opencaselaw.ch

OG.2019.00043

Glarus · 2019-06-17 · Deutsch GL
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Rechtsvertreter von A.______ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (act. 56) Berufung gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 17. April 2019 in den Verfahren SG.2017.00144 und SG.2018.00006. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (act. 61) innert Frist Anschlussberufung ein. Die Privatklägerschaft erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (act. 63).

E. 2 Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (act. 64) zog der Rechtsvertreter von A.______ die Berufung wieder zurück.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an: [...]

Dispositiv
  1. Der Rechtsvertreter von A.______ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (act. 56) Berufung gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 17. April 2019 in den Verfahren SG.2017.00144 und SG.2018.00006. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (act. 61) innert Frist Anschlussberufung ein. Die Privatklägerschaft erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (act. 63).
  2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (act. 64) zog der Rechtsvertreter von A.______ die Berufung wieder zurück.
  3. Eine Berufung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bzw. bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 StPO). Mit dem Rückzug der Berufung fällt ebenso die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Dementsprechend ist die Berufung von A.______ mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist von A.______ für die Aufwendungen des Obergerichts eine geringfügige Gebühr zu erheben. ____________________ Verfügung
  4. Das Berufungsverfahren OG.2019.00043 wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  5. A.______ hat für das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 150.— zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 17.06.2019 OG.2019.00043 (OGS.2020.96) Glaris Obergericht 17.06.2019 OG.2019.00043 (OGS.2020.96) Glarona Obergericht 17.06.2019 OG.2019.00043 (OGS.2020.96)

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Kanton Glarus Obergericht Die Präsidentin Verfügung vom 17. Juni 2019 Verfahren OG.2019.00043 A.______ Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt B.______ gegen 1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Postgasse 29, 8750 Glarus Berufungsbeklagte vertreten durch den Staatsanwalt 2. Erbengemeinschaft C.______ Privatklägerschaft vertreten durch Rechtsanwältin D.______ betreffend Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Erwägungen 1. Der Rechtsvertreter von A.______ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (act. 56) Berufung gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 17. April 2019 in den Verfahren SG.2017.00144 und SG.2018.00006. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (act. 61) innert Frist Anschlussberufung ein. Die Privatklägerschaft erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (act. 63). 2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (act. 64) zog der Rechtsvertreter von A.______ die Berufung wieder zurück. 3. Eine Berufung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bzw. bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 StPO). Mit dem Rückzug der Berufung fällt ebenso die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Dementsprechend ist die Berufung von A.______ mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist von A.______ für die Aufwendungen des Obergerichts eine geringfügige Gebühr zu erheben. ____________________ Verfügung 1. Das Berufungsverfahren OG.2019.00043 wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. A.______ hat für das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 150.— zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung an: [...]