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86 Schuldbetreibungs.. und Konkursrecht. N0 26. GrlJ/nde: Da der Rekurrent unter Vormundschaft steht, ist es ihm, auch. wenn er urteilsfahig ist, grundsätzlich nicht gestattet, selbständig Beschwerde zu führen und im Be- schwerdeverfahren Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Aus- nahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 92 SchKG (BGE 68 TIr 116, 72 m 2). Diese Bestimmung steht hier nicht in Frage. Die erwähnte Ausnahme auf Beschwerden wegen Verletzung von Art. 93 SchKG auszudehnen, ist entgegen der Aqffassung der kantonalen Instanzen nicht gerechtfertigt. Die Frage, bis zu welchem Betrage ein Lohn- . guthaben für den Schuldner und seine Familie unum- gänglich notwendig sei, ist im allgemeinen weitschichtiger und heikler als die Frage, welche Kleider, Hausgeräte Berufswerkzeuge usw. für die erwähnten Personen unent- behrlich seien, und kann daher vom Entmündigten nicht so gut wie diese beurteilt werden. Die Erwägung der Vor- instanz, der Schuldner werde durch eine übermässige Lohnpfandung « in vielen Fällen noch schwerer getroffen als durch den Verlust eines der in Art. 92 SchKG erwähnten Gegenstände », kann demgegenüber nicht den Ausschlag geben. Die Folgen einer gesetzwidrigen oder unangemes- senen Verfügung des Betreibungsamtes können für die Beteiligten noch in zahlreichen andern Fällen mindestens so schwer sein wie im Falle der Pfändung eines Kompetenz- stücks, ohne dass deswegen die Befugnis des Bevormun- deten zu selbständiger Beschwerdeführung erweitert wer- den könnte. IMPRIMERIES IffiUNIES S. A., LAUSANNE A. SCholdbetreibungs- und .Ionlmrsrecht. Ponrsoite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURS KAMMER 81 ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLiTES
21. Entscheid vom 25. Oktober 1949 i. S. Wyss, Fnx A.-G. Be8chwerde wegen ungerecktjertigter öffentlicher Zustellung de8 Zahlung8bejeh18 (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Unter welchen Voraus- setzungen ist eine solche Beschwerde nach Fortsetzung der Betreibung noch zulässig ? Wo ist Beschwerde zu führen, wenn die Betreibung nicht dort, wo sie angehoben wurde, sondern. anderswo fortgesetzt wird und das mit der Fortsetzung befasste Amt einer andern. Aufsichtsbehörde untersteht als dasjenige, das den Zahlungsbefehl erlassen hat ? Wie ist vorzugehen, wenn nur bei einer dieser beiden Behörden Beschwerde geführt wird ! FriBt jür die Be8Chwerde gegen die FortBetzung der Betreibung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Frist für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Betreibungsamt habe zu Unrecht den Rechtsvorschlag als ungültig oder eine ihn zurückziehende Erklärung als gültig beurteilt, läuft erst von der Zustellung der Pfändungsurkunde an, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner seine Entscheidung lediglich durch die Fortsetzung der Betrei- bung zur Kenntnis gebracht hat (Änderung der Rechtsprechung). Vom gleichen Zeitpunkt an läuft die Frist für die Beschwerde, mit welcher der Schu,ldner zulässigerweise die Fortsetzung der Betreibung wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zu,stellung des ·Zahlungsbefehls anficht. Plainte eontre un commanrkment ilMgalement noti/M patT' ooie de publication (art. 66 al. 4 LP). A qu,elles conditions cette plainte est-elle encore admissible une fois que la poursuite a et6 con- tinu,ee ? A qui doit-elle ~tre adressee lorsque la poursuite a et6 continuee non pas au Heu, ou elle a et6 intentee mais ailleurs et que I'office qui l'a continuee reIeve d'une autre autorit6 de sur- veillance que celui qui a notifie le commandement de payer ? Comment proceder lorsque la plainte n'a et6 portee que devant l'une de ces deux autorit6s t 6 AB 75 III - 1949
8; Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21. IJaai rk plainte oontre "La continuation rk "La pour8'Uite (art. 17 a.l. 2 LP). Le dela.i pour porter pla.inte contre la continuatio~ de la poursuite par le motif que l'office des poursuites a eOllSl- dere A tort l'opposition comme non valable ou eomme valable une declaration portant retrait de I'opposition ne court que du jour de la notification du proees-verbal de saisie lorsque l'offiee n'a foot eonnaitre Ba decision au debiteur qu'en continuant la. poursuite. (Modification de la jurisprudenee.) C'est ega.lement A compter de ce moment-lA qua court le delai dans lequel, lorsqu'il est. recevable A le faire, le debiteur doit deposer.la. pla.inte par la.quelle il attaque Ja continuation de la pourswte en pretendant que le commandement n'aurOOt pas dü etre notifie par voie de publication. Reclamo contro un precetto eaecutWo notifica;to iUegalmen.te mediante pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF). A quali eondizioni questo reclamo €I ancora rieevibile dopo il proseguimento dell'esecu- zione ? A chi dev'essere inoltrato allorehe l'eseeuzione non e stata proseguita nel Iuogo ove e stata promossa, ma aitrove? e ehe l'uffieio ehe l'ha. proseguita dipende da un'autorita di vigilanza ehe non e quella dell'uffieio ehe ha notificato il pre- cetto esecutivo? Come procedere quando il reela.mo e stato inoltrato soltanto davanti ad Wta di queste due autorita ? Termine per l'inoUro rkl reclamo contro il pr08eguirne,nto rkU'eae- cuzione (an. 17 ep. 2 LEF). TI termine per l'inoltro deI reclamo contro iI proseguimento dell'esecuzione a motivo ehe l'uffieio ha considerato a torto eome invalida l'opposizione 0 come va.lida una diehiarazione di ritiro dell'opposizione decorre sol- tanto dal giorno delIa notifica deI verbale di pignoramento, se l'uffieio ha fatto eonoseere al debitore la sua decisione soltanto mediante iI proseguimento deIl'esecuzione. (Cambiamento d~lIa giurisprudenza.) Pure da questo momento decorre il termlne entro il quale il debitore, ehe ne ha il diritto; deve inoltrare iI reclamo con etii impugna il proseguimento dell'esecuzione a.llegando ehe il precetto esecutivo non avrebbe dovuto essere notificato mediante pubblicazione. A. - Im November 1948 stellte die Rekurrentin beim Betreibungsamte Brig gegen Hans Haldemann, {( früher in Brig, nun unbekannten WohnorteS», das Betreibungs- begehren für eine Forderung von Fr. 285.- nebst Fr. 5.50 Spesen und Zins. Der Zahlungsbefehl vom 11. November wurde am 19. November 1948 im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht. Es erfolgte kein Rechtsvorschlag. B. - Auf Grund dieses Zahlungsbefehls verlangte die Rekurrentin im Mai 1949 beim Betreibungsamt Bern Fort- setzung der Betreibung gegen Haldemann, der nunmehr an der Landoltstrasse in Bern wohne. Das Betreibungsamt Bern gab diesem Begehren Folge, indem es Haldemann am Schuldbetl'eibungs- und Konkursrecht. N0 21. 83
13. Juni 1949 die Pfandung ankündigte und diese am
16. Juni 1949 vollzog. Am 27. Juni 1949 (Montag), noch vor der Zustellung der Pfandungsurkunde, führte Haldemann bei der bernischen kantonalen AufsichtsbeMrde Beschwerde mit dem Antrag, die Zustellung des Zahlungsbefehls im Walliser Amtsblatt sowie die Pfandung seien als nichtig zu erklären. Er machte in der Beschwerdeschrift und bei seiner Einvernahme durch die Aufsichtsbehörde geltend, seine Adresse sei der Rekurrentin und vermutlich auch dem Betreibungsamte Brig bekannt gewesen; jedenfalls hätte sie durch Erkun- digungen in Brig ohne weiteres ausfindig gemacht werden können; die öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls sei daher nicht statthaft gewesen. Die kantonale Auf- sichtsbehörde schloss sich dieser Auffassung an, ohne die Angaben Haldemanns zu überprüfen, namentlich ohne die Rekurrentin oder das Betreibungsamt Brig anzuhören, und hiess die Beschwerde am 13. Juli 1949 in dem Sinne gut, dass sie die Pfandung aufhob. Zur Aufhebung des Zahlungs- befehls erachtete sie sich als örtlich nicht zuständig.
a. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun- desgericht weitergezogen. Sie legt dar, dass der öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anfrage bei der Ge- meindekanzlei Brig, die erfolglose Zustellung eines Zah- lungsbefehls an die dort erfahrene (unrichtige) Berner AQresse sOwie ergebnislose Erkundigungen bei der Polizei- direktion Bern und bei der frühern Arbeitgeberin Halde- manns in Brig vorausgegangen seien. 1. Die Schuldbetreibungs- und Konkurslcammer züht in Enwägung:
2. - Wird ein Zahlungsbefehl öffentlich bekanntge- macht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 66 Aha. 4 SchKG erfüllt sind, so ist er deswegen nicht etwa als nichtig anzusehen. Die Verletzung von Art. 66 Abs. 4 ist vielmehr grundsätzlich innert der Frist von Art. 17 Abs. 2
84 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 21. SchKG, d.~. binnen lO Tagen, nachdem der Betriebene von der öffentlichen Zustellung Kenntnis erhalten hat, durch Beschwerde zu rügen, wenn die Zustellung nicht unanfechtbar werden soll (vgl. BGE 64 HI 40 ff.). Der Schuldner kann sich demnach gegenüber Betrei- bungshandlungen, die erst nach unbenütztem Ablauf der erwähnten Frist gegen ihn vorgenommen werden, nicht mehr unter Berufung darauf beschweren, dass der Zah- lungsbefehl zu Unrecht öffentlich zugestellt worden sei. Wird die Betreibung dagegen vor Ablauf, ja überhaupt vor Beginn jener Frist fortgesetzt, wie es meist geschehen dürfte, so hat er die Möglichkeit, ausser dem Zahlungs- befehl auch die Fortsetzungshandlungen aus dem erwähn- ten Grunde anzufechten. In der Regel ist er sogar gezwun- gen, dies zu tun, um zu verhindern, dass die betreffenden Verfügungen rechtskräftig werden. Die Beschwerdeführung gestaltet sich einfach, wenn die Betreibung dort fortgesetzt wird, wo sie angehoben wurde. Schwierigkeiten können sich dagegen ergeben, wenn die Betreibung anderswo fortgesetzt wird, wie es geschehen kann, wenn der Gläubiger nach der öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls erfahrt, wo der Schuldner wohnt. Untersteht das Betreibungsamt, das die Betreibung weiterführt, einer andern Aufsichtsbehörde als dasjenige, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, so müsste der Schuld- ner streng genommen bei zwei verschiedenen Instanzen Beschwerde führen: gegen den Zahlungsbefehl bei der Auf- sichtsbehörde über das Amt, das ihn erlassen hat, und gegen die Fortsetzung der Betreibung bei der Aufsichtsbehörde über das Amt, das die Betreibung weiterführt. Denn zur Aufhebung des Zahlungsbefehls ist nur die erstgenannte Behörde zuständig, zur Aufhebung der Fortsetzungshand- lungen dagegen nur die zweitgenannte. Das Erfordernis, wegen einer und derselben Rechtsver- letzung gleichzeitig bei zwei verschiedenen Aufsichtsbe- hörden Beschwerde zu führen, ist jedoch aus praktischen Gründen untragbar. Es aufzustellen käme einer Rechts- Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N.0 21. 86 verweigerung gleich, da sich kaum je ein Schuldner von der Notwendigkeit eines solchen aussergewöhnlichen Vor- gehens Rechenschaft gäbe. Es geht aber auch nicht an, ein für allemal zu bestimmen, bei welcher von den beiden in Betracht kommenden Behörden in derartigen Fällen Beschwerde zu führen sei. Der Schuldner, der sich an die Behörde wendet, die für die Aufhebung der seine Ver- mögensrechte unmittelbar bedrohenden Fortsetzungshand - lungen (namentlich der Pfandung) zuständig istl kann mit ebenso guten Gründen annehmen, das Gebotene getan zu haben, wie der Schuldner, der an die Behörde gelangt, die den öffentlich zugestellten Zahlungsbefehl ungültig erklären kann. Es muss daher genügen, wenn am einen oder am andern Orte Beschwerde geführt wird.
a) Beschwert sich der Schuldner nur gegen das Amt, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, und wird dieser Be- schwerde aufschiebende Wirkung erteilt, so hat das Amt, das die Betreibung weiterführt, diese Verfügung zu beach- ten auch wenn sie vOn einer ausserkantonalen Behörde aus~eht. Ferner hat es eine bereits vollzogene Pfändung von Amtes wegen aufzuheben, wenn der Zahlungsbefehl, der die Grundlage, der Betreibung bildet, von der hiefm zuständigen Behörde aufgehoben wird.
b) Wendet sich der Schuldner wie im vorliegenden Falle nur an die Aufsichtsbehörde über das Amt, das die Be- treibung weiterführt, so steht es dieser entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht zu, vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob der Zahlungsbefehl gültig zuge- stellt worden sei; denn der Streit hierüber betrifft die Rechtmässigkeit einer Verfügung eines Amtes, das nicht ihrer Aufsicht untersteht und daher auch nicht verpflichtet ist, ihr Rede zu stehen, wie es für eine richtige Instruktion erforderlich ist. Dagegen hat sie dafür zu sorgen, dass die- ser Streit vor der Aufsichtsbehörde über das für die Zu- stellung verantwortliche Amt zum Austrag kommt. Zu diesem Zwecke kann sie dem Schuldner eine zehn- tägige Frist setzen, um bei der zuständigen Behörde nach-
86 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 21. träglieh noch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl zu führen. Eine innert dieser Frist eingereichte Beschwerde ist als rechtzeitig entgegenzunehmen. Der Entscheid über die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung ist im Falle solcher Fristsetzung bis zum Ablauf der Nach- frist und, wenn diese benützt wird, bis zur Erledigung der zweiten Beschwerde auszusetzen. Lässt der Schuldner die Nachfrist unbenützt verstreichen, so ist auf die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung nicht einzutreten, es sei denn, dass sich der Schuldner nicht bloss wegen unrichtiger Zustellung des Zahlungsbefehls, sondern auch noch aus andern Gründen hiegegen beschwerte. Macht der Schuldner dagegen von der Nachfrist Gebrauch, und wird die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl gutgeheissen, so ist ohne weiteres auch die Beschwerde gegen die Fort- setzung der Betreibung zu schützen. Kommt es umgekehrt zur Abweisung jener zweiten Beschwerde, so muss das gleiche Schicksal auch der ersten zuteil werden, sofern sie nur gerade danüt begründet wurde, dass der Zahlungs- befehl nicht habe öffentlich zugestellt werden dürfen. Ist die Zulässigkeit dieser öffentlichen Zustellung der einzige Streitpunkt, wie es im vorliegenden Falle zutrifft, so lässt sich das eben beschriebene Vorgehen unter Um- ständen in der Weise vereinfachen, dass die vom Schuldner angerufene Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde über das für die Zustellung des Zahlungsbefehls verantwortliche Amt darum ersucht, die Beurteilung der (zulässigerweise) bei ihr eingereichten Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung zu übernehmen, und dass sich die ersuchte Behörde hiezu bereit erklärt. Dieses Verfahren wird na- mentlich im Verhältnis zwischen zwei untern Aufsichts- behörden des gleichen Kantons in Frage kommen, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde nötigenfalls dazu ange- halten werden können, so vorzugehen. Es verstösst aber auch nicht gegen Bundesrecht, wenn sich Behörden ver- schiedener Kantone in diesem Sinne verständigen. Kommt zwischen ihnen eine solche Verständigung nicht zustande, so ist Fristsetzung im erwähnten Sinne notwendig. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Nb %1. 87 Der- angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache zur Behandlung gemäss den vorstehenden Erwägungen (lit. b) an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die bei ihr eingereichte Beschwerde, die zu führen nach dem Gesagten zur Wahrung der Rechte Haldemanns an sich genügte, nicht etwa als verspätet anzusehen ist.
3. - In BGE 73 m 154 wurde entschieden, der Betrie- bene, der geltend machen wolle, dass das Betreibungsamt die Betreibung in Missachtung eines gültigen Rechtsvor- schlages fortgesetzt habe, müsse binnen lO Tagen vom Empfang der PIändungsankündigung an Beschwerde füh- ren, weil er von diesem Zeitpunkt an darüber im klaren sei, dass das Amt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvor- schlages verneint habe. Aus diesem Entscheide folgt nicht ohne weiteres, dass auch Beschwerden der vorliegenden Art innert der erwähnten Frist einzureichen seien. Die Fä.lle, in denen der Schuldner sich damit begnügen kann, den Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen für die öffent- liche Zustellung des Zahlungsbefehls durch Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung geltend zu machen, bieten sich in der Regel so dar, dass der Schuldner bis zum Empfang der PIändungsankündigung von der Betreibung überhaupt nichts weiss, und dass auch die Pfändungsan- kündigung ihn nicht darüber belehrt, wie sie angehoben wurde, ja ihm nicht einmal unbedingt die Gewissheit ver- schafft, dass gegen ihn wirklich ein Zahlungsbefehl ergan- gen ist. Im vorliegenden Falle hat der Schuldner denn anch erst bei der Pfändung von dem in Brig erlassenen Zahlungs- befehl und von dessen Veröffentlichung im Wal!iser Amts- blatt erfahren. Solange aber der Schuldner über den Zah- lungsbefehl und die Art seiner Zustellung nicht oder jeden- falls nicht zuverlässig unterrichtet ist, kann ihm nicht zugemutet werden, wegen dieser Zustellungsart Beschwerde zu führen. Es kann sich höchstens fragen, ob der Schuldner, der eine PIändungsankündigung erhält, ohne etwas vom Zahlungsbefehl zu wissen, sich binnen angemessener Frist beim Betreibungsamte darnach zu erkundigen habe. Eine solche Erkundigung wurde hier jedoch damit überflüssig,
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21. dass Haldemann bei der Pfändung in das mit dem Publi- kationsvermerk versehene Gläubigerdoppel des Zahlungs- befehls Einsicht erhielt. Aus der Tatsache, dass Halde- mann sichuicht schon vor der Pfändung erkundigte, kann ihm kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdefrist kann hier also frühestens vom Tage der Pfändung (16. Juni 1949) an berechnet werden, so dass die am Montag, dem 27. Juni, eingereichte Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig ist. An dem in BGE 73 Irr 154 ausgesprochenen Grundsatze kann im übrigen nicht uneingeschränkt festgehalten wer- den. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung regelmässig erst ganz kurz vor der Pfändung erhij,lt (Art: 89, 90 SchKG), liegt die Annahme nahe, er werde bei der bevorstehenden Pfändung Gelegenheit erhalten, den Betreibungsbeamten auf den Mangel eines Vollstreckungs- titels hinzuweisen, und ein solcher Hinweis werde genügen, um die Fortsetzung der Betreibung zu verhindern, deren Zulässigkeit das Betreibungsamt ja von Amtes wegen zu prüfen hat. Erst die Zustellung der Pfändungsurkunde zeigt ihm dann Init Bestimmtheit, dass das Betreibungsamt über die Frage, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe, endgültig zu seinen Ungunsten entschieden hat. Die Frist für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das Betreibungsamt zu Unrecht das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags verneint oder (vgl. BGE 73 Irr 145 ff.) eine den Rechtsvorschlag zurückziehende Erklärung als gültig betrachtet habe, beginnt daher erst Init der Zustel- lung der Pfändungsurkunde zu laufen (es wäre denn, das Betreibungsamt habe dem Schuldner seinen Entscheid über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bzw. der Rück- zugserklärung schon vor der Fortsetzung der Betreibung durch eine formelle Verlügung eröffnet). Aus ähnlichen Gründen ist anzunehmen, dass die Frist für Beschwerden wie die vorliegende erst durch die Zu- stellung der Pfändungsurkunde in Gang gesetzt wird, auch wenn der Schuldner schon bei der Pfandung von der . öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefe1lIs Kenntnis er- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. 89 halten hat. Dem Schuldner ist es jedoch unbenommen, sich schon vor Empfang der Pfandungsurkunde zu be- schweren, wie Haldemann es getan hat. DemnaCh erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Behand- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird.
22. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schneider. Eine Er{l/ndlung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, un~r. liegt grundsätzlich nicht der Pfändung .. Schutz. des Geheun- nisses. Die Art der Ausbeutung zu bestunmen, 1St Sac~e des Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus zukomme~de Ver&"Ut~g, Art. 93· SchKG vorbehalten. Unterliegen BetnebsgehelIDDlsse der Zwangsverwertung ? Une invention pour laque~le une d~~de de breve~ n'a pas eM fonnulee n'est en prinClpe pas saIslSSable. ProtectlOn du secret. C'est a. l'inventeur a. fixer le ;nod~ d'e~oitat~on .. Sous res~rye de l'art. 93 LP, la somme qu'll retIl'e de I e~IOl~atI~n ~t ~s sable. Les secrets de fabrication peuvent.ils frure lobjet dune realisation forcee ? Un'invenzione, per la quale una d?Illf!'llda ~ brev~tto non e s~ata presentata, non e pign?rabile m ~ea di ~suna. ~otezione deI secreto. Spetta aIPmventore di fissare 1.1 modo dl sfrutta- mento. Riservato I'art. 93 LEF, la somma nc~va~ dallo sfrut· trunento e pignorabiIe. I segreti di fabbncazlOne possono soggiacere ad una reaHzzazione forzata ! A. _ Das Betreibungsamt Büren ajA. hat am 6. Juli 1949 dem Gläubiger SchInid in der Betreibung gegen Schneider eine leere Pfändungsurkunde ausgestellt. Darin ist bemerkt, der Schuldner habe keinen Verdienst, weil er immer noch an seiner Erfindung arbeite. Diese sei nach den Angaben des Schuldners noch nicht patentreif und auch noch nicht beim Patentamt angemeldet. Es handle sich um eine cheInische Erfindung, die vielleicht gar nicht patentfähig sei. Übrigens bezeichne der Schuldner die cheInischen Formeln als sein Geheimnis.