Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz
Sachverhalt
1.—
1.1.—
a)
Am 19. August 2009 wurde
das damals seit mehreren Monaten nicht mehr betriebene Hotel Alpenblick in
Braunwald konkursamtlich versteigert. S.Y. erwarb dabei das Hotel zusammen
mit dem nahegelegenen Personalhaus zum Preis von Fr. 1,9 Mio. (act. I/323
S. 3). Das imposante Hotelgebäude (siehe act. I/311
Bildbeilagen 1 und 2) war sieben Etagen hoch und verfügte über rund
50 Gästezimmer; ins Gebäude eingegliedert waren drei Wohnungen und acht
Personalzimmer, je ein Speise- und Seminarsaal sowie im Hochparterre ein
geräumiges Restaurant, das Untergeschoss umfasste eine Bar, eine Lingerie
sowie die Lager- und Technikräume. Im Personalhaus („Chalet Vivian“) befanden
sich zusätzliche Personalzimmer (zum Ganzen: act.
III/632
S. 2, ferner act. II/372; act. I/51 Ziff. 33;
act. V/32; act.
III/603).
b)
Im Oktober 2009 leitete S.Y. im Hotel
Alpenblick Renovationsarbeiten ein. Er engagierte hierzu die C.K.
Generalunternehmung AG, in deren Verwaltungsrat er selber Einsitz hatte.
Unter der Führung und Anleitung von S.Y. persönlich arbeiteten vor Ort
jeweils vier bis acht Personen ausländischer Herkunft, welche über eine
elsässische Firma rekrutiert wurden (siehe zum Ganzen act.
I/I
S. 14 Ziff. 5.7.1; act. II/349; act. II/350 S. 2
oben; act. OG 19 S. 9; act.
V/112).
c)
Am späten Dienstagabend,
3. November 2009, traf S.Y. zusammen mit seinem Sohn und einem Bekannten
sowie vier neuen Arbeitern aus Frankreich in Braunwald ein, wo sie in der
Folge alle im Hotel Alpenblick übernachteten. Am folgenden Tag,
4. November 2009, reiste S.Y. mit seinem Sohn und dem Bekannten gegen
08.00 Uhr wieder von Braunwald ab. Derweil machten sich die vier Handwerker
aus Frankreich an die ihnen von S.Y. zugewiesenen Arbeiten; zwei betätigten
sich im Hotelgebäude, die anderen beiden im etwas weiter unten gelegenen
Chalet (Personalhaus). Kurz nach 10.00 Uhr verliessen die im Hotel
beschäftigten Arbeiter das Gebäude, um im rund 170 Meter entfernten Dorfladen
(dazu act. III/610) einzukaufen. Als sie nur kurze Zeit später (siehe
dazu act. I/I S. 39) zum Hotel zurückkehrten, stand dieses in
Brand. Das Feuer breitete sich rasch aus und in der Folge brannte das Hotel
bis auf die Grundmauern nieder (dazu act. I/311) (siehe sodann zum
Ganzen act. I/S. 8 Ziff. 2.1 und S. 39).
d)
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus erhob am 26. Juli 2013 in Bezug auf den geschilderten Brandfall
Anklage gegen S.Y. wegen fahrlässiger Brandverursachung oder eventualiter
Brandstiftung. Überdies legt sie dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang
einen mehrfach versuchten Versicherungsbetrug zur Last; zum einen habe er den
Brand initiiert, um die Versicherungssumme für das Gebäude auszulösen, und
zum andern habe er gegenüber der Versicherung wesentlich mehr Inventar als
zerstört deklariert, als sich zum Zeitpunkt des Brandes noch im Gebäude
befunden habe (act. 2 S. 6 oben und S. 9).
1.2.—
In der Anklage vom 26. Juli 2013
(act. 2) werden dem Beschuldigten noch weitere Straftaten vorgeworfen,
deren Verfolgung im Zuge der Ermittlungen wegen des Brandfalls „Alpenblick“
an die hiesigen Straforgane übertragen wurde (siehe hierzu
act. V/103 ff.):
a)
Am 17. August 2009 soll der
Beschuldigte S.Y. seinen damaligen Mieter S.W. auf dem Vorplatz der
Mietwohnung in L/BL. wegen ausstehender Mietzinsen bedroht und ihn
gleichzeitig zu nötigen versucht haben (act. 2 S. 9 ff.
Ziff. 1.3.; act. IV/142 ff.).
b)
Ferner habe S.Y. als Inhaber des
Einzelunternehmens Y. Immobilien & Dienstleistungen von Februar bis
November 2007 den inzwischen verstorbenen A.K. als Arbeitnehmer beschäftigt.
Dabei habe S.Y. für seinen Mitarbeiter keine Zahlungen an die Sozialwerke
überwiesen, obwohl er entsprechende Lohnabzüge vorgenommen habe (act. 2
S. 11 f. Ziff. 1.4.; act. V/164 ff.).
c)
Schliesslich sollen am 11. März
2011 auf der Liegenschaft von S.Y. in B/SO. dessen Vater Y.Y. sowie O.C.
gearbeitet haben. Weil beide Personen im grenznahen W./Deutschland Wohnsitz
hatten und über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten, habe der
Beschuldigte S.Y. als deren Arbeitgeber gegen die Ausländergesetzgebung
verstossen (act. 2 S. 12 f.; act. IV/195 ff.).
1.3.—
Die Glarner Sachversicherung
(glarnerSach) machte adhäsionsweise als Privatklägerin gegenüber dem
Beschuldigten S.Y. eine Schadenersatzforderung von Fr. 101‘000.‑
geltend zufolge brandbedingter Schäden an Nachbarhäusern des Hotels
„Alpenblick“ (act. V/35).
2.—
2.1.—
Mit Urteil vom 8. Juni 2014 erkannte
die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus, dass der Beschuldigte S.Y.
hinsichtlich des Brandfalls „Alpenblick“ sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen
oder fahrlässigen Brandverursachung als auch vom Vorhalt des versuchten
Versicherungsbetrugs freizusprechen sei (act. 42 S. 47
Dispositiv-Ziff. 2). In den übrigen Anklagepunkten hingegen folgte das
Kantonsgericht weitestgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft; es sprach
S.Y. schuldig der versuchten Nötigung (Vorfall „S.W.“), der Widerhandlungen
gegen das AHVG und BVG (unterlassene Ablieferung von Versicherungsbeiträgen
im Fall „A.K.“) sowie des Verstosses gegen das Ausländergesetz zufolge
unbewilligter Beschäftigung von Personen aus dem Ausland (Fall „Y.Y. und
O.C.“) (Dispositiv-Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte dem
Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
Fr. 360.‑ bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von
Fr. 1‘000.‑ (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde die Glarner
Sachversicherung mit ihrer Forderungsklage auf den Zivilweg verwiesen
(Dispositiv-Ziff. 4), wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten im
Umfang von einem Viertel dem Beschuldigten überbunden und wurde ihm zu Lasten
des Staates eine Entschädigung von Fr. 9‘000.‑ zuerkannt
(Dispositiv‑Ziff. 5‑7).
2.2.—
a)
Mit Eingabe vom
27. August 2014 (act. OG 2) erhob die Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil der Strafkammer fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie
beantragte darin, es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen fahrlässiger
Brandverursachung, eventualiter vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten
Versicherungsbetrugs (Brandfall „Alpenblick“) sowie wegen Drohung (Vorfall
„S.W.“) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; zudem sei auch über die
Zivilforderung der Glarner Sachversicherung zu befinden und habe der
Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen.
b)
Der Beschuldigte seinerseits liess durch
seinen Rechtsvertreter am 22. September 2014 innert Frist
Anschlussberufung erheben mit dem Antrag auf Freispruch von sämtlichen
Anklagepunkten (act. OG 7).
c)
Mit Zwischenentscheid vom
28. November 2014 (act. OG 12) hielt das Obergericht fest,
dass im Zivilpunkt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten
werde.
d)
An der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 19. Juni 2015 wurde zunächst der Beschuldigte S.Y. zu den Tatvorwürfen
befragt. Anschliessend erfolgten die Plädoyers der Parteivertreter zur Sache.
Es wird hierzu auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (OG
act. 19), wobei die Befragung des Beschuldigten sowie das Plädoyer
seines Rechtsvertreters zusätzlich mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet
wurden (OG act. 18). Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen
Entscheid (act. OG 22). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem
die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet
haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. OG 19 S. 56).
II.
Materielle
Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten
A.
—
Fahrlässige
Brandverursachung, eventualiter vorsätzliche Brandstiftung
Die Staatsanwaltschaft wirft in der Anklage
(act. 2) dem Beschuldigten S.Y. vor, er habe am 4. November 2009
zumindest fahrlässig, eventuell sogar vorsätzlich den Brand des Hotels
„Alpenblick“ herbeigeführt. Der Beschuldigte selber bestreitet jegliche
Beteiligung und Schuld am Brandereignis.
Vorliegend bestehen für die in der Anklageschrift
behauptete Täterschaft des Beschuldigten keine direkten Beweise; die Anklage
stützt den Tatvorwurf ausschliesslich auf Indizien. Nachfolgend sind daher
zunächst die in der Untersuchung erhobenen sachverhaltsrelevanten
Begebenheiten darzulegen (E. 1.1.‑1.10.). Hernach ist zu
beurteilen, ob gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Anklagevorwurf
einer vorsätzlichen Brandstiftung (unten E. II. 2.) oder zumindest
der fahrlässigen Brandverursachung (unten E. II. 3.) begründet ist.
1.1.—
Betriebliche Aktivitäten im Hotel
Alpenblick vor dessen Versteigerung im August 2009
Im Juli 2008 wurde über die Hotel Alpenblick
Braunwald AG, der damaligen Eigentümerin des Hotels Alpenblick, der Konkurs
eröffnet (act. II/352), worauf der Hotelbetrieb kurz danach eingestellt
wurde (act. I/86 Ziff. 9; act. V/22 unten). Während der
folgenden Wintersaison 2008/09 führte die Klausen Resort Management AG
lediglich noch das Restaurant im Parterre sowie die Bar im Kellergeschoss des
Hotelgebäudes; hierzu schloss die Klausen Resort Management AG mit dem
Konkursamt des Kantons Glarus einen befristeten Mietvertrag ab. Die Mieterin
konnte dabei auch die Wäscherei im westlichen Teil des Kellergeschosses
benutzen (act. II/352). Geschäftsführer der Klausen Resort Management AG
war S.M., wobei die erwähnte Gesellschaft daneben das Hotel Waldhaus in
Braunwald leitete und im Übrigen das Hotel Alpenblick schon im letzten Jahr
vor dem Konkurs geführt hatte. Nach Ablauf des Mietvertrags im Frühjahr 2009
schaute S.M. im Auftrag des Konkursamtes weiterhin zum Rechten in den
Räumlichkeiten des „Alpenblicks“ und konnte dafür im Gegenzug die Wäscherei
weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 10 f.; act. V/22). Ferner
waren zwei Zimmer im Parterre und im 1. Stock des Hotels einem Arzt aus
Linthal für seine regelmässigen medizinischen Einsätze in Braunwald vermietet
(act. II/353).
1.2.—
Versteigerung des Hotels
a)
Am 19. August 2009 gelangte das
siebengeschossige Hotelgebäude (dazu act. II/372) zusammen mit dem
nahegelegenen Personalhaus zur konkursamtlichen Versteigerung. Die Schätzung
des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten inkl. Zubehör belief sich auf rund
Fr. 1,5 Mio. (siehe dazu act. I/323 S. 1 unten). Die Basler
WIR-Bank Genossenschaft war Hypothekargläubigerin der Konkursitin, wobei die
Hotelliegenschaft konkret mit knapp Fr. 1,9 Mio. belehnt war (siehe
act. I/271 oben; ferner act. I/327 S. 2 f. sowie
act. III/632 S. 7). Im Hinblick auf die Versteigerung unterbreitete
die WIR-Bank dem Konkursamt des Kantons Glarus vorgängig ein schriftliches
Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ (act. I/323 S. 3
[Fr. 2,4 Mio. für das Hotel; Fr. 14‘000.‑ für das
Personalhaus]). Gemäss Angabe von I.V., dem damaligen
Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, soll die WIR-Bank bei vorherigen
Sanierungsbemühungen keine Bereitschaft gezeigt haben, einen namhaften Teil
ihrer Hypothekarforderung abzuschreiben; die WIR-Bank habe ihm gegenüber
[I.V.] erwähnt, „dass sie noch nie in Liegenschaften etwas abgeschrieben
hätten und es auch in diesem Fall nicht tun würden“ (act. I/270 unten
und act. I/271 oben).
b)
Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der
Untersuchung sowie vor Obergericht, dass die WIR-Bank ihn auf das ihm bis
dahin unbekannte Hotel Alpenblick und die bevorstehende Versteigerung
aufmerksam gemacht habe. Er [S.Y.] führe seit etwa 2006/07
Gebäuderenovationen „im grossen Stil“ durch; daher habe eine geschäftliche
Beziehung zur WIR-Bank vorbestanden. Sogleich habe ihn das Vorhaben einer
Sanierung des „Alpenblicks“ fasziniert, zumal er die „Idee eines Hotels in
der Schweiz“ schon länger verfolgt habe, sei doch ein solches Objekt für
Personen, die wie er aus der Türkei stammten, mit grossem Prestige verbunden;
auch habe er der WIR-Bank zeigen wollen, dass er in der Lage sei, ein Hotel
zu sanieren (act. I/4 Ziff. 7-9; act. OG 19 S. 5
unten und S. 6; act. I/5 Ziff. 15). Von der WIR-Bank habe er
gewusst, dass diese den „Alpenblick“ selber ersteigern würde, falls an der
Versteigerung nicht ein Kaufangebot in Höhe von mindestens 1,9 Mio.
gerufen werde (act. I/31 Ziff. 10).
c)
Anhand der Akten ist erstellt, dass S.Y.
am 17. August 2009, also zwei Tage vor der konkursamtlichen Gant, mit
der WIR-Bank einen hypothekarisch abgesicherten Darlehensvertrag über
Fr. 1,9 Mio. abschloss zum Zweck, das Hotel Alpenblick zu erwerben
(act. I/318). S.Y. verfügte damit im Hinblick auf die konkursamtliche
Versteigerung über eine verbriefte Finanzierungszusicherung der WIR-Bank
(siehe act. I/313).
d)
Die konkursamtliche Versteigerung des
„Alpenblicks“ am 19. August 2009 ging innert weniger Minuten über die Bühne.
Unmittelbar vor der Steigerung zog der Vertreter der WIR-Bank (siehe dazu
auch act. I/272 unten) das ursprüngliche Kaufangebot (zuvor
E. 1.2. Bst. a) zurück (act. I/323 S. 3 Mitte und
S. 4). In der Folge nannte S.Y. sogleich sein Gebot über Fr. 1,9
Mio., worauf kein höherer Ruf mehr erfolgte, so dass der Zuschlag auf ihn
fiel (act. I/323 S. 4). In der Untersuchung erwähnte S.Y., dass er
in Kenntnis der Strategie der WIR-Bank [mindestens Fr. 1,9 Mio.,
andernfalls die Bank selber in die Steigerung eingreifen würde] augenblicklich
ein Angebot in dieser Höhe platziert habe, um den anderen Anwesenden „einen
Schock zu versetzen“; er habe gar nicht erst Emotionen aufkommen und so das
Risiko eingehen wollen, dass er noch überboten werde (act. I/5
Ziff. 15; act. I/31 Ziff. 10-12). Die Überrumpelung ist ihm
offenkundig gelungen; jedenfalls liegt von I.V., welcher auch am Objekt
interessiert war, die protokollierte Aussage vor, wonach die damals
anwesenden ca. 30 Personen alle sprachlos gewesen seien (act. I/272
unten).
e)
S.Y. war beim Erwerb des Hotels bekannt,
dass sich dieses in Braunwald in einem Rutschgebiet befindet. Er erachtete
diesen Umstand allerdings nicht als gravierend, denn schliesslich stamme er
vom Schwarzen Meer, wo solche Rutschungen ebenfalls aufträten. Zudem würde
das Gelände, wie er vorgängig abgeklärt habe, pro Jahr nur gerade um einen
Zentimeter rutschen, so dass das Hotel noch 100 Jahre stehen würde
(act. I/5 Ziff. 16; act. I/21 Ziff. 13).
1.3.—
Gebäude- und Mobiliarversicherung
sowie Bauwesenversicherung
a)
Nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick AG
im Juni 2008 hatte das Konkursamt des Kantons Glarus den ganzen
Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung zu einem Wert von
Fr. 10,533 Mio. gegen Elementarschäden versichert; der Vertrag hatte eine
Laufzeit bis Ende 2009 (act. II/329). Nach der Ersteigerung des Hotels
hat S.Y. die betreffende Police gekündigt (act. II/345) und bei der
Zürich Versicherung im September 2009 einen neuen Vertrag mit einer
Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen
(act. II/334 [Police „Business Immobilien“]). Ferner hat er das
Hotelinventar ebenfalls bei der Zürich Versicherung zu einem Wert von
Fr. 1 Mio. versichert (act. II/338 [Police „Business Sach“). Am
24. November 2009 machte S.Y. gegenüber der Zürich Versicherung eine
Schadensanzeige und meldete damit seine Ansprüche aus den vorgenannten
Policen an (act. II/343). In einem Schreiben vom 21. Dezember 2010
[recte: 2009] an die Zürich Versicherung bezifferte er allein den
Mobiliarschaden auf knapp Fr. 890‘000.‑ (act. II/490); in der
nachfolgenden Untersuchung konnte ermittelt werden, dass vereinzelte
Gegenstände in einem Gesamtwert (Listenpreise) von rund Fr. 65‘000.‑
als verbrannt gemeldet wurden, obschon sie lange vor dem Brand noch durch das
Konkursamt ausgesondert bzw. verkauft worden waren (siehe dazu act. I/1
S. 13 unten und S. 14 oben).
b)
Für die Dauer der Sanierungsarbeiten im
Hotel Alpenblick schloss S.Y. bei der Zürich Versicherung zudem eine
Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung ab; konkret versichert wurde
eine Bausumme von Fr. 2 Mio. (act. II/342 Police „Business
Bau“). Beantragt wurde der Abschluss dieser Versicherung von P.M., dem
Versicherungsberater von S.Y. (act. I/6 Ziff. 20; act. I/76
Ziff. 104; act. I/262 Ziff. 6). Im Antragsformular hat P.M.
die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, mit
„Nein“ beantwortet (act. II/ 341 S. 2). Tatsächlich aber befindet
sich das Grundstück in einem Rutschgebiet (act. I/268 Ziff. 36),
worauf namentlich auch in den Steigerungsbedingungen hingewiesen worden war
(act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Der Beschuldigte S.Y. erklärte in
der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass er das Antragsformular nicht
selber ausgefüllt habe und P.M. von dieser Begebenheit mutmasslich keine
Kenntnis gehabt habe (act. I/21 f. Ziff. 15 f.).
Anlässlich einer Befragung durch die Versicherung räumte der Beschuldigte
aber immerhin ein, dass er das von P.M. ausgefüllte Antragsformular
persönlich unterzeichnet habe (act. I/80Ziff. 124).
1.4.—
Sanierung des Hotels Alpenblick
1.4.1.—
a)
Der Beschuldigte S.Y.
führte in der Untersuchung aus, dass unter seiner Anleitung anfangs Oktober
2009 die Renovationsarbeiten im Hotel Alpenblick in Angriff genommen worden
seien; die elsässische Firma MSA – nach eigener Darstellung spezialisiert auf
Maler-, Dekorations- und Renovationsarbeiten (siehe act. II/349/2) –
habe die benötigten Arbeiter gestellt. Bis auf etwa 20 Zimmer, welche
bereits vor der Versteigerung des Hotels renoviert worden waren, sollten alle
übrigen Zimmer sowie der Eingangsbereich und das Treppenhaus zumindest sanft
erneuert werden. Hierzu wurden teilweise die Decken herausgebrochen, Tapeten
von den Wänden gelöst, Schilfwände beseitigt und Teppiche entfernt. Die
Matratzen aus den Zimmern wurden zum Entsorgen im Empfangsbereich des Hotels
in der Nähe der Rezeption gestapelt (act. I/8 ff. Ziff. 29‑39;
act. I/19 Ziff. 3; act. I/35 Ziff. 27; siehe auch
act. I/88 f. Ziff. 21‑26 sowie act. I/311
Bildbeilagen 3‑8, ferner act. I/1 S. 18 f.;
act. I/52 f. Ziff. 39; act. V/25 unten und act. V/6
unten). Die Renovationsarbeiten gingen ohne eigentliches Sanierungskonzept
vonstatten; der Beschuldigte erwähnte, es habe keine Baupläne gegeben, man
habe „immer Stück für Stück geschaut“ (act. I/9 Ziff. 34; siehe
auch act. I/52 f. Ziff. 39). Zwar habe er [der Beschuldigte]
zuhanden der Bank [WIR-Bank] eine Kostenkalkulation erstellt, wisse aber
nicht, ob er diese auch tatsächlich weitergleitet habe. Mündlich habe er
gegenüber der Bank die mutmasslichen Renovationskosten auf Fr. 1‑1,5
Mio. beziffert, doch denke er, dass er den Umbau auf seine Art [„mit meiner
Methode“] für Fr. 600‘000.‑ hätte erledigen können (act. I/33
Ziff. 20). In einer E-Mail vom 13. Oktober 2009 an die WIR-Bank,
teilte der Beschuldigte mit, aktuell seien 10 Personen im „Alpenblick“
mit Abriss- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Es gebe bereits vier
Pachtinteressenten. Einen Sanierungsplan werde man in Absprache mit dem neuen
Pächter erstellen. Schon jetzt sei aber sicher, dass 36 Zimmer
totalrenoviert sowie die Heizungsanlage, die Fassade und das Treppenhaus
erneuert würden (act. II/488). Zur Finanzierung habe er sich
vorgenommen, von C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG]
Fr. 250‘000.‑ auszuleihen; ferner wären Geldgeber aus der Türkei
bereit gestanden, wo er zudem selber ebenfalls Immobilien besitze, welche er
hätte belehnen können (act. I/34 Ziff. 22 f.). Vor Obergericht
gab der Beschuldigte eine weitere Version zu Protokoll: Er habe von einem
türkischen Unternehmer gewusst, welcher in der Schweiz ein Hotel zum Kauf
gesucht habe. Es sei daher für ihn auch eine mögliche Variante gewesen, den
„Alpenblick“ für ca. Fr. 3 Mio. zu renovieren und hernach für
Fr. 5,5 Mio. an jenen Unternehmer zu veräussern (act. OG 19
S. 8 unten). Nach der Vorstellung des Beschuldigten („ich hatte im
Kopf“) sollte das Hotel im Sommer 2010 wieder eröffnet werden (act. I/8
Ziff. 26; siehe dazu auch act. I/93 Ziff. 46). Konkret
vertraglich fixiert war seit Mitte Oktober 2009, dass das Restaurant im Hochparterre
zusammen mit der Bar im Kellergeschoss (siehe dazu act. I/311 S. 4
Ziff. 4.1) bereits am 15. Dezember 2009 geöffnet und während der
Wintersaison 2009/10 wie schon im Vorjahr von der Klausen Resort Management
AG betrieben würde (act. II/351 f.; act. I/8 Ziff. 27;
act. I/10 Ziff. 37; act. I/86 Ziff. 9; act. I/93
Ziff. 46). Gesichert ist sodann, dass der Beschuldigte anfangs Oktober
2009 den Öltank des Hotels mit 10‘000 Liter Heizöl auffüllen liess (act. III/612;
act. I/20 Ziff. 8; act. I/117 Ziff. 19).
b)
Aktenkundig ist, dass die Firma MSA Ende
Oktober dem Beschuldigten bzw. der C.K. Generalunternehmung AG eine Forderung
von knapp Fr. 50‘000.‑ in Rechnung stellte; demnach sollen im
Oktober 2009 fünf Mitarbeiter der MSA im Hotel Alpenblick während
18 Tagen insgesamt 720 Stunden gearbeitet haben
(act. II/349/4). Ferner ist gesichert, dass ein hiesiges
Transportunternehmen im Oktober 2009 insgesamt 19 Kippmulden mit
Ausbruchmaterial und teilweise Mobiliar entsorgt hat (act. III/163;
siehe hierzu auch act. I/10 Ziff. 38 und act. I/89
Ziff. 23 f.). Auf Fotos, welche wenige Tage vor dem Brandfall
aufgenommen worden waren, ist zu erkennen, dass im Bereich der Hotellobby
mindestens 60 Matratzen aufgestapelt waren (act. I/311 Bildbeilagen 5
und 6; siehe auch act. III/603 S. 3). S.M. erwähnte als
Auskunftsperson, dass in der Eingangshalle gar eine wesentlich grössere
Menge von etwa 130 Matratzen deponiert gewesen sei, was der damaligen
Anzahl von Betten im Hotel entsprochen habe (act. I/89 Ziff. 22;
act. I/103 f. Ziff. 25 f.).
1.4.2.—
a)
Bei den
Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick wurden unter anderem Bodenteppiche
herausgerissen; die Entfernung der Kleberesten erfolgte dabei mithilfe von
chemischen Lösungsmitteln (act. I/101 Ziff. 13; act. I/104 Ziff. 29;
act. I/159 Ziff. 49). Rund eine Woche vor dem Brandereignis führten
der Beschuldigte S.Y. und vier Begleitpersonen mehrere Plastikkanister mit
sich, als sie bei der Talstation in Linthal die Bahn nach Braunwald bestiegen
und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt wurden
(act. III/608 f.); der Beschuldigte hat in der Untersuchung
bestätigt, dass die transportierten Kanister Lösungsmittel enthalten hätten
(act. I/27 Ziff. 10). Bei den Akten befindet sich zudem eine
Rechnung, wonach Ende Oktober 2009 50 Liter Reinigungsmittel
(Wasserstoffsuperoxyd, Terpentinersatz, Nitro-Verdünner; siehe
act. III/605) beschafft wurden. Die betreffenden Substanzen sind
bekanntermassen alle leicht entzündlich. Gelagert waren die Lösungsmittel vor
Ort im Hotel Alpenblick im Parterre hinter der Rezeption (act. I/16
Ziff. 68; act. I/171 Ziff. 29 f.; act. I/90
Ziff. 31).
b)
Gemäss den Erhebungen in der
Untersuchung führte ab Anfang Oktober eine Handvoll Arbeiter der
französischen Firma MSA (und/oder der Firma Artemis; siehe act. I/152
Ziff. 3) im Hotel Alpenblick Räumungs- und Ausbrucharbeiten aus
(act. II/349/4; act. I/8 f. Ziff. 29-33;
act. I/214 f. Ziff. 12). Vor Ort wurden die Arbeiter in erster
Linie vom Beschuldigten persönlich unterwiesen, welcher „fast alle zwei Tage“
anwesend war und jeweils auch selber ganztags mitarbeitete (act. I/9
Ziff. 34; act. I/69 Ziff. 60; act. OG 19 S. 9
unten). Faktisch hatte der Beschuldigte die Funktion des Bauleiters inne und
wurden die einzelnen Arbeiten jeweils von ihm angeordnet (act. I/19
Ziff. 3; act. I/69 f. Ziff. 63-69; act. I/116
Ziff. 12; act. V/8). Bei Abwesenheit des Beschuldigten gingen die
Renovationstätigkeiten unter der Aufsicht von S.S. vonstatten, bei dem es
sich soweit aus den Akten ersichtlich um den Inhaber der Firma MSA und/oder
der Firma Artemis handelte (act. I/9 Ziff. 34; act. I/54
Ziff. 47; act. I/152 Ziff. 3; act. I/182 Ziff. 3;
act. I/198 Ziff. 5; act. I/213 f. Ziff. 3-7;
act. I/224 Ziff. 3-7; act. V/8).
1.5.—
Konkrete Aktivitäten im Hotel am
Brandtag und an den Tagen zuvor
a)
Am Sonntag, 1. November 2009, wurde
das bis dahin eingesetzte Arbeiterteam von Braunwald abgezogen, offenbar
weil es dem Beschuldigten missfiel, dass die Arbeiter wiederholt mit der
Braunwaldbahn schwarz gefahren sein sollen (act. I/9 Ziff. 32). Am
Montag und Dienstag, 2. und 3. November 2009, waren keine Bauleute vor
Ort (act. I/90 Ziff. 29; act. I/104 Ziff. 29 f.). Am
Dienstagabend, 3. November 2009, traf der Beschuldigte zusammen mit
seinem damals 14-jährigen Sohn sowie einem Bekannten, O.A., in Braunwald ein;
mit ihnen waren vier Arbeiter der Firma MSA und/oder der Firma Artemis
(act. I/11 Ziff. 41-43; act. OG 19 S. 17). Die
sieben Personen übernachteten in der Folge in den Räumlichkeiten des Hotels
Alpenblick (act. I/13 Ziff. 53). Zum Ablauf am Mittwochmorgen,
4. November 2009, erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, man sei
kurz vor sieben Uhr aufgestanden. Anschliessend habe er sich mit zwei
Arbeitern, B.K. und M.O., ins nahegelegene Personalhaus begeben, wo er ihnen
Malerarbeiten zugewiesen habe. Währenddessen seien Q.A. und H.M., die beiden
anderen Arbeiter, von O.A. über die im Hotel zu verrichtenden Arbeiten
instruiert worden. Konkret sollten sie im Treppenhaus den Bauschutt
beseitigen sowie im Parterre im Restaurantbereich mit Lösungsmitteln
Teppichreste abschaben (act. I/11 f. Ziff. 45 f.,
Ziff. 48; act. I/27 Ziff. 10; act. I/36 Ziff. 30;
ferner act. I/55 Ziff. 53, act. I/70 Ziff. 67 sowie act. I/200
Ziff. 16 und act. I/1 S. 19). Nach Erteilung der Arbeitsaufträge
verliess der Beschuldigte kurz vor 08.00 Uhr gemeinsam mit seinem Sohn und
O.A. Braunwald mit der Bahn in Richtung Tal (act. I/13
Ziff. 54 f.). Derweil fanden sich die zurückgebliebenen vier
Arbeiter zum gemeinsamen Frühstück im Hotel ein und machten sich hernach um
ca. 08.15 Uhr ans Werk (act. I/218 Ziff. 29; act. I/158
Ziff. 45; act. I/188 Ziff. 42). Anzufügen ist, dass gemäss den
Angaben der Arbeiter in der Untersuchung bereits im Voraus vom Firmenchef
S.S. bestimmt worden war, wer in Braunwald im Hotel und wer im Personalhaus
zu arbeiten habe (act. I/159 Ziff. 47; act. I/168 f.
Ziff. 14; act. I/214 Ziff. 9; act. I/225 Ziff. 9).
b)
aa)
Die am Mittwoch,
4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und
H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu
keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezeption) tätig gewesen seien.
Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen
Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten
weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem
Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153
Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f.
Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199
Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203
Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet
(act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f.,
Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49;
act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass
weitere Lösungsmittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien
(act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A.
bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im
Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f.
Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies
nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in
einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über
die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege
Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35;
act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209
Ziff. 55).
bb)
Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten
nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang
bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel
einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und
Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189
Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie
keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60;
act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge
seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten
sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei
(act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177
Ziff. 62).
cc)
Gemäss den polizeilichen Abklärungen
vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft
rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt
in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich
Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen
aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz).
c)
An dieser Stelle bleibt sodann noch
Folgendes anzufügen:
aa)
Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend
des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera
gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander
auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die
Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette
zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In
der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer
Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f.
Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Videoaufzeichnung
meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er
nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete
zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm
gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit
derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden
Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung;
jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden
(act. I/184 Ziff. 17-20).
bb)
Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber
der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den
Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen
schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die
Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange
sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f.
Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22;
act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184
Ziff. 15).
d)
Q.A. und H.M. erwähnten in der
Untersuchung, dass sie nach ihrer Ankunft im Hotel Alpenblick am 3. November
2009 im Zimmer geraucht hätten. Auch während der Arbeit am folgenden Morgen,
als sie im 3. Stock mit dem Abkratzen von Tapeten beschäftigt gewesen
seien, hätten sie geraucht. Die Zigarettenkippen hätten sie entweder in eine
Toilette geworfen oder auf dem Boden ausgedrückt (act. I/157
Ziff. 40; act. I/159 f. Ziff. 51; act. I/175
Ziff. 55; act. I/179 Ziff. 74; act. I/189 Ziff. 50;
act. I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage
nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er
„einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten
(act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf,
dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug
auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte.
1.6.—
Abschaltung der Brandmeldeanlage
a)
Im Hotel Alpenblick war eine
Brandmeldeanlage mit insgesamt 176 Brandfühlern installiert (act. I/1
S. 15 Ziff. 5.8). Nach dem Erwerb des Hotels durch S.Y. im August
2009 überwachte vor Ort weiterhin S.M. von der Klausen Resort Management AG
in seiner Funktion als „Hauswart“ (siehe dazu act. I/87 Ziff. 14;
act. I/109 f. Ziff. 57) die Brandmeldeanlage und agierte bei
Störungen an der Anlage auch als Ansprechperson für die Alarmorganisation
(Alarmzentrale Certas; siehe dazu act. II/351 ff.). Im Gegenzug
konnte S.M. bzw. die Klausen Resort Management AG gratis die Hotelwäscherei
weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 11; act. I/114 Ziff. 7).
Als bei den Renovationsarbeiten im Eingangsbereich (Hotelhalle) und in
mehreren Zimmern die Deckenverkleidungen heruntergerissen wurden (siehe
act. I/1 S. 18; act. I/311 Bildbeilage 4), hingen
zahlreiche Brandmelder lose an den Kabeln herunter (siehe act. I/1
S. 20).
b)
Gemäss den Schilderungen von S.M. kam es
während der Umbauarbeiten öfters zu Fehlalarmen, deren Ursache S.M. in der
baubedingten Staubentwicklung vermutete. Anfänglich habe er dann die Anlage
jeweils sektorenweise ausser Betrieb genommen und am Abend wieder
eingeschaltet. Mit der Zeit aber habe er dies nicht mehr bewerkstelligen
können, „vermutlich weil ein Melder heruntergerissen war oder so“. Seitdem
habe die Brandmeldeanlage auf Störung gestanden. In der Folge habe sich die
Alarmzentrale bei ihm telefonisch gemeldet, weil von der Brandmeldeanlage das
tägliche Routinesignal ausgeblieben sei. Er [S.M.] habe der Zentrale ausgerichtet,
dass die Brandmeldeanlage wegen der Umbauarbeiten einstweilen ausgeschaltet
bleibe und daher keine Signale mehr sende (act. I/91 Ziff. 38;
act. I/107 f. Ziff. 44-48). In der Untersuchung konnte ermittelt
werden, dass S.M. am 3. November 2009, frühmorgens kurz nach 5 Uhr,
die zentrale Alarmorganisation anrief und die Brandmeldeanlage vorerst einmal
bis Ende Jahr „abmeldete“ (zum Ganzen act. I/354 f.). S.M. sagte in
der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der
Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als
Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren
(act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11).
S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der
Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion
auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage
jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen
(act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff. 64 f.).
1.7.—
Revisionsarbeiten an der
Braunwaldbahn
a)
In der betreffenden
Woche, als das Hotel Alpenblick niederbrannte, waren an der Braunwaldbahn
Revisionsarbeiten im Gange, weshalb der Bahnverkehr tagsüber eingestellt war
(act. I/35 Ziff. 28; act. I/95 Ziff. 57). Im
Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass dieser Umstand „bei einem Brand
zu Verzögerungen beim Löscheinsatz der Feuerwehr führte (zusätzliche
Manpower vom Tal für Löscharbeiten)“ (act. I/1 S. 34 unten).
b)
Wie sich aus dem Bericht der Feuerwehr
zum Ablauf des Löscheinsatzes ergibt, ging bei der Feuerwehr am
4. November 2009 der Alarm um 10.24 Uhr ein. Um 10.30 Uhr war die
Ortsfeuerwehr von Braunwald mit einem Tanklöschfahrzeug vor Ort. Um 10.36 Uhr
erfolgte das Aufgebot an die Feuerwehr Grosstal Süd, worauf die Verstärkung
aus dem Tal um 11.03 Uhr in Braunwald eintraf (act. I/312).
1.8.—
Gutachten zur Brandursache
Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei
Zürich führte in seinem Untersuchungsbericht aus, es sei aufgrund der von
Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf
sowie anhand des Zerstörungsbildes davon auszugehen, dass das Feuer im
Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“
ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5).
Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine
natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische
Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen
Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler)
aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des
Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar
hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und
H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Darstellung
in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen
(zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil
demnach die Forensiker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder
natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter
Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe.
Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten
vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne
dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später
seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der
Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach
bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche
Brandentwicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich
Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des
Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der
Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material
vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel
hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f.
Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als
Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der
Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen
werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9).
1.9.—
Baulicher Zustand des Hotels
a)
In der Untersuchung wurde bei der
WIR-Bank der Bericht eines Betriebsanalysten für das Hotelgewerbe aus dem
Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick
über einen beträchtlichen Investitionsnachholbedarf verfüge, vor allem
hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632
S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den
Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der
Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens
im Speisesaal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die
Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass
nach
Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen
Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine
Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für
den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös
in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt
werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei
Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632
S. 7).
b)
Ob nach der eben dargelegten
Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft
des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte
Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden.
Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des
Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden
(act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es
„viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt
rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen.
(act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des
Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a).
c)
I.V., VR-Präsident der vormaligen
Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a),
erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der
Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei;
nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher
in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant
mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter
betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A.
1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine
Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu
einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der
Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio.
geboten (act. I/272).
d)
Wie bereits weiter oben kurz
angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand
das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch
problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde
explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen
Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6
Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am
Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1
S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6).
e)
In einem Bericht in der Zeitschrift
„hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger
Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braunwald AG mit der
Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑
wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald
lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein
Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen
act. III/616).
1.10.—
Persönlicher Werdegang des
Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse
a)
Der 1972 in der Türkei geborene S.Y.
begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im
Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente
dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die
Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen
können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventionalstrafen sei die Firma
Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilienbranche gewechselt;
dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers
in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den
inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG
C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen
Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19
S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt
Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr
seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle
rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten
investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu
steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere
auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften
von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B.
in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich
aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19
S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen
act. IV/24 f.).
b)
Vor Obergericht erklärte der
Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er
besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein
Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19
S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der
Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der
Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑
pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegenschaften, auf Fr. 1,5
Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die
jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten
(act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen
(hauptsächlich Steuern) gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2009, wobei
sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen
(act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre
2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen
(act. I/1 Anhang 5).
c)
Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen
persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und
act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der
Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein
Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebensmittelgeschäft habe. Mit 16
sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein
Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen
habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen
Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück
nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um
bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen
kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe
die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie
von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein
Engagement bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst
eingetragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des
deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe
er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über
zusätzlich von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Als Vertreter des
Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee
sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca.
2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia
gelitten habe.
2.—
Würdigung der
Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf der
vorsätzlichen Brandstiftung
2.1.—
a)
Eine Brandstiftung im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder
unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.
b)
Beim Vollbrand des Hotels Alpenblick am
4. November 2009 (siehe die Fotos zum Brandverlauf bei act. I/311)
handelte es sich um einen bedeutenden Brandfall; für die Löscharbeiten musste
zur Unterstützung der Feuerwehr gar die Heli Linth aufgeboten werden
(act. I/312 S. 4). Das Tatbestandsmerkmal der Feuerbrunst gemäss
Art. 221 Abs. 1 StGB ist damit fraglos erfüllt, liegt doch ein
entsprechendes Brandereignis vor, sobald sich ein Brand in solcher Stärke
entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (
Weder
, in: Donatsch/Flachsmann/
Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010,
Rz. 3 zu Art. 221 StGB). Zudem bewirkte der Brand namentlich für
die angrenzenden Wohnliegenschaften eine erhebliche Gemeingefahr (siehe zur
örtlichen Situation bei act. III/610 sowie die Foto bei act. I/1
S. 9 oben), konnte doch ein Übergreifen des Feuers nur dank des
Einsatzes der Löschkräfte verhindert werden und mussten die Bewohner der
betreffenden Wohnhäuser evakuiert werden (siehe dazu act. III/617-622;
act. I/312 S. 4).
2.2.—
Die Brandstiftung kann in Allein-
oder Mitttäterschaft begangen werden; Täter ist ferner aber auch derjenige,
der einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht
vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um in sog. mittelbarer Täterschaft
durch ihn die beabsichtigte Brandentfachung ausführen zu lassen (siehe dazu
Donatsch
, in:
Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch,
18. Aufl. 2010, Rz. 1 und 12 zu Art. 24 StGB). Wer ferner
einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der
gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB).
Vorliegend vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den Standpunkt,
dass anhand der oben dargelegten Sachverhaltsmomente genügend Indizien darauf
hinweisen würden, dass der Beschuldigte den Hotelbrand, wenn nicht
unmittelbar selber, so doch wenigstens in mittelbarer Täterschaft oder als
Anstifter herbeigeführt habe (act. 2 S. 6 oben; act. 25
S. 10; act. OG 19 S. 31-34). Bevor im Folgenden auf die
Beweiswürdigung einzugehen ist, bleibt vorweg festzuhalten, dass in der Untersuchung
nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der Brand effektiv entfacht
worden ist, so dass hierüber auch der Anklagevertreter lediglich spekulieren
kann (siehe act. 2 S. 6 oben und act. 25 S. 15).
2.2.1.—
Keine
direkten
Beweise
für eine Täterschaft des Beschuldigten
a)
Nach dem
Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung
des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“
(act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den
Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom
zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für
die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht
worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine
Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung
ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den
Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer
Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die
Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März
2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen
eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern
mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche
Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben;
act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15).
b)
Die Untersuchung hat keine
direkten
Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im
Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am
4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund
zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss
seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht
Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A.
1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser
Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise
darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten
hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der
Beschuldigte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem
Brandausbruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet.
Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird
in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht,
dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt
abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch
herbeizuführen.
2.2.2.—
Keine
indirekten
Beweise
für die Täterschaft des Beschuldigten
a)
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den
dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte die Arbeiter vor Ort
zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt
angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehender leicht
brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand auslösen würden.
Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Strohmänner, doch
obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen
Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15;
act. OG 19 S. 34).
b)
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft
beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder
Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer
Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als
willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbeiführung des Brandes benützt
habe.
aa)
Nach gefestigter Lehre und
Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische
Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder
gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese
Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die
Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt
werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte
zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen
eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin
einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft
ablegen müssen (
Trechsel/Jean-Richard
, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor
Art. 24 StGB, mit Hinweisen).
bb)
Als mittelbarer Täter gilt
demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht
koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formulierung des Bundesgerichts:
„wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich
handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung
ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat
(
Trechsel/Jean-Richard,
a.a.O., N 2 vor Art. 24
StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr
eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben
nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der
Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner
Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen
lassen (hierzu
Stratenwerth
,
Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13
Rz. 20).
2.2.2.1.—
Würdigung der
Indizienlage
a)
Ablauf der Versteigerung
aa)
Ein wesentliches Indiz dafür, dass der
Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten
verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte
an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen
Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich
tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14).
bb)
Von aussen betrachtet, scheint die
konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich
eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die
Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf
„lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb
Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant
zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war
(siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe
aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als
durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei
einem Preisangebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung
eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der
Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls
Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen
Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben
E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann
Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von
Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine
Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der
bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden
(oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c).
cc)
Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis
von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu
bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen
über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen
ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑
p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht
Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt;
act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in
WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑
per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem
Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche
Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12).
Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel
Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli
2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte
(act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arztpraxis
brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein
(act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz
äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag
von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar
betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42
S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern.
Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M.
bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei
ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94
Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin
Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach
seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung
investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer
Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte
ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne
Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet
(Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek +
Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten).
dd)
Aus dem Gesagten folgt, dass unter den
vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel
bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche
Brandstiftung hergibt.
b)
Abschluss von Versicherungen (dazu vorne
E. II. A. 1.3.)
Nach der Ersteigerung des Hotels hat der
Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen
Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung abgeschlossene
Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und
bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung
in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business
Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die
Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der
Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“;
act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die
Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen.
Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich
die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im
vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da die Frage einzig die Bauwesen- und
Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf.
c)
Sanierung des Hotels ohne grundlegendes
Konzept
Die oberflächliche, dilettantisch anmutende
Renovierung des Hotels ohne eigentliches Sanierungskonzept und die konkreten
Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A.
1.4. und 1.5.) sind für sich allein betrachtet nicht auffällig, mit Ausnahme
der Lagerung der Lösungsmitteln neben den aufgestapelten Matratzen. Dass die
Brandmeldeanlage abgeschaltet worden ist, lässt sich mit den
Renovationsarbeiten erklären und ist durch S.M. veranlasst worden (dazu vorne
E. II. A. 1.6.).
d)
Revision der Braunwaldbahn (dazu vorne
E. II. A. 1.7)
Falls das Ziel
eines allfälligen Brandstifters darin bestand, das Hotel möglichst
vollständig zu zerstören, so mag es dem Täter gelegen gekommen sein, dass die
Braunwaldseilbahn zum Brandzeitpunkt ausser Betrieb war. Dadurch würde sich
in der Sichtweise des Täters der Einsatz zusätzlicher Feuerwehrleute aus dem
Tal möglicherweise erheblich verzögern (was dann aber effektiv nicht der Fall
war). Es ist daher der Umstand, dass damals die Braunwaldbahn saniert wurde,
durchaus als Indiz für Brandstiftung zu werten. Inwiefern dies aber
spezifisch den Beschuldigten belasten soll, ist nicht erkennbar und vermag
auch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen (siehe dazu act. OG 19
S. 32 Ziff. 5).
2.2.2.2.—
Würdigung der
Indizienlage
Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den
Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen
nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor.
Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung
der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den
Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht
ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch
darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige
Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen
hatten und dabei keine aussergewöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In
diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden,
dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel
und dabei womöglich im Eingangsbereich mit Arbeiten beschäftigt waren und
geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die
erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der
Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose
Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht
verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson
oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht
ganz ausgeschlossen werden können.
3.—
Fahrlässige Verursachung
einer Feuersbrunst
3.1.—
Wer fahrlässig zum Schaden eines
andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die
Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt
oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,
wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und
nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12
Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer
Feuersbrunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung
einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Für die weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorinstanzliche E. III. 4./5.
verwiesen (act. 42 S. 18 – 20).
3.2.—
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen
(act. 42 E. III. 6. S. 20 f.), es sei trotz der
umfangreichen Untersuchung völlig unklar, wie genau das Feuer entstand. Ohne
substantiierte Kenntnis des natürlichen Kausalverlaufs, bei dem die Entfachung
des Feuers die zentrale Rolle spiele, könne „jedoch nicht ohne unüberwindliche
Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO beurteilt werden, ob das Verhalten
des Beschuldigten im Hinblick auf diesen Moment, da das Feuer entstanden sei,
conditio sine qua non war oder nicht“. Es könne nicht einmal festgestellt
werden, ob überhaupt ein Verhalten des Beschuldigten kausal im Sinne des
Strafrechts gewesen sei. Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne
auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei. Entsprechend
könne man den Brand dem Beschuldigten nicht strafrechtlich anlasten, selbst
wenn er ein Motiv hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der
Beschuldigte deshalb auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer
Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen.
3.3.—
Die Beweiswürdigung und die
Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im
Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich
Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311
S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie
der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie
Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und
2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschuldigte
habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lagerung
von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des
Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in
Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber
letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222
StGB mangels nachgewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK-
Roelli/Fleischanderl
, N 10 zu
Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom
Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art.
222 StGB freizusprechen.
B.
—
Tatvorwurf des
versuchten Betruges
1.—
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2),
er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April
2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe
nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inventarliste erstellt. Bei
dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den
markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im
Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel
befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz
vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der
Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28.
April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt
und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest
Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden
sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände
bereits im September 2008 vom Konkursamt Glarus aufgrund einer
Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem
Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht
dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des
Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher
vorsätzlich falsch erfolgt.
2.—
Die Staatsanwaltschaft umschreibt in
der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im
Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c):
Im Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches
der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus
dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es
handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom
3. in den 4. Stock, das sich gemäss Aussage des Beschuldigten beim
Brandausbruch nicht mehr im Hotel befunden habe. Bei der Besprechung mit
seiner Versicherung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass sich in der
Hotelhalle rund 60 Matratzen befunden hätten. Diese Aussage könne aufgrund
der vorhandenen Fotografien bestätigt werden. Gemäss der Inventarliste hätten
sich in den angeblich geräumten Zimmern lediglich 33 Matratzen befunden.
Aufgrund der Inventarliste seien darüber hinaus keine Reservematratzen
aufgeführt gewesen. Somit ergebe sich der dringende Verdacht, dass nicht nur
19, sondern deutlich mehr Zimmer leergeräumt gewesen seien. Dieser Verdacht
werde auch durch die Aussage von S.M. vom 25. März 2010 erhärtet, der
erklärt habe, kurz vor dem Brand seien praktisch alle Zimmer geräumt gewesen
(act. I/115 S. 3). Der Beschuldigte habe alle Zimmer mit Möbeln aus der
Türkei ausstatten wollen. Diese Aussagen würden durch ein E-Mail des
Beschuldigten an die WIR-Bank, ein Schreiben an die Zürich-Versicherung sowie
durch seine Aussagen bei der Polizei indirekt bestätigt. Der Beschuldigte habe
ausgeführt, dass er 36 Zimmer neu ausstatten werde bzw. 50 Zimmer zu einem
Gesamtpreis von 100‘000 Euro neu möblieren wolle. Aufgrund dieser
Erkenntnisse aus den Ermittlungen ergebe sich der konkrete Verdacht, dass zum
Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund das Doppelte an Zimmerinventar
entsorgt gewesen sei, als der Beschuldigte gegenüber der Versicherung
deklariert habe. Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag
zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑.
Dadurch habe sich der Beschuldigte des versuchten
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 22
StGB schuldig gemacht, indem er im Wissen, dass zahlreiche Gegenstände
aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung vor dem Brand aus dem Hotel gebracht
worden seien, diese Gegenstände gegenüber der Versicherung als zerstört
deklariert habe, und indem er gegenüber der Versicherung einen Schaden am
Mobiliar von 14 bis 19 Zimmern deklariert habe, obwohl diese Zimmer vor dem
Brand bereits geräumt und die Einrichtungsgegenstände entsorgt gewesen seien
(act. 2 S. 9 Ziff. 1.2.3.).
3.—
a)
Das Kantonsgericht stellte
fest (act. 42 E. IV. 3.3 S. 34 f.), dass es infolge der
Freihandverkäufe und Aussonderungen während des Konkursverfahrens zu
Veränderungen bezüglich des Verzeichnisses der HotRest Inventar AG vom
19. März 2008 gekommen sei. Diesen Punkt könne man dem Beschuldigten
vorhalten. Er habe ein Inventar eingereicht, welches vor den
Freihandverkäufen und Aussonderungen erstellt worden sei. Zu klären bleibe,
ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen
müssen. Knackpunkt sei das Begleitschreiben der HotRest Inventar AG vom
25. Januar 2010, welches sie als Beilage zum Inventar zum Neuwert
verfasst habe. Darin verweise die HotRest darauf, dass ihr als Grundlage das
Inventar vom 19. März 2008 gedient habe. Dieses Inventar entspreche
inhaltlich einem allerersten Konkursinventar. Da der Beschuldigte über die
Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei,
habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen
unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der
HotRest Inventar AG korrekt sei. Man möge dem Beschuldigten nun vorwerfen, er
hätte diese Abweichungen bemerken können. Dies sei freilich richtig, ihm
jedoch nicht mehr anzulasten als der Zürich Versicherung, welche ebenfalls
über das aktuelle, wenn auch nicht vollständig korrekte Konkursinventar vom
30. Oktober 2008 verfügt habe. Die Zürich Versicherung hätte also
ebenfalls bemerken können, dass das vom Beschuldigten mit der Schadensmeldung
eingereichte Inventar der HotRest Inventar AG nicht mit dem anlässlich der
Offertstellung deklarierten übereinstimmt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei
unter den gegebenen Umständen nicht arglistig. Daran ändere auch nichts,
dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt
habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben. Wenn der Beschuldigte im
Ergebnis die pauschale Frage der Versicherung, ob er alle Gegenstände eines
101seitigen Inventars gesehen habe, pauschal bejahe und es in Tat und
Wahrheit vereinzelt Abweichungen gebe, von denen der Beschuldigte nichts
hätte wissen müssen, so sei kein Vorsatz gegeben. Das Handeln des
Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive
Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem habe der Beschuldigte auch nicht
vorsätzlich gehandelt, zumal er um die Falschheit des eingereichten Inventars
weder gewusst habe noch hätte wissen müssen.
b)
Hinsichtlich des Zimmermobiliars ging
das Kantonsgericht davon aus (act. 42 S. 30 oben), bei
Brandausbruch seien im Eingangsbereich des Hotels 60 Matratzen gelagert
gewesen. Es sei soweit ersichtlich sämtliches zu entsorgendes Material via
Mulde und Bahn ins Tal geführt worden. Was die Möbel anbelange, so könne
festgestellt werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten
geblieben sei, dass insgesamt 19 Mulden zu je 3 m
3
entsorgt worden
seien. Gemäss Rechnung der M.B. AG seien 19 Mulden zu je 4 m
3
entsorgt worden. Dies ergebe ein entsorgtes Volumen von 76 m
3
.
Dieses setze sich zusammen aus dem anerkanntermassen entsorgten Mobiliar von
19 Zimmern sowie dem Bauschutt der gesamten bis zum Brand erfolgten
Ausräumarbeiten, in deren Zug Decken, Boden- und Wandteppiche entsorgt worden
seien. Da erscheine es nicht abwegig, dass die errechneten 76 m
3
aus
nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es
unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies
unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe
entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre.
4.1.—
a)
Die Staatsanwaltschaft hält
im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.),
dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration
beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der
Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf
dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle
wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche
Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also
nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen
Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe.
Tatsächlich habe das Konkursamt in einem Freihandverkauf am 26. August
2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in
Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste
Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgesondert worden,
auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf
den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur
Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen
seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen
ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG
bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvollziehbar,
dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert
werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als
Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer
skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung
der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige
Inventarliste als auch das von ihm unterzeichnete Steigerungsprotokoll nicht
gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung
des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010
als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar
festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als
verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgesondert
worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem
Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein
Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren.
b)
Das Verhalten des Beschuldigten sei als
arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei
seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle
Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den
amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die
verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die
Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er
die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts
des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt
sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit
arglistiger Absicht.
4.2.—
Die Staatsanwaltschaft hält die
Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch
(act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht,
beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern
sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu
diversen Feststellungen. S.M. habe anlässlich der Befragung vom 25. März
2010, aber auch bei einer Befragung durch die Zürich-Versicherungen am
3. Dezember 2009 (act. I/47 S. 4) dargelegt, dass mit Ausnahme
einiger Zimmer in der 5. Etage alle Zimmer leer gewesen seien. Dass er
die Aussage am 3. April 2013 relativiert habe, sei nicht nur unerheblich,
sondern angesichts der vorangegangenen Aussagen und Erkenntnisse in dieser
Form auch unglaubwürdig. Die Aussagen von S.M. deckten sich mit der Tatsache,
dass die Arbeiter der MSA seit anfangs Oktober 2009 damit beschäftigt gewesen
seien, das Hotel leerzuräumen, um es anschliessend zu renovieren. In dieser
Zeit seien 18 Mischmulden und eine Alteisenmulde mit Sachen aus dem Hotel
entsorgt worden. Aufgrund der Aussagen von S.M. und gestützt auf
Fotoaufnahmen seien die meisten Zimmer nicht mehr mit Matratzen bestückt
gewesen. Die Schadensdeklaration des Beschuldigten stünde aber auch im
Widerspruch zu eigenen Angaben, so gegenüber der WIR-Bank am 13. Oktober
2009 und am 18. Dezember 2009 gegenüber der Zürich-Versicherung. Es
könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit
anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum
Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits
leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der
Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden
geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er
das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38).
5.—
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich
des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs
gemäss Art. 146 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient. Arglist wird zudem auch schon bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich
oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt
nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen
Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das
Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135
IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den
Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei
sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im
Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der andern Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das
betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum
Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann
nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.1.—
a)
An der konkursamtlichen
Versteigerung des Hotel Alpenblick am 19. August 2009 wurde in Bezug auf
das Zugehör auf eine separate Liste vom 30. Oktober 2008 verwiesen; die
konkursamtliche Schätzung des Mobiliars belief sich auf Fr. 138‘220.50
(act 17 S. 2 und Inventarliste im Anhang; ferner act. I/323
S. 1 unten). In den Strafakten befindet sich noch eine weitere
Inventarliste datierend vom 18. September 2008 (act. II/378-487).
Das Konkursamt hatte die darin verzeichneten Gegenstände in der Zeit vom 23.
bis 25. Juni 2008 aufgenommen (siehe act. II/487 oben); das Zugehör
wurde dabei mit Fr. 138‘220.50, die freien Aktiven mit Fr. 22‘412.‑
und das Dritt-Eigentum mit Fr. 49‘343.‑ bewertet
(act. II/486). Am 26. August 2008 verkaufte das Konkursamt
Gegenstände aus dem Inventar freihändig an die Firma K.W. in Zürich zum Preis
von Fr. 15‘000.-. (act. II/597). Dass der Beschuldigte von diesem
Freihandverkauf wusste, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal der
Verkauf zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschuldigte noch nicht in den
Erwerb des Hotels involviert war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S. 7 Ziff. 1.2.1.
lit. b), er habe anlässlich der Besprechung mit der Zürich-Versicherung
am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG
eingereicht, auf welcher auch die anlässlich des Freihandverkaufs vom
26. August 2008 aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände
verzeichnet gewesen seien, und erklärt, dass sich abgesehen von den
markierten Positionen alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum
Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Anlässlich einer zweiten
Besprechung mit der Zürich Versicherung am 14. Mai 2010 habe er an
dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 sei im Hotel Waldhaus [in
Braunwald] diverses Mobiliar vorgefunden worden, welches im besagten Inventar
der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt
deklariert worden sei. Die entsprechende Schadensdeklaration erweise sich
somit nachweislich und vorsätzlich als falsch.
b)
Hierzu führte der Rechtsvertreter des
Beschuldigten im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. März 2014 aus
(act. 31), sein Mandant habe im Vorfeld der Versteigerung die
Inventarliste des Konkursamtes vom 18. September 2008 erhalten
(act. II/378-487). Darin seien noch sämtliche Gegenstände des Freihandverkaufs
aufgeführt gewesen. Das Konkursamt habe demnach dem Beschuldigten im Vorfeld
der Versteigerung ein Inventar herausgegeben, das längst nicht mehr aktuell
gewesen sei, obwohl bereits ein aktualisiertes Inventar vom 30. Oktober
2008 existiert habe. Dieses Inventar vom 18. September 2008 habe der
Beschuldigte der Zürich Versicherung weitergeleitet, dort aber die
Mitteilung erhalten, damit sei der Versicherung nicht gedient, da die
Gegenstände nach Liquidationswerten aufgeführt seien, die Versicherung sich
aber auf Neuwerte beziehe. Daraufhin habe der Beschuldigte die HotRest
Inventar AG beauftragt (siehe act. II/492), den Neuwert gestützt auf
die vorhandene Liste des Konkursamtes festzusetzen. Das neu erstellte
Inventar der HotRest Inventar AG sei dann der Zürich Versicherung anlässlich
der Schadensmeldung eingereicht worden.
c)
Diese Sachdarstellung des Beschuldigten
ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es liegen
keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte vom Freihandverkauf, der rund
ein Jahr vor der Versteigerung stattgefunden hatte, Kenntnis erhalten hätte.
Sodann lässt sich auch nicht widerlegen, dass dem Beschuldigten eine nicht
aktualisierte Inventarliste ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass das Zugehör
in beiden Inventarlisten ohnehin identisch mit Fr. 138‘220.50 bewertet
wurde (vgl. act. I/323 S. 1 und act. II/378-487). Es lässt sich
daher nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst
und absichtlich die durch den Freihandverkauf aus der Konkursmasse herausgelösten
Gegenstände als Schaden deklariert hat.
6.2.—
a)
Was das Mobiliar der Zimmer
und die Matratzen betrifft, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
vor, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund doppelt so viel
Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als er gegenüber der Versicherung
deklariert habe (im Verzeichnis der HotRest Inventar AG habe er das Mobiliar
von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock als
entsorgt gekennzeichnet). Dies ergebe je nach Berechnungsart einen
Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑
(act. 2 S. 8 unten).
b)
Aufgrund der Akten lässt sich jedoch
auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich nachweisen, wie viele Zimmer
tatsächlich schon geräumt waren. Nach Angaben des Beschuldigten waren im
Eingangsbereich mindestens sechzig Matratzen gestapelt. Die Aussagen von S.M.
vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach
zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien
(act. I/115 Ziff. 9), hat dieser anlässlich der Befragung vom
3. April 2013 erheblich relativiert (siehe insbes. act. V/25 und
act. V/32).
6.3.—
a)
Selbst wenn der
Beschuldigte der Zürich Versicherung
bewusst
ein veraltetes Inventar
eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte
es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Die Staatsanwaltschaft wirft
dem Beschuldigten in der Anklage (act. 2 S. 6 ff.) nicht vor,
er habe ein ganzes Lügengebilde errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Angelastet werden dem Beschuldigten im Ergebnis einzig
falsche Angaben.
b)
Bei der Beurteilung der inkriminierten
Schadensmeldung des Beschuldigten, kann Folgendes nicht ausser Acht bleiben:
Die Zürich Versicherung schloss kurze Zeit nach der Ersteigerung des Hotels
mit dem Beschuldigten drei verschiedene Versicherungsverträge ab (Gebäude-
und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung). Aufgrund dieser
Verträge wusste die Versicherung, dass der Beschuldigte das Hotel mit
Inventar aus einem Konkursverfahren ersteigert hatte und er nun
beabsichtigte, das Hotel zu renovieren. Für die Ermittlung der Schadenhöhe
ist daher aufgrund der Fachkenntnis und Geschäftserfahrung der
Versicherungsgesellschaft davon auszugehen, dass diese sich für die
Regulierung des Schadenfalles alle notwendigen Unterlagen beschafft,
namentlich die Konkursakten beizieht und Erkundigungen beim Konkursamt
einholt. Kommt hinzu, dass die Drittansprüche ebenfalls aufgeführt sind im
Inventar, auf welches die Steigerungsunterlagen hinweisen. Die Versicherung
hat denn auch bereits am 16. November 2009 den
Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Hotel Alpenblick AG
(act. I/270) und am 3. Dezember 2009 S.M. (act. I/125)
befragt. Aufgrund des Protokolls der Grundstücksteigerung sowie der übrigen
Konkursakten wäre für die Versicherung auch sofort ersichtlich gewesen, dass
noch ein jüngeres, aktualisiertes Inventar vorhanden sein muss. Aufgrund der
Bauwesenversicherung war der Versicherung auch bekannt, dass der Beschuldigte
das Hotel renovieren wird. Es ist daher auch anzunehmen, dass die
Versicherung nähere Abklärungen zur Anzahl der geräumten Zimmer vornehmen
würde, was ihr auch zumutbar war. Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten
Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen
Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte
auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben
unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten. Irrelevant ist
schliesslich im vorliegenden Zusammenhang die vom Beschuldigten verneinte
Frage, ob sich das Hotel in einem Rutschgebiet befindet, da diese Frage den
Abschluss der Bauwesenversicherung beschlägt. Der Freispruch des Kantonsgerichts
in Bezug auf den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB ist daher ebenfalls zu Recht
erfolgt. Es kann in diesem Punkt zusätzlich auf die Erwägungen des
Kantonsgerichts verwiesen werden.
C.
—
Tatvorwurf der
Nötigung
1.—
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S 10 ff.), er sei am
17. August 2009 um ca. 19.30 Uhr vor der von ihm verwalteten Liegenschaft
Viehmarktgasse 7 in Laufen dem Mieter S.W. begegnet, welcher im August 2009
mit der Mietzahlung in Rückstand geraten sei. Der Beschuldigte habe sich
nach der ausstehenden Miete erkundigt, S.W. am Kragen gepackt und tätlich
bedroht. Daraufhin sei der Beschuldigte kurz in einem nebenanliegenden
Lebensmittelladen verschwunden. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er S.W.
mit dem Tod bedroht für den Fall, dass die Miete nicht bis am folgenden Tag
beglichen sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von
Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in
Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht.
2.—
Das Kantonsgericht kam in Würdigung der
Akten, namentlich der Aussagen der Zeugen S.B. (act. IV/154), G.G.
(act. IV/157) und S.W. (act. IV/151 ff.) zum Schluss, die
Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein. So erwähne
S.W., der Beschuldigte habe ihn vor Betreten der Nachbarliegenschaft am
Kragen gepackt, währenddem S.B. und G.G. diesen Vorgang nachher verorten
würden. Der Beschuldigte räume indes ein, dass seine Hand in Richtung S.W.
gegangen sei, sei dies nun zum Zweck, ihn am Kragen zu packen oder um ihn von
sich fernzuhalten. Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber
keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so
wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter. Sie habe sich nämlich an den
Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten überhaupt nicht erinnern können, was
anders wäre, wenn sie sich mit S.W. abgesprochen hätte. G.G. wiederum habe im
Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in
Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht
selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht
erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge. Aufgrund dieser Aussagen war
für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschuldigte S.W. mit dem Tod
bedroht hatte, sollte er nicht bis zum Folgetag seine Mietzinsausstände
begleichen. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Verhalten insgesamt der
versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei dieser Tatbestand die
ebenfalls erfüllte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB konsumiere (act. 42
E. V. S. 35-38).
3.1.—
Obwohl der Staatsanwalt in der
Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben)
den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils
(act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der
Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen
versuchter Nötigung
und
Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag
Ziff. 3). Die Formulierung dieses Antrags entspricht offensichtlich
einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor
Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter
Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels
Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die
Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im
Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK-
Delnon/Rüdy
, N 68 zu Art. 181
StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom
11. September 2008 E. 3).
3.2.—
a)
Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Verteidiger des Beschuldigten
geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine
Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe;
überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber
mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurückgezogen (act. OG 19
S. 49).
b)
Diese Einwände sind unbehelflich. Das
Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung
vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den
Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte
hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die
Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010
ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf
der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der
Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt
wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht
angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf
Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verspätet, wenn er wie hier erst
nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt (BSK-
Thommen
, N 93 zu Art. 3 StPO
und BSK-
Häring
, N 16a zu
Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was
schliesslich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger
habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des
Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts.
4.—
Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten,
insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der
Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum
Folgetag nicht seine Mietzinsausstände begleichen würde. Es kann auf die
entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden
(act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass
zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr
eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen
die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der
Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu
ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G.
sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis
am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden
kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die
Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen
unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte
(act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu
verurteilen.
D.
—
Tatvorwurf der
Widerhandlung gegen das AHVG und BVG
1.—
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30.
November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K.
regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge
vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken
abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am
15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der
Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung
im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG
schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.).
2.—
Das Kantonsgericht ging davon aus, dass
der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine
Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser
gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt.
Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er
vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das
Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend
habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3
AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42
S. 38 f. E. VI.).
3.—
Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht
den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act.
OG 19 S. 49).
4.1.—
Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG
(in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung;
zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss
Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff.,
insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3
BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck
entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus,
dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die
erforderlichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach
der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte.
Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt,
fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen,
obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare
Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal
erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen
Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tatbestand der Zweckentfremdung nur dann,
wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat
(BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse
Nichtbezahlung der Beiträge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber
nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat
(Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011
E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der
Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010,
E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse
im Mahnverfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG;
Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt
anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv
festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der
Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c
S. 276 ff.).
4.2.—
Weder in der Anklageschrift noch im
vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der
Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht
bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die
Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch
keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die
Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über
die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen
Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der
Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein
solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung
und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge
erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76
Abs. 3 BVG nicht. Der Beschuldigte ist daher (auch) von der
Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen freizusprechen.
E.
—
Tatvorwurf der
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
1.—
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer
Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die
Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des
Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung
gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und
seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Badezimmer beschäftigt gewesen.
Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse
Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig
tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte,
möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei
allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten
durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen
als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten
(act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.).
2.—
Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y.
und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca.
09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach
eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere
Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen
habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne
Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten
von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E
contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11
AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den
Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte
sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter
Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff.
E. VII.).
3.—
Der Beschuldigte machte vor Obergericht
geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder
beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben).
4.1.—
Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird
bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der
Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss
Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise
gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst
wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich
der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den
Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern,
dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu
fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu
lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V
298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175).
4.2.—
Aufgrund der Untersuchung ist
erstellt, dass anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in der
Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in
W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des
Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren
(act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das
Kantonsgericht ging in Würdigung der Akten davon aus, dass die beiden
Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise
tätig gewesen seien und dass dieser mindestens in groben Zügen um ihre
Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsgericht ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in
seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den
Arbeiten handelt es sich um solche Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen
Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall
entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem
Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat
schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im
Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die
Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff.
E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117
Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.
III.
Strafzumessung
1.—
1.1.—
Zu sanktionieren sind die
vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und
die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet
einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer
Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und
Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter
Tatbegehung die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine
bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑
verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu
verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106
StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig
lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von
Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine
Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben
dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem
Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1
StGB).
1.2.—
Die persönliche Situation
und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall
bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch
act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135
IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der
Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom
11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen
Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln auf
(act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im
Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das
Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung
wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro
(act. IV/23).
1.3.—
a)
Für die
Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten,
dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt
der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der
Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren.
b)
Straferhöhend zu
berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug
auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei
der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten
Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie
einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um
Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr handelt.
c)
Strafmindernd wirkt sich
aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittlerweile lange Zeit
verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich
wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das
vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr
lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist,
zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich.
1.4.—
a)
Bei einer
Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem
Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von
Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen.
b)
Die Höhe des Tagessatzes
richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der
Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen
Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert
(act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑
festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags
liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfahren
hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat.
2.—
2.1.—
a)
Das Gericht
schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Aufschubs
des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu
bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b)
Dem Beschuldigten ist mit
der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte
Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es
kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.).
2.2.—
Gemäss Art. 42
Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden
werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zumindest eine
geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungsstrafe
eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte
hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als
Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine
Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag
durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3
S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung
der Busse beträgt demzufolge 8 Tage.
IV.
Zusammenfassung
und Kostenregelung
1.—
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die
Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die
Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom
Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und
Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftatbestände
Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung
unbegründet.
In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO).
2.—
a)
Bei diesem Verfahrensausgang
ist dem Beschuldigten und Anschlussberufungskläger für das
Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in
wesentlichen Teilen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); d
ie Höhe dieser
Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit
separatem Beschluss festzusetzen sein
.
b)
Zusätzlich ist über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3
StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr
von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f.
Dispositiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im
Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das
AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren
lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑,
aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8)
ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der
Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend
den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise
unbedeutend war.
c)
Die obsiegende Privatklägerschaft hat
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die
Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).
Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung
zuzusprechen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass
Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom
8. Juni 2014, worin die glarnerSach mit ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen wird, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
S.Y. ist schuldig der versuchten Nötigung
im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der
Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG.
3.
S.Y. wird von den Anklagepunkten der
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, des
versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 87
Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freigesprochen.
4.
S.Y. wird
bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 360.‑
sowie einer Busse von Fr. 800.‑.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe wird
aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu
bezahlen.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt,
so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
6.
S.Y. hat für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ zu bezahlen.
7.
S.Y. hat für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.‑ zu bezahlen. Im
Übrigen werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der
Untersuchung auf die Staatskasse genommen.
8.
S.Y. wird zu Lasten der Gerichtskasse für
das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 9‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Für das
Berufungsverfahren wird ihm ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung
zuerkannt, deren Höhe nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters
mit separatem Beschluss festgesetzt wird.
9.
Schriftliche Mitteilung an:
[…]
Der Obergerichtspräsident Der
Gerichtsschreiber
Zur
Beachtung
(Art. 44
Abs. 3 StGB)
Aufschub
des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht
vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt werden.
Begeht
der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen
oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen.
Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren
Strafe entschieden.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Zu sanktionieren sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter Tatbegehung die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Die persönliche Situation und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom
11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln auf (act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act. IV/23).
E. 1.3 a) Für die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren. b) Straferhöhend zu berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr handelt. c) Strafmindernd wirkt sich aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittlerweile lange Zeit verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich.
E. 1.4 a) Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen. b) Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑ festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat. 2.—
E. 1.4.1 a)
Der Beschuldigte S.Y.
führte in der Untersuchung aus, dass unter seiner Anleitung anfangs Oktober
2009 die Renovationsarbeiten im Hotel Alpenblick in Angriff genommen worden
seien; die elsässische Firma MSA – nach eigener Darstellung spezialisiert auf
Maler-, Dekorations- und Renovationsarbeiten (siehe act. II/349/2) –
habe die benötigten Arbeiter gestellt. Bis auf etwa 20 Zimmer, welche
bereits vor der Versteigerung des Hotels renoviert worden waren, sollten alle
übrigen Zimmer sowie der Eingangsbereich und das Treppenhaus zumindest sanft
erneuert werden. Hierzu wurden teilweise die Decken herausgebrochen, Tapeten
von den Wänden gelöst, Schilfwände beseitigt und Teppiche entfernt. Die
Matratzen aus den Zimmern wurden zum Entsorgen im Empfangsbereich des Hotels
in der Nähe der Rezeption gestapelt (act. I/8 ff. Ziff. 29‑39;
act. I/19 Ziff. 3; act. I/35 Ziff. 27; siehe auch
act. I/88 f. Ziff. 21‑26 sowie act. I/311
Bildbeilagen 3‑8, ferner act. I/1 S. 18 f.;
act. I/52 f. Ziff. 39; act. V/25 unten und act. V/6
unten). Die Renovationsarbeiten gingen ohne eigentliches Sanierungskonzept
vonstatten; der Beschuldigte erwähnte, es habe keine Baupläne gegeben, man
habe „immer Stück für Stück geschaut“ (act. I/9 Ziff. 34; siehe
auch act. I/52 f. Ziff. 39). Zwar habe er [der Beschuldigte]
zuhanden der Bank [WIR-Bank] eine Kostenkalkulation erstellt, wisse aber
nicht, ob er diese auch tatsächlich weitergleitet habe. Mündlich habe er
gegenüber der Bank die mutmasslichen Renovationskosten auf Fr. 1‑1,5
Mio. beziffert, doch denke er, dass er den Umbau auf seine Art [„mit meiner
Methode“] für Fr. 600‘000.‑ hätte erledigen können (act. I/33
Ziff. 20). In einer E-Mail vom 13. Oktober 2009 an die WIR-Bank,
teilte der Beschuldigte mit, aktuell seien 10 Personen im „Alpenblick“
mit Abriss- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Es gebe bereits vier
Pachtinteressenten. Einen Sanierungsplan werde man in Absprache mit dem neuen
Pächter erstellen. Schon jetzt sei aber sicher, dass 36 Zimmer
totalrenoviert sowie die Heizungsanlage, die Fassade und das Treppenhaus
erneuert würden (act. II/488). Zur Finanzierung habe er sich
vorgenommen, von C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG]
Fr. 250‘000.‑ auszuleihen; ferner wären Geldgeber aus der Türkei
bereit gestanden, wo er zudem selber ebenfalls Immobilien besitze, welche er
hätte belehnen können (act. I/34 Ziff. 22 f.). Vor Obergericht
gab der Beschuldigte eine weitere Version zu Protokoll: Er habe von einem
türkischen Unternehmer gewusst, welcher in der Schweiz ein Hotel zum Kauf
gesucht habe. Es sei daher für ihn auch eine mögliche Variante gewesen, den
„Alpenblick“ für ca. Fr. 3 Mio. zu renovieren und hernach für
Fr. 5,5 Mio. an jenen Unternehmer zu veräussern (act. OG 19
S. 8 unten). Nach der Vorstellung des Beschuldigten („ich hatte im
Kopf“) sollte das Hotel im Sommer 2010 wieder eröffnet werden (act. I/8
Ziff. 26; siehe dazu auch act. I/93 Ziff. 46). Konkret
vertraglich fixiert war seit Mitte Oktober 2009, dass das Restaurant im Hochparterre
zusammen mit der Bar im Kellergeschoss (siehe dazu act. I/311 S. 4
Ziff. 4.1) bereits am 15. Dezember 2009 geöffnet und während der
Wintersaison 2009/10 wie schon im Vorjahr von der Klausen Resort Management
AG betrieben würde (act. II/351 f.; act. I/8 Ziff. 27;
act. I/10 Ziff. 37; act. I/86 Ziff. 9; act. I/93
Ziff. 46). Gesichert ist sodann, dass der Beschuldigte anfangs Oktober
2009 den Öltank des Hotels mit 10‘000 Liter Heizöl auffüllen liess (act. III/612;
act. I/20 Ziff. 8; act. I/117 Ziff. 19).
b)
Aktenkundig ist, dass die Firma MSA Ende
Oktober dem Beschuldigten bzw. der C.K. Generalunternehmung AG eine Forderung
von knapp Fr. 50‘000.‑ in Rechnung stellte; demnach sollen im
Oktober 2009 fünf Mitarbeiter der MSA im Hotel Alpenblick während
18 Tagen insgesamt 720 Stunden gearbeitet haben
(act. II/349/4). Ferner ist gesichert, dass ein hiesiges
Transportunternehmen im Oktober 2009 insgesamt 19 Kippmulden mit
Ausbruchmaterial und teilweise Mobiliar entsorgt hat (act. III/163;
siehe hierzu auch act. I/10 Ziff. 38 und act. I/89
Ziff. 23 f.). Auf Fotos, welche wenige Tage vor dem Brandfall
aufgenommen worden waren, ist zu erkennen, dass im Bereich der Hotellobby
mindestens 60 Matratzen aufgestapelt waren (act. I/311 Bildbeilagen 5
und 6; siehe auch act. III/603 S. 3). S.M. erwähnte als
Auskunftsperson, dass in der Eingangshalle gar eine wesentlich grössere
Menge von etwa 130 Matratzen deponiert gewesen sei, was der damaligen
Anzahl von Betten im Hotel entsprochen habe (act. I/89 Ziff. 22;
act. I/103 f. Ziff. 25 f.).
E. 1.4.2 a)
Bei den
Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick wurden unter anderem Bodenteppiche
herausgerissen; die Entfernung der Kleberesten erfolgte dabei mithilfe von
chemischen Lösungsmitteln (act. I/101 Ziff. 13; act. I/104 Ziff. 29;
act. I/159 Ziff. 49). Rund eine Woche vor dem Brandereignis führten
der Beschuldigte S.Y. und vier Begleitpersonen mehrere Plastikkanister mit
sich, als sie bei der Talstation in Linthal die Bahn nach Braunwald bestiegen
und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt wurden
(act. III/608 f.); der Beschuldigte hat in der Untersuchung
bestätigt, dass die transportierten Kanister Lösungsmittel enthalten hätten
(act. I/27 Ziff. 10). Bei den Akten befindet sich zudem eine
Rechnung, wonach Ende Oktober 2009 50 Liter Reinigungsmittel
(Wasserstoffsuperoxyd, Terpentinersatz, Nitro-Verdünner; siehe
act. III/605) beschafft wurden. Die betreffenden Substanzen sind
bekanntermassen alle leicht entzündlich. Gelagert waren die Lösungsmittel vor
Ort im Hotel Alpenblick im Parterre hinter der Rezeption (act. I/16
Ziff. 68; act. I/171 Ziff. 29 f.; act. I/90
Ziff. 31).
b)
Gemäss den Erhebungen in der
Untersuchung führte ab Anfang Oktober eine Handvoll Arbeiter der
französischen Firma MSA (und/oder der Firma Artemis; siehe act. I/152
Ziff. 3) im Hotel Alpenblick Räumungs- und Ausbrucharbeiten aus
(act. II/349/4; act. I/8 f. Ziff. 29-33;
act. I/214 f. Ziff. 12). Vor Ort wurden die Arbeiter in erster
Linie vom Beschuldigten persönlich unterwiesen, welcher „fast alle zwei Tage“
anwesend war und jeweils auch selber ganztags mitarbeitete (act. I/9
Ziff. 34; act. I/69 Ziff. 60; act. OG 19 S. 9
unten). Faktisch hatte der Beschuldigte die Funktion des Bauleiters inne und
wurden die einzelnen Arbeiten jeweils von ihm angeordnet (act. I/19
Ziff. 3; act. I/69 f. Ziff. 63-69; act. I/116
Ziff. 12; act. V/8). Bei Abwesenheit des Beschuldigten gingen die
Renovationstätigkeiten unter der Aufsicht von S.S. vonstatten, bei dem es
sich soweit aus den Akten ersichtlich um den Inhaber der Firma MSA und/oder
der Firma Artemis handelte (act. I/9 Ziff. 34; act. I/54
Ziff. 47; act. I/152 Ziff. 3; act. I/182 Ziff. 3;
act. I/198 Ziff. 5; act. I/213 f. Ziff. 3-7;
act. I/224 Ziff. 3-7; act. V/8).
E. 1.5 Konkrete Aktivitäten im Hotel am
Brandtag und an den Tagen zuvor
a)
Am Sonntag, 1. November 2009, wurde
das bis dahin eingesetzte Arbeiterteam von Braunwald abgezogen, offenbar
weil es dem Beschuldigten missfiel, dass die Arbeiter wiederholt mit der
Braunwaldbahn schwarz gefahren sein sollen (act. I/9 Ziff. 32). Am
Montag und Dienstag, 2. und 3. November 2009, waren keine Bauleute vor
Ort (act. I/90 Ziff. 29; act. I/104 Ziff. 29 f.). Am
Dienstagabend, 3. November 2009, traf der Beschuldigte zusammen mit
seinem damals 14-jährigen Sohn sowie einem Bekannten, O.A., in Braunwald ein;
mit ihnen waren vier Arbeiter der Firma MSA und/oder der Firma Artemis
(act. I/11 Ziff. 41-43; act. OG 19 S. 17). Die
sieben Personen übernachteten in der Folge in den Räumlichkeiten des Hotels
Alpenblick (act. I/13 Ziff. 53). Zum Ablauf am Mittwochmorgen,
4. November 2009, erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, man sei
kurz vor sieben Uhr aufgestanden. Anschliessend habe er sich mit zwei
Arbeitern, B.K. und M.O., ins nahegelegene Personalhaus begeben, wo er ihnen
Malerarbeiten zugewiesen habe. Währenddessen seien Q.A. und H.M., die beiden
anderen Arbeiter, von O.A. über die im Hotel zu verrichtenden Arbeiten
instruiert worden. Konkret sollten sie im Treppenhaus den Bauschutt
beseitigen sowie im Parterre im Restaurantbereich mit Lösungsmitteln
Teppichreste abschaben (act. I/11 f. Ziff. 45 f.,
Ziff. 48; act. I/27 Ziff. 10; act. I/36 Ziff. 30;
ferner act. I/55 Ziff. 53, act. I/70 Ziff. 67 sowie act. I/200
Ziff. 16 und act. I/1 S. 19). Nach Erteilung der Arbeitsaufträge
verliess der Beschuldigte kurz vor 08.00 Uhr gemeinsam mit seinem Sohn und
O.A. Braunwald mit der Bahn in Richtung Tal (act. I/13
Ziff. 54 f.). Derweil fanden sich die zurückgebliebenen vier
Arbeiter zum gemeinsamen Frühstück im Hotel ein und machten sich hernach um
ca. 08.15 Uhr ans Werk (act. I/218 Ziff. 29; act. I/158
Ziff. 45; act. I/188 Ziff. 42). Anzufügen ist, dass gemäss den
Angaben der Arbeiter in der Untersuchung bereits im Voraus vom Firmenchef
S.S. bestimmt worden war, wer in Braunwald im Hotel und wer im Personalhaus
zu arbeiten habe (act. I/159 Ziff. 47; act. I/168 f.
Ziff. 14; act. I/214 Ziff. 9; act. I/225 Ziff. 9).
b)
aa)
Die am Mittwoch,
4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und
H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu
keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezeption) tätig gewesen seien.
Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen
Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten
weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem
Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153
Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f.
Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199
Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203
Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet
(act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f.,
Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49;
act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass
weitere Lösungsmittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien
(act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A.
bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im
Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f.
Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies
nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in
einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über
die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege
Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35;
act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209
Ziff. 55).
bb)
Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten
nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang
bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel
einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und
Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189
Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie
keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60;
act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge
seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten
sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei
(act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177
Ziff. 62).
cc)
Gemäss den polizeilichen Abklärungen
vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft
rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt
in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich
Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen
aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz).
c)
An dieser Stelle bleibt sodann noch
Folgendes anzufügen:
aa)
Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend
des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera
gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander
auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die
Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette
zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In
der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer
Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f.
Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Videoaufzeichnung
meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er
nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete
zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm
gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit
derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden
Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung;
jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden
(act. I/184 Ziff. 17-20).
bb)
Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber
der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den
Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen
schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die
Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange
sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f.
Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22;
act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184
Ziff. 15).
d)
Q.A. und H.M. erwähnten in der
Untersuchung, dass sie nach ihrer Ankunft im Hotel Alpenblick am 3. November
2009 im Zimmer geraucht hätten. Auch während der Arbeit am folgenden Morgen,
als sie im 3. Stock mit dem Abkratzen von Tapeten beschäftigt gewesen
seien, hätten sie geraucht. Die Zigarettenkippen hätten sie entweder in eine
Toilette geworfen oder auf dem Boden ausgedrückt (act. I/157
Ziff. 40; act. I/159 f. Ziff. 51; act. I/175
Ziff. 55; act. I/179 Ziff. 74; act. I/189 Ziff. 50;
act. I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage
nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er
„einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten
(act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf,
dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug
auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte.
E. 1.6 Abschaltung der Brandmeldeanlage
a)
Im Hotel Alpenblick war eine
Brandmeldeanlage mit insgesamt 176 Brandfühlern installiert (act. I/1
S. 15 Ziff. 5.8). Nach dem Erwerb des Hotels durch S.Y. im August
2009 überwachte vor Ort weiterhin S.M. von der Klausen Resort Management AG
in seiner Funktion als „Hauswart“ (siehe dazu act. I/87 Ziff. 14;
act. I/109 f. Ziff. 57) die Brandmeldeanlage und agierte bei
Störungen an der Anlage auch als Ansprechperson für die Alarmorganisation
(Alarmzentrale Certas; siehe dazu act. II/351 ff.). Im Gegenzug
konnte S.M. bzw. die Klausen Resort Management AG gratis die Hotelwäscherei
weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 11; act. I/114 Ziff. 7).
Als bei den Renovationsarbeiten im Eingangsbereich (Hotelhalle) und in
mehreren Zimmern die Deckenverkleidungen heruntergerissen wurden (siehe
act. I/1 S. 18; act. I/311 Bildbeilage 4), hingen
zahlreiche Brandmelder lose an den Kabeln herunter (siehe act. I/1
S. 20).
b)
Gemäss den Schilderungen von S.M. kam es
während der Umbauarbeiten öfters zu Fehlalarmen, deren Ursache S.M. in der
baubedingten Staubentwicklung vermutete. Anfänglich habe er dann die Anlage
jeweils sektorenweise ausser Betrieb genommen und am Abend wieder
eingeschaltet. Mit der Zeit aber habe er dies nicht mehr bewerkstelligen
können, „vermutlich weil ein Melder heruntergerissen war oder so“. Seitdem
habe die Brandmeldeanlage auf Störung gestanden. In der Folge habe sich die
Alarmzentrale bei ihm telefonisch gemeldet, weil von der Brandmeldeanlage das
tägliche Routinesignal ausgeblieben sei. Er [S.M.] habe der Zentrale ausgerichtet,
dass die Brandmeldeanlage wegen der Umbauarbeiten einstweilen ausgeschaltet
bleibe und daher keine Signale mehr sende (act. I/91 Ziff. 38;
act. I/107 f. Ziff. 44-48). In der Untersuchung konnte ermittelt
werden, dass S.M. am 3. November 2009, frühmorgens kurz nach 5 Uhr,
die zentrale Alarmorganisation anrief und die Brandmeldeanlage vorerst einmal
bis Ende Jahr „abmeldete“ (zum Ganzen act. I/354 f.). S.M. sagte in
der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der
Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als
Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren
(act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11).
S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der
Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion
auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage
jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen
(act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff. 64 f.).
E. 1.7 Revisionsarbeiten an der Braunwaldbahn a) In der betreffenden Woche, als das Hotel Alpenblick niederbrannte, waren an der Braunwaldbahn Revisionsarbeiten im Gange, weshalb der Bahnverkehr tagsüber eingestellt war (act. I/35 Ziff. 28; act. I/95 Ziff. 57). Im Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass dieser Umstand „bei einem Brand zu Verzögerungen beim Löscheinsatz der Feuerwehr führte (zusätzliche Manpower vom Tal für Löscharbeiten)“ (act. I/1 S. 34 unten). b) Wie sich aus dem Bericht der Feuerwehr zum Ablauf des Löscheinsatzes ergibt, ging bei der Feuerwehr am
4. November 2009 der Alarm um 10.24 Uhr ein. Um 10.30 Uhr war die Ortsfeuerwehr von Braunwald mit einem Tanklöschfahrzeug vor Ort. Um 10.36 Uhr erfolgte das Aufgebot an die Feuerwehr Grosstal Süd, worauf die Verstärkung aus dem Tal um 11.03 Uhr in Braunwald eintraf (act. I/312).
E. 1.8 Gutachten zur Brandursache
Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei
Zürich führte in seinem Untersuchungsbericht aus, es sei aufgrund der von
Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf
sowie anhand des Zerstörungsbildes davon auszugehen, dass das Feuer im
Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“
ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5).
Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine
natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische
Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen
Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler)
aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des
Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar
hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und
H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Darstellung
in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen
(zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil
demnach die Forensiker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder
natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter
Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe.
Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten
vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne
dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später
seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der
Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach
bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche
Brandentwicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich
Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des
Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der
Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material
vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel
hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f.
Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als
Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der
Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen
werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9).
E. 1.9 Baulicher Zustand des Hotels
a)
In der Untersuchung wurde bei der
WIR-Bank der Bericht eines Betriebsanalysten für das Hotelgewerbe aus dem
Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick
über einen beträchtlichen Investitionsnachholbedarf verfüge, vor allem
hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632
S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den
Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der
Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens
im Speisesaal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die
Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass
nach
Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen
Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine
Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für
den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös
in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt
werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei
Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632
S. 7).
b)
Ob nach der eben dargelegten
Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft
des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte
Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden.
Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des
Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden
(act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es
„viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt
rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen.
(act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des
Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a).
c)
I.V., VR-Präsident der vormaligen
Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a),
erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der
Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei;
nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher
in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant
mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter
betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A.
1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine
Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu
einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der
Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio.
geboten (act. I/272).
d)
Wie bereits weiter oben kurz
angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand
das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch
problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde
explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen
Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6
Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am
Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1
S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6).
e)
In einem Bericht in der Zeitschrift
„hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger
Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braunwald AG mit der
Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑
wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald
lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein
Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen
act. III/616).
E. 1.10 Persönlicher Werdegang des
Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse
a)
Der 1972 in der Türkei geborene S.Y.
begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im
Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente
dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die
Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen
können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventionalstrafen sei die Firma
Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilienbranche gewechselt;
dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers
in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den
inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG
C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen
Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19
S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt
Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr
seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle
rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten
investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu
steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere
auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften
von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B.
in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich
aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19
S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen
act. IV/24 f.).
b)
Vor Obergericht erklärte der
Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er
besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein
Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19
S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der
Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der
Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑
pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegenschaften, auf Fr. 1,5
Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die
jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten
(act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen
(hauptsächlich Steuern) gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2009, wobei
sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen
(act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre
2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen
(act. I/1 Anhang 5).
c)
Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen
persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und
act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der
Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein
Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebensmittelgeschäft habe. Mit 16
sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein
Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen
habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen
Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück
nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um
bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen
kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe
die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie
von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein
Engagement bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst
eingetragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des
deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe
er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über
zusätzlich von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Als Vertreter des
Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee
sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca.
2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia
gelitten habe.
E. 2 Würdigung der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung
E. 2.1 a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Aufschubs des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.).
E. 2.2 Gemäss Art. 42
Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden
werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zumindest eine
geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungsstrafe
eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte
hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als
Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine
Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag
durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3
S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung
der Busse beträgt demzufolge 8 Tage.
IV.
Zusammenfassung
und Kostenregelung
1.—
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die
Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die
Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom
Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und
Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftatbestände
Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung
unbegründet.
In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO).
2.—
a)
Bei diesem Verfahrensausgang
ist dem Beschuldigten und Anschlussberufungskläger für das
Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in
wesentlichen Teilen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); d
ie Höhe dieser
Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit
separatem Beschluss festzusetzen sein
.
b)
Zusätzlich ist über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3
StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr
von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f.
Dispositiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im
Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das
AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren
lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑,
aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8)
ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der
Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend
den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise
unbedeutend war.
c)
Die obsiegende Privatklägerschaft hat
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die
Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).
Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung
zuzusprechen.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Es wird vorgemerkt, dass
Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom
8. Juni 2014, worin die glarnerSach mit ihrer Zivilforderung auf den
Zivilweg verwiesen wird, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
S.Y. ist schuldig der versuchten Nötigung
im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der
Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG.
3.
S.Y. wird von den Anklagepunkten der
Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, des
versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 87
Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freigesprochen.
4.
S.Y. wird
bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 360.‑
sowie einer Busse von Fr. 800.‑.
E. 2.2.1 Keine
direkten
Beweise
für eine Täterschaft des Beschuldigten
a)
Nach dem
Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung
des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“
(act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den
Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom
zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für
die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht
worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine
Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung
ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den
Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer
Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die
Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März
2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen
eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern
mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche
Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben;
act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15).
b)
Die Untersuchung hat keine
direkten
Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im
Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am
4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund
zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss
seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht
Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A.
1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser
Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise
darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten
hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der
Beschuldigte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem
Brandausbruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet.
Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird
in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht,
dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt
abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch
herbeizuführen.
E. 2.2.2 Keine indirekten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten a) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte die Arbeiter vor Ort zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehender leicht brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand auslösen würden. Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Strohmänner, doch obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15; act. OG 19 S. 34). b) Die Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbeiführung des Brandes benützt habe. aa) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen). bb) Als mittelbarer Täter gilt demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formulierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art. 24 StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen lassen (hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 Rz. 20).
E. 2.2.2.1 Würdigung der
Indizienlage
a)
Ablauf der Versteigerung
aa)
Ein wesentliches Indiz dafür, dass der
Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten
verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte
an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen
Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich
tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14).
bb)
Von aussen betrachtet, scheint die
konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich
eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die
Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf
„lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb
Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant
zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war
(siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe
aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als
durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei
einem Preisangebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung
eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der
Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls
Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen
Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben
E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann
Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von
Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine
Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der
bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden
(oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c).
cc)
Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis
von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu
bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen
über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen
ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑
p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht
Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt;
act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in
WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑
per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem
Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche
Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12).
Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel
Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli
2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte
(act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arztpraxis
brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein
(act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz
äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag
von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar
betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42
S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern.
Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M.
bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei
ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94
Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin
Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach
seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung
investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer
Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte
ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne
Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet
(Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek +
Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten).
dd)
Aus dem Gesagten folgt, dass unter den
vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel
bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche
Brandstiftung hergibt.
b)
Abschluss von Versicherungen (dazu vorne
E. II. A. 1.3.)
Nach der Ersteigerung des Hotels hat der
Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen
Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung abgeschlossene
Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und
bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung
in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business
Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die
Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der
Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“;
act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die
Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen.
Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich
die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im
vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da die Frage einzig die Bauwesen- und
Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf.
c)
Sanierung des Hotels ohne grundlegendes
Konzept
Die oberflächliche, dilettantisch anmutende
Renovierung des Hotels ohne eigentliches Sanierungskonzept und die konkreten
Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A.
E. 2.2.2.2 Würdigung der Indizienlage Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor. Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen hatten und dabei keine aussergewöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel und dabei womöglich im Eingangsbereich mit Arbeiten beschäftigt waren und geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausgeschlossen werden können.
E. 3 aus
nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es
unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies
unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe
entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre.
4.1.—
a)
Die Staatsanwaltschaft hält
im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.),
dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration
beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der
Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf
dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle
wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche
Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also
nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen
Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe.
Tatsächlich habe das Konkursamt in einem Freihandverkauf am 26. August
2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in
Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste
Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgesondert worden,
auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf
den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur
Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen
seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen
ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG
bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvollziehbar,
dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert
werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als
Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer
skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung
der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige
Inventarliste als auch das von ihm unterzeichnete Steigerungsprotokoll nicht
gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung
des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010
als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar
festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als
verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgesondert
worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem
Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein
Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren.
b)
Das Verhalten des Beschuldigten sei als
arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei
seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle
Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den
amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die
verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die
Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er
die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts
des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt
sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit
arglistiger Absicht.
4.2.—
Die Staatsanwaltschaft hält die
Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch
(act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht,
beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern
sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu
diversen Feststellungen. S.M. habe anlässlich der Befragung vom 25. März
2010, aber auch bei einer Befragung durch die Zürich-Versicherungen am
3. Dezember 2009 (act. I/47 S. 4) dargelegt, dass mit Ausnahme
einiger Zimmer in der 5. Etage alle Zimmer leer gewesen seien. Dass er
die Aussage am 3. April 2013 relativiert habe, sei nicht nur unerheblich,
sondern angesichts der vorangegangenen Aussagen und Erkenntnisse in dieser
Form auch unglaubwürdig. Die Aussagen von S.M. deckten sich mit der Tatsache,
dass die Arbeiter der MSA seit anfangs Oktober 2009 damit beschäftigt gewesen
seien, das Hotel leerzuräumen, um es anschliessend zu renovieren. In dieser
Zeit seien 18 Mischmulden und eine Alteisenmulde mit Sachen aus dem Hotel
entsorgt worden. Aufgrund der Aussagen von S.M. und gestützt auf
Fotoaufnahmen seien die meisten Zimmer nicht mehr mit Matratzen bestückt
gewesen. Die Schadensdeklaration des Beschuldigten stünde aber auch im
Widerspruch zu eigenen Angaben, so gegenüber der WIR-Bank am 13. Oktober
2009 und am 18. Dezember 2009 gegenüber der Zürich-Versicherung. Es
könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit
anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum
Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits
leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der
Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden
geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er
das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38).
E. 3.1 Obwohl der Staatsanwalt in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben) den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag Ziff. 3). Die Formulierung dieses Antrags entspricht offensichtlich einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK- Delnon/Rüdy, N 68 zu Art. 181 StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom
11. September 2008 E. 3).
E. 3.2 a)
Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Verteidiger des Beschuldigten
geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine
Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe;
überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber
mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurückgezogen (act. OG 19
S. 49).
b)
Diese Einwände sind unbehelflich. Das
Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung
vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den
Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte
hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die
Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010
ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf
der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der
Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt
wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht
angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf
Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verspätet, wenn er wie hier erst
nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt (BSK-
Thommen
, N 93 zu Art. 3 StPO
und BSK-
Häring
, N 16a zu
Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was
schliesslich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger
habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des
Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts.
4.—
Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten,
insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der
Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum
Folgetag nicht seine Mietzinsausstände begleichen würde. Es kann auf die
entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden
(act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass
zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr
eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen
die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der
Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu
ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G.
sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis
am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden
kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die
Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen
unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte
(act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu
verurteilen.
D.
—
Tatvorwurf der
Widerhandlung gegen das AHVG und BVG
1.—
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30.
November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K.
regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge
vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken
abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am
15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der
Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung
im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG
schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.).
2.—
Das Kantonsgericht ging davon aus, dass
der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine
Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser
gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt.
Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er
vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das
Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.
Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend
habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3
AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42
S. 38 f. E. VI.).
3.—
Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht
den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act.
OG 19 S. 49).
4.1.—
Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG
(in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung;
zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss
Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff.,
insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3
BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck
entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus,
dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die
erforderlichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach
der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte.
Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt,
fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen,
obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare
Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal
erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen
Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tatbestand der Zweckentfremdung nur dann,
wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat
(BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse
Nichtbezahlung der Beiträge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber
nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat
(Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011
E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der
Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010,
E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse
im Mahnverfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG;
Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt
anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv
festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der
Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c
S. 276 ff.).
4.2.—
Weder in der Anklageschrift noch im
vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der
Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht
bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die
Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch
keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die
Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über
die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen
Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der
Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein
solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung
und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge
erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76
Abs. 3 BVG nicht. Der Beschuldigte ist daher (auch) von der
Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen freizusprechen.
E.
—
Tatvorwurf der
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
1.—
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer
Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die
Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des
Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung
gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und
seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Badezimmer beschäftigt gewesen.
Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse
Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig
tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte,
möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei
allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten
durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen
als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten
(act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.).
2.—
Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y.
und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca.
09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach
eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere
Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen
habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne
Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten
von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E
contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11
AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den
Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte
sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter
Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff.
E. VII.).
3.—
Der Beschuldigte machte vor Obergericht
geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder
beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben).
4.1.—
Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird
bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der
Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss
Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise
gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst
wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich
der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den
Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern,
dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu
fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu
lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V
298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175).
4.2.—
Aufgrund der Untersuchung ist
erstellt, dass anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in der
Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in
W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des
Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren
(act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das
Kantonsgericht ging in Würdigung der Akten davon aus, dass die beiden
Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise
tätig gewesen seien und dass dieser mindestens in groben Zügen um ihre
Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsgericht ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in
seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den
Arbeiten handelt es sich um solche Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen
Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall
entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem
Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat
schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im
Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die
Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff.
E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117
Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.
III.
Strafzumessung
1.—
E. 3.3 Die Beweiswürdigung und die
Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im
Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich
vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich
Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311
S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie
der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie
Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und
2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschuldigte
habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lagerung
von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des
Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in
Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber
letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222
StGB mangels nachgewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK-
Roelli/Fleischanderl
, N 10 zu
Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom
Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art.
222 StGB freizusprechen.
B.
—
Tatvorwurf des
versuchten Betruges
1.—
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2),
er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April
2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe
nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inventarliste erstellt. Bei
dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den
markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im
Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel
befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz
vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der
Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28.
April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt
und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest
Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden
sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände
bereits im September 2008 vom Konkursamt Glarus aufgrund einer
Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem
Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht
dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des
Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher
vorsätzlich falsch erfolgt.
2.—
Die Staatsanwaltschaft umschreibt in
der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im
Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c):
Im Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches
der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus
dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es
handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom
E. 5 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
E. 6 S.Y. hat für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ zu bezahlen.
E. 7 S.Y. hat für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.‑ zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung auf die Staatskasse genommen.
E. 8 S.Y. wird zu Lasten der Gerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Für das Berufungsverfahren wird ihm ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung zuerkannt, deren Höhe nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festgesetzt wird.
E. 9 Schriftliche Mitteilung an: […] Der Obergerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Zur Beachtung (Art. 44 Abs. 3 StGB) Aufschub des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt werden. Begeht der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren Strafe entschieden.
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Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34) Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34) Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz
Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 10. Juni 2016 Verfahren OG.2014.00051
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch a.o. Staatsanwalt lic. iur. Christian Bötschi, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau 2. S.W. Privatkläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen S.Y. Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt R.B., betreffend Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung) etc. über die Anträge: A. der Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 27. August 2014 [act. OG 2] sowie den Ausführungen des a.o. Staatsanwaltes an der Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 [act. OG 19 S. 20]): 1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Juni 2014 nicht angefochten ist. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Juni 2014 sei bezüglich der Ziffern 2, 3, 5, 6, und 7 aufzuheben. 3. Der Beschuldigte S.Y. sei unter Einbezug von Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Juni 2014 schuldig zu sprechen wegen: -fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB oder eventualiter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB, verübt am 4. November 2009; -wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB, verübt im Zeitraum zwischen dem
4. November 2009 und dem 14. Mai 2010; -Drohung und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 180 und Art. 181 StGB, verübt am 17. August 2009; -Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG, verübt im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 30. November 2007; -Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG, verübt am 11. März 2010. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1‘000.‑ zu bestrafen. 5. Es sei über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu befinden. 6. Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 7. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. B. des Beschuldigten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 22. September 2014 [act. OG 7] sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom
19. Juni 2015 [act. OG 19 S. 2]):
1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und es sei der Beschuldigte in Gutheissung seiner Anschlussberufung in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.— 1.1.— a) Am 19. August 2009 wurde das damals seit mehreren Monaten nicht mehr betriebene Hotel Alpenblick in Braunwald konkursamtlich versteigert. S.Y. erwarb dabei das Hotel zusammen mit dem nahegelegenen Personalhaus zum Preis von Fr. 1,9 Mio. (act. I/323 S. 3). Das imposante Hotelgebäude (siehe act. I/311 Bildbeilagen 1 und 2) war sieben Etagen hoch und verfügte über rund 50 Gästezimmer; ins Gebäude eingegliedert waren drei Wohnungen und acht Personalzimmer, je ein Speise- und Seminarsaal sowie im Hochparterre ein geräumiges Restaurant, das Untergeschoss umfasste eine Bar, eine Lingerie sowie die Lager- und Technikräume. Im Personalhaus („Chalet Vivian“) befanden sich zusätzliche Personalzimmer (zum Ganzen: act. III/632 S. 2, ferner act. II/372; act. I/51 Ziff. 33; act. V/32; act. III/603). b) Im Oktober 2009 leitete S.Y. im Hotel Alpenblick Renovationsarbeiten ein. Er engagierte hierzu die C.K. Generalunternehmung AG, in deren Verwaltungsrat er selber Einsitz hatte. Unter der Führung und Anleitung von S.Y. persönlich arbeiteten vor Ort jeweils vier bis acht Personen ausländischer Herkunft, welche über eine elsässische Firma rekrutiert wurden (siehe zum Ganzen act. I/I S. 14 Ziff. 5.7.1; act. II/349; act. II/350 S. 2 oben; act. OG 19 S. 9; act. V/112). c) Am späten Dienstagabend,
3. November 2009, traf S.Y. zusammen mit seinem Sohn und einem Bekannten sowie vier neuen Arbeitern aus Frankreich in Braunwald ein, wo sie in der Folge alle im Hotel Alpenblick übernachteten. Am folgenden Tag,
4. November 2009, reiste S.Y. mit seinem Sohn und dem Bekannten gegen 08.00 Uhr wieder von Braunwald ab. Derweil machten sich die vier Handwerker aus Frankreich an die ihnen von S.Y. zugewiesenen Arbeiten; zwei betätigten sich im Hotelgebäude, die anderen beiden im etwas weiter unten gelegenen Chalet (Personalhaus). Kurz nach 10.00 Uhr verliessen die im Hotel beschäftigten Arbeiter das Gebäude, um im rund 170 Meter entfernten Dorfladen (dazu act. III/610) einzukaufen. Als sie nur kurze Zeit später (siehe dazu act. I/I S. 39) zum Hotel zurückkehrten, stand dieses in Brand. Das Feuer breitete sich rasch aus und in der Folge brannte das Hotel bis auf die Grundmauern nieder (dazu act. I/311) (siehe sodann zum Ganzen act. I/S. 8 Ziff. 2.1 und S. 39). d) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 26. Juli 2013 in Bezug auf den geschilderten Brandfall Anklage gegen S.Y. wegen fahrlässiger Brandverursachung oder eventualiter Brandstiftung. Überdies legt sie dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang einen mehrfach versuchten Versicherungsbetrug zur Last; zum einen habe er den Brand initiiert, um die Versicherungssumme für das Gebäude auszulösen, und zum andern habe er gegenüber der Versicherung wesentlich mehr Inventar als zerstört deklariert, als sich zum Zeitpunkt des Brandes noch im Gebäude befunden habe (act. 2 S. 6 oben und S. 9). 1.2.— In der Anklage vom 26. Juli 2013 (act. 2) werden dem Beschuldigten noch weitere Straftaten vorgeworfen, deren Verfolgung im Zuge der Ermittlungen wegen des Brandfalls „Alpenblick“ an die hiesigen Straforgane übertragen wurde (siehe hierzu act. V/103 ff.): a) Am 17. August 2009 soll der Beschuldigte S.Y. seinen damaligen Mieter S.W. auf dem Vorplatz der Mietwohnung in L/BL. wegen ausstehender Mietzinsen bedroht und ihn gleichzeitig zu nötigen versucht haben (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 1.3.; act. IV/142 ff.). b) Ferner habe S.Y. als Inhaber des Einzelunternehmens Y. Immobilien & Dienstleistungen von Februar bis November 2007 den inzwischen verstorbenen A.K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei habe S.Y. für seinen Mitarbeiter keine Zahlungen an die Sozialwerke überwiesen, obwohl er entsprechende Lohnabzüge vorgenommen habe (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.; act. V/164 ff.). c) Schliesslich sollen am 11. März 2011 auf der Liegenschaft von S.Y. in B/SO. dessen Vater Y.Y. sowie O.C. gearbeitet haben. Weil beide Personen im grenznahen W./Deutschland Wohnsitz hatten und über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten, habe der Beschuldigte S.Y. als deren Arbeitgeber gegen die Ausländergesetzgebung verstossen (act. 2 S. 12 f.; act. IV/195 ff.). 1.3.— Die Glarner Sachversicherung (glarnerSach) machte adhäsionsweise als Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten S.Y. eine Schadenersatzforderung von Fr. 101‘000.‑ geltend zufolge brandbedingter Schäden an Nachbarhäusern des Hotels „Alpenblick“ (act. V/35). 2.— 2.1.— Mit Urteil vom 8. Juni 2014 erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus, dass der Beschuldigte S.Y. hinsichtlich des Brandfalls „Alpenblick“ sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandverursachung als auch vom Vorhalt des versuchten Versicherungsbetrugs freizusprechen sei (act. 42 S. 47 Dispositiv-Ziff. 2). In den übrigen Anklagepunkten hingegen folgte das Kantonsgericht weitestgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft; es sprach S.Y. schuldig der versuchten Nötigung (Vorfall „S.W.“), der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG (unterlassene Ablieferung von Versicherungsbeiträgen im Fall „A.K.“) sowie des Verstosses gegen das Ausländergesetz zufolge unbewilligter Beschäftigung von Personen aus dem Ausland (Fall „Y.Y. und O.C.“) (Dispositiv-Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte dem Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 360.‑ bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1‘000.‑ (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde die Glarner Sachversicherung mit ihrer Forderungsklage auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4), wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel dem Beschuldigten überbunden und wurde ihm zu Lasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 9‘000.‑ zuerkannt (Dispositiv‑Ziff. 5‑7). 2.2.— a) Mit Eingabe vom
27. August 2014 (act. OG 2) erhob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie beantragte darin, es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen fahrlässiger Brandverursachung, eventualiter vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs (Brandfall „Alpenblick“) sowie wegen Drohung (Vorfall „S.W.“) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; zudem sei auch über die Zivilforderung der Glarner Sachversicherung zu befinden und habe der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. b) Der Beschuldigte seinerseits liess durch seinen Rechtsvertreter am 22. September 2014 innert Frist Anschlussberufung erheben mit dem Antrag auf Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten (act. OG 7). c) Mit Zwischenentscheid vom
28. November 2014 (act. OG 12) hielt das Obergericht fest, dass im Zivilpunkt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werde. d) An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 wurde zunächst der Beschuldigte S.Y. zu den Tatvorwürfen befragt. Anschliessend erfolgten die Plädoyers der Parteivertreter zur Sache. Es wird hierzu auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (OG act. 19), wobei die Befragung des Beschuldigten sowie das Plädoyer seines Rechtsvertreters zusätzlich mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet wurden (OG act. 18). Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. OG 22). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. OG 19 S. 56). II. Materielle Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten A. — Fahrlässige Brandverursachung, eventualiter vorsätzliche Brandstiftung Die Staatsanwaltschaft wirft in der Anklage (act. 2) dem Beschuldigten S.Y. vor, er habe am 4. November 2009 zumindest fahrlässig, eventuell sogar vorsätzlich den Brand des Hotels „Alpenblick“ herbeigeführt. Der Beschuldigte selber bestreitet jegliche Beteiligung und Schuld am Brandereignis. Vorliegend bestehen für die in der Anklageschrift behauptete Täterschaft des Beschuldigten keine direkten Beweise; die Anklage stützt den Tatvorwurf ausschliesslich auf Indizien. Nachfolgend sind daher zunächst die in der Untersuchung erhobenen sachverhaltsrelevanten Begebenheiten darzulegen (E. 1.1.‑1.10.). Hernach ist zu beurteilen, ob gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Anklagevorwurf einer vorsätzlichen Brandstiftung (unten E. II. 2.) oder zumindest der fahrlässigen Brandverursachung (unten E. II. 3.) begründet ist. 1.1.— Betriebliche Aktivitäten im Hotel Alpenblick vor dessen Versteigerung im August 2009 Im Juli 2008 wurde über die Hotel Alpenblick Braunwald AG, der damaligen Eigentümerin des Hotels Alpenblick, der Konkurs eröffnet (act. II/352), worauf der Hotelbetrieb kurz danach eingestellt wurde (act. I/86 Ziff. 9; act. V/22 unten). Während der folgenden Wintersaison 2008/09 führte die Klausen Resort Management AG lediglich noch das Restaurant im Parterre sowie die Bar im Kellergeschoss des Hotelgebäudes; hierzu schloss die Klausen Resort Management AG mit dem Konkursamt des Kantons Glarus einen befristeten Mietvertrag ab. Die Mieterin konnte dabei auch die Wäscherei im westlichen Teil des Kellergeschosses benutzen (act. II/352). Geschäftsführer der Klausen Resort Management AG war S.M., wobei die erwähnte Gesellschaft daneben das Hotel Waldhaus in Braunwald leitete und im Übrigen das Hotel Alpenblick schon im letzten Jahr vor dem Konkurs geführt hatte. Nach Ablauf des Mietvertrags im Frühjahr 2009 schaute S.M. im Auftrag des Konkursamtes weiterhin zum Rechten in den Räumlichkeiten des „Alpenblicks“ und konnte dafür im Gegenzug die Wäscherei weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 10 f.; act. V/22). Ferner waren zwei Zimmer im Parterre und im 1. Stock des Hotels einem Arzt aus Linthal für seine regelmässigen medizinischen Einsätze in Braunwald vermietet (act. II/353). 1.2.— Versteigerung des Hotels a) Am 19. August 2009 gelangte das siebengeschossige Hotelgebäude (dazu act. II/372) zusammen mit dem nahegelegenen Personalhaus zur konkursamtlichen Versteigerung. Die Schätzung des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten inkl. Zubehör belief sich auf rund Fr. 1,5 Mio. (siehe dazu act. I/323 S. 1 unten). Die Basler WIR-Bank Genossenschaft war Hypothekargläubigerin der Konkursitin, wobei die Hotelliegenschaft konkret mit knapp Fr. 1,9 Mio. belehnt war (siehe act. I/271 oben; ferner act. I/327 S. 2 f. sowie act. III/632 S. 7). Im Hinblick auf die Versteigerung unterbreitete die WIR-Bank dem Konkursamt des Kantons Glarus vorgängig ein schriftliches Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ (act. I/323 S. 3 [Fr. 2,4 Mio. für das Hotel; Fr. 14‘000.‑ für das Personalhaus]). Gemäss Angabe von I.V., dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, soll die WIR-Bank bei vorherigen Sanierungsbemühungen keine Bereitschaft gezeigt haben, einen namhaften Teil ihrer Hypothekarforderung abzuschreiben; die WIR-Bank habe ihm gegenüber [I.V.] erwähnt, „dass sie noch nie in Liegenschaften etwas abgeschrieben hätten und es auch in diesem Fall nicht tun würden“ (act. I/270 unten und act. I/271 oben). b) Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der Untersuchung sowie vor Obergericht, dass die WIR-Bank ihn auf das ihm bis dahin unbekannte Hotel Alpenblick und die bevorstehende Versteigerung aufmerksam gemacht habe. Er [S.Y.] führe seit etwa 2006/07 Gebäuderenovationen „im grossen Stil“ durch; daher habe eine geschäftliche Beziehung zur WIR-Bank vorbestanden. Sogleich habe ihn das Vorhaben einer Sanierung des „Alpenblicks“ fasziniert, zumal er die „Idee eines Hotels in der Schweiz“ schon länger verfolgt habe, sei doch ein solches Objekt für Personen, die wie er aus der Türkei stammten, mit grossem Prestige verbunden; auch habe er der WIR-Bank zeigen wollen, dass er in der Lage sei, ein Hotel zu sanieren (act. I/4 Ziff. 7-9; act. OG 19 S. 5 unten und S. 6; act. I/5 Ziff. 15). Von der WIR-Bank habe er gewusst, dass diese den „Alpenblick“ selber ersteigern würde, falls an der Versteigerung nicht ein Kaufangebot in Höhe von mindestens 1,9 Mio. gerufen werde (act. I/31 Ziff. 10). c) Anhand der Akten ist erstellt, dass S.Y. am 17. August 2009, also zwei Tage vor der konkursamtlichen Gant, mit der WIR-Bank einen hypothekarisch abgesicherten Darlehensvertrag über Fr. 1,9 Mio. abschloss zum Zweck, das Hotel Alpenblick zu erwerben (act. I/318). S.Y. verfügte damit im Hinblick auf die konkursamtliche Versteigerung über eine verbriefte Finanzierungszusicherung der WIR-Bank (siehe act. I/313). d) Die konkursamtliche Versteigerung des „Alpenblicks“ am 19. August 2009 ging innert weniger Minuten über die Bühne. Unmittelbar vor der Steigerung zog der Vertreter der WIR-Bank (siehe dazu auch act. I/272 unten) das ursprüngliche Kaufangebot (zuvor E. 1.2. Bst. a) zurück (act. I/323 S. 3 Mitte und S. 4). In der Folge nannte S.Y. sogleich sein Gebot über Fr. 1,9 Mio., worauf kein höherer Ruf mehr erfolgte, so dass der Zuschlag auf ihn fiel (act. I/323 S. 4). In der Untersuchung erwähnte S.Y., dass er in Kenntnis der Strategie der WIR-Bank [mindestens Fr. 1,9 Mio., andernfalls die Bank selber in die Steigerung eingreifen würde] augenblicklich ein Angebot in dieser Höhe platziert habe, um den anderen Anwesenden „einen Schock zu versetzen“; er habe gar nicht erst Emotionen aufkommen und so das Risiko eingehen wollen, dass er noch überboten werde (act. I/5 Ziff. 15; act. I/31 Ziff. 10-12). Die Überrumpelung ist ihm offenkundig gelungen; jedenfalls liegt von I.V., welcher auch am Objekt interessiert war, die protokollierte Aussage vor, wonach die damals anwesenden ca. 30 Personen alle sprachlos gewesen seien (act. I/272 unten). e) S.Y. war beim Erwerb des Hotels bekannt, dass sich dieses in Braunwald in einem Rutschgebiet befindet. Er erachtete diesen Umstand allerdings nicht als gravierend, denn schliesslich stamme er vom Schwarzen Meer, wo solche Rutschungen ebenfalls aufträten. Zudem würde das Gelände, wie er vorgängig abgeklärt habe, pro Jahr nur gerade um einen Zentimeter rutschen, so dass das Hotel noch 100 Jahre stehen würde (act. I/5 Ziff. 16; act. I/21 Ziff. 13). 1.3.— Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung a) Nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick AG im Juni 2008 hatte das Konkursamt des Kantons Glarus den ganzen Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung zu einem Wert von Fr. 10,533 Mio. gegen Elementarschäden versichert; der Vertrag hatte eine Laufzeit bis Ende 2009 (act. II/329). Nach der Ersteigerung des Hotels hat S.Y. die betreffende Police gekündigt (act. II/345) und bei der Zürich Versicherung im September 2009 einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334 [Police „Business Immobilien“]). Ferner hat er das Hotelinventar ebenfalls bei der Zürich Versicherung zu einem Wert von Fr. 1 Mio. versichert (act. II/338 [Police „Business Sach“). Am
24. November 2009 machte S.Y. gegenüber der Zürich Versicherung eine Schadensanzeige und meldete damit seine Ansprüche aus den vorgenannten Policen an (act. II/343). In einem Schreiben vom 21. Dezember 2010 [recte: 2009] an die Zürich Versicherung bezifferte er allein den Mobiliarschaden auf knapp Fr. 890‘000.‑ (act. II/490); in der nachfolgenden Untersuchung konnte ermittelt werden, dass vereinzelte Gegenstände in einem Gesamtwert (Listenpreise) von rund Fr. 65‘000.‑ als verbrannt gemeldet wurden, obschon sie lange vor dem Brand noch durch das Konkursamt ausgesondert bzw. verkauft worden waren (siehe dazu act. I/1 S. 13 unten und S. 14 oben). b) Für die Dauer der Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick schloss S.Y. bei der Zürich Versicherung zudem eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung ab; konkret versichert wurde eine Bausumme von Fr. 2 Mio. (act. II/342 Police „Business Bau“). Beantragt wurde der Abschluss dieser Versicherung von P.M., dem Versicherungsberater von S.Y. (act. I/6 Ziff. 20; act. I/76 Ziff. 104; act. I/262 Ziff. 6). Im Antragsformular hat P.M. die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, mit „Nein“ beantwortet (act. II/ 341 S. 2). Tatsächlich aber befindet sich das Grundstück in einem Rutschgebiet (act. I/268 Ziff. 36), worauf namentlich auch in den Steigerungsbedingungen hingewiesen worden war (act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass er das Antragsformular nicht selber ausgefüllt habe und P.M. von dieser Begebenheit mutmasslich keine Kenntnis gehabt habe (act. I/21 f. Ziff. 15 f.). Anlässlich einer Befragung durch die Versicherung räumte der Beschuldigte aber immerhin ein, dass er das von P.M. ausgefüllte Antragsformular persönlich unterzeichnet habe (act. I/80Ziff. 124). 1.4.— Sanierung des Hotels Alpenblick 1.4.1.— a) Der Beschuldigte S.Y. führte in der Untersuchung aus, dass unter seiner Anleitung anfangs Oktober 2009 die Renovationsarbeiten im Hotel Alpenblick in Angriff genommen worden seien; die elsässische Firma MSA – nach eigener Darstellung spezialisiert auf Maler-, Dekorations- und Renovationsarbeiten (siehe act. II/349/2) – habe die benötigten Arbeiter gestellt. Bis auf etwa 20 Zimmer, welche bereits vor der Versteigerung des Hotels renoviert worden waren, sollten alle übrigen Zimmer sowie der Eingangsbereich und das Treppenhaus zumindest sanft erneuert werden. Hierzu wurden teilweise die Decken herausgebrochen, Tapeten von den Wänden gelöst, Schilfwände beseitigt und Teppiche entfernt. Die Matratzen aus den Zimmern wurden zum Entsorgen im Empfangsbereich des Hotels in der Nähe der Rezeption gestapelt (act. I/8 ff. Ziff. 29‑39; act. I/19 Ziff. 3; act. I/35 Ziff. 27; siehe auch act. I/88 f. Ziff. 21‑26 sowie act. I/311 Bildbeilagen 3‑8, ferner act. I/1 S. 18 f.; act. I/52 f. Ziff. 39; act. V/25 unten und act. V/6 unten). Die Renovationsarbeiten gingen ohne eigentliches Sanierungskonzept vonstatten; der Beschuldigte erwähnte, es habe keine Baupläne gegeben, man habe „immer Stück für Stück geschaut“ (act. I/9 Ziff. 34; siehe auch act. I/52 f. Ziff. 39). Zwar habe er [der Beschuldigte] zuhanden der Bank [WIR-Bank] eine Kostenkalkulation erstellt, wisse aber nicht, ob er diese auch tatsächlich weitergleitet habe. Mündlich habe er gegenüber der Bank die mutmasslichen Renovationskosten auf Fr. 1‑1,5 Mio. beziffert, doch denke er, dass er den Umbau auf seine Art [„mit meiner Methode“] für Fr. 600‘000.‑ hätte erledigen können (act. I/33 Ziff. 20). In einer E-Mail vom 13. Oktober 2009 an die WIR-Bank, teilte der Beschuldigte mit, aktuell seien 10 Personen im „Alpenblick“ mit Abriss- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Es gebe bereits vier Pachtinteressenten. Einen Sanierungsplan werde man in Absprache mit dem neuen Pächter erstellen. Schon jetzt sei aber sicher, dass 36 Zimmer totalrenoviert sowie die Heizungsanlage, die Fassade und das Treppenhaus erneuert würden (act. II/488). Zur Finanzierung habe er sich vorgenommen, von C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG] Fr. 250‘000.‑ auszuleihen; ferner wären Geldgeber aus der Türkei bereit gestanden, wo er zudem selber ebenfalls Immobilien besitze, welche er hätte belehnen können (act. I/34 Ziff. 22 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte eine weitere Version zu Protokoll: Er habe von einem türkischen Unternehmer gewusst, welcher in der Schweiz ein Hotel zum Kauf gesucht habe. Es sei daher für ihn auch eine mögliche Variante gewesen, den „Alpenblick“ für ca. Fr. 3 Mio. zu renovieren und hernach für Fr. 5,5 Mio. an jenen Unternehmer zu veräussern (act. OG 19 S. 8 unten). Nach der Vorstellung des Beschuldigten („ich hatte im Kopf“) sollte das Hotel im Sommer 2010 wieder eröffnet werden (act. I/8 Ziff. 26; siehe dazu auch act. I/93 Ziff. 46). Konkret vertraglich fixiert war seit Mitte Oktober 2009, dass das Restaurant im Hochparterre zusammen mit der Bar im Kellergeschoss (siehe dazu act. I/311 S. 4 Ziff. 4.1) bereits am 15. Dezember 2009 geöffnet und während der Wintersaison 2009/10 wie schon im Vorjahr von der Klausen Resort Management AG betrieben würde (act. II/351 f.; act. I/8 Ziff. 27; act. I/10 Ziff. 37; act. I/86 Ziff. 9; act. I/93 Ziff. 46). Gesichert ist sodann, dass der Beschuldigte anfangs Oktober 2009 den Öltank des Hotels mit 10‘000 Liter Heizöl auffüllen liess (act. III/612; act. I/20 Ziff. 8; act. I/117 Ziff. 19). b) Aktenkundig ist, dass die Firma MSA Ende Oktober dem Beschuldigten bzw. der C.K. Generalunternehmung AG eine Forderung von knapp Fr. 50‘000.‑ in Rechnung stellte; demnach sollen im Oktober 2009 fünf Mitarbeiter der MSA im Hotel Alpenblick während 18 Tagen insgesamt 720 Stunden gearbeitet haben (act. II/349/4). Ferner ist gesichert, dass ein hiesiges Transportunternehmen im Oktober 2009 insgesamt 19 Kippmulden mit Ausbruchmaterial und teilweise Mobiliar entsorgt hat (act. III/163; siehe hierzu auch act. I/10 Ziff. 38 und act. I/89 Ziff. 23 f.). Auf Fotos, welche wenige Tage vor dem Brandfall aufgenommen worden waren, ist zu erkennen, dass im Bereich der Hotellobby mindestens 60 Matratzen aufgestapelt waren (act. I/311 Bildbeilagen 5 und 6; siehe auch act. III/603 S. 3). S.M. erwähnte als Auskunftsperson, dass in der Eingangshalle gar eine wesentlich grössere Menge von etwa 130 Matratzen deponiert gewesen sei, was der damaligen Anzahl von Betten im Hotel entsprochen habe (act. I/89 Ziff. 22; act. I/103 f. Ziff. 25 f.). 1.4.2.— a) Bei den Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick wurden unter anderem Bodenteppiche herausgerissen; die Entfernung der Kleberesten erfolgte dabei mithilfe von chemischen Lösungsmitteln (act. I/101 Ziff. 13; act. I/104 Ziff. 29; act. I/159 Ziff. 49). Rund eine Woche vor dem Brandereignis führten der Beschuldigte S.Y. und vier Begleitpersonen mehrere Plastikkanister mit sich, als sie bei der Talstation in Linthal die Bahn nach Braunwald bestiegen und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt wurden (act. III/608 f.); der Beschuldigte hat in der Untersuchung bestätigt, dass die transportierten Kanister Lösungsmittel enthalten hätten (act. I/27 Ziff. 10). Bei den Akten befindet sich zudem eine Rechnung, wonach Ende Oktober 2009 50 Liter Reinigungsmittel (Wasserstoffsuperoxyd, Terpentinersatz, Nitro-Verdünner; siehe act. III/605) beschafft wurden. Die betreffenden Substanzen sind bekanntermassen alle leicht entzündlich. Gelagert waren die Lösungsmittel vor Ort im Hotel Alpenblick im Parterre hinter der Rezeption (act. I/16 Ziff. 68; act. I/171 Ziff. 29 f.; act. I/90 Ziff. 31). b) Gemäss den Erhebungen in der Untersuchung führte ab Anfang Oktober eine Handvoll Arbeiter der französischen Firma MSA (und/oder der Firma Artemis; siehe act. I/152 Ziff. 3) im Hotel Alpenblick Räumungs- und Ausbrucharbeiten aus (act. II/349/4; act. I/8 f. Ziff. 29-33; act. I/214 f. Ziff. 12). Vor Ort wurden die Arbeiter in erster Linie vom Beschuldigten persönlich unterwiesen, welcher „fast alle zwei Tage“ anwesend war und jeweils auch selber ganztags mitarbeitete (act. I/9 Ziff. 34; act. I/69 Ziff. 60; act. OG 19 S. 9 unten). Faktisch hatte der Beschuldigte die Funktion des Bauleiters inne und wurden die einzelnen Arbeiten jeweils von ihm angeordnet (act. I/19 Ziff. 3; act. I/69 f. Ziff. 63-69; act. I/116 Ziff. 12; act. V/8). Bei Abwesenheit des Beschuldigten gingen die Renovationstätigkeiten unter der Aufsicht von S.S. vonstatten, bei dem es sich soweit aus den Akten ersichtlich um den Inhaber der Firma MSA und/oder der Firma Artemis handelte (act. I/9 Ziff. 34; act. I/54 Ziff. 47; act. I/152 Ziff. 3; act. I/182 Ziff. 3; act. I/198 Ziff. 5; act. I/213 f. Ziff. 3-7; act. I/224 Ziff. 3-7; act. V/8). 1.5.— Konkrete Aktivitäten im Hotel am Brandtag und an den Tagen zuvor a) Am Sonntag, 1. November 2009, wurde das bis dahin eingesetzte Arbeiterteam von Braunwald abgezogen, offenbar weil es dem Beschuldigten missfiel, dass die Arbeiter wiederholt mit der Braunwaldbahn schwarz gefahren sein sollen (act. I/9 Ziff. 32). Am Montag und Dienstag, 2. und 3. November 2009, waren keine Bauleute vor Ort (act. I/90 Ziff. 29; act. I/104 Ziff. 29 f.). Am Dienstagabend, 3. November 2009, traf der Beschuldigte zusammen mit seinem damals 14-jährigen Sohn sowie einem Bekannten, O.A., in Braunwald ein; mit ihnen waren vier Arbeiter der Firma MSA und/oder der Firma Artemis (act. I/11 Ziff. 41-43; act. OG 19 S. 17). Die sieben Personen übernachteten in der Folge in den Räumlichkeiten des Hotels Alpenblick (act. I/13 Ziff. 53). Zum Ablauf am Mittwochmorgen,
4. November 2009, erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, man sei kurz vor sieben Uhr aufgestanden. Anschliessend habe er sich mit zwei Arbeitern, B.K. und M.O., ins nahegelegene Personalhaus begeben, wo er ihnen Malerarbeiten zugewiesen habe. Währenddessen seien Q.A. und H.M., die beiden anderen Arbeiter, von O.A. über die im Hotel zu verrichtenden Arbeiten instruiert worden. Konkret sollten sie im Treppenhaus den Bauschutt beseitigen sowie im Parterre im Restaurantbereich mit Lösungsmitteln Teppichreste abschaben (act. I/11 f. Ziff. 45 f., Ziff. 48; act. I/27 Ziff. 10; act. I/36 Ziff. 30; ferner act. I/55 Ziff. 53, act. I/70 Ziff. 67 sowie act. I/200 Ziff. 16 und act. I/1 S. 19). Nach Erteilung der Arbeitsaufträge verliess der Beschuldigte kurz vor 08.00 Uhr gemeinsam mit seinem Sohn und O.A. Braunwald mit der Bahn in Richtung Tal (act. I/13 Ziff. 54 f.). Derweil fanden sich die zurückgebliebenen vier Arbeiter zum gemeinsamen Frühstück im Hotel ein und machten sich hernach um ca. 08.15 Uhr ans Werk (act. I/218 Ziff. 29; act. I/158 Ziff. 45; act. I/188 Ziff. 42). Anzufügen ist, dass gemäss den Angaben der Arbeiter in der Untersuchung bereits im Voraus vom Firmenchef S.S. bestimmt worden war, wer in Braunwald im Hotel und wer im Personalhaus zu arbeiten habe (act. I/159 Ziff. 47; act. I/168 f. Ziff. 14; act. I/214 Ziff. 9; act. I/225 Ziff. 9). b) aa) Die am Mittwoch,
4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezeption) tätig gewesen seien. Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153 Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f. Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199 Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203 Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet (act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f., Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49; act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass weitere Lösungsmittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien (act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A. bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f. Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35; act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209 Ziff. 55). bb) Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189 Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60; act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei (act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177 Ziff. 62). cc) Gemäss den polizeilichen Abklärungen vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz). c) An dieser Stelle bleibt sodann noch Folgendes anzufügen: aa) Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f. Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Videoaufzeichnung meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung; jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden (act. I/184 Ziff. 17-20). bb) Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f. Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22; act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184 Ziff. 15). d) Q.A. und H.M. erwähnten in der Untersuchung, dass sie nach ihrer Ankunft im Hotel Alpenblick am 3. November 2009 im Zimmer geraucht hätten. Auch während der Arbeit am folgenden Morgen, als sie im 3. Stock mit dem Abkratzen von Tapeten beschäftigt gewesen seien, hätten sie geraucht. Die Zigarettenkippen hätten sie entweder in eine Toilette geworfen oder auf dem Boden ausgedrückt (act. I/157 Ziff. 40; act. I/159 f. Ziff. 51; act. I/175 Ziff. 55; act. I/179 Ziff. 74; act. I/189 Ziff. 50; act. I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er „einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten (act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte. 1.6.— Abschaltung der Brandmeldeanlage a) Im Hotel Alpenblick war eine Brandmeldeanlage mit insgesamt 176 Brandfühlern installiert (act. I/1 S. 15 Ziff. 5.8). Nach dem Erwerb des Hotels durch S.Y. im August 2009 überwachte vor Ort weiterhin S.M. von der Klausen Resort Management AG in seiner Funktion als „Hauswart“ (siehe dazu act. I/87 Ziff. 14; act. I/109 f. Ziff. 57) die Brandmeldeanlage und agierte bei Störungen an der Anlage auch als Ansprechperson für die Alarmorganisation (Alarmzentrale Certas; siehe dazu act. II/351 ff.). Im Gegenzug konnte S.M. bzw. die Klausen Resort Management AG gratis die Hotelwäscherei weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 11; act. I/114 Ziff. 7). Als bei den Renovationsarbeiten im Eingangsbereich (Hotelhalle) und in mehreren Zimmern die Deckenverkleidungen heruntergerissen wurden (siehe act. I/1 S. 18; act. I/311 Bildbeilage 4), hingen zahlreiche Brandmelder lose an den Kabeln herunter (siehe act. I/1 S. 20). b) Gemäss den Schilderungen von S.M. kam es während der Umbauarbeiten öfters zu Fehlalarmen, deren Ursache S.M. in der baubedingten Staubentwicklung vermutete. Anfänglich habe er dann die Anlage jeweils sektorenweise ausser Betrieb genommen und am Abend wieder eingeschaltet. Mit der Zeit aber habe er dies nicht mehr bewerkstelligen können, „vermutlich weil ein Melder heruntergerissen war oder so“. Seitdem habe die Brandmeldeanlage auf Störung gestanden. In der Folge habe sich die Alarmzentrale bei ihm telefonisch gemeldet, weil von der Brandmeldeanlage das tägliche Routinesignal ausgeblieben sei. Er [S.M.] habe der Zentrale ausgerichtet, dass die Brandmeldeanlage wegen der Umbauarbeiten einstweilen ausgeschaltet bleibe und daher keine Signale mehr sende (act. I/91 Ziff. 38; act. I/107 f. Ziff. 44-48). In der Untersuchung konnte ermittelt werden, dass S.M. am 3. November 2009, frühmorgens kurz nach 5 Uhr, die zentrale Alarmorganisation anrief und die Brandmeldeanlage vorerst einmal bis Ende Jahr „abmeldete“ (zum Ganzen act. I/354 f.). S.M. sagte in der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren (act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11). S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen (act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff. 64 f.). 1.7.— Revisionsarbeiten an der Braunwaldbahn a) In der betreffenden Woche, als das Hotel Alpenblick niederbrannte, waren an der Braunwaldbahn Revisionsarbeiten im Gange, weshalb der Bahnverkehr tagsüber eingestellt war (act. I/35 Ziff. 28; act. I/95 Ziff. 57). Im Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass dieser Umstand „bei einem Brand zu Verzögerungen beim Löscheinsatz der Feuerwehr führte (zusätzliche Manpower vom Tal für Löscharbeiten)“ (act. I/1 S. 34 unten). b) Wie sich aus dem Bericht der Feuerwehr zum Ablauf des Löscheinsatzes ergibt, ging bei der Feuerwehr am
4. November 2009 der Alarm um 10.24 Uhr ein. Um 10.30 Uhr war die Ortsfeuerwehr von Braunwald mit einem Tanklöschfahrzeug vor Ort. Um 10.36 Uhr erfolgte das Aufgebot an die Feuerwehr Grosstal Süd, worauf die Verstärkung aus dem Tal um 11.03 Uhr in Braunwald eintraf (act. I/312). 1.8.— Gutachten zur Brandursache Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich führte in seinem Untersuchungsbericht aus, es sei aufgrund der von Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf sowie anhand des Zerstörungsbildes davon auszugehen, dass das Feuer im Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“ ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler) aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Darstellung in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen (zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil demnach die Forensiker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe. Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche Brandentwicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f. Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). 1.9.— Baulicher Zustand des Hotels a) In der Untersuchung wurde bei der WIR-Bank der Bericht eines Betriebsanalysten für das Hotelgewerbe aus dem Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick über einen beträchtlichen Investitionsnachholbedarf verfüge, vor allem hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632 S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens im Speisesaal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass nach Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632 S. 7). b) Ob nach der eben dargelegten Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden. Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden (act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es „viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen. (act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a). c) I.V., VR-Präsident der vormaligen Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a), erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei; nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A. 1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio. geboten (act. I/272). d) Wie bereits weiter oben kurz angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1 S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6). e) In einem Bericht in der Zeitschrift „hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braunwald AG mit der Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑ wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen act. III/616). 1.10.— Persönlicher Werdegang des Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse a) Der 1972 in der Türkei geborene S.Y. begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventionalstrafen sei die Firma Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilienbranche gewechselt; dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19 S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B. in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19 S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen act. IV/24 f.). b) Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19 S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑ pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegenschaften, auf Fr. 1,5 Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten (act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen (hauptsächlich Steuern) gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2009, wobei sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen (act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre 2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen (act. I/1 Anhang 5). c) Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebensmittelgeschäft habe. Mit 16 sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein Engagement bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst eingetragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über zusätzlich von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Als Vertreter des Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca. 2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia gelitten habe. 2.— Würdigung der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung 2.1.— a) Eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. b) Beim Vollbrand des Hotels Alpenblick am
4. November 2009 (siehe die Fotos zum Brandverlauf bei act. I/311) handelte es sich um einen bedeutenden Brandfall; für die Löscharbeiten musste zur Unterstützung der Feuerwehr gar die Heli Linth aufgeboten werden (act. I/312 S. 4). Das Tatbestandsmerkmal der Feuerbrunst gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB ist damit fraglos erfüllt, liegt doch ein entsprechendes Brandereignis vor, sobald sich ein Brand in solcher Stärke entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, Rz. 3 zu Art. 221 StGB). Zudem bewirkte der Brand namentlich für die angrenzenden Wohnliegenschaften eine erhebliche Gemeingefahr (siehe zur örtlichen Situation bei act. III/610 sowie die Foto bei act. I/1 S. 9 oben), konnte doch ein Übergreifen des Feuers nur dank des Einsatzes der Löschkräfte verhindert werden und mussten die Bewohner der betreffenden Wohnhäuser evakuiert werden (siehe dazu act. III/617-622; act. I/312 S. 4). 2.2.— Die Brandstiftung kann in Allein- oder Mitttäterschaft begangen werden; Täter ist ferner aber auch derjenige, der einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um in sog. mittelbarer Täterschaft durch ihn die beabsichtigte Brandentfachung ausführen zu lassen (siehe dazu Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch,
18. Aufl. 2010, Rz. 1 und 12 zu Art. 24 StGB). Wer ferner einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorliegend vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den Standpunkt, dass anhand der oben dargelegten Sachverhaltsmomente genügend Indizien darauf hinweisen würden, dass der Beschuldigte den Hotelbrand, wenn nicht unmittelbar selber, so doch wenigstens in mittelbarer Täterschaft oder als Anstifter herbeigeführt habe (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 10; act. OG 19 S. 31-34). Bevor im Folgenden auf die Beweiswürdigung einzugehen ist, bleibt vorweg festzuhalten, dass in der Untersuchung nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der Brand effektiv entfacht worden ist, so dass hierüber auch der Anklagevertreter lediglich spekulieren kann (siehe act. 2 S. 6 oben und act. 25 S. 15). 2.2.1.— Keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten a) Nach dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“ (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März 2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15). b) Die Untersuchung hat keine direkten Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am
4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A. 1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der Beschuldigte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem Brandausbruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet. Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht, dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch herbeizuführen. 2.2.2.— Keine indirekten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten a) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte die Arbeiter vor Ort zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehender leicht brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand auslösen würden. Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Strohmänner, doch obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15; act. OG 19 S. 34). b) Die Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbeiführung des Brandes benützt habe. aa) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen). bb) Als mittelbarer Täter gilt demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formulierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art. 24 StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen lassen (hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 Rz. 20). 2.2.2.1.— Würdigung der Indizienlage a) Ablauf der Versteigerung aa) Ein wesentliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14). bb) Von aussen betrachtet, scheint die konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf „lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei einem Preisangebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden (oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c). cc) Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑ p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt; act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑ per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12). Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli 2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte (act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arztpraxis brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein (act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42 S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern. Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M. bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94 Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet (Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek + Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten). dd) Aus dem Gesagten folgt, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche Brandstiftung hergibt. b) Abschluss von Versicherungen (dazu vorne E. II. A. 1.3.) Nach der Ersteigerung des Hotels hat der Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung abgeschlossene Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“; act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da die Frage einzig die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf. c) Sanierung des Hotels ohne grundlegendes Konzept Die oberflächliche, dilettantisch anmutende Renovierung des Hotels ohne eigentliches Sanierungskonzept und die konkreten Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A. 1.4. und 1.5.) sind für sich allein betrachtet nicht auffällig, mit Ausnahme der Lagerung der Lösungsmitteln neben den aufgestapelten Matratzen. Dass die Brandmeldeanlage abgeschaltet worden ist, lässt sich mit den Renovationsarbeiten erklären und ist durch S.M. veranlasst worden (dazu vorne E. II. A. 1.6.). d) Revision der Braunwaldbahn (dazu vorne E. II. A. 1.7) Falls das Ziel eines allfälligen Brandstifters darin bestand, das Hotel möglichst vollständig zu zerstören, so mag es dem Täter gelegen gekommen sein, dass die Braunwaldseilbahn zum Brandzeitpunkt ausser Betrieb war. Dadurch würde sich in der Sichtweise des Täters der Einsatz zusätzlicher Feuerwehrleute aus dem Tal möglicherweise erheblich verzögern (was dann aber effektiv nicht der Fall war). Es ist daher der Umstand, dass damals die Braunwaldbahn saniert wurde, durchaus als Indiz für Brandstiftung zu werten. Inwiefern dies aber spezifisch den Beschuldigten belasten soll, ist nicht erkennbar und vermag auch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen (siehe dazu act. OG 19 S. 32 Ziff. 5). 2.2.2.2.— Würdigung der Indizienlage Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor. Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen hatten und dabei keine aussergewöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel und dabei womöglich im Eingangsbereich mit Arbeiten beschäftigt waren und geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausgeschlossen werden können. 3.— Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 3.1.— Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorinstanzliche E. III. 4./5. verwiesen (act. 42 S. 18 – 20). 3.2.— Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (act. 42 E. III. 6. S. 20 f.), es sei trotz der umfangreichen Untersuchung völlig unklar, wie genau das Feuer entstand. Ohne substantiierte Kenntnis des natürlichen Kausalverlaufs, bei dem die Entfachung des Feuers die zentrale Rolle spiele, könne „jedoch nicht ohne unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO beurteilt werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Hinblick auf diesen Moment, da das Feuer entstanden sei, conditio sine qua non war oder nicht“. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob überhaupt ein Verhalten des Beschuldigten kausal im Sinne des Strafrechts gewesen sei. Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei. Entsprechend könne man den Brand dem Beschuldigten nicht strafrechtlich anlasten, selbst wenn er ein Motiv hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der Beschuldigte deshalb auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. 3.3.— Die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und 2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschuldigte habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lagerung von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222 StGB mangels nachgewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK- Roelli/Fleischanderl, N 10 zu Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. B. — Tatvorwurf des versuchten Betruges 1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2), er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inventarliste erstellt. Bei dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände bereits im September 2008 vom Konkursamt Glarus aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher vorsätzlich falsch erfolgt. 2.— Die Staatsanwaltschaft umschreibt in der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c): Im Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom
3. in den 4. Stock, das sich gemäss Aussage des Beschuldigten beim Brandausbruch nicht mehr im Hotel befunden habe. Bei der Besprechung mit seiner Versicherung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass sich in der Hotelhalle rund 60 Matratzen befunden hätten. Diese Aussage könne aufgrund der vorhandenen Fotografien bestätigt werden. Gemäss der Inventarliste hätten sich in den angeblich geräumten Zimmern lediglich 33 Matratzen befunden. Aufgrund der Inventarliste seien darüber hinaus keine Reservematratzen aufgeführt gewesen. Somit ergebe sich der dringende Verdacht, dass nicht nur 19, sondern deutlich mehr Zimmer leergeräumt gewesen seien. Dieser Verdacht werde auch durch die Aussage von S.M. vom 25. März 2010 erhärtet, der erklärt habe, kurz vor dem Brand seien praktisch alle Zimmer geräumt gewesen (act. I/115 S. 3). Der Beschuldigte habe alle Zimmer mit Möbeln aus der Türkei ausstatten wollen. Diese Aussagen würden durch ein E-Mail des Beschuldigten an die WIR-Bank, ein Schreiben an die Zürich-Versicherung sowie durch seine Aussagen bei der Polizei indirekt bestätigt. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er 36 Zimmer neu ausstatten werde bzw. 50 Zimmer zu einem Gesamtpreis von 100‘000 Euro neu möblieren wolle. Aufgrund dieser Erkenntnisse aus den Ermittlungen ergebe sich der konkrete Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund das Doppelte an Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als der Beschuldigte gegenüber der Versicherung deklariert habe. Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑. Dadurch habe sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er im Wissen, dass zahlreiche Gegenstände aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung vor dem Brand aus dem Hotel gebracht worden seien, diese Gegenstände gegenüber der Versicherung als zerstört deklariert habe, und indem er gegenüber der Versicherung einen Schaden am Mobiliar von 14 bis 19 Zimmern deklariert habe, obwohl diese Zimmer vor dem Brand bereits geräumt und die Einrichtungsgegenstände entsorgt gewesen seien (act. 2 S. 9 Ziff. 1.2.3.). 3.— a) Das Kantonsgericht stellte fest (act. 42 E. IV. 3.3 S. 34 f.), dass es infolge der Freihandverkäufe und Aussonderungen während des Konkursverfahrens zu Veränderungen bezüglich des Verzeichnisses der HotRest Inventar AG vom
19. März 2008 gekommen sei. Diesen Punkt könne man dem Beschuldigten vorhalten. Er habe ein Inventar eingereicht, welches vor den Freihandverkäufen und Aussonderungen erstellt worden sei. Zu klären bleibe, ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. Knackpunkt sei das Begleitschreiben der HotRest Inventar AG vom
25. Januar 2010, welches sie als Beilage zum Inventar zum Neuwert verfasst habe. Darin verweise die HotRest darauf, dass ihr als Grundlage das Inventar vom 19. März 2008 gedient habe. Dieses Inventar entspreche inhaltlich einem allerersten Konkursinventar. Da der Beschuldigte über die Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der HotRest Inventar AG korrekt sei. Man möge dem Beschuldigten nun vorwerfen, er hätte diese Abweichungen bemerken können. Dies sei freilich richtig, ihm jedoch nicht mehr anzulasten als der Zürich Versicherung, welche ebenfalls über das aktuelle, wenn auch nicht vollständig korrekte Konkursinventar vom
30. Oktober 2008 verfügt habe. Die Zürich Versicherung hätte also ebenfalls bemerken können, dass das vom Beschuldigten mit der Schadensmeldung eingereichte Inventar der HotRest Inventar AG nicht mit dem anlässlich der Offertstellung deklarierten übereinstimmt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei unter den gegebenen Umständen nicht arglistig. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben. Wenn der Beschuldigte im Ergebnis die pauschale Frage der Versicherung, ob er alle Gegenstände eines 101seitigen Inventars gesehen habe, pauschal bejahe und es in Tat und Wahrheit vereinzelt Abweichungen gebe, von denen der Beschuldigte nichts hätte wissen müssen, so sei kein Vorsatz gegeben. Das Handeln des Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem habe der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich gehandelt, zumal er um die Falschheit des eingereichten Inventars weder gewusst habe noch hätte wissen müssen. b) Hinsichtlich des Zimmermobiliars ging das Kantonsgericht davon aus (act. 42 S. 30 oben), bei Brandausbruch seien im Eingangsbereich des Hotels 60 Matratzen gelagert gewesen. Es sei soweit ersichtlich sämtliches zu entsorgendes Material via Mulde und Bahn ins Tal geführt worden. Was die Möbel anbelange, so könne festgestellt werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten geblieben sei, dass insgesamt 19 Mulden zu je 3 m 3 entsorgt worden seien. Gemäss Rechnung der M.B. AG seien 19 Mulden zu je 4 m 3 entsorgt worden. Dies ergebe ein entsorgtes Volumen von 76 m 3 . Dieses setze sich zusammen aus dem anerkanntermassen entsorgten Mobiliar von 19 Zimmern sowie dem Bauschutt der gesamten bis zum Brand erfolgten Ausräumarbeiten, in deren Zug Decken, Boden- und Wandteppiche entsorgt worden seien. Da erscheine es nicht abwegig, dass die errechneten 76 m 3 aus nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre. 4.1.— a) Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.), dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe. Tatsächlich habe das Konkursamt in einem Freihandverkauf am 26. August 2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgesondert worden, auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige Inventarliste als auch das von ihm unterzeichnete Steigerungsprotokoll nicht gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010 als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgesondert worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren. b) Das Verhalten des Beschuldigten sei als arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit arglistiger Absicht. 4.2.— Die Staatsanwaltschaft hält die Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch (act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht, beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu diversen Feststellungen. S.M. habe anlässlich der Befragung vom 25. März 2010, aber auch bei einer Befragung durch die Zürich-Versicherungen am
3. Dezember 2009 (act. I/47 S. 4) dargelegt, dass mit Ausnahme einiger Zimmer in der 5. Etage alle Zimmer leer gewesen seien. Dass er die Aussage am 3. April 2013 relativiert habe, sei nicht nur unerheblich, sondern angesichts der vorangegangenen Aussagen und Erkenntnisse in dieser Form auch unglaubwürdig. Die Aussagen von S.M. deckten sich mit der Tatsache, dass die Arbeiter der MSA seit anfangs Oktober 2009 damit beschäftigt gewesen seien, das Hotel leerzuräumen, um es anschliessend zu renovieren. In dieser Zeit seien 18 Mischmulden und eine Alteisenmulde mit Sachen aus dem Hotel entsorgt worden. Aufgrund der Aussagen von S.M. und gestützt auf Fotoaufnahmen seien die meisten Zimmer nicht mehr mit Matratzen bestückt gewesen. Die Schadensdeklaration des Beschuldigten stünde aber auch im Widerspruch zu eigenen Angaben, so gegenüber der WIR-Bank am 13. Oktober 2009 und am 18. Dezember 2009 gegenüber der Zürich-Versicherung. Es könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38). 5.— Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird zudem auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der andern Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.1.— a) An der konkursamtlichen Versteigerung des Hotel Alpenblick am 19. August 2009 wurde in Bezug auf das Zugehör auf eine separate Liste vom 30. Oktober 2008 verwiesen; die konkursamtliche Schätzung des Mobiliars belief sich auf Fr. 138‘220.50 (act 17 S. 2 und Inventarliste im Anhang; ferner act. I/323 S. 1 unten). In den Strafakten befindet sich noch eine weitere Inventarliste datierend vom 18. September 2008 (act. II/378-487). Das Konkursamt hatte die darin verzeichneten Gegenstände in der Zeit vom 23. bis 25. Juni 2008 aufgenommen (siehe act. II/487 oben); das Zugehör wurde dabei mit Fr. 138‘220.50, die freien Aktiven mit Fr. 22‘412.‑ und das Dritt-Eigentum mit Fr. 49‘343.‑ bewertet (act. II/486). Am 26. August 2008 verkaufte das Konkursamt Gegenstände aus dem Inventar freihändig an die Firma K.W. in Zürich zum Preis von Fr. 15‘000.-. (act. II/597). Dass der Beschuldigte von diesem Freihandverkauf wusste, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal der Verkauf zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschuldigte noch nicht in den Erwerb des Hotels involviert war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S. 7 Ziff. 1.2.1. lit. b), er habe anlässlich der Besprechung mit der Zürich-Versicherung am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht, auf welcher auch die anlässlich des Freihandverkaufs vom
26. August 2008 aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände verzeichnet gewesen seien, und erklärt, dass sich abgesehen von den markierten Positionen alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Zürich Versicherung am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 sei im Hotel Waldhaus [in Braunwald] diverses Mobiliar vorgefunden worden, welches im besagten Inventar der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden sei. Die entsprechende Schadensdeklaration erweise sich somit nachweislich und vorsätzlich als falsch. b) Hierzu führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. März 2014 aus (act. 31), sein Mandant habe im Vorfeld der Versteigerung die Inventarliste des Konkursamtes vom 18. September 2008 erhalten (act. II/378-487). Darin seien noch sämtliche Gegenstände des Freihandverkaufs aufgeführt gewesen. Das Konkursamt habe demnach dem Beschuldigten im Vorfeld der Versteigerung ein Inventar herausgegeben, das längst nicht mehr aktuell gewesen sei, obwohl bereits ein aktualisiertes Inventar vom 30. Oktober 2008 existiert habe. Dieses Inventar vom 18. September 2008 habe der Beschuldigte der Zürich Versicherung weitergeleitet, dort aber die Mitteilung erhalten, damit sei der Versicherung nicht gedient, da die Gegenstände nach Liquidationswerten aufgeführt seien, die Versicherung sich aber auf Neuwerte beziehe. Daraufhin habe der Beschuldigte die HotRest Inventar AG beauftragt (siehe act. II/492), den Neuwert gestützt auf die vorhandene Liste des Konkursamtes festzusetzen. Das neu erstellte Inventar der HotRest Inventar AG sei dann der Zürich Versicherung anlässlich der Schadensmeldung eingereicht worden. c) Diese Sachdarstellung des Beschuldigten ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte vom Freihandverkauf, der rund ein Jahr vor der Versteigerung stattgefunden hatte, Kenntnis erhalten hätte. Sodann lässt sich auch nicht widerlegen, dass dem Beschuldigten eine nicht aktualisierte Inventarliste ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass das Zugehör in beiden Inventarlisten ohnehin identisch mit Fr. 138‘220.50 bewertet wurde (vgl. act. I/323 S. 1 und act. II/378-487). Es lässt sich daher nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst und absichtlich die durch den Freihandverkauf aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände als Schaden deklariert hat. 6.2.— a) Was das Mobiliar der Zimmer und die Matratzen betrifft, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund doppelt so viel Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als er gegenüber der Versicherung deklariert habe (im Verzeichnis der HotRest Inventar AG habe er das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock als entsorgt gekennzeichnet). Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑ (act. 2 S. 8 unten). b) Aufgrund der Akten lässt sich jedoch auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich nachweisen, wie viele Zimmer tatsächlich schon geräumt waren. Nach Angaben des Beschuldigten waren im Eingangsbereich mindestens sechzig Matratzen gestapelt. Die Aussagen von S.M. vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien (act. I/115 Ziff. 9), hat dieser anlässlich der Befragung vom
3. April 2013 erheblich relativiert (siehe insbes. act. V/25 und act. V/32). 6.3.— a) Selbst wenn der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst ein veraltetes Inventar eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage (act. 2 S. 6 ff.) nicht vor, er habe ein ganzes Lügengebilde errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Angelastet werden dem Beschuldigten im Ergebnis einzig falsche Angaben. b) Bei der Beurteilung der inkriminierten Schadensmeldung des Beschuldigten, kann Folgendes nicht ausser Acht bleiben: Die Zürich Versicherung schloss kurze Zeit nach der Ersteigerung des Hotels mit dem Beschuldigten drei verschiedene Versicherungsverträge ab (Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung). Aufgrund dieser Verträge wusste die Versicherung, dass der Beschuldigte das Hotel mit Inventar aus einem Konkursverfahren ersteigert hatte und er nun beabsichtigte, das Hotel zu renovieren. Für die Ermittlung der Schadenhöhe ist daher aufgrund der Fachkenntnis und Geschäftserfahrung der Versicherungsgesellschaft davon auszugehen, dass diese sich für die Regulierung des Schadenfalles alle notwendigen Unterlagen beschafft, namentlich die Konkursakten beizieht und Erkundigungen beim Konkursamt einholt. Kommt hinzu, dass die Drittansprüche ebenfalls aufgeführt sind im Inventar, auf welches die Steigerungsunterlagen hinweisen. Die Versicherung hat denn auch bereits am 16. November 2009 den Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Hotel Alpenblick AG (act. I/270) und am 3. Dezember 2009 S.M. (act. I/125) befragt. Aufgrund des Protokolls der Grundstücksteigerung sowie der übrigen Konkursakten wäre für die Versicherung auch sofort ersichtlich gewesen, dass noch ein jüngeres, aktualisiertes Inventar vorhanden sein muss. Aufgrund der Bauwesenversicherung war der Versicherung auch bekannt, dass der Beschuldigte das Hotel renovieren wird. Es ist daher auch anzunehmen, dass die Versicherung nähere Abklärungen zur Anzahl der geräumten Zimmer vornehmen würde, was ihr auch zumutbar war. Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten. Irrelevant ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang die vom Beschuldigten verneinte Frage, ob sich das Hotel in einem Rutschgebiet befindet, da diese Frage den Abschluss der Bauwesenversicherung beschlägt. Der Freispruch des Kantonsgerichts in Bezug auf den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. Es kann in diesem Punkt zusätzlich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. C. — Tatvorwurf der Nötigung 1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S 10 ff.), er sei am
17. August 2009 um ca. 19.30 Uhr vor der von ihm verwalteten Liegenschaft Viehmarktgasse 7 in Laufen dem Mieter S.W. begegnet, welcher im August 2009 mit der Mietzahlung in Rückstand geraten sei. Der Beschuldigte habe sich nach der ausstehenden Miete erkundigt, S.W. am Kragen gepackt und tätlich bedroht. Daraufhin sei der Beschuldigte kurz in einem nebenanliegenden Lebensmittelladen verschwunden. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass die Miete nicht bis am folgenden Tag beglichen sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht. 2.— Das Kantonsgericht kam in Würdigung der Akten, namentlich der Aussagen der Zeugen S.B. (act. IV/154), G.G. (act. IV/157) und S.W. (act. IV/151 ff.) zum Schluss, die Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein. So erwähne S.W., der Beschuldigte habe ihn vor Betreten der Nachbarliegenschaft am Kragen gepackt, währenddem S.B. und G.G. diesen Vorgang nachher verorten würden. Der Beschuldigte räume indes ein, dass seine Hand in Richtung S.W. gegangen sei, sei dies nun zum Zweck, ihn am Kragen zu packen oder um ihn von sich fernzuhalten. Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter. Sie habe sich nämlich an den Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten überhaupt nicht erinnern können, was anders wäre, wenn sie sich mit S.W. abgesprochen hätte. G.G. wiederum habe im Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge. Aufgrund dieser Aussagen war für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschuldigte S.W. mit dem Tod bedroht hatte, sollte er nicht bis zum Folgetag seine Mietzinsausstände begleichen. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Verhalten insgesamt der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei dieser Tatbestand die ebenfalls erfüllte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB konsumiere (act. 42 E. V. S. 35-38). 3.1.— Obwohl der Staatsanwalt in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben) den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag Ziff. 3). Die Formulierung dieses Antrags entspricht offensichtlich einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK- Delnon/Rüdy, N 68 zu Art. 181 StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom
11. September 2008 E. 3). 3.2.— a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Verteidiger des Beschuldigten geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe; überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurückgezogen (act. OG 19 S. 49). b) Diese Einwände sind unbehelflich. Das Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010 ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verspätet, wenn er wie hier erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt (BSK- Thommen, N 93 zu Art. 3 StPO und BSK- Häring, N 16a zu Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was schliesslich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts. 4.— Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten, insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum Folgetag nicht seine Mietzinsausstände begleichen würde. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G. sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte (act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. D. — Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG 1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K. regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am
15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.). 2.— Das Kantonsgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt. Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42 S. 38 f. E. VI.). 3.— Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act. OG 19 S. 49). 4.1.— Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff., insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3 BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte. Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tatbestand der Zweckentfremdung nur dann, wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat (BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse Nichtbezahlung der Beiträge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat (Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011 E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010, E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse im Mahnverfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG; Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c S. 276 ff.). 4.2.— Weder in der Anklageschrift noch im vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG nicht. Der Beschuldigte ist daher (auch) von der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen freizusprechen. E. — Tatvorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 1.— In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Badezimmer beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte, möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten (act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.). 2.— Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y. und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca. 09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff. E. VII.). 3.— Der Beschuldigte machte vor Obergericht geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben). 4.1.— Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V 298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175). 4.2.— Aufgrund der Untersuchung ist erstellt, dass anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in der Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren (act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das Kantonsgericht ging in Würdigung der Akten davon aus, dass die beiden Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig gewesen seien und dass dieser mindestens in groben Zügen um ihre Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den Arbeiten handelt es sich um solche Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff. E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1.— 1.1.— Zu sanktionieren sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter Tatbegehung die Strafe gemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.2.— Die persönliche Situation und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom
11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln auf (act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act. IV/23). 1.3.— a) Für die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren. b) Straferhöhend zu berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr handelt. c) Strafmindernd wirkt sich aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittlerweile lange Zeit verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich. 1.4.— a) Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen. b) Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑ festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat. 2.— 2.1.— a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Aufschubs des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.). 2.2.— Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zumindest eine geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungsstrafe eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse beträgt demzufolge 8 Tage. IV. Zusammenfassung und Kostenregelung 1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftatbestände Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung unbegründet. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 2.— a) Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten und Anschlussberufungskläger für das Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in wesentlichen Teilen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); d ie Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festzusetzen sein . b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f. Dispositiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑, aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8) ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise unbedeutend war. c) Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom
8. Juni 2014, worin die glarnerSach mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. S.Y. ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG. 3. S.Y. wird von den Anklagepunkten der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freigesprochen. 4. S.Y. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 360.‑ sowie einer Busse von Fr. 800.‑. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. S.Y. hat für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ zu bezahlen. 7. S.Y. hat für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.‑ zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung auf die Staatskasse genommen. 8. S.Y. wird zu Lasten der Gerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Für das Berufungsverfahren wird ihm ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung zuerkannt, deren Höhe nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festgesetzt wird. 9. Schriftliche Mitteilung an: […] Der Obergerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Zur Beachtung (Art. 44 Abs. 3 StGB) Aufschub des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt werden. Begeht der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren Strafe entschieden.