Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 35 116 der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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d) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden Beschwerde gegen eine auf dem Wege der Rechtshilfe in einem anderen Kanton getroffene Verfügung (Art. 17 SchKG). Örtlich zuständige Aufsichtsbehörde; Weiterlei- tung der bei der örtlich unzuständigen Behörde einge- reichten Beschwerde. -Wenn nicht die Anordnung der Handlung durch das ersuchende Amt streitig ist, sondern die Art und Weise der Ausführung durch das ersuchte Amt, so ist die Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde des ersuchten Am- tes anzubringen (Erw. 2).
- Pflicht zur Weiterleitung der bei der örtlich unzuständi- gen Aufsichtsbehörde des ersuchenden Amtes einge- reichten Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des er- suchten Amtes (Erw. 3). Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Kantonsge- richtsausschuss gemäss Art. 6 der kantonalen AVzSchKG einzige kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs im Sinne von Art. 13 SchKG sei, und macht damit unter anderem stillschweigend geltend, der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sei auch örtlich zuständig, über die Gültigkeit von Handlungen glarnerischer Betreibungsbehörden im Kanton Glarus zu befinden. Das ist zu prüfen.
a) Gemäss Kurt Amonn (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 34 zur örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden) hat von mehreren sachlich auf gleicher Stufe zuständigen Aufsichtsbehörden grundsätzlich immer diejenige zu ent- scheiden, in deren Kreis die anfechtbare Verfügung getroffen wurde oder hätte getroffen werden sollen. Die angefochtene Verfügung oder behördli- che Handlung besteht vorliegend in der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin in Bilten. Diese Amtshandlung wurde im Kanton Glarus durch glarnische Behörden vorgenommen, so dass deren Aufsichtsbehör- den über die Rechtswirksamkeit der angefochtenen Handlung zu befinden haben. Dass das Betreibungsamt Glarus in irgendeiner Form unter 34 -
112 der Aufsicht des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden steht, ist schon deshalb undenkbar, weil der Kantonsgerichtsausschuss keinerlei Möglich-
113 keit hätte, allfällige Weisungen gegenüber diesem Betreibungsamt durchzu- setzen.
b) Wohnt, wie vorliegend, der Schuldner nicht am Betreibungsort, erfolgt gemäss Art. 66 Abs. 2 SchKG, in Ermangelung einer vom Schuldner am Betreibungsort bezeichneten empfangsberechtigten Person, die Zustel- lung der Betreibungsurkunden wahlweise durch Vermittlung des Betrei- bungsamtes am Wohnsitz des Schuldners oder durch die Post. Die rechtshil- feweise Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt des Kan- tons Glarus war daher grundsätzlich zulässig, was von der Beschwerdefüh- rerin im übrigen auch nicht beanstandet ist. Für die Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen rechtshilfeweise vorgenommene Be- treibungshandlungen ist nach dem genauen Anfechtungsobjekt der Be- schwerde zu differenzieren. Entscheidend ist dabei, ob die ersuchte Betrei- bungsbehörde ihren Auftrag selbständig ausgeführt hat oder nicht. Wenn nicht die Anordnung der Handlung durch die ersuchende Behörde strittig ist, sondern die Art und Weise, wie die ersuchte Behörde ihren selbständig auszuführenden Rechtshilfeauftrag wahrgenommen hat, so kommt der ersuchten Behörde die Passivlegitimation zu, mit der Folge, dass eine Be- schwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde der ersuchten Betreibungsbe- hörde zu richten ist (vgl. dazu bereits Thomas Boveri, Die Rechtshilfe im Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1948, S. 26f; ZBJV 40 S. 700; BGE 96 III 95 Erw. 1, 85 III 13 3 84 III 34f; B1SchK 1983 S. 38 f.; C. Jäger, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, Zürich 1911, Band I, N 5 zu Art. 17 und N 6 zu Art. 86 SchKG; E. Blumenstein,Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 84 f.). Da in concreto weder der vom Betreibungsamt Chur- walden verfügte Inhalt des Zahlungsbefehls, noch die Anordnung von dessen Zustellung an die Schuldnerin, noch die vom Betreibungsamt Chur- walden angeordnete rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls in Frage gestellt ist, sondern allein die Art und Weise, wie die Zustellung in der Folge in Bilten tatsächlich durchgeführt wurde, handelt es sich bei der angefochtenen Amtshandlung um eine solche der ersuchten Behörde in Glarus. Diese Amtshandlung ist als selbständige Rechtshilfetätigkeit der Glarner Behörde zu bezeichnen, hatte diese doch die Rechtsnormen über die Zustellung von Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 ff. SchKG in eige- ner Kompetenz und Einschätzung der angetroffenen tatsächlichen Verhält- nisse bei der Schuldnerin anzuwenden (vgl. dazu Boveri, a.a.O., S. 22). Da die Glarner
114 Betreibungsbehörden für solche selbständig durchgeführten Amtshandlungen funktionell nur ihrer eigenen Aufsichtsbehörde unterste- hen können, ist die Beschwerde an diese zu richten. Auf die Beschwerde kann daher auch mangels örtlicher Zuständigkeit der bündnerischen Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht eingetreten werden.
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3. Zu prüfen bleibt, ob die bei einer unzuständigen Instanz erhobene Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten ist. Gemäss Art. 75 Abs. 2 OG ist eine Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, welche bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Auf- sichtsbehörde eingereicht wurde, von Amtes wegen an die zuständige Auf- sichtsbehörde abzugeben, und es gilt der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als Zeitpunkt der Beschwerde- führung. Sicher ist aufgrund dieser Norm, dass jener, welcher seine Be- schwerde an eine sachlich und örtlich zuständige, aber funktionell unzu- ständige Behörde richtet, keinen Rechtsnachteil hat. Dem Wortlaut nach beschlägt diese Norm demnach nur den Fall der funktionellen Unzustän- digkeit, sagt aber nicht, wie bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit vorzugehen ist (vgl. Jean Fran9ois Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Com- mentaire de le loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N 3 zu Art. 75 OG S. 688 ff.). Auf der anderen Seite ist die funktionell unzuständige Behörde verpflichtet, die bei ihr eingereichte Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben; eine örtliche Beschränkung der Überwei- sungspflicht auf den innerkantonalen Bereich findet also nicht statt. Art. 75 Abs. 2 OG ist vor allem für Kantone mit unteren und einer oberen Auf- sichtsbehörde von Bedeutung. Da der Kanton Graubünden nur eine Auf- sichtsbehörde kennt, kann das Problem der Weiterleitungspflicht zwischen Aufsichtsbehörden nicht entstehen, hingegen besteht es für Beschwerden, die bei Betreibungsämtern eingereicht werden. Diesbezüglich hat das Bun- desgericht in BGE 100 III8 entschieden, dass Art. 75 Abs. 2 OG auch auf diesen Fall anwendbar ist. Ob bei örtlicher und/oder sachlicher Unzustän- digkeit eine Weiterleitungspflicht besteht, ist primär eine Frage des kanto- nalen Verfahrensrechts, wobei von allzu formalistischen Betrachtungswei- sen Abstand zu nehmen ist (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 692f.). Die bündnerische Ausführungsverordnung zum SchKG äussert sich aber zur Frage der Weiterleitung von Beschwerden, welche an örtlich oder sachlich unzuständige Behörden eingereicht werden, nicht. Auch die Verweisung von Art. 14 AVzSchKG auf die Zivilprozessordnung hilft nicht weiter, da die ZPO und die Rechtsprechung dazu nur in einem eng umrissenen Rahmen die Weiterleitungspflicht bei sachlicher Unzuständigkeit und bei funktionel- ler Unzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren kennt (vgl. PKG 1992 Nr. 23 Erw. 4 f.), jedoch nicht bei örtlicher Unzuständigkeit (vgl. Art. 79 Satz 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Auslegung von Art. 94 Abs. 4 und 5 ZPO eine Beschränkung der Anwendbarkeit dieser Normen auf die Pflicht zur
116 Weiterleitung an andere bündnerische Richter nahelegt. Für den Bereich des SchKG hat der Kantonsgerichtsausschuss in bezug auf die bei einer sachlich unzuständigen Instanz im eigenen Kanton (Kreisgericht anstatt Kantonsgerichtsausschuss) immerhin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
117 und die Weiterleitungspflicht derselben bejaht (vgl. B1SchK 1979 S. 140f.). Des weiteren hat der Kantonsgerichtsausschuss in einem vergleichbaren Fall eine von der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf zur Beurteilung überwiesene Beschwerde ohne weiteres angenommen und beurteilt (vgl. B1SchK 1983 S. 96 ff.) . Obwohl BGE 95 III 96 ff. Erw. 4a sowie B1SchK 1945 S. 102 die Frage nicht abschliessend beantworten, schliesst das Bun- desgericht unter Hinweis auf Birchmeier (Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 2 zu Art. 75 OG) nicht aus, dass Art. 75 Abs. 2 OG sinngemäss auch für den Fall der Beschwerdeführung bei einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde anzu- wenden und demnach die Weiterleitungspflicht zu bejahen ist. Hingegen hat das Bundesgericht bereits an einem früheren Entscheid BGE 75 III 81 - allerdings ohne Art. 75, Abs. 2 OG auch nur zu erwähnen - festgehalten, es sei nicht bundesrechtswidrig, wenn eine örtlich unzuständige kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons zur Behandlung überweise. In diesem Entscheid wurde darauf hingewiesen, dass einerseits untragbar sei, gleichzeitig bei Aufsichtsbehör- den in zwei verschiedenen Kantonen Beschwerde führen zu müssen, weil sich kaum ein Rechtssuchender über eine solche aussergewöhnliche Vor- kehr Rechenschaft geben könne. Zudem sei es kaum angängig, ein für allemal zu bestimmen, bei welcher von den beiden in Betracht kommenden Aufsichtsbehörden Beschwerde zu führen sei, mit der allfälligen Folge des Rechtsverlustes für den Betroffenen, da für den Rechtssuchenden diese Feinheiten bei den - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Zuständig- keitsregeln nicht leicht nachvollziehbar sind. Es muss daher genügen, wenn an dem einen oder anderen in Frage kommenden Ort rechtzeitig Beschwerde geführt wird, beziehungsweise eine Überweisungspflicht der örtlich unzu- ständigen Behörde festgelegt wird. Die Begründung, dass der Rechtssuchen- de nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, ist überzeugend und wurde vom Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid für die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit des Rechtsvorschlages bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt herangezogen (vgl. BGE 101 III 12f.). Auch die Lehre und verschiedentlich die kantonalen Rechtsprechungsinstanzen befürworten eine ausdehnende Anwendung von Art. 75 Abs. 2 OG auf Fälle von Be- schwerden an örtlich unzuständige Instanzen nicht nur im innerkantonalen, sondern auch im interkantonalen Bereich, mit dem Hinweis auf den verwal- tungsrechtlichen Charakter des Schuldbetreibungs- und
118 Konkursverfahrens und den praktischen Bedürfnissen, die ein wenig formalistisches Verfahren erfordern, um die Rechtsverwirklichung nicht unnötig und in allzu formali- stischer Weise zu erschweren (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 693 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).
115 Aufgrund dieser Überlegungen ist die Schuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton Glarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das Zivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort vorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die Beschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbe- fehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die Beschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den Zivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen. SchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994 Betreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeirat- schaft stehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47 SchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und des Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungs- und damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne Einbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz betrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuld- ner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz des Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters zu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen. Erwägungen:
a) Der Ort, an dem der Schuldner zu betreiben ist, befindet sich gemäss Art. 46 und 47 SchKG für den handlungsfähigen Schuldner an seinem Wohnsitz und für den handlungsunfähigen Schuldner am Wohnsitz seines gesetzlichen Vertreters, welchem im letzteren Falle auch die Betrei- bungsurkunden zuzustellen sind. Zu prüfen ist demnach, ob G. handlungs- fähig oder handlungsunfähig ist. Handlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig ist. Handlungsunfähig ist gemäss Art. 17 ZGB, wer nicht urteilsfähig, unmündig oder entmündigt ist. G. ist mündig. Des weiteren ist zu vermuten, dass sie urteilsfähig ist; jedenfalls ergeben sich aufgrund der Parteiausführungen und aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob G. infolge Entmündi- gung handlungsunfähig ist. G. steht unter Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Wirkungen 35 -
116 der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens