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OG.2014.00051

Glarus · 2016-06-10 · Deutsch GL
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Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz

Sachverhalt

1.—

1.1.—

a)

Am 19. August 2009 wurde

das damals seit mehreren Monaten nicht mehr betriebene Hotel Alpenblick in

Braunwald konkursamtlich versteigert. S.Y. erwarb dabei das Hotel zusammen

mit dem nahegelegenen Personalhaus zum Preis von Fr. 1,9 Mio. (act. I/323

S. 3). Das imposante Hotelgebäude (siehe act. I/311

Bildbeilagen 1 und 2) war sieben Etagen hoch und verfügte über rund

50 Gästezimmer; ins Gebäude eingegliedert waren drei Wohnungen und acht

Personalzimmer, je ein Speise- und Seminarsaal sowie im Hochparterre ein

geräumiges Restaurant, das Untergeschoss umfasste eine Bar, eine Lingerie

sowie die Lager- und Technikräume. Im Personalhaus („Chalet Vivian“) befanden

sich zusätzliche Personalzimmer (zum Ganzen: act.

III/632

S. 2, ferner act. II/372; act. I/51 Ziff. 33;

act. V/32; act.

III/603).

b)

Im Oktober 2009 leitete S.Y. im Hotel

Alpenblick Renovationsarbeiten ein. Er engagierte hierzu die C.K.

Generalunternehmung AG, in deren Verwaltungsrat er selber Einsitz hatte.

Unter der Führung und Anleitung von S.Y. persönlich arbeiteten vor Ort

jeweils vier bis acht Personen ausländischer Herkunft, welche über eine

elsässische Firma rekrutiert wurden (siehe zum Ganzen act.

I/I

S. 14 Ziff. 5.7.1; act. II/349; act. II/350 S. 2

oben; act. OG 19 S. 9; act.

V/112).

c)

Am späten Dienstagabend,

3. November 2009, traf S.Y. zusammen mit seinem Sohn und einem Bekannten

sowie vier neuen Arbeitern aus Frankreich in Braunwald ein, wo sie in der

Folge alle im Hotel Alpenblick übernachteten. Am fol­genden Tag,

4. November 2009, reiste S.Y. mit seinem Sohn und dem Bekannten gegen

08.00 Uhr wieder von Braunwald ab. Derweil machten sich die vier Handwerker

aus Frankreich an die ihnen von S.Y. zugewiesenen Arbeiten; zwei betätigten

sich im Hotelgebäude, die anderen beiden im etwas weiter unten gelegenen

Chalet (Personalhaus). Kurz nach 10.00 Uhr verliessen die im Hotel

beschäftigten Arbeiter das Gebäude, um im rund 170 Meter entfernten Dorfladen

(dazu act. III/610) einzukaufen. Als sie nur kurze Zeit später (siehe

dazu act. I/I S. 39) zum Hotel zurückkehrten, stand dieses in

Brand. Das Feuer breitete sich rasch aus und in der Folge brannte das Hotel

bis auf die Grundmauern nieder (dazu act. I/311) (siehe sodann zum

Ganzen act. I/S. 8 Ziff. 2.1 und S. 39).

d)

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus erhob am 26. Juli 2013 in Bezug auf den geschilderten Brandfall

Anklage gegen S.Y. wegen fahrlässiger Brandverursachung oder eventualiter

Brandstiftung. Überdies legt sie dem Beschul­digten in diesem Zusammenhang

einen mehrfach versuchten Versicherungsbetrug zur Last; zum einen habe er den

Brand initiiert, um die Versicherungssumme für das Gebäude auszulösen, und

zum andern habe er gegenüber der Versicherung wesentlich mehr Inventar als

zerstört deklariert, als sich zum Zeitpunkt des Brandes noch im Gebäude

befunden habe (act. 2 S. 6 oben und S. 9).

1.2.—

In der Anklage vom 26. Juli 2013

(act. 2) werden dem Beschuldigten noch weitere Straftaten vorgeworfen,

deren Verfolgung im Zuge der Ermittlungen wegen des Brandfalls „Alpenblick“

an die hiesigen Straforgane übertragen wurde (siehe hierzu

act. V/103 ff.):

a)

Am 17. August 2009 soll der

Beschuldigte S.Y. seinen damaligen Mieter S.W. auf dem Vorplatz der

Mietwohnung in L/BL. wegen ausstehen­der Mietzinsen bedroht und ihn

gleichzeitig zu nötigen versucht haben (act. 2 S. 9 ff.

Ziff. 1.3.; act. IV/142 ff.).

b)

Ferner habe S.Y. als Inhaber des

Einzelunternehmens Y. Immobilien & Dienstleistungen von Februar bis

November 2007 den inzwischen verstorbenen A.K. als Arbeitnehmer beschäftigt.

Dabei habe S.Y. für seinen Mitar­beiter keine Zahlungen an die Sozialwerke

überwiesen, obwohl er entsprechende Lohnabzüge vorgenommen habe (act. 2

S. 11 f. Ziff. 1.4.; act. V/164 ff.).

c)

Schliesslich sollen am 11. März

2011 auf der Liegenschaft von S.Y. in B/SO. dessen Vater Y.Y. sowie O.C.

gearbeitet haben. Weil beide Personen im grenznahen W./Deutschland Wohnsitz

hatten und über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten, habe der

Beschuldigte S.Y. als deren Arbeitgeber gegen die Ausländergesetzgebung

verstossen (act. 2 S. 12 f.; act. IV/195 ff.).

1.3.—

Die Glarner Sachversicherung

(glarnerSach) machte adhäsionsweise als Privatklägerin gegenüber dem

Beschuldigten S.Y. eine Schadenersatz­forderung von Fr. 101‘000.‑

geltend zufolge brandbedingter Schäden an Nachbar­häusern des Hotels

„Alpenblick“ (act. V/35).

2.—

2.1.—

Mit Urteil vom 8. Juni 2014 erkannte

die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus, dass der Beschuldigte S.Y.

hinsichtlich des Brandfalls „Alpenblick“ sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen

oder fahrlässigen Brandverursachung als auch vom Vorhalt des versuchten

Versicherungsbetrugs freizusprechen sei (act. 42 S. 47

Dispositiv-Ziff. 2). In den übrigen Anklagepunkten hingegen folgte das

Kan­tonsgericht weitestgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft; es sprach

S.Y. schuldig der versuchten Nötigung (Vorfall „S.W.“), der Widerhand­lungen

gegen das AHVG und BVG (unterlassene Ablieferung von Versicherungs­beiträgen

im Fall „A.K.“) sowie des Verstosses gegen das Ausländergesetz zufolge

unbewilligter Beschäftigung von Personen aus dem Ausland (Fall „Y.Y. und

O.C.“) (Dispositiv-Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte dem

Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

Fr. 360.‑ bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von

Fr. 1‘000.‑ (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde die Glarner

Sachversicherung mit ihrer Forderungsklage auf den Zivilweg verwiesen

(Dispositiv-Ziff. 4), wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten im

Umfang von einem Viertel dem Beschuldigten überbunden und wurde ihm zu Lasten

des Staates eine Entschädigung von Fr. 9‘000.‑ zuerkannt

(Dispositiv‑Ziff. 5‑7).

2.2.—

a)

Mit Eingabe vom

27. August 2014 (act. OG 2) erhob die Staatsan­waltschaft

gegen das Urteil der Strafkammer fristgerecht Berufung beim Ober­gericht. Sie

beantragte darin, es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen fahrlässiger

Brandverursachung, eventualiter vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten

Versicherungsbetrugs (Brandfall „Alpenblick“) sowie wegen Drohung (Vorfall

„S.W.“) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; zudem sei auch über die

Zivilforderung der Glarner Sachversicherung zu befinden und habe der

Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen.

b)

Der Beschuldigte seinerseits liess durch

seinen Rechtsvertreter am 22. Sep­tember 2014 innert Frist

Anschlussberufung erheben mit dem Antrag auf Freispruch von sämtlichen

Anklagepunkten (act. OG 7).

c)

Mit Zwischenentscheid vom

28. November 2014 (act. OG 12) hielt das Ober­gericht fest,

dass im Zivilpunkt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einge­treten

werde.

d)

An der mündlichen Berufungsverhandlung

vom 19. Juni 2015 wurde zunächst der Beschuldigte S.Y. zu den Tatvorwürfen

befragt. Anschliessend erfolgten die Plädoyers der Parteivertreter zur Sache.

Es wird hierzu auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (OG

act. 19), wobei die Befragung des Beschul­digten sowie das Plädoyer

seines Rechtsvertreters zusätzlich mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet

wurden (OG act. 18). Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen

Entscheid (act. OG 22). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem

die Parteien auf eine mündliche Urteils­bekanntgabe ausdrücklich verzichtet

haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. OG 19 S. 56).

II.

Materielle

Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten

A.

Fahrlässige

Brandverursachung, eventualiter vorsätzliche Brandstiftung

Die Staatsanwaltschaft wirft in der Anklage

(act. 2) dem Beschuldigten S.Y. vor, er habe am 4. November 2009

zumindest fahrlässig, eventuell sogar vorsätzlich den Brand des Hotels

„Alpenblick“ herbeigeführt. Der Beschuldigte selber bestreitet jegliche

Beteiligung und Schuld am Brandereignis.

Vorliegend bestehen für die in der Anklageschrift

behauptete Täterschaft des Beschuldigten keine direkten Beweise; die Anklage

stützt den Tatvorwurf aus­schliesslich auf Indizien. Nachfolgend sind daher

zunächst die in der Untersuchung erhobenen sachverhaltsrelevanten

Begebenheiten darzulegen (E. 1.1.‑1.10.). Hernach ist zu

beurteilen, ob gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Anklagevorwurf

einer vorsätzlichen Brandstiftung (unten E. II. 2.) oder zumindest

der fahrlässigen Brandverursachung (unten E. II. 3.) begründet ist.

1.1.—

Betriebliche Aktivitäten im Hotel

Alpenblick vor dessen Versteigerung im                  August 2009

Im Juli 2008 wurde über die Hotel Alpenblick

Braunwald AG, der damaligen Eigentümerin des Hotels Alpenblick, der Konkurs

eröffnet (act. II/352), worauf der Hotelbetrieb kurz danach eingestellt

wurde (act. I/86 Ziff. 9; act. V/22 unten). Während der

folgenden Wintersaison 2008/09 führte die Klausen Resort Manage­ment AG

lediglich noch das Restaurant im Parterre sowie die Bar im Kellergeschoss des

Hotelgebäudes; hierzu schloss die Klausen Resort Management AG mit dem

Konkursamt des Kantons Glarus einen befristeten Mietvertrag ab. Die Mieterin

konnte dabei auch die Wäscherei im westlichen Teil des Kellergeschosses

benutzen (act. II/352). Geschäftsführer der Klausen Resort Management AG

war S.M., wobei die erwähnte Gesellschaft daneben das Hotel Waldhaus in

Braunwald leitete und im Übrigen das Hotel Alpenblick schon im letzten Jahr

vor dem Konkurs geführt hatte. Nach Ablauf des Mietvertrags im Frühjahr 2009

schaute S.M. im Auftrag des Konkursamtes weiterhin zum Rechten in den

Räumlichkeiten des „Alpenblicks“ und konnte dafür im Gegenzug die Wäscherei

weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 10 f.; act. V/22). Ferner

waren zwei Zimmer im Parterre und im 1. Stock des Hotels einem Arzt aus

Linthal für seine regelmässigen medizinischen Einsätze in Braunwald vermietet

(act. II/353).

1.2.—

Versteigerung des Hotels

a)

Am 19. August 2009 gelangte das

siebengeschossige Hotelgebäude (dazu act. II/372) zusammen mit dem

nahegelegenen Personalhaus zur konkursamtlichen Versteigerung. Die Schätzung

des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten inkl. Zubehör belief sich auf rund

Fr. 1,5 Mio. (siehe dazu act. I/323 S. 1 unten). Die Basler

WIR-Bank Genossenschaft war Hypothekargläubigerin der Konkursitin, wobei die

Hotelliegenschaft konkret mit knapp Fr. 1,9 Mio. belehnt war (siehe

act. I/271 oben; ferner act. I/327 S. 2 f. sowie

act. III/632 S. 7). Im Hinblick auf die Versteigerung unterbreitete

die WIR-Bank dem Konkursamt des Kantons Glarus vorgängig ein schriftliches

Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ (act. I/323 S. 3

[Fr. 2,4 Mio. für das Hotel; Fr. 14‘000.‑ für das

Personalhaus]). Gemäss Angabe von I.V., dem damaligen

Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, soll die WIR-Bank bei vorherigen

Sanierungsbemühungen keine Bereitschaft gezeigt haben, einen namhaften Teil

ihrer Hypothekarforderung abzuschreiben; die WIR-Bank habe ihm gegenüber

[I.V.] erwähnt, „dass sie noch nie in Liegenschaften etwas abgeschrieben

hätten und es auch in diesem Fall nicht tun würden“ (act. I/270 unten

und act. I/271 oben).

b)

Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der

Untersuchung sowie vor Ober­gericht, dass die WIR-Bank ihn auf das ihm bis

dahin unbekannte Hotel Alpenblick und die bevorstehende Versteigerung

aufmerksam gemacht habe. Er [S.Y.] führe seit etwa 2006/07

Gebäuderenovationen „im grossen Stil“ durch; daher habe eine geschäftliche

Beziehung zur WIR-Bank vorbestanden. Sogleich habe ihn das Vorhaben einer

Sanierung des „Alpenblicks“ fasziniert, zumal er die „Idee eines Hotels in

der Schweiz“ schon länger verfolgt habe, sei doch ein solches Objekt für

Personen, die wie er aus der Türkei stammten, mit grossem Prestige verbunden;

auch habe er der WIR-Bank zeigen wollen, dass er in der Lage sei, ein Hotel

zu sanieren (act. I/4 Ziff. 7-9; act.  OG 19 S. 5

unten und S. 6; act. I/5 Ziff. 15). Von der WIR-Bank habe er

gewusst, dass diese den „Alpenblick“ selber ersteigern würde, falls an der

Versteigerung nicht ein Kaufangebot in Höhe von mindestens 1,9 Mio.

gerufen werde (act. I/31 Ziff. 10).

c)

Anhand der Akten ist erstellt, dass S.Y.

am 17. August 2009, also zwei Tage vor der konkursamtlichen Gant, mit

der WIR-Bank einen hypothekarisch abge­sicherten Darlehensvertrag über

Fr. 1,9 Mio. abschloss zum Zweck, das Hotel Alpenblick zu erwerben

(act. I/318). S.Y. verfügte damit im Hinblick auf die konkursamtliche

Versteigerung über eine verbriefte Finanzierungszusicherung der WIR-Bank

(siehe act. I/313).

d)

Die konkursamtliche Versteigerung des

„Alpenblicks“ am 19. August 2009 ging innert weniger Minuten über die Bühne.

Unmittelbar vor der Steigerung zog der Vertreter der WIR-Bank (siehe dazu

auch act. I/272 unten) das ursprüngliche Kauf­angebot (zuvor

E. 1.2. Bst. a) zurück (act. I/323 S. 3 Mitte und

S. 4). In der Folge nannte S.Y. sogleich sein Gebot über Fr. 1,9

Mio., worauf kein höherer Ruf mehr erfolgte, so dass der Zuschlag auf ihn

fiel (act. I/323 S. 4). In der Untersu­chung erwähnte S.Y., dass er

in Kenntnis der Strategie der WIR-Bank [mindestens Fr. 1,9 Mio.,

andernfalls die Bank selber in die Steigerung eingreifen würde] augenblicklich

ein Angebot in dieser Höhe platziert habe, um den anderen Anwesenden „einen

Schock zu versetzen“; er habe gar nicht erst Emotionen aufkommen und so das

Risiko eingehen wollen, dass er noch überboten werde (act. I/5

Ziff. 15; act. I/31 Ziff. 10-12). Die Überrumpelung ist ihm

offenkundig gelungen; jedenfalls liegt von I.V., welcher auch am Objekt

interessiert war, die protokollierte Aussage vor, wonach die damals

anwesenden ca. 30 Personen alle sprachlos gewesen seien (act. I/272

unten).

e)

S.Y. war beim Erwerb des Hotels bekannt,

dass sich dieses in Braun­wald in einem Rutschgebiet befindet. Er erachtete

diesen Umstand allerdings nicht als gravierend, denn schliesslich stamme er

vom Schwarzen Meer, wo solche Rutschungen ebenfalls aufträten. Zudem würde

das Gelände, wie er vorgängig abgeklärt habe, pro Jahr nur gerade um einen

Zentimeter rutschen, so dass das Hotel noch 100 Jahre stehen würde

(act. I/5 Ziff. 16; act. I/21 Ziff. 13).

1.3.—

Gebäude- und Mobiliarversicherung

sowie Bauwesenversicherung

a)

Nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick AG

im Juni 2008 hatte das Konkurs­amt des Kantons Glarus den ganzen

Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung zu einem Wert von

Fr. 10,533 Mio. gegen Elementarschäden versi­chert; der Vertrag hatte eine

Laufzeit bis Ende 2009 (act. II/329). Nach der Erstei­gerung des Hotels

hat S.Y. die betreffende Police gekündigt (act. II/345) und bei der

Zürich Versicherung im September 2009 einen neuen Vertrag mit einer

Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen

(act. II/334 [Police „Business Immobilien“]). Ferner hat er das

Hotelinventar ebenfalls bei der Zürich Versicherung zu einem Wert von

Fr. 1 Mio. versichert (act. II/338 [Police „Business Sach“). Am

24. November 2009 machte S.Y. gegenüber der Zürich Versiche­rung eine

Schadensanzeige und meldete damit seine Ansprüche aus den vorge­nannten

Policen an (act. II/343). In einem Schreiben vom 21. Dezember 2010

[recte: 2009] an die Zürich Versicherung bezifferte er allein den

Mobiliarschaden auf knapp Fr. 890‘000.‑ (act. II/490); in der

nachfolgenden Untersuchung konnte ermittelt werden, dass vereinzelte

Gegenstände in einem Gesamtwert (Listenpreise) von rund Fr. 65‘000.‑

als verbrannt gemeldet wurden, obschon sie lange vor dem Brand noch durch das

Konkursamt ausgesondert bzw. verkauft worden waren (siehe dazu act. I/1

S. 13 unten und S. 14 oben).

b)

Für die Dauer der Sanierungsarbeiten im

Hotel Alpenblick schloss S.Y. bei der Zürich Versicherung zudem eine

Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versi­cherung ab; konkret versichert wurde

eine Bausumme von Fr. 2 Mio. (act. II/342 Police „Business

Bau“). Beantragt wurde der Abschluss dieser Versicherung von P.M., dem

Versicherungsberater von S.Y. (act. I/6 Ziff. 20; act. I/76

Ziff. 104; act. I/262 Ziff. 6). Im Antragsformular hat P.M.

die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, mit

„Nein“ beantwortet (act. II/ 341 S. 2). Tatsächlich aber befindet

sich das Grundstück in einem Rutschgebiet (act. I/268 Ziff. 36),

worauf namentlich auch in den Steigerungsbedingungen hingewiesen worden war

(act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Der Beschuldigte S.Y. erklärte in

der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass er das Antragsformular nicht

selber ausgefüllt habe und P.M. von dieser Begebenheit mutmasslich keine

Kenntnis gehabt habe (act. I/21 f. Ziff. 15 f.).

Anlässlich einer Befragung durch die Versicherung räumte der Beschuldigte

aber immerhin ein, dass er das von P.M. ausgefüllte Antragsformular

persönlich unterzeichnet habe (act. I/80Ziff. 124).

1.4.—

Sanierung des Hotels Alpenblick

1.4.1.—

a)

Der Beschuldigte S.Y.

führte in der Untersuchung aus, dass unter seiner Anleitung anfangs Oktober

2009 die Renovationsarbeiten im Hotel Alpenblick in Angriff genommen worden

seien; die elsässische Firma MSA – nach eigener Darstellung spezialisiert auf

Maler-, Dekorations- und Renovationsarbeiten (siehe act. II/349/2) –

habe die benötigten Arbeiter gestellt. Bis auf etwa 20 Zimmer, welche

bereits vor der Versteigerung des Hotels renoviert worden waren, sollten alle

übrigen Zimmer sowie der Eingangsbereich und das Treppenhaus zumindest sanft

erneuert werden. Hierzu wurden teilweise die Decken herausgebrochen, Tapeten

von den Wänden gelöst, Schilfwände beseitigt und Teppiche entfernt. Die

Matratzen aus den Zimmern wurden zum Entsorgen im Empfangsbereich des Hotels

in der Nähe der Rezeption gestapelt (act. I/8 ff. Ziff. 29‑39;

act. I/19 Ziff. 3; act. I/35 Ziff. 27; siehe auch

act. I/88 f. Ziff. 21‑26 sowie act. I/311

Bildbeilagen 3‑8, ferner act. I/1 S. 18 f.;

act. I/52 f. Ziff. 39; act. V/25 unten und act. V/6

unten). Die Renovations­arbeiten gingen ohne eigentliches Sanierungskonzept

vonstatten; der Beschuldigte erwähnte, es habe keine Baupläne gegeben, man

habe „immer Stück für Stück geschaut“ (act. I/9 Ziff. 34; siehe

auch act. I/52 f. Ziff. 39). Zwar habe er [der Beschuldigte]

zuhanden der Bank [WIR-Bank] eine Kostenkalkulation erstellt, wisse aber

nicht, ob er diese auch tatsächlich weitergleitet habe. Mündlich habe er

gegenüber der Bank die mutmasslichen Renovationskosten auf Fr. 1‑1,5

Mio. beziffert, doch denke er, dass er den Umbau auf seine Art [„mit meiner

Methode“] für Fr. 600‘000.‑ hätte erledigen können (act. I/33

Ziff. 20). In einer E-Mail vom 13. Oktober 2009 an die WIR-Bank,

teilte der Beschuldigte mit, aktuell seien 10 Personen im „Alpenblick“

mit Abriss- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Es gebe bereits vier

Pachtinteressenten. Einen Sanierungsplan werde man in Absprache mit dem neuen

Pächter erstellen. Schon jetzt sei aber sicher, dass 36 Zimmer

totalrenoviert sowie die Heizungsanlage, die Fassade und das Treppenhaus

erneuert würden (act. II/488). Zur Finanzierung habe er sich

vorgenommen, von C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG]

Fr. 250‘000.‑ auszuleihen; ferner wären Geldgeber aus der Türkei

bereit gestanden, wo er zudem selber ebenfalls Immobilien besitze, welche er

hätte belehnen können (act. I/34 Ziff. 22 f.). Vor Obergericht

gab der Beschuldigte eine weitere Version zu Protokoll: Er habe von einem

türkischen Unternehmer gewusst, welcher in der Schweiz ein Hotel zum Kauf

gesucht habe. Es sei daher für ihn auch eine mögliche Variante gewesen, den

„Alpenblick“ für ca. Fr. 3 Mio. zu renovieren und hernach für

Fr. 5,5 Mio. an jenen Unternehmer zu veräussern (act. OG 19

S. 8 unten). Nach der Vorstellung des Beschuldigten („ich hatte im

Kopf“) sollte das Hotel im Sommer 2010 wieder eröffnet werden (act. I/8

Ziff. 26; siehe dazu auch act. I/93 Ziff. 46). Konkret

vertraglich fixiert war seit Mitte Oktober 2009, dass das Restaurant im Hochparterre

zusammen mit der Bar im Kellergeschoss (siehe dazu act. I/311 S. 4

Ziff. 4.1) bereits am 15. Dezember 2009 geöffnet und während der

Wintersaison 2009/10 wie schon im Vorjahr von der Klausen Resort Management

AG betrieben würde (act. II/351 f.; act. I/8 Ziff. 27;

act. I/10 Ziff. 37; act. I/86 Ziff. 9; act. I/93

Ziff. 46). Gesichert ist sodann, dass der Beschuldigte anfangs Oktober

2009 den Öltank des Hotels mit 10‘000 Liter Heizöl auffüllen liess (act. III/612;

act. I/20 Ziff. 8; act. I/117 Ziff. 19).

b)

Aktenkundig ist, dass die Firma MSA Ende

Oktober dem Beschuldigten bzw. der C.K. Generalunternehmung AG eine Forderung

von knapp Fr. 50‘000.‑ in Rechnung stellte; demnach sollen im

Oktober 2009 fünf Mitarbeiter der MSA im Hotel Alpenblick während

18 Tagen insgesamt 720 Stunden gearbeitet haben

(act. II/349/4). Ferner ist gesichert, dass ein hiesiges

Transportunternehmen im Oktober 2009 insgesamt 19 Kippmulden mit

Ausbruchmaterial und teilweise Mobiliar entsorgt hat (act. III/163;

siehe hierzu auch act. I/10 Ziff. 38 und act. I/89

Ziff. 23 f.). Auf Fotos, welche wenige Tage vor dem Brandfall

aufgenommen worden waren, ist zu erkennen, dass im Bereich der Hotellobby

mindestens 60 Matratzen aufgestapelt waren (act. I/311 Bildbeilagen 5

und 6; siehe auch act. III/603 S. 3). S.M. erwähnte als

Auskunftsperson, dass in der Eingangshalle gar eine wesentlich grös­sere

Menge von etwa 130 Matratzen deponiert gewesen sei, was der damaligen

Anzahl von Betten im Hotel entsprochen habe (act. I/89 Ziff. 22;

act. I/103 f. Ziff. 25 f.).

1.4.2.—

a)

Bei den

Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick wurden unter anderem Bodenteppiche

herausgerissen; die Entfernung der Kleberesten erfolgte dabei mithilfe von

chemischen Lösungsmitteln (act. I/101 Ziff. 13; act. I/104 Ziff. 29;

act. I/159 Ziff. 49). Rund eine Woche vor dem Brandereignis führten

der Beschul­digte S.Y. und vier Begleitpersonen mehrere Plastikkanister mit

sich, als sie bei der Talstation in Linthal die Bahn nach Braunwald bestiegen

und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt wurden

(act. III/608 f.); der Beschuldigte hat in der Untersuchung

bestätigt, dass die transportierten Kanister Lösungsmittel ent­halten hätten

(act. I/27 Ziff. 10). Bei den Akten befindet sich zudem eine

Rechnung, wonach Ende Oktober 2009 50 Liter Reinigungsmittel

(Wasserstoffsuperoxyd, Terpentinersatz, Nitro-Verdünner; siehe

act. III/605) beschafft wurden. Die betref­fenden Substanzen sind

bekanntermassen alle leicht entzündlich. Gelagert waren die Lösungsmittel vor

Ort im Hotel Alpenblick im Parterre hinter der Rezeption (act. I/16

Ziff. 68; act. I/171 Ziff. 29 f.; act. I/90

Ziff. 31).

b)

Gemäss den Erhebungen in der

Untersuchung führte ab Anfang Oktober eine Handvoll Arbeiter der

französischen Firma MSA (und/oder der Firma Artemis; siehe act. I/152

Ziff. 3) im Hotel Alpenblick Räumungs- und Ausbrucharbeiten aus

(act. II/349/4; act. I/8 f. Ziff. 29-33;

act. I/214 f. Ziff. 12). Vor Ort wurden die Arbeiter in erster

Linie vom Beschuldigten persönlich unterwiesen, welcher „fast alle zwei Tage“

anwesend war und jeweils auch selber ganztags mitarbeitete (act. I/9

Ziff. 34; act. I/69 Ziff. 60; act. OG 19 S. 9

unten). Faktisch hatte der Beschuldigte die Funk­tion des Bauleiters inne und

wurden die einzelnen Arbeiten jeweils von ihm angeordnet (act. I/19

Ziff. 3; act. I/69 f. Ziff. 63-69; act. I/116

Ziff. 12; act. V/8). Bei Abwesenheit des Beschuldigten gingen die

Renovationstätigkeiten unter der Aufsicht von S.S. vonstatten, bei dem es

sich soweit aus den Akten ersichtlich um den Inhaber der Firma MSA und/oder

der Firma Artemis handelte (act. I/9 Ziff. 34; act. I/54

Ziff. 47; act. I/152 Ziff. 3; act. I/182 Ziff. 3;

act. I/198 Ziff. 5; act. I/213 f. Ziff. 3-7;

act. I/224 Ziff. 3-7; act. V/8).

1.5.—

Konkrete Aktivitäten im Hotel am

Brandtag und an den Tagen zuvor

a)

Am Sonntag, 1. November 2009, wurde

das bis dahin eingesetzte Arbeiter­team von Braunwald abgezogen, offenbar

weil es dem Beschuldigten missfiel, dass die Arbeiter wiederholt mit der

Braunwaldbahn schwarz gefahren sein sollen (act. I/9 Ziff. 32). Am

Montag und Dienstag, 2. und 3. November 2009, waren keine Bauleute vor

Ort (act. I/90 Ziff. 29; act. I/104 Ziff. 29 f.). Am

Dienstagabend, 3. November 2009, traf der Beschuldigte zusammen mit

seinem damals 14-jährigen Sohn sowie einem Bekannten, O.A., in Braunwald ein;

mit ihnen waren vier Arbeiter der Firma MSA und/oder der Firma Artemis

(act. I/11 Ziff. 41-43; act. OG 19 S. 17). Die

sieben Personen übernachteten in der Folge in den Räumlichkeiten des Hotels

Alpenblick (act. I/13 Ziff. 53). Zum Ablauf am Mittwochmorgen,

4. November 2009, erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, man sei

kurz vor sieben Uhr aufgestanden. Anschliessend habe er sich mit zwei

Arbeitern, B.K. und M.O., ins nahegelegene Personalhaus begeben, wo er ihnen

Malerarbeiten zugewiesen habe. Währenddessen seien Q.A. und H.M., die beiden

anderen Arbeiter, von O.A. über die im Hotel zu verrichtenden Arbeiten

instruiert worden. Konkret sollten sie im Treppenhaus den Bauschutt

beseitigen sowie im Parterre im Restaurantbereich mit Lösungsmitteln

Teppichreste abschaben (act. I/11 f. Ziff. 45 f.,

Ziff. 48; act. I/27 Ziff. 10; act. I/36 Ziff. 30;

ferner act. I/55 Ziff. 53, act. I/70 Ziff. 67 sowie act. I/200

Ziff. 16 und act. I/1 S. 19). Nach Erteilung der Arbeitsaufträge

verliess der Beschuldigte kurz vor 08.00 Uhr gemein­sam mit seinem Sohn und

O.A. Braunwald mit der Bahn in Richtung Tal (act. I/13

Ziff. 54 f.). Derweil fanden sich die zurückgebliebenen vier

Arbeiter zum gemeinsamen Frühstück im Hotel ein und machten sich hernach um

ca. 08.15 Uhr ans Werk (act. I/218 Ziff. 29; act. I/158

Ziff. 45; act. I/188 Ziff. 42). Anzufügen ist, dass gemäss den

Angaben der Arbeiter in der Untersuchung bereits im Voraus vom Firmenchef

S.S. bestimmt worden war, wer in Braunwald im Hotel und wer im Personalhaus

zu arbeiten habe (act. I/159 Ziff. 47; act. I/168 f.

Ziff. 14; act. I/214 Ziff. 9; act. I/225 Ziff. 9).

b)

aa)

Die am Mittwoch,

4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und

H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu

keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezep­tion) tätig gewesen seien.

Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen

Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten

weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem

Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153

Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f.

Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199

Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203

Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet

(act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f.,

Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49;

act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass

weitere Lösungs­mittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien

(act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A.

bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im

Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f.

Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies

nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in

einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über

die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege

Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35;

act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209

Ziff. 55).

bb)

Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten

nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang

bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel

einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und

Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189

Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie

keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60;

act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge

seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten

sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei

(act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177

Ziff. 62).

cc)

Gemäss den polizeilichen Abklärungen

vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft

rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt

in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich

Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen

aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz).

c)

An dieser Stelle bleibt sodann noch

Folgendes anzufügen:

aa)

Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend

des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera

gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander

auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die

Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette

zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In

der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer

Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f.

Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Video­aufzeichnung

meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er

nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete

zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm

gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit

derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden

Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung;

jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden

(act. I/184 Ziff. 17-20).

bb)

Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber

der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den

Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen

schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die

Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange

sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f.

Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22;

act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184

Ziff. 15).

d)

Q.A. und H.M. erwähnten in der

Untersuchung, dass sie nach ihrer Ankunft im Hotel Alpenblick am 3. November

2009 im Zimmer geraucht hätten. Auch während der Arbeit am folgenden Morgen,

als sie im 3. Stock mit dem Abkratzen von Tapeten beschäftigt gewesen

seien, hätten sie geraucht. Die Ziga­rettenkippen hätten sie entweder in eine

Toilette geworfen oder auf dem Boden ausgedrückt (act. I/157

Ziff. 40; act. I/159 f. Ziff. 51; act. I/175

Ziff. 55; act. I/179 Ziff. 74; act. I/189 Ziff. 50;

act. I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage

nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er

„einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten

(act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf,

dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug

auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte.

1.6.—

Abschaltung der Brandmeldeanlage

a)

Im Hotel Alpenblick war eine

Brandmeldeanlage mit insgesamt 176 Brand­fühlern installiert (act. I/1

S. 15 Ziff. 5.8). Nach dem Erwerb des Hotels durch S.Y. im August

2009 überwachte vor Ort weiterhin S.M. von der Klausen Resort Management AG

in seiner Funktion als „Hauswart“ (siehe dazu act. I/87 Ziff. 14;

act. I/109 f. Ziff. 57) die Brandmeldeanlage und agierte bei

Störungen an der Anlage auch als Ansprechperson für die Alarmorganisation

(Alarmzentrale Certas; siehe dazu act. II/351 ff.). Im Gegenzug

konnte S.M. bzw. die Klausen Resort Management AG gratis die Hotelwäscherei

weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 11; act. I/114 Ziff. 7).

Als bei den Renovationsarbeiten im Eingangsbereich (Hotelhalle) und in

mehreren Zimmern die Deckenverkleidungen heruntergerissen wurden (siehe

act. I/1 S. 18; act. I/311 Bildbeilage 4), hingen

zahlreiche Brandmelder lose an den Kabeln herunter (siehe act. I/1

S. 20).

b)

Gemäss den Schilderungen von S.M. kam es

während der Umbau­arbeiten öfters zu Fehlalarmen, deren Ursache S.M. in der

baubedingten Staubentwicklung vermutete. Anfänglich habe er dann die Anlage

jeweils sektoren­weise ausser Betrieb genommen und am Abend wieder

eingeschaltet. Mit der Zeit aber habe er dies nicht mehr bewerkstelligen

können, „vermutlich weil ein Melder heruntergerissen war oder so“. Seitdem

habe die Brandmeldeanlage auf Störung gestanden. In der Folge habe sich die

Alarmzentrale bei ihm telefonisch gemeldet, weil von der Brandmeldeanlage das

tägliche Routinesignal ausgeblieben sei. Er [S.M.] habe der Zentrale ausgerichtet,

dass die Brandmeldeanlage wegen der Umbauarbeiten einstweilen ausgeschaltet

bleibe und daher keine Signale mehr sende (act. I/91 Ziff. 38;

act. I/107 f. Ziff. 44-48). In der Untersuchung konnte ermit­telt

werden, dass S.M. am 3. November 2009, frühmorgens kurz nach 5 Uhr,

die zentrale Alarmorganisation anrief und die Brandmeldeanlage vorerst einmal

bis Ende Jahr „abmeldete“ (zum Ganzen act. I/354 f.). S.M. sagte in

der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der

Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als

Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren

(act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11).

S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der

Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion

auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage

jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen

(act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff. 64 f.).

1.7.—

Revisionsarbeiten an der

Braunwaldbahn

a)

In der betreffenden

Woche, als das Hotel Alpenblick niederbrannte, waren an der Braunwaldbahn

Revisionsarbeiten im Gange, weshalb der Bahnverkehr tags­über eingestellt war

(act. I/35 Ziff. 28; act. I/95 Ziff. 57). Im

Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass dieser Umstand „bei einem Brand

zu Verzögerungen beim Lösch­einsatz der Feuerwehr führte (zusätzliche

Manpower vom Tal für Löscharbeiten)“ (act. I/1 S. 34 unten).

b)

Wie sich aus dem Bericht der Feuerwehr

zum Ablauf des Löscheinsatzes ergibt, ging bei der Feuerwehr am

4. November 2009 der Alarm um 10.24 Uhr ein. Um 10.30 Uhr war die

Ortsfeuerwehr von Braunwald mit einem Tanklöschfahrzeug vor Ort. Um 10.36 Uhr

erfolgte das Aufgebot an die Feuerwehr Grosstal Süd, worauf die Verstärkung

aus dem Tal um 11.03 Uhr in Braunwald eintraf (act. I/312).

1.8.—

Gutachten zur Brandursache

Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei

Zürich führte in seinem Untersu­chungsbericht aus, es sei aufgrund der von

Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf

sowie anhand des Zerstörungs­bildes davon auszugehen, dass das Feuer im

Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“

ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5).

Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine

natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische

Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen

Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler)

aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des

Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar

hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und

H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Dar­stellung

in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen

(zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil

demnach die Foren­siker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder

natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter

Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe.

Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten

vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne

dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später

seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der

Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach

bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche

Brandent­wicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich

Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des

Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der

Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material

vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel

hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f.

Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als

Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der

Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen

werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9).

1.9.—

Baulicher Zustand des Hotels

a)

In der Untersuchung wurde bei der

WIR-Bank der Bericht eines Betriebs­analysten für das Hotelgewerbe aus dem

Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick

über einen beträchtlichen Investitionsnachhol­bedarf verfüge, vor allem

hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632

S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den

Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der

Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens

im Speise­saal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die

Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass

nach

Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen

Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine

Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für

den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös

in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt

werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei

Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632

S. 7).

b)

Ob nach der eben dargelegten

Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft

des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte

Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden.

Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des

Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden

(act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es

„viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt

rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen.

(act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des

Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a).

c)

I.V., VR-Präsident der vormaligen

Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a),

erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der

Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei;

nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher

in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant

mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter

betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A.

1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine

Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu

einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der

Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio.

geboten (act. I/272).

d)

Wie bereits weiter oben kurz

angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand

das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch

problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde

explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen

Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6

Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am

Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1

S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6).

e)

In einem Bericht in der Zeitschrift

„hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger

Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braun­wald AG mit der

Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑

wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald

lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein

Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen

act. III/616).

1.10.—

Persönlicher Werdegang des

Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse

a)

Der 1972 in der Türkei geborene S.Y.

begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im

Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente

dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die

Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen

können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventional­strafen sei die Firma

Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilien­branche gewechselt;

dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers

in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den

inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG

C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen

Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19

S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt

Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr

seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle

rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten

investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu

steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere

auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften

von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kan­tons

Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B.

in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich

aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19

S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen

act. IV/24 f.).

b)

Vor Obergericht erklärte der

Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er

besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein

Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19

S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der

Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der

Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑

pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegen­schaften, auf Fr. 1,5

Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die

jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten

(act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen

(hauptsächlich Steuern) gegen den Beschul­digten aus dem Jahr 2009, wobei

sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen

(act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre

2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen

(act. I/1 Anhang 5).

c)

Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen

persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und

act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der

Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein

Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebens­mittelgeschäft habe. Mit 16

sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein

Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen

habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen

Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück

nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um

bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen

kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe

die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie

von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein

Engage­ment bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst

einge­tragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des

deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe

er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über

zusätzlich von seinem Vater finanziell unter­stützt worden. Als Vertreter des

Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee

sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca.

2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia

gelitten habe.

2.—

Würdigung der

Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf                  der

vorsätzlichen Brandstiftung

2.1.—

a)

Eine Brandstiftung im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe nicht

unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder

unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

b)

Beim Vollbrand des Hotels Alpenblick am

4. November 2009 (siehe die Fotos zum Brandverlauf bei act. I/311)

handelte es sich um einen bedeutenden Brandfall; für die Löscharbeiten musste

zur Unterstützung der Feuerwehr gar die Heli Linth aufgeboten werden

(act. I/312 S. 4). Das Tatbestandsmerkmal der Feuerbrunst gemäss

Art. 221 Abs. 1 StGB ist damit fraglos erfüllt, liegt doch ein

entsprechendes Brandereignis vor, sobald sich ein Brand in solcher Stärke

entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (

Weder

, in: Donatsch/Flachsmann/

Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010,

Rz. 3 zu Art. 221 StGB). Zudem bewirkte der Brand namentlich für

die angrenzenden Wohnliegenschaften eine erhebliche Gemeingefahr (siehe zur

örtlichen Situation bei act. III/610 sowie die Foto bei act. I/1

S. 9 oben), konnte doch ein Übergreifen des Feuers nur dank des

Einsatzes der Löschkräfte verhindert werden und mussten die Bewohner der

betreffenden Wohnhäuser evakuiert werden (siehe dazu act. III/617-622;

act. I/312 S. 4).

2.2.—

Die Brandstiftung kann in Allein-

oder Mitttäterschaft begangen werden; Täter ist ferner aber auch derjenige,

der einen anderen Menschen als sein willen­loses oder wenigstens nicht

vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um in sog. mittelbarer Täterschaft

durch ihn die beabsichtigte Brandentfachung ausführen zu lassen (siehe dazu

Donatsch

, in:

Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Aufl. 2010, Rz. 1 und 12 zu Art. 24 StGB). Wer ferner

einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der

gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB).

Vorliegend vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den Standpunkt,

dass anhand der oben dargelegten Sachverhaltsmomente genügend Indizien darauf

hinweisen würden, dass der Beschuldigte den Hotelbrand, wenn nicht

unmittelbar selber, so doch wenigstens in mittelbarer Täterschaft oder als

Anstifter herbeigeführt habe (act. 2 S. 6 oben; act. 25

S. 10; act. OG 19 S. 31-34). Bevor im Folgenden auf die

Beweiswürdigung einzugehen ist, bleibt vorweg festzuhalten, dass in der Unter­suchung

nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der Brand effektiv entfacht

worden ist, so dass hierüber auch der Anklagevertreter lediglich spekulieren

kann (siehe act. 2 S. 6 oben und act. 25 S. 15).

2.2.1.—

Keine

direkten

Beweise

für eine Täterschaft des Beschuldigten

a)

Nach dem

Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich

vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung

des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“

(act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den

Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom

zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für

die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht

worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine

Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung

ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den

Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer

Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die

Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März

2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen

eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern

mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche

Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben;

act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15).

b)

Die Untersuchung hat keine

direkten

Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im

Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am

4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund

zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss

seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht

Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A.

1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser

Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise

darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten

hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der

Beschul­digte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem

Brandaus­bruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet.

Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird

in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht,

dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt

abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch

herbeizuführen.

2.2.2.—

Keine

indirekten

Beweise

für die Täterschaft des Beschuldigten

a)

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft

sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den

dringenden Verdacht begründen, dass der Beschul­digte die Arbeiter vor Ort

zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt

angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehen­der leicht

brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand aus­lösen würden.

Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Stroh­männer, doch

obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen

Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15;

act. OG 19 S. 34).

b)

Die Argumentation der Staatsanwaltschaft

beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder

Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer

Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als

willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbei­führung des Brandes benützt

habe.

aa)

Nach gefestigter Lehre und

Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische

Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder

gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese

Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die

Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt

werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte

zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen

eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin

einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft

ablegen müssen (

Trechsel/Jean-Richard

, in: Trech­sel/Pieth

[Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor

Art. 24 StGB, mit Hinweisen).

bb)

Als mittelbarer Täter gilt

demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht

koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formu­lierung des Bundesgerichts:

„wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich

handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung

ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat

(

Trechsel/Jean-Richard,

a.a.O., N 2 vor Art. 24

StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr

eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben

nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der

Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner

Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen

lassen (hierzu

Stratenwerth

,

Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13

Rz. 20).

2.2.2.1.—

Würdigung der

Indizienlage

a)

Ablauf der Versteigerung

aa)

Ein wesentliches Indiz dafür, dass der

Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten

verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte

an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen

Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich

tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14).

bb)

Von aussen betrachtet, scheint die

konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich

eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die

Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf

„lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb

Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant

zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war

(siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe

aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als

durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei

einem Preis­angebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung

eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der

Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls

Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen

Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben

E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann

Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von

Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine

Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der

bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden

(oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c).

cc)

Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis

von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu

bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen

über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen

ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑

p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht

Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt;

act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in

WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑

per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem

Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche

Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12).

Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel

Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli

2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte

(act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arzt­praxis

brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein

(act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz

äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag

von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar

betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42

S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern.

Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M.

bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei

ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94

Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin

Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach

seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung

investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer

Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte

ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne

Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet

(Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek +

Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten).

dd)

Aus dem Gesagten folgt, dass unter den

vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel

bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche

Brandstiftung hergibt.

b)

Abschluss von Versicherungen (dazu vorne

E. II. A. 1.3.)

Nach der Ersteigerung des Hotels hat der

Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen

Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Ver­sicherung abgeschlossene

Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und

bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung

in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business

Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die

Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der

Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“;

act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die

Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen.

Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich

die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im

vorliegenden Zusammenhang irre­levant, da die Frage einzig die Bauwesen- und

Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf.

c)

Sanierung des Hotels ohne grundlegendes

Konzept

Die oberflächliche, dilettantisch anmutende

Renovierung des Hotels ohne eigent­liches Sanierungskonzept und die konkreten

Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A.

1.4. und 1.5.) sind für sich allein betrachtet nicht auffällig, mit Ausnahme

der Lagerung der Lösungsmitteln neben den aufge­stapelten Matratzen. Dass die

Brandmeldeanlage abgeschaltet worden ist, lässt sich mit den

Renovationsarbeiten erklären und ist durch S.M. veranlasst worden (dazu vorne

E. II. A. 1.6.).

d)

Revision der Braunwaldbahn (dazu vorne

E. II. A. 1.7)

Falls das Ziel

eines allfälligen Brandstifters darin bestand, das Hotel möglichst

vollständig zu zerstören, so mag es dem Täter gelegen gekommen sein, dass die

Braunwaldseilbahn zum Brandzeitpunkt ausser Betrieb war. Dadurch würde sich

in der Sichtweise des Täters der Einsatz zusätzlicher Feuerwehrleute aus dem

Tal möglicherweise erheblich verzögern (was dann aber effektiv nicht der Fall

war). Es ist daher der Umstand, dass damals die Braunwaldbahn saniert wurde,

durchaus als Indiz für Brandstiftung zu werten. Inwiefern dies aber

spezifisch den Beschuldigten belasten soll, ist nicht erkennbar und vermag

auch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen (siehe dazu act. OG 19

S. 32 Ziff. 5).

2.2.2.2.—

Würdigung der

Indizienlage

Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den

Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich

vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen

nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor.

Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung

der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den

Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht

ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch

darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige

Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen

hatten und dabei keine ausserge­wöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In

diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden,

dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel

und dabei womöglich im Eingangsbe­reich mit Arbeiten beschäftigt waren und

geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die

erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der

Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose

Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht

verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson

oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandur­sache nicht

ganz ausgeschlossen werden können.

3.—

Fahrlässige Verursachung

einer Feuersbrunst

3.1.—

Wer fahrlässig zum Schaden eines

andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die

Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt

oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,

wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und

nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12

Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer

Feuers­brunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung

einer Sorg­faltspflicht verursacht hat. Für die weiteren

Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorinstanzliche E. III. 4./5.

verwiesen (act. 42 S. 18 – 20).

3.2.—

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen

(act. 42 E. III. 6. S. 20 f.), es sei trotz der

umfangreichen Untersuchung völlig unklar, wie genau das Feuer entstand. Ohne

substantiierte Kenntnis des natürlichen Kausalverlaufs, bei dem die Entfa­chung

des Feuers die zentrale Rolle spiele, könne „jedoch nicht ohne unüberwind­liche

Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO beurteilt werden, ob das Verhalten

des Beschuldigten im Hinblick auf diesen Moment, da das Feuer entstanden sei,

conditio sine qua non war oder nicht“. Es könne nicht einmal festgestellt

werden, ob überhaupt ein Verhalten des Beschuldigten kausal im Sinne des

Strafrechts gewesen sei. Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne

auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei. Entsprechend

könne man den Brand dem Beschuldigten nicht strafrechtlich anlasten, selbst

wenn er ein Motiv hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der

Beschuldigte deshalb auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer

Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen.

3.3.—

Die Beweiswürdigung und die

Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im

Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich

vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich

Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311

S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie

der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie

Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und

2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschul­digte

habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lage­rung

von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des

Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein

Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in

Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber

letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222

StGB mangels nach­gewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK-

Roelli/Fleischanderl

, N 10 zu

Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom

Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art.

222 StGB freizusprechen.

B.

Tatvorwurf des

versuchten Betruges

1.—

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2),

er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April

2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe

nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inven­tarliste erstellt. Bei

dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den

markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im

Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel

befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz

vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der

Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28.

April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt

und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest

Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden

sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände

bereits im September 2008 vom Konkurs­amt Glarus aufgrund einer

Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem

Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht

dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des

Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher

vorsätzlich falsch erfolgt.

2.—

Die Staatsanwaltschaft umschreibt in

der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im

Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c):

Im Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches

der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus

dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es

handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom

3. in den 4. Stock, das sich gemäss Aussage des Beschuldigten beim

Brandausbruch nicht mehr im Hotel befunden habe. Bei der Besprechung mit

seiner Versicherung habe der Beschul­digte ausgeführt, dass sich in der

Hotelhalle rund 60 Matratzen befunden hätten. Diese Aussage könne aufgrund

der vorhandenen Fotografien bestätigt werden. Gemäss der Inventarliste hätten

sich in den angeblich geräumten Zimmern lediglich 33 Matratzen befunden.

Aufgrund der Inventarliste seien darüber hinaus keine Reservematratzen

aufgeführt gewesen. Somit ergebe sich der dringende Verdacht, dass nicht nur

19, sondern deutlich mehr Zimmer leergeräumt gewesen seien. Dieser Verdacht

werde auch durch die Aussage von S.M. vom 25. März 2010 erhärtet, der

erklärt habe, kurz vor dem Brand seien praktisch alle Zimmer geräumt gewesen

(act. I/115 S. 3). Der Beschuldigte habe alle Zimmer mit Möbeln aus der

Türkei ausstatten wollen. Diese Aussagen würden durch ein E-Mail des

Beschuldigten an die WIR-Bank, ein Schreiben an die Zürich-Versicherung sowie

durch seine Aussagen bei der Polizei indirekt bestätigt. Der Beschuldigte habe

ausgeführt, dass er 36 Zimmer neu ausstatten werde bzw. 50 Zimmer zu einem

Gesamtpreis von 100‘000 Euro neu möblieren wolle. Aufgrund dieser

Erkenntnisse aus den Ermittlungen ergebe sich der konkrete Verdacht, dass zum

Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund das Doppelte an Zimmerinventar

entsorgt gewesen sei, als der Beschuldigte gegenüber der Versicherung

deklariert habe. Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag

zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑.

Dadurch habe sich der Beschuldigte des versuchten

Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 22

StGB schuldig gemacht, indem er im Wissen, dass zahlreiche Gegenstände

aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung vor dem Brand aus dem Hotel gebracht

worden seien, diese Gegenstände gegenüber der Versicherung als zerstört

deklariert habe, und indem er gegenüber der Versicherung einen Schaden am

Mobiliar von 14 bis 19 Zimmern deklariert habe, obwohl diese Zimmer vor dem

Brand bereits geräumt und die Einrichtungsgegenstände entsorgt gewesen seien

(act. 2 S. 9 Ziff. 1.2.3.).

3.—

a)

Das Kantonsgericht stellte

fest (act. 42 E. IV. 3.3 S. 34 f.), dass es infolge der

Freihandverkäufe und Aussonderungen während des Konkursverfahrens zu

Veränderungen bezüglich des Verzeichnisses der HotRest Inventar AG vom

19. März 2008 gekommen sei. Diesen Punkt könne man dem Beschuldigten

vorhalten. Er habe ein Inventar eingereicht, welches vor den

Freihandverkäufen und Aussonderungen erstellt worden sei. Zu klären bleibe,

ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen

müssen. Knackpunkt sei das Begleitschreiben der HotRest Inventar AG vom

25. Januar 2010, welches sie als Beilage zum Inventar zum Neuwert

verfasst habe. Darin verweise die HotRest darauf, dass ihr als Grundlage das

Inventar vom 19. März 2008 gedient habe. Dieses Inventar entspreche

inhaltlich einem allerersten Konkursinventar. Da der Beschuldigte über die

Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei,

habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen

unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der

HotRest Inventar AG korrekt sei. Man möge dem Beschuldigten nun vorwerfen, er

hätte diese Abweichungen bemerken können. Dies sei freilich richtig, ihm

jedoch nicht mehr anzulasten als der Zürich Versicherung, welche ebenfalls

über das aktuelle, wenn auch nicht vollständig korrekte Konkursinventar vom

30. Oktober 2008 verfügt habe. Die Zürich Versicherung hätte also

ebenfalls bemerken können, dass das vom Beschuldigten mit der Schadensmeldung

eingereichte Inventar der HotRest Inventar AG nicht mit dem anlässlich der

Offertstellung deklarierten übereinstimmt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei

unter den gegebenen Umstän­den nicht arglistig. Daran ändere auch nichts,

dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt

habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben. Wenn der Beschuldigte im

Ergebnis die pauschale Frage der Versiche­rung, ob er alle Gegenstände eines

101seitigen Inventars gesehen habe, pauschal bejahe und es in Tat und

Wahrheit vereinzelt Abweichungen gebe, von denen der Beschuldigte nichts

hätte wissen müssen, so sei kein Vorsatz gegeben. Das Handeln des

Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive

Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem habe der Beschuldigte auch nicht

vorsätzlich gehandelt, zumal er um die Falschheit des eingereichten Inventars

weder gewusst habe noch hätte wissen müssen.

b)

Hinsichtlich des Zimmermobiliars ging

das Kantonsgericht davon aus (act. 42 S. 30 oben), bei

Brandausbruch seien im Eingangsbereich des Hotels 60 Matratzen gelagert

gewesen. Es sei soweit ersichtlich sämtliches zu entsorgendes Material via

Mulde und Bahn ins Tal geführt worden. Was die Möbel anbelange, so könne

festgestellt werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten

geblieben sei, dass insgesamt 19 Mulden zu je 3 m

3

entsorgt worden

seien. Gemäss Rechnung der M.B. AG seien 19 Mulden zu je 4 m

3

entsorgt worden. Dies ergebe ein entsorgtes Volumen von 76 m

3

.

Dieses setze sich zusammen aus dem aner­kanntermassen entsorgten Mobiliar von

19 Zimmern sowie dem Bauschutt der gesamten bis zum Brand erfolgten

Ausräumarbeiten, in deren Zug Decken, Boden- und Wandteppiche entsorgt worden

seien. Da erscheine es nicht abwegig, dass die errechneten 76 m

3

aus

nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es

unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies

unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe

entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre.

4.1.—

a)

Die Staatsanwaltschaft hält

im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.),

dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration

beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der

Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf

dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle

wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche

Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also

nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen

Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe.

Tatsächlich habe das Konkurs­amt in einem Freihandverkauf am 26. August

2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in

Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste

Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgeson­dert worden,

auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf

den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur

Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen

seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen

ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG

bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvoll­ziehbar,

dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert

werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als

Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer

skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung

der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige

Inventarliste als auch das von ihm unter­zeichnete Steigerungsprotokoll nicht

gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung

des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010

als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar

festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als

verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgeson­dert

worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem

Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein

Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren.

b)

Das Verhalten des Beschuldigten sei als

arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei

seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle

Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den

amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die

verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die

Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er

die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts

des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt

sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit

arglistiger Absicht.

4.2.—

Die Staatsanwaltschaft hält die

Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch

(act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht,

beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern

sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu

diversen Feststellungen. S.M. habe anlässlich der Befragung vom 25. März

2010, aber auch bei einer Befragung durch die Zürich-Versicherungen am

3. Dezember 2009 (act. I/47 S. 4) dargelegt, dass mit Ausnahme

einiger Zimmer in der 5. Etage alle Zimmer leer gewesen seien. Dass er

die Aussage am 3. April 2013 relativiert habe, sei nicht nur unerheblich,

sondern angesichts der vorangegangenen Aussagen und Erkenntnisse in dieser

Form auch unglaubwürdig. Die Aussagen von S.M. deckten sich mit der Tatsache,

dass die Arbeiter der MSA seit anfangs Oktober 2009 damit beschäftigt gewesen

seien, das Hotel leerzuräumen, um es anschliessend zu renovieren. In dieser

Zeit seien 18 Mischmulden und eine Alteisenmulde mit Sachen aus dem Hotel

entsorgt worden. Aufgrund der Aussagen von S.M. und gestützt auf

Fotoaufnahmen seien die meisten Zimmer nicht mehr mit Matratzen bestückt

gewesen. Die Schadensdeklaration des Beschuldigten stünde aber auch im

Widerspruch zu eigenen Angaben, so gegenüber der WIR-Bank am 13. Oktober

2009 und am 18. Dezember 2009 gegenüber der Zürich-Versicherung. Es

könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit

anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum

Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits

leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der

Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden

geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er

das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38).

5.—

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich

des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs

gemäss Art. 146 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter

ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder

Kniffe bedient. Arglist wird zudem auch schon bei einfachen falschen Angaben

bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich

oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus­sieht, dass dieses die

Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt

nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen

Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das

Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135

IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den

Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei

sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im

Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängig­keits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der andern Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt

walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet

lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder

Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das

betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum

Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann

nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.1.—

a)

An der konkursamtlichen

Versteigerung des Hotel Alpenblick am 19. August 2009 wurde in Bezug auf

das Zugehör auf eine separate Liste vom 30. Oktober 2008 verwiesen; die

konkursamtliche Schätzung des Mobiliars belief sich auf Fr. 138‘220.50

(act 17 S. 2 und Inventarliste im Anhang; ferner act. I/323

S. 1 unten). In den Strafakten befindet sich noch eine weitere

Inventarliste datierend vom 18. September 2008 (act. II/378-487).

Das Konkursamt hatte die darin ver­zeichneten Gegenstände in der Zeit vom 23.

bis 25. Juni 2008 aufgenommen (siehe act. II/487 oben); das Zugehör

wurde dabei mit Fr. 138‘220.50, die freien Aktiven mit Fr. 22‘412.‑

und das Dritt-Eigentum mit Fr. 49‘343.‑ bewertet

(act. II/486). Am 26. August 2008 verkaufte das Konkursamt

Gegenstände aus dem Inventar freihändig an die Firma K.W. in Zürich zum Preis

von Fr. 15‘000.-. (act. II/597). Dass der Beschuldigte von diesem

Freihandverkauf wusste, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal der

Verkauf zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschuldigte noch nicht in den

Erwerb des Hotels involviert war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S. 7 Ziff. 1.2.1.

lit. b), er habe anlässlich der Besprechung mit der Zürich-Versicherung

am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG

eingereicht, auf welcher auch die anlässlich des Freihandverkaufs vom

26. August 2008 aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände

verzeichnet gewesen seien, und erklärt, dass sich abgesehen von den

markierten Positionen alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum

Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Anlässlich einer zweiten

Besprechung mit der Zürich Versicherung am 14. Mai 2010 habe er an

dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 sei im Hotel Waldhaus [in

Braunwald] diverses Mobiliar vorgefunden worden, welches im besagten Inventar

der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt

deklariert worden sei. Die entsprechende Schadensdeklaration erweise sich

somit nachweislich und vorsätzlich als falsch.

b)

Hierzu führte der Rechtsvertreter des

Beschuldigten im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. März 2014 aus

(act. 31), sein Mandant habe im Vorfeld der Versteigerung die

Inventarliste des Konkursamtes vom 18. September 2008 erhalten

(act. II/378-487). Darin seien noch sämtliche Gegenstände des Freihand­verkaufs

aufgeführt gewesen. Das Konkursamt habe demnach dem Beschuldigten im Vorfeld

der Versteigerung ein Inventar herausgegeben, das längst nicht mehr aktuell

gewesen sei, obwohl bereits ein aktualisiertes Inventar vom 30. Oktober

2008 existiert habe. Dieses Inventar vom 18. September 2008 habe der

Beschul­digte der Zürich Versicherung weitergeleitet, dort aber die

Mitteilung erhalten, damit sei der Versicherung nicht gedient, da die

Gegenstände nach Liquidationswerten aufgeführt seien, die Versicherung sich

aber auf Neuwerte beziehe. Daraufhin habe der Beschuldigte die HotRest

Inventar AG beauftragt (siehe act. II/492), den Neu­wert gestützt auf

die vorhandene Liste des Konkursamtes festzusetzen. Das neu erstellte

Inventar der HotRest Inventar AG sei dann der Zürich Versicherung anlässlich

der Schadensmeldung eingereicht worden.

c)

Diese Sachdarstellung des Beschuldigten

ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es liegen

keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschul­digte vom Freihandverkauf, der rund

ein Jahr vor der Versteigerung stattgefunden hatte, Kenntnis erhalten hätte.

Sodann lässt sich auch nicht widerlegen, dass dem Beschuldigten eine nicht

aktualisierte Inventarliste ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass das Zugehör

in beiden Inventarlisten ohnehin identisch mit Fr. 138‘220.50 bewertet

wurde (vgl. act. I/323 S. 1 und act. II/378-487). Es lässt sich

daher nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst

und absichtlich die durch den Freihandverkauf aus der Konkursmasse herausge­lösten

Gegenstände als Schaden deklariert hat.

6.2.—

a)

Was das Mobiliar der Zimmer

und die Matratzen betrifft, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

vor, dass zum Zeitpunkt des Brandaus­bruchs bereits rund doppelt so viel

Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als er gegenüber der Versicherung

deklariert habe (im Verzeichnis der HotRest Inventar AG habe er das Mobiliar

von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock als

entsorgt gekennzeichnet). Dies ergebe je nach Berechnungsart einen

Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑

(act. 2 S. 8 unten).

b)

Aufgrund der Akten lässt sich jedoch

auch in diesem Punkt nicht rechtsge­nüglich nachweisen, wie viele Zimmer

tatsächlich schon geräumt waren. Nach Angaben des Beschuldigten waren im

Eingangsbereich mindestens sechzig Matratzen gestapelt. Die Aussagen von S.M.

vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach

zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien

(act. I/115 Ziff. 9), hat dieser anlässlich der Befragung vom

3. April 2013 erheblich relativiert (siehe insbes. act. V/25 und

act. V/32).

6.3.—

a)

Selbst wenn der

Beschuldigte der Zürich Versicherung

bewusst

ein veraltetes Inventar

eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte

es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Die Staatsanwalt­schaft wirft

dem Beschuldigten in der Anklage (act. 2 S. 6 ff.) nicht vor,

er habe ein ganzes Lügengebilde errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Angelastet werden dem Beschuldigten im Ergebnis einzig

falsche Angaben.

b)

Bei der Beurteilung der inkriminierten

Schadensmeldung des Beschuldigten, kann Folgendes nicht ausser Acht bleiben:

Die Zürich Versicherung schloss kurze Zeit nach der Ersteigerung des Hotels

mit dem Beschuldigten drei verschiedene Versicherungsverträge ab (Gebäude-

und Mobiliarversicherung sowie Bauwesen­versicherung). Aufgrund dieser

Verträge wusste die Versicherung, dass der Beschuldigte das Hotel mit

Inventar aus einem Konkursverfahren ersteigert hatte und er nun

beabsichtigte, das Hotel zu renovieren. Für die Ermittlung der Schaden­höhe

ist daher aufgrund der Fachkenntnis und Geschäftserfahrung der

Versicherungsgesellschaft davon auszugehen, dass diese sich für die

Regulierung des Schadenfalles alle notwendigen Unterlagen beschafft,

namentlich die Konkurs­akten beizieht und Erkundigungen beim Konkursamt

einholt. Kommt hinzu, dass die Drittansprüche ebenfalls aufgeführt sind im

Inventar, auf welches die Steigerungs­unterlagen hinweisen. Die Versicherung

hat denn auch bereits am 16. November 2009 den

Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Hotel Alpenblick AG

(act. I/270) und am 3. Dezember 2009 S.M. (act. I/125)

befragt. Aufgrund des Protokolls der Grundstücksteigerung sowie der übrigen

Konkursakten wäre für die Versicherung auch sofort ersichtlich gewesen, dass

noch ein jüngeres, aktuali­siertes Inventar vorhanden sein muss. Aufgrund der

Bauwesenversicherung war der Versicherung auch bekannt, dass der Beschuldigte

das Hotel renovieren wird. Es ist daher auch anzunehmen, dass die

Versicherung nähere Abklärungen zur Anzahl der geräumten Zimmer vornehmen

würde, was ihr auch zumutbar war. Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten

Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen

Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte

auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben

unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten. Irrelevant ist

schliesslich im vorliegenden Zusammenhang die vom Beschuldigten verneinte

Frage, ob sich das Hotel in einem Rutschgebiet befindet, da diese Frage den

Abschluss der Bauwesenversicherung beschlägt. Der Freispruch des Kantons­gerichts

in Bezug auf den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1

StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB ist daher ebenfalls zu Recht

erfolgt. Es kann in diesem Punkt zusätzlich auf die Erwägungen des

Kantonsgerichts verwiesen werden.

C.

Tatvorwurf der

Nötigung

1.—

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S 10 ff.), er sei am

17. August 2009 um ca. 19.30 Uhr vor der von ihm verwalteten Liegenschaft

Viehmarktgasse 7 in Laufen dem Mieter S.W. begegnet, welcher im August 2009

mit der Mietzahlung in Rückstand geraten sei. Der Beschul­digte habe sich

nach der ausstehenden Miete erkundigt, S.W. am Kragen gepackt und tätlich

bedroht. Daraufhin sei der Beschuldigte kurz in einem nebenan­liegenden

Lebensmittelladen verschwunden. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er S.W.

mit dem Tod bedroht für den Fall, dass die Miete nicht bis am folgenden Tag

beglichen sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von

Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in

Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht.

2.—

Das Kantonsgericht kam in Würdigung der

Akten, namentlich der Aussagen der Zeugen S.B. (act. IV/154), G.G.

(act. IV/157) und S.W. (act. IV/151 ff.) zum Schluss, die

Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein. So erwähne

S.W., der Beschuldigte habe ihn vor Betreten der Nachbarliegenschaft am

Kragen gepackt, währenddem S.B. und G.G. diesen Vorgang nachher verorten

würden. Der Beschuldigte räume indes ein, dass seine Hand in Richtung S.W.

gegangen sei, sei dies nun zum Zweck, ihn am Kragen zu packen oder um ihn von

sich fernzuhalten. Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber

keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so

wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter. Sie habe sich nämlich an den

Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten überhaupt nicht erinnern können, was

anders wäre, wenn sie sich mit S.W. abgesprochen hätte. G.G. wiederum habe im

Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in

Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht

selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht

erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge. Aufgrund dieser Aussagen war

für das Kantons­gericht erstellt, dass der Beschuldigte S.W. mit dem Tod

bedroht hatte, sollte er nicht bis zum Folgetag seine Mietzinsausstände

begleichen. Der Beschul­digte habe sich mit diesem Verhalten insgesamt der

versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei dieser Tatbestand die

ebenfalls erfüllte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB konsumiere (act. 42

E. V. S. 35-38).

3.1.—

Obwohl der Staatsanwalt in der

Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben)

den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanz­lichen Urteils

(act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der

Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen

versuchter Nötigung

und

Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag

Ziff. 3). Die Formulie­rung dieses Antrags entspricht offensichtlich

einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor

Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter

Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels

Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die

Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im

Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK-

Delnon/Rüdy

, N 68 zu Art. 181

StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom

11. September 2008 E. 3).

3.2.—

a)

Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Vertei­diger des Beschuldigten

geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine

Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe;

überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber

mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurück­gezogen (act. OG 19

S. 49).

b)

Diese Einwände sind unbehelflich. Das

Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung

vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den

Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte

hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die

Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010

ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf

der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der

Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt

wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht

angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf

Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme

nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts verspätet, wenn er wie hier erst

nach der erstinstanzlichen Hauptverhand­lung erfolgt (BSK-

Thommen

, N 93 zu Art. 3 StPO

und BSK-

Häring

, N 16a zu

Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was

schliess­lich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger

habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des

Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts.

4.—

Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten,

insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der

Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum

Folgetag nicht seine Mietzinsaus­stände begleichen würde. Es kann auf die

entsprechenden Erwägungen im erstin­stanzlichen Entscheid verwiesen werden

(act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass

zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr

eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen

die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der

Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu

ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G.

sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis

am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein

Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden

kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die

Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen

unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte

(act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne

von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu

verurteilen.

D.

Tatvorwurf der

Widerhandlung gegen das AHVG und BVG

1.—

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30.

November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K.

regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge

vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken

abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am

15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der

Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung

im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG

schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.).

2.—

Das Kantonsgericht ging davon aus, dass

der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine

Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser

gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt.

Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er

vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das

Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend

habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3

AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42

S. 38 f. E. VI.).

3.—

Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht

den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act.

OG 19 S. 49).

4.1.—

Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG

(in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung;

zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss

Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur

Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff.,

insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3

BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem

Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck

entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus,

dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die

erforder­lichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach

der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte.

Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt,

fällige Arbeitnehmer­beiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen,

obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare

Verletzung der Substraterhal­tungspflicht als für die Unterlassung kausal

erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen

Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tat­bestand der Zweckentfremdung nur dann,

wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat

(BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse

Nichtbezahlung der Bei­träge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber

nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat

(Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011

E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der

Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010,

E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse

im Mahn­verfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG;

Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt

anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv

festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der

Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c

S. 276 ff.).

4.2.—

Weder in der Anklageschrift noch im

vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der

Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht

bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die

Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch

keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die

Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über

die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen

Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der

Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein

solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung

und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge

erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76

Abs. 3 BVG nicht. Der Beschul­digte ist daher (auch) von der

Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen frei­zusprechen.

E.

Tatvorwurf der

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

1.—

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer

Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die

Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des

Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung

gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und

seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Bade­zimmer beschäftigt gewesen.

Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse

Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig

tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte,

möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei

allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten

durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen

als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten

(act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.).

2.—

Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y.

und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca.

09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach

eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere

Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen

habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne

Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten

von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E

contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11

AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den

Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte

sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter

Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff.

E. VII.).

3.—

Der Beschuldigte machte vor Obergericht

geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder

beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben).

4.1.—

Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird

bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der

Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss

Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicher­weise

gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst

wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich

der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den

Ausweis oder durch Nach­frage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern,

dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesge­richts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu

fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu

lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V

298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175).

4.2.—

Aufgrund der Untersuchung ist

erstellt, dass anlässlich einer Baustellen­kontrolle am 11. März 2010 in der

Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in

W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des

Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren

(act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das

Kantonsgericht ging in Würdi­gung der Akten davon aus, dass die beiden

Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise

tätig gewesen seien und dass dieser mindes­tens in groben Zügen um ihre

Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsge­richt ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in

seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den

Arbeiten handelt es sich um solche Tätig­keiten, die üblicherweise nur gegen

Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall

entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem

Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat

schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im

Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die

Begründung im vorin­stanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff.

E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117

Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.

III.

Strafzumessung

1.—

1.1.—

Zu sanktionieren sind die

vom Beschuldigten begangenen Widerhandlun­gen gegen das Ausländergesetz und

die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet

einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheits­strafe oder einer

Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und

Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter

Tatbegehung die Strafe ge­mildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine

bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑

verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu

verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106

StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig

lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von

Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine

Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben

dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem

Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1

StGB).

1.2.—

Die persönliche Situation

und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall

bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch

act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135

IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der

Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom

11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen

Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsre­geln auf

(act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im

Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das

Kraft­fahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung

wegen Beleidi­gung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro

(act. IV/23).

1.3.—

a)

Für die

Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver­wiesen werden

(act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten,

dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt

der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der

Vorinstanz ist das Verschul­den als nicht mehr leicht zu taxieren.

b)

Straferhöhend zu

berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug

auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei

der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten

Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie

einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um

Ordnungswidrig­keiten im Strassenverkehr handelt.

c)

Strafmindernd wirkt sich

aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittler­weile lange Zeit

verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich

wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das

vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr

lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist,

zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich.

1.4.—

a)

Bei einer

Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem

Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von

Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen.

b)

Die Höhe des Tagessatzes

richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftli­chen Verhältnissen des

Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der

Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen

Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert

(act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe

ist in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑

festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags

liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfah­ren

hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat.

2.—

2.1.—

a)

Das Gericht

schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbe­dingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Auf­schubs

des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu

bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b)

Dem Beschuldigten ist mit

der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte

Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es

kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen

werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.).

2.2.—

Gemäss Art. 42

Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden

werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zu­mindest eine

geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungs­strafe

eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte

hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine

Ersatzfreiheits­strafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine

Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag

durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3

S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung

der Busse beträgt demzu­folge 8 Tage.

IV.

Zusammenfassung

und Kostenregelung

1.—

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die

Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die

Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom

Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und

Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftat­bestände

Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung

unbegründet.

In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein

neues Urteil, welches das erstin­stanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO).

2.—

a)

Bei diesem Verfahrensausgang

ist dem Beschuldigten und Anschluss­berufungskläger für das

Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von

Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in

wesentlichen Teilen im Berufungsver­fahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); d

ie Höhe dieser

Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit

separatem Beschluss festzusetzen sein

.

b)

Zusätzlich ist über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3

StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr

von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f.

Dispo­sitiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im

Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das

AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren

lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑,

aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8)

ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der

Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend

den Vorwurf der Widerhand­lungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise

unbedeutend war.

c)

Die obsiegende Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die

Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).

Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsver­fahren nicht beteiligt.

Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung

zuzusprechen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass

Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Kan­tonsgerichts vom

8. Juni 2014, worin die glarnerSach mit ihrer Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen wird, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

S.Y. ist schuldig der versuchten Nötigung

im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der

Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG.

3.

S.Y. wird von den Anklagepunkten der

Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, des

versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art.

22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 87

Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freigesprochen.

4.

S.Y. wird

bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 360.‑

so­wie einer Busse von Fr. 800.‑.

5.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest­gesetzt. Die Busse ist zu

bezahlen.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt,

so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 8 Tagen.

6.

S.Y. hat für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ zu bezahlen.

7.

S.Y. hat für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Gerichtsge­bühr von Fr. 2‘000.‑ zu bezahlen. Im

Übrigen werden die Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens und der

Untersuchung auf die Staatskasse genommen.

8.

S.Y. wird zu Lasten der Gerichtskasse für

das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe

von Fr. 9‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Für das

Berufungsverfahren wird ihm ebenfalls eine reduzierte Parteient­schädigung

zuerkannt, deren Höhe nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters

mit separatem Beschluss festgesetzt wird.

9.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]

Der Obergerichtspräsident                                                    Der

Gerichtsschreiber

Zur

Beachtung

(Art. 44

Abs. 3 StGB)

Aufschub

des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht

vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt wer­den.

Begeht

der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Ver­brechen

oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr voll­zogen.

Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollzieh­baren

Strafe entschieden.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Zu sanktionieren sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlun­gen gegen das Ausländergesetz und die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheits­strafe oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter Tatbegehung die Strafe ge­mildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Die persönliche Situation und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom

11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsre­geln auf (act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das Kraft­fahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidi­gung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act. IV/23).

E. 1.3 a) Für die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver­wiesen werden (act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschul­den als nicht mehr leicht zu taxieren. b) Straferhöhend zu berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrig­keiten im Strassenverkehr handelt. c) Strafmindernd wirkt sich aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittler­weile lange Zeit verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich.

E. 1.4 a) Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen. b) Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftli­chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe ist in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑ festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfah­ren hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat. 2.—

E. 1.4.1 a)

Der Beschuldigte S.Y.

führte in der Untersuchung aus, dass unter seiner Anleitung anfangs Oktober

2009 die Renovationsarbeiten im Hotel Alpenblick in Angriff genommen worden

seien; die elsässische Firma MSA – nach eigener Darstellung spezialisiert auf

Maler-, Dekorations- und Renovationsarbeiten (siehe act. II/349/2) –

habe die benötigten Arbeiter gestellt. Bis auf etwa 20 Zimmer, welche

bereits vor der Versteigerung des Hotels renoviert worden waren, sollten alle

übrigen Zimmer sowie der Eingangsbereich und das Treppenhaus zumindest sanft

erneuert werden. Hierzu wurden teilweise die Decken herausgebrochen, Tapeten

von den Wänden gelöst, Schilfwände beseitigt und Teppiche entfernt. Die

Matratzen aus den Zimmern wurden zum Entsorgen im Empfangsbereich des Hotels

in der Nähe der Rezeption gestapelt (act. I/8 ff. Ziff. 29‑39;

act. I/19 Ziff. 3; act. I/35 Ziff. 27; siehe auch

act. I/88 f. Ziff. 21‑26 sowie act. I/311

Bildbeilagen 3‑8, ferner act. I/1 S. 18 f.;

act. I/52 f. Ziff. 39; act. V/25 unten und act. V/6

unten). Die Renovations­arbeiten gingen ohne eigentliches Sanierungskonzept

vonstatten; der Beschuldigte erwähnte, es habe keine Baupläne gegeben, man

habe „immer Stück für Stück geschaut“ (act. I/9 Ziff. 34; siehe

auch act. I/52 f. Ziff. 39). Zwar habe er [der Beschuldigte]

zuhanden der Bank [WIR-Bank] eine Kostenkalkulation erstellt, wisse aber

nicht, ob er diese auch tatsächlich weitergleitet habe. Mündlich habe er

gegenüber der Bank die mutmasslichen Renovationskosten auf Fr. 1‑1,5

Mio. beziffert, doch denke er, dass er den Umbau auf seine Art [„mit meiner

Methode“] für Fr. 600‘000.‑ hätte erledigen können (act. I/33

Ziff. 20). In einer E-Mail vom 13. Oktober 2009 an die WIR-Bank,

teilte der Beschuldigte mit, aktuell seien 10 Personen im „Alpenblick“

mit Abriss- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Es gebe bereits vier

Pachtinteressenten. Einen Sanierungsplan werde man in Absprache mit dem neuen

Pächter erstellen. Schon jetzt sei aber sicher, dass 36 Zimmer

totalrenoviert sowie die Heizungsanlage, die Fassade und das Treppenhaus

erneuert würden (act. II/488). Zur Finanzierung habe er sich

vorgenommen, von C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG]

Fr. 250‘000.‑ auszuleihen; ferner wären Geldgeber aus der Türkei

bereit gestanden, wo er zudem selber ebenfalls Immobilien besitze, welche er

hätte belehnen können (act. I/34 Ziff. 22 f.). Vor Obergericht

gab der Beschuldigte eine weitere Version zu Protokoll: Er habe von einem

türkischen Unternehmer gewusst, welcher in der Schweiz ein Hotel zum Kauf

gesucht habe. Es sei daher für ihn auch eine mögliche Variante gewesen, den

„Alpenblick“ für ca. Fr. 3 Mio. zu renovieren und hernach für

Fr. 5,5 Mio. an jenen Unternehmer zu veräussern (act. OG 19

S. 8 unten). Nach der Vorstellung des Beschuldigten („ich hatte im

Kopf“) sollte das Hotel im Sommer 2010 wieder eröffnet werden (act. I/8

Ziff. 26; siehe dazu auch act. I/93 Ziff. 46). Konkret

vertraglich fixiert war seit Mitte Oktober 2009, dass das Restaurant im Hochparterre

zusammen mit der Bar im Kellergeschoss (siehe dazu act. I/311 S. 4

Ziff. 4.1) bereits am 15. Dezember 2009 geöffnet und während der

Wintersaison 2009/10 wie schon im Vorjahr von der Klausen Resort Management

AG betrieben würde (act. II/351 f.; act. I/8 Ziff. 27;

act. I/10 Ziff. 37; act. I/86 Ziff. 9; act. I/93

Ziff. 46). Gesichert ist sodann, dass der Beschuldigte anfangs Oktober

2009 den Öltank des Hotels mit 10‘000 Liter Heizöl auffüllen liess (act. III/612;

act. I/20 Ziff. 8; act. I/117 Ziff. 19).

b)

Aktenkundig ist, dass die Firma MSA Ende

Oktober dem Beschuldigten bzw. der C.K. Generalunternehmung AG eine Forderung

von knapp Fr. 50‘000.‑ in Rechnung stellte; demnach sollen im

Oktober 2009 fünf Mitarbeiter der MSA im Hotel Alpenblick während

18 Tagen insgesamt 720 Stunden gearbeitet haben

(act. II/349/4). Ferner ist gesichert, dass ein hiesiges

Transportunternehmen im Oktober 2009 insgesamt 19 Kippmulden mit

Ausbruchmaterial und teilweise Mobiliar entsorgt hat (act. III/163;

siehe hierzu auch act. I/10 Ziff. 38 und act. I/89

Ziff. 23 f.). Auf Fotos, welche wenige Tage vor dem Brandfall

aufgenommen worden waren, ist zu erkennen, dass im Bereich der Hotellobby

mindestens 60 Matratzen aufgestapelt waren (act. I/311 Bildbeilagen 5

und 6; siehe auch act. III/603 S. 3). S.M. erwähnte als

Auskunftsperson, dass in der Eingangshalle gar eine wesentlich grös­sere

Menge von etwa 130 Matratzen deponiert gewesen sei, was der damaligen

Anzahl von Betten im Hotel entsprochen habe (act. I/89 Ziff. 22;

act. I/103 f. Ziff. 25 f.).

E. 1.4.2 a)

Bei den

Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick wurden unter anderem Bodenteppiche

herausgerissen; die Entfernung der Kleberesten erfolgte dabei mithilfe von

chemischen Lösungsmitteln (act. I/101 Ziff. 13; act. I/104 Ziff. 29;

act. I/159 Ziff. 49). Rund eine Woche vor dem Brandereignis führten

der Beschul­digte S.Y. und vier Begleitpersonen mehrere Plastikkanister mit

sich, als sie bei der Talstation in Linthal die Bahn nach Braunwald bestiegen

und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt wurden

(act. III/608 f.); der Beschuldigte hat in der Untersuchung

bestätigt, dass die transportierten Kanister Lösungsmittel ent­halten hätten

(act. I/27 Ziff. 10). Bei den Akten befindet sich zudem eine

Rechnung, wonach Ende Oktober 2009 50 Liter Reinigungsmittel

(Wasserstoffsuperoxyd, Terpentinersatz, Nitro-Verdünner; siehe

act. III/605) beschafft wurden. Die betref­fenden Substanzen sind

bekanntermassen alle leicht entzündlich. Gelagert waren die Lösungsmittel vor

Ort im Hotel Alpenblick im Parterre hinter der Rezeption (act. I/16

Ziff. 68; act. I/171 Ziff. 29 f.; act. I/90

Ziff. 31).

b)

Gemäss den Erhebungen in der

Untersuchung führte ab Anfang Oktober eine Handvoll Arbeiter der

französischen Firma MSA (und/oder der Firma Artemis; siehe act. I/152

Ziff. 3) im Hotel Alpenblick Räumungs- und Ausbrucharbeiten aus

(act. II/349/4; act. I/8 f. Ziff. 29-33;

act. I/214 f. Ziff. 12). Vor Ort wurden die Arbeiter in erster

Linie vom Beschuldigten persönlich unterwiesen, welcher „fast alle zwei Tage“

anwesend war und jeweils auch selber ganztags mitarbeitete (act. I/9

Ziff. 34; act. I/69 Ziff. 60; act. OG 19 S. 9

unten). Faktisch hatte der Beschuldigte die Funk­tion des Bauleiters inne und

wurden die einzelnen Arbeiten jeweils von ihm angeordnet (act. I/19

Ziff. 3; act. I/69 f. Ziff. 63-69; act. I/116

Ziff. 12; act. V/8). Bei Abwesenheit des Beschuldigten gingen die

Renovationstätigkeiten unter der Aufsicht von S.S. vonstatten, bei dem es

sich soweit aus den Akten ersichtlich um den Inhaber der Firma MSA und/oder

der Firma Artemis handelte (act. I/9 Ziff. 34; act. I/54

Ziff. 47; act. I/152 Ziff. 3; act. I/182 Ziff. 3;

act. I/198 Ziff. 5; act. I/213 f. Ziff. 3-7;

act. I/224 Ziff. 3-7; act. V/8).

E. 1.5 Konkrete Aktivitäten im Hotel am

Brandtag und an den Tagen zuvor

a)

Am Sonntag, 1. November 2009, wurde

das bis dahin eingesetzte Arbeiter­team von Braunwald abgezogen, offenbar

weil es dem Beschuldigten missfiel, dass die Arbeiter wiederholt mit der

Braunwaldbahn schwarz gefahren sein sollen (act. I/9 Ziff. 32). Am

Montag und Dienstag, 2. und 3. November 2009, waren keine Bauleute vor

Ort (act. I/90 Ziff. 29; act. I/104 Ziff. 29 f.). Am

Dienstagabend, 3. November 2009, traf der Beschuldigte zusammen mit

seinem damals 14-jährigen Sohn sowie einem Bekannten, O.A., in Braunwald ein;

mit ihnen waren vier Arbeiter der Firma MSA und/oder der Firma Artemis

(act. I/11 Ziff. 41-43; act. OG 19 S. 17). Die

sieben Personen übernachteten in der Folge in den Räumlichkeiten des Hotels

Alpenblick (act. I/13 Ziff. 53). Zum Ablauf am Mittwochmorgen,

4. November 2009, erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, man sei

kurz vor sieben Uhr aufgestanden. Anschliessend habe er sich mit zwei

Arbeitern, B.K. und M.O., ins nahegelegene Personalhaus begeben, wo er ihnen

Malerarbeiten zugewiesen habe. Währenddessen seien Q.A. und H.M., die beiden

anderen Arbeiter, von O.A. über die im Hotel zu verrichtenden Arbeiten

instruiert worden. Konkret sollten sie im Treppenhaus den Bauschutt

beseitigen sowie im Parterre im Restaurantbereich mit Lösungsmitteln

Teppichreste abschaben (act. I/11 f. Ziff. 45 f.,

Ziff. 48; act. I/27 Ziff. 10; act. I/36 Ziff. 30;

ferner act. I/55 Ziff. 53, act. I/70 Ziff. 67 sowie act. I/200

Ziff. 16 und act. I/1 S. 19). Nach Erteilung der Arbeitsaufträge

verliess der Beschuldigte kurz vor 08.00 Uhr gemein­sam mit seinem Sohn und

O.A. Braunwald mit der Bahn in Richtung Tal (act. I/13

Ziff. 54 f.). Derweil fanden sich die zurückgebliebenen vier

Arbeiter zum gemeinsamen Frühstück im Hotel ein und machten sich hernach um

ca. 08.15 Uhr ans Werk (act. I/218 Ziff. 29; act. I/158

Ziff. 45; act. I/188 Ziff. 42). Anzufügen ist, dass gemäss den

Angaben der Arbeiter in der Untersuchung bereits im Voraus vom Firmenchef

S.S. bestimmt worden war, wer in Braunwald im Hotel und wer im Personalhaus

zu arbeiten habe (act. I/159 Ziff. 47; act. I/168 f.

Ziff. 14; act. I/214 Ziff. 9; act. I/225 Ziff. 9).

b)

aa)

Die am Mittwoch,

4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und

H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu

keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezep­tion) tätig gewesen seien.

Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen

Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten

weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem

Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153

Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f.

Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199

Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203

Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet

(act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f.,

Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49;

act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass

weitere Lösungs­mittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien

(act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A.

bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im

Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f.

Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies

nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in

einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über

die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege

Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35;

act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209

Ziff. 55).

bb)

Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten

nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang

bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel

einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und

Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189

Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie

keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60;

act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge

seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten

sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei

(act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177

Ziff. 62).

cc)

Gemäss den polizeilichen Abklärungen

vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft

rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt

in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich

Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen

aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz).

c)

An dieser Stelle bleibt sodann noch

Folgendes anzufügen:

aa)

Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend

des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera

gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander

auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die

Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette

zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In

der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer

Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f.

Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Video­aufzeichnung

meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er

nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete

zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm

gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit

derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden

Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung;

jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden

(act. I/184 Ziff. 17-20).

bb)

Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber

der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den

Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen

schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die

Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange

sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f.

Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22;

act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184

Ziff. 15).

d)

Q.A. und H.M. erwähnten in der

Untersuchung, dass sie nach ihrer Ankunft im Hotel Alpenblick am 3. November

2009 im Zimmer geraucht hätten. Auch während der Arbeit am folgenden Morgen,

als sie im 3. Stock mit dem Abkratzen von Tapeten beschäftigt gewesen

seien, hätten sie geraucht. Die Ziga­rettenkippen hätten sie entweder in eine

Toilette geworfen oder auf dem Boden ausgedrückt (act. I/157

Ziff. 40; act. I/159 f. Ziff. 51; act. I/175

Ziff. 55; act. I/179 Ziff. 74; act. I/189 Ziff. 50;

act. I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage

nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er

„einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten

(act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf,

dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug

auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte.

E. 1.6 Abschaltung der Brandmeldeanlage

a)

Im Hotel Alpenblick war eine

Brandmeldeanlage mit insgesamt 176 Brand­fühlern installiert (act. I/1

S. 15 Ziff. 5.8). Nach dem Erwerb des Hotels durch S.Y. im August

2009 überwachte vor Ort weiterhin S.M. von der Klausen Resort Management AG

in seiner Funktion als „Hauswart“ (siehe dazu act. I/87 Ziff. 14;

act. I/109 f. Ziff. 57) die Brandmeldeanlage und agierte bei

Störungen an der Anlage auch als Ansprechperson für die Alarmorganisation

(Alarmzentrale Certas; siehe dazu act. II/351 ff.). Im Gegenzug

konnte S.M. bzw. die Klausen Resort Management AG gratis die Hotelwäscherei

weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 11; act. I/114 Ziff. 7).

Als bei den Renovationsarbeiten im Eingangsbereich (Hotelhalle) und in

mehreren Zimmern die Deckenverkleidungen heruntergerissen wurden (siehe

act. I/1 S. 18; act. I/311 Bildbeilage 4), hingen

zahlreiche Brandmelder lose an den Kabeln herunter (siehe act. I/1

S. 20).

b)

Gemäss den Schilderungen von S.M. kam es

während der Umbau­arbeiten öfters zu Fehlalarmen, deren Ursache S.M. in der

baubedingten Staubentwicklung vermutete. Anfänglich habe er dann die Anlage

jeweils sektoren­weise ausser Betrieb genommen und am Abend wieder

eingeschaltet. Mit der Zeit aber habe er dies nicht mehr bewerkstelligen

können, „vermutlich weil ein Melder heruntergerissen war oder so“. Seitdem

habe die Brandmeldeanlage auf Störung gestanden. In der Folge habe sich die

Alarmzentrale bei ihm telefonisch gemeldet, weil von der Brandmeldeanlage das

tägliche Routinesignal ausgeblieben sei. Er [S.M.] habe der Zentrale ausgerichtet,

dass die Brandmeldeanlage wegen der Umbauarbeiten einstweilen ausgeschaltet

bleibe und daher keine Signale mehr sende (act. I/91 Ziff. 38;

act. I/107 f. Ziff. 44-48). In der Untersuchung konnte ermit­telt

werden, dass S.M. am 3. November 2009, frühmorgens kurz nach 5 Uhr,

die zentrale Alarmorganisation anrief und die Brandmeldeanlage vorerst einmal

bis Ende Jahr „abmeldete“ (zum Ganzen act. I/354 f.). S.M. sagte in

der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der

Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als

Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren

(act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11).

S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der

Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion

auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage

jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen

(act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff. 64 f.).

E. 1.7 Revisionsarbeiten an der Braunwaldbahn a) In der betreffenden Woche, als das Hotel Alpenblick niederbrannte, waren an der Braunwaldbahn Revisionsarbeiten im Gange, weshalb der Bahnverkehr tags­über eingestellt war (act. I/35 Ziff. 28; act. I/95 Ziff. 57). Im Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass dieser Umstand „bei einem Brand zu Verzögerungen beim Lösch­einsatz der Feuerwehr führte (zusätzliche Manpower vom Tal für Löscharbeiten)“ (act. I/1 S. 34 unten). b) Wie sich aus dem Bericht der Feuerwehr zum Ablauf des Löscheinsatzes ergibt, ging bei der Feuerwehr am

4. November 2009 der Alarm um 10.24 Uhr ein. Um 10.30 Uhr war die Ortsfeuerwehr von Braunwald mit einem Tanklöschfahrzeug vor Ort. Um 10.36 Uhr erfolgte das Aufgebot an die Feuerwehr Grosstal Süd, worauf die Verstärkung aus dem Tal um 11.03 Uhr in Braunwald eintraf (act. I/312).

E. 1.8 Gutachten zur Brandursache

Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei

Zürich führte in seinem Untersu­chungsbericht aus, es sei aufgrund der von

Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf

sowie anhand des Zerstörungs­bildes davon auszugehen, dass das Feuer im

Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“

ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5).

Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine

natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische

Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen

Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler)

aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des

Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar

hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und

H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Dar­stellung

in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen

(zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil

demnach die Foren­siker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder

natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter

Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe.

Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten

vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne

dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später

seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der

Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach

bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche

Brandent­wicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich

Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des

Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der

Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material

vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel

hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f.

Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als

Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der

Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen

werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9).

E. 1.9 Baulicher Zustand des Hotels

a)

In der Untersuchung wurde bei der

WIR-Bank der Bericht eines Betriebs­analysten für das Hotelgewerbe aus dem

Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick

über einen beträchtlichen Investitionsnachhol­bedarf verfüge, vor allem

hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632

S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den

Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der

Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens

im Speise­saal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die

Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass

nach

Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen

Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine

Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für

den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös

in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt

werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei

Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632

S. 7).

b)

Ob nach der eben dargelegten

Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft

des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte

Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden.

Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des

Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden

(act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es

„viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt

rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen.

(act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des

Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a).

c)

I.V., VR-Präsident der vormaligen

Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a),

erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der

Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei;

nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher

in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant

mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter

betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A.

1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine

Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu

einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der

Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio.

geboten (act. I/272).

d)

Wie bereits weiter oben kurz

angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand

das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch

problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde

explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen

Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6

Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am

Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1

S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6).

e)

In einem Bericht in der Zeitschrift

„hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger

Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braun­wald AG mit der

Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑

wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald

lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein

Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen

act. III/616).

E. 1.10 Persönlicher Werdegang des

Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse

a)

Der 1972 in der Türkei geborene S.Y.

begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im

Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente

dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die

Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen

können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventional­strafen sei die Firma

Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilien­branche gewechselt;

dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers

in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den

inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG

C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen

Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19

S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt

Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr

seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle

rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten

investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu

steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere

auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften

von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kan­tons

Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B.

in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich

aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19

S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen

act. IV/24 f.).

b)

Vor Obergericht erklärte der

Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er

besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein

Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19

S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der

Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der

Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑

pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegen­schaften, auf Fr. 1,5

Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die

jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten

(act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen

(hauptsächlich Steuern) gegen den Beschul­digten aus dem Jahr 2009, wobei

sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen

(act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre

2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen

(act. I/1 Anhang 5).

c)

Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen

persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und

act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der

Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein

Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebens­mittelgeschäft habe. Mit 16

sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein

Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen

habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen

Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück

nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um

bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen

kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe

die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie

von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein

Engage­ment bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst

einge­tragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des

deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe

er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über

zusätzlich von seinem Vater finanziell unter­stützt worden. Als Vertreter des

Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee

sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca.

2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia

gelitten habe.

E. 2 Würdigung der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf                  der vorsätzlichen Brandstiftung

E. 2.1 a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbe­dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Auf­schubs des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.).

E. 2.2 Gemäss Art. 42

Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden

werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zu­mindest eine

geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungs­strafe

eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte

hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine

Ersatzfreiheits­strafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als

Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine

Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag

durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3

S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung

der Busse beträgt demzu­folge 8 Tage.

IV.

Zusammenfassung

und Kostenregelung

1.—

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die

Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die

Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom

Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und

Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftat­bestände

Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung

unbegründet.

In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein

neues Urteil, welches das erstin­stanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO).

2.—

a)

Bei diesem Verfahrensausgang

ist dem Beschuldigten und Anschluss­berufungskläger für das

Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von

Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in

wesentlichen Teilen im Berufungsver­fahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); d

ie Höhe dieser

Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit

separatem Beschluss festzusetzen sein

.

b)

Zusätzlich ist über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3

StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr

von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f.

Dispo­sitiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im

Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das

AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren

lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑,

aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8)

ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der

Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend

den Vorwurf der Widerhand­lungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise

unbedeutend war.

c)

Die obsiegende Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die

Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).

Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsver­fahren nicht beteiligt.

Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung

zuzusprechen.

____________________

Das Gericht erkennt:

1.

Es wird vorgemerkt, dass

Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Kan­tonsgerichts vom

8. Juni 2014, worin die glarnerSach mit ihrer Zivilforderung auf den

Zivilweg verwiesen wird, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

S.Y. ist schuldig der versuchten Nötigung

im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der

Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG.

3.

S.Y. wird von den Anklagepunkten der

Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, des

versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art.

22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 87

Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freigesprochen.

4.

S.Y. wird

bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 360.‑

so­wie einer Busse von Fr. 800.‑.

E. 2.2.1 Keine

direkten

Beweise

für eine Täterschaft des Beschuldigten

a)

Nach dem

Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich

vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung

des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“

(act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den

Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom

zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für

die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht

worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine

Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung

ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den

Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer

Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die

Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März

2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen

eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern

mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche

Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben;

act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15).

b)

Die Untersuchung hat keine

direkten

Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im

Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am

4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund

zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss

seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht

Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A.

1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser

Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise

darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten

hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der

Beschul­digte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem

Brandaus­bruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet.

Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird

in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht,

dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt

abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch

herbeizuführen.

E. 2.2.2 Keine indirekten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten a) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschul­digte die Arbeiter vor Ort zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehen­der leicht brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand aus­lösen würden. Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Stroh­männer, doch obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15; act. OG 19 S. 34). b) Die Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbei­führung des Brandes benützt habe. aa) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trech­sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen). bb) Als mittelbarer Täter gilt demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formu­lierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art. 24 StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen lassen (hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 Rz. 20).

E. 2.2.2.1 Würdigung der

Indizienlage

a)

Ablauf der Versteigerung

aa)

Ein wesentliches Indiz dafür, dass der

Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten

verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte

an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen

Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich

tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14).

bb)

Von aussen betrachtet, scheint die

konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich

eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die

Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf

„lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb

Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant

zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war

(siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe

aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als

durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei

einem Preis­angebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung

eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der

Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls

Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen

Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben

E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann

Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von

Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine

Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der

bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden

(oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c).

cc)

Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis

von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu

bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen

über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen

ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑

p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht

Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt;

act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in

WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑

per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem

Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche

Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12).

Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel

Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli

2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte

(act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arzt­praxis

brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein

(act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz

äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag

von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar

betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42

S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern.

Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M.

bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei

ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94

Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin

Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach

seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung

investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer

Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte

ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne

Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet

(Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek +

Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten).

dd)

Aus dem Gesagten folgt, dass unter den

vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel

bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche

Brandstiftung hergibt.

b)

Abschluss von Versicherungen (dazu vorne

E. II. A. 1.3.)

Nach der Ersteigerung des Hotels hat der

Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen

Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Ver­sicherung abgeschlossene

Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und

bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung

in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business

Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die

Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der

Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“;

act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die

Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen.

Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich

die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im

vorliegenden Zusammenhang irre­levant, da die Frage einzig die Bauwesen- und

Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf.

c)

Sanierung des Hotels ohne grundlegendes

Konzept

Die oberflächliche, dilettantisch anmutende

Renovierung des Hotels ohne eigent­liches Sanierungskonzept und die konkreten

Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A.

E. 2.2.2.2 Würdigung der Indizienlage Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor. Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen hatten und dabei keine ausserge­wöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel und dabei womöglich im Eingangsbe­reich mit Arbeiten beschäftigt waren und geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandur­sache nicht ganz ausgeschlossen werden können.

E. 3 aus

nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es

unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies

unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe

entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre.

4.1.—

a)

Die Staatsanwaltschaft hält

im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.),

dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration

beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der

Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf

dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle

wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche

Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also

nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen

Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe.

Tatsächlich habe das Konkurs­amt in einem Freihandverkauf am 26. August

2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in

Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste

Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgeson­dert worden,

auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf

den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur

Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen

seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen

ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG

bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvoll­ziehbar,

dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert

werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als

Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer

skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung

der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige

Inventarliste als auch das von ihm unter­zeichnete Steigerungsprotokoll nicht

gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung

des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010

als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar

festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als

verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgeson­dert

worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem

Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein

Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren.

b)

Das Verhalten des Beschuldigten sei als

arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei

seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle

Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den

amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die

verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die

Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er

die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts

des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt

sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit

arglistiger Absicht.

4.2.—

Die Staatsanwaltschaft hält die

Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch

(act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht,

beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern

sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu

diversen Feststellungen. S.M. habe anlässlich der Befragung vom 25. März

2010, aber auch bei einer Befragung durch die Zürich-Versicherungen am

3. Dezember 2009 (act. I/47 S. 4) dargelegt, dass mit Ausnahme

einiger Zimmer in der 5. Etage alle Zimmer leer gewesen seien. Dass er

die Aussage am 3. April 2013 relativiert habe, sei nicht nur unerheblich,

sondern angesichts der vorangegangenen Aussagen und Erkenntnisse in dieser

Form auch unglaubwürdig. Die Aussagen von S.M. deckten sich mit der Tatsache,

dass die Arbeiter der MSA seit anfangs Oktober 2009 damit beschäftigt gewesen

seien, das Hotel leerzuräumen, um es anschliessend zu renovieren. In dieser

Zeit seien 18 Mischmulden und eine Alteisenmulde mit Sachen aus dem Hotel

entsorgt worden. Aufgrund der Aussagen von S.M. und gestützt auf

Fotoaufnahmen seien die meisten Zimmer nicht mehr mit Matratzen bestückt

gewesen. Die Schadensdeklaration des Beschuldigten stünde aber auch im

Widerspruch zu eigenen Angaben, so gegenüber der WIR-Bank am 13. Oktober

2009 und am 18. Dezember 2009 gegenüber der Zürich-Versicherung. Es

könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit

anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum

Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits

leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der

Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden

geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er

das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38).

E. 3.1 Obwohl der Staatsanwalt in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben) den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanz­lichen Urteils (act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag Ziff. 3). Die Formulie­rung dieses Antrags entspricht offensichtlich einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK- Delnon/Rüdy, N 68 zu Art. 181 StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom

11. September 2008 E. 3).

E. 3.2 a)

Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Vertei­diger des Beschuldigten

geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine

Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe;

überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber

mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurück­gezogen (act. OG 19

S. 49).

b)

Diese Einwände sind unbehelflich. Das

Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung

vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den

Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte

hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die

Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010

ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf

der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der

Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt

wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht

angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf

Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme

nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts verspätet, wenn er wie hier erst

nach der erstinstanzlichen Hauptverhand­lung erfolgt (BSK-

Thommen

, N 93 zu Art. 3 StPO

und BSK-

Häring

, N 16a zu

Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was

schliess­lich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger

habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des

Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts.

4.—

Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten,

insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der

Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum

Folgetag nicht seine Mietzinsaus­stände begleichen würde. Es kann auf die

entsprechenden Erwägungen im erstin­stanzlichen Entscheid verwiesen werden

(act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass

zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr

eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen

die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der

Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu

ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G.

sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis

am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein

Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden

kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die

Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen

unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte

(act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne

von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu

verurteilen.

D.

Tatvorwurf der

Widerhandlung gegen das AHVG und BVG

1.—

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30.

November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K.

regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge

vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken

abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am

15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der

Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung

im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG

schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.).

2.—

Das Kantonsgericht ging davon aus, dass

der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine

Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser

gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt.

Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er

vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das

Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt.

Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend

habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3

AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42

S. 38 f. E. VI.).

3.—

Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht

den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act.

OG 19 S. 49).

4.1.—

Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG

(in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung;

zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss

Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur

Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff.,

insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3

BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem

Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck

entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus,

dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die

erforder­lichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach

der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte.

Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt,

fällige Arbeitnehmer­beiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen,

obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare

Verletzung der Substraterhal­tungspflicht als für die Unterlassung kausal

erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen

Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tat­bestand der Zweckentfremdung nur dann,

wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat

(BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse

Nichtbezahlung der Bei­träge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber

nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat

(Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011

E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der

Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010,

E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse

im Mahn­verfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG;

Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt

anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv

festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der

Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c

S. 276 ff.).

4.2.—

Weder in der Anklageschrift noch im

vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der

Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht

bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die

Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch

keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die

Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über

die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen

Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der

Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein

solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung

und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge

erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76

Abs. 3 BVG nicht. Der Beschul­digte ist daher (auch) von der

Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen frei­zusprechen.

E.

Tatvorwurf der

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

1.—

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer

Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die

Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des

Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung

gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und

seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Bade­zimmer beschäftigt gewesen.

Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse

Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig

tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte,

möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei

allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten

durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen

als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten

(act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.).

2.—

Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y.

und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca.

09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach

eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere

Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen

habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne

Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten

von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E

contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11

AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den

Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte

sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter

Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff.

E. VII.).

3.—

Der Beschuldigte machte vor Obergericht

geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder

beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben).

4.1.—

Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird

bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der

Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss

Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicher­weise

gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst

wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich

der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den

Ausweis oder durch Nach­frage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern,

dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesge­richts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu

fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu

lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V

298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175).

4.2.—

Aufgrund der Untersuchung ist

erstellt, dass anlässlich einer Baustellen­kontrolle am 11. März 2010 in der

Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in

W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des

Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren

(act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das

Kantonsgericht ging in Würdi­gung der Akten davon aus, dass die beiden

Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise

tätig gewesen seien und dass dieser mindes­tens in groben Zügen um ihre

Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsge­richt ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in

seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den

Arbeiten handelt es sich um solche Tätig­keiten, die üblicherweise nur gegen

Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall

entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem

Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat

schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im

Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die

Begründung im vorin­stanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff.

E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117

Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.

III.

Strafzumessung

1.—

E. 3.3 Die Beweiswürdigung und die

Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im

Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich

vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich

Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311

S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie

der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie

Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und

2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschul­digte

habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lage­rung

von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des

Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein

Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in

Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber

letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222

StGB mangels nach­gewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK-

Roelli/Fleischanderl

, N 10 zu

Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom

Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art.

222 StGB freizusprechen.

B.

Tatvorwurf des

versuchten Betruges

1.—

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2),

er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April

2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe

nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inven­tarliste erstellt. Bei

dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den

markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im

Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel

befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz

vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der

Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28.

April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt

und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest

Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden

sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände

bereits im September 2008 vom Konkurs­amt Glarus aufgrund einer

Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem

Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht

dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des

Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher

vorsätzlich falsch erfolgt.

2.—

Die Staatsanwaltschaft umschreibt in

der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im

Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c):

Im Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches

der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus

dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es

handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom

E. 5 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest­gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 8 Tagen.

E. 6 S.Y. hat für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ zu bezahlen.

E. 7 S.Y. hat für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsge­bühr von Fr. 2‘000.‑ zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens und der Untersuchung auf die Staatskasse genommen.

E. 8 S.Y. wird zu Lasten der Gerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Für das Berufungsverfahren wird ihm ebenfalls eine reduzierte Parteient­schädigung zuerkannt, deren Höhe nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festgesetzt wird.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an: […] Der Obergerichtspräsident                                                    Der Gerichtsschreiber Zur Beachtung (Art. 44 Abs. 3 StGB) Aufschub des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt wer­den. Begeht der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Ver­brechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr voll­zogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollzieh­baren Strafe entschieden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34) Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34) Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz

Kanton Glarus Obergericht Urteil vom 10. Juni 2016 Verfahren OG.2014.00051

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch a.o. Staatsanwalt lic. iur. Christian Bötschi, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau 2. S.W.                                                                       Privatkläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen S.Y.                                                                            Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt R.B., betreffend Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung) etc. über die Anträge: A. der Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (ge­mäss Berufungserklärung vom 27. August 2014 [act. OG 2] sowie den Aus­füh­run­gen des a.o. Staatsanwaltes an der Berufungs­verhandlung vom 19. Juni 2015 [act. OG 19 S. 20]): 1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Juni 2014 nicht angefochten ist. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 8. Juni 2014 sei bezüglich der Ziffern 2, 3, 5, 6, und 7 aufzuheben. 3. Der Beschuldigte S.Y. sei unter Einbezug von Ziffer 1 des Urteils des Kan­tonsgerichts Glarus vom 8. Juni 2014 schuldig zu sprechen wegen: -fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB oder eventualiter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB, verübt am 4. November 2009; -wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB, verübt im Zeitraum zwischen dem

4. November 2009 und dem 14. Mai 2010; -Drohung und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 180 und Art. 181 StGB, verübt am 17. August 2009; -Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG, verübt im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 30. November 2007; -Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG, verübt am 11. März 2010. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1‘000.‑ zu bestrafen. 5. Es sei über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu befinden. 6. Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 7. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. B. des Beschuldigten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 22. September 2014 [act. OG 7] sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsver­handlung vom

19. Juni 2015 [act. OG 19 S. 2]):

1.       Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und es sei der Beschul­digte in Gutheissung seiner Anschlussberufung in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.       Alles unter o/e Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.— 1.1.— a) Am 19. August 2009 wurde das damals seit mehreren Monaten nicht mehr betriebene Hotel Alpenblick in Braunwald konkursamtlich versteigert. S.Y. erwarb dabei das Hotel zusammen mit dem nahegelegenen Personalhaus zum Preis von Fr. 1,9 Mio. (act. I/323 S. 3). Das imposante Hotelgebäude (siehe act. I/311 Bildbeilagen 1 und 2) war sieben Etagen hoch und verfügte über rund 50 Gästezimmer; ins Gebäude eingegliedert waren drei Wohnungen und acht Personalzimmer, je ein Speise- und Seminarsaal sowie im Hochparterre ein geräumiges Restaurant, das Untergeschoss umfasste eine Bar, eine Lingerie sowie die Lager- und Technikräume. Im Personalhaus („Chalet Vivian“) befanden sich zusätzliche Personalzimmer (zum Ganzen: act. III/632 S. 2, ferner act. II/372; act. I/51 Ziff. 33; act. V/32; act. III/603). b) Im Oktober 2009 leitete S.Y. im Hotel Alpenblick Renovationsarbeiten ein. Er engagierte hierzu die C.K. Generalunternehmung AG, in deren Verwaltungsrat er selber Einsitz hatte. Unter der Führung und Anleitung von S.Y. persönlich arbeiteten vor Ort jeweils vier bis acht Personen ausländischer Herkunft, welche über eine elsässische Firma rekrutiert wurden (siehe zum Ganzen act. I/I S. 14 Ziff. 5.7.1; act. II/349; act. II/350 S. 2 oben; act. OG 19 S. 9; act. V/112). c) Am späten Dienstagabend,

3. November 2009, traf S.Y. zusammen mit seinem Sohn und einem Bekannten sowie vier neuen Arbeitern aus Frankreich in Braunwald ein, wo sie in der Folge alle im Hotel Alpenblick übernachteten. Am fol­genden Tag,

4. November 2009, reiste S.Y. mit seinem Sohn und dem Bekannten gegen 08.00 Uhr wieder von Braunwald ab. Derweil machten sich die vier Handwerker aus Frankreich an die ihnen von S.Y. zugewiesenen Arbeiten; zwei betätigten sich im Hotelgebäude, die anderen beiden im etwas weiter unten gelegenen Chalet (Personalhaus). Kurz nach 10.00 Uhr verliessen die im Hotel beschäftigten Arbeiter das Gebäude, um im rund 170 Meter entfernten Dorfladen (dazu act. III/610) einzukaufen. Als sie nur kurze Zeit später (siehe dazu act. I/I S. 39) zum Hotel zurückkehrten, stand dieses in Brand. Das Feuer breitete sich rasch aus und in der Folge brannte das Hotel bis auf die Grundmauern nieder (dazu act. I/311) (siehe sodann zum Ganzen act. I/S. 8 Ziff. 2.1 und S. 39). d) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 26. Juli 2013 in Bezug auf den geschilderten Brandfall Anklage gegen S.Y. wegen fahrlässiger Brandverursachung oder eventualiter Brandstiftung. Überdies legt sie dem Beschul­digten in diesem Zusammenhang einen mehrfach versuchten Versicherungsbetrug zur Last; zum einen habe er den Brand initiiert, um die Versicherungssumme für das Gebäude auszulösen, und zum andern habe er gegenüber der Versicherung wesentlich mehr Inventar als zerstört deklariert, als sich zum Zeitpunkt des Brandes noch im Gebäude befunden habe (act. 2 S. 6 oben und S. 9). 1.2.— In der Anklage vom 26. Juli 2013 (act. 2) werden dem Beschuldigten noch weitere Straftaten vorgeworfen, deren Verfolgung im Zuge der Ermittlungen wegen des Brandfalls „Alpenblick“ an die hiesigen Straforgane übertragen wurde (siehe hierzu act. V/103 ff.): a) Am 17. August 2009 soll der Beschuldigte S.Y. seinen damaligen Mieter S.W. auf dem Vorplatz der Mietwohnung in L/BL. wegen ausstehen­der Mietzinsen bedroht und ihn gleichzeitig zu nötigen versucht haben (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 1.3.; act. IV/142 ff.). b) Ferner habe S.Y. als Inhaber des Einzelunternehmens Y. Immobilien & Dienstleistungen von Februar bis November 2007 den inzwischen verstorbenen A.K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei habe S.Y. für seinen Mitar­beiter keine Zahlungen an die Sozialwerke überwiesen, obwohl er entsprechende Lohnabzüge vorgenommen habe (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.; act. V/164 ff.). c) Schliesslich sollen am 11. März 2011 auf der Liegenschaft von S.Y. in B/SO. dessen Vater Y.Y. sowie O.C. gearbeitet haben. Weil beide Personen im grenznahen W./Deutschland Wohnsitz hatten und über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten, habe der Beschuldigte S.Y. als deren Arbeitgeber gegen die Ausländergesetzgebung verstossen (act. 2 S. 12 f.; act. IV/195 ff.). 1.3.— Die Glarner Sachversicherung (glarnerSach) machte adhäsionsweise als Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten S.Y. eine Schadenersatz­forderung von Fr. 101‘000.‑ geltend zufolge brandbedingter Schäden an Nachbar­häusern des Hotels „Alpenblick“ (act. V/35). 2.— 2.1.— Mit Urteil vom 8. Juni 2014 erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus, dass der Beschuldigte S.Y. hinsichtlich des Brandfalls „Alpenblick“ sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandverursachung als auch vom Vorhalt des versuchten Versicherungsbetrugs freizusprechen sei (act. 42 S. 47 Dispositiv-Ziff. 2). In den übrigen Anklagepunkten hingegen folgte das Kan­tonsgericht weitestgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft; es sprach S.Y. schuldig der versuchten Nötigung (Vorfall „S.W.“), der Widerhand­lungen gegen das AHVG und BVG (unterlassene Ablieferung von Versicherungs­beiträgen im Fall „A.K.“) sowie des Verstosses gegen das Ausländergesetz zufolge unbewilligter Beschäftigung von Personen aus dem Ausland (Fall „Y.Y. und O.C.“) (Dispositiv-Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte dem Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 360.‑ bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1‘000.‑ (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde die Glarner Sachversicherung mit ihrer Forderungsklage auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4), wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel dem Beschuldigten überbunden und wurde ihm zu Lasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 9‘000.‑ zuerkannt (Dispositiv‑Ziff. 5‑7). 2.2.— a) Mit Eingabe vom

27. August 2014 (act. OG 2) erhob die Staatsan­waltschaft gegen das Urteil der Strafkammer fristgerecht Berufung beim Ober­gericht. Sie beantragte darin, es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen fahrlässiger Brandverursachung, eventualiter vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs (Brandfall „Alpenblick“) sowie wegen Drohung (Vorfall „S.W.“) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; zudem sei auch über die Zivilforderung der Glarner Sachversicherung zu befinden und habe der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. b) Der Beschuldigte seinerseits liess durch seinen Rechtsvertreter am 22. Sep­tember 2014 innert Frist Anschlussberufung erheben mit dem Antrag auf Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten (act. OG 7). c) Mit Zwischenentscheid vom

28. November 2014 (act. OG 12) hielt das Ober­gericht fest, dass im Zivilpunkt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einge­treten werde. d) An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 wurde zunächst der Beschuldigte S.Y. zu den Tatvorwürfen befragt. Anschliessend erfolgten die Plädoyers der Parteivertreter zur Sache. Es wird hierzu auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (OG act. 19), wobei die Befragung des Beschul­digten sowie das Plädoyer seines Rechtsvertreters zusätzlich mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet wurden (OG act. 18). Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. OG 22). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteils­bekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. OG 19 S. 56). II. Materielle Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten A. — Fahrlässige Brandverursachung, eventualiter vorsätzliche Brandstiftung Die Staatsanwaltschaft wirft in der Anklage (act. 2) dem Beschuldigten S.Y. vor, er habe am 4. November 2009 zumindest fahrlässig, eventuell sogar vorsätzlich den Brand des Hotels „Alpenblick“ herbeigeführt. Der Beschuldigte selber bestreitet jegliche Beteiligung und Schuld am Brandereignis. Vorliegend bestehen für die in der Anklageschrift behauptete Täterschaft des Beschuldigten keine direkten Beweise; die Anklage stützt den Tatvorwurf aus­schliesslich auf Indizien. Nachfolgend sind daher zunächst die in der Untersuchung erhobenen sachverhaltsrelevanten Begebenheiten darzulegen (E. 1.1.‑1.10.). Hernach ist zu beurteilen, ob gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Anklagevorwurf einer vorsätzlichen Brandstiftung (unten E. II. 2.) oder zumindest der fahrlässigen Brandverursachung (unten E. II. 3.) begründet ist. 1.1.— Betriebliche Aktivitäten im Hotel Alpenblick vor dessen Versteigerung im                  August 2009 Im Juli 2008 wurde über die Hotel Alpenblick Braunwald AG, der damaligen Eigentümerin des Hotels Alpenblick, der Konkurs eröffnet (act. II/352), worauf der Hotelbetrieb kurz danach eingestellt wurde (act. I/86 Ziff. 9; act. V/22 unten). Während der folgenden Wintersaison 2008/09 führte die Klausen Resort Manage­ment AG lediglich noch das Restaurant im Parterre sowie die Bar im Kellergeschoss des Hotelgebäudes; hierzu schloss die Klausen Resort Management AG mit dem Konkursamt des Kantons Glarus einen befristeten Mietvertrag ab. Die Mieterin konnte dabei auch die Wäscherei im westlichen Teil des Kellergeschosses benutzen (act. II/352). Geschäftsführer der Klausen Resort Management AG war S.M., wobei die erwähnte Gesellschaft daneben das Hotel Waldhaus in Braunwald leitete und im Übrigen das Hotel Alpenblick schon im letzten Jahr vor dem Konkurs geführt hatte. Nach Ablauf des Mietvertrags im Frühjahr 2009 schaute S.M. im Auftrag des Konkursamtes weiterhin zum Rechten in den Räumlichkeiten des „Alpenblicks“ und konnte dafür im Gegenzug die Wäscherei weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 10 f.; act. V/22). Ferner waren zwei Zimmer im Parterre und im 1. Stock des Hotels einem Arzt aus Linthal für seine regelmässigen medizinischen Einsätze in Braunwald vermietet (act. II/353). 1.2.— Versteigerung des Hotels a) Am 19. August 2009 gelangte das siebengeschossige Hotelgebäude (dazu act. II/372) zusammen mit dem nahegelegenen Personalhaus zur konkursamtlichen Versteigerung. Die Schätzung des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten inkl. Zubehör belief sich auf rund Fr. 1,5 Mio. (siehe dazu act. I/323 S. 1 unten). Die Basler WIR-Bank Genossenschaft war Hypothekargläubigerin der Konkursitin, wobei die Hotelliegenschaft konkret mit knapp Fr. 1,9 Mio. belehnt war (siehe act. I/271 oben; ferner act. I/327 S. 2 f. sowie act. III/632 S. 7). Im Hinblick auf die Versteigerung unterbreitete die WIR-Bank dem Konkursamt des Kantons Glarus vorgängig ein schriftliches Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ (act. I/323 S. 3 [Fr. 2,4 Mio. für das Hotel; Fr. 14‘000.‑ für das Personalhaus]). Gemäss Angabe von I.V., dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, soll die WIR-Bank bei vorherigen Sanierungsbemühungen keine Bereitschaft gezeigt haben, einen namhaften Teil ihrer Hypothekarforderung abzuschreiben; die WIR-Bank habe ihm gegenüber [I.V.] erwähnt, „dass sie noch nie in Liegenschaften etwas abgeschrieben hätten und es auch in diesem Fall nicht tun würden“ (act. I/270 unten und act. I/271 oben). b) Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der Untersuchung sowie vor Ober­gericht, dass die WIR-Bank ihn auf das ihm bis dahin unbekannte Hotel Alpenblick und die bevorstehende Versteigerung aufmerksam gemacht habe. Er [S.Y.] führe seit etwa 2006/07 Gebäuderenovationen „im grossen Stil“ durch; daher habe eine geschäftliche Beziehung zur WIR-Bank vorbestanden. Sogleich habe ihn das Vorhaben einer Sanierung des „Alpenblicks“ fasziniert, zumal er die „Idee eines Hotels in der Schweiz“ schon länger verfolgt habe, sei doch ein solches Objekt für Personen, die wie er aus der Türkei stammten, mit grossem Prestige verbunden; auch habe er der WIR-Bank zeigen wollen, dass er in der Lage sei, ein Hotel zu sanieren (act. I/4 Ziff. 7-9; act.  OG 19 S. 5 unten und S. 6; act. I/5 Ziff. 15). Von der WIR-Bank habe er gewusst, dass diese den „Alpenblick“ selber ersteigern würde, falls an der Versteigerung nicht ein Kaufangebot in Höhe von mindestens 1,9 Mio. gerufen werde (act. I/31 Ziff. 10). c) Anhand der Akten ist erstellt, dass S.Y. am 17. August 2009, also zwei Tage vor der konkursamtlichen Gant, mit der WIR-Bank einen hypothekarisch abge­sicherten Darlehensvertrag über Fr. 1,9 Mio. abschloss zum Zweck, das Hotel Alpenblick zu erwerben (act. I/318). S.Y. verfügte damit im Hinblick auf die konkursamtliche Versteigerung über eine verbriefte Finanzierungszusicherung der WIR-Bank (siehe act. I/313). d) Die konkursamtliche Versteigerung des „Alpenblicks“ am 19. August 2009 ging innert weniger Minuten über die Bühne. Unmittelbar vor der Steigerung zog der Vertreter der WIR-Bank (siehe dazu auch act. I/272 unten) das ursprüngliche Kauf­angebot (zuvor E. 1.2. Bst. a) zurück (act. I/323 S. 3 Mitte und S. 4). In der Folge nannte S.Y. sogleich sein Gebot über Fr. 1,9 Mio., worauf kein höherer Ruf mehr erfolgte, so dass der Zuschlag auf ihn fiel (act. I/323 S. 4). In der Untersu­chung erwähnte S.Y., dass er in Kenntnis der Strategie der WIR-Bank [mindestens Fr. 1,9 Mio., andernfalls die Bank selber in die Steigerung eingreifen würde] augenblicklich ein Angebot in dieser Höhe platziert habe, um den anderen Anwesenden „einen Schock zu versetzen“; er habe gar nicht erst Emotionen aufkommen und so das Risiko eingehen wollen, dass er noch überboten werde (act. I/5 Ziff. 15; act. I/31 Ziff. 10-12). Die Überrumpelung ist ihm offenkundig gelungen; jedenfalls liegt von I.V., welcher auch am Objekt interessiert war, die protokollierte Aussage vor, wonach die damals anwesenden ca. 30 Personen alle sprachlos gewesen seien (act. I/272 unten). e) S.Y. war beim Erwerb des Hotels bekannt, dass sich dieses in Braun­wald in einem Rutschgebiet befindet. Er erachtete diesen Umstand allerdings nicht als gravierend, denn schliesslich stamme er vom Schwarzen Meer, wo solche Rutschungen ebenfalls aufträten. Zudem würde das Gelände, wie er vorgängig abgeklärt habe, pro Jahr nur gerade um einen Zentimeter rutschen, so dass das Hotel noch 100 Jahre stehen würde (act. I/5 Ziff. 16; act. I/21 Ziff. 13). 1.3.— Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesenversicherung a) Nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick AG im Juni 2008 hatte das Konkurs­amt des Kantons Glarus den ganzen Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Versicherung zu einem Wert von Fr. 10,533 Mio. gegen Elementarschäden versi­chert; der Vertrag hatte eine Laufzeit bis Ende 2009 (act. II/329). Nach der Erstei­gerung des Hotels hat S.Y. die betreffende Police gekündigt (act. II/345) und bei der Zürich Versicherung im September 2009 einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334 [Police „Business Immobilien“]). Ferner hat er das Hotelinventar ebenfalls bei der Zürich Versicherung zu einem Wert von Fr. 1 Mio. versichert (act. II/338 [Police „Business Sach“). Am

24. November 2009 machte S.Y. gegenüber der Zürich Versiche­rung eine Schadensanzeige und meldete damit seine Ansprüche aus den vorge­nannten Policen an (act. II/343). In einem Schreiben vom 21. Dezember 2010 [recte: 2009] an die Zürich Versicherung bezifferte er allein den Mobiliarschaden auf knapp Fr. 890‘000.‑ (act. II/490); in der nachfolgenden Untersuchung konnte ermittelt werden, dass vereinzelte Gegenstände in einem Gesamtwert (Listenpreise) von rund Fr. 65‘000.‑ als verbrannt gemeldet wurden, obschon sie lange vor dem Brand noch durch das Konkursamt ausgesondert bzw. verkauft worden waren (siehe dazu act. I/1 S. 13 unten und S. 14 oben). b) Für die Dauer der Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick schloss S.Y. bei der Zürich Versicherung zudem eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versi­cherung ab; konkret versichert wurde eine Bausumme von Fr. 2 Mio. (act. II/342 Police „Business Bau“). Beantragt wurde der Abschluss dieser Versicherung von P.M., dem Versicherungsberater von S.Y. (act. I/6 Ziff. 20; act. I/76 Ziff. 104; act. I/262 Ziff. 6). Im Antragsformular hat P.M. die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, mit „Nein“ beantwortet (act. II/ 341 S. 2). Tatsächlich aber befindet sich das Grundstück in einem Rutschgebiet (act. I/268 Ziff. 36), worauf namentlich auch in den Steigerungsbedingungen hingewiesen worden war (act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Der Beschuldigte S.Y. erklärte in der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass er das Antragsformular nicht selber ausgefüllt habe und P.M. von dieser Begebenheit mutmasslich keine Kenntnis gehabt habe (act. I/21 f. Ziff. 15 f.). Anlässlich einer Befragung durch die Versicherung räumte der Beschuldigte aber immerhin ein, dass er das von P.M. ausgefüllte Antragsformular persönlich unterzeichnet habe (act. I/80Ziff. 124). 1.4.— Sanierung des Hotels Alpenblick 1.4.1.— a) Der Beschuldigte S.Y. führte in der Untersuchung aus, dass unter seiner Anleitung anfangs Oktober 2009 die Renovationsarbeiten im Hotel Alpenblick in Angriff genommen worden seien; die elsässische Firma MSA – nach eigener Darstellung spezialisiert auf Maler-, Dekorations- und Renovationsarbeiten (siehe act. II/349/2) – habe die benötigten Arbeiter gestellt. Bis auf etwa 20 Zimmer, welche bereits vor der Versteigerung des Hotels renoviert worden waren, sollten alle übrigen Zimmer sowie der Eingangsbereich und das Treppenhaus zumindest sanft erneuert werden. Hierzu wurden teilweise die Decken herausgebrochen, Tapeten von den Wänden gelöst, Schilfwände beseitigt und Teppiche entfernt. Die Matratzen aus den Zimmern wurden zum Entsorgen im Empfangsbereich des Hotels in der Nähe der Rezeption gestapelt (act. I/8 ff. Ziff. 29‑39; act. I/19 Ziff. 3; act. I/35 Ziff. 27; siehe auch act. I/88 f. Ziff. 21‑26 sowie act. I/311 Bildbeilagen 3‑8, ferner act. I/1 S. 18 f.; act. I/52 f. Ziff. 39; act. V/25 unten und act. V/6 unten). Die Renovations­arbeiten gingen ohne eigentliches Sanierungskonzept vonstatten; der Beschuldigte erwähnte, es habe keine Baupläne gegeben, man habe „immer Stück für Stück geschaut“ (act. I/9 Ziff. 34; siehe auch act. I/52 f. Ziff. 39). Zwar habe er [der Beschuldigte] zuhanden der Bank [WIR-Bank] eine Kostenkalkulation erstellt, wisse aber nicht, ob er diese auch tatsächlich weitergleitet habe. Mündlich habe er gegenüber der Bank die mutmasslichen Renovationskosten auf Fr. 1‑1,5 Mio. beziffert, doch denke er, dass er den Umbau auf seine Art [„mit meiner Methode“] für Fr. 600‘000.‑ hätte erledigen können (act. I/33 Ziff. 20). In einer E-Mail vom 13. Oktober 2009 an die WIR-Bank, teilte der Beschuldigte mit, aktuell seien 10 Personen im „Alpenblick“ mit Abriss- und Aufräumarbeiten beschäftigt. Es gebe bereits vier Pachtinteressenten. Einen Sanierungsplan werde man in Absprache mit dem neuen Pächter erstellen. Schon jetzt sei aber sicher, dass 36 Zimmer totalrenoviert sowie die Heizungsanlage, die Fassade und das Treppenhaus erneuert würden (act. II/488). Zur Finanzierung habe er sich vorgenommen, von C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG] Fr. 250‘000.‑ auszuleihen; ferner wären Geldgeber aus der Türkei bereit gestanden, wo er zudem selber ebenfalls Immobilien besitze, welche er hätte belehnen können (act. I/34 Ziff. 22 f.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte eine weitere Version zu Protokoll: Er habe von einem türkischen Unternehmer gewusst, welcher in der Schweiz ein Hotel zum Kauf gesucht habe. Es sei daher für ihn auch eine mögliche Variante gewesen, den „Alpenblick“ für ca. Fr. 3 Mio. zu renovieren und hernach für Fr. 5,5 Mio. an jenen Unternehmer zu veräussern (act. OG 19 S. 8 unten). Nach der Vorstellung des Beschuldigten („ich hatte im Kopf“) sollte das Hotel im Sommer 2010 wieder eröffnet werden (act. I/8 Ziff. 26; siehe dazu auch act. I/93 Ziff. 46). Konkret vertraglich fixiert war seit Mitte Oktober 2009, dass das Restaurant im Hochparterre zusammen mit der Bar im Kellergeschoss (siehe dazu act. I/311 S. 4 Ziff. 4.1) bereits am 15. Dezember 2009 geöffnet und während der Wintersaison 2009/10 wie schon im Vorjahr von der Klausen Resort Management AG betrieben würde (act. II/351 f.; act. I/8 Ziff. 27; act. I/10 Ziff. 37; act. I/86 Ziff. 9; act. I/93 Ziff. 46). Gesichert ist sodann, dass der Beschuldigte anfangs Oktober 2009 den Öltank des Hotels mit 10‘000 Liter Heizöl auffüllen liess (act. III/612; act. I/20 Ziff. 8; act. I/117 Ziff. 19). b) Aktenkundig ist, dass die Firma MSA Ende Oktober dem Beschuldigten bzw. der C.K. Generalunternehmung AG eine Forderung von knapp Fr. 50‘000.‑ in Rechnung stellte; demnach sollen im Oktober 2009 fünf Mitarbeiter der MSA im Hotel Alpenblick während 18 Tagen insgesamt 720 Stunden gearbeitet haben (act. II/349/4). Ferner ist gesichert, dass ein hiesiges Transportunternehmen im Oktober 2009 insgesamt 19 Kippmulden mit Ausbruchmaterial und teilweise Mobiliar entsorgt hat (act. III/163; siehe hierzu auch act. I/10 Ziff. 38 und act. I/89 Ziff. 23 f.). Auf Fotos, welche wenige Tage vor dem Brandfall aufgenommen worden waren, ist zu erkennen, dass im Bereich der Hotellobby mindestens 60 Matratzen aufgestapelt waren (act. I/311 Bildbeilagen 5 und 6; siehe auch act. III/603 S. 3). S.M. erwähnte als Auskunftsperson, dass in der Eingangshalle gar eine wesentlich grös­sere Menge von etwa 130 Matratzen deponiert gewesen sei, was der damaligen Anzahl von Betten im Hotel entsprochen habe (act. I/89 Ziff. 22; act. I/103 f. Ziff. 25 f.). 1.4.2.— a) Bei den Sanierungsarbeiten im Hotel Alpenblick wurden unter anderem Bodenteppiche herausgerissen; die Entfernung der Kleberesten erfolgte dabei mithilfe von chemischen Lösungsmitteln (act. I/101 Ziff. 13; act. I/104 Ziff. 29; act. I/159 Ziff. 49). Rund eine Woche vor dem Brandereignis führten der Beschul­digte S.Y. und vier Begleitpersonen mehrere Plastikkanister mit sich, als sie bei der Talstation in Linthal die Bahn nach Braunwald bestiegen und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt wurden (act. III/608 f.); der Beschuldigte hat in der Untersuchung bestätigt, dass die transportierten Kanister Lösungsmittel ent­halten hätten (act. I/27 Ziff. 10). Bei den Akten befindet sich zudem eine Rechnung, wonach Ende Oktober 2009 50 Liter Reinigungsmittel (Wasserstoffsuperoxyd, Terpentinersatz, Nitro-Verdünner; siehe act. III/605) beschafft wurden. Die betref­fenden Substanzen sind bekanntermassen alle leicht entzündlich. Gelagert waren die Lösungsmittel vor Ort im Hotel Alpenblick im Parterre hinter der Rezeption (act. I/16 Ziff. 68; act. I/171 Ziff. 29 f.; act. I/90 Ziff. 31). b) Gemäss den Erhebungen in der Untersuchung führte ab Anfang Oktober eine Handvoll Arbeiter der französischen Firma MSA (und/oder der Firma Artemis; siehe act. I/152 Ziff. 3) im Hotel Alpenblick Räumungs- und Ausbrucharbeiten aus (act. II/349/4; act. I/8 f. Ziff. 29-33; act. I/214 f. Ziff. 12). Vor Ort wurden die Arbeiter in erster Linie vom Beschuldigten persönlich unterwiesen, welcher „fast alle zwei Tage“ anwesend war und jeweils auch selber ganztags mitarbeitete (act. I/9 Ziff. 34; act. I/69 Ziff. 60; act. OG 19 S. 9 unten). Faktisch hatte der Beschuldigte die Funk­tion des Bauleiters inne und wurden die einzelnen Arbeiten jeweils von ihm angeordnet (act. I/19 Ziff. 3; act. I/69 f. Ziff. 63-69; act. I/116 Ziff. 12; act. V/8). Bei Abwesenheit des Beschuldigten gingen die Renovationstätigkeiten unter der Aufsicht von S.S. vonstatten, bei dem es sich soweit aus den Akten ersichtlich um den Inhaber der Firma MSA und/oder der Firma Artemis handelte (act. I/9 Ziff. 34; act. I/54 Ziff. 47; act. I/152 Ziff. 3; act. I/182 Ziff. 3; act. I/198 Ziff. 5; act. I/213 f. Ziff. 3-7; act. I/224 Ziff. 3-7; act. V/8). 1.5.— Konkrete Aktivitäten im Hotel am Brandtag und an den Tagen zuvor a) Am Sonntag, 1. November 2009, wurde das bis dahin eingesetzte Arbeiter­team von Braunwald abgezogen, offenbar weil es dem Beschuldigten missfiel, dass die Arbeiter wiederholt mit der Braunwaldbahn schwarz gefahren sein sollen (act. I/9 Ziff. 32). Am Montag und Dienstag, 2. und 3. November 2009, waren keine Bauleute vor Ort (act. I/90 Ziff. 29; act. I/104 Ziff. 29 f.). Am Dienstagabend, 3. November 2009, traf der Beschuldigte zusammen mit seinem damals 14-jährigen Sohn sowie einem Bekannten, O.A., in Braunwald ein; mit ihnen waren vier Arbeiter der Firma MSA und/oder der Firma Artemis (act. I/11 Ziff. 41-43; act. OG 19 S. 17). Die sieben Personen übernachteten in der Folge in den Räumlichkeiten des Hotels Alpenblick (act. I/13 Ziff. 53). Zum Ablauf am Mittwochmorgen,

4. November 2009, erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, man sei kurz vor sieben Uhr aufgestanden. Anschliessend habe er sich mit zwei Arbeitern, B.K. und M.O., ins nahegelegene Personalhaus begeben, wo er ihnen Malerarbeiten zugewiesen habe. Währenddessen seien Q.A. und H.M., die beiden anderen Arbeiter, von O.A. über die im Hotel zu verrichtenden Arbeiten instruiert worden. Konkret sollten sie im Treppenhaus den Bauschutt beseitigen sowie im Parterre im Restaurantbereich mit Lösungsmitteln Teppichreste abschaben (act. I/11 f. Ziff. 45 f., Ziff. 48; act. I/27 Ziff. 10; act. I/36 Ziff. 30; ferner act. I/55 Ziff. 53, act. I/70 Ziff. 67 sowie act. I/200 Ziff. 16 und act. I/1 S. 19). Nach Erteilung der Arbeitsaufträge verliess der Beschuldigte kurz vor 08.00 Uhr gemein­sam mit seinem Sohn und O.A. Braunwald mit der Bahn in Richtung Tal (act. I/13 Ziff. 54 f.). Derweil fanden sich die zurückgebliebenen vier Arbeiter zum gemeinsamen Frühstück im Hotel ein und machten sich hernach um ca. 08.15 Uhr ans Werk (act. I/218 Ziff. 29; act. I/158 Ziff. 45; act. I/188 Ziff. 42). Anzufügen ist, dass gemäss den Angaben der Arbeiter in der Untersuchung bereits im Voraus vom Firmenchef S.S. bestimmt worden war, wer in Braunwald im Hotel und wer im Personalhaus zu arbeiten habe (act. I/159 Ziff. 47; act. I/168 f. Ziff. 14; act. I/214 Ziff. 9; act. I/225 Ziff. 9). b) aa) Die am Mittwoch,

4. November 2009, im Hotel Alpenblick eingesetzten Arbeiter Q.A. und H.M. gaben in der Untersuchung zu Protokoll, dass sie an jenem Vormittag zu keinem Zeitpunkt im Parterre (Restaurant, Rezep­tion) tätig gewesen seien. Sie hätten gemeinsam in einem Hotelzimmer im dritten bzw. in einem oberen Stockwerk gearbeitet; konkret hätten sie mit Schaber und Spachtel Tapeten weggekratzt sowie Kleberückstände von den Wänden entfernt, welche nach dem Ablösen von Wandteppichen zurückgeblieben seien (act. I/153 Ziff. 9; act. I/158 Ziff. 45; act. I/169 f. Ziff. 15-23; act. I/188 Ziff. 43; act. I/199 Ziff. 10; act. I/201 f. Ziff. 22-27; act. I/203 Ziff. 33). Dabei hätten sie auch Lösungsmittel verwendet (act. I/159 Ziff. 49; act. I/169 Ziff. 19 f., Ziff. 25-27.; act. 171 Ziff. 29; act. I/189 Ziff. 49; act. I/202 f. Ziff. 29 f.). Sie hätten gewusst, dass weitere Lösungs­mittel in der Nähe der Rezeption deponiert seien (act. I/171 f. Ziff. 29-31, Ziff. 35 f.). Q.A. bestritt nachdrücklich, dass sie angewiesen worden seien, im Parterre im Bereich des Restaurants Teppichreste von den Böden zu lösen (act. I/172 f. Ziff. 40-45; act. I/174 Ziff. 49). H.M. dagegen wollte dies nicht ausschliessen; dazu seien sie jedoch nicht gekommen und hätten nur in einer oberen Etage des Hotels gearbeitet. Er selber sei im Übrigen nicht über die konkret vorgesehenen Arbeiten instruiert worden, sondern nur sein Kollege Q.A. (act. I/203 Ziff. 33; act. I/204 Ziff. 35; act. I/205 Ziff. 40; act. I/207 Ziff. 47; act. I/209 Ziff. 55). bb) Q.A. und H.M. erklärten, sie hätten nach etwa zwei Stunden Arbeit [um ca. 10 Uhr] das Hotel durch den Haupteingang bei der Rezeption verlassen, um im nahegelegenen Geschäft Lebensmittel einzukaufen (act. I/160 f. Ziff. 53, Ziff. 55 und Ziff. 62; act. I/167 f. Ziff. 6-9; act. I/189 Ziff. 51-53; act. I/200 Ziff. 17). Beim Weggehen hätten sie keine Hinweise auf einen Brand bemerkt (act. I/161 Ziff. 60; act. I/178 Ziff. 68; act. I/190 Ziff. 60). In der Folge seien sie rund 15-20 Minuten weg gewesen; auf dem Weg zurück zum Hotel hätten sie dann gesehen, dass dort ein Brand ausgebrochen sei (act. I/160 f. Ziff. 64 f.; act. I/177 Ziff. 62). cc) Gemäss den polizeilichen Abklärungen vor Ort beträgt die Wegstrecke vom „Alpenblick“ bis zum Lebensmittelgeschäft rund 170 Meter. Diese Distanz lässt sich zu Fuss in gemächlichem Schritt in gut zwei Minuten zurücklegen (act. III/610). Überdies sollen sich Q.A. und H.M. an jenem Morgen ungefähr fünf Minuten im Einkaufsladen aufgehalten haben (act. I/1 S. 39 2. Absatz). c) An dieser Stelle bleibt sodann noch Folgendes anzufügen: aa) Bei ihrer Anreise nach Braunwald am Abend des 3. November 2009 wurden Q.A. und H.M. von einer Überwachungskamera gefilmt, als sie sich in der Talstation der Braunwaldbahn kurz nacheinander auf die Toilette begaben. Anfänglich hatte Q.A. eine Sporttasche um die Schulter gehängt; als sie danach wiederum einzeln von der Toilette zurückkamen, trug H.M. die Tasche in der Hand (act. I/194 f.). In der Untersuchung erklärte Q.A., er habe seine persönlichen Kleider in einer Sporttasche mitgeführt und die Tasche nie aus der Hand gegeben (act. I/154 f. Ziff. 20 und Ziff. 24). Konfrontiert mit der Video­aufzeichnung meinte er, er könne sich diesen Vorgang nicht erklären; sicher aber habe er nichts zu verbergen (act. I/155 Ziff. 27). H.M. behauptete zunächst, die Tasche, mit welcher er von der Toilette zurückkehrte, habe ihm gehört. Als ihm in der Folge die andere Foto gezeigt wurde, auf der Q.A. mit derselben Tasche zur Toilette schreitet, habe H.M. gemäss dem befragenden Polizeibeamten nervös gewirkt und gemeint, er habe dafür keine Erklärung; jedenfalls aber hätten sich in der Tasche die Kleider von Q.A. befunden (act. I/184 Ziff. 17-20). bb) Q.A. und H.M. wurden von S.S. [Inhaber der Firma MSA und/oder der Firma Artemis] offenbar kurzfristig für den Arbeitseinsatz in Braunwald rekrutiert. Sie verfügten über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und wussten nur vage Bescheid über die Arbeitgeberfirma. Auch konnten sie nicht bestimmt Auskunft geben, wie lange sie effektiv in Braunwald hätten bleiben sollen (act. I/152 f. Ziff. 3-6, Ziff. 8, Ziff. 10; act. I/155 Ziff. 22; act. I/182 f. Ziff. 3-6, Ziff. 9; act. I/184 Ziff. 15). d) Q.A. und H.M. erwähnten in der Untersuchung, dass sie nach ihrer Ankunft im Hotel Alpenblick am 3. November 2009 im Zimmer geraucht hätten. Auch während der Arbeit am folgenden Morgen, als sie im 3. Stock mit dem Abkratzen von Tapeten beschäftigt gewesen seien, hätten sie geraucht. Die Ziga­rettenkippen hätten sie entweder in eine Toilette geworfen oder auf dem Boden ausgedrückt (act. I/157 Ziff. 40; act. I/159 f. Ziff. 51; act. I/175 Ziff. 55; act. I/179 Ziff. 74; act. I/189 Ziff. 50; act. I/207 Ziff. 48). Der Beschuldigte S.Y. führte auf die Frage nach einer allfälligen Brandgefahr während der Umbauarbeiten aus, dass er „einigen Arbeitern“ gesagt habe, dass sie nicht rauchen sollten (act. I/19 Ziff. 4). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte konkret gegenüber Q.A. und H.M. Anweisungen in Bezug auf das Rauchen während der Arbeit erteilt hätte. 1.6.— Abschaltung der Brandmeldeanlage a) Im Hotel Alpenblick war eine Brandmeldeanlage mit insgesamt 176 Brand­fühlern installiert (act. I/1 S. 15 Ziff. 5.8). Nach dem Erwerb des Hotels durch S.Y. im August 2009 überwachte vor Ort weiterhin S.M. von der Klausen Resort Management AG in seiner Funktion als „Hauswart“ (siehe dazu act. I/87 Ziff. 14; act. I/109 f. Ziff. 57) die Brandmeldeanlage und agierte bei Störungen an der Anlage auch als Ansprechperson für die Alarmorganisation (Alarmzentrale Certas; siehe dazu act. II/351 ff.). Im Gegenzug konnte S.M. bzw. die Klausen Resort Management AG gratis die Hotelwäscherei weiterbenutzen (act. I/87 Ziff. 11; act. I/114 Ziff. 7). Als bei den Renovationsarbeiten im Eingangsbereich (Hotelhalle) und in mehreren Zimmern die Deckenverkleidungen heruntergerissen wurden (siehe act. I/1 S. 18; act. I/311 Bildbeilage 4), hingen zahlreiche Brandmelder lose an den Kabeln herunter (siehe act. I/1 S. 20). b) Gemäss den Schilderungen von S.M. kam es während der Umbau­arbeiten öfters zu Fehlalarmen, deren Ursache S.M. in der baubedingten Staubentwicklung vermutete. Anfänglich habe er dann die Anlage jeweils sektoren­weise ausser Betrieb genommen und am Abend wieder eingeschaltet. Mit der Zeit aber habe er dies nicht mehr bewerkstelligen können, „vermutlich weil ein Melder heruntergerissen war oder so“. Seitdem habe die Brandmeldeanlage auf Störung gestanden. In der Folge habe sich die Alarmzentrale bei ihm telefonisch gemeldet, weil von der Brandmeldeanlage das tägliche Routinesignal ausgeblieben sei. Er [S.M.] habe der Zentrale ausgerichtet, dass die Brandmeldeanlage wegen der Umbauarbeiten einstweilen ausgeschaltet bleibe und daher keine Signale mehr sende (act. I/91 Ziff. 38; act. I/107 f. Ziff. 44-48). In der Untersuchung konnte ermit­telt werden, dass S.M. am 3. November 2009, frühmorgens kurz nach 5 Uhr, die zentrale Alarmorganisation anrief und die Brandmeldeanlage vorerst einmal bis Ende Jahr „abmeldete“ (zum Ganzen act. I/354 f.). S.M. sagte in der Untersuchung aus, er habe den Beschuldigten S.Y. über das Ausschalten der Brandmeldeanlage informiert und es wäre in der Folge dann dessen Aufgabe als Hotelinhaber gewesen, die zuständigen Brandfachstellen darüber zu informieren (act. I/109 Ziff. 52-55; act. I/121 ff. Ziff. 3-11). S.Y. bestritt jedoch, dass S.M. ihn über die vollständige Ausschaltung der Brandmeldeanlage in Kenntnis gesetzt habe; er [S.Y.] habe S.M. als Reaktion auf die aufgetretenen Störungen lediglich angewiesen, er solle die Anlage jeweils tagsüber ausschalten und abends wieder auf aktiv stellen (act. I/14 f. Ziff. 60 und Ziff. 64 f.). 1.7.— Revisionsarbeiten an der Braunwaldbahn a) In der betreffenden Woche, als das Hotel Alpenblick niederbrannte, waren an der Braunwaldbahn Revisionsarbeiten im Gange, weshalb der Bahnverkehr tags­über eingestellt war (act. I/35 Ziff. 28; act. I/95 Ziff. 57). Im Polizeirapport wird hierzu ausgeführt, dass dieser Umstand „bei einem Brand zu Verzögerungen beim Lösch­einsatz der Feuerwehr führte (zusätzliche Manpower vom Tal für Löscharbeiten)“ (act. I/1 S. 34 unten). b) Wie sich aus dem Bericht der Feuerwehr zum Ablauf des Löscheinsatzes ergibt, ging bei der Feuerwehr am

4. November 2009 der Alarm um 10.24 Uhr ein. Um 10.30 Uhr war die Ortsfeuerwehr von Braunwald mit einem Tanklöschfahrzeug vor Ort. Um 10.36 Uhr erfolgte das Aufgebot an die Feuerwehr Grosstal Süd, worauf die Verstärkung aus dem Tal um 11.03 Uhr in Braunwald eintraf (act. I/312). 1.8.— Gutachten zur Brandursache Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich führte in seinem Untersu­chungsbericht aus, es sei aufgrund der von Anwohnern und Feuerwehrleuten geschilderten Beobachtungen zum Brandverlauf sowie anhand des Zerstörungs­bildes davon auszugehen, dass das Feuer im Bereich der „Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus zum 1. Stock“ ausgebrochen sein müsse (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Hinsichtlich der Brandursache schlossen die Polizeiexperten sowohl eine natürliche Ursache (Blitzeinschlag, Selbstentzündung) als auch elektrische Ursachen (Überstrom, Kriechstrom, schlechte Verbindungen) oder einen technischen Defekt an Gerätschaften (Ofen, Lampen, Kochherd, Heizungen, Wärmestrahler) aus. Als eher unwahrscheinlich erschien den Experten die Entfachung des Brandes durch unsachgemässen Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren; zwar hätten die bis kurz vor Brandausbruch im Hotel anwesenden Handwerker Q.A. und H.M. bei ihrer Arbeit offenbar geraucht, doch seien sie gemäss ihrer Dar­stellung in einem Zimmer ausserhalb des mutmasslichen Brandherdbereichs tätig gewesen (zum Ganzen act. I/311 S. 11 ff. Ziff. 8.1-8.4). Weil demnach die Foren­siker keine konkreten Anhaltspunkte für eine technisch oder natürlich bedingte Brandursache ausmachen konnten, folgerten sie „unter Anwendung des Ausschlussverfahrens“, dass Brandstiftung im Vordergrund stehe. Die beiden damals im Hotel beschäftigten Q.A. und H.M. hätten einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen, ohne dabei aussergewöhnliche Feststellungen gemacht zu haben. Kurze Zeit später seien die Fenster geborsten und erste Flammen hätten aus einem Fenster der Nordseite (Treppenhaus zum 1. Stock) geschlagen, ehe nur kurz danach bereits auch auf der Südseite Flammen festgestellt worden seien. Eine solche Brandent­wicklung sei nur als Folge einer Brandlegung im Bereich Rezeption/Hotelhalle/ Treppenhaus (siehe dazu den Grundriss des Parterregeschosses bei act. I/211) möglich, zumal im Bereich der Rezeption mit den dort gelagerten Matratzen genügend brennbares Material vorhanden gewesen sei, welches mit oder auch ohne Brandbeschleunigungsmittel hätte entzündet werden können (act. I/311 S. 12 f. Ziff. 8.5 und Ziff. 9). Der Umgang mit Raucherwaren als Brandursache bezeichneten die Experten vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung als unwahrscheinlich, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). 1.9.— Baulicher Zustand des Hotels a) In der Untersuchung wurde bei der WIR-Bank der Bericht eines Betriebs­analysten für das Hotelgewerbe aus dem Jahr 2006 ediert. In diesem Bericht ist zu lesen, dass das Hotel Alpenblick über einen beträchtlichen Investitionsnachhol­bedarf verfüge, vor allem hinsichtlich der Hotelzimmer und der Seminarinfrastruktur (act. III/632 S. 1). Ausserdem stünden die Renovierung der Bodenbeläge in den Hotelgängen sowie die Erneuerung der Heizung (damals 25-jährig), der Terrasse, der Fenster im Restaurations- und Hotelbereich sowie des Holzbodens im Speise­saal an. Ferner sei die Möblierung der Zimmer teilweise in die Jahre gekommen und müsse sukzessive ersetzt werden. Der Experte erwog, dass nach Beseitigung des Investitionsnachholbedarfs die betriebsnotwendigen Ersatzinvestitionen gemäss den branchenspezifischen Richtwerten jährlich eine Viertelmillion Franken ausmachen würden (act. III/632 S. 2). Für den Experten schien daher fraglich, ob bei einem Verkauf des Hotels ein Erlös in Höhe der hypothekarischen Belastung von knapp Fr. 1,9 Mio. erzielt werden könne; zu hoch sei der Investitionsnachholbedarf, was sich bei Verkaufsverhandlungen negativ auf den Kaufpreis auswirke (act. III/632 S. 7). b) Ob nach der eben dargelegten Zustandsanalyse aus dem Jahr 2006 bis zum Konkurs der früheren Trägerschaft des Hotels im Juni 2008 (siehe oben E. II. A. 1.1.) noch namhafte Erneuerungen vorgenommen wurden, ist nicht bekannt, darf aber bezweifelt werden. Nach Einschätzung von S.M. jedenfalls befand sich das Hotel zum Zeitpunkt des Konkurses in einem schlechten Zustand; es sei nichts mehr investiert worden (act. V/23). Weil das Hotel zudem in einem Rutschgebiet stand, habe es „viele Risse im Haus“ gehabt. Ungefähr die Hälfte der Zimmer [von insgesamt rund 50, siehe ganz am Anfang E. I. 1.1.) sei renoviert gewesen. (act. V/24); diese Angabe deckt sich in etwa mit den Ausführungen des Beschuldigten selber (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a). c) I.V., VR-Präsident der vormaligen Eigentümerin des Hotels (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. a), erklärte gegenüber der Zürich Versicherung, dass vorab der Zustand der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage des Hotels desolat gewesen sei; nach dem Konkurs der Hotel Alpenblick Braunwald AG im Juni 2008 hätten daher in Absprache mit dem Konkursamt und der WIR-Bank einzig noch das Restaurant mit Küche sowie die Wäscherei durch die Klausen Resort Management AG weiter betrieben werden können (act. I/271; siehe auch oben E. II. A. 1.1.). Bei der folgenden konkursamtlichen Versteigerung habe eine Interessengruppe, welcher er [I.V.] ebenfalls angehört habe, das Hotel zu einem Preis von maximal Fr. 250‘000.‑ erwerben wollen, der Beschuldigte S.Y. habe jedoch gleich zu Beginn der Gant Fr. 1,9 Mio. geboten (act. I/272). d) Wie bereits weiter oben kurz angesprochen (E. II. A. 1.2. Bst. e und 1.3. Bst. b), stand das Hotel Alpenblick in einem Rutschgebiet und damit in einer geologisch problematischen Zone. In den Steigerungsbedingungen des Konkursamtes wurde explizit auf diesen Umstand sowie auf den „allgemein […] schlechten baulichen Zustand“ nachdrücklich hingewiesen (siehe act. I/322 S. 6 Ziff. 21). Als Folge des instabilen Untergrunds wies das Hotelgebäude am Gemäuer an verschiedenen Orten erkennbare Risse auf (siehe etwa act. I/1 S. 11 und S. 13; act. III/604 S. 6). e) In einem Bericht in der Zeitschrift „hotelrevue“ vom 18. Dezember 2008 wird ein ortsansässiger Bauunternehmer und zugleich Präsident der Sportbahnen Braun­wald AG mit der Aussage zitiert, wonach das Hotel Alpenblick kaum Fr. 100‘000.‑ wert sei. Und ein [damaliger] Besitzer eines anderen Hotels in Braunwald lässt verlauten, der Alpenblick sei „ein Fass ohne Boden“, so dass „sich ein Investor zweimal [überlegt], ob er Geld in die Hand nimmt“ (zum Ganzen act. III/616). 1.10.— Persönlicher Werdegang des Beschuldigten und finanzielle Verhältnisse a) Der 1972 in der Türkei geborene S.Y. begann nach eigenen Angaben ungefähr 2003 bei der Firma S. in Basel im Bereich Gebäudereinigungen und ‑management zu arbeiten und verdiente dort monatlich Fr. 8‘500.‑. Er [S.Y.] habe in der Folge für die Firma S. zu grosse Aufträge akquiriert, welche die Firma nicht habe stemmen können; aufgrund der deswegen angefallenen Konventional­strafen sei die Firma Konkurs gegangen. Daraufhin habe er in die Immobilien­branche gewechselt; dabei habe er zunächst mit dem Geld seines Vaters, eines früheren Juweliers in W./Deutschland, gewirtschaftet. In dieser Phase habe er dann den inzwischen 77-jährigen C.K. [VR-Präsident der C.K. Generalunternehmung AG C.K.; siehe dazu oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a] kennengelernt, einen Mann „von alter Schule“, bei dem noch der Handschlag gelte (act. OG 19 S. 4 f.). Anlässlich einer Befragung vor dem Bezirksstatthalteramt Laufen im September 2005 führte der Beschuldigte S.Y. aus, er sei ungefähr seit März 2004 für C.K. tätig. Damals habe er [S.Y.] C.K. geraten, er solle rund Fr. 6 Mio. in dessen 70 baufälligen Wohnungen und Geschäftslokalitäten investieren, um dadurch die Mieteinnahmen um jährlich Fr. 1,7 Mio. zu steigern. Zwischen C.K. und ihm gebe es nichts Schriftliches, alles basiere auf Vertrauensbasis. Er engagiere sich unentgeltlich für die Liegenschaften von C.K.. Seit April 2004 beziehe er von der Arbeitslosenkasse des Kan­tons Solothurn monatlich Fr. 6‘000.‑, nachdem er ca. Mitte 2004 nach B. in eine Wohnung von C.K. gezogen sei, wo er ab und zu schlafe; mehrheitlich aber halte er sich bei seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; siehe act. OG 19 S. 3 unten) in W./Deutschland auf (siehe zum Ganzen act. IV/24 f.). b) Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte S.Y., seit 2006/07 mache er Renovationen „im grossen Stil“. Er besitze inzwischen mehrere Liegenschaften in der Schweiz und versteuere ein Jahreseinkommen von Fr. 200‘000.‑ (act. OG 19 S. 4 f.). Diese Verdienstangabe deckt sich in etwa mit der Steuerveranlagung 2007 (act. IV/35). Im März 2010 bezifferte der Beschuldigte gegenüber der Polizei sein Einkommen auf Fr. 20‘000.‑ pro Monat und sein Vermögen, vor allem Liegen­schaften, auf Fr. 1,5 Mio.; die Schulden (Hypotheken) betrügen Fr. 2,2 Mio., wobei die jährlichen Hypothekarzinsen rund Fr. 73‘000.‑ ausmachten (act. I/1 Anhang 7). Aktenkundig sind fünf Betreibungen (hauptsächlich Steuern) gegen den Beschul­digten aus dem Jahr 2009, wobei sich die offenen Forderungen auf rund Fr. 31‘000.‑ beliefen (act. I/1 Anhang 2); gegen die Y. Immobilien AG sind für die Jahre 2008/09 Betreibungen für insgesamt knapp Fr. 49‘000.‑ ausgewiesen (act. I/1 Anhang 5). c) Der Beschuldigte S.Y. erwähnte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor 2002/03 Folgendes (siehe act. IV/24 und act. OG 19 S. 3-5): Bis zu seinem 8. Altersjahr habe er in der Türkei gelebt; dann hätten seine Eltern ihn nach Deutschland geholt, da sein Vater in W./Deutschland ein Juwelier- und Lebens­mittelgeschäft habe. Mit 16 sei er zurück in die Türkei gegangen, habe dort nach dem Gymnasium ein Germanistikstudium begonnen, welches er nach eineinhalb Jahren abgebrochen habe. In der Folge sei er, damals knapp 20-jährig, von einer politischen Partei in der Türkei angestellt worden. Sechs Monate später sei er zurück nach W./Deutschland gezogen. Hier habe er von seinem Vater Geld erhalten, um bei der „Eufrat Airlines“ einzusteigen, einer damals im Aufbau befindlichen kurdischen Fluggesellschaft mit Sitz in Basel und Düsseldorf. Allerdings habe die von der PKK alimentierte Airline rasch Konkurs anmelden müssen, da sie von der Türkei keine Flugbewilligungen erhalten habe. Ihm persönlich habe sein Engage­ment bei der Airline vorübergehend Probleme mit dem Nachrichtendienst einge­tragen. Ab 1993 habe er während 10 Jahren im Vorstand des deutsch-türkischen Integrationskomitees mitgewirkt. In dieser Funktion habe er im Monat ca. DM 5‘000.‑ verdient, sei aber die ganze Zeit über zusätzlich von seinem Vater finanziell unter­stützt worden. Als Vertreter des Komitees habe er ganz Europa bereist; während seiner Tätigkeit beim Komitee sei er bei zwei Anschlägen angeschossen worden. 2002/03 sei er ca. 2-3 Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, da er an Paranoia gelitten habe. 2.— Würdigung der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den Tatvorwurf                  der vorsätzlichen Brandstiftung 2.1.— a) Eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB begeht und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. b) Beim Vollbrand des Hotels Alpenblick am

4. November 2009 (siehe die Fotos zum Brandverlauf bei act. I/311) handelte es sich um einen bedeutenden Brandfall; für die Löscharbeiten musste zur Unterstützung der Feuerwehr gar die Heli Linth aufgeboten werden (act. I/312 S. 4). Das Tatbestandsmerkmal der Feuerbrunst gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB ist damit fraglos erfüllt, liegt doch ein entsprechendes Brandereignis vor, sobald sich ein Brand in solcher Stärke entfacht, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (Weder, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, Rz. 3 zu Art. 221 StGB). Zudem bewirkte der Brand namentlich für die angrenzenden Wohnliegenschaften eine erhebliche Gemeingefahr (siehe zur örtlichen Situation bei act. III/610 sowie die Foto bei act. I/1 S. 9 oben), konnte doch ein Übergreifen des Feuers nur dank des Einsatzes der Löschkräfte verhindert werden und mussten die Bewohner der betreffenden Wohnhäuser evakuiert werden (siehe dazu act. III/617-622; act. I/312 S. 4). 2.2.— Die Brandstiftung kann in Allein- oder Mitttäterschaft begangen werden; Täter ist ferner aber auch derjenige, der einen anderen Menschen als sein willen­loses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um in sog. mittelbarer Täterschaft durch ihn die beabsichtigte Brandentfachung ausführen zu lassen (siehe dazu Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Aufl. 2010, Rz. 1 und 12 zu Art. 24 StGB). Wer ferner einen Dritten zu einer Brandlegung anhält, untersteht als Anstifter der gleichen Strafandrohung wie der Täter selber (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorliegend vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage den Standpunkt, dass anhand der oben dargelegten Sachverhaltsmomente genügend Indizien darauf hinweisen würden, dass der Beschuldigte den Hotelbrand, wenn nicht unmittelbar selber, so doch wenigstens in mittelbarer Täterschaft oder als Anstifter herbeigeführt habe (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 10; act. OG 19 S. 31-34). Bevor im Folgenden auf die Beweiswürdigung einzugehen ist, bleibt vorweg festzuhalten, dass in der Unter­suchung nicht geklärt werden konnte, auf welche Weise der Brand effektiv entfacht worden ist, so dass hierüber auch der Anklagevertreter lediglich spekulieren kann (siehe act. 2 S. 6 oben und act. 25 S. 15). 2.2.1.— Keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten a) Nach dem Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 steht aufgrund der Abklärungen vor Ort und unter Anwendung des Ausschlussverfahrens Brandstiftung als Brandursache „im Vordergrund“ (act. I/311 S. 13 Ziff. 9). Allerdings können die Experten den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache nicht ganz ausschliessen, obwohl vom zeitlichen Ablauf der Brandentwicklung eher unwahrscheinlich. Denkbar ist für die Experten auch, dass der Brand durch die Renovationsarbeiten verursacht worden ist, auch wenn hierfür aufgrund der Aussagen der vier Arbeiter keine Anhaltspunkte bestehen. Für das vorliegende Verfahren von zentraler Bedeutung ist indes, dass der Untersuchungsbericht keine Fakten enthält, die den Beschuldigten S.Y. direkt belasten. Namentlich wäre im Falle einer Brandstiftung eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft räumt denn auch im vorinstanzlichen Plädoyer vom 12. März 2014 (act. 25 S. 6) selber ein, dass die Ermittlungen „zu keinen eindeutigen Erkenntnissen bezüglich der Täterschaft“ geführt hätten. Insofern mag auch nicht erstaunen, dass die Anklage dem Beschuldigten eine vorsätzliche Brandstiftung nur im Eventualstandpunkt vorwirft (act. 2 S. 6 oben; act. 25 S. 9 unten und S. 10 sowie S. 15). b) Die Untersuchung hat keine direkten Beweise zutage gefördert, dass der Beschuldigte S.Y. selber den Brand im Hotel Alpenblick gelegt hätte. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs am

4. November 2009, kurz nach 10 Uhr, hielt sich S.Y. bereits seit rund zwei Stunden nicht mehr in Braunwald auf. An jenem Morgen fuhr S.Y. gemäss seinen Angaben zusammen mit seinem Sohn und O.A. mit der Bahn kurz vor acht Uhr ins Tal nach Linthal hinunter (siehe oben E. II. A. 1.5. Bst. a). Danach war die Bahn wegen Revisionsarbeiten ausser Betrieb (oben E. II. A. 1.7.). Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass S.Y. sich am erwähnten Vormittag noch in Braunwald aufgehalten hätte; jedenfalls wurde er dort von niemandem mehr gesehen. Sodann wird der Beschul­digte auch nicht in irgendeiner Weise von den vier am Morgen vor dem Brandaus­bruch mit Renovationsarbeiten beschäftigten Arbeitern belastet. Schliesslich liegen auch keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür vor und wird in der Anklage auch nicht als mögliche Handlungsvariante geltend gemacht, dass der Beschuldigte vor seinem Weggang einen Zeitzünder im Hotel versteckt abgelegt hätte, um auf diese Weise einen verzögerten Brandausbruch herbeizuführen. 2.2.2.— Keine indirekten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten a) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sollen gemäss Untersuchung zumindest Indizien (indirekte Beweise) den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschul­digte die Arbeiter vor Ort zur Brandlegung angewiesen oder aber im Wissen um ihre fehlende Sorgfalt angesichts ausgeschalteter Brandmeldeanlage und herumstehen­der leicht brennbarer Materialien damit gerechnet habe, dass sie den Brand aus­lösen würden. Zwar fehlten konkrete Aussagen möglicher Mittäter oder Stroh­männer, doch obliege es dem Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Indizienkette für einen Schuldspruch genüge (act. 2 S. 6; act. 25 S. 15; act. OG 19 S. 34). b) Die Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt zwei mögliche Begehungsformen: So soll der Beschuldigte entweder Mittäter (Drahtzieher im Hintergrund) gewesen sein oder aber als mittelbarer Täter gehandelt haben, indem er die eingesetzten Arbeiter quasi als willenlose Werkzeuge (Tatmittler) zur Herbei­führung des Brandes benützt habe. aa) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung setzt Mittäterschaft nicht in jedem Fall eine physische Mitwirkung bei der Tatausführung voraus. Die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss kann für Mittäterschaft bereits genügen. Auf diese Weise sollen die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner, die Schreibtischtäter, der vollen strafrechtlichen Verantwortung zugeführt werden. Mittäterschaft ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber ins Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, etwa dergestalt, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen (Trechsel/Jean-Richard, in: Trech­sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 17 vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen). bb) Als mittelbarer Täter gilt demgegenüber, wer die Tat durch einen andern, dessen Willen mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt; in der Formu­lierung des Bundesgerichts: „wer einen andern als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen“ und dabei „die Herrschaft über den Geschehensablauf“ hat (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 2 vor Art. 24 StGB). Angesprochen ist hierbei eine Konstellation, in der jemand als Herr eines tatbestandserfüllenden Geschehens erscheint, obwohl er die Tat eben nicht in eigener Person begeht. Das hat in der Regel seinen Grund in der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden, zumeist in Defiziten seiner Verantwortung, die ihn als blosses „Werkzeug“ eines Hintermannes erscheinen lassen (hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 Rz. 20). 2.2.2.1.— Würdigung der Indizienlage a) Ablauf der Versteigerung aa) Ein wesentliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Hotelprojekt in Braunwald keine lauteren Absichten verfolgt habe, erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass der Beschuldigte an der konkursamtlichen Versteigerung des Hotels gleich auf Anhieb einen Preis von Fr. 1,9 Mio. bot, obwohl der amtliche Schätzwert wesentlich tiefer lag (act. 2 S. 3; act. 25 S. 14). bb) Von aussen betrachtet, scheint die konkursamtliche Versteigerung des Hotels am 19. August 2009 tatsächlich eigentümlich verlaufen zu sein. Obwohl die Schätzung des Konkursamtes für die Gebäulichkeiten (Hotel und Personalhaus) samt Einrichtungsgegenständen auf „lediglich“ rund Fr. 1,5 Mio. lautete, bot der Beschuldigte auf Anhieb Fr. 1,9 Mio. Dieses Gebot blieb in der Folge das einzige, womit die Gant zur Verblüffung aller Anwesenden bereits nach wenigen Minuten beendet war (siehe oben E. II. A. 1.2. Bst. d). In Kenntnis der Hintergründe aber lichten sich die Nebel unweigerlich und der ganze Vorgang erscheint als durchaus plausibel. Die WIR-Bank als Grundpfandgläubigerin hätte nämlich bei einem Preis­angebot unter Fr. 1,9 Mio. in die Versteigerung eingegriffen und mitgeboten. Die Bank hatte sich denn auch bereits vor der Versteigerung mit dem Beschuldigten auf einen Gantpreis von jedenfalls Fr. 1,9 Mio. verständigt und mit ihm vorab einen Hypothekardarlehensvertrag in entsprechender Höhe abgeschlossen (oben E. II. A. 1.2. Bst. c). Unmittelbar vor der Versteigerung zog dann Bank das im Voraus schriftlich eingereichte Steigerungsangebot in Höhe von Fr. 2‘414‘000.‑ zurück; im Gantlokal war aber immerhin eine Delegation der WIR-Bank anwesend und hätte fraglos mitgeboten, wäre der bankintern gesetzte „Richtpreis“ von Fr. 1,9 Mio. nicht gerufen worden (oben E. II. A. 2.1. Bst. a-c). cc) Aus objektiver Warte ist der Kaufpreis von Fr. 1,9 Mio. soweit ersichtlich als ökonomisch vertretbar zu bezeichnen. Der Beschuldigte hatte mit der WIR-Bank das Hypothekardarlehen über Fr. 1,9 Mio. zu damals als massvoll zu bezeichnenden Bedingungen ausgehandelt. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1 % (Fr. 19‘000.‑ p.a.) und das Darlehen war jährlich um Fr. 76‘000.‑ [nicht Fr. 38‘000.‑, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnt; act. 42 S. 24 unten] zu amortisieren, wobei die Abzahlungen in WIR-Geld zu erfolgen hatten und die erste Semesterrate von Fr. 38‘0000.‑ per Ende Dezember 2010 fällig wurde (act. I/318). Aus dem Darlehensvertrag resultierte somit für den Beschuldigten eine monatliche Belastung von knapp Fr. 8‘000.‑ (Fr. 95‘000.‑ / 12). Aktenkundig ist, dass die Klausen Resort Management AG, welche das Hotel Alpenblick ab November 2007 bis zum Konkurs der Trägergesellschaft im Juli 2008 betrieb, einen monatlichen Mietzins von Fr. 10‘000.‑ bezahlte (act. I/126). Die Miete allein für das Restaurant und die Arzt­praxis brachte in der Folge monatlich immerhin noch Fr. 4‘350.‑ ein (act. II/352 f.; oben E. II. A. 1.1.). Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte, dass er nach der Sanierung einen Mietzinsertrag von Fr. 10‘000.‑ bis Fr. 15‘000.‑ als realisierbar betrachtet habe, andernfalls er das Objekt weiterverkauft hätte (act. 42 S. 24 oben). Diese Erwartung erscheint nicht von vornherein als realitätsfern. Immerhin nämlich war die Klausen Resort Management AG laut Angaben von S.M. bereits als mögliche Mieterin des sanierten Hotelgebäudes vorgesehen, wobei ein Mietzins von Fr. 14‘000.‑ pro Monat (act. I/94 Ziff. 50; act. V/24 oben) zur Debatte gestanden habe, mithin Fr. 168‘000.‑ im Jahr. Selbst wenn daher der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen gar noch eine weitere Million Franken in die Sanierung investiert (siehe oben E. II. A. 1.4.1. Bst. a) und dabei mit einer Verzinsung von 5 % gerechnet hätte (Fr. 50‘000.‑ p.a.), hätte ihn eine durchaus noch stemmbare jährliche Gesamtbelastung (ohne Rückstellungen) von insgesamt Fr. 145‘000.‑ erwartet (Fr. 95‘000.‑ Amortisation und Verzinsung Hypothek + Fr. 50‘000.‑ Verzinsung Sanierungskosten). dd) Aus dem Gesagten folgt, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen die Höhe des vom Beschuldigten für das Hotel bezahlten Kaufpreises per se keinen Verdachtsgrund für eine mögliche Brandstiftung hergibt. b) Abschluss von Versicherungen (dazu vorne E. II. A. 1.3.) Nach der Ersteigerung des Hotels hat der Beschuldigte die vom Konkursamt des Kantons Glarus für den ganzen Gebäudekomplex bei der AXA Winterthur Ver­sicherung abgeschlossene Elementarschadenversicherung in Höhe von Fr. 10,533 Mio. gekündigt und bei der Zürich Versicherung einen neuen Vertrag mit einer Deckungszusicherung in Höhe von Fr. 10,5 Mio. abgeschlossen (act. II/334, Police „Business Immobilien“). Auch dieser Vorgang ist nicht ungewöhnlich, zumal sich die Versicherungssumme in gleicher Höhe bewegte. Die beiden zusätzlich bei der Zürich Versicherung abgeschlossenen Verträge (act. II/338, „Business Sach“; act. II/342 „Business Bau“) betreffen das Hotelmobiliar und die Sanierungsarbeiten. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein übliches Vorgehen. Dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung die Frage, ob sich die Hotelliegenschaft in einem Rutschgebiet befinde, verneinte, ist im vorliegenden Zusammenhang irre­levant, da die Frage einzig die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung betraf. c) Sanierung des Hotels ohne grundlegendes Konzept Die oberflächliche, dilettantisch anmutende Renovierung des Hotels ohne eigent­liches Sanierungskonzept und die konkreten Aktivitäten im Hotel am Brandtag und den Tagen zuvor (siehe vorne E. II. A. 1.4. und 1.5.) sind für sich allein betrachtet nicht auffällig, mit Ausnahme der Lagerung der Lösungsmitteln neben den aufge­stapelten Matratzen. Dass die Brandmeldeanlage abgeschaltet worden ist, lässt sich mit den Renovationsarbeiten erklären und ist durch S.M. veranlasst worden (dazu vorne E. II. A. 1.6.). d) Revision der Braunwaldbahn (dazu vorne E. II. A. 1.7) Falls das Ziel eines allfälligen Brandstifters darin bestand, das Hotel möglichst vollständig zu zerstören, so mag es dem Täter gelegen gekommen sein, dass die Braunwaldseilbahn zum Brandzeitpunkt ausser Betrieb war. Dadurch würde sich in der Sichtweise des Täters der Einsatz zusätzlicher Feuerwehrleute aus dem Tal möglicherweise erheblich verzögern (was dann aber effektiv nicht der Fall war). Es ist daher der Umstand, dass damals die Braunwaldbahn saniert wurde, durchaus als Indiz für Brandstiftung zu werten. Inwiefern dies aber spezifisch den Beschuldigten belasten soll, ist nicht erkennbar und vermag auch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen (siehe dazu act. OG 19 S. 32 Ziff. 5). 2.2.2.2.— Würdigung der Indizienlage Würdigt man die Untersuchungsergebnisse, den Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 sowie die verschiedenen Indizien gesamthaft, so liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor. Zunächst ist die Brandursache letztlich ungeklärt. Zwar steht nach Auffassung der Experten im Bericht vom 6. April 2010 Brandstiftung im Vordergrund. Den Umgang mit Raucherwaren als Brandursache konnten die Experten jedoch nicht ganz ausschliessen. Ihre Schlussfolgerungen beruhen unter anderem auch darauf, dass die beiden im Hotel beschäftigten Arbeiter Q.A. und H.M. einige Minuten vor der Brandentdeckung das Gebäude durch den Haupteingang verlassen hatten und dabei keine ausserge­wöhnlichen Feststellungen gemacht hätten. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass die beiden Genannten vor dem Brandausbruch als letzte Personen im Hotel und dabei womöglich im Eingangsbe­reich mit Arbeiten beschäftigt waren und geraucht haben, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. Die erläuterten Indizien ergeben insgesamt kein kohärentes Bild, wonach der Beschuldigte als Mittäter gehandelt oder die Arbeiter vor Ort als willenlose Werkzeuge zur Herbeiführung des Brandes benützt haben könnte. Dem Gericht verleiben daher relevante Zweifel, zumal die Täterschaft einer Drittperson oder Renovationsarbeiten und Umgang mit Raucherwaren als Brandur­sache nicht ganz ausgeschlossen werden können. 3.— Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst 3.1.— Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuers­brunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorg­faltspflicht verursacht hat. Für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die vorinstanzliche E. III. 4./5. verwiesen (act. 42 S. 18 – 20). 3.2.— Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (act. 42 E. III. 6. S. 20 f.), es sei trotz der umfangreichen Untersuchung völlig unklar, wie genau das Feuer entstand. Ohne substantiierte Kenntnis des natürlichen Kausalverlaufs, bei dem die Entfa­chung des Feuers die zentrale Rolle spiele, könne „jedoch nicht ohne unüberwind­liche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO beurteilt werden, ob das Verhalten des Beschuldigten im Hinblick auf diesen Moment, da das Feuer entstanden sei, conditio sine qua non war oder nicht“. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob überhaupt ein Verhalten des Beschuldigten kausal im Sinne des Strafrechts gewesen sei. Weil schliesslich die Brandursache unklar sei, könne auch nicht festgestellt werden, wer dafür verantwortlich sei. Entsprechend könne man den Brand dem Beschuldigten nicht strafrechtlich anlasten, selbst wenn er ein Motiv hätte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei der Beschuldigte deshalb auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. 3.3.— Die Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts lassen sich nicht beanstanden. Im Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2010 wird der Brandherd auf den Bereich Rezeption/Hotelhalle/Treppenhaus zum 1. Stock festgelegt (act. I/311 S. 6 Ziff. 5). Nicht zu klären vermochten die Experten aber, wie der Brand konkret entstand und was die Ursache war, wobei für sie Brandstiftung im Vordergrund steht (vorne E. II. A. 1.8 und 2.2.1. Bst. a). Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschul­digte habe mit dem Stapeln der Matratzen im Bereich der Rezeption, mit der Lage­rung von Lösungsmitteln, mit der Abschaltung der Brandmeldeanlage, Dulden des Umgangs mit Raucherwaren etc. Brandschutzvorschriften verletzt, so kommt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst nicht in Frage. Liegt eine Missachtung von Brandverhütungsvorschriften vor, ist aber letztlich – wie hier – die Brandursache nicht auszumachen, so kann Art. 222 StGB mangels nach­gewiesenem Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein (BSK- Roelli/Fleischanderl, N 10 zu Art. 222 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB freizusprechen. B. — Tatvorwurf des versuchten Betruges 1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 26. Juli 2013 vor (act. 2), er habe anlässlich der Besprechung mit den Zürich-Versicherungen am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht. Er selber habe nach dem Erwerb der Liegenschaft keine eigene Inven­tarliste erstellt. Bei dieser Besprechung habe er bekannt gegeben, dass sich abgesehen von den markierten Positionen, welche Zimmermobiliar betroffen hätten, alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Der Beschuldigte wolle all diese Gegenstände nämlich kurz vorher im Hotel gesehen haben. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Zürich am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 habe im Hotel Waldhaus in Braunwald diverses Mobiliar festgestellt und fotografiert werden können, welches im besagten Inventar der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden sei. Die Abklärungen der Polizei hätten ergeben, dass diese Gegenstände bereits im September 2008 vom Konkurs­amt Glarus aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung aus der Konkursmasse herausgelöst und zu einem Preis von Fr. 15‘000.- verkauft worden seien. Diese Gegenstände seien nicht dem Brand zum Opfer gefallen. Die entsprechende Schadensdeklaration des Beschuldigten (act. I/50 S. 5 ff., insbes. Frage 29) sei daher vorsätzlich falsch erfolgt. 2.— Die Staatsanwaltschaft umschreibt in der Anklage das inkriminierte betrügerische Vorgehen des Beschuldigten im Wesentlichen wie folgt (act. 2 S. 8 Bst. c): Im Verzeichnis der HotRest Inventar AG, welches der Beschuldigte seiner Versicherung als Grundlage für seine Ansprüche aus dem Brandfall eingegeben habe, seien einige Positionen gekennzeichnet. Es handle sich dabei um das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom

3. in den 4. Stock, das sich gemäss Aussage des Beschuldigten beim Brandausbruch nicht mehr im Hotel befunden habe. Bei der Besprechung mit seiner Versicherung habe der Beschul­digte ausgeführt, dass sich in der Hotelhalle rund 60 Matratzen befunden hätten. Diese Aussage könne aufgrund der vorhandenen Fotografien bestätigt werden. Gemäss der Inventarliste hätten sich in den angeblich geräumten Zimmern lediglich 33 Matratzen befunden. Aufgrund der Inventarliste seien darüber hinaus keine Reservematratzen aufgeführt gewesen. Somit ergebe sich der dringende Verdacht, dass nicht nur 19, sondern deutlich mehr Zimmer leergeräumt gewesen seien. Dieser Verdacht werde auch durch die Aussage von S.M. vom 25. März 2010 erhärtet, der erklärt habe, kurz vor dem Brand seien praktisch alle Zimmer geräumt gewesen (act. I/115 S. 3). Der Beschuldigte habe alle Zimmer mit Möbeln aus der Türkei ausstatten wollen. Diese Aussagen würden durch ein E-Mail des Beschuldigten an die WIR-Bank, ein Schreiben an die Zürich-Versicherung sowie durch seine Aussagen bei der Polizei indirekt bestätigt. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er 36 Zimmer neu ausstatten werde bzw. 50 Zimmer zu einem Gesamtpreis von 100‘000 Euro neu möblieren wolle. Aufgrund dieser Erkenntnisse aus den Ermittlungen ergebe sich der konkrete Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits rund das Doppelte an Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als der Beschuldigte gegenüber der Versicherung deklariert habe. Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑. Dadurch habe sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er im Wissen, dass zahlreiche Gegenstände aufgrund einer Freihandverkaufsverfügung vor dem Brand aus dem Hotel gebracht worden seien, diese Gegenstände gegenüber der Versicherung als zerstört deklariert habe, und indem er gegenüber der Versicherung einen Schaden am Mobiliar von 14 bis 19 Zimmern deklariert habe, obwohl diese Zimmer vor dem Brand bereits geräumt und die Einrichtungsgegenstände entsorgt gewesen seien (act. 2 S. 9 Ziff. 1.2.3.). 3.— a) Das Kantonsgericht stellte fest (act. 42 E. IV. 3.3 S. 34 f.), dass es infolge der Freihandverkäufe und Aussonderungen während des Konkursverfahrens zu Veränderungen bezüglich des Verzeichnisses der HotRest Inventar AG vom

19. März 2008 gekommen sei. Diesen Punkt könne man dem Beschuldigten vorhalten. Er habe ein Inventar eingereicht, welches vor den Freihandverkäufen und Aussonderungen erstellt worden sei. Zu klären bleibe, ob der Beschuldigte von diesen Änderungen gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. Knackpunkt sei das Begleitschreiben der HotRest Inventar AG vom

25. Januar 2010, welches sie als Beilage zum Inventar zum Neuwert verfasst habe. Darin verweise die HotRest darauf, dass ihr als Grundlage das Inventar vom 19. März 2008 gedient habe. Dieses Inventar entspreche inhaltlich einem allerersten Konkursinventar. Da der Beschuldigte über die Freihandverkäufe und Aussonderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass die Konkursmasse im Wesentlichen unverändert geblieben sei und das Inventar vom 21. Januar 2010 der HotRest Inventar AG korrekt sei. Man möge dem Beschuldigten nun vorwerfen, er hätte diese Abweichungen bemerken können. Dies sei freilich richtig, ihm jedoch nicht mehr anzulasten als der Zürich Versicherung, welche ebenfalls über das aktuelle, wenn auch nicht vollständig korrekte Konkursinventar vom

30. Oktober 2008 verfügt habe. Die Zürich Versicherung hätte also ebenfalls bemerken können, dass das vom Beschuldigten mit der Schadensmeldung eingereichte Inventar der HotRest Inventar AG nicht mit dem anlässlich der Offertstellung deklarierten übereinstimmt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei unter den gegebenen Umstän­den nicht arglistig. Daran ändere auch nichts, dass der Beschuldigte gegenüber der Zürich Versicherung mehrfach bestätigt habe, die Sachen vor dem Brand gesehen zu haben. Wenn der Beschuldigte im Ergebnis die pauschale Frage der Versiche­rung, ob er alle Gegenstände eines 101seitigen Inventars gesehen habe, pauschal bejahe und es in Tat und Wahrheit vereinzelt Abweichungen gebe, von denen der Beschuldigte nichts hätte wissen müssen, so sei kein Vorsatz gegeben. Das Handeln des Beschuldigten sei deshalb nicht arglistig gewesen, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem habe der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich gehandelt, zumal er um die Falschheit des eingereichten Inventars weder gewusst habe noch hätte wissen müssen. b) Hinsichtlich des Zimmermobiliars ging das Kantonsgericht davon aus (act. 42 S. 30 oben), bei Brandausbruch seien im Eingangsbereich des Hotels 60 Matratzen gelagert gewesen. Es sei soweit ersichtlich sämtliches zu entsorgendes Material via Mulde und Bahn ins Tal geführt worden. Was die Möbel anbelange, so könne festgestellt werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten geblieben sei, dass insgesamt 19 Mulden zu je 3 m 3 entsorgt worden seien. Gemäss Rechnung der M.B. AG seien 19 Mulden zu je 4 m 3 entsorgt worden. Dies ergebe ein entsorgtes Volumen von 76 m 3 . Dieses setze sich zusammen aus dem aner­kanntermassen entsorgten Mobiliar von 19 Zimmern sowie dem Bauschutt der gesamten bis zum Brand erfolgten Ausräumarbeiten, in deren Zug Decken, Boden- und Wandteppiche entsorgt worden seien. Da erscheine es nicht abwegig, dass die errechneten 76 m 3 aus nur diesem Abfall bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, genau abzuklären, was hier entsorgt worden sei, obwohl dies unter den gegebenen Verhältnissen, da der gesamte Bauschutt mit der Bahn habe entsorgt werden müssen, gut machbar gewesen wäre. 4.1.— a) Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren daran fest (act. OG 19 S. 35 ff.), dass das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Schadensdeklaration beim Zubehör wie auch beim Zimmermobiliar betrügerisch gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Liegenschaft am 19. August 2009 ersteigert. Auf dem von ihm unterzeichneten Steigerungsprotokoll (act. I/323) seien alle wesentlichen Punkte aufgeführt, so auch der Hinweis auf das massgebliche Inventar und die Steigerungsbedingungen. Der Beschuldigte könne sich also nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse von der massgeblichen Inventarliste und beispielsweise den Freihandverkäufen gehabt habe. Tatsächlich habe das Konkurs­amt in einem Freihandverkauf am 26. August 2008 Gegenstände im Betrag von Fr. 15‘000.‑ der Firma K.W. in Zürich übereignet. Ausserdem seien aus der ursprünglichen Inventarliste Gegenstände im Wert von rund Fr. 49‘000.‑ ausgeson­dert worden, auf welche Drittansprüche bestanden, nämlich seitens der Klausen Resort. Auf den massgebenden Inventarlisten des Konkursamtes sei dies – im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz – klar erkennbar. Die entsprechenden Bezeichnungen seien auf den an der Steigerung aufgelegten Listen ersichtlich. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte die Inventarliste der HotRest Inventar AG bei der Schadensmeldung unbesehen übernommen. Es sei durchaus nachvoll­ziehbar, dass in diesem Zusammenhang einmal etwas übersehen oder falsch interpretiert werde. Aber wenn dieses kleine Versehen einen Betrag von mehr als Fr. 60‘000.‑ betreffe, so werde dieses Versehen zu einer skrupellosen Betrügerei. Daran ändere auch die gutgläubig-naive Beurteilung der Vorinstanz nichts. Selbst wenn der Beschuldigte sowohl die gültige Inventarliste als auch das von ihm unter­zeichnete Steigerungsprotokoll nicht gekannt haben sollte, bleibe die Tatsache bestehen, dass sich die Behauptung des Beschuldigten und die Schadensanzeige spätestens am 28. April 2010 als dreiste Lüge entpuppten, als im Hotel Waldhaus diverses Mobiliar festgestellt wurde, welches der Beschuldigte als sein Eigentum und als verbrannt bezeichnet hatte, obwohl es freihändig verkauft bzw. ausgeson­dert worden war. Mehr noch, der Beschuldigte wolle diese Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben, obwohl sie unmittelbar nach dem Konkurs, somit fast ein Jahr vor der Versteigerung, verkauft worden waren. b) Das Verhalten des Beschuldigten sei als arglistig zu bezeichnen (act. OG 19 S. 36 f.). Er habe bei seiner Schadenanzeige dem Versicherer eine alte, nicht offizielle Inventarliste eingereicht und ganz bewusst darauf verzichtet, die in den amtlichen Dokumenten aufgeführte offizielle Inventarliste und die verzeichneten Freihandverkäufe sowie Aussonderungen zu erwähnen. Die Arglistigkeit liege aber auch darin, dass seine Lügengeschichte, wonach er die verbrannten Gegenstände in seinem Hotel gesehen haben will, angesichts des Brandschadens gar nicht mehr überprüfbar gewesen sei. Das ganze Konstrukt sei durchaus geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen, und zwar mit arglistiger Absicht. 4.2.— Die Staatsanwaltschaft hält die Schadensdeklaration auch bezüglich des weiteren Schadens für betrügerisch (act. OG 19 S. 37 f.). Der Beschuldigte habe geltend gemacht, beim Brandfall sei mit Ausnahme von 19 bereits leer geräumten Zimmern sämtliches Mobiliar verbrannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zu diversen Feststellungen. S.M. habe anlässlich der Befragung vom 25. März 2010, aber auch bei einer Befragung durch die Zürich-Versicherungen am

3. Dezember 2009 (act. I/47 S. 4) dargelegt, dass mit Ausnahme einiger Zimmer in der 5. Etage alle Zimmer leer gewesen seien. Dass er die Aussage am 3. April 2013 relativiert habe, sei nicht nur unerheblich, sondern angesichts der vorangegangenen Aussagen und Erkenntnisse in dieser Form auch unglaubwürdig. Die Aussagen von S.M. deckten sich mit der Tatsache, dass die Arbeiter der MSA seit anfangs Oktober 2009 damit beschäftigt gewesen seien, das Hotel leerzuräumen, um es anschliessend zu renovieren. In dieser Zeit seien 18 Mischmulden und eine Alteisenmulde mit Sachen aus dem Hotel entsorgt worden. Aufgrund der Aussagen von S.M. und gestützt auf Fotoaufnahmen seien die meisten Zimmer nicht mehr mit Matratzen bestückt gewesen. Die Schadensdeklaration des Beschuldigten stünde aber auch im Widerspruch zu eigenen Angaben, so gegenüber der WIR-Bank am 13. Oktober 2009 und am 18. Dezember 2009 gegenüber der Zürich-Versicherung. Es könne keine vernünftige Zweifel mehr daran geben, dass der Beschuldigte seit anfangs Oktober 2009 das Hotel systematisch leerräumen liess und dass bis zum Brandausbruch die meisten Zimmer, sicher aber mehr als 20 bereits leergeräumt gewesen seien. Wenn der Beschuldigte daher gegenüber der Versicherung einen erheblich höheren als den effektiv entstandenen Schaden geltend gemacht habe, so sei dies mutwillig und arglistig geschehen, zumal er das fragliche Mobiliar ohnehin entsorgen wollte (act. OG 19 S. 38). 5.— Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist im Sinne des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird zudem auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus­sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängig­keits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der andern Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.1.— a) An der konkursamtlichen Versteigerung des Hotel Alpenblick am 19. August 2009 wurde in Bezug auf das Zugehör auf eine separate Liste vom 30. Oktober 2008 verwiesen; die konkursamtliche Schätzung des Mobiliars belief sich auf Fr. 138‘220.50 (act 17 S. 2 und Inventarliste im Anhang; ferner act. I/323 S. 1 unten). In den Strafakten befindet sich noch eine weitere Inventarliste datierend vom 18. September 2008 (act. II/378-487). Das Konkursamt hatte die darin ver­zeichneten Gegenstände in der Zeit vom 23. bis 25. Juni 2008 aufgenommen (siehe act. II/487 oben); das Zugehör wurde dabei mit Fr. 138‘220.50, die freien Aktiven mit Fr. 22‘412.‑ und das Dritt-Eigentum mit Fr. 49‘343.‑ bewertet (act. II/486). Am 26. August 2008 verkaufte das Konkursamt Gegenstände aus dem Inventar freihändig an die Firma K.W. in Zürich zum Preis von Fr. 15‘000.-. (act. II/597). Dass der Beschuldigte von diesem Freihandverkauf wusste, ist aufgrund der Akten nicht erstellt, zumal der Verkauf zu einem Zeitpunkt stattfand, als der Beschuldigte noch nicht in den Erwerb des Hotels involviert war. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S. 7 Ziff. 1.2.1. lit. b), er habe anlässlich der Besprechung mit der Zürich-Versicherung am 13. April 2010 eine Inventarliste der HotRest Inventar AG eingereicht, auf welcher auch die anlässlich des Freihandverkaufs vom

26. August 2008 aus der Konkursmasse herausgelösten Gegenstände verzeichnet gewesen seien, und erklärt, dass sich abgesehen von den markierten Positionen alle im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandes im Hotel befunden hätten. Anlässlich einer zweiten Besprechung mit der Zürich Versicherung am 14. Mai 2010 habe er an dieser Version festgehalten. Am 28. April 2010 sei im Hotel Waldhaus [in Braunwald] diverses Mobiliar vorgefunden worden, welches im besagten Inventar der HotRest Inventar AG aufgeführt und vom Beschuldigten als verbrannt deklariert worden sei. Die entsprechende Schadensdeklaration erweise sich somit nachweislich und vorsätzlich als falsch. b) Hierzu führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. März 2014 aus (act. 31), sein Mandant habe im Vorfeld der Versteigerung die Inventarliste des Konkursamtes vom 18. September 2008 erhalten (act. II/378-487). Darin seien noch sämtliche Gegenstände des Freihand­verkaufs aufgeführt gewesen. Das Konkursamt habe demnach dem Beschuldigten im Vorfeld der Versteigerung ein Inventar herausgegeben, das längst nicht mehr aktuell gewesen sei, obwohl bereits ein aktualisiertes Inventar vom 30. Oktober 2008 existiert habe. Dieses Inventar vom 18. September 2008 habe der Beschul­digte der Zürich Versicherung weitergeleitet, dort aber die Mitteilung erhalten, damit sei der Versicherung nicht gedient, da die Gegenstände nach Liquidationswerten aufgeführt seien, die Versicherung sich aber auf Neuwerte beziehe. Daraufhin habe der Beschuldigte die HotRest Inventar AG beauftragt (siehe act. II/492), den Neu­wert gestützt auf die vorhandene Liste des Konkursamtes festzusetzen. Das neu erstellte Inventar der HotRest Inventar AG sei dann der Zürich Versicherung anlässlich der Schadensmeldung eingereicht worden. c) Diese Sachdarstellung des Beschuldigten ist plausibel und lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschul­digte vom Freihandverkauf, der rund ein Jahr vor der Versteigerung stattgefunden hatte, Kenntnis erhalten hätte. Sodann lässt sich auch nicht widerlegen, dass dem Beschuldigten eine nicht aktualisierte Inventarliste ausgehändigt wurde. Kommt hinzu, dass das Zugehör in beiden Inventarlisten ohnehin identisch mit Fr. 138‘220.50 bewertet wurde (vgl. act. I/323 S. 1 und act. II/378-487). Es lässt sich daher nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst und absichtlich die durch den Freihandverkauf aus der Konkursmasse herausge­lösten Gegenstände als Schaden deklariert hat. 6.2.— a) Was das Mobiliar der Zimmer und die Matratzen betrifft, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass zum Zeitpunkt des Brandaus­bruchs bereits rund doppelt so viel Zimmerinventar entsorgt gewesen sei, als er gegenüber der Versicherung deklariert habe (im Verzeichnis der HotRest Inventar AG habe er das Mobiliar von 19 Zimmern sowie vom Treppenaufgang vom 3. in den 4. Stock als entsorgt gekennzeichnet). Dies ergebe je nach Berechnungsart einen Deliktsbetrag zwischen Fr. 20‘000.‑ und Fr. 70‘000.‑ (act. 2 S. 8 unten). b) Aufgrund der Akten lässt sich jedoch auch in diesem Punkt nicht rechtsge­nüglich nachweisen, wie viele Zimmer tatsächlich schon geräumt waren. Nach Angaben des Beschuldigten waren im Eingangsbereich mindestens sechzig Matratzen gestapelt. Die Aussagen von S.M. vom 25. März 2010, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt, wonach zum Zeitpunkt des Brandausbruchs praktisch alle Zimmer geräumt gewesen seien (act. I/115 Ziff. 9), hat dieser anlässlich der Befragung vom

3. April 2013 erheblich relativiert (siehe insbes. act. V/25 und act. V/32). 6.3.— a) Selbst wenn der Beschuldigte der Zürich Versicherung bewusst ein veraltetes Inventar eingereicht und dabei zu viel verbranntes Mobiliar deklariert hätte, fehlte es dennoch am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Die Staatsanwalt­schaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage (act. 2 S. 6 ff.) nicht vor, er habe ein ganzes Lügengebilde errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Angelastet werden dem Beschuldigten im Ergebnis einzig falsche Angaben. b) Bei der Beurteilung der inkriminierten Schadensmeldung des Beschuldigten, kann Folgendes nicht ausser Acht bleiben: Die Zürich Versicherung schloss kurze Zeit nach der Ersteigerung des Hotels mit dem Beschuldigten drei verschiedene Versicherungsverträge ab (Gebäude- und Mobiliarversicherung sowie Bauwesen­versicherung). Aufgrund dieser Verträge wusste die Versicherung, dass der Beschuldigte das Hotel mit Inventar aus einem Konkursverfahren ersteigert hatte und er nun beabsichtigte, das Hotel zu renovieren. Für die Ermittlung der Schaden­höhe ist daher aufgrund der Fachkenntnis und Geschäftserfahrung der Versicherungsgesellschaft davon auszugehen, dass diese sich für die Regulierung des Schadenfalles alle notwendigen Unterlagen beschafft, namentlich die Konkurs­akten beizieht und Erkundigungen beim Konkursamt einholt. Kommt hinzu, dass die Drittansprüche ebenfalls aufgeführt sind im Inventar, auf welches die Steigerungs­unterlagen hinweisen. Die Versicherung hat denn auch bereits am 16. November 2009 den Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten Hotel Alpenblick AG (act. I/270) und am 3. Dezember 2009 S.M. (act. I/125) befragt. Aufgrund des Protokolls der Grundstücksteigerung sowie der übrigen Konkursakten wäre für die Versicherung auch sofort ersichtlich gewesen, dass noch ein jüngeres, aktuali­siertes Inventar vorhanden sein muss. Aufgrund der Bauwesenversicherung war der Versicherung auch bekannt, dass der Beschuldigte das Hotel renovieren wird. Es ist daher auch anzunehmen, dass die Versicherung nähere Abklärungen zur Anzahl der geräumten Zimmer vornehmen würde, was ihr auch zumutbar war. Aufgrund der kurz vor dem Brand erfolgten Versicherungsabschlüsse, der Ersteigerung eines stark renovationsbedürftigen Konkursobjektes und der polizeilichen Ermittlungen durfte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung die Überprüfung der Angaben unterlassen werde, noch hat er sie davon abgehalten. Irrelevant ist schliesslich im vorliegenden Zusammenhang die vom Beschuldigten verneinte Frage, ob sich das Hotel in einem Rutschgebiet befindet, da diese Frage den Abschluss der Bauwesenversicherung beschlägt. Der Freispruch des Kantons­gerichts in Bezug auf den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. Es kann in diesem Punkt zusätzlich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. C. — Tatvorwurf der Nötigung 1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor (act. 2 S 10 ff.), er sei am

17. August 2009 um ca. 19.30 Uhr vor der von ihm verwalteten Liegenschaft Viehmarktgasse 7 in Laufen dem Mieter S.W. begegnet, welcher im August 2009 mit der Mietzahlung in Rückstand geraten sei. Der Beschul­digte habe sich nach der ausstehenden Miete erkundigt, S.W. am Kragen gepackt und tätlich bedroht. Daraufhin sei der Beschuldigte kurz in einem nebenan­liegenden Lebensmittelladen verschwunden. Als er wieder zurückgekehrt sei, habe er S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass die Miete nicht bis am folgenden Tag beglichen sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht. 2.— Das Kantonsgericht kam in Würdigung der Akten, namentlich der Aussagen der Zeugen S.B. (act. IV/154), G.G. (act. IV/157) und S.W. (act. IV/151 ff.) zum Schluss, die Aussagen der Beteiligten stimmten zwar nicht im Detail überein. So erwähne S.W., der Beschuldigte habe ihn vor Betreten der Nachbarliegenschaft am Kragen gepackt, währenddem S.B. und G.G. diesen Vorgang nachher verorten würden. Der Beschuldigte räume indes ein, dass seine Hand in Richtung S.W. gegangen sei, sei dies nun zum Zweck, ihn am Kragen zu packen oder um ihn von sich fernzuhalten. Diese Differenz tue der Glaubhaftigkeit der Aussagen aber keinen Abbruch, denn hätten sich die Zeugen untereinander abgesprochen, so wäre vor allem die Aussage S.B.s detaillierter. Sie habe sich nämlich an den Inhalt der Äusserungen des Beschuldigten überhaupt nicht erinnern können, was anders wäre, wenn sie sich mit S.W. abgesprochen hätte. G.G. wiederum habe im Ergebnis eine relativ genaue Erinnerung, so sagte er sinngemäss in Übereinstimmung mit S.W. aus, der Beschuldigte müsse sich die Finger nicht selber schmutzig machen, und für den Fall, dass er morgen sein Geld nicht erhalte, habe dies den Tod von S.W. zur Folge. Aufgrund dieser Aussagen war für das Kantons­gericht erstellt, dass der Beschuldigte S.W. mit dem Tod bedroht hatte, sollte er nicht bis zum Folgetag seine Mietzinsausstände begleichen. Der Beschul­digte habe sich mit diesem Verhalten insgesamt der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei dieser Tatbestand die ebenfalls erfüllte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB konsumiere (act. 42 E. V. S. 35-38). 3.1.— Obwohl der Staatsanwalt in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 (act. OG 2 S. 2 oben) den Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanz­lichen Urteils (act. 42 S. 47) explizit nicht angefochten hatte, stellte er an der Berufungsverhandlung formell Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Drohung (act. OG 19 S. 20 Antrag Ziff. 3). Die Formulie­rung dieses Antrags entspricht offensichtlich einem Versehen, führte doch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Obergericht aus, der Schuldspruch der Vorinstanz alleine wegen versuchter Nötigung werde akzeptiert (act. OG 19 S. 39). Mangels Anfechtung in der Berufungserklärung vom 27. August 2014 ist damit die Drohung im Berufungsverfahren nicht mehr Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen hat das Kantonsgericht zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nötigung die Drohung konsumiert (BSK- Delnon/Rüdy, N 68 zu Art. 181 StGB; BGE 99 IV 212 E. 1b S. 216; Urteil Bundesgericht 6B_384/2008 vom

11. September 2008 E. 3). 3.2.— a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte der Vertei­diger des Beschuldigten geltend, er habe soeben von seinem Klienten erfahren, dass dieser nie eine Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme mit den Zeugen erhalten habe; überdies habe der Privatkläger S.W. am Telefon ihm [Verteidiger] gegenüber mehrfach erwähnt, er habe seine Strafanzeige zurück­gezogen (act. OG 19 S. 49). b) Diese Einwände sind unbehelflich. Das Bezirksstatthalteramt Laufen hat dem Beschuldigten mit anfechtbarer Verfügung vom 25. Januar 2010 eröffnet, dass er von der Teilnahme an den Zeugenbefragungen ausgeschlossen werde (act. IV/212). Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme zur Sache am 5. Februar 2010, als ihm die Zeugeneinvernahmen vorgelegt und die Verfügung vom 25. Januar 2010 ausgehändigt wurde, keine Ergänzungsfragen an die Zeugen gestellt oder auf der Anwesenheit bei den Zeugenbefragungen beharrt (act. IV/160). In der Folge hat er, der seit Februar 2010 vom heutigen Rechtsvertreter verteidigt wird (act. IV/45 f.), die Verfügung vom 25. Januar 2010 nicht angefochten. Es ist daher von einem Verzicht des Beschuldigten auf Konfrontationseinvernahme auszugehen. Zudem ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahme nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts verspätet, wenn er wie hier erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand­lung erfolgt (BSK- Thommen, N 93 zu Art. 3 StPO und BSK- Häring, N 16a zu Art. 146 StPO, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Was schliess­lich die unbewiesen gebliebene Behauptung betrifft, der Privatkläger habe seine Strafanzeige zurückgezogen, so ändert ein allfälliger Rückzug des Strafantrags in Bezug auf das Offizialdelikt der Nötigung nach Art. 181 StGB nichts. 4.— Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten, insbesondere der Zeugenaussagen, zu Recht zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht für den Fall, dass dieser bis zum Folgetag nicht seine Mietzinsaus­stände begleichen würde. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im erstin­stanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 36 ff. E. V./2. und 3.). Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten und S.W. am 17. August 2009 gegen 19.30 Uhr eine verbale Auseinandersetzung stattfand. S.B. und G.G. schildern als Zeugen die Auseinandersetzung im Wesentlichen übereinstimmend. Danach ist der Beschuldigte auf S.W. zugegangen, hat ihn am Kragen gepackt und sehr nahe zu ihm gestanden, Gesicht gegen Gesicht (act. IV/155 bzw. IV/158). G.G. sagte zudem aus, der Beschuldigte habe S.W. mit dem Tod bedroht, falls er bis am andern Tag die Miete nicht bezahlt habe (act. IV/158). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden kann. Sie stimmen in den entscheidenden Punkten überein und stützen die Aussagen des Privatklägers (act. IV/143 f.), der im Übrigen unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatte (act. IV/142). Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. D. — Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG 1.— Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2007 als Geschäftsführer der Y. Immobilien seinem Arbeitnehmer A.K. regelmässig die gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- und BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge in der Folge aber nicht den Sozialwerken abgeliefert. Der Beschuldigte habe im Rahmen der polizeilichen Befragung am

15. April 2010 eingestanden, die entsprechenden Abzüge gemacht, in der Folge aber nicht abgerechnet zu haben. Dadurch habe er sich der Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.). 2.— Das Kantonsgericht ging davon aus, dass der Beschuldigte geständig sei. Dieser führte aus, es habe damals eine Überschwemmung gegeben und die sechs Liegenschaften seien unter Wasser gestanden. Er habe die Zahlungen deshalb verschlampt, aber alles nachgezahlt. Beim Wechsel von der Einzelfirma zur AG nach der Überschwemmung habe er vergessen, die Beiträge für seine Angestellten nachzuzahlen. Für das Kantonsgericht war damit der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Die rechtliche Würdigung durch den Staatsanwalt sei zutreffend. Entsprechend habe sich der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gemacht (act. 42 S. 38 f. E. VI.). 3.— Der Beschuldigte bestreitet vor Obergericht den Sachverhalt nicht, wirft jedoch die Frage der Verjährung auf (act. OG 19 S. 49). 4.1.— Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zur neuen Umschreibung des Tatbestands im Rahmen der Änderung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff., insbes. S. 563) und dem gleich auszulegenden Art. 76 Abs. 3 BVG (BGE 122 IV 270 E. 2a) wird bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Nach der Rechtsprechung setzen die beiden Tatbestände voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die erforder­lichen Mittel oder ein entsprechendes Substrat besitzt, das er nach der Auszahlung der Löhne dem Versicherungsträger zur Verfügung halten könnte. Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmer­beiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhal­tungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist. Überweist der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt nicht, erfüllt er den Tat­bestand der Zweckentfremdung nur dann, wenn er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat (BGE 122 IV 270 E. 3 S. 276 ff.). Die blosse Nichtbezahlung der Bei­träge ist somit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber nicht liquid war und auch die Substraterhaltungspflicht nicht verletzt hat (Urteil Bundesgericht 2C_465 und 466/2011 vom 10. Februar 2011 E. 3.7.4). Als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt gilt nach der Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 6B_94/2010 vom 23. April 2010, E. 2.3 in fine) derjenige Zeitpunkt, an dem die von der Ausgleichskasse im Mahn­verfahren angesetzte Nachfrist endet (Art. 4 Abs. 4 AHVG; Art. 34a AHVV). Im Bereich des BVG ist als letztmöglich jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem ein die Leistungspflicht und Beitragshöhe definitiv festlegender Entscheid in Rechtskraft erwächst, so dass die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann (BGE 122 IV 270 E. 3c S. 276 ff.). 4.2.— Weder in der Anklageschrift noch im vorinstanzlichen Entscheid sind Ausführungen zur Frage enthalten, ob der Beschuldigte die Beiträge auch im angeführten letztmöglichen Zeitpunkt nicht bezahlt oder dazu nicht in der Lage gewesen wäre und er die Substraterhaltungspflicht verletzt hat. Es finden sich in den Akten auch keine Unterlagen der AHV und der Pensionskasse, dass dem Beschuldigten die Beiträge in Rechnung gestellt worden wären. Ebenso wenig sind Unterlagen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten oder seiner Firmen im fraglichen Zeitraum (ab 2007) vorhanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Substraterhaltungspflicht verletzt hat noch wird ihm ein solcher Vorwurf in der Anklageschrift gemacht. Die blosse Nichtablieferung und ‑abrechnung der vom Lohn abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge erfüllt die Tatbestände des Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG nicht. Der Beschul­digte ist daher (auch) von der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen frei­zusprechen. E. — Tatvorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 1.— In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten des Weitern zur Last gelegt, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 11. März 2010 in B. an der R-gasse habe die Kantonspolizei Solothurn festgestellt, dass dort in der Liegenschaft des Beschuldigten Y.Y., Vater des Beschuldigten, und O.C. ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hätten. Die beiden Personen hätten Arbeitskleider getragen und seien mit Umbauarbeiten in der Küche und im Bade­zimmer beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um handwerkliche Arbeiten gehandelt, nicht um blosse Hobbyarbeiten. Die beiden Personen machten zwar geltend, dort freiwillig tätig gewesen zu sein, wobei O.C. immerhin die Erwartung hatte, möglicherweise vom Beschuldigten dafür ein Geschenk zu erhalten. Tatsache sei allerdings, dass auf der besagten Baustelle eigentliche Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Unbestritten sei auch, dass die beiden Personen als Ausländer nicht berechtigt gewesen seien, in der Schweiz zu arbeiten (act. 2 S. 12 f. Ziff. 1.5.). 2.— Das Kantonsgericht stellte fest, Y.Y. und O.C. hätten Arbeitskleider getragen und seien am Kontrolltag von ca. 09.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr auf der Baustelle gewesen, wobei O.C. nach eigenen Angaben durchgearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er mehrere Stunden Wände geschliffen oder ansonsten äquivalente Arbeiten vorgenommen habe. Y.Y. und O.C. seien ausländische Staatsangehörige, welche ohne Bewilligung handwerkliche Arbeiten in der Schweiz ausführten. Diese könnten von ihrem Umfang her nicht mehr als hobbymässig bezeichnen werden. E contrario sei ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 AuG zu betrachten. Es sei dabei nicht das erste Mal gewesen, dass sie für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig geworden seien. Der Beschuldigte sei als Arbeitgeber zu qualifizieren und er habe mangels eingeholter Bewilligung den Tatbestand erfüllt (act. 42 S. 39 ff. E. VII.). 3.— Der Beschuldigte machte vor Obergericht geltend, dass im konkreten Fall der Beschuldigte zu seinen Diensten Familienmitglieder beschäftigt habe, was nicht strafbar sei (act. OG 19 S. 50 oben). 4.1.— Nach Art. 117 Abs. 1 AuG wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicher­weise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Laut Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nach­frage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesge­richts ist der Begriff Arbeitgeber weit zu fassen. „Beschäftigen“ bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (BGE 137 V 298 E. 1.3 S. 299 f., 128 IV 170 E. 4.1 S. 175). 4.2.— Aufgrund der Untersuchung ist erstellt, dass anlässlich einer Baustellen­kontrolle am 11. März 2010 in der Liegenschaft des Beschuldigten an der R-gasse in B. die beiden in W./Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Y.Y. (Vater des Beschuldigten) und O.C. mit Renovationsarbeiten beschäftigt waren (act. IV/195-210). Beide verfügten über keine Arbeitsbewilligung. Das Kantonsgericht ging in Würdi­gung der Akten davon aus, dass die beiden Personen nicht das erste Mal für den Beschuldigten in dieser Art und Weise tätig gewesen seien und dass dieser mindes­tens in groben Zügen um ihre Arbeitseinsätze gewusst habe. Mit dem Kantonsge­richt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Y.Y. und O.C. Renovationsarbeiten in seinem Haus verrichteten und über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Bei den Arbeiten handelt es sich um solche Tätig­keiten, die üblicherweise nur gegen Entgelt verrichtet werden. Unerheblich ist, ob sie im konkreten Fall entschädigt worden sind; ebenfalls keine Rolle spielt, dass es sich bei einem Beschäftigten um den Vater des Beschuldigten handelte. Zu Recht hat schliesslich das Kantonsgericht den Beschuldigten auch als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG qualifiziert. Es kann auf die Begründung im vorin­stanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 42 S. 39 ff. E. VII.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1.— 1.1.— Zu sanktionieren sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlun­gen gegen das Ausländergesetz und die versuchte Nötigung. Ersterer Tatbestand (Art. 117 Abs. 1 AuG) eröffnet einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheits­strafe oder einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB), die Nötigung einen solchen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 181 StGB), wobei bei versuchter Tatbegehung die Strafe ge­mildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann sodann mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ verbunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB). Nachdem seit den hier zu ahndenden Delikten eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, hat das Gericht die Strafe nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB zu mildern, womit als Sanktion auch nur eine Busse denkbar ist (Art. 48a Abs. 2 StGB). Innerhalb der soeben dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.2.— Die persönliche Situation und das Vorleben des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Brandfall bereits dargestellt worden (oben E. II. A. 1.10.; vgl. auch act. IV/1-4, 11-44). Als in Betracht fallende Vorstrafen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2; Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB) weist der Beschuldigte eine Verurteilung des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom

11. August 2006 zu einer Busse von Fr. 800.‑ wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsre­geln auf (act. IV/11), ferner in Deutschland geahndete Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr (vgl. Auskunft aus dem Verkehrszentralregister durch das Kraft­fahrt-Bundesamt Flensburg, act. IV/15-17) sowie eine Verurteilung wegen Beleidi­gung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro (act. IV/23). 1.3.— a) Für die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver­wiesen werden (act. 42 S. 42 ff. E. VIII.). Allerdings ist zu beachten, dass vorliegend im Unterschied zur Vorinstanz der Beschuldigte vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das AHVG und BVG freizusprechen ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschul­den als nicht mehr leicht zu taxieren. b) Straferhöhend zu berücksichtigen ist die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie in Bezug auf das AuG die mehrfache Begehung, strafmildernd der Umstand, dass es bei der Nötigung beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die zuvor erwähnten Vorstrafen (E. 1.2) fallen demgegenüber nicht ins Gewicht, weil sie einerseits lange zurückliegen, anderseits es sich vorwiegend um Ordnungswidrig­keiten im Strassenverkehr handelt. c) Strafmindernd wirkt sich aus, dass seit den inkriminierten Taten eine mittler­weile lange Zeit verstrichen ist und der Beschuldigte sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Ebenso fällt strafmindernd in Betracht, dass das vorliegende Strafverfahren, insbesondere auch das Berufungsverfahren, sehr lange gedauert hat. Weil damit im Ergebnis das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, zieht dies eine nicht unerhebliche Reduktion der Strafe nach sich. 1.4.— a) Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren ist eine dem Verschulden adäquate Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.‑ (siehe dazu nachstehende E. 2.2.) festzulegen. b) Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftli­chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren sein jährliches Einkommen auf Fr. 200‘000.- beziffert (act. I/1 Anhang 7 und act. OG 19 S. 4). Die Tagesatzhöhe ist in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz auf Fr. 360.‑ festzusetzen. Die Anlehnung an die vorinstanzliche Bemessung des Betrags liegt auch deshalb auf der Hand, als der Beschuldigte im Berufungsverfah­ren hinsichtlich dieser Tagessatzhöhe keine Einwendungen vorgebracht hat. 2.— 2.1.— a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbe­dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Falle eines Auf­schubs des Vollzuges ist dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen werden (act. 42 S. 44 f. E. VIII./12.-15.). 2.2.— Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden. Vorliegend drängt sich auf, dass der Beschuldigte zu­mindest eine geringfügige spürbare Sanktion erfährt. Es ist daher als Verbindungs­strafe eine Busse in Höhe von Fr. 800.‑ zu verhängen. Der Beschuldigte hat die Busse zu bezahlen; sollte er dies schuldhaft unterlassen, hat er eine Ersatzfreiheits­strafe zu gewärtigen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umwandlungsschlüssel für eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.‑ heranzuziehen und der Bussenbetrag durch jene zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse beträgt demzu­folge 8 Tage. IV. Zusammenfassung und Kostenregelung 1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Beschuldigten insofern gutzuheissen, als dieser vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freizusprechen ist. Hinsichtlich der Straftat­bestände Widerhandlungen gegen das AuG und Nötigung ist die Anschlussberufung unbegründet. In formaler Hinsicht fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstin­stanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 2.— a) Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten und Anschluss­berufungskläger für das Berufungsverfahren lediglich eine erheblich reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Es ist ihm zudem infolge seines Obsiegens in wesentlichen Teilen im Berufungsver­fahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO); d ie Höhe dieser Entschädigung wird nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festzusetzen sein . b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich ist dem Beschuldigten ein Viertel der Gerichtsgebühr von Fr. 12‘000.- überbunden worden (act. 42 S. 47 f. Dispo­sitiv‑Ziff. 5 und 6). Nachdem der Beschuldigte im Unterschied zur Vorinstanz auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG freigesprochen wird, ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren lediglich ein Sechstel der Gerichtsgebühr, somit noch Fr. 2‘000.‑, aufzuerlegen. Die vorinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9‘000.‑ (act. 42 S. 48 Dispositiv-Ziff. 8) ist unverändert zu belassen, zumal der Verteidiger hierzu an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen machte und sein Aufwand betreffend den Vorwurf der Widerhand­lungen gegen das AHVG und BVG vergleichsweise unbedeutend war. c) Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ist zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Der Privatkläger S.W. hat sich am Berufungsver­fahren nicht beteiligt. Mangels Antrag und ersichtlicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Kan­tonsgerichts vom

8. Juni 2014, worin die glarnerSach mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 2. S.Y. ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 117 Abs. 1 AuG. 3. S.Y. wird von den Anklagepunkten der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG freigesprochen. 4. S.Y. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 360.‑ so­wie einer Busse von Fr. 800.‑. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest­gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 8 Tagen. 6. S.Y. hat für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.‑ zu bezahlen. 7. S.Y. hat für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Gerichtsge­bühr von Fr. 2‘000.‑ zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens und der Untersuchung auf die Staatskasse genommen. 8. S.Y. wird zu Lasten der Gerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Für das Berufungsverfahren wird ihm ebenfalls eine reduzierte Parteient­schädigung zuerkannt, deren Höhe nach Eingang der Honorarnote seines Rechtsvertreters mit separatem Beschluss festgesetzt wird. 9. Schriftliche Mitteilung an: […] Der Obergerichtspräsident                                                    Der Gerichtsschreiber Zur Beachtung (Art. 44 Abs. 3 StGB) Aufschub des Vollzugs bedeutet, dass die bedingt aufgeschobene Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Die aufgeschobene Geldstrafe muss vorerst nicht bezahlt wer­den. Begeht der Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Ver­brechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr voll­zogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollzieh­baren Strafe entschieden.