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A 2020 27

Graubünden · 2021-06-16 · Deutsch GR

Beitragsverfahren \"Under Misanenga\" (Einleitung) - PVG 2021 Nr. 12 | Perimeter und übrige Beiträge

Sachverhalt

1. Die Gemeinde B._____ beabsichtigte, den Strassenkörper der Strasse C._____ einer Sanierung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang soll- ten auch die Werkleitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation sowie die Strassenbeleuchtung erneuert werden. Aus diesem Grund be- schloss der Gemeindevorstand am 8. Januar 2020 die Einleitung des Bei- tragsverfahrens und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kosten- anteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf jeweils 50% festgelegt. 2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis. 3. Am 24. Januar 2020 wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeindevor- standes im Bezirksamtsblatt publiziert mit dem Hinweis, dass der Plan zur Abgrenzung des Beitragsperimeters ab dem 27. Januar 2020 öffentlich aufgelegt werde und während der öffentlichen Auflage Einsprache erho- ben werden könne. Gleichentags fand eine Orientierungsversammlung statt, anlässlich welcher der Gemeindevorstand über die Einleitung des Verfahrens, den Beitragsperimeter sowie den festgelegten Anteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% informierte. 4. Während der öffentlichen Auflage erhoben zahlreiche vom Beitragsperi- meter Betroffene Einsprache gegen den festgelegten Kostenanteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz. 5. Mit separaten Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 wies die Ge- meinde sämtliche Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Be- gründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die touristische

- 3 - Nutzung der Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ nicht der Allgemeinheit oder dem Ge- meinwesen, sondern der P._____ AG sowie der Q._____ AG anzulasten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke Parzellen Nr. N._____ und O._____ im Alleineigentum der P._____ AG befänden. Das Grundstück Parzelle Nr. M._____ sei im Alleigentum von R._____, wel- ches indes auch der P._____ AG sowie der Q._____ AG als Parkierungs- fläche diene. Sowohl die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzel- len Nrn. M._____, N._____, O._____ als auch das im Alleineigentum der Q._____ AG stehende Baurechtsgrundstück Parzelle Nr. S._____ seien vom Beitragsperimeter erfasst. Damit werde der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht vollumfänglich auf die Grundei- gentümer der an die Strasse C._____ angrenzenden Parzellen überwälzt. Unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Flächen belaufe sich der Kostenanteil dieser Grundeigentümer im Endergebnis lediglich auf rund die Hälfte der festgelegten privaten Interessenz von 50%, also auf 25%. Damit sei der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht zu beanstanden. 6. Dagegen erhoben A._____ sowie weitere vom Beitragsperimeter Betrof- fene (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei be- antragten sie die kostenfällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom

27. April 2020 und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 70%, eventuell auf 60%. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass auf dem betroffenen Strassenabschnitt ein erheblicher Drittverkehr zu ver- zeichnen sei, welcher sowohl auf die Gäste der P._____ AG als auch der Q._____ AG sowie die Besucher der dortigen Sport- und Freizeitanlagen zurückzuführen sei. Aufgrund der Parkierungsfläche auf den Grundstü- cken Parzellen Nr. M._____, N._____ und O._____ würden jährlich rund

- 4 - 80'000 Fahrbewegungen resultieren. Daraus ergebe sich, dass die Strasse C._____ hauptsächlich der Erschliessung des grossen Parkplat- zes und damit touristischen Zwecken diene, was mit einem erheblichen Drittverkehr verbunden sei. Vor diesem Hintergrund falle der durch die an- grenzenden Parzellen generierte Verkehr kaum ins Gewicht. Bereits aus diesem Grund habe die Gemeinde 70% der Sanierungskosten zu über- nehmen. Die Gemeinde gestehe in den angefochtenen Einspracheentscheiden zwar ein, dass die Parkierungsfläche auf den Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ den P._____ AG sowie der Q._____ AG dienen würde. Allerdings bringe sie vor, dass es sich bei diesen Unternehmen um Rechtssubjekte des Privatrechts handeln würde und die touristische Nut- zung der Parkierungsfläche somit ausschliesslich ihnen und nicht der All- gemeinheit oder dem Gemeinwesen anzulasten sei. Damit verkenne die Gemeinde, dass die touristische Nutzung der Parkierungsfläche auch in ihrem Interesse sei. So würde auch die Gemeinde zu einem grossen Teil vom Tourismus profitieren. Auch aus diesem Grund habe sich die Ge- meinde mit 70% an den Sanierungskosten zu beteiligen; dies umso mehr, als die Sanierungsbedürftigkeit ausschliesslich auf den touristischen Dritt- verkehr und den Schwerverkehr im Zusammenhang mit der Realisierung des Rufaliparks und der neuen Sesselliftanlagen zurückzuführen sei. Der durch die Sanierung resultierende wirtschaftliche Sondervorteil falle somit hauptsächlich bei der Gemeinde B._____ und nicht bei den privaten Anstössern an. Für die Erschliessung der privaten Anstösser würde im Üb- rigen auch eine für Strassen übliche Strassenbreite von 3.5 Metern genü- gen. Der Ausbau würde indes deutlich breiter ausfallen. Auch dadurch sei erstellt, dass die Sanierung vielmehr der Gemeinde diene. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so-

- 5 - weit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass der STWEG Parzelle Nr. T._____ die Beschwerdelegitimation nicht zukommen, weil sie als prozessfähiges Rechtssubjekt nicht selber am vor- instanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen habe. Ferner könne mangels fehlender Vertretungsbefugnis auch auf die Beschwerde weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener nicht eingetreten werden. In materieller Hinsicht wurde begründend auf die angefochtenen Einspracheentscheide verwiesen. Ergänzend wurde angebracht, dem zu sanierenden Strassen- abschnitt komme keine quartierübergreifende Funktion im Sinne einer Durchgangsstrasse zu, weil er ausschliesslich die Parkplätze der P._____ AG und der Q._____ AG an das übergeordnete Strassennetz, nicht jedoch dahinterliegende Quartiere, erschliesse. Bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten Drittverkehr handle es sich zum überwiegenden Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG sowie der Q._____ AG. Die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Pa- rzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ sei weder eine öffentliche Parkierungsfläche noch stünde sie im Eigentum des Gemeinwesens. Diese Grundstücke (Parzelle Nrn. N._____ und O._____) befänden sich im Alleineigentum der P._____ AG bzw. im Alleineigentum von R._____, welche die auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. M._____) befindliche Par- kierungsfläche an die P._____ AG vermietet habe. Bei der Nutzung der Parkierungsfläche handle es sich demnach um eine private Nutzung durch Besucher und Gäste der im Quartier ansässigen privaten touristischen An- bieter. Folglich läge eine quartiereigene Strassennutzung vor, die der pri- vaten Interessenz und nicht der Allgemeinheit zuzuordnen sei. Damit sei der festgelegte Kostenanteil für die öffentliche Interessenz nicht zu bean- standen. Unter Berücksichtigung, dass die beitragspflichtige Strassen- breite auf 3.5 Meter begrenzt worden sei und die im Plan des Beitragspe- rimeters blau markierte Strassenfläche nicht als beitragspflichtig erklärt

- 6 - worden sei, erhöhe sich die öffentliche Interessenz faktisch sogar auf rund 65%, was die Beschwerdeführer zu Unrecht ausser Acht liessen. Die P._____ AG und die Q._____ AG würden aufgrund der Fläche rund die Hälfte und damit den Grossteil der privaten Interessenz tragen. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz ginge somit in erster Line zuguns- ten dieser beiden touristischen Anbietern und zulasten der Allgemeinheit, d.h. des Steuerzahlers. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KRG würden sich die Gemeinden an den Kosten von Erschliessungsanlagen beteiligen, soweit daran ein öffentliches Inter- esse bestehe. Damit sei nicht jedes öffentliche Interesse im volkswirt- schaftlichen Sinne gemeint. Andererseits es darauf hinauslaufen würde, dass die Allgemeinheit stets für die Erschliessungskosten für reine Indus- trie- und Gewerbezonen tragen müsste, zumal eine florierende Volkswirt- schaft und Steuereinnahmen stets im öffentlichen Interesse lägen. Die Strasse C._____ werde nicht zwecks Verbesserung der touristischen Infrastruktur oder zur Verbesserung der Anreise nach B._____ erneuert, sondern einzig und allein weil der Strassenkörper in schlechtem Zustand sei. Durch die Sanierung werde nicht die Anreise für die Touristen, son- dern vielmehr die Erschliessung der Wohnliegenschaften erheblich ver- bessert. Diesen Umstand würden die Beschwerdeführer ausblenden. 8. In ihrer Replik vom 8. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen unverändert fest. Replicando brachten sie in formeller Hin- sicht neu vor, es sei zutreffend, dass auf die Beschwerde der STWEG Pa- rzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerde von weiteren vom Beitrags- perimeter Betroffenen nicht eingetreten werden könne. Weil aber unter an- derem den Beschwerdeführern und weiteren Mitbeteiligten die Beschwer- delegitimation unbestrittenermassen zukomme, sei auf deren Beschwerde ohnehin einzutreten.

- 7 - In materieller Hinsicht vertieften die Beschwerdeführer ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Juni 2020. Ergänzend machten sie geltend, es sei unhaltbar, dass sich die Beschwerdegegnerin als Tourismusge- meinde an den Kosten der wichtigsten und meistfrequentierten Erschlies- sungsstrasse zum Skigebiet und zu weiteren touristischen Anlagen bloss im Umfang von 50% beteilige. Die unbestrittene Tatsache, dass es sich bei der Strasse C._____ um eine Sackgasse handle, führe dazu, dass sich das Verkehrsaufkommen noch deutlich erhöhe. Jedes Fahrzeug, welches die Parkierungsfläche benütze, kehre nämlich zwangsläufig wieder über dieselbe Strasse zurück, was die Belastung für die Anstösser noch erhöhen würde. Es werde nicht bestritten, dass es sich beim Drittverkehr zum überwiegen- den Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG und der Q._____ AG handle. Bestritten werden allerdings, dass es sich bei der Nutzung der Par- kierungsfläche um eine Nutzung handle, die für die öffentliche Interessenz nicht massgeblich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwer- degegnerin in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2020 selber ausgeführt habe, dass das Sanierungsprojekt aus ihrer Sicht gewünscht und auch nötig sei, um für die Zukunft und den bereits kom- menden Winter, insbesondere auch das neu im März 2021 stattfinde GP Migros Finale, eine gute Zufahrtssituation inklusive Bushaltestelle zu prä- sentieren. Für wie viele Fahrzeuge die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Pa- rzelle Nrn. M._____, N._____ und O._____ Platz bieten würde, können grundsätzlich offen gelassen werden. Fakt sei, dass der Parkplatz sowohl im Winter als auch im Sommer ausserordentlich stark frequentiert und re- gelmässig besetzt sei. 9. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 darauf hin, dass die Frage, ob die private touristische Interessenz der P._____ AG und der Q._____ AG unterschiedlich zur privaten Interes-

- 8 - senz der Wohnliegenschaften zu gewichten sei, erst im Verfahren gegen den Kostenverteiler zu entscheiden sei. Für die Festlegung der öffentlichen Interessenz sei entscheidend, dass die Strasse C._____ nur der quartiereigenen Verkehrserschliessung (P._____ AG, Q._____ AG und Wohnliegenschaften) diene und keine quartierüber- greifende Funktion in der Art habe, dass sie andere Quartiere oder Sied- lungsbereiche erschliessen würde. Beim Drittverkehr würde es sich dem- nach stets um quartiereigenen Verkehr handeln. Die Durchführung eines Augenscheins sei nicht erforderlich, weil die örtliche Situation aufgrund der eingereichten Pläne und Fotos hinreichend erstellt sei. Unter Berücksichtigung von vergleichbaren Sanierungsprojekten in der Gemeinde sei erkennbar, dass die öffentliche Interessenz im Normalfall bei 15% liege. In Bezug auf die Strasse C._____ ergebe sich eine um 3- 1/3 Mal höhere öffentliche Interessenz als sie es wäre, wenn sich dahinter kein Parkplatz befinden würde. Die Beschwerdeführer profitierten auf- grund der privaten Parkierungsfläche somit vergleichsweise erheblich. Dass die Strasse C._____ für die Öffentlichkeit eine gewisse Bedeutung habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand sei allerdings dadurch Rechnung getragen wurden, dass sie als Anlage der Grober- schliessung qualifiziert worden sei und die Allgemeinheit sowohl die Sa- nierungskosten der Strassenmehrbreite von 3.5 Metern als auch der blau markierten Strassenfläche trage. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einsracheent- scheide vom 27. April 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin den

- 9 - einspracheweise beanstandeten Kostenanteil für die öffentliche und pri- vate Interessenz von je 50% bestätigte. Die Beschwerdeführer beantrag- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70%, eventuell von 50% auf 60%. Demgegenü- ber ist sowohl die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens als auch die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters unbestritten. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Be- schwerde der STWEG Parzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerden von weiteren Beschwerdeführern nicht einzutreten sei. Die STWEG Par- zelle Nr. T._____ habe als Rechtssubjekt nicht am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, weshalb sie nicht beschwert sei. Weitere Beschwer- deführer seien wiederum nicht rechtsgenüglich vertreten, weshalb auf de- ren Beschwerden ebenfalls nicht einzutreten sei. 2.2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdefüh- rer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erforder- nis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitima- tion, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfü- gung. U._____ ist Alleineigentümer des vom Beitragsperimeter erfassten Grundstücks Parzelle Nr. V._____. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau W._____ Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss erhoben. Entspre- chend wurde der Einspracheentscheid vom 27. April 2020 an die Ehegat- ten X._____ gemeinsam zugestellt. Damit sind sie – in jedem Fall aber U._____ als Alleineigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. V._____ – als

- 10 - Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, womit das Erfor- dernis der persönlichen Betroffenseins erfüllt ist. Dieses Erfordernis wird zudem unbestrittenermassen auch von weiteren Beschwerdeführern, so beispielsweise von Y._____, D._____, E._____, Z._____ etc. erfüllt. Dies hat zur Konsequenz, dass auf die Beschwerde vom 12. Juni 2020 in jedem Fall einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob die STWEG Parzelle Nr. T._____ beschwert ist oder nicht. Die weiteren Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2020 einzu- treten ist. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins, ums sich vor Ort ein Bild des zu sanierenden Stras- senabschnitts bzw. des darüber verlaufenden Verkehrs zu machen. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen. 3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begeh- ren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beizie- hen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfas- sungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzuneh- men, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass

- 11 - der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab- klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzich- tet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 3.3. Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Inte- ressenz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sa- nierende Strassenabschnitt einem im Vergleich zum quartiereigenen Ver- kehr erheblichen Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr ist sowohl auf die von der P._____ AG und der Q._____ AG betriebenen touristi- schen Infrastrukturanlagen als auch auf die weiteren Sport- und Frei- zeitanlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grill- stelle etc.) zurückzuführen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde auch ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von den P._____ AG betriebenen Ski- gebiets und an den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Fi- nale) hat. Auch hat sie als Tourismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.). Überdies geht aus den Akten hervor, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in das Ortsbusnetz eingebun- den ist. Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von der Beschwerde- gegnerin grundsätzlich nicht bestritten werden, werden auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder und Beweisurkunden bestätigt. Damit sind für das Verwaltungsgericht die entscheidrelevanten

- 12 - Grundlagen aktenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augen- schein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu er- warten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung ei- nes solchen verzichtet werden kann. 4.1. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der zu sanierende Abschnitt der Strasse C._____ sanierungsbedürftig ist und erneuert werden muss. Allerdings machen sie geltend, dass der in den Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 festgelegte Kostenanteils für die öffentliche Interes- senz von 50% völlig unhaltbar und auf 70%, eventuell auf 60%, zu erhöhen sei. 4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundei- gentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interes- ses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zustän- digen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ent- scheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%

- 13 - 4.3. In einem ersten Schritt ist mithin die Frage zu beantworten, ob der zu sa- nierende Abschnitt der Strasse C._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unter- scheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zu- sammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Haupt- strassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserrei- nigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträn- gen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energie- versorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die un- mittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anla- gen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanla- gen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Strassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Ab- zustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4). 4.4. Die Beschwerdegegnerin hat den fraglichen Strassenabschnitt zugunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifiziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Rechts-

- 14 - schriften nicht in Abrede gestellt. Damit einhergehend wird von den Be- schwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen In- teressenz mit 70% und derjenige der privaten Interessenz mit 30% festzu- legen sei. In ihrem Eventualantrag beantragen sie die Festlegung des Kos- tenanteils für die öffentliche Interessenz auf 60% und der privaten Interes- senz auf 40%. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenabschnitt um eine Gro- berschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschlies- sungsanlage in der Regel nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% mög- lich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Klassifizierung des streitigen Strassenabschnitts als An- lage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Ver- waltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen; dies umso weniger als die Strasse C._____ nach der Sanierung breiter ausfallen wird als heute, womit ihr neu durchaus der Charakter einer Groberschliessungsanlage zu- kommen wird. 4.5. Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerdegeg- nerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentli- chen und privaten Interessenz von je 50% liegt damit innerhalb der Richt- werte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwer- degegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunter- schreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber eine differenzierte Ent- scheidung für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festle- gung der öffentlichen Interessenz auf 50% nicht schematisch vorging, son-

- 15 - dern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwer- degegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50% der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich ab- gegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C._____ sowohl die im Quartier C._____ be- findlichen Liegenschaften als auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Pa- rzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____) für Gäste und Besucher der P._____ AG und der Q._____ AG sowie der weiteren Freizeit- und Sport- anlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassenab- schnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt im Verhält- nis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an schönen Sommer- und Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was sich aus den von den Be- schwerdeführern mit ihrer Replik vom 8. September 2020 eingereichten Fo- tos ergibt. In diesem Sinne führt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse C._____ als Erschliessungsstrasse zu den Frei- zeitanlagen für den Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Rele- vanz habe und die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze ver- füge, wobei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10% bis 15% mehr Fahr- zeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen Interes- senz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes nicht auf. Da- bei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Ge- meindeanteil von minimal 40% auf 50% erhöht hat, womit der Fremdver- kehr als angemessen abgegolten zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von der P._____ AG betrieben Skigebiets und den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Finale). Auch hat sie als Tou- rismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Beschwerdegeg-

- 16 - nerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Über- nachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdverkehr, sondern darüber hinaus auch auf wei- tere touristische Interessen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzu- führen sind. Das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenab- schnitt wird durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es verhält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches An- gebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison mehrmals täg- lich und während sieben Tage in der Woche auf dem zu sanierenden Stras- senabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skigebiet bringt. Den angefochte- nen Einspracheentscheiden ist diesen Aspekten nach Auffassung des Ver- waltungsgerichts indes nicht Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt, Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbus- netz) zusätzlich berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentli- che Interessenz von 50% um 10% auf 60% zu erhöhen und die private Interessenz auf 40% zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteils der öffentlichen Interes- senz von 50% als Ermessensunterschreitung zu qualifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zusammen mit den P._____ AG und der Q._____ AG – unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7'104 m2 – gemäss dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75% der Er- schliessungsbeiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die tou- ristische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die zweite Verfahrens- stufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht zulässig ist; schliesslich steht im vorliegenden Einleitungsphase die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichten nicht zur Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Inte-

- 17 - ressenz von 50% dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Strassenbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitragspe- rimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht befreit wor- den sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerdegegnerin zum Aus- druck, dass sie das Strassensanierungsprojekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als beitragspflichtig erklärt, während der an- dere Teil (Mehrbreite der Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass die öffentliche Interessenz bei 50% endet; schliesslich kann die Be- schwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang als Grund an- bringen, dass die private Interessenz – unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Richtwerte von 30% bis 60% – auf 50% festzulegen sei. Durch die- ses Vorgehen würde der nicht beitragspflichtige Teil des Strassensanie- rungsprojektes nämlich quasi wieder kompensiert werden. Ein solches Vor- gehen ist gesetzlich nicht vorgesehen. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Hauptantrag als unbegründet erweist, womit sie diesbezüglich abzu- weisen ist. Der Eventualantrag der Beschwerdeführer, wonach der Kosten- anteil für die öffentliche Interessenz auf 60% zu erhöhen bzw. für die private Interessenz auf 40% herabzusetzen sei, ist indes gutgeheissen. Diesbe- züglich ist die Beschwerde begründet. 5.1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Durchgedrungen sind sie indes mit ihrem Eventualantrag. Die Beschwer- deführer haben damit als teilweise obsiegend zu gelten. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam ver- langten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel so-

- 18 - lidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgelegt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte den Parteien auferlegt. 5.2. Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer waren im vorliegenden Ver- fahren nicht anwaltlich vertreten. Entsprechend haben sie gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung. Dasselbe hat auch für die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin zu gelten, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 19 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Gemeinde B._____ beabsichtigte, den Strassenkörper der Strasse C._____ einer Sanierung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang soll- ten auch die Werkleitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation sowie die Strassenbeleuchtung erneuert werden. Aus diesem Grund be- schloss der Gemeindevorstand am 8. Januar 2020 die Einleitung des Bei- tragsverfahrens und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kosten- anteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf jeweils 50% festgelegt.

E. 2 Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis.

E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Be- schwerde der STWEG Parzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerden von weiteren Beschwerdeführern nicht einzutreten sei. Die STWEG Par- zelle Nr. T._____ habe als Rechtssubjekt nicht am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, weshalb sie nicht beschwert sei. Weitere Beschwer- deführer seien wiederum nicht rechtsgenüglich vertreten, weshalb auf de- ren Beschwerden ebenfalls nicht einzutreten sei.

E. 2.2 In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdefüh- rer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erforder- nis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitima- tion, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfü- gung. U._____ ist Alleineigentümer des vom Beitragsperimeter erfassten Grundstücks Parzelle Nr. V._____. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau W._____ Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss erhoben. Entspre- chend wurde der Einspracheentscheid vom 27. April 2020 an die Ehegat- ten X._____ gemeinsam zugestellt. Damit sind sie – in jedem Fall aber U._____ als Alleineigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. V._____ – als

- 10 - Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, womit das Erfor- dernis der persönlichen Betroffenseins erfüllt ist. Dieses Erfordernis wird zudem unbestrittenermassen auch von weiteren Beschwerdeführern, so beispielsweise von Y._____, D._____, E._____, Z._____ etc. erfüllt. Dies hat zur Konsequenz, dass auf die Beschwerde vom 12. Juni 2020 in jedem Fall einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob die STWEG Parzelle Nr. T._____ beschwert ist oder nicht. Die weiteren Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2020 einzu- treten ist.

E. 3 Am 24. Januar 2020 wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeindevor- standes im Bezirksamtsblatt publiziert mit dem Hinweis, dass der Plan zur Abgrenzung des Beitragsperimeters ab dem 27. Januar 2020 öffentlich aufgelegt werde und während der öffentlichen Auflage Einsprache erho- ben werden könne. Gleichentags fand eine Orientierungsversammlung statt, anlässlich welcher der Gemeindevorstand über die Einleitung des Verfahrens, den Beitragsperimeter sowie den festgelegten Anteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% informierte.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins, ums sich vor Ort ein Bild des zu sanierenden Stras- senabschnitts bzw. des darüber verlaufenden Verkehrs zu machen. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen.

E. 3.2 Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begeh- ren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beizie- hen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfas- sungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzuneh- men, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass

- 11 - der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab- klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzich- tet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d).

E. 3.3 Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Inte- ressenz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sa- nierende Strassenabschnitt einem im Vergleich zum quartiereigenen Ver- kehr erheblichen Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr ist sowohl auf die von der P._____ AG und der Q._____ AG betriebenen touristi- schen Infrastrukturanlagen als auch auf die weiteren Sport- und Frei- zeitanlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grill- stelle etc.) zurückzuführen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde auch ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von den P._____ AG betriebenen Ski- gebiets und an den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Fi- nale) hat. Auch hat sie als Tourismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.). Überdies geht aus den Akten hervor, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in das Ortsbusnetz eingebun- den ist. Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von der Beschwerde- gegnerin grundsätzlich nicht bestritten werden, werden auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder und Beweisurkunden bestätigt. Damit sind für das Verwaltungsgericht die entscheidrelevanten

- 12 - Grundlagen aktenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augen- schein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu er- warten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung ei- nes solchen verzichtet werden kann.

E. 4 Während der öffentlichen Auflage erhoben zahlreiche vom Beitragsperi- meter Betroffene Einsprache gegen den festgelegten Kostenanteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der zu sanierende Abschnitt der Strasse C._____ sanierungsbedürftig ist und erneuert werden muss. Allerdings machen sie geltend, dass der in den Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 festgelegte Kostenanteils für die öffentliche Interes- senz von 50% völlig unhaltbar und auf 70%, eventuell auf 60%, zu erhöhen sei.

E. 4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundei- gentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interes- ses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zustän- digen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ent- scheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%

- 13 -

E. 4.3 In einem ersten Schritt ist mithin die Frage zu beantworten, ob der zu sa- nierende Abschnitt der Strasse C._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unter- scheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zu- sammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Haupt- strassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserrei- nigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträn- gen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energie- versorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die un- mittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anla- gen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanla- gen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Strassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Ab- zustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4).

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat den fraglichen Strassenabschnitt zugunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifiziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Rechts-

- 14 - schriften nicht in Abrede gestellt. Damit einhergehend wird von den Be- schwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen In- teressenz mit 70% und derjenige der privaten Interessenz mit 30% festzu- legen sei. In ihrem Eventualantrag beantragen sie die Festlegung des Kos- tenanteils für die öffentliche Interessenz auf 60% und der privaten Interes- senz auf 40%. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenabschnitt um eine Gro- berschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschlies- sungsanlage in der Regel nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% mög- lich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Klassifizierung des streitigen Strassenabschnitts als An- lage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Ver- waltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen; dies umso weniger als die Strasse C._____ nach der Sanierung breiter ausfallen wird als heute, womit ihr neu durchaus der Charakter einer Groberschliessungsanlage zu- kommen wird.

E. 4.5 Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerdegeg- nerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentli- chen und privaten Interessenz von je 50% liegt damit innerhalb der Richt- werte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwer- degegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunter- schreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber eine differenzierte Ent- scheidung für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festle- gung der öffentlichen Interessenz auf 50% nicht schematisch vorging, son-

- 15 - dern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwer- degegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50% der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich ab- gegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C._____ sowohl die im Quartier C._____ be- findlichen Liegenschaften als auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Pa- rzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____) für Gäste und Besucher der P._____ AG und der Q._____ AG sowie der weiteren Freizeit- und Sport- anlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassenab- schnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt im Verhält- nis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an schönen Sommer- und Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was sich aus den von den Be- schwerdeführern mit ihrer Replik vom 8. September 2020 eingereichten Fo- tos ergibt. In diesem Sinne führt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse C._____ als Erschliessungsstrasse zu den Frei- zeitanlagen für den Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Rele- vanz habe und die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze ver- füge, wobei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10% bis 15% mehr Fahr- zeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen Interes- senz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes nicht auf. Da- bei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Ge- meindeanteil von minimal 40% auf 50% erhöht hat, womit der Fremdver- kehr als angemessen abgegolten zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von der P._____ AG betrieben Skigebiets und den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Finale). Auch hat sie als Tou- rismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Beschwerdegeg-

- 16 - nerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Über- nachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdverkehr, sondern darüber hinaus auch auf wei- tere touristische Interessen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzu- führen sind. Das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenab- schnitt wird durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es verhält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches An- gebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison mehrmals täg- lich und während sieben Tage in der Woche auf dem zu sanierenden Stras- senabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skigebiet bringt. Den angefochte- nen Einspracheentscheiden ist diesen Aspekten nach Auffassung des Ver- waltungsgerichts indes nicht Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt, Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbus- netz) zusätzlich berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentli- che Interessenz von 50% um 10% auf 60% zu erhöhen und die private Interessenz auf 40% zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteils der öffentlichen Interes- senz von 50% als Ermessensunterschreitung zu qualifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zusammen mit den P._____ AG und der Q._____ AG – unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7'104 m2 – gemäss dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75% der Er- schliessungsbeiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die tou- ristische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die zweite Verfahrens- stufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht zulässig ist; schliesslich steht im vorliegenden Einleitungsphase die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichten nicht zur Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Inte-

- 17 - ressenz von 50% dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Strassenbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitragspe- rimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht befreit wor- den sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerdegegnerin zum Aus- druck, dass sie das Strassensanierungsprojekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als beitragspflichtig erklärt, während der an- dere Teil (Mehrbreite der Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass die öffentliche Interessenz bei 50% endet; schliesslich kann die Be- schwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang als Grund an- bringen, dass die private Interessenz – unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Richtwerte von 30% bis 60% – auf 50% festzulegen sei. Durch die- ses Vorgehen würde der nicht beitragspflichtige Teil des Strassensanie- rungsprojektes nämlich quasi wieder kompensiert werden. Ein solches Vor- gehen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Hauptantrag als unbegründet erweist, womit sie diesbezüglich abzu- weisen ist. Der Eventualantrag der Beschwerdeführer, wonach der Kosten- anteil für die öffentliche Interessenz auf 60% zu erhöhen bzw. für die private Interessenz auf 40% herabzusetzen sei, ist indes gutgeheissen. Diesbe- züglich ist die Beschwerde begründet.

E. 5 Mit separaten Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 wies die Ge- meinde sämtliche Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Be- gründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die touristische

- 3 - Nutzung der Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ nicht der Allgemeinheit oder dem Ge- meinwesen, sondern der P._____ AG sowie der Q._____ AG anzulasten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke Parzellen Nr. N._____ und O._____ im Alleineigentum der P._____ AG befänden. Das Grundstück Parzelle Nr. M._____ sei im Alleigentum von R._____, wel- ches indes auch der P._____ AG sowie der Q._____ AG als Parkierungs- fläche diene. Sowohl die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzel- len Nrn. M._____, N._____, O._____ als auch das im Alleineigentum der Q._____ AG stehende Baurechtsgrundstück Parzelle Nr. S._____ seien vom Beitragsperimeter erfasst. Damit werde der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht vollumfänglich auf die Grundei- gentümer der an die Strasse C._____ angrenzenden Parzellen überwälzt. Unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Flächen belaufe sich der Kostenanteil dieser Grundeigentümer im Endergebnis lediglich auf rund die Hälfte der festgelegten privaten Interessenz von 50%, also auf 25%. Damit sei der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Durchgedrungen sind sie indes mit ihrem Eventualantrag. Die Beschwer- deführer haben damit als teilweise obsiegend zu gelten. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam ver- langten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel so-

- 18 - lidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgelegt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte den Parteien auferlegt.

E. 5.2 Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer waren im vorliegenden Ver- fahren nicht anwaltlich vertreten. Entsprechend haben sie gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung. Dasselbe hat auch für die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin zu gelten, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 19 - III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 6 Dagegen erhoben A._____ sowie weitere vom Beitragsperimeter Betrof- fene (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei be- antragten sie die kostenfällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom

27. April 2020 und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 70%, eventuell auf 60%. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass auf dem betroffenen Strassenabschnitt ein erheblicher Drittverkehr zu ver- zeichnen sei, welcher sowohl auf die Gäste der P._____ AG als auch der Q._____ AG sowie die Besucher der dortigen Sport- und Freizeitanlagen zurückzuführen sei. Aufgrund der Parkierungsfläche auf den Grundstü- cken Parzellen Nr. M._____, N._____ und O._____ würden jährlich rund

- 4 - 80'000 Fahrbewegungen resultieren. Daraus ergebe sich, dass die Strasse C._____ hauptsächlich der Erschliessung des grossen Parkplat- zes und damit touristischen Zwecken diene, was mit einem erheblichen Drittverkehr verbunden sei. Vor diesem Hintergrund falle der durch die an- grenzenden Parzellen generierte Verkehr kaum ins Gewicht. Bereits aus diesem Grund habe die Gemeinde 70% der Sanierungskosten zu über- nehmen. Die Gemeinde gestehe in den angefochtenen Einspracheentscheiden zwar ein, dass die Parkierungsfläche auf den Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ den P._____ AG sowie der Q._____ AG dienen würde. Allerdings bringe sie vor, dass es sich bei diesen Unternehmen um Rechtssubjekte des Privatrechts handeln würde und die touristische Nut- zung der Parkierungsfläche somit ausschliesslich ihnen und nicht der All- gemeinheit oder dem Gemeinwesen anzulasten sei. Damit verkenne die Gemeinde, dass die touristische Nutzung der Parkierungsfläche auch in ihrem Interesse sei. So würde auch die Gemeinde zu einem grossen Teil vom Tourismus profitieren. Auch aus diesem Grund habe sich die Ge- meinde mit 70% an den Sanierungskosten zu beteiligen; dies umso mehr, als die Sanierungsbedürftigkeit ausschliesslich auf den touristischen Dritt- verkehr und den Schwerverkehr im Zusammenhang mit der Realisierung des Rufaliparks und der neuen Sesselliftanlagen zurückzuführen sei. Der durch die Sanierung resultierende wirtschaftliche Sondervorteil falle somit hauptsächlich bei der Gemeinde B._____ und nicht bei den privaten Anstössern an. Für die Erschliessung der privaten Anstösser würde im Üb- rigen auch eine für Strassen übliche Strassenbreite von 3.5 Metern genü- gen. Der Ausbau würde indes deutlich breiter ausfallen. Auch dadurch sei erstellt, dass die Sanierung vielmehr der Gemeinde diene.

E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so-

- 5 - weit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass der STWEG Parzelle Nr. T._____ die Beschwerdelegitimation nicht zukommen, weil sie als prozessfähiges Rechtssubjekt nicht selber am vor- instanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen habe. Ferner könne mangels fehlender Vertretungsbefugnis auch auf die Beschwerde weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener nicht eingetreten werden. In materieller Hinsicht wurde begründend auf die angefochtenen Einspracheentscheide verwiesen. Ergänzend wurde angebracht, dem zu sanierenden Strassen- abschnitt komme keine quartierübergreifende Funktion im Sinne einer Durchgangsstrasse zu, weil er ausschliesslich die Parkplätze der P._____ AG und der Q._____ AG an das übergeordnete Strassennetz, nicht jedoch dahinterliegende Quartiere, erschliesse. Bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten Drittverkehr handle es sich zum überwiegenden Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG sowie der Q._____ AG. Die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Pa- rzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ sei weder eine öffentliche Parkierungsfläche noch stünde sie im Eigentum des Gemeinwesens. Diese Grundstücke (Parzelle Nrn. N._____ und O._____) befänden sich im Alleineigentum der P._____ AG bzw. im Alleineigentum von R._____, welche die auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. M._____) befindliche Par- kierungsfläche an die P._____ AG vermietet habe. Bei der Nutzung der Parkierungsfläche handle es sich demnach um eine private Nutzung durch Besucher und Gäste der im Quartier ansässigen privaten touristischen An- bieter. Folglich läge eine quartiereigene Strassennutzung vor, die der pri- vaten Interessenz und nicht der Allgemeinheit zuzuordnen sei. Damit sei der festgelegte Kostenanteil für die öffentliche Interessenz nicht zu bean- standen. Unter Berücksichtigung, dass die beitragspflichtige Strassen- breite auf 3.5 Meter begrenzt worden sei und die im Plan des Beitragspe- rimeters blau markierte Strassenfläche nicht als beitragspflichtig erklärt

- 6 - worden sei, erhöhe sich die öffentliche Interessenz faktisch sogar auf rund 65%, was die Beschwerdeführer zu Unrecht ausser Acht liessen. Die P._____ AG und die Q._____ AG würden aufgrund der Fläche rund die Hälfte und damit den Grossteil der privaten Interessenz tragen. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz ginge somit in erster Line zuguns- ten dieser beiden touristischen Anbietern und zulasten der Allgemeinheit, d.h. des Steuerzahlers. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KRG würden sich die Gemeinden an den Kosten von Erschliessungsanlagen beteiligen, soweit daran ein öffentliches Inter- esse bestehe. Damit sei nicht jedes öffentliche Interesse im volkswirt- schaftlichen Sinne gemeint. Andererseits es darauf hinauslaufen würde, dass die Allgemeinheit stets für die Erschliessungskosten für reine Indus- trie- und Gewerbezonen tragen müsste, zumal eine florierende Volkswirt- schaft und Steuereinnahmen stets im öffentlichen Interesse lägen. Die Strasse C._____ werde nicht zwecks Verbesserung der touristischen Infrastruktur oder zur Verbesserung der Anreise nach B._____ erneuert, sondern einzig und allein weil der Strassenkörper in schlechtem Zustand sei. Durch die Sanierung werde nicht die Anreise für die Touristen, son- dern vielmehr die Erschliessung der Wohnliegenschaften erheblich ver- bessert. Diesen Umstand würden die Beschwerdeführer ausblenden.

E. 8 In ihrer Replik vom 8. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen unverändert fest. Replicando brachten sie in formeller Hin- sicht neu vor, es sei zutreffend, dass auf die Beschwerde der STWEG Pa- rzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerde von weiteren vom Beitrags- perimeter Betroffenen nicht eingetreten werden könne. Weil aber unter an- derem den Beschwerdeführern und weiteren Mitbeteiligten die Beschwer- delegitimation unbestrittenermassen zukomme, sei auf deren Beschwerde ohnehin einzutreten.

- 7 - In materieller Hinsicht vertieften die Beschwerdeführer ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Juni 2020. Ergänzend machten sie geltend, es sei unhaltbar, dass sich die Beschwerdegegnerin als Tourismusge- meinde an den Kosten der wichtigsten und meistfrequentierten Erschlies- sungsstrasse zum Skigebiet und zu weiteren touristischen Anlagen bloss im Umfang von 50% beteilige. Die unbestrittene Tatsache, dass es sich bei der Strasse C._____ um eine Sackgasse handle, führe dazu, dass sich das Verkehrsaufkommen noch deutlich erhöhe. Jedes Fahrzeug, welches die Parkierungsfläche benütze, kehre nämlich zwangsläufig wieder über dieselbe Strasse zurück, was die Belastung für die Anstösser noch erhöhen würde. Es werde nicht bestritten, dass es sich beim Drittverkehr zum überwiegen- den Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG und der Q._____ AG handle. Bestritten werden allerdings, dass es sich bei der Nutzung der Par- kierungsfläche um eine Nutzung handle, die für die öffentliche Interessenz nicht massgeblich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwer- degegnerin in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2020 selber ausgeführt habe, dass das Sanierungsprojekt aus ihrer Sicht gewünscht und auch nötig sei, um für die Zukunft und den bereits kom- menden Winter, insbesondere auch das neu im März 2021 stattfinde GP Migros Finale, eine gute Zufahrtssituation inklusive Bushaltestelle zu prä- sentieren. Für wie viele Fahrzeuge die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Pa- rzelle Nrn. M._____, N._____ und O._____ Platz bieten würde, können grundsätzlich offen gelassen werden. Fakt sei, dass der Parkplatz sowohl im Winter als auch im Sommer ausserordentlich stark frequentiert und re- gelmässig besetzt sei.

E. 9 Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 darauf hin, dass die Frage, ob die private touristische Interessenz der P._____ AG und der Q._____ AG unterschiedlich zur privaten Interes-

- 8 - senz der Wohnliegenschaften zu gewichten sei, erst im Verfahren gegen den Kostenverteiler zu entscheiden sei. Für die Festlegung der öffentlichen Interessenz sei entscheidend, dass die Strasse C._____ nur der quartiereigenen Verkehrserschliessung (P._____ AG, Q._____ AG und Wohnliegenschaften) diene und keine quartierüber- greifende Funktion in der Art habe, dass sie andere Quartiere oder Sied- lungsbereiche erschliessen würde. Beim Drittverkehr würde es sich dem- nach stets um quartiereigenen Verkehr handeln. Die Durchführung eines Augenscheins sei nicht erforderlich, weil die örtliche Situation aufgrund der eingereichten Pläne und Fotos hinreichend erstellt sei. Unter Berücksichtigung von vergleichbaren Sanierungsprojekten in der Gemeinde sei erkennbar, dass die öffentliche Interessenz im Normalfall bei 15% liege. In Bezug auf die Strasse C._____ ergebe sich eine um 3- 1/3 Mal höhere öffentliche Interessenz als sie es wäre, wenn sich dahinter kein Parkplatz befinden würde. Die Beschwerdeführer profitierten auf- grund der privaten Parkierungsfläche somit vergleichsweise erheblich. Dass die Strasse C._____ für die Öffentlichkeit eine gewisse Bedeutung habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand sei allerdings dadurch Rechnung getragen wurden, dass sie als Anlage der Grober- schliessung qualifiziert worden sei und die Allgemeinheit sowohl die Sa- nierungskosten der Strassenmehrbreite von 3.5 Metern als auch der blau markierten Strassenfläche trage. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einsracheent- scheide vom 27. April 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin den

- 9 - einspracheweise beanstandeten Kostenanteil für die öffentliche und pri- vate Interessenz von je 50% bestätigte. Die Beschwerdeführer beantrag- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70%, eventuell von 50% auf 60%. Demgegenü- ber ist sowohl die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens als auch die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters unbestritten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ein- spracheentscheide der Gemeinde B._____ vom 27. April 2020 aufgeho- ben und dahingehend abgeändert, dass der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz auf 60% und für die private Interessenz auf 40% festgelegt wird.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 752.-- zusammen CHF 2'252.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer, namentlich F._____, D._____, R._____, Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. T._____ (vertreten durch G._____), AA._____, AB._____, H._____, AC._____, A._____, I._____, J._____, Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. AD._____ (vertreten durch AE._____), E._____, K._____, L._____ sowie AG._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Mitteilungen]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 27

4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser und Audétat Aktuar Bühler URTEIL vom 16. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und Mitbeteiligte Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "C._____" (Einleitung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinde B._____ beabsichtigte, den Strassenkörper der Strasse C._____ einer Sanierung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang soll- ten auch die Werkleitungen der Wasserversorgung und der Kanalisation sowie die Strassenbeleuchtung erneuert werden. Aus diesem Grund be- schloss der Gemeindevorstand am 8. Januar 2020 die Einleitung des Bei- tragsverfahrens und die Abgrenzung des Beitragsperimeters. Der Kosten- anteil für die öffentliche und private Interessenz wurde auf jeweils 50% festgelegt. 2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 setzte der Gemeindevorstand die vom Beitragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis. 3. Am 24. Januar 2020 wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeindevor- standes im Bezirksamtsblatt publiziert mit dem Hinweis, dass der Plan zur Abgrenzung des Beitragsperimeters ab dem 27. Januar 2020 öffentlich aufgelegt werde und während der öffentlichen Auflage Einsprache erho- ben werden könne. Gleichentags fand eine Orientierungsversammlung statt, anlässlich welcher der Gemeindevorstand über die Einleitung des Verfahrens, den Beitragsperimeter sowie den festgelegten Anteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% informierte. 4. Während der öffentlichen Auflage erhoben zahlreiche vom Beitragsperi- meter Betroffene Einsprache gegen den festgelegten Kostenanteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz. 5. Mit separaten Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 wies die Ge- meinde sämtliche Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Be- gründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die touristische

- 3 - Nutzung der Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ nicht der Allgemeinheit oder dem Ge- meinwesen, sondern der P._____ AG sowie der Q._____ AG anzulasten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Grundstücke Parzellen Nr. N._____ und O._____ im Alleineigentum der P._____ AG befänden. Das Grundstück Parzelle Nr. M._____ sei im Alleigentum von R._____, wel- ches indes auch der P._____ AG sowie der Q._____ AG als Parkierungs- fläche diene. Sowohl die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Parzel- len Nrn. M._____, N._____, O._____ als auch das im Alleineigentum der Q._____ AG stehende Baurechtsgrundstück Parzelle Nr. S._____ seien vom Beitragsperimeter erfasst. Damit werde der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht vollumfänglich auf die Grundei- gentümer der an die Strasse C._____ angrenzenden Parzellen überwälzt. Unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Flächen belaufe sich der Kostenanteil dieser Grundeigentümer im Endergebnis lediglich auf rund die Hälfte der festgelegten privaten Interessenz von 50%, also auf 25%. Damit sei der festgelegte Kostenanteil der privaten Interessenz von 50% nicht zu beanstanden. 6. Dagegen erhoben A._____ sowie weitere vom Beitragsperimeter Betrof- fene (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei be- antragten sie die kostenfällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom

27. April 2020 und die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 70%, eventuell auf 60%. In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass auf dem betroffenen Strassenabschnitt ein erheblicher Drittverkehr zu ver- zeichnen sei, welcher sowohl auf die Gäste der P._____ AG als auch der Q._____ AG sowie die Besucher der dortigen Sport- und Freizeitanlagen zurückzuführen sei. Aufgrund der Parkierungsfläche auf den Grundstü- cken Parzellen Nr. M._____, N._____ und O._____ würden jährlich rund

- 4 - 80'000 Fahrbewegungen resultieren. Daraus ergebe sich, dass die Strasse C._____ hauptsächlich der Erschliessung des grossen Parkplat- zes und damit touristischen Zwecken diene, was mit einem erheblichen Drittverkehr verbunden sei. Vor diesem Hintergrund falle der durch die an- grenzenden Parzellen generierte Verkehr kaum ins Gewicht. Bereits aus diesem Grund habe die Gemeinde 70% der Sanierungskosten zu über- nehmen. Die Gemeinde gestehe in den angefochtenen Einspracheentscheiden zwar ein, dass die Parkierungsfläche auf den Parzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ den P._____ AG sowie der Q._____ AG dienen würde. Allerdings bringe sie vor, dass es sich bei diesen Unternehmen um Rechtssubjekte des Privatrechts handeln würde und die touristische Nut- zung der Parkierungsfläche somit ausschliesslich ihnen und nicht der All- gemeinheit oder dem Gemeinwesen anzulasten sei. Damit verkenne die Gemeinde, dass die touristische Nutzung der Parkierungsfläche auch in ihrem Interesse sei. So würde auch die Gemeinde zu einem grossen Teil vom Tourismus profitieren. Auch aus diesem Grund habe sich die Ge- meinde mit 70% an den Sanierungskosten zu beteiligen; dies umso mehr, als die Sanierungsbedürftigkeit ausschliesslich auf den touristischen Dritt- verkehr und den Schwerverkehr im Zusammenhang mit der Realisierung des Rufaliparks und der neuen Sesselliftanlagen zurückzuführen sei. Der durch die Sanierung resultierende wirtschaftliche Sondervorteil falle somit hauptsächlich bei der Gemeinde B._____ und nicht bei den privaten Anstössern an. Für die Erschliessung der privaten Anstösser würde im Üb- rigen auch eine für Strassen übliche Strassenbreite von 3.5 Metern genü- gen. Der Ausbau würde indes deutlich breiter ausfallen. Auch dadurch sei erstellt, dass die Sanierung vielmehr der Gemeinde diene. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so-

- 5 - weit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht wurde geltend gemacht, dass der STWEG Parzelle Nr. T._____ die Beschwerdelegitimation nicht zukommen, weil sie als prozessfähiges Rechtssubjekt nicht selber am vor- instanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen habe. Ferner könne mangels fehlender Vertretungsbefugnis auch auf die Beschwerde weiterer vom Beitragsperimeter Betroffener nicht eingetreten werden. In materieller Hinsicht wurde begründend auf die angefochtenen Einspracheentscheide verwiesen. Ergänzend wurde angebracht, dem zu sanierenden Strassen- abschnitt komme keine quartierübergreifende Funktion im Sinne einer Durchgangsstrasse zu, weil er ausschliesslich die Parkplätze der P._____ AG und der Q._____ AG an das übergeordnete Strassennetz, nicht jedoch dahinterliegende Quartiere, erschliesse. Bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten Drittverkehr handle es sich zum überwiegenden Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG sowie der Q._____ AG. Die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Pa- rzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____ sei weder eine öffentliche Parkierungsfläche noch stünde sie im Eigentum des Gemeinwesens. Diese Grundstücke (Parzelle Nrn. N._____ und O._____) befänden sich im Alleineigentum der P._____ AG bzw. im Alleineigentum von R._____, welche die auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. M._____) befindliche Par- kierungsfläche an die P._____ AG vermietet habe. Bei der Nutzung der Parkierungsfläche handle es sich demnach um eine private Nutzung durch Besucher und Gäste der im Quartier ansässigen privaten touristischen An- bieter. Folglich läge eine quartiereigene Strassennutzung vor, die der pri- vaten Interessenz und nicht der Allgemeinheit zuzuordnen sei. Damit sei der festgelegte Kostenanteil für die öffentliche Interessenz nicht zu bean- standen. Unter Berücksichtigung, dass die beitragspflichtige Strassen- breite auf 3.5 Meter begrenzt worden sei und die im Plan des Beitragspe- rimeters blau markierte Strassenfläche nicht als beitragspflichtig erklärt

- 6 - worden sei, erhöhe sich die öffentliche Interessenz faktisch sogar auf rund 65%, was die Beschwerdeführer zu Unrecht ausser Acht liessen. Die P._____ AG und die Q._____ AG würden aufgrund der Fläche rund die Hälfte und damit den Grossteil der privaten Interessenz tragen. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz ginge somit in erster Line zuguns- ten dieser beiden touristischen Anbietern und zulasten der Allgemeinheit, d.h. des Steuerzahlers. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KRG würden sich die Gemeinden an den Kosten von Erschliessungsanlagen beteiligen, soweit daran ein öffentliches Inter- esse bestehe. Damit sei nicht jedes öffentliche Interesse im volkswirt- schaftlichen Sinne gemeint. Andererseits es darauf hinauslaufen würde, dass die Allgemeinheit stets für die Erschliessungskosten für reine Indus- trie- und Gewerbezonen tragen müsste, zumal eine florierende Volkswirt- schaft und Steuereinnahmen stets im öffentlichen Interesse lägen. Die Strasse C._____ werde nicht zwecks Verbesserung der touristischen Infrastruktur oder zur Verbesserung der Anreise nach B._____ erneuert, sondern einzig und allein weil der Strassenkörper in schlechtem Zustand sei. Durch die Sanierung werde nicht die Anreise für die Touristen, son- dern vielmehr die Erschliessung der Wohnliegenschaften erheblich ver- bessert. Diesen Umstand würden die Beschwerdeführer ausblenden. 8. In ihrer Replik vom 8. September 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen unverändert fest. Replicando brachten sie in formeller Hin- sicht neu vor, es sei zutreffend, dass auf die Beschwerde der STWEG Pa- rzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerde von weiteren vom Beitrags- perimeter Betroffenen nicht eingetreten werden könne. Weil aber unter an- derem den Beschwerdeführern und weiteren Mitbeteiligten die Beschwer- delegitimation unbestrittenermassen zukomme, sei auf deren Beschwerde ohnehin einzutreten.

- 7 - In materieller Hinsicht vertieften die Beschwerdeführer ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Juni 2020. Ergänzend machten sie geltend, es sei unhaltbar, dass sich die Beschwerdegegnerin als Tourismusge- meinde an den Kosten der wichtigsten und meistfrequentierten Erschlies- sungsstrasse zum Skigebiet und zu weiteren touristischen Anlagen bloss im Umfang von 50% beteilige. Die unbestrittene Tatsache, dass es sich bei der Strasse C._____ um eine Sackgasse handle, führe dazu, dass sich das Verkehrsaufkommen noch deutlich erhöhe. Jedes Fahrzeug, welches die Parkierungsfläche benütze, kehre nämlich zwangsläufig wieder über dieselbe Strasse zurück, was die Belastung für die Anstösser noch erhöhen würde. Es werde nicht bestritten, dass es sich beim Drittverkehr zum überwiegen- den Teil um Besucher und Gäste der P._____ AG und der Q._____ AG handle. Bestritten werden allerdings, dass es sich bei der Nutzung der Par- kierungsfläche um eine Nutzung handle, die für die öffentliche Interessenz nicht massgeblich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwer- degegnerin in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2020 selber ausgeführt habe, dass das Sanierungsprojekt aus ihrer Sicht gewünscht und auch nötig sei, um für die Zukunft und den bereits kom- menden Winter, insbesondere auch das neu im März 2021 stattfinde GP Migros Finale, eine gute Zufahrtssituation inklusive Bushaltestelle zu prä- sentieren. Für wie viele Fahrzeuge die Parkierungsfläche auf den Grundstücken Pa- rzelle Nrn. M._____, N._____ und O._____ Platz bieten würde, können grundsätzlich offen gelassen werden. Fakt sei, dass der Parkplatz sowohl im Winter als auch im Sommer ausserordentlich stark frequentiert und re- gelmässig besetzt sei. 9. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 darauf hin, dass die Frage, ob die private touristische Interessenz der P._____ AG und der Q._____ AG unterschiedlich zur privaten Interes-

- 8 - senz der Wohnliegenschaften zu gewichten sei, erst im Verfahren gegen den Kostenverteiler zu entscheiden sei. Für die Festlegung der öffentlichen Interessenz sei entscheidend, dass die Strasse C._____ nur der quartiereigenen Verkehrserschliessung (P._____ AG, Q._____ AG und Wohnliegenschaften) diene und keine quartierüber- greifende Funktion in der Art habe, dass sie andere Quartiere oder Sied- lungsbereiche erschliessen würde. Beim Drittverkehr würde es sich dem- nach stets um quartiereigenen Verkehr handeln. Die Durchführung eines Augenscheins sei nicht erforderlich, weil die örtliche Situation aufgrund der eingereichten Pläne und Fotos hinreichend erstellt sei. Unter Berücksichtigung von vergleichbaren Sanierungsprojekten in der Gemeinde sei erkennbar, dass die öffentliche Interessenz im Normalfall bei 15% liege. In Bezug auf die Strasse C._____ ergebe sich eine um 3- 1/3 Mal höhere öffentliche Interessenz als sie es wäre, wenn sich dahinter kein Parkplatz befinden würde. Die Beschwerdeführer profitierten auf- grund der privaten Parkierungsfläche somit vergleichsweise erheblich. Dass die Strasse C._____ für die Öffentlichkeit eine gewisse Bedeutung habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Diesem Umstand sei allerdings dadurch Rechnung getragen wurden, dass sie als Anlage der Grober- schliessung qualifiziert worden sei und die Allgemeinheit sowohl die Sa- nierungskosten der Strassenmehrbreite von 3.5 Metern als auch der blau markierten Strassenfläche trage. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einsracheent- scheide vom 27. April 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin den

- 9 - einspracheweise beanstandeten Kostenanteil für die öffentliche und pri- vate Interessenz von je 50% bestätigte. Die Beschwerdeführer beantrag- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70%, eventuell von 50% auf 60%. Demgegenü- ber ist sowohl die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens als auch die Abgrenzung des vorgesehenen Beitragsperimeters unbestritten. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Be- schwerde der STWEG Parzelle Nr. T._____ sowie auf die Beschwerden von weiteren Beschwerdeführern nicht einzutreten sei. Die STWEG Par- zelle Nr. T._____ habe als Rechtssubjekt nicht am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, weshalb sie nicht beschwert sei. Weitere Beschwer- deführer seien wiederum nicht rechtsgenüglich vertreten, weshalb auf de- ren Beschwerden ebenfalls nicht einzutreten sei. 2.2. In formeller Hinsicht gilt es bezüglich der Legitimation der Beschwerdefüh- rer was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Dabei stellt das Erforder- nis des Betroffenseins keine selbständige und damit kumulative zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Voraussetzung für die Legitima- tion, sondern eine Präzisierung derselben dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz 1771). Als persönlich betroffen gelten in erster Linie die Adressaten einer Verfü- gung. U._____ ist Alleineigentümer des vom Beitragsperimeter erfassten Grundstücks Parzelle Nr. V._____. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau W._____ Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss erhoben. Entspre- chend wurde der Einspracheentscheid vom 27. April 2020 an die Ehegat- ten X._____ gemeinsam zugestellt. Damit sind sie – in jedem Fall aber U._____ als Alleineigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. V._____ – als

- 10 - Adressaten des Einspracheentscheids zu qualifizieren, womit das Erfor- dernis der persönlichen Betroffenseins erfüllt ist. Dieses Erfordernis wird zudem unbestrittenermassen auch von weiteren Beschwerdeführern, so beispielsweise von Y._____, D._____, E._____, Z._____ etc. erfüllt. Dies hat zur Konsequenz, dass auf die Beschwerde vom 12. Juni 2020 in jedem Fall einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob die STWEG Parzelle Nr. T._____ beschwert ist oder nicht. Die weiteren Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2020 einzu- treten ist. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde die Durchführung eines Augenscheins, ums sich vor Ort ein Bild des zu sanierenden Stras- senabschnitts bzw. des darüber verlaufenden Verkehrs zu machen. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen. 3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begeh- ren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beizie- hen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfas- sungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzuneh- men, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass

- 11 - der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab- klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzich- tet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 3.3. Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Inte- ressenz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sa- nierende Strassenabschnitt einem im Vergleich zum quartiereigenen Ver- kehr erheblichen Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr ist sowohl auf die von der P._____ AG und der Q._____ AG betriebenen touristi- schen Infrastrukturanlagen als auch auf die weiteren Sport- und Frei- zeitanlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grill- stelle etc.) zurückzuführen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde auch ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von den P._____ AG betriebenen Ski- gebiets und an den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Fi- nale) hat. Auch hat sie als Tourismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.). Überdies geht aus den Akten hervor, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in das Ortsbusnetz eingebun- den ist. Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von der Beschwerde- gegnerin grundsätzlich nicht bestritten werden, werden auch durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder und Beweisurkunden bestätigt. Damit sind für das Verwaltungsgericht die entscheidrelevanten

- 12 - Grundlagen aktenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augen- schein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu er- warten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung ei- nes solchen verzichtet werden kann. 4.1. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der zu sanierende Abschnitt der Strasse C._____ sanierungsbedürftig ist und erneuert werden muss. Allerdings machen sie geltend, dass der in den Einspracheentscheiden vom 27. April 2020 festgelegte Kostenanteils für die öffentliche Interes- senz von 50% völlig unhaltbar und auf 70%, eventuell auf 60%, zu erhöhen sei. 4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen An- lagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundei- gentümern (private Interessenz/Privatanteil) nach Massgabe des Interes- ses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zustän- digen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ent- scheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 – 0 % 70 – 100%

- 13 - 4.3. In einem ersten Schritt ist mithin die Frage zu beantworten, ob der zu sa- nierende Abschnitt der Strasse C._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Das KRG unter- scheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zu- sammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Haupt- strassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserrei- nigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträn- gen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energie- versorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die un- mittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anla- gen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanla- gen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Strassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Ab- zustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4). 4.4. Die Beschwerdegegnerin hat den fraglichen Strassenabschnitt zugunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifiziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Rechts-

- 14 - schriften nicht in Abrede gestellt. Damit einhergehend wird von den Be- schwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen In- teressenz mit 70% und derjenige der privaten Interessenz mit 30% festzu- legen sei. In ihrem Eventualantrag beantragen sie die Festlegung des Kos- tenanteils für die öffentliche Interessenz auf 60% und der privaten Interes- senz auf 40%. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenabschnitt um eine Gro- berschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschlies- sungsanlage in der Regel nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% mög- lich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Klassifizierung des streitigen Strassenabschnitts als An- lage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Ver- waltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen; dies umso weniger als die Strasse C._____ nach der Sanierung breiter ausfallen wird als heute, womit ihr neu durchaus der Charakter einer Groberschliessungsanlage zu- kommen wird. 4.5. Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 – 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerdegeg- nerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentli- chen und privaten Interessenz von je 50% liegt damit innerhalb der Richt- werte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Beschwer- degegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer Ermessensunter- schreitung verletzen die Behörden diese Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber eine differenzierte Ent- scheidung für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festle- gung der öffentlichen Interessenz auf 50% nicht schematisch vorging, son-

- 15 - dern auch Stellung nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwer- degegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interessenz auf 50% der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes vollumfänglich ab- gegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C._____ sowohl die im Quartier C._____ be- findlichen Liegenschaften als auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Pa- rzellen Nrn. M._____, N._____ und O._____) für Gäste und Besucher der P._____ AG und der Q._____ AG sowie der weiteren Freizeit- und Sport- anlagen (Eisfeld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.) erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassenab- schnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt im Verhält- nis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an schönen Sommer- und Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was sich aus den von den Be- schwerdeführern mit ihrer Replik vom 8. September 2020 eingereichten Fo- tos ergibt. In diesem Sinne führt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse C._____ als Erschliessungsstrasse zu den Frei- zeitanlagen für den Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Rele- vanz habe und die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze ver- füge, wobei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10% bis 15% mehr Fahr- zeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen Interes- senz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes nicht auf. Da- bei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Ge- meindeanteil von minimal 40% auf 50% erhöht hat, womit der Fremdver- kehr als angemessen abgegolten zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von der P._____ AG betrieben Skigebiets und den dort stattfindenden Skirennen (bspw. GP Migros Finale). Auch hat sie als Tou- rismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanlagen der Q._____ AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Beschwerdegeg-

- 16 - nerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von Werbeeffekten, Über- nachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdverkehr, sondern darüber hinaus auch auf wei- tere touristische Interessen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzu- führen sind. Das öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenab- schnitt wird durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es verhält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches An- gebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison mehrmals täg- lich und während sieben Tage in der Woche auf dem zu sanierenden Stras- senabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skigebiet bringt. Den angefochte- nen Einspracheentscheiden ist diesen Aspekten nach Auffassung des Ver- waltungsgerichts indes nicht Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt, Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbus- netz) zusätzlich berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentli- che Interessenz von 50% um 10% auf 60% zu erhöhen und die private Interessenz auf 40% zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteils der öffentlichen Interes- senz von 50% als Ermessensunterschreitung zu qualifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zusammen mit den P._____ AG und der Q._____ AG – unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7'104 m2 – gemäss dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75% der Er- schliessungsbeiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die tou- ristische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vorbringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die zweite Verfahrens- stufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht zulässig ist; schliesslich steht im vorliegenden Einleitungsphase die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichten nicht zur Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Inte-

- 17 - ressenz von 50% dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Strassenbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitragspe- rimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht befreit wor- den sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwerdegegnerin zum Aus- druck, dass sie das Strassensanierungsprojekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als beitragspflichtig erklärt, während der an- dere Teil (Mehrbreite der Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass die öffentliche Interessenz bei 50% endet; schliesslich kann die Be- schwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang als Grund an- bringen, dass die private Interessenz – unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Richtwerte von 30% bis 60% – auf 50% festzulegen sei. Durch die- ses Vorgehen würde der nicht beitragspflichtige Teil des Strassensanie- rungsprojektes nämlich quasi wieder kompensiert werden. Ein solches Vor- gehen ist gesetzlich nicht vorgesehen. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Hauptantrag als unbegründet erweist, womit sie diesbezüglich abzu- weisen ist. Der Eventualantrag der Beschwerdeführer, wonach der Kosten- anteil für die öffentliche Interessenz auf 60% zu erhöhen bzw. für die private Interessenz auf 40% herabzusetzen sei, ist indes gutgeheissen. Diesbe- züglich ist die Beschwerde begründet. 5.1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Durchgedrungen sind sie indes mit ihrem Eventualantrag. Die Beschwer- deführer haben damit als teilweise obsiegend zu gelten. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam ver- langten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel so-

- 18 - lidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.00 festgelegt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte den Parteien auferlegt. 5.2. Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer waren im vorliegenden Ver- fahren nicht anwaltlich vertreten. Entsprechend haben sie gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung. Dasselbe hat auch für die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin zu gelten, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 19 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ein- spracheentscheide der Gemeinde B._____ vom 27. April 2020 aufgeho- ben und dahingehend abgeändert, dass der Kostenanteil für die öffentliche Interessenz auf 60% und für die private Interessenz auf 40% festgelegt wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 752.-- zusammen CHF 2'252.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer, namentlich F._____, D._____, R._____, Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. T._____ (vertreten durch G._____), AA._____, AB._____, H._____, AC._____, A._____, I._____, J._____, Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. AD._____ (vertreten durch AE._____), E._____, K._____, L._____ sowie AG._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Mitteilungen] 5. [Mitteilungen]