Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Verwaltungsgericht 21.08.2025 VG.2025.00030 (VG.2025.1491)
Glaris Verwaltungsgericht 21.08.2025 VG.2025.00030 (VG.2025.1491)
Glarona Verwaltungsgericht 21.08.2025 VG.2025.00030 (VG.2025.1491)
Anderes
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom
21. August 2025
II. Kammer
Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Olivia Lattmann,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiberin MLaw Paula Brändli
in Sachen
VG.2025.00030
A.______AG
Beschwerdeführerinnen
B.______AG
beide vertreten durch
Dr.
iur.
Andreas
Tinner,
Rechtsanwalt
gegen
Gemeinde Glarus Süd
Beschwerdegegnerin
betreffend
Staatshaftung
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1
Infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 musste
die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden von Frühling bis Herbst
2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich
die Rutschung in der Folge mehrfach spontan, worauf Ende August 2023 ein Teil
der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang ausbrach und sich im
Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ablagerte (nachfolgend: Schadenereignis).
1.2
Die A.______AG und die B.______AG gelangten mit
Staatshaftungsbegehren vom 26. August 2024 an die Gemeinde Glarus Süd und
beantragten in der Hauptsache den Ersatz für die Schäden, welche ihnen durch
das Schadensereignis entstanden seien und weiter entstehen würden. Die
Gemeinde Glarus Süd trat am 6. Februar 2025 nicht auf das Begehren ein.
2.
Die A.______AG und die
B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 7. März 2025 ans
Verwaltungsgericht und beantragten umfassende Informationen über die
relevanten Vorgänge im Vorfeld des Schadensereignisses und über die laufenden
sowie noch geplanten Massnamen. Sodann ersuchten sie um Akteneinsicht in
spezifische Unterlagen, wobei in der Folge ein Gutachten durch einen
unabhängigen Geologen bzw. Ingenieur einzuholen sei. Die Gemeinde Glarus
Süd sei schliesslich zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in einem nach
Erfüllung des Informationsanspruchs im Einzelnen noch zu beziffernden Betrag
zu leisten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde
Glarus Süd. Letztere schloss am 5. Juni 2025 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Informationsbegehren der
A.______AG und der B.______AG seien überdies abzuweisen; unter Kostenfolge zu
Lasten der A.______AG und der B.______AG. Letztere hielten am 20. Juni
2025 ebenso an ihren Anträgen fest wie die Gemeinde Glarus Süd am 3. Juli
2025 an den ihrigen.
II.
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105
Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die
Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991
(Staatshaftungsgesetz) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.3).
1.2
Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, so hat
das Gericht neben einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im
Rechtsmittelverfahren darüber zu befinden, ob die Prozessvoraussetzungen
(vgl. Art. 70 VRG) von der Vorinstanz richtig geprüft wurden. Hat diese
zu Unrecht auf ein Nichteintreten geschlossen, hebt das angerufene Gericht
diesen Entscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurück. Andernfalls bestätigt es den Nichteintretensentscheid in
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (vgl. VGer-Urteil VG.2023.00034
vom 29. Juni 2023 E. II/1.2).
1.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf das
Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Im
vorliegenden Verfahren ist demnach lediglich zu prüfen, ob dies zu Recht
erfolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Schadenersatzforderung
ist dabei (materiell) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, sondern wäre nach einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde noch von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Das geltend
gemachte Akteneinsichtsrecht sowie der Antrag auf Einholung eines Gutachtens
sind sodann allenfalls Gegenstand des Haftungs- bzw. Klageverfahrens,
weshalb dies durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls nur im Falle eines
unrechtmässigen Nichteintretens noch von dieser zu beurteilen wäre. Soweit
die Beschwerdeführerinnen schliesslich Informationen über Vorgänge im Vorfeld
des Schadensereignisses sowie über laufende und noch geplante Massnamen
beantragen, ist ferner darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand der
vorliegend angefochtenen Verfügung ist, weshalb hierauf ebenso nicht
einzutreten ist. Zu bemerken gilt diesbezüglich lediglich, dass das
Verwaltungsgericht entsprechende Fragen in anderen Verfahren bereits
behandelt hat (vgl. VGer-Urteil VG.2025.00038 vom 5. Juni 2025
sowie VG.2025.00039 vom 23. Juni 2025). Damit hat es an dieser Stelle
sein Bewenden.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das
kantonale Staatshaftungsgesetz regle die Haftung des Gemeinwesens für den
Schaden, den seine Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich
zufügten. Dass die Sanierung und Verbesserung der Niederentalstrasse in den hoheitlichen
Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin falle, werde nicht bestritten.
Entsprechendes gelte auch für die Überwachung des Hangs, die erforderlichen
Massnahmen zur Sicherung der Hangstabilität sowie die im Anschluss an den
Schadensfall getroffenen Massnahmen. Dass Art. 58 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR) und Art. 679 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) als lex specialis den
kantonalen Staatshaftungsgesetzen vorgehen würden, schliesse entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht aus, dass Haftungsansprüche auch
gestützt auf das Staatshaftungsgesetz möglich seien. So sehe Art. 6
Staatshaftungsgesetz eine Haftung aus widerrechtlichem Verhalten nämlich
explizit vor, was wiederum eine Normverletzung voraussetze. Verletze ein
Gemeinwesen die aus Art. 58 OR oder Art. 679 ZGB entspringenden
Verpflichtungen, sei die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit zu
bejahen. Regelungen in kantonalen Haftungsgesetzen, welche eine Haftung des
Gemeinwesens bei vorliegender Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OR
und Art. 679 ZGB verneinen würden, wären bundesrechtswidrig. Hingegen
stehe es in der Kompetenz der Kantone, Haftungsansprüche gegenüber dem
Gemeinwesen umfassend dem Staatshaftungsgesetz zu unterstellen. Andernfalls
liesse sich die Zielsetzung gemäss Art. 6 Abs. 3
Staatshaftungsgesetz, wonach fehlbare Amtsträger vor Direktklagen
geschädigter Dritter zu schützen seien, nicht erreichen. Es sei letztlich
auch nicht praktikabel, Haftungsklagen gegen das Gemeinwesen je nach
Haftungsgrundlage im Verfahren nach Staatshaftungsgesetz zu beurteilen, oder
aber sie in die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu stellen, was der
vorliegende Fall fast schon exemplarisch zeige. In Frage stehe nicht, ob die
Beschwerdegegnerin bei der Sanierung und Verbesserung der Niederentalstrasse
sachgerecht und unter Beachtung der Regeln der Baukunde vorgegangen sei. Es
bestünden vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie den Hang entgegen
den Forderungen und Empfehlungen der Experten nicht bzw. zumindest
ungenügend überwacht habe. Aufgrund des heutigen Informationsstands sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Verpflichtungen die
Bevölkerung unzureichend vor dem Schadensereignis geschützt habe. Es müsse ihr
höchstwahrscheinlich zudem vorgeworfen werden, auf das Schadensereignis nicht
adäquat reagiert zu haben. Eine Gabelung des Rechtswegs je nach
Haftungsgrundlage sei den Beschwerdeführerinnen dabei nicht zumutbar.
Unhaltbar sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin jedenfalls
insoweit, als damit auch auf ihre Verfahrensanträge nicht eingetreten worden
sei, da auf diese Weise eine Klärung der Haftungsgrundlagen verunmöglicht
werde. Ob sich die Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerinnen auf Art. 58
OR, Art. 679 ZGB oder aber eine andere Haftungsgrundlage stütze, lasse
sich abschliessend erst entscheiden, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinne
ihrer Verfahrensanträge endlich Transparenz geschaffen habe. Letztere sei
offensichtlich nicht gewillt, ihren Informationsansprüchen zu entsprechen und
vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei gestützt
auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf das
Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten, wobei sich die
Rechtslage seitdem nicht geändert habe. Nach wie vor gingen die
bundesrechtlichen Haftungsvorschriften dem kantonalen Staatshaftungsgesetz
vor. Die Beschwerdeführerinnen machten im Grundsatz einen
Schadenersatzanspruch geltend, weil die Niederentalstrasse unsachgemäss
erstellt und der darüber liegende Hang unsachgemäss gesichert worden sei, was
beides bestritten werde. Entsprechend handle es sich einzig um einen
Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 58 OR oder allenfalls auf
Art. 679 ZGB. Diese Bestimmungen hätten Vorrang vor kantonalem Recht und
würden die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes ausschliessen. Es spiele
letztlich denn auch keine Rolle, ob eine Handlungspflicht ihrerseits geboten
gewesen wäre oder nicht. Verursache ein Werk im Zusammenhang mit einem
Naturereignis einen Schaden, beurteile sich die Haftung des Staats nach
Privatrecht. Dies gelte auch, wenn Kanton und Gemeinde verpflichtet seien,
Massnahmen zum Schutz der Menschen und Umwelt zu treffen. Weder Art. 22
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) noch
das Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 6. Mai 2012
(Bevölkerungsschutzgesetz) enthielten spezifische Rechtspflichten zu einem
Handeln. Folglich komme ihr denn auch keine Garantenstellung zu, welche sie
zu einem Handeln veranlasst hätte. Vielmehr wäre dies bereits mit Blick auf
Art. 58 OR oder Art. 679 ZGB geboten gewesen. Die ihr obliegenden
Pflichten erschöpften sich damit in ihrer Aufgabe als Werk- und
Grundeigentümerin, weshalb die Beschwerdeführerinnen für ihr Anliegen den
Zivilweg zu beschreiten hätten. Entsprechend sei sie, die Beschwerdegegnerin,
zu Recht nicht auf das Haftungsgesuch eingetreten.
3.
Gemäss Art. 6
Abs. 1 Staatshaftungsgesetz haftet die Gemeinde für den Schaden, den
ihre Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen,
ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Für rechtmässiges amtliches Verhalten
haftet sie demgegenüber nur, soweit dies ein Gesetz vorsieht (Art. 7
Abs. 1 Staatshaftungsgesetz). Tätigt das Gemeinwesen nach Privatrecht
gewerbliche Verrichtungen und tritt es nicht hoheitlich auf, findet das
Staatshaftungsgesetz keine Anwendung (Art. 4 Staatshaftungsgesetz i.V.m.
Art. 61 Abs. 2 OR). Die Aufgaben im Zusammenhang mit
Gemeindestrassen, konkret dem Neubau, Belagseinbau, Unterhalt, der
Korrektion, Belagsänderung und anderen Verbesserungen fallen in den
hoheitlichen Aufgabenbereich der Gemeinde (vgl. Art. 28 i.V.m.
Art. 45 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971; vgl. Martin
A. Kessler, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BSK OR I,
7. A., Basel 2020, Art. 61 N. 6), worauf grundsätzlich
kantonales Haftungsrecht anwendbar ist. Steht hingegen das vorgeworfene
Verhalten im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Werk in Frage, ist die Sache
im Lichte von Art. 58 OR zu prüfen. Dies ist dann der Fall, wenn das für
das fehlbare Verhalten des Beamten haftende Gemeinwesen mit dem
Werkeigentümer identisch ist. Die obligationenrechtliche
Werkeigentümerhaftung geht dem kantonalen Staatshaftungsrecht als
spezielleres Recht in diesem Fall vor (BGE 108 II 184
E. 1a, mit Hinweisen; BGer-Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023
E. 4.2, 4A_235/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.1, je mit
Hinweisen; Kessler, Art. 58 N. 1). Ebenfalls nach privatrechtlichen
Regeln beurteilt sich die Verantwortlichkeit des Staates für die
Überschreitung seiner Befugnisse als Grundeigentümer. Die Haftung bestimmt
sich grundsätzlich nach der allgemeinen Kausalhaftungsvorschrift von
Art. 679 ZGB (vgl. zum Ganzen das nicht publizierte VGer-Urteil
VG.2011.00098 vom 22. Februar 2012 E. II/3a ff., mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend steht eine Haftung der Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit den Schadenereignissen betreffend Niederentalstrasse und
dem darüber liegenden Hang zur Diskussion. Dabei ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich als Grundstückeigentümerin bzw.
Werkeigentümerin zu qualifizieren ist. Aus dem oben Dargelegten (vgl.
vorstehende E. II/3) folgt damit grundsätzlich, dass die
Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das streitbetroffene Anliegen den
Zivilrechtsweg beschreiten müssen.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerinnen einerseits die
Anwendung von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB in Art. 6
Staatshaftungsgesetz integriert sehen und aus diesem Umstand ein öffentlich-rechtliches
Haftungsverfahren ableiten möchten, ist ihnen nicht zu folgen. Gemäss der
oben wiedergegebenen und jüngst bestätigten Rechtsprechung
(vgl. vorstehende E. II/3) sind diese Haftungsformen nämlich
voneinander getrennt und je nach zugrundeliegendem Sachverhalt separat
anzuwenden. Sodann bringen die Beschwerdeführerinnen zwar zu Recht vor, dass
die Kantone die Möglichkeit haben, über die Haftung ihrer Beamten oder
Angestellten für amtliche Verrichtungen abweichende Bestimmungen vom
Bundeszivilrecht aufzustellen (vgl. Art. 61 Abs. 1 OR). Diese
Möglichkeit wurde vom kantonalen Gesetzgeber aber nicht genutzt, wobei
dies
im Rahmen von Schäden aus Werk- oder
Unterhaltsmängeln öffentlicher Werke und nicht direkt durch Ausübung
hoheitlicher Befugnisse ohnehin stark eingeschränkt wäre, da die
privatrechtliche Werkeigentümerhaftung höchstrichterlich als lex specialis
betrachtet wird (vgl. Goran Seferovic, Die Haftung des Gemeinwesens für
Schäden durch Naturgefahren auf Wanderwegen zwischen Werkeigentümer- und
Staatshaftung,
Sicherheit & Recht 1/2018, S. 48 ff.,
50).
4.3
Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich
vorbringen, Regelungen in kantonalen Haftungsgesetzen mit Ausschluss einer
Haftung des Gemeinwesens bei vorliegenden Haftungsvoraussetzungen gemäss
Art. 58 OR und Art. 679 ZGB wären bundesrechtswidrig, ist dies zwar
dahingehend korrekt, als dass kantonale Regelungen dem Bundesprivatrecht
weder vorgehen noch dagegen verstossen dürfen. Dies beschlägt jedoch nicht
die vorliegend interessierende Frage. Das kantonale Haftungsrecht schliesst
eine solche Haftung nämlich nicht aus, was auch von der Beschwerdegegnerin
nicht geltend gemacht wird. Die Prüfung der Haftung erfolgt vielmehr auf
zivilrechtlichem Weg und anhand der privatrechtlichen Bestimmungen gemäss
Art. 58 OR bzw. Art. 679 ZGB. Eine andere dieser Haftungsart
vorgehende öffentlich-rechtliche Haftungsgrundlage ist vor diesem Hintergrund
nicht ersichtlich.
5.
Im Ergebnis ist das von
den Beschwerdeführerinnen erhobene Begehren privatrechtlicher Natur und
dementsprechend der zivilrechtliche Klageweg zu beschreiten, weshalb die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Staatshaftungsbegehren eingetreten
ist.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Nach Art. 134
Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage-
oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da
lediglich die Eintretensfrage zu prüfen war, sind d
ie Gerichtskosten
auf pauschal Fr. 2'000.- zu reduzieren und ausgangsgemäss den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Von dem
von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 5'000.- sind ihnen Fr. 3'000.- zurückzuerstatten. M
angels
Obsiegens steht ihnen schliesslich keine Parteientschädigung zu (Art. 138
Abs. 3 lit. a VRG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer
:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
pauschalen Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Von dem von Ihnen bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- werden ihnen
Fr. 3'000.- zurückerstattet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
[…]