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GL-1386

OG.2020.00044

Glarus · 2020-10-07 · Deutsch GL
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Be­schwerde (act. 1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "ins­besondere im Falle der Aufforderung zur Kostenüber­nahme der Blut- und Urinprobe sowie etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unter­zeichnete Gerichts­schreiber hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme einer Blut- und Urinpro­be aufgrund der Gesamtumstände als gerecht­fertigt erschei­ne und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein wür­de; bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Ana­lyse der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerde­führer in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die betreffenden Kosten auf ihn überwälzt wer­den,dannzumaldagegen vorgehen könne (act. 7 S. 2).

3.Hierauf zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Be­schwerde zurück (act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialent­scheid (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.

4.Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldig­ten nicht abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

____________________

Entscheid

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 31. August 2020 wird als durch Rückzug erledigt ab­geschrieben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: […]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton Glarus

Obergericht

Die Vizepräsidentin

Verfügung vom 7. Oktober 2020

Verfahren OG.2020.00044

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Staatsanwältin

betreffend

Anordnung einer Blut- und Urinprobe

Erwägungen

1.Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesenge­lände mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Stras­se ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam. A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder bei act. 5/5). Unverzüglich ordne­te die Staatsanwaltschaft beim verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1 S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom

24. Au­gust 2020 bestätigte (act. 0).

2.Mit Schreiben vom

31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Be­schwerde (act. 1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "ins­besondere im Falle der Aufforderung zur Kostenüber­nahme der Blut- und Urinprobe sowie etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unter­zeichnete Gerichts­schreiber hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme einer Blut- und Urinpro­be aufgrund der Gesamtumstände als gerecht­fertigt erschei­ne und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein wür­de; bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Ana­lyse der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerde­führer in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die betreffenden Kosten auf ihn überwälzt wer­den,dannzumaldagegen vorgehen könne (act. 7 S. 2).

3.Hierauf zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Be­schwerde zurück (act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialent­scheid (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.

4.Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldig­ten nicht abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

____________________

Entscheid

1.

Die Beschwerde vom 31. August 2020 wird als durch Rückzug erledigt ab­geschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]