Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1Rechtsanwalt B.______ fungierte im Berufungsverfahren OG.2019.00002 betreffend "Anfechtung Kündigung / Mieterstreckung / Ausweisung" als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A.______ (siehe dazu act. 59 S. 38 Dispositiv‑Ziff. 2).
1.2Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (act. 61/1) macht Rechtsanwalt B.______ für seine Bemühungen im erwähnten Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 7'175.30 geltend (inkl. Auslagen und 7.7 MwSt.).
E. 2 2.1A.______ ist mit seiner Berufung im obergerichtlichen Verfahren OG.2019.00002 unterlegen (act. 59 S. 38 Dispositiv-Ziff. 1), weshalb sein unentgeltlicher Rechtsbeistand B.______ vom Kanton zu entschädigen ist, wobei die Vergütung angemessen sein muss (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.2Im Berufungsverfahren OG.2019.00002 betrug der Streitwert mehr als CHF 15'000.-, jedoch nicht mehr als CHF 30'000.- (siehe act. 59 S. 37 E. VII. 2.2.).
Die Bemessung der Vergütung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hierorts geregelt im Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5, nachfolgend Anwaltstarif).
Bei einem Streitwert von CHF 20'000.- bis CHF 50'000.- sieht Art. 8 Abs. 1 Anwaltstarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Honorar in einer Bandbreite von CHF 2000.- bis CHF 4'500.- vor; innerhalb dieses Rahmens bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie der Interessen der Parteien am Verfahren (Art. 3 Anwaltstarif).
E. 3 Juli 2020 hingewiesen (act. 69); aber auch dazu äusserte er sich in seinem Antwortschreiben vom 23. Juli 2020 nicht näher (act. 70).
3.3Soweit erkennbar betreffen die von Rechtsanwalt B.______ im Leistungsjournal (act. 61/2) für die Zeit ab 24. Januar 2019 bis und mit
2. Juli 2019 aufgelisteten anwaltlichen Bemühungen das vorsorgliche Massnahmenbegehren bzw. ist bei diesen Positionen weitgehend kein konkreter Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ersichtlich. Obwohl vom Obergericht ebenso auf diesen Umstand explizit hingewiesen (act. 69), hat sich Rechtsanwalt B.______ in seinem Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 70) auch dazu nicht geäussert.
E. 4 4.1Als entschädigungspflichtige Bemühungen von Rechtsanwalt B.______ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem mietrechtlichen Berufungsverfahren OG.2019.00002 sind vorliegend die im Leistungsverzeichnis (act. 61/2) festgehaltenen Tätigkeiten vom 4. Dezember 2018 bis und mit
13. Januar 2019 zu qualifizieren. Es sind dies insgesamt 10 Stunden und 20 Minuten.
4.2Am
4. März 2019 kontaktierte die Obergerichtspräsidentin Rechtsanwalt B.______, um die Möglichkeit einer vergleichsweisen Streiterledigung zu evaluieren (siehe act. 53 und act. 54). Im Leistungsjournal von Rechtsanwalt B.______ sind für den 4. und 5. März 2019 Bemühungen von insgesamt 65 Minuten verzeichnet (Telefon / Besprechung / Mail). Dieser zeitliche Aufwand ist ebenfalls dem Berufungsverfahren OG.2019.00002 zuzurechnen und entsprechend zu entschädigen.
4.3Mit Versand vom 23. Juli 2019 wurde den Parteien der Berufungsentscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2019 eröffnet (siehe act. 59 S. 39 [Versandstempel] und act. 60). Die von Rechtsanwalt B.______ im Leistungsverzeichnis (act. 61/2) für den 24. Juli 2019 festgehaltenen Bemühungen von insgesamt 2 Stunden und 5 Minuten (Mail / Besprechung Urteil / Abklärungen / Schreiben) sind somit einschlägig und ebenfalls zu vergüten.
E. 5 Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.______ im Rahmen des Berufungsverfahrens OG.2019.00002 ein entschädigungsrelevanter Aufwand von insgesamt 13 ½ Stunden erwachsen ist. Hinzu kommen sodann die gemäss Leistungsverzeichnis (act. 61/2) für den hier relevanten Zeitraum nachvollziehbaren Auslagen für Porti (CHF 9.30) und Kopien (CHF 36.-) (siehe dazu Art. 2 Anwaltstarif).
Zur Bemessung der konkreten Entschädigung innerhalb der vorgegebenen Tarif-Bandbreite (siehe dazu oben E. 2.2) gilt nach gefestigter Praxis an den hiesigen Gerichten im Zivilprozess in analoger Anwendung von Art. 6 Anwaltstarif ein Stundenansatz von CHF 180.‑.
Dies führt zu folgender Berechnung:
zeitlicher Aufwand von 13 ½ Std. à CHF 180.-
CHF 2'430.
Auslagen (Porti und Fotokopien)
CHF 45.30
CHF 2'475.30
zuzüglich 7.7 % MwSt.
CHF 190.70
CHF 2'666.
===========
E. 6 Das soeben ermittelte Honorar von CHF 2'666.- liegt innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Art. 8 Abs. 1 Anwaltstarif und ist insofern auch gerechtfertigt. Es ist somit Rechtsanwalt B.______ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A.______ im Berufungsverfahren OG.2019.00002 mit einer Vergütung in entsprechender Höhe zu entschädigen.
E. 7 Sollte A.______ in den nächsten Jahren in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangen, so hat er die vom Kanton übernommenen Anwaltskosten zurückzuerstatten (Art. 123 ZPO). In Hinsicht darauf wurde ihm die Honorarnote von Rechtsanwalt B.______ ebenfalls zur Prüfung unterbreitet (act. 62), wobei er innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hat.
Entscheid
Dispositiv
- Rechtsanwalt B.______ wird für seine Bemühungen alsunentgeltlicherRechtsbeistand von A.______ für das Berufungsverfahren OG.2019.00002 aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 2'666.- (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- A.______ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er dem Kanton Glarus die Kosten seiner Rechtsvertretung gemäss Ziffer 1 hiervor nachzubezahlen hat, sobald er dazu in der Lage ist.
- Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Mai 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
- Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
- SchriftlicheMitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton Glarus
Obergericht
Entscheid vom 7. August 2020
Verfahren OG.2019.00002
A.______
Gesuchsteller
vertreten durch B.______
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege
(Entschädigung des Rechtsvertreters)
Erwägungen
1.
1.1Rechtsanwalt B.______ fungierte im Berufungsverfahren OG.2019.00002 betreffend "Anfechtung Kündigung / Mieterstreckung / Ausweisung" als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A.______ (siehe dazu act. 59 S. 38 Dispositiv‑Ziff. 2).
1.2Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (act. 61/1) macht Rechtsanwalt B.______ für seine Bemühungen im erwähnten Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 7'175.30 geltend (inkl. Auslagen und 7.7 MwSt.).
2.
2.1A.______ ist mit seiner Berufung im obergerichtlichen Verfahren OG.2019.00002 unterlegen (act. 59 S. 38 Dispositiv-Ziff. 1), weshalb sein unentgeltlicher Rechtsbeistand B.______ vom Kanton zu entschädigen ist, wobei die Vergütung angemessen sein muss (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.2Im Berufungsverfahren OG.2019.00002 betrug der Streitwert mehr als CHF 15'000.-, jedoch nicht mehr als CHF 30'000.- (siehe act. 59 S. 37 E. VII. 2.2.).
Die Bemessung der Vergütung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hierorts geregelt im Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (GS III I/5, nachfolgend Anwaltstarif).
Bei einem Streitwert von CHF 20'000.- bis CHF 50'000.- sieht Art. 8 Abs. 1 Anwaltstarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Honorar in einer Bandbreite von CHF 2000.- bis CHF 4'500.- vor; innerhalb dieses Rahmens bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie der Interessen der Parteien am Verfahren (Art. 3 Anwaltstarif).
3.
3.1Rechtsanwalt B.______ stellt für das Berufungsverfahren OG.2019.00002 einen zeitlichen Aufwand von 36 Stunden und 25 Minuten in Rechnung (act. 61/1). Gemäss dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis macht jedoch die Summe der einzelnen Bemühungen "nur" 26 Stunden und 25 Minuten aus (siehe act. 61/2).
Das Obergericht wies mit Schreiben vom 3. Juli 2020 Rechtsanwalt B.______ auf den Widerspruch hin (act. 69). Dieser teilte mit Brief vom 23. Juli 2020 mit, er halte an seiner Honorarnote fest, welche plausibel sei (act. 70).
3.2Das Obergericht hatte sich innerhalb des Berufungsverfahrens auch mit einem vorsorglichen Massnahmenbegehren von A.______ vom 14. Februar 2019 zu befassen (siehe act. 48). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 (act. 50) wies die Obergerichtspräsidentin das betreffende Massnahmengesuch ab und lehnte zugleich jeglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Massnahmenverfahren ab, dies aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Massnahmenbegehrens (act. 50).
Rechtsanwalt B.______ führt in seinem Leistungsverzeichnis (act. 61/2) nun aber dennoch Bemühungen auf, die das vorsorgliche Massnahmenverfahren betreffen. Auch auf diesen Widerspruch wurde Rechtsanwalt B.______ im vorerwähnten Schreiben des Obergerichts vom
3. Juli 2020 hingewiesen (act. 69); aber auch dazu äusserte er sich in seinem Antwortschreiben vom 23. Juli 2020 nicht näher (act. 70).
3.3Soweit erkennbar betreffen die von Rechtsanwalt B.______ im Leistungsjournal (act. 61/2) für die Zeit ab 24. Januar 2019 bis und mit
2. Juli 2019 aufgelisteten anwaltlichen Bemühungen das vorsorgliche Massnahmenbegehren bzw. ist bei diesen Positionen weitgehend kein konkreter Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ersichtlich. Obwohl vom Obergericht ebenso auf diesen Umstand explizit hingewiesen (act. 69), hat sich Rechtsanwalt B.______ in seinem Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 70) auch dazu nicht geäussert.
4.
4.1Als entschädigungspflichtige Bemühungen von Rechtsanwalt B.______ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem mietrechtlichen Berufungsverfahren OG.2019.00002 sind vorliegend die im Leistungsverzeichnis (act. 61/2) festgehaltenen Tätigkeiten vom 4. Dezember 2018 bis und mit
13. Januar 2019 zu qualifizieren. Es sind dies insgesamt 10 Stunden und 20 Minuten.
4.2Am
4. März 2019 kontaktierte die Obergerichtspräsidentin Rechtsanwalt B.______, um die Möglichkeit einer vergleichsweisen Streiterledigung zu evaluieren (siehe act. 53 und act. 54). Im Leistungsjournal von Rechtsanwalt B.______ sind für den 4. und 5. März 2019 Bemühungen von insgesamt 65 Minuten verzeichnet (Telefon / Besprechung / Mail). Dieser zeitliche Aufwand ist ebenfalls dem Berufungsverfahren OG.2019.00002 zuzurechnen und entsprechend zu entschädigen.
4.3Mit Versand vom 23. Juli 2019 wurde den Parteien der Berufungsentscheid des Obergerichts vom 19. Juli 2019 eröffnet (siehe act. 59 S. 39 [Versandstempel] und act. 60). Die von Rechtsanwalt B.______ im Leistungsverzeichnis (act. 61/2) für den 24. Juli 2019 festgehaltenen Bemühungen von insgesamt 2 Stunden und 5 Minuten (Mail / Besprechung Urteil / Abklärungen / Schreiben) sind somit einschlägig und ebenfalls zu vergüten.
5.
Aus vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.______ im Rahmen des Berufungsverfahrens OG.2019.00002 ein entschädigungsrelevanter Aufwand von insgesamt 13 ½ Stunden erwachsen ist. Hinzu kommen sodann die gemäss Leistungsverzeichnis (act. 61/2) für den hier relevanten Zeitraum nachvollziehbaren Auslagen für Porti (CHF 9.30) und Kopien (CHF 36.-) (siehe dazu Art. 2 Anwaltstarif).
Zur Bemessung der konkreten Entschädigung innerhalb der vorgegebenen Tarif-Bandbreite (siehe dazu oben E. 2.2) gilt nach gefestigter Praxis an den hiesigen Gerichten im Zivilprozess in analoger Anwendung von Art. 6 Anwaltstarif ein Stundenansatz von CHF 180.‑.
Dies führt zu folgender Berechnung:
zeitlicher Aufwand von 13 ½ Std. à CHF 180.-
CHF 2'430.
Auslagen (Porti und Fotokopien)
CHF 45.30
CHF 2'475.30
zuzüglich 7.7 % MwSt.
CHF 190.70
CHF 2'666.
===========
6.
Das soeben ermittelte Honorar von CHF 2'666.- liegt innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Art. 8 Abs. 1 Anwaltstarif und ist insofern auch gerechtfertigt. Es ist somit Rechtsanwalt B.______ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A.______ im Berufungsverfahren OG.2019.00002 mit einer Vergütung in entsprechender Höhe zu entschädigen.
7.
Sollte A.______ in den nächsten Jahren in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangen, so hat er die vom Kanton übernommenen Anwaltskosten zurückzuerstatten (Art. 123 ZPO). In Hinsicht darauf wurde ihm die Honorarnote von Rechtsanwalt B.______ ebenfalls zur Prüfung unterbreitet (act. 62), wobei er innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hat.
Entscheid
1.
Rechtsanwalt B.______ wird für seine Bemühungen alsunentgeltlicherRechtsbeistand von A.______ für das Berufungsverfahren OG.2019.00002 aus der Gerichtskasse mit insgesamt CHF 2'666.- (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
2.
A.______ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er dem Kanton Glarus die Kosten seiner Rechtsvertretung gemäss Ziffer 1 hiervor nachzubezahlen hat, sobald er dazu in der Lage ist.
3.
Die Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Mai 2025 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
4.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
5.
SchriftlicheMitteilung an:
[...]