opencaselaw.ch

A 2018 48

Graubünden · 2019-03-05 · Deutsch GR

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 Mit separaten Einspracheentscheiden vom 3. September 2018 wies die Gemeinde die Einsprachen von C._____ sowie von A._____ und B._____

- 3 - ab. Begründend wurde angebracht, dass die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ dringlich sei und der Sanierungsbedarf nicht ausschliesslich in den im Strassenkörper liegenden Werkleitungen liege. Der obere Abschnitt der Via F._____ sei im Jahre 2008 saniert worden. Dabei sei die private Interessenz mit 40% festgelegt worden. Im vorliegen- den Beitragsverfahren sei der zu sanierende Strassenabschnitt im Unter- schied zum oberen Abschnitt der Via F._____ indes mit einem Fahrverbot belegt. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, den Kostenanteil für die pri- vate Interessenz mit 50% festzulegen. Das für den sanierenden Strassenabschnitt geltende Fahrverbot werde von der Gemeinde durchgesetzt. So seien in letzter Zeit regelmässige Kontrol- len durch die Gemeindepolizei durchgeführt worden. Dabei seien nur we- nige Übertretungen festgestellt worden.

E. 4.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerde- gegnerin sämtliche Akten betreffend die Sanierung Via E._____/Abschnitt Via F._____ inklusive der seit Juli 2018 neu angelegten Projektakten. Be- gründend wird in den Rechtsschriften ausgeführt, dass sich daraus insbe- sondere der ausserordentlich schlechte bauliche Vorbestand des fragli- chen Strassenabschnitts ergeben würde. Auch würde sich aus den Projek- takten ergeben, dass die Leitungen für die Elektrizität, Telekommunikation und dergleichen nicht auf dem neusten technischen Stand seien. Vor die- sem Hintergrund läge die Notwendigkeit der Sanierung weit überwiegend im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdegegnerin hat zum hier zur Dis- kussion stehenden Editionsbegehren weder Stellung genommen noch die beantragten Unterlagen ins Recht gelegt.

E. 4.2 In ihren Rechtschriften führen die Beschwerdeführer aus, dass der bauliche Zustand des zu sanierenden Strassenabschnitts mitsamt Wasser- und Ab- wasserleitungen schlecht sowie die Elektrizität- und Telekommunikations- leitungen nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen würden. Da- mit erachten augenscheinlich auch die Beschwerdeführer den Sanierungs- bedarf des streitigen Strassenabschnitts als ausgewiesen; dies umso mehr, als sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens nicht ange- fochtenen haben. Aufgrund dieses Sanierungsbedarfs beschloss der Ge- meindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ mitsamt Abwasserlei- tung und Wasserversorgung. Im Rahmen dieses Beitragsverfahrens ist nun einzig und allein der Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz streitig. Die Grundlagen für die von der Gemeinde und der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragenden Kostenanteile ergeben sich aus den Art. 60

– 63 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Danach ist ausschliesslich relevant, ob der streitige und sanie- rungsbedürftige Strassenabschnitt, wozu gemäss Art. 58 KRG im Übrigen auch die Wasser- und Abwasserleitungen und dergleichen gehören, als Grob- oder Feinerschliessungsanlage zu qualifizieren ist und in welchem

- 12 - Masse die Grundeigentümer ein Interesse an dieser Sanierung haben. Aus welchen Gründen die Via E._____/Abschnitt Via F._____ saniert werden muss, interessiert im Zusammenhang mit der Festlegung des Kostenan- teils der öffentlichen und privaten Interessenz allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die zur Edition beantragten Projektakten entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. In antizi- pierter Beweiswürdigung ist damit der Editionsantrag der Beschwerdefüh- rer abzuweisen.

E. 5 Dagegen erhoben A._____ und B._____ sowie C._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit separaten (inhaltlich identischen) Eingaben vom 4. Oktober 2018 (A 18 48) beziehungsweise vom 5. Oktober 2018 (A 18 49) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die kosten- fällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom 3. September 2018 und die Festlegung der privaten Interessenz auf 30%. In formeller Hinsicht be- antragten die Beschwerdeführer die Vereinigung der Beschwerdeverfahren sowie die Durchführung eines Augenscheins. Begründend führten sie aus, im vorliegenden Beitragsverfahren sei das Erschliessungsgesetz der Ge- meinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 zu berücksichtigen. Darin werde für Sammelstrassen der Kostenanteil für die private Interessenz mit 20 - 50% festgelegt. Mit Einspracheentscheiden vom 3. September 2018 habe die Gemeinde die Einsprachen der Beschwerdeführer ohne ausreichende Begründung, sehr pauschal und undifferenziert abgewiesen. Aus diesem Grund seien auch bei bloss teilweiser Gutheissung der Beschwerden sämtliche Verfah-

- 4 - renskosten der Gemeinde zu überbinden, welche die Beschwerdeführer zudem angemessen zu entschädigen habe. Die ursprüngliche bauliche Ausführung der Strasse sei nicht auf deren tatsächliche Nutzung ausgerichtet gewesen. Unterbau und Teerbelag seien zu schwach gewesen. Zudem sei es wiederholt zu Brüchen in den Wasserleitungen der Gemeinde gekommen, was wiederum Unterbau und Oberbau über die Massen beschädigt habe. Die aktuelle Abwasserleitung verfüge noch nicht über ein Trennsystem bezüglich Sauber- und Schmutz- wasser. Auch die Leitungen für Elektrizität, Telekommunikation und der- gleichen seien nicht auf dem aktuellsten technischen Stand. Die Notwen- digkeit der heutigen Sanierung liege daher weit überwiegend in der öffent- lichen Interessenz. Entgegen den Behauptungen der Gemeinde handle es sich bei dieser Strasse um eine sehr stark frequentierte Durchgangsstrasse und keineswegs um eine eigentliche Quartierstrasse/Privatstrasse. Das von der Gemeinde geltend gemachte Fahrverbot werde in unzähligen Fällen nicht beachtet. Zudem sei die Gemeinde nicht in der Lage, dieses Fahrverbot durchzusetzen. Wolle sie das Fahrverbot durchsetzen, müsse sie den Grenzbereich zum oberen Abschnitt der Via F._____ - so wie früher

- absperren. Diese früheren Absperrungen seien indes ersatzlos entfernt worden, was nicht von ungefähr komme. Dadurch könne nämlich die Stras- senverbindung O.1._____ – O.2._____ – O.3._____ wieder umfahren wer- den. Eine erneute bauliche Absperrung der Strasse hätte allerdings bloss bezüglich der Nutzung mit Personenwagen eine gewisse Einschränkung zur Folge; schliesslich würde eine sehr grosse Vielzahl quartierfremder Nutzer (Fussgänger, Wanderer, Biker etc.) den fraglichen Strassenab- schnitt weiterhin nutzen. Ferner sei auch zu beachten, dass das Kreuzen von Personenwagen auf diesem Streckenabschnitt nicht möglich sei. Es gebe bloss einen eigentli- chen Ausweichplatz. Der zu sanierende Strassenabschnitt werde als eigentliche Sammelstrasse nicht nur von den Anwohnern im Beitragsperimeter genutzt, sondern darü- ber hinaus durch eine viel grössere Zahl von weiteren Personen. Zu diesen

- 5 - Personen zählten sowohl die Anwohner des oberen Quartierteils F._____ als auch die Nutzer und Besucher des teilweise im Beitragsperimeter lie- genden Instituts mitsamt Kloster und Scola G._____ sowie der Handels- schule O.1._____. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Bewohner, Besu- cher und weitere Personen der Fraktion O.2._____ und O.3._____ den im Streit liegenden Strassenabschnitt ebenfalls nutzen würden und er sowohl als Fuss- als auch als Fahrradweg sehr beliebt sei. Überdies sei der fragli- che Strassenabschnitt auch offiziell als Wanderweg signalisiert, weshalb er auch fleissig als solcher genutzt werde. All diese Umstände könnten eigent- lich als verfahrensnotorisch qualifiziert werden. Die im Internet für Navigationsgeräte und Routenplaner verfügbaren Daten für die Verbindung von und zum Dorfzentrum O.1._____, Bahnhof, Postau- toterminal etc. hinauf zum Kloster, zur Handelsschule, zur Scola G._____, zu den Fraktionen O.2._____ und O.3._____ würden den hier im Streit lie- genden Strassenabschnitt als die kürzeste und vorteilhafteste Verbindung angeben. In keiner der verfügbaren Applikationen werde das Fahrverbot auch nur annähernd erwähnt. Dementsprechend hoch sei die Nutzung die- ses Strassenabschnitts durch eine Unzahl von Personen, welche mit dem hier zur Diskussion stehenden Beitragsperimeter absolut keine Verbindung hätten. Die in der Gemeinde O.1._____ ausgeführten vergleichbaren Erschlies- sungsprojekte (Rathausgasse, Via H._____, oberer Abschnitt Quartier F._____, I._____-strasse) hätten nirgendwo eine entsprechend hohe pri- vate Interessenz von 50% ausgewiesen. Sämtliche diese Vergleichspro- jekte hätten weniger öffentlichen Verkehr zu erdulden als der im Streit lie- gende Strassenabschnitt. Die Gemeinde werde daher aufgefordert, die ein- schlägigen Akten der Vergleichsprojekte einzureichen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass insbesondere die in der Gemeinde O.1._____ ausgeführten und vergleichbaren Erschliessungsprojekte Rat- haus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse nirgendwo eine öffentliche Interessenz von über 50% aufgewiesen hätten und dies ob- schon diese Erschliessungsprojekte weniger öffentlichen Verkehrs zu er- dulden hätten als die Via E._____/Abschnitt Via F._____. Aufgrund dieses Vorbringens beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwer- degegnerin die Akten betreffend die genannten Erschliessungsprojekte. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Editionsbegehren weder Stellung genommen noch die zur Edition beantragten Unterlagen eingereicht.

E. 5.2 Die Beschwerdeführer wollen mit den zur Edition beantragten Akten der Erschliessungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse belegen, dass der von der Beschwerdegegnerin festge- legte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% willkürlich ist. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsan- lagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentli- chen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Ge- meinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundei- gentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des In- teresses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern

- 13 - zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zu- ständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit ausschliess- lich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via E._____/Abschnitt Via F._____. Ob diese mit denjenigen in den Erschliessungsprojekten Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E. 5.d). Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edition beantragten Akten der Erschlies- sungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____- strasse keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist der entsprechende Editionsantrag der Beschwerdeführer in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls abzuweisen.

E. 6 In ihren separaten (inhaltlich identischen) Vernehmlassungen vom 22. Juni 2018 (recte 21. November 2018) beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden vom 4. und 5. Ok- tober 2018, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Sie führte im Wesent-

- 6 - lichen aus, die Höhe der öffentlichen und privaten Interessenz beurteile sich ausschliesslich nach dem KRG und der KRVO. Das von den Be- schwerdeführern erwähnte Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 sei damit nicht anwendbar. Der Strassenabschnitt Via E._____/Abschnitt Via F._____ werde im Gene- rellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet. Diese Bezeich- nung sei in Bezug auf die Festlegung der privaten und öffentlichen Interes- senz allerdings irrelevant. Massgebend sei ausschliesslich, welche Funk- tion einer konkreten Strasse tatsächlich zukomme. Für die Qualifikation des zu sanierenden Strassenabschnitts als Grob- oder Feinerschliessungsan- lage seien unter Berücksichtigung von Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Tatsa- chen massgebend: • Der Strassenabschnitt sei eine reine Quartierstrasse ohne motorisierten Drittverkehr; dies, weil an beiden Strassenenden für den motorisierten Drittverkehr ein Fahrverbot signalisiert sei (Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, ausgenommen Anwohner und Besu- cher); • Der Strassenabschnitt weise eine Länge von 350 Metern auf und sei damit nur unwesentlich länger als die 290 Meter lange Quartierstrasse im Urteil A 14 3. • Der zu sanierende Strassenabschnitt sei auf der ganzen Länge nur ein- spurig befahrbar. Diese einspurige Befahrbarkeit schliesse – weil auf dem fraglichen Streckenabschnitt kein Einbahnverkehr gelte – einen quantitativ nennenswerten quartierfremden PW-Verkehr und damit die Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts als Durchgangs- strasse aus. Der zu sanierende Strassenabschnitt sei demzufolge entweder als Feiner- schliessungsanlage höchster Kategorie oder als Groberschliessungsan- lage niedriger Kategorie zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin haben sich zugunsten der Anwohner für Letzteres entschieden. Dies rechtfertige sich angesichts der Länge der Quartierstrasse (350 Meter), des darauf ver-

- 7 - laufenden quartierfremd genutzten Fuss- und Wanderwegs sowie der zulässigen Nutzung dieses Strassenabschnitts für quartierfremde Moun- tainbiker. Indem sie die öffentliche Interessenz mit 50% festgelegt habe, werde der quartierfremde Fuss- und Veloverkehr sehr grosszügig abgegol- ten. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass sie das ihr zustehende Ermessen überschritten oder gar rechtsmissbräuchlich aus- geübt habe. Ob die vor Jahrzenten ausgeführten Sanierungsarbeiten ungenü- gend/mangelhaft gewesen seien, könne offengelassen werden. Erweise sich nämlich eine Strasse – aus welchen Gründen auch immer – als sanie- rungsbedürftig, so habe die Gemeinde diese Strasse zu sanieren und die Anstösser – welchen aus der Sanierung ein Sondervorteil erwachse – hät- ten sich daran mittels Beiträgen zu beteiligen. Aufgrund der bisherigen Kontrollen bestünden für sie keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass das Fahrverbot auf der Via E._____ in nennenswertem Umfang missachtet würde. Die Gemeindepolizei habe die Via E._____/Via F._____ sporadisch immer wieder kontrolliert. Dabei sei keine Häufung von Widerhandlungen festgestellt worden. Im Jahre 2017 sei eine Woche lang verstärkt zu verschiedenen Uhrzeiten an verschiedenen Orten entlang der Via E._____/Via F._____ kontrolliert worden, wobei nur zwei Widerhand- lungen festgestellt worden seien. Auch der Umstand der bloss einspurigen Befahrbarkeit spreche entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer klar gegen einen quantitativ ins Gewicht fallenden quartierfremden motori- sierten Drittverkehr. «Google Maps» zeige für die Strecke von O.4._____ zum Kloster O.1._____ oder von O.4._____ nach O.3._____ oder O.2._____ nicht die Route über die Via E._____, sondern diejenige über die Kantonsstrasse. Damit erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach Navi- gationsgeräte Ortsunkundige für Fahrziele ausserhalb des Quartiers über die Via E._____ führen würden, als falsch.

- 8 -

E. 6.1 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass selbst bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerden die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen seien; schliesslich seien die Einspracheentscheide vom 3. September 2018 in Bezug auf den Kosten- anteil der öffentlichen und privaten Interessenz sehr oberflächlich begrün- det worden. Aus demselben Grund sei den Beschwerdeführern auch eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Ob aufgrund der Begrün- dungsdichte in den Einspracheentscheiden der beschwerdeführerische An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

- 14 -

E. 6.2 Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Be- urteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Ver- fügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungs- behörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.

E. 6.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so- weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kanto-

- 15 - nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

E. 6.4 Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass die Begründung in den angefochtenen Einspracheentscheiden eher knapp ge- halten wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings das Schreiben des Gemeindevorstandes vom D.3._____ zu berücksichtigten. Darin wurden die Beschwerdeführer insbesondere über die gesetzlichen Grundlagen des Kostenanteils der privaten und der öffentlichen Interessenz informiert. Auch wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass der zu sanierende Strassenabschnitt als Groberschliessung qualifiziert werde, womit sich der Kostenanteil der privaten Interessenz gesetzesgemäss auf zwischen 30 - 60% belaufe. Abschliessend wurden die Beschwerdeführer noch darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem betroffenen Strassenabschnitt aufgrund des Fahrverbotes privater Charakter zukomme, womit es sich rechtfertige, die

- 16 - private Interessenz mit 50% festzulegen. Unter Berücksichtigung dieser In- formationen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, auf- grund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin den Kostenanteil der privaten und der öffentlichen Interessenz in den angefochtenen Ein- spracheentscheiden auf jeweils 50% festgelegt hat. Ob diese Überlegun- gen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden for- mellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingaben vom 4. und

5. Oktober 2018 zeigen, ohne Weiteres in der Lage, die missliebigen Ein- spracheentscheide sachgerecht anzufechten. Dies wird überdies dadurch verdeutlicht, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Rechts- schriftenwechsels entgegen ihren Ausführungen in den Beschwerdeeinga- ben (vgl. dort Ziffer II./A.6.) augenscheinlich keinerlei Veranlassung hatten, (wesentliche) neue Vorbringen in die Beschwerdeverfahren einfliessen zu lassen; schliesslich hielten die Beschwerdeführer in ihren Repliken dem Grundsatze nach an ihren Begründungen in den Beschwerdeeingaben fest und trugen keine wesentlichen neue Aspekte vor. Folglich ist die Beschwer- degegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachge- kommen.

E. 6.5 Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Man- gel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit geheilt.

E. 7 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest, ohne wesentlich neue Aspekte vorzutra- gen. Die Beschwerdeführer betonten in ihren separaten (inhaltlich identi- schen) Repliken nochmals, dass der interne Quartierverkehr gegenüber den Drittnutzern den bedeutend kleineren Anteil der Verkehrsteilnehmer auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt ausmache. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die öffentliche Interessenz mit 70% und die private In- teressenz mit 30% festzulegen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die Einspra- cheentscheide vom 3. September 2018, mit welchen die Beschwerdegeg- nerin die von den Beschwerdeführern einspracheweise Festlegung der öf- fentlichen (50%) und privaten Interessenz (50%) bestätigte. Die Beschwer- deführer beantragen in den vorliegenden Beschwerdeverfahren die Er- höhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 50% auf 30%. Demgegenüber sind sowohl die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens als auch der vorgesehene Beitragsperimeter unbestritten geblieben. Die Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerden grundsätzlich einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung der vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden,

- 9 - wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbeson- dere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. BERTSCH/PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall ha- ben die Parteien beim Verwaltungsgericht wörtlich übereinstimmende Be- schwerden mit identischen Rechtsbegehren und gleichlautender Begrün- dung erhoben. Den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdeverfahren (A 18 48 und A 18 49) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Beschwerdeeingaben die Durchführung eines Augenscheins, um sich vor Ort ein Bild des zu sanie- renden Strassenabschnitts machen zu können. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen. 3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspiel- raum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Ent- scheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei be- weisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen

- 10 - werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit ver- bundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 3.3. Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interes- senz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sanie- rende Strassenabschnitt 350 Meter lang, schmal und damit nur einspurig befahrbar ist und aufgrund dieser einspurigen Befahrbarkeit das Kreuzen von Personenwagen - ausser es werden die privaten Ein- und Ausfahrten genutzt - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auf dem Strassenabschnitt kein Einbahnverkehr gilt und kein Trottoir besteht und er an beiden Enden mit einem Fahrverbot für den quartierfrem- den motorisierten Drittverkehr (Motorwagen, Motorräder und Motorfahrrä- der) signalisiert ist. Des Weiteren ist massgebend, dass der zu sanierende Strassenabschnitt auch für Quartierfremde als Fuss-, Wander- und Fahr- radweg freigegeben ist (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 8.1. f.). Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von den Beschwerdeführern nicht bestritten sind, werden durch die von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Bildern und dem Beizug der relativ aktuellen Bilder von «Google- Street-View» bestätigt. Damit sind die entscheidrelevanten Grundlagen ak- tenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augenschein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden kann.

- 11 -

E. 7.1 Die Beschwerdeführer bringt in ihren Beschwerdeeingaben vor, für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz sei neben Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den

- 17 - Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) auch das Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

E. 7.2 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist aber auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 (und dort die von den Beschwerdeführern angerufenen Art. 2, 8 und 9) keine Anwendung mehr findet, womit sich ihr Vorbringen als unbegründet erweist. Zur Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz ist somit ausschliesslich auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30% – 0% und bei solchen der Groberschliessung 70% – 40%. 8.1. Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von je- nen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirt- schaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100%

- 18 - 8.2. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via E._____/Abschnitt Via F._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Grober- schliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den über- geordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbau- enden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen ver- standen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitun- gen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit den- jenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4). 8.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Via E._____/Abschnitt Via F._____ zu- gunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifi- ziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Repli- ken vom 21. Dezember 2018 (vgl. dort S. 5) bestätigt. Damit einhergehend wird von den Beschwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz mit 70% und derjenige der privaten Interes-

- 19 - senz mit 30% festzulegen sei. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenab- schnitt um eine Groberschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschliessungsanlage nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% möglich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Qualifizierung des streitigen Strassenabschnitts als Anlage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Ver- waltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen. Es sei jedoch kurz darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von vornherein klar feststeht, dass es sich bei der zu sanierenden Via E._____/Abschnitt Via F._____ um eine Groberschliessung handelt. Es verhält sich nämlich so, dass dieser 350 m lange Strassenabschnitt beidseitig mit einem Fahrverbot für Motor- wagen, Motorräder und Motorfahrräder belegt ist und dieses Fahrverbot von der Gemeinde durchgesetzt wird. Hinzu kommt, dass der streitige Strassenabschnitt aufgrund seiner geringer Breite nur einspurig befahrbar ist, wodurch ein nennenswerter quartierfremder und motorisierter Drittver- kehr ausgeschlossen werden kann; schliesslich ist aufgrund dieser Gege- benheiten das Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen nicht ohne Weiteres möglich (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 8.4.). Aufgrund des Darge- legten ist festzuhalten, dass dem streitigen Strassenabschnitt keine über- geordnete, quartierübergreifende Funktion zukommt und der Öffentlichkeit somit nicht als wichtige Strassenverbindung dient. Mithin hätte die zu sa- nierende Via E._____/Abschnitt Via F._____ aufgrund der Akten, dem Bei- zug der relativ aktuellen Bilder von «Google-Street-View» und des der Be- schwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums auch als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert werden können. Daran würde im Übrigen auch die Tatsache nichts ändern, dass der streitige Strassenabschnitt im Generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Strassenplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrelevante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014; PVG 2007 Nr. 20 5.d).

- 20 - 8.4. Wie bereits erwähnt, sehen die im Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschlies- sung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 - 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerde- gegnerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz von je 50%, liegt damit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Diese von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegte private und öffentliche Interes- senz von je 50% erachtet das Verwaltungsgericht als korrekt. Es ist unbestritten, dass der hier streitige Strassenabschnitt beidseitig mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder belegt ist. Von diesem Fahrverbot ausgenommen, sind Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner treffen. Es bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahr- verbots zur Verhinderung von öffentlichem (Durchfahrts-)Verkehr auf der Via E._____/Abschnitt Via F._____ verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. sie nicht durchsetzen will, sind keine ersichtlich. So hat die Beschwerde- gegnerin nämlich ausgeführt, dass die Gemeindepolizei im Rahmen von Patrouillen auf dem Gemeindegebiet sporadisch auch immer wieder die Via E._____/Via F._____ kontrolliert habe, ohne dass eine Häufung von Wie- derhandlungen habe festgestellt werden können. Im Jahre 2017 sei während einer Woche verstärkt und zu verschiedenen Uhrzeiten an ver- schiedenen Orten entlang der Via E._____/Via F._____ kontrolliert worden. Dabei seien nur zwei Widerhandlungen gegen das Fahrverbot festgestellt worden. Aufgrund des rechtlich geltenden (beidseitigen) und kontrollierten Fahrverbots kann - entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen

- von einer sehr stark frequentierten Durchgangsstrasse keine Rede sein; dies umso weniger, als der streitige Strassenabschnitt aufgrund seiner ge- ringen Breite unbestrittenermassen nur einseitig befahrbar ist. Diese ein- spurige Befahrbarkeit schliesst - weil auf dem streitigen Strassenabschnitt

- 21 - kein Einbahnverkehr gilt - einen nennenswerten quartierfremden (motori- sierten) Drittverkehr und damit die Nutzung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ als Durchgangstrasse aus; schliesslich ist dadurch das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten muss gesagt werden, dass die Sanie- rung des streitigen Strassenabschnitts vornehmlich im Interesse der Grun- deigentümer und nicht der Öffentlichkeit liegt. Daran ändert auch die Tat- sache nichts, dass die Via E._____/Abschnitt Via F._____ Teil eines offizi- ellen Wanderweges ist und des Öfteren auch von quartierfremden Fuss- gängern und Fahrradfahren (Mountainbiker, E-Biker) benutzt wird. Bezüg- lich dieses Fussgänger-, Wander- und Fahrradverkehrs ist nämlich zu be- achten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via E._____/Abschnitt Via F._____ primär auf den quartiereigenen Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom quartiereigenen Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend wird in der Botschaft zum Verpflichtungskredit festgehalten, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in einem sehr schlechten bauli- chen Zustand (Verformungen, Risse) sei, weshalb im Rahmen der Ge- samtsanierung die Fundationsschicht erneuert werden müsse. Es verhält sich nun so, dass es für die Fussgänger, Wanderer und Fahrradfahrer al- leine kaum einer Erneuerung der Fundationsschicht bedürfte hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund den Gemeindeanteil von mi- nimal 40% auf 50% erhöht, hat der über die Via E._____/Abschnitt Via F._____ führende quartierfremde Fussgänger-, Wander- und Fahrradver- kehrs als angemessen abgegolten zu gelten. Der von der Beschwerdegeg- nerin festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% ist damit nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach gängige Navigations- geräte den streitigen Strassenabschnitt als kürzeste und vorteilhafteste Verbindung für Fahrten zum Kloster, zur Handelsschule, zur Scola

- 22 - G._____, zu den Fraktionen O.2._____ und O.3._____ angeben würden, nichts zu ändern. Ob diese Ausführungen korrekt sind, kann hier offenge- lassen werden; schliesslich vermöchten falsche Angaben auf den Naviga- tionsgeräten das auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt rechtlich gel- tende (beidseitige) Fahrverbot keinesfalls auszuhebeln. Vor diesem Hinter- grund kann keine Rede davon sein, dass über die Via E._____/Abschnitt Via F._____ ein erhöhter motorisierter Drittverkehr führt, welcher auf fal- sche Angaben auf den Navigationsgeräten zurückzuführen wäre. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Gemeindepolizei im Rahmen ihrer Kon- trollen bislang keine Häufung von Widerhandlungen gegen das Fahrverbot feststellen konnte. 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darüber einig sind, dass der zu sanierende Stras- senabschnitt als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren ist. Wie er- wähnt, beträgt der Gemeindeanteil für Anlagen der Groberschliessung gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG 70 - 40%. Aufgrund der vorliegenden Akten, dem Beizug von «Google-Street-View» sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kosten- anteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% als korrekt. Daran vermag auch die beschwerdeführerische Ausführung, wonach bei in der Vergangenheit ausgeführten Vergleichsprojekten die private Interes- senz nirgendwo mit 50% festgelegt worden sei, nichts zu ändern. Es verhält sich nämlich so, dass es vorliegend einzig und allein um die Beurteilung der faktischen Gegebenheiten an der zu sanierenden Via E._____/Ab- schnitt Via F._____ geht. Ob diese mit denjenigen bei den vorgebrachten Vergleichsprojekten vergleichbar sind, kann und muss das Verwaltungsge- richt aufgrund der erforderlichen Einzelfallprüfung auch nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E. 5.d). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 23 - 9.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zur Hälfte zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG). 9.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine ausserge- richtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

- 24 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Verfahren A 18 48 und A 18 49 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-- zusammen Fr. 3‘464.-- gehen zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von C._____ sowie zur anderen Hälfte zu Lasten von A._____ und B._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 48 und A 18 49

4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Bühler URTEIL vom 5. März 2019 in der Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer im Verfahren A 18 48 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführerin im Verfahren A 18 49 gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren Via E._____ (Einleitung)

- 2 - 1. An der Urnenabstimmung vom D.1._____ stimmte die Stimmbevölkerung der Gemeinde O.1._____ dem Verpflichtungskredit für die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ (Strassenbau mit Strassenwässerung, Abwasserleitung und Wasserversorgung) zu. Gestützt darauf beschloss der Gemeindevorstand am D.2._____ die Einleitung des Beitragsverfah- rens für die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ und die Ab- grenzung des Beitragsperimeters. Der Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz wurde mit jeweils 50% festgelegt. 2. Mit Schreiben vom D.3._____ setzte der Gemeindevorstand die vom Bei- tragsperimeter Betroffenen über die Einleitung des Beitragsverfahrens in Kenntnis. Auch wurden die Betroffenen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Via E._____/Abschnitt Via F._____ als Strasse der Groberschliessung zu qualifizieren sei. Gemäss dem Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden belaufe sich der Kostenanteil für die private Interessenz auf 30 - 60%. Für die Via E._____/Abschnitt Via F._____ gelte ein Fahrverbot, womit dem sanierungsbedürftigen Strassenabschnitt privater Charakter zu- komme. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, den Kostenanteil der pri- vaten Interessenz mit 50% festzulegen. 3. Am 23. März 2018 gab der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ im amtlichen Publikationsorgan bekannt. Während der öffentli- chen Auflage erhoben A._____ und B._____, Eigentümer des innerhalb des Beitragsperimeters liegenden Grundstücks Nr. 601, sowie C._____, Ei- gentümerin des Grundstücks Nr. 85 (ebenfalls innerhalb des Beitragsperi- meters), mit Eingabe vom 17. April 2018 beziehungsweise vom 18. April 2018 Einsprache gegen den festgelegten Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz. 4. Mit separaten Einspracheentscheiden vom 3. September 2018 wies die Gemeinde die Einsprachen von C._____ sowie von A._____ und B._____

- 3 - ab. Begründend wurde angebracht, dass die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ dringlich sei und der Sanierungsbedarf nicht ausschliesslich in den im Strassenkörper liegenden Werkleitungen liege. Der obere Abschnitt der Via F._____ sei im Jahre 2008 saniert worden. Dabei sei die private Interessenz mit 40% festgelegt worden. Im vorliegen- den Beitragsverfahren sei der zu sanierende Strassenabschnitt im Unter- schied zum oberen Abschnitt der Via F._____ indes mit einem Fahrverbot belegt. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, den Kostenanteil für die pri- vate Interessenz mit 50% festzulegen. Das für den sanierenden Strassenabschnitt geltende Fahrverbot werde von der Gemeinde durchgesetzt. So seien in letzter Zeit regelmässige Kontrol- len durch die Gemeindepolizei durchgeführt worden. Dabei seien nur we- nige Übertretungen festgestellt worden. 5. Dagegen erhoben A._____ und B._____ sowie C._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit separaten (inhaltlich identischen) Eingaben vom 4. Oktober 2018 (A 18 48) beziehungsweise vom 5. Oktober 2018 (A 18 49) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die kosten- fällige Aufhebung der Einspracheentscheide vom 3. September 2018 und die Festlegung der privaten Interessenz auf 30%. In formeller Hinsicht be- antragten die Beschwerdeführer die Vereinigung der Beschwerdeverfahren sowie die Durchführung eines Augenscheins. Begründend führten sie aus, im vorliegenden Beitragsverfahren sei das Erschliessungsgesetz der Ge- meinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 zu berücksichtigen. Darin werde für Sammelstrassen der Kostenanteil für die private Interessenz mit 20 - 50% festgelegt. Mit Einspracheentscheiden vom 3. September 2018 habe die Gemeinde die Einsprachen der Beschwerdeführer ohne ausreichende Begründung, sehr pauschal und undifferenziert abgewiesen. Aus diesem Grund seien auch bei bloss teilweiser Gutheissung der Beschwerden sämtliche Verfah-

- 4 - renskosten der Gemeinde zu überbinden, welche die Beschwerdeführer zudem angemessen zu entschädigen habe. Die ursprüngliche bauliche Ausführung der Strasse sei nicht auf deren tatsächliche Nutzung ausgerichtet gewesen. Unterbau und Teerbelag seien zu schwach gewesen. Zudem sei es wiederholt zu Brüchen in den Wasserleitungen der Gemeinde gekommen, was wiederum Unterbau und Oberbau über die Massen beschädigt habe. Die aktuelle Abwasserleitung verfüge noch nicht über ein Trennsystem bezüglich Sauber- und Schmutz- wasser. Auch die Leitungen für Elektrizität, Telekommunikation und der- gleichen seien nicht auf dem aktuellsten technischen Stand. Die Notwen- digkeit der heutigen Sanierung liege daher weit überwiegend in der öffent- lichen Interessenz. Entgegen den Behauptungen der Gemeinde handle es sich bei dieser Strasse um eine sehr stark frequentierte Durchgangsstrasse und keineswegs um eine eigentliche Quartierstrasse/Privatstrasse. Das von der Gemeinde geltend gemachte Fahrverbot werde in unzähligen Fällen nicht beachtet. Zudem sei die Gemeinde nicht in der Lage, dieses Fahrverbot durchzusetzen. Wolle sie das Fahrverbot durchsetzen, müsse sie den Grenzbereich zum oberen Abschnitt der Via F._____ - so wie früher

- absperren. Diese früheren Absperrungen seien indes ersatzlos entfernt worden, was nicht von ungefähr komme. Dadurch könne nämlich die Stras- senverbindung O.1._____ – O.2._____ – O.3._____ wieder umfahren wer- den. Eine erneute bauliche Absperrung der Strasse hätte allerdings bloss bezüglich der Nutzung mit Personenwagen eine gewisse Einschränkung zur Folge; schliesslich würde eine sehr grosse Vielzahl quartierfremder Nutzer (Fussgänger, Wanderer, Biker etc.) den fraglichen Strassenab- schnitt weiterhin nutzen. Ferner sei auch zu beachten, dass das Kreuzen von Personenwagen auf diesem Streckenabschnitt nicht möglich sei. Es gebe bloss einen eigentli- chen Ausweichplatz. Der zu sanierende Strassenabschnitt werde als eigentliche Sammelstrasse nicht nur von den Anwohnern im Beitragsperimeter genutzt, sondern darü- ber hinaus durch eine viel grössere Zahl von weiteren Personen. Zu diesen

- 5 - Personen zählten sowohl die Anwohner des oberen Quartierteils F._____ als auch die Nutzer und Besucher des teilweise im Beitragsperimeter lie- genden Instituts mitsamt Kloster und Scola G._____ sowie der Handels- schule O.1._____. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Bewohner, Besu- cher und weitere Personen der Fraktion O.2._____ und O.3._____ den im Streit liegenden Strassenabschnitt ebenfalls nutzen würden und er sowohl als Fuss- als auch als Fahrradweg sehr beliebt sei. Überdies sei der fragli- che Strassenabschnitt auch offiziell als Wanderweg signalisiert, weshalb er auch fleissig als solcher genutzt werde. All diese Umstände könnten eigent- lich als verfahrensnotorisch qualifiziert werden. Die im Internet für Navigationsgeräte und Routenplaner verfügbaren Daten für die Verbindung von und zum Dorfzentrum O.1._____, Bahnhof, Postau- toterminal etc. hinauf zum Kloster, zur Handelsschule, zur Scola G._____, zu den Fraktionen O.2._____ und O.3._____ würden den hier im Streit lie- genden Strassenabschnitt als die kürzeste und vorteilhafteste Verbindung angeben. In keiner der verfügbaren Applikationen werde das Fahrverbot auch nur annähernd erwähnt. Dementsprechend hoch sei die Nutzung die- ses Strassenabschnitts durch eine Unzahl von Personen, welche mit dem hier zur Diskussion stehenden Beitragsperimeter absolut keine Verbindung hätten. Die in der Gemeinde O.1._____ ausgeführten vergleichbaren Erschlies- sungsprojekte (Rathausgasse, Via H._____, oberer Abschnitt Quartier F._____, I._____-strasse) hätten nirgendwo eine entsprechend hohe pri- vate Interessenz von 50% ausgewiesen. Sämtliche diese Vergleichspro- jekte hätten weniger öffentlichen Verkehr zu erdulden als der im Streit lie- gende Strassenabschnitt. Die Gemeinde werde daher aufgefordert, die ein- schlägigen Akten der Vergleichsprojekte einzureichen. 6. In ihren separaten (inhaltlich identischen) Vernehmlassungen vom 22. Juni 2018 (recte 21. November 2018) beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden vom 4. und 5. Ok- tober 2018, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Sie führte im Wesent-

- 6 - lichen aus, die Höhe der öffentlichen und privaten Interessenz beurteile sich ausschliesslich nach dem KRG und der KRVO. Das von den Be- schwerdeführern erwähnte Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 sei damit nicht anwendbar. Der Strassenabschnitt Via E._____/Abschnitt Via F._____ werde im Gene- rellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet. Diese Bezeich- nung sei in Bezug auf die Festlegung der privaten und öffentlichen Interes- senz allerdings irrelevant. Massgebend sei ausschliesslich, welche Funk- tion einer konkreten Strasse tatsächlich zukomme. Für die Qualifikation des zu sanierenden Strassenabschnitts als Grob- oder Feinerschliessungsan- lage seien unter Berücksichtigung von Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Tatsa- chen massgebend: • Der Strassenabschnitt sei eine reine Quartierstrasse ohne motorisierten Drittverkehr; dies, weil an beiden Strassenenden für den motorisierten Drittverkehr ein Fahrverbot signalisiert sei (Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, ausgenommen Anwohner und Besu- cher); • Der Strassenabschnitt weise eine Länge von 350 Metern auf und sei damit nur unwesentlich länger als die 290 Meter lange Quartierstrasse im Urteil A 14 3. • Der zu sanierende Strassenabschnitt sei auf der ganzen Länge nur ein- spurig befahrbar. Diese einspurige Befahrbarkeit schliesse – weil auf dem fraglichen Streckenabschnitt kein Einbahnverkehr gelte – einen quantitativ nennenswerten quartierfremden PW-Verkehr und damit die Nutzung des zu sanierenden Strassenabschnitts als Durchgangs- strasse aus. Der zu sanierende Strassenabschnitt sei demzufolge entweder als Feiner- schliessungsanlage höchster Kategorie oder als Groberschliessungsan- lage niedriger Kategorie zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin haben sich zugunsten der Anwohner für Letzteres entschieden. Dies rechtfertige sich angesichts der Länge der Quartierstrasse (350 Meter), des darauf ver-

- 7 - laufenden quartierfremd genutzten Fuss- und Wanderwegs sowie der zulässigen Nutzung dieses Strassenabschnitts für quartierfremde Moun- tainbiker. Indem sie die öffentliche Interessenz mit 50% festgelegt habe, werde der quartierfremde Fuss- und Veloverkehr sehr grosszügig abgegol- ten. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass sie das ihr zustehende Ermessen überschritten oder gar rechtsmissbräuchlich aus- geübt habe. Ob die vor Jahrzenten ausgeführten Sanierungsarbeiten ungenü- gend/mangelhaft gewesen seien, könne offengelassen werden. Erweise sich nämlich eine Strasse – aus welchen Gründen auch immer – als sanie- rungsbedürftig, so habe die Gemeinde diese Strasse zu sanieren und die Anstösser – welchen aus der Sanierung ein Sondervorteil erwachse – hät- ten sich daran mittels Beiträgen zu beteiligen. Aufgrund der bisherigen Kontrollen bestünden für sie keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass das Fahrverbot auf der Via E._____ in nennenswertem Umfang missachtet würde. Die Gemeindepolizei habe die Via E._____/Via F._____ sporadisch immer wieder kontrolliert. Dabei sei keine Häufung von Widerhandlungen festgestellt worden. Im Jahre 2017 sei eine Woche lang verstärkt zu verschiedenen Uhrzeiten an verschiedenen Orten entlang der Via E._____/Via F._____ kontrolliert worden, wobei nur zwei Widerhand- lungen festgestellt worden seien. Auch der Umstand der bloss einspurigen Befahrbarkeit spreche entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer klar gegen einen quantitativ ins Gewicht fallenden quartierfremden motori- sierten Drittverkehr. «Google Maps» zeige für die Strecke von O.4._____ zum Kloster O.1._____ oder von O.4._____ nach O.3._____ oder O.2._____ nicht die Route über die Via E._____, sondern diejenige über die Kantonsstrasse. Damit erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach Navi- gationsgeräte Ortsunkundige für Fahrziele ausserhalb des Quartiers über die Via E._____ führen würden, als falsch.

- 8 - 7. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest, ohne wesentlich neue Aspekte vorzutra- gen. Die Beschwerdeführer betonten in ihren separaten (inhaltlich identi- schen) Repliken nochmals, dass der interne Quartierverkehr gegenüber den Drittnutzern den bedeutend kleineren Anteil der Verkehrsteilnehmer auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt ausmache. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die öffentliche Interessenz mit 70% und die private In- teressenz mit 30% festzulegen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die Einspra- cheentscheide vom 3. September 2018, mit welchen die Beschwerdegeg- nerin die von den Beschwerdeführern einspracheweise Festlegung der öf- fentlichen (50%) und privaten Interessenz (50%) bestätigte. Die Beschwer- deführer beantragen in den vorliegenden Beschwerdeverfahren die Er- höhung der öffentlichen Interessenz von 50% auf 70% beziehungsweise die Senkung der privaten Interessenz von 50% auf 30%. Demgegenüber sind sowohl die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens als auch der vorgesehene Beitragsperimeter unbestritten geblieben. Die Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerden grundsätzlich einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung der vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetztes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden,

- 9 - wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbeson- dere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. BERTSCH/PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Im vorliegenden Fall ha- ben die Parteien beim Verwaltungsgericht wörtlich übereinstimmende Be- schwerden mit identischen Rechtsbegehren und gleichlautender Begrün- dung erhoben. Den Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdeverfahren (A 18 48 und A 18 49) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Beschwerdeeingaben die Durchführung eines Augenscheins, um sich vor Ort ein Bild des zu sanie- renden Strassenabschnitts machen zu können. Dieser Antrag wird aus nachstehenden Gründen abgewiesen. 3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wobei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspiel- raum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Ent- scheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei be- weisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen

- 10 - werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit ver- bundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 3.3. Für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interes- senz ist im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant, dass der zu sanie- rende Strassenabschnitt 350 Meter lang, schmal und damit nur einspurig befahrbar ist und aufgrund dieser einspurigen Befahrbarkeit das Kreuzen von Personenwagen - ausser es werden die privaten Ein- und Ausfahrten genutzt - grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auf dem Strassenabschnitt kein Einbahnverkehr gilt und kein Trottoir besteht und er an beiden Enden mit einem Fahrverbot für den quartierfrem- den motorisierten Drittverkehr (Motorwagen, Motorräder und Motorfahrrä- der) signalisiert ist. Des Weiteren ist massgebend, dass der zu sanierende Strassenabschnitt auch für Quartierfremde als Fuss-, Wander- und Fahr- radweg freigegeben ist (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 8.1. f.). Diese tatsächlichen Gegebenheiten, welche von den Beschwerdeführern nicht bestritten sind, werden durch die von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Bildern und dem Beizug der relativ aktuellen Bilder von «Google- Street-View» bestätigt. Damit sind die entscheidrelevanten Grundlagen ak- tenkundig. Vor diesem Hintergrund sind von einem Augenschein auch keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden kann.

- 11 - 4.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwerde- gegnerin sämtliche Akten betreffend die Sanierung Via E._____/Abschnitt Via F._____ inklusive der seit Juli 2018 neu angelegten Projektakten. Be- gründend wird in den Rechtsschriften ausgeführt, dass sich daraus insbe- sondere der ausserordentlich schlechte bauliche Vorbestand des fragli- chen Strassenabschnitts ergeben würde. Auch würde sich aus den Projek- takten ergeben, dass die Leitungen für die Elektrizität, Telekommunikation und dergleichen nicht auf dem neusten technischen Stand seien. Vor die- sem Hintergrund läge die Notwendigkeit der Sanierung weit überwiegend im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdegegnerin hat zum hier zur Dis- kussion stehenden Editionsbegehren weder Stellung genommen noch die beantragten Unterlagen ins Recht gelegt. 4.2. In ihren Rechtschriften führen die Beschwerdeführer aus, dass der bauliche Zustand des zu sanierenden Strassenabschnitts mitsamt Wasser- und Ab- wasserleitungen schlecht sowie die Elektrizität- und Telekommunikations- leitungen nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen würden. Da- mit erachten augenscheinlich auch die Beschwerdeführer den Sanierungs- bedarf des streitigen Strassenabschnitts als ausgewiesen; dies umso mehr, als sie die Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens nicht ange- fochtenen haben. Aufgrund dieses Sanierungsbedarfs beschloss der Ge- meindevorstand die Absicht zur Einleitung des Beitragsverfahrens für die Sanierung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ mitsamt Abwasserlei- tung und Wasserversorgung. Im Rahmen dieses Beitragsverfahrens ist nun einzig und allein der Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz streitig. Die Grundlagen für die von der Gemeinde und der Gesamtheit der Grundeigentümer zu tragenden Kostenanteile ergeben sich aus den Art. 60

– 63 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Danach ist ausschliesslich relevant, ob der streitige und sanie- rungsbedürftige Strassenabschnitt, wozu gemäss Art. 58 KRG im Übrigen auch die Wasser- und Abwasserleitungen und dergleichen gehören, als Grob- oder Feinerschliessungsanlage zu qualifizieren ist und in welchem

- 12 - Masse die Grundeigentümer ein Interesse an dieser Sanierung haben. Aus welchen Gründen die Via E._____/Abschnitt Via F._____ saniert werden muss, interessiert im Zusammenhang mit der Festlegung des Kostenan- teils der öffentlichen und privaten Interessenz allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die zur Edition beantragten Projektakten entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. In antizi- pierter Beweiswürdigung ist damit der Editionsantrag der Beschwerdefüh- rer abzuweisen. 5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass insbesondere die in der Gemeinde O.1._____ ausgeführten und vergleichbaren Erschliessungsprojekte Rat- haus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse nirgendwo eine öffentliche Interessenz von über 50% aufgewiesen hätten und dies ob- schon diese Erschliessungsprojekte weniger öffentlichen Verkehrs zu er- dulden hätten als die Via E._____/Abschnitt Via F._____. Aufgrund dieses Vorbringens beantragen die Beschwerdeführer aus Händen der Beschwer- degegnerin die Akten betreffend die genannten Erschliessungsprojekte. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Editionsbegehren weder Stellung genommen noch die zur Edition beantragten Unterlagen eingereicht. 5.2. Die Beschwerdeführer wollen mit den zur Edition beantragten Akten der Erschliessungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse belegen, dass der von der Beschwerdegegnerin festge- legte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von jeweils 50% willkürlich ist. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsan- lagen grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentli- chen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlage nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Ge- meinwesen (öffentliche Interessenz/Gemeindeanteil) und den Grundei- gentümern (private Interessenz/Privatanteil) erfolgt nach Massgabe des In- teresses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern

- 13 - zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zu- ständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. PVG 2007 Nr. 20 E. 5). Daraus ergibt sich, dass sich die Grundlagen für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz aus dem Gesetz ergeben, wobei die Kostenaufteilung insbesondere unter Berücksichtigung der von einer konkreten Strasse zu erfüllenden Funktion festzulegen ist. Die Festlegung der Kostenaufteilung ist somit ausschliess- lich nach dem Einzelfall zu beurteilen (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Vorliegend geht es demnach einzig und allein um die tatsächlichen Gegebenheiten an der Via E._____/Abschnitt Via F._____. Ob diese mit denjenigen in den Erschliessungsprojekten Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____-strasse vergleichbar sind, muss das Verwaltungsgericht somit nicht beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 14 3 vom 1. Juli 2014 E. 5.d). Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass von den zur Edition beantragten Akten der Erschlies- sungsprojekte Rathaus, Via H._____, Quartier F._____ und I._____- strasse keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist der entsprechende Editionsantrag der Beschwerdeführer in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls abzuweisen. 6.1. Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, dass selbst bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerden die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen seien; schliesslich seien die Einspracheentscheide vom 3. September 2018 in Bezug auf den Kosten- anteil der öffentlichen und privaten Interessenz sehr oberflächlich begrün- det worden. Aus demselben Grund sei den Beschwerdeführern auch eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Ob aufgrund der Begrün- dungsdichte in den Einspracheentscheiden der beschwerdeführerische An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

- 14 - 6.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtspre- chung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Be- urteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Ver- fügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungs- behörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. 6.3. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, so- weit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestan- spruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kanto-

- 15 - nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 6.4. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass die Begründung in den angefochtenen Einspracheentscheiden eher knapp ge- halten wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings das Schreiben des Gemeindevorstandes vom D.3._____ zu berücksichtigten. Darin wurden die Beschwerdeführer insbesondere über die gesetzlichen Grundlagen des Kostenanteils der privaten und der öffentlichen Interessenz informiert. Auch wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass der zu sanierende Strassenabschnitt als Groberschliessung qualifiziert werde, womit sich der Kostenanteil der privaten Interessenz gesetzesgemäss auf zwischen 30 - 60% belaufe. Abschliessend wurden die Beschwerdeführer noch darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem betroffenen Strassenabschnitt aufgrund des Fahrverbotes privater Charakter zukomme, womit es sich rechtfertige, die

- 16 - private Interessenz mit 50% festzulegen. Unter Berücksichtigung dieser In- formationen musste es für die Beschwerdeführer genügend klar sein, auf- grund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin den Kostenanteil der privaten und der öffentlichen Interessenz in den angefochtenen Ein- spracheentscheiden auf jeweils 50% festgelegt hat. Ob diese Überlegun- gen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegenden interessierenden for- mellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur. Darauf wird noch einzugehen sein (vgl. nachstehende Ziffer 8.1.). Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingaben vom 4. und

5. Oktober 2018 zeigen, ohne Weiteres in der Lage, die missliebigen Ein- spracheentscheide sachgerecht anzufechten. Dies wird überdies dadurch verdeutlicht, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Rechts- schriftenwechsels entgegen ihren Ausführungen in den Beschwerdeeinga- ben (vgl. dort Ziffer II./A.6.) augenscheinlich keinerlei Veranlassung hatten, (wesentliche) neue Vorbringen in die Beschwerdeverfahren einfliessen zu lassen; schliesslich hielten die Beschwerdeführer in ihren Repliken dem Grundsatze nach an ihren Begründungen in den Beschwerdeeingaben fest und trugen keine wesentlichen neue Aspekte vor. Folglich ist die Beschwer- degegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachge- kommen. 6.5. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Man- gel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit geheilt. 7.1. Die Beschwerdeführer bringt in ihren Beschwerdeeingaben vor, für die Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz sei neben Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den

- 17 - Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) auch das Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 anzuwenden. 7.2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist festzuhalten, dass für das Bei- tragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raum- planungsgesetzgebung massgebend sind (VGU A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO. Damit ist aber auch gesagt, dass das von den Beschwerdeführern angeführte Erschliessungsgesetz der Gemeinde O.1._____ vom 1. Januar 2007 (und dort die von den Beschwerdeführern angerufenen Art. 2, 8 und 9) keine Anwendung mehr findet, womit sich ihr Vorbringen als unbegründet erweist. Zur Festlegung des Kostenanteils der privaten und öffentlichen Interessenz ist somit ausschliesslich auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30% – 0% und bei solchen der Groberschliessung 70% – 40%. 8.1. Wie bereits gesagt, sind die Erschliessungsanlagen grundsätzlich von je- nen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirt- schaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Dabei erfolgt die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwe- sen und den Grundeigentümern nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Dabei gelten gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 – 40% 30 – 60% Feinerschliessung 30 - 0 % 70 – 100%

- 18 - 8.2. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob die Via E._____/Abschnitt Via F._____ in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Grober- schliessung dient. Das KRG unterscheidet in Art. 58 zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Grunderschliessung umfasst dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den über- geordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen (Art. 58 Abs. 2 KRG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbau- enden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen ver- standen, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitun- gen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit den- jenigen der Feinerschliessung (Art. 58 Abs. 3 KRG). Die Feinerschliessung umfasst schliesslich den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 58 Abs. 4 KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient somit einem relativ grossen Baugebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung im kommunalen Strassenplan kommt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung für sich allein betrachtet keine entscheidende Bedeutung zu (PVG 2007 Nr. 20). Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich faktisch um eine Erschliessungsanlage der Fein- oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist dabei letztlich auf die Funktion der Anlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E. 4). 8.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Via E._____/Abschnitt Via F._____ zu- gunsten der Beschwerdeführer als Anlage der Groberschliessung klassifi- ziert. Diese Klassifizierung wird von den Beschwerdeführern in ihren Repli- ken vom 21. Dezember 2018 (vgl. dort S. 5) bestätigt. Damit einhergehend wird von den Beschwerdeführern auch beantragt, dass der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz mit 70% und derjenige der privaten Interes-

- 19 - senz mit 30% festzulegen sei. Damit steht augenscheinlich auch für die Beschwerdeführer fest, dass es sich bei dem zu sanierenden Strassenab- schnitt um eine Groberschliessungsanlage handelt; schliesslich wäre bei einer Feinerschliessungsanlage nur ein Gemeindeanteil von maximal 30% möglich (vgl. Art. 63 Abs. 2 KRG). Damit kann gesagt werden, dass sich die Parteien über die Qualifizierung des streitigen Strassenabschnitts als Anlage der Groberschliessung einig sind. Aus diesem Grund sieht das Ver- waltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen. Es sei jedoch kurz darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von vornherein klar feststeht, dass es sich bei der zu sanierenden Via E._____/Abschnitt Via F._____ um eine Groberschliessung handelt. Es verhält sich nämlich so, dass dieser 350 m lange Strassenabschnitt beidseitig mit einem Fahrverbot für Motor- wagen, Motorräder und Motorfahrräder belegt ist und dieses Fahrverbot von der Gemeinde durchgesetzt wird. Hinzu kommt, dass der streitige Strassenabschnitt aufgrund seiner geringer Breite nur einspurig befahrbar ist, wodurch ein nennenswerter quartierfremder und motorisierter Drittver- kehr ausgeschlossen werden kann; schliesslich ist aufgrund dieser Gege- benheiten das Kreuzen zwischen Motorfahrzeugen nicht ohne Weiteres möglich (vgl. zum Ganzen nachstehende Ziffer 8.4.). Aufgrund des Darge- legten ist festzuhalten, dass dem streitigen Strassenabschnitt keine über- geordnete, quartierübergreifende Funktion zukommt und der Öffentlichkeit somit nicht als wichtige Strassenverbindung dient. Mithin hätte die zu sa- nierende Via E._____/Abschnitt Via F._____ aufgrund der Akten, dem Bei- zug der relativ aktuellen Bilder von «Google-Street-View» und des der Be- schwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums auch als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert werden können. Daran würde im Übrigen auch die Tatsache nichts ändern, dass der streitige Strassenabschnitt im Generellen Erschliessungsplan als Sammelstrasse bezeichnet ist; schliesslich kommt der Qualifizierung bzw. Bezeichnung einer Strasse im kommunalen Strassenplan im Zusammenhang mit der Beitragserhebung keine entscheidrelevante Bedeutung zu (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014; PVG 2007 Nr. 20 5.d).

- 20 - 8.4. Wie bereits erwähnt, sehen die im Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Anlagen der Groberschlies- sung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz zwischen 70 - 40% und der privaten Interessenz zwischen 30 – 60% vor. Der von der Beschwerde- gegnerin in ihren Einspracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öf- fentlichen und privaten Interessenz von je 50%, liegt damit innerhalb der Richtwerte des kantonalen Rechts. Diese von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegte private und öffentliche Interes- senz von je 50% erachtet das Verwaltungsgericht als korrekt. Es ist unbestritten, dass der hier streitige Strassenabschnitt beidseitig mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder belegt ist. Von diesem Fahrverbot ausgenommen, sind Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner treffen. Es bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass die Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung dieses Fahr- verbots zur Verhinderung von öffentlichem (Durchfahrts-)Verkehr auf der Via E._____/Abschnitt Via F._____ verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt bzw. sie nicht durchsetzen will, sind keine ersichtlich. So hat die Beschwerde- gegnerin nämlich ausgeführt, dass die Gemeindepolizei im Rahmen von Patrouillen auf dem Gemeindegebiet sporadisch auch immer wieder die Via E._____/Via F._____ kontrolliert habe, ohne dass eine Häufung von Wie- derhandlungen habe festgestellt werden können. Im Jahre 2017 sei während einer Woche verstärkt und zu verschiedenen Uhrzeiten an ver- schiedenen Orten entlang der Via E._____/Via F._____ kontrolliert worden. Dabei seien nur zwei Widerhandlungen gegen das Fahrverbot festgestellt worden. Aufgrund des rechtlich geltenden (beidseitigen) und kontrollierten Fahrverbots kann - entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen

- von einer sehr stark frequentierten Durchgangsstrasse keine Rede sein; dies umso weniger, als der streitige Strassenabschnitt aufgrund seiner ge- ringen Breite unbestrittenermassen nur einseitig befahrbar ist. Diese ein- spurige Befahrbarkeit schliesst - weil auf dem streitigen Strassenabschnitt

- 21 - kein Einbahnverkehr gilt - einen nennenswerten quartierfremden (motori- sierten) Drittverkehr und damit die Nutzung der Via E._____/Abschnitt Via F._____ als Durchgangstrasse aus; schliesslich ist dadurch das Kreuzen von Motorfahrzeugen untereinander, aber auch von Motorfahrzeugen mit Fahrradfahrern oder Fussgängern, nicht ohne Weiteres möglich. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten muss gesagt werden, dass die Sanie- rung des streitigen Strassenabschnitts vornehmlich im Interesse der Grun- deigentümer und nicht der Öffentlichkeit liegt. Daran ändert auch die Tat- sache nichts, dass die Via E._____/Abschnitt Via F._____ Teil eines offizi- ellen Wanderweges ist und des Öfteren auch von quartierfremden Fuss- gängern und Fahrradfahren (Mountainbiker, E-Biker) benutzt wird. Bezüg- lich dieses Fussgänger-, Wander- und Fahrradverkehrs ist nämlich zu be- achten, dass dieser unter dem Titel der öffentlichen Interessenz kaum ins Gewicht fällt, zumal die Via E._____/Abschnitt Via F._____ primär auf den quartiereigenen Fahrverkehr ausgerichtet ist und der Sanierungsaufwand überdies auch nicht von den Fussgängern, Wanderern und Fahrradfahren, sondern vielmehr vom quartiereigenen Fahrverkehr verursacht wird. Damit einhergehend wird in der Botschaft zum Verpflichtungskredit festgehalten, dass der zu sanierende Strassenabschnitt in einem sehr schlechten bauli- chen Zustand (Verformungen, Risse) sei, weshalb im Rahmen der Ge- samtsanierung die Fundationsschicht erneuert werden müsse. Es verhält sich nun so, dass es für die Fussgänger, Wanderer und Fahrradfahrer al- leine kaum einer Erneuerung der Fundationsschicht bedürfte hätte. Hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund den Gemeindeanteil von mi- nimal 40% auf 50% erhöht, hat der über die Via E._____/Abschnitt Via F._____ führende quartierfremde Fussgänger-, Wander- und Fahrradver- kehrs als angemessen abgegolten zu gelten. Der von der Beschwerdegeg- nerin festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% ist damit nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach gängige Navigations- geräte den streitigen Strassenabschnitt als kürzeste und vorteilhafteste Verbindung für Fahrten zum Kloster, zur Handelsschule, zur Scola

- 22 - G._____, zu den Fraktionen O.2._____ und O.3._____ angeben würden, nichts zu ändern. Ob diese Ausführungen korrekt sind, kann hier offenge- lassen werden; schliesslich vermöchten falsche Angaben auf den Naviga- tionsgeräten das auf dem zu sanierenden Strassenabschnitt rechtlich gel- tende (beidseitige) Fahrverbot keinesfalls auszuhebeln. Vor diesem Hinter- grund kann keine Rede davon sein, dass über die Via E._____/Abschnitt Via F._____ ein erhöhter motorisierter Drittverkehr führt, welcher auf fal- sche Angaben auf den Navigationsgeräten zurückzuführen wäre. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Gemeindepolizei im Rahmen ihrer Kon- trollen bislang keine Häufung von Widerhandlungen gegen das Fahrverbot feststellen konnte. 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin darüber einig sind, dass der zu sanierende Stras- senabschnitt als Groberschliessungsanlage zu qualifizieren ist. Wie er- wähnt, beträgt der Gemeindeanteil für Anlagen der Groberschliessung gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG 70 - 40%. Aufgrund der vorliegenden Akten, dem Beizug von «Google-Street-View» sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erachtet das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdegegnerin im gesetzlichen Prozentrahmen festgelegten Kosten- anteil der öffentlichen und privaten Interessenz von je 50% als korrekt. Daran vermag auch die beschwerdeführerische Ausführung, wonach bei in der Vergangenheit ausgeführten Vergleichsprojekten die private Interes- senz nirgendwo mit 50% festgelegt worden sei, nichts zu ändern. Es verhält sich nämlich so, dass es vorliegend einzig und allein um die Beurteilung der faktischen Gegebenheiten an der zu sanierenden Via E._____/Ab- schnitt Via F._____ geht. Ob diese mit denjenigen bei den vorgebrachten Vergleichsprojekten vergleichbar sind, kann und muss das Verwaltungsge- richt aufgrund der erforderlichen Einzelfallprüfung auch nicht beurteilen (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E. 5.d). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 23 - 9.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zur Hälfte zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG). 9.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine ausserge- richtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

- 24 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verfahren A 18 48 und A 18 49 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-- zusammen Fr. 3‘464.-- gehen zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von C._____ sowie zur anderen Hälfte zu Lasten von A._____ und B._____ und sind in- nert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]