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2C 241/2022

Bundesgericht · 2022-03-29 · Deutsch CH
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Gästetaxe der Gemeinde Laax/GR | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 29.03.2022 2C 241/2022 (2C_241/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 29.03.2022 2C 241/2022 (2C_241/2022) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 29.03.2022 2C 241/2022 (2C_241/2022)

Gästetaxe der Gemeinde Laax/GR | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_241/2022 Verfügung vom 29. März 2022 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Laax, Via Principala 60c, 7031 Laax GR, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gästetaxe der Gemeinde Laax/GR, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 30. Dezember 2021 (A 21 43). Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 18. März 2022, mit welcher dieser sich gegen den Entscheid A 21 43 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 30. Dezember 2021 gewandt und um dessen Aufhebung ersucht hatte, weil er im damaligen Verfahren zwar um Fristerstreckung ersucht, nicht aber Beschwerde geführt habe, in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. März 2022, wonach das Verwaltungsgericht seinen Entscheid A 21 43 vom 30. Dezember 2021 in Revision ziehen und aufheben wird, was es damit begründet, dass keine Beschwerde eingereicht, sondern lediglich ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden sei, in die an das Bundesgericht gerichtete Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. März 2022, der zu entnehmen ist, dass seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. März 2022 "hinfällig" werde, in Erwägung, dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2022 das Verfahren 2C_241/ 2022 eröffnet hat, dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin; Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) einzelrichterlich über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. März 2022 als Rückzug der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2022 zu würdigen ist, dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass im vorliegenden Fall ein Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist, dass dem Beschwerdeführer, der anwaltlich nicht vertreten ist, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Präsidentin verfügt: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, mitgeteilt. Lausanne, 29. März 2022 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: F. Aubry Girardin Der Gerichtsschreiber: Kocher