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VG.2016.00105

Glarus · 2017-03-02 · Deutsch GL
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Sozialversicherung - Unfallversicherung

Sachverhalt

nur unvollständig ermittelt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, die

Höhe der Integritätsentschädigung sei rechtmässig ermittelt worden.

Insbesondere sei die Schätzung des Integritätsschadens durch

med. pract. E.______ schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend,

weshalb darauf habe abgestellt werden können. Sodann habe der Beschwerdeführer

nicht dargelegt, inwiefern sie nicht auf die Beurteilung von Konsiliarpsychiater

Dr. med. F.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

hätte abstellen dürfen bzw. inwiefern die Beurteilung von mag. phil. D.______

davon abweichen soll. Im Übrigen habe sie auch nach mehreren Ermahnungen von

Letzterem noch keinen Bericht erhalten. Wie der Beschwerdeführer auf eine

allfällige Arthrose am rechten Knie und im Tibia schliesse, werde nicht

begründet. Ohnehin könne eine Integritätsentschädigung für eine allfällige

Krankheit nicht in Betracht kommen, da ein Schaden gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG dauernd sein müsse. Für die psychischen Beeinträchtigungen

könne zum heutigen Zeitpunkt mangels hinreichend konkreter Langzeitprognose

noch keine Integritätsentschädigung zugesprochen werden. Eine Neubeurteilung

aus psychischer Sicht sei jedoch in zwei Jahren vorgesehen.

3.

3.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt nach

Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat.

3.2

Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll

oder teilweise arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der

Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld

(Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.3

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und laufen keine

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der Versicherer den

Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen abzuschliessen und den

Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu

prüfen (BGE 137 V 199 E. 2.1).

3.4

Erfolgt der Fallabschluss zu Recht, so hat die

versicherte Person

Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des

Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist

(Art. 18

Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG überdies Anspruch

auf eine angemessene Integritätsentschädigung, welche grundsätzlich mit der

Invalidenrente festgesetzt oder – falls kein Rentenanspruch besteht – bei der

Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 Abs. 2

UVG).

Die

Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf

den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens

abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2

UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis

hat er in Art. 36

der

Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV)

Gebrauch gemacht.

Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als

dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige

Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark

beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung

die Richtlinien des Anhangs 3.

3.5

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen

Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher

Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die

ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) haben die kantonalen Versicherungsgerichte

die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss

zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten

(BGE 125 V 351 E. 3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der

befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und

auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die

Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger

Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c).

4.

4.1

Am 3. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer

am Spital G.______, Chirurgische Klinik, Allgemeine Chirurgie, drei

Operationen durchgeführt: Eine offene Reposition und Marknagelung mit

statischer Verriegelung; eine geschlossene Reposition und Fixateur externe

kniegelenksüberbrückend Tibia auf Femur links und eine geschlossene Reposition,

Fixateur externe Tibiakopf auf Tibiaschaft rechts; eine Logenspaltung der

Tibialis Anterior- und Peroneallogen links.

Gemäss Operationsbericht

vom 3. Juni 2013 von Dr. med. H.______ sei der Beschwerdeführer

zusammen mit einem Balkon abgestürzt und dabei von Betonteilen teilweise

verschüttet worden. Er sei als Schockraum-Patient zu ihnen gekommen. Nach

rascher Diagnostik hätten sich Unterschenkelfrakturen beidseits sowie eine

Femurschaftfraktur mit Biegekeilen rechts gezeigt. Verletzungen des Abdomens,

der Wirbelsäule oder des Schädels könnten ausgeschlossen werden. In der gleichen

Sitzung würden die offenen Unterschenkelfrakturen mittels Fixateur externe

versorgt, für den Oberschenkel bestehe die Indikation zur Marknagelung.

4.2

Am 11. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer

zwei weitere Operationen im Spital G.______ vorgenommen. Aufgrund der komplexen

proximalen Tibiafraktur links mit Destruktion der metaphysären Zone und

Impressionsspaltfraktur des lateralen Tibialplateaus sowie zusätzlicher

Fibularköpfchenfraktur wurde einerseits eine offene Reposition und

Gelenksrekonstruktion, Fixation mittels lateraler 3.5 mm PLT LCT Platte und

zusätzlicher Drittelrohr-LCP-Platte durchgeführt. Sodann wurden aufgrund der

proximalen Tibiafraktur mit mehrfragmentären Metaphysenkomponente rechts eine

Entfernung Fixateur externe, eine Osteosynthese mit proximaler, lateraler

Tibia-LC-Platte 4.5 mm, sowie ein Wunddébridement und Epigardauflage Knie

medial rechts vorgenommen.

4.3

In seinem Schreiben vom 15. November 2013

berichtete Dr. H.______ über die ambulante Behandlung vom

13. November 2013. Es gehe dem Beschwerdeführer insgesamt recht gut. Es

hätten sich keine Zeichen einer Infektion oder einer anderweitigen

mechanischen Komplikation bezüglich der Osteosynthesen gezeigt. Momentan

stehe die neuralgiforme Schmerzproblematik im rechten Unterschenkel fast im

Vordergrund. Die Behandlung dieser Problematik mit Lyrica sei leider wenig

erfolgreich gewesen, offenbar habe sich nach Einsetzen von Neurontin eine

zumindest vorübergehende Besserung ergeben. Die Beweglichkeit im linken

Kniegelenk sei annähernd normal. Im rechten Kniegelenk zeige sich ein

minimales Extensionsdefizit, die Flexion sei ebenfalls weitgehend normal. In

der klinischen Untersuchung zeige sich ebenfalls eine eher zunehmende narbige

Einziehung im Bereich des dorsomedialen proximalen Unterschenkels mit Druckdolenz

und ebenfalls Auslösung von Schmerzen distal. Sehr wahrscheinlich würden die

Schmerzen doch eher von diesem Bereich ausgehen. Insgesamt scheine der ossäre

Heilungsverlauf erwartungsgemäss zu erfolgen und die Stabilität scheine doch

so gut, dass auf Vollbelastung übergegangen werden könne. Leider sei ein zunehmend

neuralgiformes Schmerzbild störend bei der Mobilisation. Nach Rücksprache mit

der Klinik I.______ müsse hier ein schmerztherapeutischer Ansatz mit

gezielten Infiltrationen als beste Option angesehen werden. Der

Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seinem

Beruf als Bau- und Abbrucharbeiter. Eine genaue Prognose erscheine momentan

sehr schwierig, insbesondere bleibe abzuwarten, ob die Schmerzsymptomatik am

Unterschenkel noch besser kontrolliert werden könne.

4.4

Am 17. April 2015 wurde beim Beschwerdeführer

am Spital J.______ eine Knie-Totalprothese implantiert sowie eine

diagnostische Arthroskopie und arthroskopische

Innenmeniskushinterhornteilresektion am rechten Kniegelenk durchgeführt.

4.5

Gemäss Austrittsbericht

der Klinik I.______

vom 27. Mai 2015 habe das Hauptziel der aktuellen Phase der

Rehabilitation, namentlich das selbständige Wohnen zuhause, weitgehend

erreicht werden können. Bei Klinikeintritt sei der Patient bei erlaubter

Vollbelastung mit zwei Unterarmgehstöcken für kurze Strecken mobil gewesen.

Ein Bewegungsdefizit habe vor allem im linken Knie bestanden. Die

Schmerzmedikation mit Novalgin habe sistiert, Dafalgan reduziert werden können.

Eine Weiterführung der Thromboembolieprophylaxe mit Xarelto 10 mg bis

zur sicheren Vollbelastung werde empfohlen.

Der Beschwerdeführer sei

psychosomatisch mitbetreut worden mit folgender Beurteilung: Nach dem Unfall

im Juni 2013 habe er mit Symptomen einer Traumafolgestörung sowie mit

Symptomen einer depressiven Episode bei unklarem weiterem beruflichem und

gesundheitlichem Verlauf reagiert. Bei der Behandlung hätten sich zudem die

mangelnden Sprachkenntnisse negativ ausgewirkt. Bei zugrundeliegender depressiver

Episode und Traumafolgestörung habe er ausserdem eine Panikstörung

entwickelt. Im Verlauf der Rehabilitation seien drei psychologische Gespräche

durchgeführt worden. Die Gespräche hätten der diagnostischen Abklärung gedient.

Es sei Cipralex, zunächst 10 mg, verordnet worden. Die Dosis sei am

22. Mai 2015 – nach Ausbleiben verstärkter Suizidimpulsen und auf Wunsch

des Beschwerdeführers nach höherer Dosierung – bei weiterhin bestehenden

Symptomen der depressiven Episode erhöht worden.

Bei Klinikaustritt sei der

Beschwerdeführer an Unterarmgehstöcken im 4-Punkte-Gang für etwa

700 Meter selbständig mobil gewesen. Er habe 30 Treppenstufen ohne Pause

mithilfe des Geländers rauf- und runtergehen können. Velofahren habe er für

20 Minuten können. Die Beweglichkeit des Kniegelenks links habe aktiv

F/E 110/5/0° und passiv F/E 120/5/0° betragen. Limitiert sei das

Bewegungsausmass durch Schmerzen gewesen. Ein Kraftdefizit habe in Flexion

und Extension bestanden. Im Kniegelenk rechts habe ein Stabilitäts- und Kraftdefizit

bestanden. Eine ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit,

Gangsicherheit und im Verlauf Stockabbau sei weiterzuführen.

4.6

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. September

2015 stellte med. pract. E.______ folgende Diagnosen nach dem Sturz

bei den Abbrucharbeiten vom 3. Juni 2013: Distrale Femurfraktur mit

Biegekeil rechts, Status nach offener Reposition und Marknagelung mit

statischer Verriegelung am 3. Juni 2013, delayed Union mit hypertropher

Pseudarthrose im Bereich der Femurfraktur rechts mit Aussenrotationsfehlstellung

(ca. 15°) auf Frakturebene,

Metallentfernung,

Derotationsosteotomie auf Frakturebene und Fixation mittels distaler Femur

LCP 4.5/5 mm am 16. April 2014 und konventionell-radiologisch und

computertomographisch konsolidierter Fraktur 9. September 2015 (1.);

extraartikuläre, metaphysäre Fraktur der rechten proximalen Tibia rechts mit

ausgedehntem Décollement medial bis dorsal, zweitgradig offen auf der

mediodorsalen Seite, Status nach geschlossener Reposition, Fixateur externe

Tibiakopf auf Tibiaschaft rechts am 3. Juni 2013, Osteosynthese mit

proximaler, lateraler 9 Loch-Tibia-LC-Platte, Wunddébridement und

Epigardauflage Knie medial rechts am 11. Juni 2013, Metallentfernung am

2. Oktober 2014 und arthroskopischer Behandlung einer Meniskusläsion

medial im Spital J.______ am 14. April 2015 (2.); komplexe proximale

Tibiafraktur links mit Destruktion der metaphysären Zone und

Impressionsspaltfraktur des lateralen Tibiaplateaus sowie

Fibulaköpfchenfraktur, ausgedehntes Weichteilquetschtrauma, Status nach

geschlossener Reposition und Fixateur externe kniegelenküberbrückend Tibia

auf Femur links am 3. Juni 2013, offener Reposition und Gelenksrekonstruktion,

Fixation mittels lateraler 3.5 mm PLT LCP-Platte und zusätzlich Drittelrohr-LCP-Platte

am 10. März 2013 (recte: 11. Juni 2013), Metallentfernung am

2. Oktober 2014, Implantation einer Kniegelenks-Totalendoprothese am

17. April 2014 (3.); Logensyndrom laterale Logen Unterschenkel links,

Status nach Logenspaltung der Anterior- und Peroneallogen links am

3. Juni 2013 und Faszienverschluss anlässlich der Osteosynthese Tibia

links am 10. März 2013 (recte: 11. Juni 2013) (4.); segmentale

Lungenembolien beidseits unter oraler Antokoagulation mit Marcoumar bis Ende

Januar 2014 (5.); neuralgiforme Reizung insbesondere des Nervus sapheus

rechts proximal des Knies, Status nach Neurolyse Nervus saphenus Knie rechts

am 2. Oktober 2014, mit deutlicher Regredienz der Schmerz-Symptomatik

(6.); etablierte posttraumatische Belastungsstörung (7.).

Durch den Unfall bei den

Abbrucharbeiten sei es beim Beschwerdeführer zu einer Mehrfachverletzung der

Beine gekommen. Nach den oben ausgeführten Operationen habe eine adäquate

Mobilisation und Funktionalität des Beschwerdeführers wieder hergestellt

werden können. Er habe weiterhin Schmerzen in beiden Knien, welche sich unter

Belastung und Bewegung sowie bei bestimmten Drehbewegungen zeigen und ihn

schmerzhaft einschränken würden. Im bisherigen Behandlungsregime habe man versucht,

sich der Ursache der Beschwerden mit diagnostischen Infiltrationen zu nähern,

habe aber die Ursache nicht vollends eingrenzen können. Es bestehe eine

deutliche Unsicherheit und ein Vermeidungsverhalten für beide Beine, welche

eine Reintegration in den beruflichen Alltag sehr erschweren würden.

Zusätzlich würden ausgeprägte Symptome einer Psychotraumatisierung bestehen.

Der Beschwerdeführer schildere, in Albträumen immer wieder abzustürzen und begraben

zu werden. Er bekomme Panik und Angstattacken. Erschwert werde die Situation

durch den Umstand der Sprachbarriere und die nicht mit ihm zusammenlebende

Familie, welche sich offensichtlich über den Gesamtumfang der somatischen und

psychischen Folgen des Unfalls nicht bewusst sei. Er sei an einer beruflichen

Integration interessiert, da er auch davon überzeugt sei, dass ihm dies bei

seinen seelischen Problemen helfen würde.

Da noch kein definitiver

Endzustand im Bereich der Knie vorhanden sei, werde derzeit noch keine

Schätzung der Integritätsentschädigung vorgenommen.

4.7

Dr. med. K.______, Facharzt FMH für

Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 21. September 2015 an

Dr. med. L.______, Chefarzt Anästhesie des Spitals G.______, aus, dass

man sich im Falle des Beschwerdeführers notwendigerweise zunächst auf die

schweren Verletzungen konzentriert habe und immer noch versuche, eine

Verbesserung zu erreichen, die Möglichkeiten allerdings langsam ausgeschöpft

seien. Daneben bestehe eine schwierige psychosoziale Situation. Er habe

bemerkt, dass der Beschwerdeführer starke chronische Schmerzen habe. Eine

Schmerzbehandlung in Zusammenarbeit mit einem Psychiater sei in dieser Situation

zu empfehlen.

4.8

Dr. L.______ führte in seinem Brief an Dr. K.______

vom 11. November 2015 aus, dass der Beschwerdeführer einen starken

Leidensdruck vermittle. Er könne aktuell nach eigenen Angaben nur eine kurze

Strecke von maximal 50-80 m an Gehstöcken zurücklegen. Die Schmerzen

seien auf der VAS in der Höhe von 7-8 einzuordnen. Die psychiatrische

Medikation sei als unterstützende Therapie bei chronischen Schmerzen

ausreichend. Er empfehle, die konservative Schmerztherapie auszubauen und den

Beschwerdeführer anzuhalten, die Medikation regelhaft einzunehmen.

4.9

Die Beschwerdegegnerin beauftragte

Dr. med. F.______ mit einer umfassenden psychiatrischen

Untersuchung. In seinem Bericht vom 15.

Januar 2016 hielt Dr. F.______

fest,

dass beim Beschwerdeführer in

psychischer Hinsicht ausgeprägte depressive und psychotraumatologische

Symptome bestehen würden. Hinweise auf erhebliche Verdeutlichungen,

Aggravationen oder Simulationen würden sich keine finden. Die Beurteilung der

ICD-10-Forschungskriterien für eine Depression ergebe aktuell und

übereinstimmend mit dem klinischen Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer

an einer schweren Depression leide. In psychotraumatologischer Hinsicht

würden recht häufige Albträume, intrusive Erinnerungen und Flashbacks

imponieren. Die Albträume würden jeweils filmartig den tatsächlichen Unfallablauf

wiederholen und zusammen mit den Schmerzen zu starken Durchschlafstörungen

führen. Mehrmals pro Woche erwache der Beschwerdeführer in panikartigen

Zuständen mit starker vegetativer Symptomatik aus einem Albtraum. In Situationen,

die ihn an den Unfall erinnerten und in unbeherrschbaren Situationen auf der

Strasse oder im Avoi werde er von intrusiven Erinnerungen überschwemmt,

welche sich oft bis zu einem typischen Flashback ausweiten würden. Der in

körperlicher und psychischer Hinsicht grundsätzlich robuste und belastbare

Beschwerdeführer habe den Unfall als lebensbedrohlich erlebt. Er habe dabei

plötzlich und unvermittelt ganz real den Boden unter den Füssen verloren.

Beim Sturz sei er unter Schutt und der Mulde eingeklemmt worden. Wegen der

massiven Schmerzen habe er sich bereits im Himmel gewähnt. Dass er in der

Folge eine weiterhin bestehende posttraumatische Belastungsstörung entwickelt

habe, sei ebenso eine Tatsache wie die Realität, dass die seit rund zwei

Jahren vorliegende, schwere psychiatrische Störung die berufliche

Leistungsfähigkeit und eine berufliche Wiedereingliederung in erheblicher

Weise beeinträchtige. Als psychiatrische Diagnosen seien eine depressive

Episode (ICD-10: F32.2) ohne psychotische Symptome, aktuell schwer, bestehend

seit Ende 2013, mit chronifizierendem und therapieresistentem Verlauf sowie

eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), verursacht durch den

Arbeitsunfall und bestehend seit Ende 2013, zu stellen. Neben einigen

unfallfremden Faktoren sei davon auszugehen, dass sich die vorliegende

psychiatrische Störung ohne den Unfall nicht in dieser Zeit und auf diese

Weise entwickelt hätte.

Der Beschwerdeführer sei

in der Rehaklinik I.______ unter anderem psychosomatisch betreut worden und

befinde sich aktuell in psychologischer Behandlung bei einem […] sprechenden

Psychotherapeuten. Die durchgeführte Psychopharmakotherapie sei angemessen.

Trotzdem sei es in den letzten zwei Jahren nicht zu einer Verbesserung des

psychischen Zustands gekommen und seit dem Frühjahr 2015 akzentuiere sich die

depressive Symptomatik noch zusätzlich. Die geringen Deutschkenntnisse würden

einen psychotherapeutischen Zugang auf Deutsch verunmöglichen. Aus diesen

Gründen sei nicht davon auszugehen, dass eine stationäre psychiatrische

Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen,

anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes führen würde. Die

Fortsetzung der laufenden, ambulanten Psychotherapie sei aus psychiatrischer

Sicht indiziert, um weiteren Verschlechterungen des psychischen Zustands vorzubeugen.

Eine namhafte Verbesserung der psychischen Störung sei davon aber kurz- und

mittelfristig nicht zu erwarten, insbesondere solange sich an der psychosozialen

Gesamtsituation des Beschwerdeführers nichts Grundsätzliches ändere.

Zur Frage der

Integritätsentschädigung führte Dr. F.______ aus, dass eine längerfristige

Verbesserung bei Stabilisierung der psychosozialen Bedingungen nicht

auszuschliessen sei. Es sei daher zu empfehlen, über den Anspruch auf Integritätsentschädigung

frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss des Rentenverfahrens zu

entscheiden.

4.10

Auf der Grundlage der kreisärztlichen Untersuchung

vom 17. September 2015 nahm med. pract. E.______ am 21. März 2016

eine erneute medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor. Er

schätzte den Integritätsschaden dabei auf 30 %. Sein Ergebnis begründete

er wie folgt: Beim Beschwerdeführer sei es im Rahmen des Traumas zu Frakturen

in beiden unteren Extremitäten gekommen. Links sei im Rahmen der

posttraumatischen Veränderungen im Knie eine Totalprothese implantiert worden.

Im rechten Knie bestünden weiterhin ein Defektzustand in der Frakturzone

sowie eine resultierende Beinlängendifferenz von 3,5 cm.

Grundlage für die

Beurteilung der Integritätsentschädigung bilde für das linke Knie die

Feinrastertabelle 5 der Suva (betreffend Arthrosen). Hierin werde die schwere

femorotibiale Arthrose mit 15-30 % beurteilt. Durch die Implantation

einer Knieprothese sei der Beschwerdeführer besser gestellt als im Vollbild

der Arthrose, sodass eine Integritätsentschädigung von 20 % anzusetzen

sei.

Grundlage für das rechte

Bein bilde die Feinrastertabelle 2 der Suva (betreffend Funktionsstörungen an

den unteren Extremitäten), in welcher die Beinlängendifferenz von 2-4 cm

mit 10 % bewertet werde. Beim Beschwerdeführer finde sich eine

Beinlängendifferenz von 3,5 cm. Zusammenfassend halte er eine

Integritätsentschädigung von 30 % für gerechtfertigt und geschuldet.

Weiterhin seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des Art. 21 UVG jährlich

drei Serien Physiotherapie anzuerkennen.

4.11

In seinem ärztlichen Attest vom 4. Oktober 2016

stellte M.______, Facharzt für Psychiatrie, beim Beschwerdeführer die

Diagnose einer längeren adaptiv depressiven Reaktion (ICD-10: F.43.2). Der

Beschwerdeführer sei mit den Anzeichen einer depressiven Reaktion im Mai 2014

erstmals in seine Praxis gekommen. Er setze die Behandlung im Ausland fort.

5.

Es ist unbestritten

,

dass der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig ist und ihm eine

entsprechende

Invalidenrente

zusteht.

Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung

bzw. der Integritätseinbusse. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die

Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract. E.______ vom

21. März 2016 (E. II/4.10), welche auf der

Grundlage der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2015

erfolgte. Danach sei beim Beschwerdeführer eine Integritätseinbusse von

30 % festzustellen.

Der Beschwerdeführer

rügt, dass die Integritätseinbusse falsch berechnet worden sei und in Wirklichkeit

höher ausfalle.

5.1

Hinsichtlich des linken Knies ist unbestritten, dass

die Feinrastertabelle 5 der Suva (betreffend Arthrosen) anwendbar ist. Am

linken Knie des Beschwerdeführers wurde rund zwei Jahre nach seinem Unfall

eine Protheseimplantation durchgeführt. Praxisgemäss ist bei Endoprothesen

auf den unkorrigierten Zustand abzustellen (Spalten 2 und 3), d.h. auf den

Schweregrad der Arthrose vor der Prothesenimplantation (BGer-Urteil U 313/02

vom 4. September 2003 E. 4.3; Suva-Tabelle 5 [Revision 2011], Integritätsschaden

bei Arthrosen, S. 5.2). Bei Prothesen, die direkt nach dem Unfall

eingesetzt werden (primäre Endoprothesen), kommen dagegen die Spalten 5 und 6

der Feinrastertabelle zur Anwendung. Med. pract. E.______ zog somit

richtigerweise die Spalte 3 heran. Der Integritätsschaden bei einer

schweren Femorotibial-Arthrose beträgt danach 15-30 %. Wenn med. pract.

E.______ nun aber argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch die

Implantation einer Totalknieprothese besser gestellt sei als im Vollbild der

Arthrose, weshalb eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen sei

(vgl. E. II/4.10), berücksichtigt er bei seiner Beurteilung des

Schweregrads fälschlicherweise die Protheseimplantation. Es kann folglich

davon ausgegangen werden, dass er den Integritätsschaden am linken Knie höher

als 20 % geschätzt hätte, wenn er – wie es die Rechtsprechung statuiert

– auf den unkorrigierten Zustand abgestellt hätte.

Nach dem Gesagten kann

hinsichtlich des linken Knies nicht auf die Schätzung des Integritätsschadens

von med. pract. E.______ vom 21. März 2016 abgestellt werden. Es

hat vielmehr eine Neueinschätzung durch ihn oder einen anderen Arzt im Sinne

der Erwägungen zu erfolgen.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei der

Beurteilung des Integritätsschadens hätten die allfällige Arthrose im rechten

Knie und im Tibia sowie seine weiterhin bestehenden Schmerzen in beiden Knien

berücksichtigt werden müssen.

5.2.2

Med. pract. E.______ bewertete den

Integritätsschaden am rechten Knie mit 10 %. Dabei zog er die

Feinrastertabelle 2 der Suva (betreffend Funktionsstörungen der unteren

Extremität) heran, die eine Beinlängendifferenz von 3-4 cm mit 10 %

bewertet. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

Aufgrund zusätzlich bestehender Leiden, namentlich der allfälligen Arthrose

im rechten Knie und im Tibia, ist der Integritätsschaden gemäss seiner Auffassung

jedoch höher zu bewerten. Wie der Beschwerdeführer auf die genannten Leiden

schliesst, begründet er nicht und kann auch nicht nachvollzogen werden. Keinem

der ärztlichen Berichte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer

Arthrose im rechten Kniegelenk (oder im Tibia) leiden würde. Im Zusammenhang

mit dem rechten Bein wurde eine Tibiafraktur rechts festgestellt für die eine

Osteosynthese mit proximaler, lateraler Tibia-LC-Platte 4.5 mm

durchgeführt wurde. Am rechten Knie wurde ausserdem ein Wunddébridement

vorgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Hautoberflächenbehandlung. Am

17. April 2015 führte man eine arthroskopische Behandlung einer Meniskusläsion

rechts durch. Sodann wurde eine neuralgiforme Reizung, insbesondere des

Nervus saphenus rechts in der Nähe des Knies, diagnostiziert. Hierzu schreibt

med. pract. E.______, dass eine deutliche Regredienz der Schmerz-Symptomatik

bestehe.

Gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG muss eine körperliche Schädigung dauerhaft sein.

Kann noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet

werden, so ist noch keine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eine sich

noch verbessernde Symptomatik wie die genannte neuralgiforme Reizung kann

daher nicht entschädigt werden. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von med. pract. E.______

hinsichtlich des rechten Knies eine Integritätseinbusse von 10 % annahm.

5.3

5.3.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, dass seine psychischen Beschwerden und die

damit und mit den chronischen Schmerzen einhergehende Verminderung der Lebensqualität

berücksichtigt hätten werden müssen.

5.3.2

Sowohl im

Bericht der Rehaklinik I.______

vom

27. Mai 2015

als auch in denjenigen von

med. pract. E.______, Dr. F.______ und

M.______

werden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und/oder

eine (schwere) depressive Episode diagnostiziert. Gemäss Bericht der

Rehaklinik I.______ habe der Beschwerdeführer bei zugrundeliegender

depressiver Episode und Traumafolgestörung ausserdem eine Panikstörung

entwickelt. Sehr ausführlich und schlüssig fiel das Gutachten von

Konsiliarpsychiater Dr. F.______ vom 15.

Januar 2016

aus, welches auf einer umfassenden psychiatrischen

Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und als einziger Bericht auch eine

Zukunftsprognose stellt. Es wird ausgeführt, dass zwar nicht davon auszugehen

sei, dass weitere therapeutische Massnahmen innerhalb der kommenden ein bis

zwei Jahre zu einer namhaften Verbesserung führen würden. Eine längerfristige

Verbesserung bei Stabilisierung der psychosozialen Bedingungen sei jedoch

nicht auszuschliessen. Es empfehle sich deshalb, den allfälligen Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Unfallfolgen

frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss des Rentenverfahrens zu prüfen.

5.3.3

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 3. Juni 2013 an psychischen

Störungen leidet. Wie Dr. F.______ jedoch überzeugend darlegte, konnte zum

Verfügungszeitpunkt noch nicht abschliessend festgestellt werden, ob die

psychischen Unfallfolgen

voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens

in gleichem Umfang weiterbestehen werden. Es kann insbesondere noch nicht

ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Verbesserung der psychosozialen

Bedingungen zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit führen wird.

Erfahrungsgemäss können psychische Störungen im Verlaufe von ein bis sechs,

eventuell noch mehr Jahren wieder abklingen. Üblicherweise kann deshalb zur

Dauerhaftigkeit psychischer Störungen erst fünf bis sechs Jahre nach dem

Unfallereignis Stellung genommen werden (vgl.

Suva-Tabelle 19 [Revision 2011],

Integritätsschaden bei

psychischen Folgen von Unfällen

,

S. 4).

Von der Beurteilung von Dr. F.______ abweichende ärztliche Berichte

liegen nicht vor. Ferner ist auch nicht zu erwarten, dass der vom

Beschwerdeführer zitierte mag. phil. D.______, bei dem sich der

Beschwerdeführer offenbar seit Juni 2015 in psychotherapeutischer Behandlung

befindet, bezüglich der Dauerhaftigkeit der psychischen Beschwerden anderer

Ansicht ist. So erwähnt der Beschwerdeführer lediglich, dass mag. phil. D.______

bei ihm psychische Störungen festgestellt habe, deren Folgen eindeutige

Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis

hätten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass oder

weshalb dem Gutachten von Dr. F.______ nicht gefolgt werden könne.

Entsprechend führte die

Beschwerdegegnerin sowohl in ihrer Verfügung vom 29. März 2016 als auch

in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass gemäss ärztlicher Beurteilung zum

aktuellen Zeitpunkt nicht zuverlässig gesagt werden könne, ob bezüglich der

psychischen Beeinträchtigungen ein dauernder Integritätsschaden zurückbleibe,

weshalb eine Neubeurteilung in ca. zwei Jahren vorgesehen sei.

5.3.4

Über eine Integritätsentschädigung aufgrund

der psychischen Beeinträchtigungen war im Verfügungszeitpunkt folglich noch

nicht zu entscheiden und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig,

zumal sie eine Integritätseinbusse aufgrund der psychischen Folgen des

Unfalls nicht etwa verneinte, sondern die Entscheidung lediglich auf einen

späteren Zeitpunkt verschoben hat.

6.

Insgesamt

folgt daraus, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Hinsichtlich

des linken Knies des Beschwerdeführers ist die Sache zur Ergänzung des

Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtskosten sind

von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

2.

Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss

als Obsiegen des Beschwerdeführers

(BGE 137 V

210 E. 7.1)

. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer

zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG).

3.

Bei diesem Entscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 3.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 3.2 Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

E. 3.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 137 V 199 E. 2.1).

E. 3.4 Erfolgt der Fallabschluss zu Recht, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, welche grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder – falls kein Rentenanspruch besteht – bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

E. 3.5 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c).

E. 4.1 Am 3. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer am Spital G.______, Chirurgische Klinik, Allgemeine Chirurgie, drei Operationen durchgeführt: Eine offene Reposition und Marknagelung mit statischer Verriegelung; eine geschlossene Reposition und Fixateur externe kniegelenksüberbrückend Tibia auf Femur links und eine geschlossene Reposition, Fixateur externe Tibiakopf auf Tibiaschaft rechts; eine Logenspaltung der Tibialis Anterior- und Peroneallogen links. Gemäss Operationsbericht vom 3. Juni 2013 von Dr. med. H.______ sei der Beschwerdeführer zusammen mit einem Balkon abgestürzt und dabei von Betonteilen teilweise verschüttet worden. Er sei als Schockraum-Patient zu ihnen gekommen. Nach rascher Diagnostik hätten sich Unterschenkelfrakturen beidseits sowie eine Femurschaftfraktur mit Biegekeilen rechts gezeigt. Verletzungen des Abdomens, der Wirbelsäule oder des Schädels könnten ausgeschlossen werden. In der gleichen Sitzung würden die offenen Unterschenkelfrakturen mittels Fixateur externe versorgt, für den Oberschenkel bestehe die Indikation zur Marknagelung.

E. 4.2 Am 11. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer zwei weitere Operationen im Spital G.______ vorgenommen. Aufgrund der komplexen proximalen Tibiafraktur links mit Destruktion der metaphysären Zone und Impressionsspaltfraktur des lateralen Tibialplateaus sowie zusätzlicher Fibularköpfchenfraktur wurde einerseits eine offene Reposition und Gelenksrekonstruktion, Fixation mittels lateraler 3.5 mm PLT LCT Platte und zusätzlicher Drittelrohr-LCP-Platte durchgeführt. Sodann wurden aufgrund der proximalen Tibiafraktur mit mehrfragmentären Metaphysenkomponente rechts eine Entfernung Fixateur externe, eine Osteosynthese mit proximaler, lateraler Tibia-LC-Platte 4.5 mm, sowie ein Wunddébridement und Epigardauflage Knie medial rechts vorgenommen.

E. 4.3 In seinem Schreiben vom 15. November 2013 berichtete Dr. H.______ über die ambulante Behandlung vom

13. November 2013. Es gehe dem Beschwerdeführer insgesamt recht gut. Es hätten sich keine Zeichen einer Infektion oder einer anderweitigen mechanischen Komplikation bezüglich der Osteosynthesen gezeigt. Momentan stehe die neuralgiforme Schmerzproblematik im rechten Unterschenkel fast im Vordergrund. Die Behandlung dieser Problematik mit Lyrica sei leider wenig erfolgreich gewesen, offenbar habe sich nach Einsetzen von Neurontin eine zumindest vorübergehende Besserung ergeben. Die Beweglichkeit im linken Kniegelenk sei annähernd normal. Im rechten Kniegelenk zeige sich ein minimales Extensionsdefizit, die Flexion sei ebenfalls weitgehend normal. In der klinischen Untersuchung zeige sich ebenfalls eine eher zunehmende narbige Einziehung im Bereich des dorsomedialen proximalen Unterschenkels mit Druckdolenz und ebenfalls Auslösung von Schmerzen distal. Sehr wahrscheinlich würden die Schmerzen doch eher von diesem Bereich ausgehen. Insgesamt scheine der ossäre Heilungsverlauf erwartungsgemäss zu erfolgen und die Stabilität scheine doch so gut, dass auf Vollbelastung übergegangen werden könne. Leider sei ein zunehmend neuralgiformes Schmerzbild störend bei der Mobilisation. Nach Rücksprache mit der Klinik I.______ müsse hier ein schmerztherapeutischer Ansatz mit gezielten Infiltrationen als beste Option angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seinem Beruf als Bau- und Abbrucharbeiter. Eine genaue Prognose erscheine momentan sehr schwierig, insbesondere bleibe abzuwarten, ob die Schmerzsymptomatik am Unterschenkel noch besser kontrolliert werden könne.

E. 4.4 Am 17. April 2015 wurde beim Beschwerdeführer am Spital J.______ eine Knie-Totalprothese implantiert sowie eine diagnostische Arthroskopie und arthroskopische Innenmeniskushinterhornteilresektion am rechten Kniegelenk durchgeführt.

E. 4.5 Gemäss Austrittsbericht

der Klinik I.______

vom 27. Mai 2015 habe das Hauptziel der aktuellen Phase der

Rehabilitation, namentlich das selbständige Wohnen zuhause, weitgehend

erreicht werden können. Bei Klinikeintritt sei der Patient bei erlaubter

Vollbelastung mit zwei Unterarmgehstöcken für kurze Strecken mobil gewesen.

Ein Bewegungsdefizit habe vor allem im linken Knie bestanden. Die

Schmerzmedikation mit Novalgin habe sistiert, Dafalgan reduziert werden können.

Eine Weiterführung der Thromboembolieprophylaxe mit Xarelto 10 mg bis

zur sicheren Vollbelastung werde empfohlen.

Der Beschwerdeführer sei

psychosomatisch mitbetreut worden mit folgender Beurteilung: Nach dem Unfall

im Juni 2013 habe er mit Symptomen einer Traumafolgestörung sowie mit

Symptomen einer depressiven Episode bei unklarem weiterem beruflichem und

gesundheitlichem Verlauf reagiert. Bei der Behandlung hätten sich zudem die

mangelnden Sprachkenntnisse negativ ausgewirkt. Bei zugrundeliegender depressiver

Episode und Traumafolgestörung habe er ausserdem eine Panikstörung

entwickelt. Im Verlauf der Rehabilitation seien drei psychologische Gespräche

durchgeführt worden. Die Gespräche hätten der diagnostischen Abklärung gedient.

Es sei Cipralex, zunächst 10 mg, verordnet worden. Die Dosis sei am

22. Mai 2015 – nach Ausbleiben verstärkter Suizidimpulsen und auf Wunsch

des Beschwerdeführers nach höherer Dosierung – bei weiterhin bestehenden

Symptomen der depressiven Episode erhöht worden.

Bei Klinikaustritt sei der

Beschwerdeführer an Unterarmgehstöcken im 4-Punkte-Gang für etwa

700 Meter selbständig mobil gewesen. Er habe 30 Treppenstufen ohne Pause

mithilfe des Geländers rauf- und runtergehen können. Velofahren habe er für

20 Minuten können. Die Beweglichkeit des Kniegelenks links habe aktiv

F/E 110/5/0° und passiv F/E 120/5/0° betragen. Limitiert sei das

Bewegungsausmass durch Schmerzen gewesen. Ein Kraftdefizit habe in Flexion

und Extension bestanden. Im Kniegelenk rechts habe ein Stabilitäts- und Kraftdefizit

bestanden. Eine ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit,

Gangsicherheit und im Verlauf Stockabbau sei weiterzuführen.

E. 4.6 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. September

2015 stellte med. pract. E.______ folgende Diagnosen nach dem Sturz

bei den Abbrucharbeiten vom 3. Juni 2013: Distrale Femurfraktur mit

Biegekeil rechts, Status nach offener Reposition und Marknagelung mit

statischer Verriegelung am 3. Juni 2013, delayed Union mit hypertropher

Pseudarthrose im Bereich der Femurfraktur rechts mit Aussenrotationsfehlstellung

(ca. 15°) auf Frakturebene,

Metallentfernung,

Derotationsosteotomie auf Frakturebene und Fixation mittels distaler Femur

LCP 4.5/5 mm am 16. April 2014 und konventionell-radiologisch und

computertomographisch konsolidierter Fraktur 9. September 2015 (1.);

extraartikuläre, metaphysäre Fraktur der rechten proximalen Tibia rechts mit

ausgedehntem Décollement medial bis dorsal, zweitgradig offen auf der

mediodorsalen Seite, Status nach geschlossener Reposition, Fixateur externe

Tibiakopf auf Tibiaschaft rechts am 3. Juni 2013, Osteosynthese mit

proximaler, lateraler 9 Loch-Tibia-LC-Platte, Wunddébridement und

Epigardauflage Knie medial rechts am 11. Juni 2013, Metallentfernung am

2. Oktober 2014 und arthroskopischer Behandlung einer Meniskusläsion

medial im Spital J.______ am 14. April 2015 (2.); komplexe proximale

Tibiafraktur links mit Destruktion der metaphysären Zone und

Impressionsspaltfraktur des lateralen Tibiaplateaus sowie

Fibulaköpfchenfraktur, ausgedehntes Weichteilquetschtrauma, Status nach

geschlossener Reposition und Fixateur externe kniegelenküberbrückend Tibia

auf Femur links am 3. Juni 2013, offener Reposition und Gelenksrekonstruktion,

Fixation mittels lateraler 3.5 mm PLT LCP-Platte und zusätzlich Drittelrohr-LCP-Platte

am 10. März 2013 (recte: 11. Juni 2013), Metallentfernung am

2. Oktober 2014, Implantation einer Kniegelenks-Totalendoprothese am

17. April 2014 (3.); Logensyndrom laterale Logen Unterschenkel links,

Status nach Logenspaltung der Anterior- und Peroneallogen links am

3. Juni 2013 und Faszienverschluss anlässlich der Osteosynthese Tibia

links am 10. März 2013 (recte: 11. Juni 2013) (4.); segmentale

Lungenembolien beidseits unter oraler Antokoagulation mit Marcoumar bis Ende

Januar 2014 (5.); neuralgiforme Reizung insbesondere des Nervus sapheus

rechts proximal des Knies, Status nach Neurolyse Nervus saphenus Knie rechts

am 2. Oktober 2014, mit deutlicher Regredienz der Schmerz-Symptomatik

(6.); etablierte posttraumatische Belastungsstörung (7.).

Durch den Unfall bei den

Abbrucharbeiten sei es beim Beschwerdeführer zu einer Mehrfachverletzung der

Beine gekommen. Nach den oben ausgeführten Operationen habe eine adäquate

Mobilisation und Funktionalität des Beschwerdeführers wieder hergestellt

werden können. Er habe weiterhin Schmerzen in beiden Knien, welche sich unter

Belastung und Bewegung sowie bei bestimmten Drehbewegungen zeigen und ihn

schmerzhaft einschränken würden. Im bisherigen Behandlungsregime habe man versucht,

sich der Ursache der Beschwerden mit diagnostischen Infiltrationen zu nähern,

habe aber die Ursache nicht vollends eingrenzen können. Es bestehe eine

deutliche Unsicherheit und ein Vermeidungsverhalten für beide Beine, welche

eine Reintegration in den beruflichen Alltag sehr erschweren würden.

Zusätzlich würden ausgeprägte Symptome einer Psychotraumatisierung bestehen.

Der Beschwerdeführer schildere, in Albträumen immer wieder abzustürzen und begraben

zu werden. Er bekomme Panik und Angstattacken. Erschwert werde die Situation

durch den Umstand der Sprachbarriere und die nicht mit ihm zusammenlebende

Familie, welche sich offensichtlich über den Gesamtumfang der somatischen und

psychischen Folgen des Unfalls nicht bewusst sei. Er sei an einer beruflichen

Integration interessiert, da er auch davon überzeugt sei, dass ihm dies bei

seinen seelischen Problemen helfen würde.

Da noch kein definitiver

Endzustand im Bereich der Knie vorhanden sei, werde derzeit noch keine

Schätzung der Integritätsentschädigung vorgenommen.

E. 4.7 Dr. med. K.______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 21. September 2015 an Dr. med. L.______, Chefarzt Anästhesie des Spitals G.______, aus, dass man sich im Falle des Beschwerdeführers notwendigerweise zunächst auf die schweren Verletzungen konzentriert habe und immer noch versuche, eine Verbesserung zu erreichen, die Möglichkeiten allerdings langsam ausgeschöpft seien. Daneben bestehe eine schwierige psychosoziale Situation. Er habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer starke chronische Schmerzen habe. Eine Schmerzbehandlung in Zusammenarbeit mit einem Psychiater sei in dieser Situation zu empfehlen.

E. 4.8 Dr. L.______ führte in seinem Brief an Dr. K.______ vom 11. November 2015 aus, dass der Beschwerdeführer einen starken Leidensdruck vermittle. Er könne aktuell nach eigenen Angaben nur eine kurze Strecke von maximal 50-80 m an Gehstöcken zurücklegen. Die Schmerzen seien auf der VAS in der Höhe von 7-8 einzuordnen. Die psychiatrische Medikation sei als unterstützende Therapie bei chronischen Schmerzen ausreichend. Er empfehle, die konservative Schmerztherapie auszubauen und den Beschwerdeführer anzuhalten, die Medikation regelhaft einzunehmen.

E. 4.9 Die Beschwerdegegnerin beauftragte

Dr. med. F.______ mit einer umfassenden psychiatrischen

Untersuchung. In seinem Bericht vom 15.

Januar 2016 hielt Dr. F.______

fest,

dass beim Beschwerdeführer in

psychischer Hinsicht ausgeprägte depressive und psychotraumatologische

Symptome bestehen würden. Hinweise auf erhebliche Verdeutlichungen,

Aggravationen oder Simulationen würden sich keine finden. Die Beurteilung der

ICD-10-Forschungskriterien für eine Depression ergebe aktuell und

übereinstimmend mit dem klinischen Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer

an einer schweren Depression leide. In psychotraumatologischer Hinsicht

würden recht häufige Albträume, intrusive Erinnerungen und Flashbacks

imponieren. Die Albträume würden jeweils filmartig den tatsächlichen Unfallablauf

wiederholen und zusammen mit den Schmerzen zu starken Durchschlafstörungen

führen. Mehrmals pro Woche erwache der Beschwerdeführer in panikartigen

Zuständen mit starker vegetativer Symptomatik aus einem Albtraum. In Situationen,

die ihn an den Unfall erinnerten und in unbeherrschbaren Situationen auf der

Strasse oder im Avoi werde er von intrusiven Erinnerungen überschwemmt,

welche sich oft bis zu einem typischen Flashback ausweiten würden. Der in

körperlicher und psychischer Hinsicht grundsätzlich robuste und belastbare

Beschwerdeführer habe den Unfall als lebensbedrohlich erlebt. Er habe dabei

plötzlich und unvermittelt ganz real den Boden unter den Füssen verloren.

Beim Sturz sei er unter Schutt und der Mulde eingeklemmt worden. Wegen der

massiven Schmerzen habe er sich bereits im Himmel gewähnt. Dass er in der

Folge eine weiterhin bestehende posttraumatische Belastungsstörung entwickelt

habe, sei ebenso eine Tatsache wie die Realität, dass die seit rund zwei

Jahren vorliegende, schwere psychiatrische Störung die berufliche

Leistungsfähigkeit und eine berufliche Wiedereingliederung in erheblicher

Weise beeinträchtige. Als psychiatrische Diagnosen seien eine depressive

Episode (ICD-10: F32.2) ohne psychotische Symptome, aktuell schwer, bestehend

seit Ende 2013, mit chronifizierendem und therapieresistentem Verlauf sowie

eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), verursacht durch den

Arbeitsunfall und bestehend seit Ende 2013, zu stellen. Neben einigen

unfallfremden Faktoren sei davon auszugehen, dass sich die vorliegende

psychiatrische Störung ohne den Unfall nicht in dieser Zeit und auf diese

Weise entwickelt hätte.

Der Beschwerdeführer sei

in der Rehaklinik I.______ unter anderem psychosomatisch betreut worden und

befinde sich aktuell in psychologischer Behandlung bei einem […] sprechenden

Psychotherapeuten. Die durchgeführte Psychopharmakotherapie sei angemessen.

Trotzdem sei es in den letzten zwei Jahren nicht zu einer Verbesserung des

psychischen Zustands gekommen und seit dem Frühjahr 2015 akzentuiere sich die

depressive Symptomatik noch zusätzlich. Die geringen Deutschkenntnisse würden

einen psychotherapeutischen Zugang auf Deutsch verunmöglichen. Aus diesen

Gründen sei nicht davon auszugehen, dass eine stationäre psychiatrische

Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen,

anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes führen würde. Die

Fortsetzung der laufenden, ambulanten Psychotherapie sei aus psychiatrischer

Sicht indiziert, um weiteren Verschlechterungen des psychischen Zustands vorzubeugen.

Eine namhafte Verbesserung der psychischen Störung sei davon aber kurz- und

mittelfristig nicht zu erwarten, insbesondere solange sich an der psychosozialen

Gesamtsituation des Beschwerdeführers nichts Grundsätzliches ändere.

Zur Frage der

Integritätsentschädigung führte Dr. F.______ aus, dass eine längerfristige

Verbesserung bei Stabilisierung der psychosozialen Bedingungen nicht

auszuschliessen sei. Es sei daher zu empfehlen, über den Anspruch auf Integritätsentschädigung

frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss des Rentenverfahrens zu

entscheiden.

E. 4.10 Auf der Grundlage der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2015 nahm med. pract. E.______ am 21. März 2016 eine erneute medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor. Er schätzte den Integritätsschaden dabei auf 30 %. Sein Ergebnis begründete er wie folgt: Beim Beschwerdeführer sei es im Rahmen des Traumas zu Frakturen in beiden unteren Extremitäten gekommen. Links sei im Rahmen der posttraumatischen Veränderungen im Knie eine Totalprothese implantiert worden. Im rechten Knie bestünden weiterhin ein Defektzustand in der Frakturzone sowie eine resultierende Beinlängendifferenz von 3,5 cm. Grundlage für die Beurteilung der Integritätsentschädigung bilde für das linke Knie die Feinrastertabelle 5 der Suva (betreffend Arthrosen). Hierin werde die schwere femorotibiale Arthrose mit 15-30 % beurteilt. Durch die Implantation einer Knieprothese sei der Beschwerdeführer besser gestellt als im Vollbild der Arthrose, sodass eine Integritätsentschädigung von 20 % anzusetzen sei. Grundlage für das rechte Bein bilde die Feinrastertabelle 2 der Suva (betreffend Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten), in welcher die Beinlängendifferenz von 2-4 cm mit 10 % bewertet werde. Beim Beschwerdeführer finde sich eine Beinlängendifferenz von 3,5 cm. Zusammenfassend halte er eine Integritätsentschädigung von 30 % für gerechtfertigt und geschuldet. Weiterhin seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des Art. 21 UVG jährlich drei Serien Physiotherapie anzuerkennen.

E. 4.11 In seinem ärztlichen Attest vom 4. Oktober 2016 stellte M.______, Facharzt für Psychiatrie, beim Beschwerdeführer die Diagnose einer längeren adaptiv depressiven Reaktion (ICD-10: F.43.2). Der Beschwerdeführer sei mit den Anzeichen einer depressiven Reaktion im Mai 2014 erstmals in seine Praxis gekommen. Er setze die Behandlung im Ausland fort.

E. 5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig ist und ihm eine entsprechende Invalidenrente zusteht. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung bzw. der Integritätseinbusse. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract. E.______ vom

21. März 2016 (E. II/4.10), welche auf der Grundlage der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2015 erfolgte. Danach sei beim Beschwerdeführer eine Integritätseinbusse von 30 % festzustellen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Integritätseinbusse falsch berechnet worden sei und in Wirklichkeit höher ausfalle.

E. 5.1 Hinsichtlich des linken Knies ist unbestritten, dass die Feinrastertabelle 5 der Suva (betreffend Arthrosen) anwendbar ist. Am linken Knie des Beschwerdeführers wurde rund zwei Jahre nach seinem Unfall eine Protheseimplantation durchgeführt. Praxisgemäss ist bei Endoprothesen auf den unkorrigierten Zustand abzustellen (Spalten 2 und 3), d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor der Prothesenimplantation (BGer-Urteil U 313/02 vom 4. September 2003 E. 4.3; Suva-Tabelle 5 [Revision 2011], Integritätsschaden bei Arthrosen, S. 5.2). Bei Prothesen, die direkt nach dem Unfall eingesetzt werden (primäre Endoprothesen), kommen dagegen die Spalten 5 und 6 der Feinrastertabelle zur Anwendung. Med. pract. E.______ zog somit richtigerweise die Spalte 3 heran. Der Integritätsschaden bei einer schweren Femorotibial-Arthrose beträgt danach 15-30 %. Wenn med. pract. E.______ nun aber argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch die Implantation einer Totalknieprothese besser gestellt sei als im Vollbild der Arthrose, weshalb eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen sei (vgl. E. II/4.10), berücksichtigt er bei seiner Beurteilung des Schweregrads fälschlicherweise die Protheseimplantation. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass er den Integritätsschaden am linken Knie höher als 20 % geschätzt hätte, wenn er – wie es die Rechtsprechung statuiert

– auf den unkorrigierten Zustand abgestellt hätte. Nach dem Gesagten kann hinsichtlich des linken Knies nicht auf die Schätzung des Integritätsschadens von med. pract. E.______ vom 21. März 2016 abgestellt werden. Es hat vielmehr eine Neueinschätzung durch ihn oder einen anderen Arzt im Sinne der Erwägungen zu erfolgen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei der Beurteilung des Integritätsschadens hätten die allfällige Arthrose im rechten Knie und im Tibia sowie seine weiterhin bestehenden Schmerzen in beiden Knien berücksichtigt werden müssen.

E. 5.2.2 Med. pract. E.______ bewertete den Integritätsschaden am rechten Knie mit 10 %. Dabei zog er die Feinrastertabelle 2 der Suva (betreffend Funktionsstörungen der unteren Extremität) heran, die eine Beinlängendifferenz von 3-4 cm mit 10 % bewertet. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Aufgrund zusätzlich bestehender Leiden, namentlich der allfälligen Arthrose im rechten Knie und im Tibia, ist der Integritätsschaden gemäss seiner Auffassung jedoch höher zu bewerten. Wie der Beschwerdeführer auf die genannten Leiden schliesst, begründet er nicht und kann auch nicht nachvollzogen werden. Keinem der ärztlichen Berichte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Arthrose im rechten Kniegelenk (oder im Tibia) leiden würde. Im Zusammenhang mit dem rechten Bein wurde eine Tibiafraktur rechts festgestellt für die eine Osteosynthese mit proximaler, lateraler Tibia-LC-Platte 4.5 mm durchgeführt wurde. Am rechten Knie wurde ausserdem ein Wunddébridement vorgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Hautoberflächenbehandlung. Am

17. April 2015 führte man eine arthroskopische Behandlung einer Meniskusläsion rechts durch. Sodann wurde eine neuralgiforme Reizung, insbesondere des Nervus saphenus rechts in der Nähe des Knies, diagnostiziert. Hierzu schreibt med. pract. E.______, dass eine deutliche Regredienz der Schmerz-Symptomatik bestehe. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG muss eine körperliche Schädigung dauerhaft sein. Kann noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden, so ist noch keine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eine sich noch verbessernde Symptomatik wie die genannte neuralgiforme Reizung kann daher nicht entschädigt werden. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von med. pract. E.______ hinsichtlich des rechten Knies eine Integritätseinbusse von 10 % annahm.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass seine psychischen Beschwerden und die damit und mit den chronischen Schmerzen einhergehende Verminderung der Lebensqualität berücksichtigt hätten werden müssen.

E. 5.3.2 Sowohl im Bericht der Rehaklinik I.______ vom

27. Mai 2015 als auch in denjenigen von med. pract. E.______, Dr. F.______ und M.______ werden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und/oder eine (schwere) depressive Episode diagnostiziert. Gemäss Bericht der Rehaklinik I.______ habe der Beschwerdeführer bei zugrundeliegender depressiver Episode und Traumafolgestörung ausserdem eine Panikstörung entwickelt. Sehr ausführlich und schlüssig fiel das Gutachten von Konsiliarpsychiater Dr. F.______ vom 15. Januar 2016 aus, welches auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und als einziger Bericht auch eine Zukunftsprognose stellt. Es wird ausgeführt, dass zwar nicht davon auszugehen sei, dass weitere therapeutische Massnahmen innerhalb der kommenden ein bis zwei Jahre zu einer namhaften Verbesserung führen würden. Eine längerfristige Verbesserung bei Stabilisierung der psychosozialen Bedingungen sei jedoch nicht auszuschliessen. Es empfehle sich deshalb, den allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Unfallfolgen frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss des Rentenverfahrens zu prüfen.

E. 5.3.3 Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 3. Juni 2013 an psychischen

Störungen leidet. Wie Dr. F.______ jedoch überzeugend darlegte, konnte zum

Verfügungszeitpunkt noch nicht abschliessend festgestellt werden, ob die

psychischen Unfallfolgen

voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens

in gleichem Umfang weiterbestehen werden. Es kann insbesondere noch nicht

ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Verbesserung der psychosozialen

Bedingungen zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit führen wird.

Erfahrungsgemäss können psychische Störungen im Verlaufe von ein bis sechs,

eventuell noch mehr Jahren wieder abklingen. Üblicherweise kann deshalb zur

Dauerhaftigkeit psychischer Störungen erst fünf bis sechs Jahre nach dem

Unfallereignis Stellung genommen werden (vgl.

Suva-Tabelle 19 [Revision 2011],

Integritätsschaden bei

psychischen Folgen von Unfällen

,

S. 4).

Von der Beurteilung von Dr. F.______ abweichende ärztliche Berichte

liegen nicht vor. Ferner ist auch nicht zu erwarten, dass der vom

Beschwerdeführer zitierte mag. phil. D.______, bei dem sich der

Beschwerdeführer offenbar seit Juni 2015 in psychotherapeutischer Behandlung

befindet, bezüglich der Dauerhaftigkeit der psychischen Beschwerden anderer

Ansicht ist. So erwähnt der Beschwerdeführer lediglich, dass mag. phil. D.______

bei ihm psychische Störungen festgestellt habe, deren Folgen eindeutige

Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis

hätten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass oder

weshalb dem Gutachten von Dr. F.______ nicht gefolgt werden könne.

Entsprechend führte die

Beschwerdegegnerin sowohl in ihrer Verfügung vom 29. März 2016 als auch

in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass gemäss ärztlicher Beurteilung zum

aktuellen Zeitpunkt nicht zuverlässig gesagt werden könne, ob bezüglich der

psychischen Beeinträchtigungen ein dauernder Integritätsschaden zurückbleibe,

weshalb eine Neubeurteilung in ca. zwei Jahren vorgesehen sei.

E. 5.3.4 Über eine Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen war im Verfügungszeitpunkt folglich noch nicht zu entscheiden und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig, zumal sie eine Integritätseinbusse aufgrund der psychischen Folgen des Unfalls nicht etwa verneinte, sondern die Entscheidung lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat.

E. 6 Insgesamt folgt daraus, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Hinsichtlich des linken Knies des Beschwerdeführers ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. III. 1. Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2. Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210 E. 7.1) . Dementsprechend hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 3. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Verwaltungsgericht 02.03.2017 VG.2016.00105 (VG.2017.500) Glaris Verwaltungsgericht 02.03.2017 VG.2016.00105 (VG.2017.500) Glarona Verwaltungsgericht 02.03.2017 VG.2016.00105 (VG.2017.500)

Sozialversicherung - Unfallversicherung

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom

2. März 2017 I. Kammer in Sachen VG.2016.00105 A.______ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin B.______ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt C.______ betreffend Integritätsentschädigung Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2013 wurde der Suva angezeigt, dass A.______, geboren […], am 3. Juni 2013 Rückbauarbeiten auf einem Balkon verrichtete, als der Balkon zusammenbrach, wodurch A.______ in die Tiefe stürzte und seine Beine schwer verletzte. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2 Nach medizinischen Abklärungen teilte die Suva A.______ am 10. März 2016 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2016 einstellen werde. Für die bleibenden Unfallfolgen erhalte er eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. 1.3 Mit Verfügung vom

29. März 2016 sprach die Suva A.______ eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. April 2016 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 30 % zu. Die am 28. April 2016 von A.______ dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am 25. August 2016 ab. 2. A.______ gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

24. September 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Ihm sei eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen. Ausserdem seien die medizinischen Berichte von Dr. D.______ herauszuverlangen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva. Am 1. November 2016 reichte A.______ unaufgefordert ein Arztzeugnis vom 4. Oktober 2016 ein. Die Suva schloss am

7. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. II. 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % sei unrichtig berechnet worden. So sei vom Kreisarzt med. pract. E.______, Facharzt für Neurochirurgie, bei der Berechnung des Integritätsschadens hinsichtlich seines linken Knies fälschlicherweise die Protheseimplantation mitberücksichtigt worden. Da seine Prothese jedoch nicht direkt nach dem Unfall implantiert worden sei, sei gemäss Rechtsprechung auf den Schweregrad der Arthrose vor der Protheseimplantation abzustellen, d.h. die Spalten 2 und 3 der Suva Tabelle 5 für die Integritätsentschädigung seien massgebend und der Integritätsschaden für das linke Knie zwischen 30 % und 40 % anzusetzen. Weiter seien die allfällige Arthrose im rechten Knie und im Tibia sowie allgemein die weiterhin bestehenden Schmerzen in beiden Knien nicht bewertet worden. Schliesslich seien bei ihm eine mittelgradig depressive Episode, eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen und der entsprechenden Psychomedikation leide er an einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Dies hätte bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung mit 20 % berücksichtigt werden müssen. Indem die Beschwerdegegnerin diese – von ihm bereits in seiner Einsprache vorgebrachten – Umstände unberücksichtigt gelassen habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, die Höhe der Integritätsentschädigung sei rechtmässig ermittelt worden. Insbesondere sei die Schätzung des Integritätsschadens durch med. pract. E.______ schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf habe abgestellt werden können. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern sie nicht auf die Beurteilung von Konsiliarpsychiater Dr. med. F.______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hätte abstellen dürfen bzw. inwiefern die Beurteilung von mag. phil. D.______ davon abweichen soll. Im Übrigen habe sie auch nach mehreren Ermahnungen von Letzterem noch keinen Bericht erhalten. Wie der Beschwerdeführer auf eine allfällige Arthrose am rechten Knie und im Tibia schliesse, werde nicht begründet. Ohnehin könne eine Integritätsentschädigung für eine allfällige Krankheit nicht in Betracht kommen, da ein Schaden gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG dauernd sein müsse. Für die psychischen Beeinträchtigungen könne zum heutigen Zeitpunkt mangels hinreichend konkreter Langzeitprognose noch keine Integritätsentschädigung zugesprochen werden. Eine Neubeurteilung aus psychischer Sicht sei jedoch in zwei Jahren vorgesehen. 3. 3.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2 Ist ein Versicherter nach einem Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat er nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen. Überdies besteht zunächst Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und laufen keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vor-übergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 137 V 199 E. 2.1). 3.4 Erfolgt der Fallabschluss zu Recht, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, welche grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder – falls kein Rentenanspruch besteht – bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird (Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 3.5 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c). 4. 4.1 Am 3. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer am Spital G.______, Chirurgische Klinik, Allgemeine Chirurgie, drei Operationen durchgeführt: Eine offene Reposition und Marknagelung mit statischer Verriegelung; eine geschlossene Reposition und Fixateur externe kniegelenksüberbrückend Tibia auf Femur links und eine geschlossene Reposition, Fixateur externe Tibiakopf auf Tibiaschaft rechts; eine Logenspaltung der Tibialis Anterior- und Peroneallogen links. Gemäss Operationsbericht vom 3. Juni 2013 von Dr. med. H.______ sei der Beschwerdeführer zusammen mit einem Balkon abgestürzt und dabei von Betonteilen teilweise verschüttet worden. Er sei als Schockraum-Patient zu ihnen gekommen. Nach rascher Diagnostik hätten sich Unterschenkelfrakturen beidseits sowie eine Femurschaftfraktur mit Biegekeilen rechts gezeigt. Verletzungen des Abdomens, der Wirbelsäule oder des Schädels könnten ausgeschlossen werden. In der gleichen Sitzung würden die offenen Unterschenkelfrakturen mittels Fixateur externe versorgt, für den Oberschenkel bestehe die Indikation zur Marknagelung. 4.2 Am 11. Juni 2013 wurden beim Beschwerdeführer zwei weitere Operationen im Spital G.______ vorgenommen. Aufgrund der komplexen proximalen Tibiafraktur links mit Destruktion der metaphysären Zone und Impressionsspaltfraktur des lateralen Tibialplateaus sowie zusätzlicher Fibularköpfchenfraktur wurde einerseits eine offene Reposition und Gelenksrekonstruktion, Fixation mittels lateraler 3.5 mm PLT LCT Platte und zusätzlicher Drittelrohr-LCP-Platte durchgeführt. Sodann wurden aufgrund der proximalen Tibiafraktur mit mehrfragmentären Metaphysenkomponente rechts eine Entfernung Fixateur externe, eine Osteosynthese mit proximaler, lateraler Tibia-LC-Platte 4.5 mm, sowie ein Wunddébridement und Epigardauflage Knie medial rechts vorgenommen. 4.3 In seinem Schreiben vom 15. November 2013 berichtete Dr. H.______ über die ambulante Behandlung vom

13. November 2013. Es gehe dem Beschwerdeführer insgesamt recht gut. Es hätten sich keine Zeichen einer Infektion oder einer anderweitigen mechanischen Komplikation bezüglich der Osteosynthesen gezeigt. Momentan stehe die neuralgiforme Schmerzproblematik im rechten Unterschenkel fast im Vordergrund. Die Behandlung dieser Problematik mit Lyrica sei leider wenig erfolgreich gewesen, offenbar habe sich nach Einsetzen von Neurontin eine zumindest vorübergehende Besserung ergeben. Die Beweglichkeit im linken Kniegelenk sei annähernd normal. Im rechten Kniegelenk zeige sich ein minimales Extensionsdefizit, die Flexion sei ebenfalls weitgehend normal. In der klinischen Untersuchung zeige sich ebenfalls eine eher zunehmende narbige Einziehung im Bereich des dorsomedialen proximalen Unterschenkels mit Druckdolenz und ebenfalls Auslösung von Schmerzen distal. Sehr wahrscheinlich würden die Schmerzen doch eher von diesem Bereich ausgehen. Insgesamt scheine der ossäre Heilungsverlauf erwartungsgemäss zu erfolgen und die Stabilität scheine doch so gut, dass auf Vollbelastung übergegangen werden könne. Leider sei ein zunehmend neuralgiformes Schmerzbild störend bei der Mobilisation. Nach Rücksprache mit der Klinik I.______ müsse hier ein schmerztherapeutischer Ansatz mit gezielten Infiltrationen als beste Option angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in seinem Beruf als Bau- und Abbrucharbeiter. Eine genaue Prognose erscheine momentan sehr schwierig, insbesondere bleibe abzuwarten, ob die Schmerzsymptomatik am Unterschenkel noch besser kontrolliert werden könne. 4.4 Am 17. April 2015 wurde beim Beschwerdeführer am Spital J.______ eine Knie-Totalprothese implantiert sowie eine diagnostische Arthroskopie und arthroskopische Innenmeniskushinterhornteilresektion am rechten Kniegelenk durchgeführt. 4.5 Gemäss Austrittsbericht der Klinik I.______ vom 27. Mai 2015 habe das Hauptziel der aktuellen Phase der Rehabilitation, namentlich das selbständige Wohnen zuhause, weitgehend erreicht werden können. Bei Klinikeintritt sei der Patient bei erlaubter Vollbelastung mit zwei Unterarmgehstöcken für kurze Strecken mobil gewesen. Ein Bewegungsdefizit habe vor allem im linken Knie bestanden. Die Schmerzmedikation mit Novalgin habe sistiert, Dafalgan reduziert werden können. Eine Weiterführung der Thromboembolieprophylaxe mit Xarelto 10 mg bis zur sicheren Vollbelastung werde empfohlen. Der Beschwerdeführer sei psychosomatisch mitbetreut worden mit folgender Beurteilung: Nach dem Unfall im Juni 2013 habe er mit Symptomen einer Traumafolgestörung sowie mit Symptomen einer depressiven Episode bei unklarem weiterem beruflichem und gesundheitlichem Verlauf reagiert. Bei der Behandlung hätten sich zudem die mangelnden Sprachkenntnisse negativ ausgewirkt. Bei zugrundeliegender depressiver Episode und Traumafolgestörung habe er ausserdem eine Panikstörung entwickelt. Im Verlauf der Rehabilitation seien drei psychologische Gespräche durchgeführt worden. Die Gespräche hätten der diagnostischen Abklärung gedient. Es sei Cipralex, zunächst 10 mg, verordnet worden. Die Dosis sei am

22. Mai 2015 – nach Ausbleiben verstärkter Suizidimpulsen und auf Wunsch des Beschwerdeführers nach höherer Dosierung – bei weiterhin bestehenden Symptomen der depressiven Episode erhöht worden. Bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer an Unterarmgehstöcken im 4-Punkte-Gang für etwa 700 Meter selbständig mobil gewesen. Er habe 30 Treppenstufen ohne Pause mithilfe des Geländers rauf- und runtergehen können. Velofahren habe er für 20 Minuten können. Die Beweglichkeit des Kniegelenks links habe aktiv F/E 110/5/0° und passiv F/E 120/5/0° betragen. Limitiert sei das Bewegungsausmass durch Schmerzen gewesen. Ein Kraftdefizit habe in Flexion und Extension bestanden. Im Kniegelenk rechts habe ein Stabilitäts- und Kraftdefizit bestanden. Eine ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit, Gangsicherheit und im Verlauf Stockabbau sei weiterzuführen. 4.6 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. September 2015 stellte med. pract. E.______ folgende Diagnosen nach dem Sturz bei den Abbrucharbeiten vom 3. Juni 2013: Distrale Femurfraktur mit Biegekeil rechts, Status nach offener Reposition und Marknagelung mit statischer Verriegelung am 3. Juni 2013, delayed Union mit hypertropher Pseudarthrose im Bereich der Femurfraktur rechts mit Aussenrotationsfehlstellung (ca. 15°) auf Frakturebene, Metallentfernung, Derotationsosteotomie auf Frakturebene und Fixation mittels distaler Femur LCP 4.5/5 mm am 16. April 2014 und konventionell-radiologisch und computertomographisch konsolidierter Fraktur 9. September 2015 (1.); extraartikuläre, metaphysäre Fraktur der rechten proximalen Tibia rechts mit ausgedehntem Décollement medial bis dorsal, zweitgradig offen auf der mediodorsalen Seite, Status nach geschlossener Reposition, Fixateur externe Tibiakopf auf Tibiaschaft rechts am 3. Juni 2013, Osteosynthese mit proximaler, lateraler 9 Loch-Tibia-LC-Platte, Wunddébridement und Epigardauflage Knie medial rechts am 11. Juni 2013, Metallentfernung am

2. Oktober 2014 und arthroskopischer Behandlung einer Meniskusläsion medial im Spital J.______ am 14. April 2015 (2.); komplexe proximale Tibiafraktur links mit Destruktion der metaphysären Zone und Impressionsspaltfraktur des lateralen Tibiaplateaus sowie Fibulaköpfchenfraktur, ausgedehntes Weichteilquetschtrauma, Status nach geschlossener Reposition und Fixateur externe kniegelenküberbrückend Tibia auf Femur links am 3. Juni 2013, offener Reposition und Gelenksrekonstruktion, Fixation mittels lateraler 3.5 mm PLT LCP-Platte und zusätzlich Drittelrohr-LCP-Platte am 10. März 2013 (recte: 11. Juni 2013), Metallentfernung am

2. Oktober 2014, Implantation einer Kniegelenks-Totalendoprothese am

17. April 2014 (3.); Logensyndrom laterale Logen Unterschenkel links, Status nach Logenspaltung der Anterior- und Peroneallogen links am

3. Juni 2013 und Faszienverschluss anlässlich der Osteosynthese Tibia links am 10. März 2013 (recte: 11. Juni 2013) (4.); segmentale Lungenembolien beidseits unter oraler Antokoagulation mit Marcoumar bis Ende Januar 2014 (5.); neuralgiforme Reizung insbesondere des Nervus sapheus rechts proximal des Knies, Status nach Neurolyse Nervus saphenus Knie rechts am 2. Oktober 2014, mit deutlicher Regredienz der Schmerz-Symptomatik (6.); etablierte posttraumatische Belastungsstörung (7.). Durch den Unfall bei den Abbrucharbeiten sei es beim Beschwerdeführer zu einer Mehrfachverletzung der Beine gekommen. Nach den oben ausgeführten Operationen habe eine adäquate Mobilisation und Funktionalität des Beschwerdeführers wieder hergestellt werden können. Er habe weiterhin Schmerzen in beiden Knien, welche sich unter Belastung und Bewegung sowie bei bestimmten Drehbewegungen zeigen und ihn schmerzhaft einschränken würden. Im bisherigen Behandlungsregime habe man versucht, sich der Ursache der Beschwerden mit diagnostischen Infiltrationen zu nähern, habe aber die Ursache nicht vollends eingrenzen können. Es bestehe eine deutliche Unsicherheit und ein Vermeidungsverhalten für beide Beine, welche eine Reintegration in den beruflichen Alltag sehr erschweren würden. Zusätzlich würden ausgeprägte Symptome einer Psychotraumatisierung bestehen. Der Beschwerdeführer schildere, in Albträumen immer wieder abzustürzen und begraben zu werden. Er bekomme Panik und Angstattacken. Erschwert werde die Situation durch den Umstand der Sprachbarriere und die nicht mit ihm zusammenlebende Familie, welche sich offensichtlich über den Gesamtumfang der somatischen und psychischen Folgen des Unfalls nicht bewusst sei. Er sei an einer beruflichen Integration interessiert, da er auch davon überzeugt sei, dass ihm dies bei seinen seelischen Problemen helfen würde. Da noch kein definitiver Endzustand im Bereich der Knie vorhanden sei, werde derzeit noch keine Schätzung der Integritätsentschädigung vorgenommen. 4.7 Dr. med. K.______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 21. September 2015 an Dr. med. L.______, Chefarzt Anästhesie des Spitals G.______, aus, dass man sich im Falle des Beschwerdeführers notwendigerweise zunächst auf die schweren Verletzungen konzentriert habe und immer noch versuche, eine Verbesserung zu erreichen, die Möglichkeiten allerdings langsam ausgeschöpft seien. Daneben bestehe eine schwierige psychosoziale Situation. Er habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer starke chronische Schmerzen habe. Eine Schmerzbehandlung in Zusammenarbeit mit einem Psychiater sei in dieser Situation zu empfehlen. 4.8 Dr. L.______ führte in seinem Brief an Dr. K.______ vom 11. November 2015 aus, dass der Beschwerdeführer einen starken Leidensdruck vermittle. Er könne aktuell nach eigenen Angaben nur eine kurze Strecke von maximal 50-80 m an Gehstöcken zurücklegen. Die Schmerzen seien auf der VAS in der Höhe von 7-8 einzuordnen. Die psychiatrische Medikation sei als unterstützende Therapie bei chronischen Schmerzen ausreichend. Er empfehle, die konservative Schmerztherapie auszubauen und den Beschwerdeführer anzuhalten, die Medikation regelhaft einzunehmen. 4.9 Die Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. F.______ mit einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung. In seinem Bericht vom 15. Januar 2016 hielt Dr. F.______ fest, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht ausgeprägte depressive und psychotraumatologische Symptome bestehen würden. Hinweise auf erhebliche Verdeutlichungen, Aggravationen oder Simulationen würden sich keine finden. Die Beurteilung der ICD-10-Forschungskriterien für eine Depression ergebe aktuell und übereinstimmend mit dem klinischen Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Depression leide. In psychotraumatologischer Hinsicht würden recht häufige Albträume, intrusive Erinnerungen und Flashbacks imponieren. Die Albträume würden jeweils filmartig den tatsächlichen Unfallablauf wiederholen und zusammen mit den Schmerzen zu starken Durchschlafstörungen führen. Mehrmals pro Woche erwache der Beschwerdeführer in panikartigen Zuständen mit starker vegetativer Symptomatik aus einem Albtraum. In Situationen, die ihn an den Unfall erinnerten und in unbeherrschbaren Situationen auf der Strasse oder im Avoi werde er von intrusiven Erinnerungen überschwemmt, welche sich oft bis zu einem typischen Flashback ausweiten würden. Der in körperlicher und psychischer Hinsicht grundsätzlich robuste und belastbare Beschwerdeführer habe den Unfall als lebensbedrohlich erlebt. Er habe dabei plötzlich und unvermittelt ganz real den Boden unter den Füssen verloren. Beim Sturz sei er unter Schutt und der Mulde eingeklemmt worden. Wegen der massiven Schmerzen habe er sich bereits im Himmel gewähnt. Dass er in der Folge eine weiterhin bestehende posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, sei ebenso eine Tatsache wie die Realität, dass die seit rund zwei Jahren vorliegende, schwere psychiatrische Störung die berufliche Leistungsfähigkeit und eine berufliche Wiedereingliederung in erheblicher Weise beeinträchtige. Als psychiatrische Diagnosen seien eine depressive Episode (ICD-10: F32.2) ohne psychotische Symptome, aktuell schwer, bestehend seit Ende 2013, mit chronifizierendem und therapieresistentem Verlauf sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), verursacht durch den Arbeitsunfall und bestehend seit Ende 2013, zu stellen. Neben einigen unfallfremden Faktoren sei davon auszugehen, dass sich die vorliegende psychiatrische Störung ohne den Unfall nicht in dieser Zeit und auf diese Weise entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer sei in der Rehaklinik I.______ unter anderem psychosomatisch betreut worden und befinde sich aktuell in psychologischer Behandlung bei einem […] sprechenden Psychotherapeuten. Die durchgeführte Psychopharmakotherapie sei angemessen. Trotzdem sei es in den letzten zwei Jahren nicht zu einer Verbesserung des psychischen Zustands gekommen und seit dem Frühjahr 2015 akzentuiere sich die depressive Symptomatik noch zusätzlich. Die geringen Deutschkenntnisse würden einen psychotherapeutischen Zugang auf Deutsch verunmöglichen. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen, anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes führen würde. Die Fortsetzung der laufenden, ambulanten Psychotherapie sei aus psychiatrischer Sicht indiziert, um weiteren Verschlechterungen des psychischen Zustands vorzubeugen. Eine namhafte Verbesserung der psychischen Störung sei davon aber kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten, insbesondere solange sich an der psychosozialen Gesamtsituation des Beschwerdeführers nichts Grundsätzliches ändere. Zur Frage der Integritätsentschädigung führte Dr. F.______ aus, dass eine längerfristige Verbesserung bei Stabilisierung der psychosozialen Bedingungen nicht auszuschliessen sei. Es sei daher zu empfehlen, über den Anspruch auf Integritätsentschädigung frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss des Rentenverfahrens zu entscheiden. 4.10 Auf der Grundlage der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2015 nahm med. pract. E.______ am 21. März 2016 eine erneute medizinische Beurteilung des Integritätsschadens vor. Er schätzte den Integritätsschaden dabei auf 30 %. Sein Ergebnis begründete er wie folgt: Beim Beschwerdeführer sei es im Rahmen des Traumas zu Frakturen in beiden unteren Extremitäten gekommen. Links sei im Rahmen der posttraumatischen Veränderungen im Knie eine Totalprothese implantiert worden. Im rechten Knie bestünden weiterhin ein Defektzustand in der Frakturzone sowie eine resultierende Beinlängendifferenz von 3,5 cm. Grundlage für die Beurteilung der Integritätsentschädigung bilde für das linke Knie die Feinrastertabelle 5 der Suva (betreffend Arthrosen). Hierin werde die schwere femorotibiale Arthrose mit 15-30 % beurteilt. Durch die Implantation einer Knieprothese sei der Beschwerdeführer besser gestellt als im Vollbild der Arthrose, sodass eine Integritätsentschädigung von 20 % anzusetzen sei. Grundlage für das rechte Bein bilde die Feinrastertabelle 2 der Suva (betreffend Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten), in welcher die Beinlängendifferenz von 2-4 cm mit 10 % bewertet werde. Beim Beschwerdeführer finde sich eine Beinlängendifferenz von 3,5 cm. Zusammenfassend halte er eine Integritätsentschädigung von 30 % für gerechtfertigt und geschuldet. Weiterhin seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des Art. 21 UVG jährlich drei Serien Physiotherapie anzuerkennen. 4.11 In seinem ärztlichen Attest vom 4. Oktober 2016 stellte M.______, Facharzt für Psychiatrie, beim Beschwerdeführer die Diagnose einer längeren adaptiv depressiven Reaktion (ICD-10: F.43.2). Der Beschwerdeführer sei mit den Anzeichen einer depressiven Reaktion im Mai 2014 erstmals in seine Praxis gekommen. Er setze die Behandlung im Ausland fort. 5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig ist und ihm eine entsprechende Invalidenrente zusteht. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung bzw. der Integritätseinbusse. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract. E.______ vom

21. März 2016 (E. II/4.10), welche auf der Grundlage der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. September 2015 erfolgte. Danach sei beim Beschwerdeführer eine Integritätseinbusse von 30 % festzustellen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Integritätseinbusse falsch berechnet worden sei und in Wirklichkeit höher ausfalle. 5.1 Hinsichtlich des linken Knies ist unbestritten, dass die Feinrastertabelle 5 der Suva (betreffend Arthrosen) anwendbar ist. Am linken Knie des Beschwerdeführers wurde rund zwei Jahre nach seinem Unfall eine Protheseimplantation durchgeführt. Praxisgemäss ist bei Endoprothesen auf den unkorrigierten Zustand abzustellen (Spalten 2 und 3), d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor der Prothesenimplantation (BGer-Urteil U 313/02 vom 4. September 2003 E. 4.3; Suva-Tabelle 5 [Revision 2011], Integritätsschaden bei Arthrosen, S. 5.2). Bei Prothesen, die direkt nach dem Unfall eingesetzt werden (primäre Endoprothesen), kommen dagegen die Spalten 5 und 6 der Feinrastertabelle zur Anwendung. Med. pract. E.______ zog somit richtigerweise die Spalte 3 heran. Der Integritätsschaden bei einer schweren Femorotibial-Arthrose beträgt danach 15-30 %. Wenn med. pract. E.______ nun aber argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch die Implantation einer Totalknieprothese besser gestellt sei als im Vollbild der Arthrose, weshalb eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen sei (vgl. E. II/4.10), berücksichtigt er bei seiner Beurteilung des Schweregrads fälschlicherweise die Protheseimplantation. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass er den Integritätsschaden am linken Knie höher als 20 % geschätzt hätte, wenn er – wie es die Rechtsprechung statuiert

– auf den unkorrigierten Zustand abgestellt hätte. Nach dem Gesagten kann hinsichtlich des linken Knies nicht auf die Schätzung des Integritätsschadens von med. pract. E.______ vom 21. März 2016 abgestellt werden. Es hat vielmehr eine Neueinschätzung durch ihn oder einen anderen Arzt im Sinne der Erwägungen zu erfolgen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei der Beurteilung des Integritätsschadens hätten die allfällige Arthrose im rechten Knie und im Tibia sowie seine weiterhin bestehenden Schmerzen in beiden Knien berücksichtigt werden müssen. 5.2.2 Med. pract. E.______ bewertete den Integritätsschaden am rechten Knie mit 10 %. Dabei zog er die Feinrastertabelle 2 der Suva (betreffend Funktionsstörungen der unteren Extremität) heran, die eine Beinlängendifferenz von 3-4 cm mit 10 % bewertet. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Aufgrund zusätzlich bestehender Leiden, namentlich der allfälligen Arthrose im rechten Knie und im Tibia, ist der Integritätsschaden gemäss seiner Auffassung jedoch höher zu bewerten. Wie der Beschwerdeführer auf die genannten Leiden schliesst, begründet er nicht und kann auch nicht nachvollzogen werden. Keinem der ärztlichen Berichte ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Arthrose im rechten Kniegelenk (oder im Tibia) leiden würde. Im Zusammenhang mit dem rechten Bein wurde eine Tibiafraktur rechts festgestellt für die eine Osteosynthese mit proximaler, lateraler Tibia-LC-Platte 4.5 mm durchgeführt wurde. Am rechten Knie wurde ausserdem ein Wunddébridement vorgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Hautoberflächenbehandlung. Am

17. April 2015 führte man eine arthroskopische Behandlung einer Meniskusläsion rechts durch. Sodann wurde eine neuralgiforme Reizung, insbesondere des Nervus saphenus rechts in der Nähe des Knies, diagnostiziert. Hierzu schreibt med. pract. E.______, dass eine deutliche Regredienz der Schmerz-Symptomatik bestehe. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG muss eine körperliche Schädigung dauerhaft sein. Kann noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden, so ist noch keine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eine sich noch verbessernde Symptomatik wie die genannte neuralgiforme Reizung kann daher nicht entschädigt werden. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von med. pract. E.______ hinsichtlich des rechten Knies eine Integritätseinbusse von 10 % annahm. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass seine psychischen Beschwerden und die damit und mit den chronischen Schmerzen einhergehende Verminderung der Lebensqualität berücksichtigt hätten werden müssen. 5.3.2 Sowohl im Bericht der Rehaklinik I.______ vom

27. Mai 2015 als auch in denjenigen von med. pract. E.______, Dr. F.______ und M.______ werden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und/oder eine (schwere) depressive Episode diagnostiziert. Gemäss Bericht der Rehaklinik I.______ habe der Beschwerdeführer bei zugrundeliegender depressiver Episode und Traumafolgestörung ausserdem eine Panikstörung entwickelt. Sehr ausführlich und schlüssig fiel das Gutachten von Konsiliarpsychiater Dr. F.______ vom 15. Januar 2016 aus, welches auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und als einziger Bericht auch eine Zukunftsprognose stellt. Es wird ausgeführt, dass zwar nicht davon auszugehen sei, dass weitere therapeutische Massnahmen innerhalb der kommenden ein bis zwei Jahre zu einer namhaften Verbesserung führen würden. Eine längerfristige Verbesserung bei Stabilisierung der psychosozialen Bedingungen sei jedoch nicht auszuschliessen. Es empfehle sich deshalb, den allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Unfallfolgen frühestens in zwei bis drei Jahren nach Abschluss des Rentenverfahrens zu prüfen. 5.3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 3. Juni 2013 an psychischen Störungen leidet. Wie Dr. F.______ jedoch überzeugend darlegte, konnte zum Verfügungszeitpunkt noch nicht abschliessend festgestellt werden, ob die psychischen Unfallfolgen voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang weiterbestehen werden. Es kann insbesondere noch nicht ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Verbesserung der psychosozialen Bedingungen zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit führen wird. Erfahrungsgemäss können psychische Störungen im Verlaufe von ein bis sechs, eventuell noch mehr Jahren wieder abklingen. Üblicherweise kann deshalb zur Dauerhaftigkeit psychischer Störungen erst fünf bis sechs Jahre nach dem Unfallereignis Stellung genommen werden (vgl. Suva-Tabelle 19 [Revision 2011], Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen, S. 4). Von der Beurteilung von Dr. F.______ abweichende ärztliche Berichte liegen nicht vor. Ferner ist auch nicht zu erwarten, dass der vom Beschwerdeführer zitierte mag. phil. D.______, bei dem sich der Beschwerdeführer offenbar seit Juni 2015 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, bezüglich der Dauerhaftigkeit der psychischen Beschwerden anderer Ansicht ist. So erwähnt der Beschwerdeführer lediglich, dass mag. phil. D.______ bei ihm psychische Störungen festgestellt habe, deren Folgen eindeutige Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis hätten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass oder weshalb dem Gutachten von Dr. F.______ nicht gefolgt werden könne. Entsprechend führte die Beschwerdegegnerin sowohl in ihrer Verfügung vom 29. März 2016 als auch in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass gemäss ärztlicher Beurteilung zum aktuellen Zeitpunkt nicht zuverlässig gesagt werden könne, ob bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen ein dauernder Integritätsschaden zurückbleibe, weshalb eine Neubeurteilung in ca. zwei Jahren vorgesehen sei. 5.3.4 Über eine Integritätsentschädigung aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen war im Verfügungszeitpunkt folglich noch nicht zu entscheiden und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig, zumal sie eine Integritätseinbusse aufgrund der psychischen Folgen des Unfalls nicht etwa verneinte, sondern die Entscheidung lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat. 6. Insgesamt folgt daraus, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Hinsichtlich des linken Knies des Beschwerdeführers ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. III. 1. Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2. Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210 E. 7.1) . Dementsprechend hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 3. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demgemäss erkennt die Kammer : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]