opencaselaw.ch

A 2021 43

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2021-12-30 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Sachverhalt

1. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. September 2020 (Nr. C.________) erhob die Gemeinde B.________ von A.________ für das Kalenderjahr 2020 eine Gäste- und Tourismustaxe für dessen 4-Zimmer-Wohnung in B.________ als Jahrespauschale in Höhe von CHF 976.--. 2. Die von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. Septem- ber 2020 betreffend Gäste- und Tourismustaxen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2020 wurde von der Gemeinde B.________ mit Einspra- cheentscheid vom 11. November 2021 betreffend Gäste- und Tourismu- staxen abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 29. November 2021 gelangte A.________ an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte eine Fristerstre- ckung bis November 2022 für eine allfällige Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der Gemeinde B.________ vom 11. November 2021 betreffend Gäste- und Tourismustaxen. 4. Mit Schreiben vom 30. November 2021 wies der zuständige Instruktions- richter A.________ darauf hin, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und eine allfällige Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen sei. 5. Mit E-Mail Nachricht vom 2. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt A.________ an seinem Antrag auf Frister- streckung fest und übermittelte ein Schreiben der Gemeinde B.________, in welchem diese betreffend die Beschwerdeerhebung auf die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden verwiesen hatte. 6. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 erneut auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen hin und machte A.________ namentlich darauf aufmerksam, dass dieser innert

- 3 - der Beschwerdefrist eine Beschwerde mit kurzer Begründung einreichen und diese anschliessend im Verfahren erweitern könne. 7. Innert der Beschwerdefrist (und bis heute) liess A.________ dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Eingabe vom 29. November 2021 handelt es sich – wie nachfolgend gezeigt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angeru- fene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Bei- lage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids ein- zureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 3. Im vorliegenden Fall beantragte A.________ mit Eingabe vom 29. Novem- ber 2021 eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis Ende November 2022. Zur Begründung führte er an, dass er Zeit brauche, um zu analysieren, ob eine Beschwerde einzureichen sei. Er unterliess es dabei, einen Antrag in der Sache zu stellen. Mit Instruktionshandlungen vom 30. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 wurde A.________ vom Instruktionsrichter

- 4 - darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRG bzw. Art. 29 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) nicht erstreckbar ist und eine allfällige Beschwerde innert der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erfolgen habe. Von der aufgezeigten Möglichkeit, eine Beschwerde mit kurzer Begründung fristgerecht einzureichen und eine ausführliche Begründung nachzuliefern, machte A.________ keinen Ge- brauch. Die Eingabe vom 29. November 2021 kann nach dem Gesagten nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal A.________ selbst davon ausgeht, dass es sich bei dieser nicht um eine Beschwerde handelt. Auf diese ist damit nicht einzutreten. 4. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Be- schwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrens- aufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- fest- gesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Veranlagungsverfügung vom 28. September 2020 (Nr. C.________) erhob die Gemeinde B.________ von A.________ für das Kalenderjahr 2020 eine Gäste- und Tourismustaxe für dessen 4-Zimmer-Wohnung in B.________ als Jahrespauschale in Höhe von CHF 976.--.

E. 2 Die von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. Septem- ber 2020 betreffend Gäste- und Tourismustaxen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2020 wurde von der Gemeinde B.________ mit Einspra- cheentscheid vom 11. November 2021 betreffend Gäste- und Tourismu- staxen abgewiesen.

E. 3 Mit Eingabe vom 29. November 2021 gelangte A.________ an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte eine Fristerstre- ckung bis November 2022 für eine allfällige Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der Gemeinde B.________ vom 11. November 2021 betreffend Gäste- und Tourismustaxen.

E. 4 Mit Schreiben vom 30. November 2021 wies der zuständige Instruktions- richter A.________ darauf hin, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und eine allfällige Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen sei.

E. 5 Mit E-Mail Nachricht vom 2. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt A.________ an seinem Antrag auf Frister- streckung fest und übermittelte ein Schreiben der Gemeinde B.________, in welchem diese betreffend die Beschwerdeerhebung auf die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden verwiesen hatte.

E. 6 Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 erneut auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen hin und machte A.________ namentlich darauf aufmerksam, dass dieser innert

- 3 - der Beschwerdefrist eine Beschwerde mit kurzer Begründung einreichen und diese anschliessend im Verfahren erweitern könne.

E. 7 Innert der Beschwerdefrist (und bis heute) liess A.________ dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Eingabe vom 29. November 2021 handelt es sich – wie nachfolgend gezeigt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angeru- fene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Bei- lage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids ein- zureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 3. Im vorliegenden Fall beantragte A.________ mit Eingabe vom 29. Novem- ber 2021 eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis Ende November 2022. Zur Begründung führte er an, dass er Zeit brauche, um zu analysieren, ob eine Beschwerde einzureichen sei. Er unterliess es dabei, einen Antrag in der Sache zu stellen. Mit Instruktionshandlungen vom 30. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 wurde A.________ vom Instruktionsrichter

- 4 - darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRG bzw. Art. 29 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) nicht erstreckbar ist und eine allfällige Beschwerde innert der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erfolgen habe. Von der aufgezeigten Möglichkeit, eine Beschwerde mit kurzer Begründung fristgerecht einzureichen und eine ausführliche Begründung nachzuliefern, machte A.________ keinen Ge- brauch. Die Eingabe vom 29. November 2021 kann nach dem Gesagten nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal A.________ selbst davon ausgeht, dass es sich bei dieser nicht um eine Beschwerde handelt. Auf diese ist damit nicht einzutreten. 4. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Be- schwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrens- aufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- fest- gesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 200.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 322.-- gehen zulasten von A.________.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] - 5 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. März 2022 infolge Rückzugs abgeschrieben (2C_241/2022).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 21 43

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar ad hoc Frings URTEIL vom 30. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. September 2020 (Nr. C.________) erhob die Gemeinde B.________ von A.________ für das Kalenderjahr 2020 eine Gäste- und Tourismustaxe für dessen 4-Zimmer-Wohnung in B.________ als Jahrespauschale in Höhe von CHF 976.--. 2. Die von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung vom 28. Septem- ber 2020 betreffend Gäste- und Tourismustaxen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2020 wurde von der Gemeinde B.________ mit Einspra- cheentscheid vom 11. November 2021 betreffend Gäste- und Tourismu- staxen abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 29. November 2021 gelangte A.________ an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte eine Fristerstre- ckung bis November 2022 für eine allfällige Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der Gemeinde B.________ vom 11. November 2021 betreffend Gäste- und Tourismustaxen. 4. Mit Schreiben vom 30. November 2021 wies der zuständige Instruktions- richter A.________ darauf hin, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und eine allfällige Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist einzureichen sei. 5. Mit E-Mail Nachricht vom 2. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt A.________ an seinem Antrag auf Frister- streckung fest und übermittelte ein Schreiben der Gemeinde B.________, in welchem diese betreffend die Beschwerdeerhebung auf die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden verwiesen hatte. 6. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 erneut auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen hin und machte A.________ namentlich darauf aufmerksam, dass dieser innert

- 3 - der Beschwerdefrist eine Beschwerde mit kurzer Begründung einreichen und diese anschliessend im Verfahren erweitern könne. 7. Innert der Beschwerdefrist (und bis heute) liess A.________ dem Gericht keine neuen Eingaben zukommen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Eingabe vom 29. November 2021 handelt es sich – wie nachfolgend gezeigt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angeru- fene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. Nach Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Bei- lage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids ein- zureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 3. Im vorliegenden Fall beantragte A.________ mit Eingabe vom 29. Novem- ber 2021 eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis Ende November 2022. Zur Begründung führte er an, dass er Zeit brauche, um zu analysieren, ob eine Beschwerde einzureichen sei. Er unterliess es dabei, einen Antrag in der Sache zu stellen. Mit Instruktionshandlungen vom 30. November 2021 sowie vom 3. Dezember 2021 wurde A.________ vom Instruktionsrichter

- 4 - darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRG bzw. Art. 29 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) nicht erstreckbar ist und eine allfällige Beschwerde innert der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erfolgen habe. Von der aufgezeigten Möglichkeit, eine Beschwerde mit kurzer Begründung fristgerecht einzureichen und eine ausführliche Begründung nachzuliefern, machte A.________ keinen Ge- brauch. Die Eingabe vom 29. November 2021 kann nach dem Gesagten nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal A.________ selbst davon ausgeht, dass es sich bei dieser nicht um eine Beschwerde handelt. Auf diese ist damit nicht einzutreten. 4. Die Kosten dieses Nichteintretensentscheides gehen zulasten des Be- schwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrens- aufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- fest- gesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 200.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 122.-- zusammen CHF 322.-- gehen zulasten von A.________. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

- 5 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. März 2022 infolge Rückzugs abgeschrieben (2C_241/2022).