Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühr | Benutzungsgebühren
Erwägungen (8 Absätze)
E. 4 Dagegen erhob A._____ am 18. September 2014 Einsprache beim Ge- meindevorstand. Sie begründete die Einsprache damit, dass sie das Eigen- tum an der Liegenschaft erst am 6. Juni 2014 erworben habe, weshalb die Rechnung anzupassen sei.
E. 5 Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 wies der Gemeindevorstand, unter Verweis auf die Beschlüsse der Gemeindeversammlung von 1973 und 1992 sowie auf denjenigen vom 8. Mai 2014, die Einsprache ab.
- 3 -
E. 6 A._____ ist zudem Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____, welche Eigentümerin der Parzelle 482, Liegenschaft Nr. 3 in der Gemeinde, beste- hend aus einem Stall und einer Remise, ist. Der Versicherungswert des Stalles beträgt Fr. 510‘300.--, jener der Remise Fr. 61‘200.--. Der Vater der Eigentümerin, C._____, ist Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____ und hat den Stall als Wohnadresse angegeben. Am 30. August 2014 liess die Gemeindeverwaltung der einfachen Gesellschaft die Gebührenrech- nung für das Jahr 2014 zukommen. Die darin aufgeführte Wassergebühr von Fr. 114.30 wurde aufgrund der Gebäudeversicherungswerte des Stal- les und der Remise, insgesamt Fr. 571‘500.-- und einem Ansatz von 0.2 ‰ berechnet. Zudem wurde die jährliche Abfallgebühr von Fr. 50.-- erhoben.
E. 7 Am 18. September 2014 erhob A._____ als Mitglied der einfachen Gesell- schaft B._____ Einsprache gegen die Gebührenrechnung vom 30. August 2014 beim Gemeindevorstand der Gemeinde. Die Einsprache wurde damit begründet, dass für die Erhebung der Wassergebühr die gesetzliche Grundlage fehle. Zudem hätte nur für den Stall, der über einen Wasseran- schluss verfüge, nicht aber für die nicht an das Wassernetz angeschlosse- ne Remise eine Wassergebühr erhoben werden dürfen.
E. 8 Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 wies der Gemeindevorstand die Ein- sprache ab, mit der Begründung, dass die Anschluss- und Benützungsge- bühren für die Wasserversorgung in den Gemeindeversammlungsbe- schlüssen aus den Jahren 1973, 1992 und 2014 festgelegt worden seien, welche eine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung darstellen würden. Zudem sei gemäss Art. 12 des kommunalen Abfallgesetzes eine Abfallgebühr für Bauten und Anlagen zu entrichten, die wohnlich genützt würden oder bei denen regelmässig Abfälle anfielen. Da der Stall wohnlich genützt würde, rechtfertige sich eine Gebührenerhebung.
E. 9 Am 5. November 2014 reichten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin
1) sowie die einfache Gesellschaft B._____ (Beschwerdeführerin 2) gegen
- 4 - die beiden Einspracheentscheide vom 2. Oktober 2014 gemeinsam Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie be- antragten sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemein- de zur Neuberechnung der Gebühren.
E. 10 In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch teilweise Anerkennung gegenstandslos geworden sei. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass eine genügende gesetzliche Grund- lage für die Erhebung der jährlichen Wassergebühren bestehe. Zudem sei die Wassergebühr für die nicht an das Wassernetz angeschlossene Lie- genschaft gerechtfertigt, da die Wasserversorgung auch die Löschsicher- heit im Bereich des Wasserversorgungsnetzes im Brandfall sicherstelle. Insbesondere wiesen die Reservoirs eine Löschwasserreserve auf und die Hydranten als Teil der Wasserversorgung dienten ebenfalls der Brand- bekämpfung. Ferner anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin 2 der Ansatz für die Berechnung der Wassergebühren für die Remise auf 0.1 ‰ zu korrigieren sei und dass bei der Beschwerde- führerin 1 die Abfallgebühr pro rata temporis für die Rechnungsperiode 2014 anzupassen sei.
E. 11 Sowohl in der Replik vom 22. Januar 2015 als auch in der Duplik vom
25. Februar 2015 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden betreffend Gebührenrechnung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da sich der Streitwert im vorliegenden Fall unter Fr. 600.-- beläuft und kei- ne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraus- setzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid erfüllt. 2. Anfechtungsobjekt sind die zwei Einspracheentscheide vom 2. Okto- ber 2014, mit welchen die Einsprachen gegen die Rechnungen betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren für 2014 abgewiesen wurden. Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob für die Erhebung der Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die ver- brauchsunabhängige Erhebung der Abwasser- und Wassergebühr zulässig ist und zudem ob allenfalls die Bemessung der Abgaben das verfassungs- rechtliche Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzt. 3. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Erhebung der Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren ohne gesetzli- che Grundlage erfolge. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen ein, dass eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe und die Gebühren zu Recht erhoben wurden. a) Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgabe- recht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend gemacht werden kann (BGE 128 I 317 E.2.2.1). Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV bedürfen öffentliche
- 6 - Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), re- gelt (vgl. dazu auch BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.2a/aa). b) Bezüglich der Abfallgebühr sind die Gemeinden, gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100), berechtigt diese zu erheben. Demnach erheben die Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Ge- stützt auf diese Bestimmung hat die Gemeinde das Abfallgesetz (AbfG) er- lassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AbfG ist die Grundgebühr alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Die Grundgebühr ist pro Haushalt, resp. Ferienwohnung oder Maiensäss gemäss Gebührentarif ge- schuldet und wird beim Grundeigentümer erhoben (vgl. Art. 13 Abs. 2 AbfG). Damit werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt als auch die Bemessungsgrundlage ausreichend bezeichnet und somit liegt ei- ne genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abfallgebühr vor. c) Im Hinblick auf die Abwassergebühr ist festzuhalten, dass das auf kommu- naler Ebene von der Gemeindeversammlung als Gesetzgebungsorgan am
19. März 1999 erlassene Kanalisations- und ARA-Reglement, ein formelles Gesetz darstellt und somit das Erfordernis der Gesetzesform erfüllt (vgl. VGU A 10 21 vom 4. Mai 2010, E.2d). Gegenstand der Abgabe bzw. abga- bebegründender Tatbestand bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher An- ordnung die an der öffentlichen Kanalisation- sowie Abwasserreinigungsan- lage angeschlossenen Grundstücke. Ebenso ist der Kreis der Abgabepflich- tigen, nämlich die Grundeigentümer, ohne weiteres ersichtlich. Daraus er- gibt sich, dass für die Erhebung der Abwassergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt.
- 7 - d) In punkto Wassergebühren finden sich weder auf Bundes- noch auf kanto- naler Ebene gebührenrechtliche Regelungen zur Wasserversorgung. Auf kommunaler Ebene besteht das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde X._____, welches am 8. Mai 2014 durch die Gemeindever- sammlung als Gesetzgebungsorgan erlassen wurde. Die darin enthaltenen Bestimmungen genügen den in Erwägung 3.a genannten Anforderungen des Legalitätsprinzips. Die Gemeinde hat den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern), den Gegenstand der Ab- gabe (die Kosten der Wasserversorgung) und die Bemessungsgrundlage in ihrem Reglement über die Wasserversorgung in den Grundzügen festge- legt und daher besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Er- hebung der Wassergebühren. e) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Erhebung der Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und aus abgaberechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die Erhebung der Ab- fallgebühr für die Parzelle 482 unzulässig sei, da sich darauf lediglich ein Wohnwagen befinde und die Abfallgebühr nur für Haushalte, jedoch nicht für landwirtschaftliche Betriebe, geschuldet sei. a) Wie bereits in Erwägung 3.b erwähnt, ist die Grundgebühr gemäss Art. 12 Abs. 1 AbfG alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Die Abfallgebühr wird gemäss Art. 13 Abs. 2 AbfG bei der im Rechnungszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Person erhoben. Die Gebühr ist demnach vom Grundstückseigentümer für alle Bauten und An- lagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten. Für private Haushalte beträgt die Grundgebühr Fr. 50.-- (siehe Gebührentarif, Anhang
- 8 - AbfG). Die Abfallgebühren werden daher nicht bei den Mietern, sondern di- rekt beim Liegenschaftseigentümer erhoben. b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin der Parzel- le 482. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnwagen in welchem C._____ wohnt. Die Abfallgebühr ist für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohnstätten oder Arbeitsstätten enthalten. Unbedeutend ist, wie die Wohnstätte ausgestaltet ist oder der Zeitraum in der diese benutzt wird; entscheidend ist vielmehr, dass die Baute oder Anlage effektiv als Wohnstätte genutzt wird. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin 2 nicht, dass C._____ seinen Wohnsitz auf der genannten Parzelle hat. Ent- gegen ihrer Meinung ist demnach nicht entscheidend, ob es sich bei der Wohnstätte um ein Haus oder – wie im vorliegenden Fall – um einen Wohnwagen handelt. Inwiefern die Bestimmung nicht auf landwirtschaftli- che Betriebe angewendet werden soll und somit auch auf den vorliegenden Sacherhalt keine Anwendung findet, begründet die Beschwerdeführerin 2 ungenügend und daher kann diese Frage gemäss den gemachten Aus- führungen hier offen gelassen werden. Dementsprechend hat die Be- schwerdegegnerin die Abfallgebühr zu Recht für die Wohnstätte bzw. für den auf der Parzelle 482 befindenden Wohnwagen erhoben. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist daher ab- zuweisen. c) Der Einwand bezüglich der pro rata temporis Rechnungsstellung der Ab- fallgebühren für das Wohnhaus Nr. 5, provisorisches L.- und S.- Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 für die Rechnungsperiode 2014, ist in- folge der Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden. 5. Weiter zu prüfen ist, ob die pauschale Erhebung der Abwasser- und Was- sergebühr, ohne Berücksichtigung des Verursacherprinzips zulässig ist.
- 9 - a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantonsgebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Ge- wässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwas- seranlagen Sache der Gemeinden. Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und Men- ge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Entsprechend der gewässer- schutzrechtlichen Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umset- zung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungs- und das Verursacherprinzip im Bereich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung – mit Blick auf eine verur- sachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundge- bühren und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstel- lungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der In- frastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (PETER KAR- LEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556). Art. 21 Abs. 1 KGSchG lässt den Gemeinden einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung des Verhältnisses zwischen Grund- und Verbrauchsge- bühr. Aber das Bundesrecht schreibt die Anwendung des Verursacherprin- zips – und damit eine verbrauchsabhängige Gebühr – ausdrücklich in Art. 60a Abs. 1 GSchG vor. Zwar verlangt Art. 60a Abs. 1 GSchG nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwas- sers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur
- 10 - Abwassermenge aufweisen, wobei eine Schematisierung dieses Faktors zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E.4.3). Auch nach der Lehre ist eine Abwassergebühr, welche nur ei- ne marginale Mengengebühr enthält mit Art. 60a GSchG nicht vereinbar (HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 193). Daher kann der Gebäudeversicherungswert für die Grundgebühr (vgl. BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3), nicht aber für die variable Gebühr herangezogen werden, da er nicht mit dem individuellen Verbrauch korre- liert (vgl. auch BGE 128 I 46 E.4a; BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.6.5; BGer 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1). Gestützt auf das GschG und KGSchG hat – wie bereits ausgeführt – die Gemeindeversammlung das Kanalisations- und ARA-Reglement erlassen. Demnach werden einmalige Grund- bzw. Anschlussgebühren (Art. 29 ff.) und jährliche Verbrauchs- bzw. Benutzungsgebühren (Art. 39 ff.) erhoben. Die im vorliegenden Sachverhalt nicht strittigen Anschlussgebühren dürfen gemäss obigen Erwägungen ohne weiteres nach dem Gebäudeversiche- rungswert berechnet werden. Anders zu beurteilen sind die Benützungsge- bühren, welche gemäss Art. 40 des Kanalisations- und ARA-Reglements pro Wohneinheit oder Nutzungseinheit berechnet werden und somit nicht nach Verursacherprinzip erhoben werden. Bei der Bemessung der Ver- brauchsgebühr des Abwassers darf gemäss den obigen Ausführungen die Menge des erzeugten Abwassers nicht gänzlich ignoriert werden. Daher verletzt die Festsetzung von Abwassergebühren ohne Berücksichtigung der Abwassermenge das im GSchG des Bundes und KGSchG des Kantons Graubünden verankerte Verursacherprinzip. Folglich sind die pauschal er- hobenen jährlichen Abwassergebühren, ohne Berücksichtigung des Verur- sacherprinzips, unzulässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheis- sen und der Entscheid der Gemeinde bezüglich Abwassergebühren aufzu- heben.
- 11 - b) In Bezug auf die Wassergebühren ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Verursacherprinzip für den Frischwasserbezug weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene vorgeschrieben ist. Aufgrund der geographischen und topographischen Unterschiede der Kantone und Gemeinden sind die Be- dingungen für die Frischwassergewinnung unterschiedlich. So ist bei- spielsweise die Aufbereitung von Seewasser aufwendig und kostspielig, während Quellwasser – insbesondere in den Bergen – nahezu verwen- dungsfertig zur Verfügung steht. Diesen Unterschieden ist im Rahmen der Gemeindeautonomie Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen steht es den Gemeinden frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen (BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.7.3). Es liegt demnach im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversor- gungsanlage über mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich abzugeben. Die Erhebung der Frischwasserge- bühren ausschliesslich als Grundgebühr, bemessen anhand des Gebäude- versicherungswerts, ist daher zulässig und vorliegend nicht zu beanstanden (soweit das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten wer- den; siehe E.6b hiernach). 6. Ferner macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, dass die Erhebung der Wassergebühr für die vorliegend nicht an die Wasserversorgung ange- schlossene Remise unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin wendet dage- gen ein, dass obwohl die Remise nicht an das Wasserversorgungsnetz an- geschlossen sei, für den Brandfall Löschwasser im Reservoir zur Verfü- gung gehalten werden müsse. Zudem profitiere der Eigentümer eines nicht angeschlossenen Gebäudes in einem Brandfall von der Wasserversorgung, insbesondere aufgrund des bestehenden Hydranten. a) Das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde sieht in Punkt 2. “Verbrauchsgebühren Wasser, Objektklasse 4“ vor, dass Gebäu- de, welche nicht dem öffentlichen (Wasser)-Netz angeschlossen sind, eine
- 12 - Verbrauchsgebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Gebäudewertes der Gemeinde zu entrichten haben. Das Reglement sieht zudem vor, dass für Gebäude in den Siedlungen “1._____, 2._____, 3._____, 4._____ usw.“ keine Wasser- gebühren erhoben werden, da sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wassergebühr eine Benutzungsgebühr ist, welche zu den Kausalabgaben gehört. Kausal- abgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet wer- den müssen. Wie in E.5b festhalten, steht es den Gemeinden frei, die Ge- bühren im Bereich der Wasserversorgung als Grundgebühren und/oder Verbrauchsgebühren zu erheben. Im vorliegenden Fall wird die Wassergebühr für Gebäude erhoben, die nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen sind. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 für die Remise, welche nicht an die öf- fentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, zu Recht Wassergebühren zu entrichten hat bzw. ob eine bestimmte staatliche Leistung oder besonde- re Vorteile bestehen. aa) Der Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (vgl. auch in diesem Sinne § 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kan- tons Zürich; LS 724.11). Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versor- gungsgebiet sowohl qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Ge- werbe, als auch sorgt sie in diesem Umfang für den Brandschutz. bb) Vorliegend ist im Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde (Entwurf vom 1. April 2015) ersichtlich, dass sich an der Nordgrenze der Parzelle 482 ein Hydrant befindet. Auch wenn vorliegend die Remise der genannten Parzelle nicht direkt an die Wasserversorgung angeschlossen ist, so ver- kennt die Beschwerdeführerin 2, dass sie im Falle eines Brandes aufgrund
- 13 - des bestehenden Hydranten und des bereitgestellten Löschwasser im Re- servoir von der Wasserversorgung profitieren würde. Aufgrund des in un- mittelbarer Nähe der Parzelle bestehenden Hydranten und der dadurch be- stehenden Vorteile bei einem allfälligen Brandfall, rechtfertigt sich vorlie- gend die Erhebung der Wassergebühr für die Remise auf der Parzelle 482. b) Zu prüfen ist nun, ob auch die Höhe der auferlegten Kosten rechtmässig ist. Gemäss Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde werden für nicht an das öffentliche Netz angeschlossene Gebäude eine Gebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Neuwerts gemäss Gebäudeversicherung erhoben. In der Gemeindeversammlung vom 27. März 2015 wurde zudem beschlos- sen, dass für die Berechnung der Wassergebühr stets die tiefsten im Ge- bührenreglement Wasserversorgung vorgesehen Ansätze angewendet werden. Für die Bemessung der Kosten sind die effektiven Auslagen sowie das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen (BGE 126 I 180 E.2 und E.3; VGU R 12 136 E.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des be- treffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dür- fen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich ver- tretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.3a/bb). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Ge- bühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E.3a/aa).
- 14 - Demzufolge erweist sich die Rüge, dass die beschlossene Erhöhung der Wassergebühren unzulässig sei, da das Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip verletzt werde, als unbegründet. Der Kostenaufwand der Gemeinde für die Wasserversorgung ist ausgewiesen (vgl. Rendachint digl cumegn X._____ 2013). Zudem steht die Höhe der Abgabe (0.1 ‰) in einem ange- messenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Beschwerdeführerin 2 kommt. Die Rüge ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. c) In Bezug auf die Berechnung der Wassergebühren für Stall und Remise zuhanden der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerin aner- kannt, dass der Gebäudeversicherungswert der Remise separat zum An- satz von 0.1 ‰ zu berechnen ist. 7. Im Übrigen macht die beschwerdeführende Eigentümerin der Parzelle pro- visorisches L.- und S.-Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 geltend, dass sie das Eigentum an der betreffenden Liegenschaft erst am 6. Juni 2014 über- nommen habe und fälschlicherweise die Rechnungsstellung für die gesam- te Wassergebühr der Rechnungsperiode 2014 erfolgt sei. Sie übersieht dabei, dass mit Benützungsgebühren auch dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass die Versorgungsbetriebe der öffent- lichen Hand ganzjährig und "auf Abruf" betriebsbereit und auf vorüberge- hende Spitzenbelastungen dimensioniert sein müssen. Bereits diese Anfor- derungen lassen es praxisgemäss aber zu, dass unabhängig vom Umfang der effektiven Beanspruchung allein schon die jederzeitige Benützungs- möglichkeit die Abgabepflicht auslöst (BGE 92 I 455; 106 Ia 342 f.; PVG 1989 Nr. 70, 1984 Nr. 77; VGU A 00 80 vom 12. Dezember 2000). Dies gilt umso mehr, als mit den wiederkehrenden Benützungsgebühren die Auf- wendungen für den Betrieb und Unterhalt gedeckt, die übrigen Aufwendun- gen verzinst und abgeschrieben sowie angemessene Rückstellungen für Reparaturen und Erneuerungen bereitgestellt werden. Demnach ist die Ge-
- 15 - bührenrechnung in Bezug auf die Wassergebühr nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdefüh- rerinnen (Art. 73 VRG). Die Beschwerdeführerinnen haben keinen An- spruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Besondere Verhältnisse, unter denen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BGE 125 II 518 E.5b). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Entschei- de der Gemeinde X._____ vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben und die Sache zur Festlegung der Gebührenrechnungen 2014 im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 952.-- gehen zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde X._____ und zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und der einfachen Gesell- schaft B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 16 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 14 46
4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Crameri als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin 1 und Einfache Gesellschaft B._____, vertreten durch A._____, Beschwerdeführerin 2 gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühr
- 2 - 1. Am 24. Januar 1973 beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeindeversammlung) für den Anschluss neuer Gebäude an das Wasserversorgungsnetz eine Anschlussgebühr zu erhe- ben. Des Weiteren wurde an der Gemeindeversammlung vom 12. Juli 1992 beschlossen für die Wasserbenutzung jährlich eine Grundgebühr von Fr. 20.-- pro Anschluss sowie zusätzlich Fr. 2.-- pro Wasserhahn in Wohnlie- genschaften und Fr. 5.-- pro Brunnen zu erheben. 2. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2014 beschlossen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, für den Anschluss von Neubauten an das Wassernetz eine Anschlussgebühr von 1 bis 2 %, je nach Wasserbe- darf, zu erheben. Für die Ermittlung der Verbrauchsgebühren wurde ein neues Veranlagungssystem beschlossen, welches vier Objektklassen mit unterschiedlichen Ansätzen vorsieht. Gebäude welche nicht an das Was- sernetz angeschlossen sind, werden einer Gebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Gebäudeversicherungswertes unterworfen. 3. A._____ ist Eigentümerin des Wohnhauses Nr. 5, provisorisches L.- und S.- Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 in X._____. Am 30. August 2014 stellte ihr die Gemeindeverwaltung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemein- de) für das Jahr 2014 die Wassergebühr (0.3 ‰ von Fr. 402‘700 im Umfang von Fr. 120.80), die Abwassergebühr (Fr. 235.--) sowie die Abfallgebühr (Fr. 50.--) in Rechnung. 4. Dagegen erhob A._____ am 18. September 2014 Einsprache beim Ge- meindevorstand. Sie begründete die Einsprache damit, dass sie das Eigen- tum an der Liegenschaft erst am 6. Juni 2014 erworben habe, weshalb die Rechnung anzupassen sei. 5. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 wies der Gemeindevorstand, unter Verweis auf die Beschlüsse der Gemeindeversammlung von 1973 und 1992 sowie auf denjenigen vom 8. Mai 2014, die Einsprache ab.
- 3 - 6. A._____ ist zudem Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____, welche Eigentümerin der Parzelle 482, Liegenschaft Nr. 3 in der Gemeinde, beste- hend aus einem Stall und einer Remise, ist. Der Versicherungswert des Stalles beträgt Fr. 510‘300.--, jener der Remise Fr. 61‘200.--. Der Vater der Eigentümerin, C._____, ist Mitglied der einfachen Gesellschaft B._____ und hat den Stall als Wohnadresse angegeben. Am 30. August 2014 liess die Gemeindeverwaltung der einfachen Gesellschaft die Gebührenrech- nung für das Jahr 2014 zukommen. Die darin aufgeführte Wassergebühr von Fr. 114.30 wurde aufgrund der Gebäudeversicherungswerte des Stal- les und der Remise, insgesamt Fr. 571‘500.-- und einem Ansatz von 0.2 ‰ berechnet. Zudem wurde die jährliche Abfallgebühr von Fr. 50.-- erhoben. 7. Am 18. September 2014 erhob A._____ als Mitglied der einfachen Gesell- schaft B._____ Einsprache gegen die Gebührenrechnung vom 30. August 2014 beim Gemeindevorstand der Gemeinde. Die Einsprache wurde damit begründet, dass für die Erhebung der Wassergebühr die gesetzliche Grundlage fehle. Zudem hätte nur für den Stall, der über einen Wasseran- schluss verfüge, nicht aber für die nicht an das Wassernetz angeschlosse- ne Remise eine Wassergebühr erhoben werden dürfen. 8. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 wies der Gemeindevorstand die Ein- sprache ab, mit der Begründung, dass die Anschluss- und Benützungsge- bühren für die Wasserversorgung in den Gemeindeversammlungsbe- schlüssen aus den Jahren 1973, 1992 und 2014 festgelegt worden seien, welche eine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung darstellen würden. Zudem sei gemäss Art. 12 des kommunalen Abfallgesetzes eine Abfallgebühr für Bauten und Anlagen zu entrichten, die wohnlich genützt würden oder bei denen regelmässig Abfälle anfielen. Da der Stall wohnlich genützt würde, rechtfertige sich eine Gebührenerhebung. 9. Am 5. November 2014 reichten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin
1) sowie die einfache Gesellschaft B._____ (Beschwerdeführerin 2) gegen
- 4 - die beiden Einspracheentscheide vom 2. Oktober 2014 gemeinsam Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie be- antragten sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemein- de zur Neuberechnung der Gebühren. 10. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht durch teilweise Anerkennung gegenstandslos geworden sei. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass eine genügende gesetzliche Grund- lage für die Erhebung der jährlichen Wassergebühren bestehe. Zudem sei die Wassergebühr für die nicht an das Wassernetz angeschlossene Lie- genschaft gerechtfertigt, da die Wasserversorgung auch die Löschsicher- heit im Bereich des Wasserversorgungsnetzes im Brandfall sicherstelle. Insbesondere wiesen die Reservoirs eine Löschwasserreserve auf und die Hydranten als Teil der Wasserversorgung dienten ebenfalls der Brand- bekämpfung. Ferner anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin 2 der Ansatz für die Berechnung der Wassergebühren für die Remise auf 0.1 ‰ zu korrigieren sei und dass bei der Beschwerde- führerin 1 die Abfallgebühr pro rata temporis für die Rechnungsperiode 2014 anzupassen sei. 11. Sowohl in der Replik vom 22. Januar 2015 als auch in der Duplik vom
25. Februar 2015 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden betreffend Gebührenrechnung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da sich der Streitwert im vorliegenden Fall unter Fr. 600.-- beläuft und kei- ne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraus- setzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid erfüllt. 2. Anfechtungsobjekt sind die zwei Einspracheentscheide vom 2. Okto- ber 2014, mit welchen die Einsprachen gegen die Rechnungen betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren für 2014 abgewiesen wurden. Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob für die Erhebung der Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die ver- brauchsunabhängige Erhebung der Abwasser- und Wassergebühr zulässig ist und zudem ob allenfalls die Bemessung der Abgaben das verfassungs- rechtliche Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzt. 3. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Erhebung der Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren ohne gesetzli- che Grundlage erfolge. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen ein, dass eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe und die Gebühren zu Recht erhoben wurden. a) Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgabe- recht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend gemacht werden kann (BGE 128 I 317 E.2.2.1). Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV bedürfen öffentliche
- 6 - Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche in den Grundzügen die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung (Höhe der Abgabe), re- gelt (vgl. dazu auch BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.2a/aa). b) Bezüglich der Abfallgebühr sind die Gemeinden, gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG; BR 820.100), berechtigt diese zu erheben. Demnach erheben die Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Ge- stützt auf diese Bestimmung hat die Gemeinde das Abfallgesetz (AbfG) er- lassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AbfG ist die Grundgebühr alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Die Grundgebühr ist pro Haushalt, resp. Ferienwohnung oder Maiensäss gemäss Gebührentarif ge- schuldet und wird beim Grundeigentümer erhoben (vgl. Art. 13 Abs. 2 AbfG). Damit werden die pflichtigen Steuersubjekte, das Steuerobjekt als auch die Bemessungsgrundlage ausreichend bezeichnet und somit liegt ei- ne genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Abfallgebühr vor. c) Im Hinblick auf die Abwassergebühr ist festzuhalten, dass das auf kommu- naler Ebene von der Gemeindeversammlung als Gesetzgebungsorgan am
19. März 1999 erlassene Kanalisations- und ARA-Reglement, ein formelles Gesetz darstellt und somit das Erfordernis der Gesetzesform erfüllt (vgl. VGU A 10 21 vom 4. Mai 2010, E.2d). Gegenstand der Abgabe bzw. abga- bebegründender Tatbestand bildet nach ausdrücklicher gesetzlicher An- ordnung die an der öffentlichen Kanalisation- sowie Abwasserreinigungsan- lage angeschlossenen Grundstücke. Ebenso ist der Kreis der Abgabepflich- tigen, nämlich die Grundeigentümer, ohne weiteres ersichtlich. Daraus er- gibt sich, dass für die Erhebung der Abwassergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt.
- 7 - d) In punkto Wassergebühren finden sich weder auf Bundes- noch auf kanto- naler Ebene gebührenrechtliche Regelungen zur Wasserversorgung. Auf kommunaler Ebene besteht das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde X._____, welches am 8. Mai 2014 durch die Gemeindever- sammlung als Gesetzgebungsorgan erlassen wurde. Die darin enthaltenen Bestimmungen genügen den in Erwägung 3.a genannten Anforderungen des Legalitätsprinzips. Die Gemeinde hat den Kreis der Abgabepflichtigen (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern), den Gegenstand der Ab- gabe (die Kosten der Wasserversorgung) und die Bemessungsgrundlage in ihrem Reglement über die Wasserversorgung in den Grundzügen festge- legt und daher besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Er- hebung der Wassergebühren. e) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Erhebung der Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und aus abgaberechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die Erhebung der Ab- fallgebühr für die Parzelle 482 unzulässig sei, da sich darauf lediglich ein Wohnwagen befinde und die Abfallgebühr nur für Haushalte, jedoch nicht für landwirtschaftliche Betriebe, geschuldet sei. a) Wie bereits in Erwägung 3.b erwähnt, ist die Grundgebühr gemäss Art. 12 Abs. 1 AbfG alljährlich für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten oder bei denen regelmässig Abfälle anfallen. Die Abfallgebühr wird gemäss Art. 13 Abs. 2 AbfG bei der im Rechnungszeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Person erhoben. Die Gebühr ist demnach vom Grundstückseigentümer für alle Bauten und An- lagen zu entrichten, die Wohn- und Arbeitsstätten enthalten. Für private Haushalte beträgt die Grundgebühr Fr. 50.-- (siehe Gebührentarif, Anhang
- 8 - AbfG). Die Abfallgebühren werden daher nicht bei den Mietern, sondern di- rekt beim Liegenschaftseigentümer erhoben. b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin der Parzel- le 482. Auf der Parzelle befindet sich ein Wohnwagen in welchem C._____ wohnt. Die Abfallgebühr ist für alle Bauten und Anlagen zu entrichten, die Wohnstätten oder Arbeitsstätten enthalten. Unbedeutend ist, wie die Wohnstätte ausgestaltet ist oder der Zeitraum in der diese benutzt wird; entscheidend ist vielmehr, dass die Baute oder Anlage effektiv als Wohnstätte genutzt wird. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin 2 nicht, dass C._____ seinen Wohnsitz auf der genannten Parzelle hat. Ent- gegen ihrer Meinung ist demnach nicht entscheidend, ob es sich bei der Wohnstätte um ein Haus oder – wie im vorliegenden Fall – um einen Wohnwagen handelt. Inwiefern die Bestimmung nicht auf landwirtschaftli- che Betriebe angewendet werden soll und somit auch auf den vorliegenden Sacherhalt keine Anwendung findet, begründet die Beschwerdeführerin 2 ungenügend und daher kann diese Frage gemäss den gemachten Aus- führungen hier offen gelassen werden. Dementsprechend hat die Be- schwerdegegnerin die Abfallgebühr zu Recht für die Wohnstätte bzw. für den auf der Parzelle 482 befindenden Wohnwagen erhoben. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist daher ab- zuweisen. c) Der Einwand bezüglich der pro rata temporis Rechnungsstellung der Ab- fallgebühren für das Wohnhaus Nr. 5, provisorisches L.- und S.- Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 für die Rechnungsperiode 2014, ist in- folge der Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden. 5. Weiter zu prüfen ist, ob die pauschale Erhebung der Abwasser- und Was- sergebühr, ohne Berücksichtigung des Verursacherprinzips zulässig ist.
- 9 - a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantonsgebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Ge- wässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwas- seranlagen Sache der Gemeinden. Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und Men- ge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Entsprechend der gewässer- schutzrechtlichen Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umset- zung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungs- und das Verursacherprinzip im Bereich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung – mit Blick auf eine verur- sachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundge- bühren und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstel- lungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der In- frastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (PETER KAR- LEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556). Art. 21 Abs. 1 KGSchG lässt den Gemeinden einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung des Verhältnisses zwischen Grund- und Verbrauchsge- bühr. Aber das Bundesrecht schreibt die Anwendung des Verursacherprin- zips – und damit eine verbrauchsabhängige Gebühr – ausdrücklich in Art. 60a Abs. 1 GSchG vor. Zwar verlangt Art. 60a Abs. 1 GSchG nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwas- sers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur
- 10 - Abwassermenge aufweisen, wobei eine Schematisierung dieses Faktors zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E.4.3). Auch nach der Lehre ist eine Abwassergebühr, welche nur ei- ne marginale Mengengebühr enthält mit Art. 60a GSchG nicht vereinbar (HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 193). Daher kann der Gebäudeversicherungswert für die Grundgebühr (vgl. BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3), nicht aber für die variable Gebühr herangezogen werden, da er nicht mit dem individuellen Verbrauch korre- liert (vgl. auch BGE 128 I 46 E.4a; BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.6.5; BGer 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1.1). Gestützt auf das GschG und KGSchG hat – wie bereits ausgeführt – die Gemeindeversammlung das Kanalisations- und ARA-Reglement erlassen. Demnach werden einmalige Grund- bzw. Anschlussgebühren (Art. 29 ff.) und jährliche Verbrauchs- bzw. Benutzungsgebühren (Art. 39 ff.) erhoben. Die im vorliegenden Sachverhalt nicht strittigen Anschlussgebühren dürfen gemäss obigen Erwägungen ohne weiteres nach dem Gebäudeversiche- rungswert berechnet werden. Anders zu beurteilen sind die Benützungsge- bühren, welche gemäss Art. 40 des Kanalisations- und ARA-Reglements pro Wohneinheit oder Nutzungseinheit berechnet werden und somit nicht nach Verursacherprinzip erhoben werden. Bei der Bemessung der Ver- brauchsgebühr des Abwassers darf gemäss den obigen Ausführungen die Menge des erzeugten Abwassers nicht gänzlich ignoriert werden. Daher verletzt die Festsetzung von Abwassergebühren ohne Berücksichtigung der Abwassermenge das im GSchG des Bundes und KGSchG des Kantons Graubünden verankerte Verursacherprinzip. Folglich sind die pauschal er- hobenen jährlichen Abwassergebühren, ohne Berücksichtigung des Verur- sacherprinzips, unzulässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheis- sen und der Entscheid der Gemeinde bezüglich Abwassergebühren aufzu- heben.
- 11 - b) In Bezug auf die Wassergebühren ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Verursacherprinzip für den Frischwasserbezug weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene vorgeschrieben ist. Aufgrund der geographischen und topographischen Unterschiede der Kantone und Gemeinden sind die Be- dingungen für die Frischwassergewinnung unterschiedlich. So ist bei- spielsweise die Aufbereitung von Seewasser aufwendig und kostspielig, während Quellwasser – insbesondere in den Bergen – nahezu verwen- dungsfertig zur Verfügung steht. Diesen Unterschieden ist im Rahmen der Gemeindeautonomie Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen steht es den Gemeinden frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen (BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.7.3). Es liegt demnach im Ermessen der Gemeinde, ihre Wasserversor- gungsanlage über mengenunabhängige Grundgebühren zu finanzieren und das Wasser unentgeltlich abzugeben. Die Erhebung der Frischwasserge- bühren ausschliesslich als Grundgebühr, bemessen anhand des Gebäude- versicherungswerts, ist daher zulässig und vorliegend nicht zu beanstanden (soweit das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten wer- den; siehe E.6b hiernach). 6. Ferner macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, dass die Erhebung der Wassergebühr für die vorliegend nicht an die Wasserversorgung ange- schlossene Remise unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin wendet dage- gen ein, dass obwohl die Remise nicht an das Wasserversorgungsnetz an- geschlossen sei, für den Brandfall Löschwasser im Reservoir zur Verfü- gung gehalten werden müsse. Zudem profitiere der Eigentümer eines nicht angeschlossenen Gebäudes in einem Brandfall von der Wasserversorgung, insbesondere aufgrund des bestehenden Hydranten. a) Das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde sieht in Punkt 2. “Verbrauchsgebühren Wasser, Objektklasse 4“ vor, dass Gebäu- de, welche nicht dem öffentlichen (Wasser)-Netz angeschlossen sind, eine
- 12 - Verbrauchsgebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Gebäudewertes der Gemeinde zu entrichten haben. Das Reglement sieht zudem vor, dass für Gebäude in den Siedlungen “1._____, 2._____, 3._____, 4._____ usw.“ keine Wasser- gebühren erhoben werden, da sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wassergebühr eine Benutzungsgebühr ist, welche zu den Kausalabgaben gehört. Kausal- abgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet wer- den müssen. Wie in E.5b festhalten, steht es den Gemeinden frei, die Ge- bühren im Bereich der Wasserversorgung als Grundgebühren und/oder Verbrauchsgebühren zu erheben. Im vorliegenden Fall wird die Wassergebühr für Gebäude erhoben, die nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen sind. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 für die Remise, welche nicht an die öf- fentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, zu Recht Wassergebühren zu entrichten hat bzw. ob eine bestimmte staatliche Leistung oder besonde- re Vorteile bestehen. aa) Der Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (vgl. auch in diesem Sinne § 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kan- tons Zürich; LS 724.11). Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versor- gungsgebiet sowohl qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Ge- werbe, als auch sorgt sie in diesem Umfang für den Brandschutz. bb) Vorliegend ist im Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde (Entwurf vom 1. April 2015) ersichtlich, dass sich an der Nordgrenze der Parzelle 482 ein Hydrant befindet. Auch wenn vorliegend die Remise der genannten Parzelle nicht direkt an die Wasserversorgung angeschlossen ist, so ver- kennt die Beschwerdeführerin 2, dass sie im Falle eines Brandes aufgrund
- 13 - des bestehenden Hydranten und des bereitgestellten Löschwasser im Re- servoir von der Wasserversorgung profitieren würde. Aufgrund des in un- mittelbarer Nähe der Parzelle bestehenden Hydranten und der dadurch be- stehenden Vorteile bei einem allfälligen Brandfall, rechtfertigt sich vorlie- gend die Erhebung der Wassergebühr für die Remise auf der Parzelle 482. b) Zu prüfen ist nun, ob auch die Höhe der auferlegten Kosten rechtmässig ist. Gemäss Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde werden für nicht an das öffentliche Netz angeschlossene Gebäude eine Gebühr von 0.1 bis 0.4 ‰ des Neuwerts gemäss Gebäudeversicherung erhoben. In der Gemeindeversammlung vom 27. März 2015 wurde zudem beschlos- sen, dass für die Berechnung der Wassergebühr stets die tiefsten im Ge- bührenreglement Wasserversorgung vorgesehen Ansätze angewendet werden. Für die Bemessung der Kosten sind die effektiven Auslagen sowie das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen (BGE 126 I 180 E.2 und E.3; VGU R 12 136 E.3). Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des be- treffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dür- fen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich ver- tretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.3a/bb). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Ge- bühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E.3a/aa).
- 14 - Demzufolge erweist sich die Rüge, dass die beschlossene Erhöhung der Wassergebühren unzulässig sei, da das Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip verletzt werde, als unbegründet. Der Kostenaufwand der Gemeinde für die Wasserversorgung ist ausgewiesen (vgl. Rendachint digl cumegn X._____ 2013). Zudem steht die Höhe der Abgabe (0.1 ‰) in einem ange- messenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Beschwerdeführerin 2 kommt. Die Rüge ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. c) In Bezug auf die Berechnung der Wassergebühren für Stall und Remise zuhanden der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerin aner- kannt, dass der Gebäudeversicherungswert der Remise separat zum An- satz von 0.1 ‰ zu berechnen ist. 7. Im Übrigen macht die beschwerdeführende Eigentümerin der Parzelle pro- visorisches L.- und S.-Registergrundstück Nr. 64 / Plan 1 geltend, dass sie das Eigentum an der betreffenden Liegenschaft erst am 6. Juni 2014 über- nommen habe und fälschlicherweise die Rechnungsstellung für die gesam- te Wassergebühr der Rechnungsperiode 2014 erfolgt sei. Sie übersieht dabei, dass mit Benützungsgebühren auch dem Umstand Rechnung getragen werden darf, dass die Versorgungsbetriebe der öffent- lichen Hand ganzjährig und "auf Abruf" betriebsbereit und auf vorüberge- hende Spitzenbelastungen dimensioniert sein müssen. Bereits diese Anfor- derungen lassen es praxisgemäss aber zu, dass unabhängig vom Umfang der effektiven Beanspruchung allein schon die jederzeitige Benützungs- möglichkeit die Abgabepflicht auslöst (BGE 92 I 455; 106 Ia 342 f.; PVG 1989 Nr. 70, 1984 Nr. 77; VGU A 00 80 vom 12. Dezember 2000). Dies gilt umso mehr, als mit den wiederkehrenden Benützungsgebühren die Auf- wendungen für den Betrieb und Unterhalt gedeckt, die übrigen Aufwendun- gen verzinst und abgeschrieben sowie angemessene Rückstellungen für Reparaturen und Erneuerungen bereitgestellt werden. Demnach ist die Ge-
- 15 - bührenrechnung in Bezug auf die Wassergebühr nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdefüh- rerinnen (Art. 73 VRG). Die Beschwerdeführerinnen haben keinen An- spruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Besondere Verhältnisse, unter denen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, sind vorliegend nicht gegeben (vgl. BGE 125 II 518 E.5b). Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Entschei- de der Gemeinde X._____ vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben und die Sache zur Festlegung der Gebührenrechnungen 2014 im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 952.-- gehen zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde X._____ und zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und der einfachen Gesell- schaft B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]