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BK 2004 14

Graubünden · 2004-04-28 · Deutsch GR

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet nicht die Einstel- lung des Verfahrens an sich, sondern allein die sich daraus ergebende Kosten- verteilung. Entsprechend ist im folgenden ausschliesslich der vom Kreispräsiden- ten Disentis gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ge- troffene Kostenentscheid zu überprüfen.

E. 2 BV. Danach müssen wenigstens kurz die Überlegungen und Motive genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 126 I 97, Erw. 2 b sowie Hotz in, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 34-36 zu Art. 29 BV). Der Kreispräsident Disentis hat die Kostenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet. Er hat zwar un- ter Ziffer 5 der Erwägungen auf Art. 155 StPO hingewiesen. Gemäss dieser Be- stimmung sind die Kosten, welche nicht einem am Verfahren Beteiligten über- bunden werden können, nach ihrer jeweiligen Vorschusspflicht vom Kanton, der Bezirks- oder Kreiskasse zu tragen (Art. 155 Abs. 5 StPO). Entsprechend hat der Kanton die Untersuchungskosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Un- tersuchungen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die Kosten der in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten fallenden Straffälle zu Las- ten des jeweiligen Kreisamtes gehen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die definitive Kostenüberbindung gestützt auf Art. 155 StPO setzt jedoch gemäss der Rege- lung in Abs. 5 voraus, dass dem Angeschuldigten die Kosten nicht oder zumin- dest nicht vollumfänglich überbunden werden können. Vor der Auseinanderset- zung mit Art. 155 StPO hat demnach eine Prüfung von Art. 156 StPO zu erfolgen, welcher die Voraussetzungen regelt, unter denen die Kosten im Falle der Einstel- lung des Verfahrens dem Angeschuldigten überbunden werden können. Zu die- ser Frage äussert sich der Kreispräsident indes in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort. Er geht erst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde auf

E. 4 diese Problematik ein. Damit wird aber deutlich, dass der Kreispräsident die Kos-

tenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs nicht hinreichend begründet hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfü-

gung aufzuheben, wobei die Sache aufgrund der kassatorischen Natur der Be-

schwerde an den Kreispräsidenten Disentis zurückzuweisen ist. Dieser wird als-

dann erneut über die Kostenverteilung befinden müssen. Dabei wird er zu prüfen

haben, ob die aufgelaufenen Verfahrenskosten gänzlich oder allenfalls zum Teil

dem Angeschuldigten überbunden werden können, und nach dem oben Gesag-

ten zumindest kurz darlegen müssen, welche Überlegungen er der getroffenen

Kostenregelung zugrunde legt.

3.

Sollte der Kreispräsident bei dieser Überprüfung zum Ergebnis ge-

langen, dass dem Angeschuldigten die Untersuchungskosten nicht oder bloss

teilweise überbunden werden können, bleibt allerdings zu beachten, dass in die-

sem Fall Art. 155 Abs. 5 StPO zur Anwendung kommt. Wie erwähnt, sind danach

die Kosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchung vom Kanton

zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die kreisamtlichen

Kosten der Kreis zu tragen hat (Art. 155 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die Untersu-

chungskosten der Polizei und des Untersuchungsrichteramtes auch für die Beur-

teilung des vom Kreispräsidenten abzuklärenden Übertretungstatbestands not-

wendig waren, führt dies nach den vorgenannten Bestimmungen nicht zum

Schluss, dass bei Einstellung des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten auch

diese Kosten von der Kreiskasse zu tragen sind. Den entsprechenden Aus-

führungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.

Ebenso als unzutreffend erweist sich die Auffassung der Staatsanwalt-

schaft, wonach die Verjährung des Falles dem Kreispräsidenten anzulasten sei.

Der Verkehrsunfall zwischen X. und C. ereignete sich am 19. Januar 2002 (vgl.

act. 3.1). Am 6. Februar 2002 erfolgte die Eröffnung der Strafuntersuchung sei-

tens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 1.1). Mit der Einvernahme von X. wurde am

21. Juni 2002 die letzte untersuchungsrichterliche Handlung vorgenommen (vgl.

act. 3.12). Erst über ein Jahr später, nämlich am 30. Juli 2003, stellte die Staats-

anwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung

von Verkehrsregeln ein und trat es zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstat-

bestandes an den Kreispräsidenten Disentis ab (vgl. act. 1.12). Unter diesen Um-

ständen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Kreispräsident Disentis trage

die Verantwortung für die Verjährung des Falles, unbegründet. Entsprechend

kann die Frage, ob sämtliche Kosten entgegen Art. 155 Abs. 5 StPO von der

E. 5 Kreiskasse zu übernehmen sind, wenn der Kreispräsident die Verantwortung für die Verjährung trägt und die Kosten daher nicht dem Angeschuldigten überbun- den werden können, an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Überbindung käme, wenn überhaupt, nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dem Kreispräsidenten ein krass sorgfaltswidriges Verhalten zur Last gelegt werden müsste. Ein solches ist jedoch, wie dargelegt, vorliegend eindeutig nicht gege- ben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an den Kreispräsidenten Disentis zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 14 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis vom 16. Februar 2004, mitgeteilt am 19. Februar 2004, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. Am 19. Januar 2002 kam es auf der Kantonsstrasse von A. zu ei- nem Verkehrsunfall, an dem X. und C. beteiligt waren. Der mit seinem Personen- wagen in Richtung B. fahrende X. stiess in der unübersichtlichen Kurve bei der Örtlichkeit K. mit dem auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeug von C. zusammen, wobei erheblicher Sachschaden entstand. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 30. Juli 2003 stellte das Untersuchungsrichteramt Ilanz die Strafunter- suchung gegen X. betreffend grobe Verkehrsregelverletzung ein und trat das Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstatbestandes an das Kreis- amt Disentis ab. Die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Untersuchungs- kosten blieben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wurde ersucht, darüber im Strafmandatsverfahren zu befinden. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2004, mitgeteilt am 19. Februar 2004, stellte der Kreispräsident Disentis das Strafverfahren gegen X. infolge Ein- tritts der Verjährung ein. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten wurden auf die Kreiskasse genommen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘148.10 gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. D. Gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis er- hob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. März 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie beantragt, es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und im Kostenpunkt neu zu ent- scheiden. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2004 beantragt der Kreispräsident Disentis die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. X. liess sich nicht vernehmen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgen- den eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet nicht die Einstel- lung des Verfahrens an sich, sondern allein die sich daraus ergebende Kosten- verteilung. Entsprechend ist im folgenden ausschliesslich der vom Kreispräsiden- ten Disentis gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ge- troffene Kostenentscheid zu überprüfen. 2. Einstellungsverfügungen sind nicht nur hinsichtlich möglicher Straf- tatbestände hinreichend beziehungsweise sorgfältig zu begründen, sondern auch bezüglich der Kostenverteilung. Die Gründe müssen in der Verfügung selbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Be- schwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 165, Ziff. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Danach müssen wenigstens kurz die Überlegungen und Motive genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 126 I 97, Erw. 2 b sowie Hotz in, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 34-36 zu Art. 29 BV). Der Kreispräsident Disentis hat die Kostenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet. Er hat zwar un- ter Ziffer 5 der Erwägungen auf Art. 155 StPO hingewiesen. Gemäss dieser Be- stimmung sind die Kosten, welche nicht einem am Verfahren Beteiligten über- bunden werden können, nach ihrer jeweiligen Vorschusspflicht vom Kanton, der Bezirks- oder Kreiskasse zu tragen (Art. 155 Abs. 5 StPO). Entsprechend hat der Kanton die Untersuchungskosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Un- tersuchungen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die Kosten der in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten fallenden Straffälle zu Las- ten des jeweiligen Kreisamtes gehen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die definitive Kostenüberbindung gestützt auf Art. 155 StPO setzt jedoch gemäss der Rege- lung in Abs. 5 voraus, dass dem Angeschuldigten die Kosten nicht oder zumin- dest nicht vollumfänglich überbunden werden können. Vor der Auseinanderset- zung mit Art. 155 StPO hat demnach eine Prüfung von Art. 156 StPO zu erfolgen, welcher die Voraussetzungen regelt, unter denen die Kosten im Falle der Einstel- lung des Verfahrens dem Angeschuldigten überbunden werden können. Zu die- ser Frage äussert sich der Kreispräsident indes in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort. Er geht erst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde auf

4 diese Problematik ein. Damit wird aber deutlich, dass der Kreispräsident die Kos- tenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs nicht hinreichend begründet hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben, wobei die Sache aufgrund der kassatorischen Natur der Be- schwerde an den Kreispräsidenten Disentis zurückzuweisen ist. Dieser wird als- dann erneut über die Kostenverteilung befinden müssen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob die aufgelaufenen Verfahrenskosten gänzlich oder allenfalls zum Teil dem Angeschuldigten überbunden werden können, und nach dem oben Gesag- ten zumindest kurz darlegen müssen, welche Überlegungen er der getroffenen Kostenregelung zugrunde legt. 3. Sollte der Kreispräsident bei dieser Überprüfung zum Ergebnis ge- langen, dass dem Angeschuldigten die Untersuchungskosten nicht oder bloss teilweise überbunden werden können, bleibt allerdings zu beachten, dass in die- sem Fall Art. 155 Abs. 5 StPO zur Anwendung kommt. Wie erwähnt, sind danach die Kosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchung vom Kanton zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die kreisamtlichen Kosten der Kreis zu tragen hat (Art. 155 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die Untersu- chungskosten der Polizei und des Untersuchungsrichteramtes auch für die Beur- teilung des vom Kreispräsidenten abzuklärenden Übertretungstatbestands not- wendig waren, führt dies nach den vorgenannten Bestimmungen nicht zum Schluss, dass bei Einstellung des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten auch diese Kosten von der Kreiskasse zu tragen sind. Den entsprechenden Aus- führungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden. Ebenso als unzutreffend erweist sich die Auffassung der Staatsanwalt- schaft, wonach die Verjährung des Falles dem Kreispräsidenten anzulasten sei. Der Verkehrsunfall zwischen X. und C. ereignete sich am 19. Januar 2002 (vgl. act. 3.1). Am 6. Februar 2002 erfolgte die Eröffnung der Strafuntersuchung sei- tens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 1.1). Mit der Einvernahme von X. wurde am

21. Juni 2002 die letzte untersuchungsrichterliche Handlung vorgenommen (vgl. act. 3.12). Erst über ein Jahr später, nämlich am 30. Juli 2003, stellte die Staats- anwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ein und trat es zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstat- bestandes an den Kreispräsidenten Disentis ab (vgl. act. 1.12). Unter diesen Um- ständen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Kreispräsident Disentis trage die Verantwortung für die Verjährung des Falles, unbegründet. Entsprechend kann die Frage, ob sämtliche Kosten entgegen Art. 155 Abs. 5 StPO von der

5 Kreiskasse zu übernehmen sind, wenn der Kreispräsident die Verantwortung für die Verjährung trägt und die Kosten daher nicht dem Angeschuldigten überbun- den werden können, an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Überbindung käme, wenn überhaupt, nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dem Kreispräsidenten ein krass sorgfaltswidriges Verhalten zur Last gelegt werden müsste. Ein solches ist jedoch, wie dargelegt, vorliegend eindeutig nicht gege- ben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis (Art. 160 Abs. 3 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an den Kreispräsidenten Disentis zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin