Fürsorge/Vormundschaftswesen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 Mai 2017 E. 4.2).
Alle Kindesschutzmassnahmen
müssen zudem erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); die Kindesschutzmassnahmen
sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Peter
Breitschmid, in: Peter Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. A., 2014, Art. 307 N.
4).
Das Verwaltungsgericht prüft auch die Angemessenheit der
angeordneten Kindesschutzmassnahme (Art. 107 Abs. 2 lit. f VRG). Es
setzt aber nicht ohne Not sein Ermessen anstelle desjenigen der
Beschwerdegegnerin.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erteilte am 10. Mai 2016 Weisungen, wonach die
Beschwerdeführerin regelmässig an psychotherapeutischen Sitzungen teilnehmen
(Disp.-Ziff. 3), mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung
zusammenarbeiten (Disp.-Ziff. 4) und periodisch einen Drogen- und
Alkoholtest vorlegen (Disp.-Ziff. 5) müsse. Dies um die alltägliche
Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen, für eine angemessene
Tagesstruktur und Freizeitgestaltung zu sorgen, den Kindern eine verlässliche
Fürsorge zukommen lassen und dafür zu sorgen, dass C.______ weniger Absenzen
in der Schule aufweist.
Im Beschluss
vom 16. Oktober 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, es lägen keine
Anhaltspunkte für eine Kausalität zwischen der Kindeswohlgefährdung und dem
Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Weisung bezüglich die
periodische Abgabe von Urintests aufzuheben sei. Sodann sei die
therapeutische Behandlung mangels Bereitschaft der Beschwerdeführerin nicht
zielführend gewesen. Solange sie sich aber mit den Themen ihrer Kinder und
ihrer Rolle als Mutter auseinandersetze, könne ihr dies nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Sie gehe einerseits zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nach
und sorge sich alleinerziehend um ihre Kinder, was für mehr Struktur in ihrem
Alltag spreche. Andererseits nehme sie an einem Elterncoaching teil, wodurch
ihre Erziehungskompetenz gestärkt werde. Folglich seien die Weisungen
betreffend die regelmässige therapeutische Behandlung und die
sozialpädagogische Familienbegleitung ebenfalls nicht mehr erforderlich und
aufzuheben. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich.
Am 5. März
2019 beschloss die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtenen Weisungen
und wies darauf hin, dass bei C.______ eine Kindeswohlgefährdung vorliege.
Zwar pflege die Beschwerdeführerin einen liebevollen Bezug zu ihrer Tochter,
jedoch könne sie dieser keine genügende Struktur und keine konsequente
Anleitung geben, um den schulischen Alltag konfliktfrei zu meistern. Trotz
ihres Potentials sei C.______ nämlich nicht fähig, sich entsprechend zu
entfalten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits könne dieser Gefährdung nicht
genügend entgegenwirken, weshalb die verfügten Weisungen erforderlich und
verhältnismässig seien.
4.2
Im
Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2018 führte E.______ als Ergotherapeut von
C.______ aus, der Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei gut und
regelmässig, wobei die Therapie relativ häufig
ausgefallen sei. Er habe einen Austausch mit der Schulsozialarbeiterin sowie
mit der Lehrperson gehabt. Dabei habe er in Erfahrung bringen können, dass
neben den Herausforderungen für die Lehrperson durch das Verhalten von
C.______ ein Spannungsfeld zwischen der Schule und dem Elternhaus bestehe.
C.______ habe zudem wiederholt müde und niedergeschlagen gewirkt. Sie habe
ihm mitgeteilt, dass sie an vier Tagen von 7 Uhr bis 18 Uhr in den Hort
müsse. Er frage sich, inwieweit dies ihre
psychische Widerstandsfähigkeit stärke
oder schwäche und ob dadurch eine Verbesserung ihrer Selbstorganisation in
der Schule eingetreten sei. Er sei zum Schluss gekommen, dass der
Ergotherapietermin nochmals ein zusätzlicher sei und mehr belastend als
unterstützend wirke, weshalb er die regelmässige Begleitung durch den Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) als genügend erachte. Wichtig finde
er im Übrigen die regelmässige Teilnahme am Aikidotraining, welches
unterstützend und stärkend wirke.
Am 16. November
2018 gab E.______ gegenüber der Beschwerdeführerin an, es gelinge ihr nicht
genügend, Vereinbarungen und Termine einzuhalten, was sie und ihre Kinder
darin behindere, den sozialen Verpflichtungen gerecht zu werden. Er nehme sie
zwar als Mutter wahr, der das Wohl der Kinder ein grosses Anliegen sei. Er
sei jedoch überzeugt, dass sie in einem wesentlichen Teil des Alltags und in
der Organisation ihres alltäglichen Handelns durch Unzuverlässigkeit
behindert sei, woraus wohl auch die behördliche Sorge um das Kindeswohl
entstanden sei. Er halte den Beizug der Kindesschutzbehörde für gut und
verstehe es als Chance.
4.3
Im E-Mail vom 13.
November 2018 teilte
F.______, Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, mit, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Termine bei ihr
abgesagt habe. Es sei wahrscheinlich, dass sie durch eine Suchterkrankung an
der Bearbeitung der Probleme gehindert werde, weshalb ein quantitativer
Cannabistest richtungsweisend sei.
Am 25. Januar
2019 führte F.______ sodann aus, eine Suchtproblematik könne die
Erziehungsfähigkeit eines Elternteils beeinträchtigen. Eltern seien diesfalls
nicht fähig, Hilfe von aussen anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei
diesbezüglich nicht nur festzustellen was, sondern auch wieviel konsumiert
werde, weshalb die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich oder nach den
therapeutischen Erfordernissen Urinproben abgeben solle, was bei positivem
Verlauf weniger häufig stattfinden könne. Überdies
empfehle sie sowohl Beratungsgespräche mit der
Beschwerdeführerin als auch Therapiesitzungen mit C.______.
4.4
Die
Beiständin von C.______ gab am 15. November 2018 an, dass sie bei jeder
Intervention mit Widerstand vonseiten der Beschwerdeführerin zu kämpfen habe
und viele Bemühungen von verschiedenen Fachpersonen bis zum heutigen
Zeitpunkt erfolglos geblieben seien. Sie könne ihren Auftrag wegen der
fehlenden Kooperation der Beschwerdeführerin nicht wie gewünscht ausführen.
Sie sehe das Kindeswohl mangels Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur
Zusammenarbeit als gefährdet und gelange deshalb an die Kindesschutzbehörde.
Am 30.
November 2018 führte die Beiständin erneut Probleme betreffend die
Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ins Feld und gab an, dass das
Kindeswohl unter den gegebenen Umständen längerfristig als gefährdet
einzustufen sei. Sie beantrage weitere Abklärungen durch die
Beschwerdegegnerin und empfehle die Erteilung von Weisungen, namentlich zur
Abgabe von Urinproben und zur psychotherapeutischen Behandlung in Kombination
mit einer Erziehungsberatung.
Am 30. April
2019 reichte die Beiständin beim Verwaltungsgericht unaufgefordert eine
Stellungnahme ein und wies dabei erneut auf die Probleme von C.______ und die
notwendige Intervention durch die Beschwerdegegnerin hin.
4.5
Am
E. 15 November 2018 berichtete lic. phil. G.______, Psychotherapeutin
für Kinder und Jugendliche, dass bei ihr nur zwei Sitzungen stattgefunden
hätten, wobei C.______ beim zweiten Mal mit einer Freundin der
Beschwerdeführerin gekommen sei, welche ihr mitgeteilt habe, dass C.______
kein Vertrauen zu ihr habe. Da sie sie den Eindruck gehabt habe, dass es
C.______ gar nicht gut gehe, unterstütze sie das Vorgehen der Beiständin.
4.6
Die Schulleiterin der Schule […], H.______, äusserte sich nach Rücksprache
mit der Lehrperson, der Leiterin Tagesstruktur sowie der schulinternen
Schulsozialarbeiterin am 21. November 2018 dahingehend, als dass die
Entwicklung von C.______ beeinträchtigt und deren Wohl gefährdet sei, weshalb
das Vorgehen der Beiständin, namentlich die Kontaktaufnahme mit der
Beschwerdegegnerin, begrüsst werde. Die schulischen Leistungen von C.______
seien beunruhigend und sie werde ohne eine Leistungssteigerung die vierte
Klasse wiederholen müssen. Sie bringe kaum Motivation mit, trödle häufig rum
und fehle oft krankheitshalber. Dies unter anderem, um unangenehmen
schulischen Tätigkeiten aus dem Weg zu gehen. Des Weiteren werde sie von
anderen Kindern bei Gruppenarbeiten gemieden, da sie nicht mithelfe.
Ansonsten sei sie sozial gut integriert und ein kluges Mädchen, welches
jedoch die falsche Einstellung zum Lernen und zur Schule habe. Ein stabiles
Umfeld sei wünschenswert, wobei eine klare Struktur zu Hause und verlässliche
Regeln sowie Abmachungen das Verhalten vermutlich positiv beeinflussen
würden.
H.______ wies
die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 auf eine Auseinandersetzung
zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter eines anderen Kindes hin und
darauf, dass diesem Streit ein gegenseitiges Mobbing zwischen den beiden
Kindern zugrunde liege. Sie führte weiter aus, dass C.______ niemanden habe,
welcher ihr das richtige Verhalten in solchen Situationen aufzeige. Obschon
sie durchaus lernfähig sei, fehle es ihr an Unterstützung und Motivation
vonseiten der Beschwerdeführerin und sie werde durch deren Verhalten immer
wieder blockiert.
5.
5.1
Aus den im Recht liegenden Stellungnahmen der involvierten Fachpersonen
ergibt sich übereinstimmend, dass C.______ in ihrem schulischen Alltag
erhebliche Probleme aufweist, welche schliesslich zur Rückversetzung in die
vierte Klasse geführt haben. Gemäss Schulleitung sind ihre Leistungen
beunruhigend. Sie bringe kaum Motivation mit, trödle häufig rum, werde bei
Gruppenarbeiten von ihren Mitschülern gemieden und weise zahlreiche Absenzen
auf. Der Beschwerdeführerin kann dabei zwar darin gefolgt werden, dass
schulische Probleme und eine Rückversetzung noch nicht ohne Weiteres auf eine
Kindeswohlgefährdung hindeuten. Es spricht allerdings für eine solche, wenn
die mangelnden schulischen Leistungen trotz vorhandenen Potentials überwiegend
im Verhalten der Eltern begründet sind. Dies ist vorliegend der Fall. So
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter im
Hinblick auf ihre Pflichten kaum unterstützt und dadurch deren schulisches
Fortkommen gefährdet. Dabei lässt sie offenbar zu, dass Letztere ihren Alltag
nach dem Lustprinzip gestaltet, wobei zahlreiche Schulabsenzen ebenso wie das
Fernbleiben an therapeutischen Terminen in Kauf genommen werden. Während
E.______, auf dessen Bericht sich die Beschwerdeführerin unter anderem
abstützt, von einer Unzuverlässigkeit der Mutter spricht, welche die Kinder
in der Ausübung ihrer sozialen Verpflichtungen behindere, hält F.______ eine
Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund
deren Cannabiskonsums für möglich. Daraus folgt, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin für die optimale Entwicklung von C.______ nicht förderlich
ist, was sich auch in der mangelnden Kooperationsbereitschaft der
Beschwerdeführerin mit der Beiständin und den übrigen Fachpersonen zeigt.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer
Kindeswohlgefährdung ausging, wofür im Übrigen auch die von E.______ erwähnte
wiederholte Müdigkeit und Niedergeschlagenheit sowie der von G.______
geäusserte Eindruck von C.______, wonach es dieser gar nicht gut gehe,
spricht.
Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich die Einholung eines aktuellen Schulberichts
beantragt und darauf hinweist, dass nach der Rückversetzung ihrer Tochter in
die vierte Klasse deren schulische Leistungen nicht mehr mangelhaft seien,
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder die Schulleitung am
12. Februar 2019 noch die Beiständin in der aktuellsten Stellungnahme
von einer Änderung der schulischen Problematik berichteten, sondern vielmehr
auf ein nach wie vor bestehendes Hilfebedürfnis von C.______ hinwiesen.
Selbst wenn sich aber die schulischen Leistungen von C.______ verbessert
haben sollten, kommt diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.
C.______ musste die 4. Klasse repetieren, was eine gewisse Verbesserung
der Leistungen erwarten lässt. Massgebend und wichtig ist nun aber, dass die
Leistungen und das Verhalten von C.______ in der 5. Klasse nicht
abfallen. Dazu benötigt sie indessen wie dargelegt nach wie vor ausserschulische
Unterstützung.
5.2
Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, die angeordneten Massnahmen seien nicht
verhältnismässig, kann ihr sodann nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint
der einmal pro Woche durchzuführende Test auf Cannabis geeignet und
erforderlich, um den von F.______ genannten Bedenken zu begegnen. So lässt
sich die Häufigkeit des Konsums und die allenfalls mit einer Suchtproblematik
verbundene eingeschränkte Erziehungsfähigkeit nicht mit einer weniger
einschneidenden und gleichzeitig erfolgsversprechenden Massnahme feststellen.
Dies gilt sodann auch für die Weisungen betreffend die wöchentliche
Elternberatung und die Therapie von C.______, mit welchen ausserhalb der
Schule ein geeigneter Rahmen vorgegeben werden soll, damit C.______ ihren
schulischen und übrigen sozialen Verpflichtungen bestmöglich nachkommen und
ihre diesbezüglichen Fähigkeiten entfalten kann. Dies stellt entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin keine Aufgabe der Lehrpersonen dar. Ferner
verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Wahl der Fachperson und die
Durchsetzung der Weisung Sache der Beschwerdegegnerin ist. Dies nicht zuletzt
um sicherzustellen, dass die entsprechende Fachperson geeignet ist und die
entsprechende Weisung eingehalten wird, was angesichts der fehlenden
Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin notwendig erscheint. Zwar
haben die beschlossenen Weisungen namentlich durch die Pflicht zur
regelmässigen Abgabe von Urinproben gewisse Einschränkungen für die
Beschwerdeführerin zur Folge. Der Wahrung des Kindeswohls ist dabei aber ein
grösseres Gewicht zuzumessen. Insgesamt erweisen sich die Weisungen und die
damit verbundene Ausweitung des Aufgabenbereichs der Beiständin daher als
verhältnismässig, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Grund besteht, in
das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Daran ändert im Übrigen
nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2018 die fast
deckungsgleichen Weisungen aufhob. So erhielt sie von verschiedenen
Fachpersonen erst nach deren Aufhebung Informationen, wonach eine
Kindeswohlgefährdung vorliege und ein behördliches Einschreiten angezeigt
sei. Insoweit sind die neu angeordneten Weisungen entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich.
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.3
Hinzuweisen
bleibt immerhin darauf, dass die Beschwerdegegnerin wie in der Vergangenheit
regelmässig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die strittigen
Weisungen noch erfüllt sind.
III.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der
Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden
Partei.
1.2
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne Weiteres aus den
Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin für das Verfahren auf eine rechtliche
Vertretung angewesen war, ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person von
Rechtsanwältin
B.______
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Letztere ist mit pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
2.
Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen
Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen zu verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf
hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche
Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet
werden kann (Art. 139a VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 VRG
e contrario). Mangels Vorliegens besonderer Umstände steht eine solche
auch der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 138 Abs. 4 VRG).
Dispositiv
- Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwältin B.______ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
- Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
- Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im September 2024 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind. und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 750.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Verwaltungsgericht 12.09.2019 VG.2019.00040 (VG.2019.834) Glaris Verwaltungsgericht 12.09.2019 VG.2019.00040 (VG.2019.834) Glarona Verwaltungsgericht 12.09.2019 VG.2019.00040 (VG.2019.834)
Fürsorge/Vormundschaftswesen
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom
12. September 2019 II. Kammer in Sachen VG.2019.00040 A.______ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwälti n B.______ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin des Kantons Glarus betreffend Erteilung von Weisungen/Anpassung der Beistandschaft (C.______) Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 A.______ ist die Mutter von C.______, geboren im Jahr 2007, und von D.______, geboren im Jahr 2014. Betreffend die beiden Mädchen gingen am 10. Oktober 2014 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] und am 14. November 2014 bei der KESB Glarus Gefährdungsmeldungen ein, worauf Letztere Abklärungen vornahm. 1.2 Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) setzte d ie KESB Glarus am 15. März 2016 eine Beiständin für C.______ ein. 1.3 Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 passte die KESB Glarus den Auftrag der Beiständin an. Ferner erteilte sie A.______ Weisungen, wonach sie sich regelmässig psychotherapeutisch unterstützen lassen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenarbeiten und überdies alle drei Monate einen Drogen- und Alkoholtest vorlegen müsse (Disp.-Ziff. 5). 1.4 Am 16. Oktober 2018 hob die KESB Glarus die gegenüber A.______ angeordneten Weisungen auf und nahm davon Vormerk, dass für C.______ am 15. März 2016 eine Beistandschaft errichtet worden war. In der Folge nahm die KESB Glarus am 5. März 2019 erneut Vormerk von der Beistandschaft (Disp.-Ziff. 1) und bestätigte die Beistandsperson in ihrem Amt (Disp.-Ziff. 2). Zudem erteilte sie A.______ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erneut Weisungen, wonach sie einmal pro Woche in die Elternberatung zu gehen, einmal pro Woche einen Urintest auf Cannabis zu machen und dafür zu sorgen habe, dass C.______ einmal wöchentlich bei einer noch zu bezeichnenden Therapeutin in die Therapie gehe, wobei sie die Finanzierung sicherzustellen habe (Disp.-Ziff. 3). Ferner passte sie die Aufgaben der Beiständin an (Disp.-Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 8). 2. 2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom
8. April 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 5. März 2019. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Glarus sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 2.2 Die KESB Glarus beantragte am 12. April 2019 die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. 2.3 Am 30. April 2019 nahm die Beiständin von C.______ unaufgefordert zum Sachverhalt Stellung, worauf die KESB Glarus am 24. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde schloss; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. In der Folge hielt Letztere mit Replik vom 17. Juni 2019 an ihren Anträgen fest. Die KESB Glarus liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. II. 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihren beiden Töchtern liege keine Kindeswohlgefährdung vor, welche die vorliegend strittigen Massnahmen rechtfertige. Selbst wenn eine solche bejaht werden würde, seien die von der Beschwerdegegnerin angeordneten wöchentlichen Urintests auf Cannabis nicht verhältnismässig. Zwischen den von der Beschwerdegegnerin erwähnten schulischen Schwierigkeiten von C.______ und ihrem Cannabiskonsum bestehe nämlich kein Zusammenhang und überdies stellten eine Rückversetzung oder Probleme mit einem Mitschüler nichts Aussergewöhnliches dar. Vielmehr liege es an der Schule bzw. an den Lehrpersonen, solchen Problemen mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Sodann erweise sich auch die angeordnete Elternberatung als unverhältnismässig, da sie dadurch bezüglich ihrer Arbeits- und Erziehungstätigkeit zusätzlich belastet werde und ihr im Hinblick auf eine erfolgsversprechende Therapie überdies das Recht zustehe, bei einem allfälligen Bedarf selbst eine geeignete Fachperson zu wählen. Ferner sei nicht erkennbar, weshalb C.______ eine Therapie benötige, da eine solche nicht erforderlich und geeignet sei, die schulischen Leistungen zu verbessern. Hinzu komme, dass diesbezügliche Probleme seit der Rückversetzung kaum mehr vorhanden seien. Schliesslich treffe der Vorwurf, sie habe nur mangelhaft kooperiert, nicht zu, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der vorliegend strittigen Massnahmen insgesamt nicht erfüllt seien. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der vorliegend angefochtene Beschluss stehe nicht im Widerspruch zum Beschluss vom 16. Oktober 2018, mit welchem sie auf die Weiterführung der periodischen Cannabiskontrolle verzichtet habe. Der damaligen Aufhebung der Weisungen habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, wobei die Beiständin von C.______ zwischenzeitlich neue Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung mitgeteilt habe. Dieser Gefährdung sei mittels geeigneten Massnahmen zu begegnen. Sodann treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles für ihre Kinder unternehme. Vielmehr komme sie ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach, indem sie regelmässig professionelle Unterstützung ablehne. Folglich habe die gewünschte Hilfe in Art, Intensität und Zeit nicht umgesetzt werden können, weshalb die strittigen Massnahmen angezeigt seien. 3. 3.1 Grundsätzlich tragen die Eltern die Hauptverantwortung für das Kind. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind sie verpflichtet, für die Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu sorgen und es zu einer eigenverantwortlichen sowie gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Erst wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und sie nicht selber Abhilfe schaffen, hat die Kindesschutzbehörde Massnahmen zu dessen Schutz zu treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dabei kann sie laut Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. 3.2 Eine Gefährdung des Kindeswohls wird dann angenommen, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls vorauszusehen ist. Es kann sich dabei um körperliche oder psychische Gefährdungen oder Kombinationen zwischen den beiden Arten handeln. Ein Verschulden der Eltern ist nicht notwendig und die Gefahr muss nicht direkt von ihnen ausgehen. Es genügt, wenn sie das Kind nicht ausreichend schützen können. Aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Eltern darf aber nicht direkt und ohne Weiteres auf die Gefährdung des Kindes geschlossen werden. Kindesschutzmassnahmen sollen präventiv wirken. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass sich die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung schon verwirklicht hat (Linus Cantieni/Stefan Blum, in Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.10 f.). 3.3 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über ein grosses Ermessen. Die Anordnung der geeigneten Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen. Ob Weisungen genügen, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (BGer-Urteil 5A_156/2016 vom
12. Mai 2017 E. 4.2). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen zudem erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); die Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Peter Breitschmid, in: Peter Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. A., 2014, Art. 307 N. 4). Das Verwaltungsgericht prüft auch die Angemessenheit der angeordneten Kindesschutzmassnahme (Art. 107 Abs. 2 lit. f VRG). Es setzt aber nicht ohne Not sein Ermessen anstelle desjenigen der Beschwerdegegnerin. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte am 10. Mai 2016 Weisungen, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig an psychotherapeutischen Sitzungen teilnehmen (Disp.-Ziff. 3), mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenarbeiten (Disp.-Ziff. 4) und periodisch einen Drogen- und Alkoholtest vorlegen (Disp.-Ziff. 5) müsse. Dies um die alltägliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen, für eine angemessene Tagesstruktur und Freizeitgestaltung zu sorgen, den Kindern eine verlässliche Fürsorge zukommen lassen und dafür zu sorgen, dass C.______ weniger Absenzen in der Schule aufweist. Im Beschluss vom 16. Oktober 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Kausalität zwischen der Kindeswohlgefährdung und dem Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Weisung bezüglich die periodische Abgabe von Urintests aufzuheben sei. Sodann sei die therapeutische Behandlung mangels Bereitschaft der Beschwerdeführerin nicht zielführend gewesen. Solange sie sich aber mit den Themen ihrer Kinder und ihrer Rolle als Mutter auseinandersetze, könne ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie gehe einerseits zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nach und sorge sich alleinerziehend um ihre Kinder, was für mehr Struktur in ihrem Alltag spreche. Andererseits nehme sie an einem Elterncoaching teil, wodurch ihre Erziehungskompetenz gestärkt werde. Folglich seien die Weisungen betreffend die regelmässige therapeutische Behandlung und die sozialpädagogische Familienbegleitung ebenfalls nicht mehr erforderlich und aufzuheben. Eine Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich. Am 5. März 2019 beschloss die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtenen Weisungen und wies darauf hin, dass bei C.______ eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Zwar pflege die Beschwerdeführerin einen liebevollen Bezug zu ihrer Tochter, jedoch könne sie dieser keine genügende Struktur und keine konsequente Anleitung geben, um den schulischen Alltag konfliktfrei zu meistern. Trotz ihres Potentials sei C.______ nämlich nicht fähig, sich entsprechend zu entfalten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits könne dieser Gefährdung nicht genügend entgegenwirken, weshalb die verfügten Weisungen erforderlich und verhältnismässig seien. 4.2 Im Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2018 führte E.______ als Ergotherapeut von C.______ aus, der Kontakt mit der Beschwerdeführerin sei gut und regelmässig, wobei die Therapie relativ häufig ausgefallen sei. Er habe einen Austausch mit der Schulsozialarbeiterin sowie mit der Lehrperson gehabt. Dabei habe er in Erfahrung bringen können, dass neben den Herausforderungen für die Lehrperson durch das Verhalten von C.______ ein Spannungsfeld zwischen der Schule und dem Elternhaus bestehe. C.______ habe zudem wiederholt müde und niedergeschlagen gewirkt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie an vier Tagen von 7 Uhr bis 18 Uhr in den Hort müsse. Er frage sich, inwieweit dies ihre psychische Widerstandsfähigkeit stärke oder schwäche und ob dadurch eine Verbesserung ihrer Selbstorganisation in der Schule eingetreten sei. Er sei zum Schluss gekommen, dass der Ergotherapietermin nochmals ein zusätzlicher sei und mehr belastend als unterstützend wirke, weshalb er die regelmässige Begleitung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) als genügend erachte. Wichtig finde er im Übrigen die regelmässige Teilnahme am Aikidotraining, welches unterstützend und stärkend wirke. Am 16. November 2018 gab E.______ gegenüber der Beschwerdeführerin an, es gelinge ihr nicht genügend, Vereinbarungen und Termine einzuhalten, was sie und ihre Kinder darin behindere, den sozialen Verpflichtungen gerecht zu werden. Er nehme sie zwar als Mutter wahr, der das Wohl der Kinder ein grosses Anliegen sei. Er sei jedoch überzeugt, dass sie in einem wesentlichen Teil des Alltags und in der Organisation ihres alltäglichen Handelns durch Unzuverlässigkeit behindert sei, woraus wohl auch die behördliche Sorge um das Kindeswohl entstanden sei. Er halte den Beizug der Kindesschutzbehörde für gut und verstehe es als Chance. 4.3 Im E-Mail vom 13. November 2018 teilte F.______, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, mit, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Termine bei ihr abgesagt habe. Es sei wahrscheinlich, dass sie durch eine Suchterkrankung an der Bearbeitung der Probleme gehindert werde, weshalb ein quantitativer Cannabistest richtungsweisend sei. Am 25. Januar 2019 führte F.______ sodann aus, eine Suchtproblematik könne die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils beeinträchtigen. Eltern seien diesfalls nicht fähig, Hilfe von aussen anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich nicht nur festzustellen was, sondern auch wieviel konsumiert werde, weshalb die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich oder nach den therapeutischen Erfordernissen Urinproben abgeben solle, was bei positivem Verlauf weniger häufig stattfinden könne. Überdies empfehle sie sowohl Beratungsgespräche mit der Beschwerdeführerin als auch Therapiesitzungen mit C.______. 4.4 Die Beiständin von C.______ gab am 15. November 2018 an, dass sie bei jeder Intervention mit Widerstand vonseiten der Beschwerdeführerin zu kämpfen habe und viele Bemühungen von verschiedenen Fachpersonen bis zum heutigen Zeitpunkt erfolglos geblieben seien. Sie könne ihren Auftrag wegen der fehlenden Kooperation der Beschwerdeführerin nicht wie gewünscht ausführen. Sie sehe das Kindeswohl mangels Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit als gefährdet und gelange deshalb an die Kindesschutzbehörde. Am 30. November 2018 führte die Beiständin erneut Probleme betreffend die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin ins Feld und gab an, dass das Kindeswohl unter den gegebenen Umständen längerfristig als gefährdet einzustufen sei. Sie beantrage weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin und empfehle die Erteilung von Weisungen, namentlich zur Abgabe von Urinproben und zur psychotherapeutischen Behandlung in Kombination mit einer Erziehungsberatung. Am 30. April 2019 reichte die Beiständin beim Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme ein und wies dabei erneut auf die Probleme von C.______ und die notwendige Intervention durch die Beschwerdegegnerin hin. 4.5 Am
15. November 2018 berichtete lic. phil. G.______, Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche, dass bei ihr nur zwei Sitzungen stattgefunden hätten, wobei C.______ beim zweiten Mal mit einer Freundin der Beschwerdeführerin gekommen sei, welche ihr mitgeteilt habe, dass C.______ kein Vertrauen zu ihr habe. Da sie sie den Eindruck gehabt habe, dass es C.______ gar nicht gut gehe, unterstütze sie das Vorgehen der Beiständin. 4.6 Die Schulleiterin der Schule […], H.______, äusserte sich nach Rücksprache mit der Lehrperson, der Leiterin Tagesstruktur sowie der schulinternen Schulsozialarbeiterin am 21. November 2018 dahingehend, als dass die Entwicklung von C.______ beeinträchtigt und deren Wohl gefährdet sei, weshalb das Vorgehen der Beiständin, namentlich die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin, begrüsst werde. Die schulischen Leistungen von C.______ seien beunruhigend und sie werde ohne eine Leistungssteigerung die vierte Klasse wiederholen müssen. Sie bringe kaum Motivation mit, trödle häufig rum und fehle oft krankheitshalber. Dies unter anderem, um unangenehmen schulischen Tätigkeiten aus dem Weg zu gehen. Des Weiteren werde sie von anderen Kindern bei Gruppenarbeiten gemieden, da sie nicht mithelfe. Ansonsten sei sie sozial gut integriert und ein kluges Mädchen, welches jedoch die falsche Einstellung zum Lernen und zur Schule habe. Ein stabiles Umfeld sei wünschenswert, wobei eine klare Struktur zu Hause und verlässliche Regeln sowie Abmachungen das Verhalten vermutlich positiv beeinflussen würden. H.______ wies die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 auf eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter eines anderen Kindes hin und darauf, dass diesem Streit ein gegenseitiges Mobbing zwischen den beiden Kindern zugrunde liege. Sie führte weiter aus, dass C.______ niemanden habe, welcher ihr das richtige Verhalten in solchen Situationen aufzeige. Obschon sie durchaus lernfähig sei, fehle es ihr an Unterstützung und Motivation vonseiten der Beschwerdeführerin und sie werde durch deren Verhalten immer wieder blockiert. 5. 5.1 Aus den im Recht liegenden Stellungnahmen der involvierten Fachpersonen ergibt sich übereinstimmend, dass C.______ in ihrem schulischen Alltag erhebliche Probleme aufweist, welche schliesslich zur Rückversetzung in die vierte Klasse geführt haben. Gemäss Schulleitung sind ihre Leistungen beunruhigend. Sie bringe kaum Motivation mit, trödle häufig rum, werde bei Gruppenarbeiten von ihren Mitschülern gemieden und weise zahlreiche Absenzen auf. Der Beschwerdeführerin kann dabei zwar darin gefolgt werden, dass schulische Probleme und eine Rückversetzung noch nicht ohne Weiteres auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten. Es spricht allerdings für eine solche, wenn die mangelnden schulischen Leistungen trotz vorhandenen Potentials überwiegend im Verhalten der Eltern begründet sind. Dies ist vorliegend der Fall. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Hinblick auf ihre Pflichten kaum unterstützt und dadurch deren schulisches Fortkommen gefährdet. Dabei lässt sie offenbar zu, dass Letztere ihren Alltag nach dem Lustprinzip gestaltet, wobei zahlreiche Schulabsenzen ebenso wie das Fernbleiben an therapeutischen Terminen in Kauf genommen werden. Während E.______, auf dessen Bericht sich die Beschwerdeführerin unter anderem abstützt, von einer Unzuverlässigkeit der Mutter spricht, welche die Kinder in der Ausübung ihrer sozialen Verpflichtungen behindere, hält F.______ eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund deren Cannabiskonsums für möglich. Daraus folgt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für die optimale Entwicklung von C.______ nicht förderlich ist, was sich auch in der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit der Beiständin und den übrigen Fachpersonen zeigt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Kindeswohlgefährdung ausging, wofür im Übrigen auch die von E.______ erwähnte wiederholte Müdigkeit und Niedergeschlagenheit sowie der von G.______ geäusserte Eindruck von C.______, wonach es dieser gar nicht gut gehe, spricht. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Einholung eines aktuellen Schulberichts beantragt und darauf hinweist, dass nach der Rückversetzung ihrer Tochter in die vierte Klasse deren schulische Leistungen nicht mehr mangelhaft seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder die Schulleitung am
12. Februar 2019 noch die Beiständin in der aktuellsten Stellungnahme von einer Änderung der schulischen Problematik berichteten, sondern vielmehr auf ein nach wie vor bestehendes Hilfebedürfnis von C.______ hinwiesen. Selbst wenn sich aber die schulischen Leistungen von C.______ verbessert haben sollten, kommt diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. C.______ musste die 4. Klasse repetieren, was eine gewisse Verbesserung der Leistungen erwarten lässt. Massgebend und wichtig ist nun aber, dass die Leistungen und das Verhalten von C.______ in der 5. Klasse nicht abfallen. Dazu benötigt sie indessen wie dargelegt nach wie vor ausserschulische Unterstützung. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die angeordneten Massnahmen seien nicht verhältnismässig, kann ihr sodann nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint der einmal pro Woche durchzuführende Test auf Cannabis geeignet und erforderlich, um den von F.______ genannten Bedenken zu begegnen. So lässt sich die Häufigkeit des Konsums und die allenfalls mit einer Suchtproblematik verbundene eingeschränkte Erziehungsfähigkeit nicht mit einer weniger einschneidenden und gleichzeitig erfolgsversprechenden Massnahme feststellen. Dies gilt sodann auch für die Weisungen betreffend die wöchentliche Elternberatung und die Therapie von C.______, mit welchen ausserhalb der Schule ein geeigneter Rahmen vorgegeben werden soll, damit C.______ ihren schulischen und übrigen sozialen Verpflichtungen bestmöglich nachkommen und ihre diesbezüglichen Fähigkeiten entfalten kann. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Aufgabe der Lehrpersonen dar. Ferner verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Wahl der Fachperson und die Durchsetzung der Weisung Sache der Beschwerdegegnerin ist. Dies nicht zuletzt um sicherzustellen, dass die entsprechende Fachperson geeignet ist und die entsprechende Weisung eingehalten wird, was angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin notwendig erscheint. Zwar haben die beschlossenen Weisungen namentlich durch die Pflicht zur regelmässigen Abgabe von Urinproben gewisse Einschränkungen für die Beschwerdeführerin zur Folge. Der Wahrung des Kindeswohls ist dabei aber ein grösseres Gewicht zuzumessen. Insgesamt erweisen sich die Weisungen und die damit verbundene Ausweitung des Aufgabenbereichs der Beiständin daher als verhältnismässig, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Grund besteht, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2018 die fast deckungsgleichen Weisungen aufhob. So erhielt sie von verschiedenen Fachpersonen erst nach deren Aufhebung Informationen, wonach eine Kindeswohlgefährdung vorliege und ein behördliches Einschreiten angezeigt sei. Insoweit sind die neu angeordneten Weisungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.3 Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass die Beschwerdegegnerin wie in der Vergangenheit regelmässig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die strittigen Weisungen noch erfüllt sind. III. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. 1.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewesen war, ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr ist in der Person von Rechtsanwältin B.______ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Letztere ist mit pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 2. Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 VRG e contrario). Mangels Vorliegens besonderer Umstände steht eine solche auch der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 138 Abs. 4 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer : 1. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwältin B.______ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Die Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 3. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten. 4. Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im September 2024 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind. und erkennt sodann: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 750.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]