Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS
Urteil vom23. April 2020
I. Kammer
in Sachen
VG.2019.00121
A.______
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.______ und C.______
diese vertreten durchRechtsanwaltD.______
gegen
IV-Stelle Glarus
Beschwerdegegnerin
betreffend
IV-Leistungen
Die Kammer zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1Die im Jahr [
] geborene A.______ leidet an einem
Dysmorphie Syndrom ungeklärter Ätiologie, einer globalen Entwicklungsstörung
auf dem Niveau einer geistigen Behinderung sowie einer cerebralmotorischen
Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Nr. 390 gemäss Anhang zur Verordnung über
Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV]). Sie bezieht eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und einen
Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag.
1.2A.______ wird zu Hause von ihren Eltern betreut und
gepflegt, welche zu diesem Zweck durch die E.______ GmbH angestellt
wurden. Die IV-Stelle Glarus teilte dem Vater von A.______ am 17. Oktober
2018 mit, dass sie die Situation als Einzelfall im Bereich der medizinischen
Massnahmen nach Art. 13 i.V.m. Art. 14 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) betrachte. Sie anerkenne die
Leistungserbringung und Rechnungsstellung der E.______ GmbH ohne
Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis auf Widerruf. Die
Leistungen der Grundpflege könnten durch die Invalidenversicherung aber nicht
übernommen werden. Am 25. März 2019 teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme
die Rechnungen der E.______ GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis 31. Dezember 2018 für Abklärung und Beratung sowie für Untersuchung
und Behandlung. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass dies ohne Anerkennung
und ohne Präjudiz für künftige Fälle geschehe.
1.3Am 7. Januar 2019 ersuchte B.______ um Übernahme der
Kinderspitex-Leistungen auch für das Jahr 2019. Am 26. Juni 2019 fand durch
die Sozialversicherungsanstalt [
] eine Abklärung vor Ort statt. Mit
Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie in ihrer Verfügung vom 10.
Oktober 2019 fest.
2.
Dagegen gelangte A.______
mit Beschwerde vom 5. November 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2019. Es sei festzustellen, dass die
IV-Stelle verpflichtet sei, die von der E.______ GmbH ab dem 1. Januar
2019 in Rechnung gestellten Pflegeleistungen zu vergüten. Eventualiter sei
die Verfügung vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle.
Die IV-Stelle schloss am
21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
II
1.
1.1Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a IVG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren der
Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, die Beschwerdegegnerin sei
verpflichtet, die von der E.______ GmbH ab dem 1. Januar 2019 in
Rechnung gestellten Pflegeleistungen zu vergüten. Das Verwaltungsgericht kann
die Beschwerdegegnerin nämlich direkt dazu verpflichten, die Leistungen zu
vergüten. Wenn die Beschwerde führende Partei wie vorliegend ein
Gestaltungsurteil erwirken kann, besteht kein Feststellungsinteresse; in
diesem Sinne ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGer-Urteil
VG.2019.00033 vom 23. Mai 2019 E. II/1.2, VG.2018.00124 vom 25.
April 2019 E. II/1.3, VG.2018.00065 vom 13. September 2018 E. II/1.2).
2.
2.1Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Beschwerdegegnerin sei leistungspflichtig, weil es sich bei den infrage
stehenden Leistungen um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 IVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GgV handle. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien
vom behandelnden Arzt angeordnet worden. Die ärztliche Anordnung stelle eine
nur schwer zu widerlegende Vermutung dar, dass es sich bei den angeordneten
Leistungen um medizinische Massnahmen handle, welche die versicherte Person
benötige. Dabei sei es unerheblich, ob diese Leistungen im IV-Rundschreiben
Nr. 362 explizit erwähnt würden oder nicht. Nicht relevant sei sodann, ob sie
zusätzlich andere Versicherungsleistungen, insbesondere eine
Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag erhalte. Mit diesen
beiden Pauschalen würden medizinische Massnahmen abgegolten, welche von nicht
zugelassenen Leistungserbringern erbracht würden. Ferner greife vorliegend
die Besitzstandsgarantie. Die im Jahr 2018 anstandslos vergüteten Leistungen
seien auch im Jahr 2019 zu entschädigen.
2.2Die Beschwerdegegnerin führt aus, in Hauspflege
vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend eine medizinische
Berufsqualifikation erfordere, stellten keine medizinischen Massnahmen im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 IVG dar. Es handle sich vielmehr um
Betreuungsaufgaben, die nicht zusätzlich zur Hilflosenentschädigung und zum
Intensivpflegezuschlag zu übernehmen seien. Soweit die Rechnungen der
E.______ GmbH im Jahr 2018 übernommen worden seien, sei klar darauf
hingewiesen worden, dass dies ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
erfolge. Die Berufung auf die Besitzstandsgarantie gehe daher ins Leere.
3.
3.1Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen
notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für
die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2
Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der
medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in
einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Die medizinischen Massnahmen
umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder
auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder
Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und
psychomotorischen Therapien (lit. a), sowie die Abgabe der vom Arzt
verordneten Arzneien (lit. b).
3.2Das Bundesgericht führte im Leitentscheid BGE 136 V
209 unter Berücksichtigung seiner früheren Rechtsprechung aus, die tägliche
Krankenpflege gehöre nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Art.
2 Abs. 3 GgV, weil ihr kein therapeutischer Charakter zukomme. Sei eine
medizinisch nicht geschulte Person zu einer Vorkehr in der Lage oder könne
sie dazu angeleitet werden, gelte dies nicht als medizinische Massnahme. Die
Invalidenversicherung übernehme nicht jede beliebige Behandlung, sondern nur
eine solche, welche "vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch
Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege" vorgenommen werde. Als medizinische
Hilfspersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG seien nur jene Personen
zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden, anerkannte
Chiropraktoren usw., eine angemessene berufliche Fachausbildung erhalten
hätten, und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen Vorschriften
ausübten. Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass nur
Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder auf seine Anordnung
durch medizinische Hilfspersonen im umschriebenen Sinne vorzunehmen seien,
als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 14
Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten könnten. Das treffe nicht zu
bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne
medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden könnten. Zu beachten sei
sodann, dass die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen Leistungen sowohl
für die therapeutische Behandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 3 GgV als auch für
die nichttherapeutische Betreuung vorsehe. Dieser Zweiteilung und der
gegenseitigen Abgrenzung gelte es Rechnung zu tragen. Die therapeutische
Behandlung werde über die medizinischen Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a
IVG abgedeckt. Für die Betreuung hilfloser Minderjähriger seien die Hilflosenentschädigung
und der Intensivpflegezuschlag vorgesehen. Das Bundesgericht bestätigte in
der Folge seine Rechtsprechung mehrmals (vgl. etwa BGer-Urteil
8C_545/2018 vom 24. April 2019 E. 4, 8C_541/2018 vom 10. April 2019 E.
4, 8C_229/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.2.2, 9C_270/2016, 9C_299/2016
vom 13. Februar 2017 E. 4.1).
4.
4.1Es ist unbestritten, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin über keine medizinische Fachausbildung verfügen. Nach dem
soeben Dargelegten gelten daher die von ihnen zu Gunsten der
Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen nicht als medizinische Massnahmen im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3
GgV. Dabei ist es unerheblich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin von der
E.______ GmbH angestellt worden sind und eine ärztliche Verordnung
besteht. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einzig
massgebend, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht zum medizinisch
geschulten Fachpersonal zählen. Damit kann es sich bei den von ihnen
erbrachten Leistungen einzig um Hauspflegetätigkeiten handeln, welche mit der
Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag zu finanzieren sind.
Die Beschwerdeführerin irrt, soweit sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin
stütze die Leistungsverweigerung lediglich auf das IV-Rundschreiben Nr. 362.
Vielmehr war die Beschwerdegegnerin aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dazu gehalten, das Leistungsbegehren abzuweisen.
4.2Sodann ist der Beschwerdeführerin auch insoweit
nicht zu folgen, als sie die Besitzstandsgarantie anruft. Wie sich aus dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2018 und ihrer Mitteilung
vom 25. März 2019 ausdrücklich ergibt, erfolgte die Leistungszusprache für
das Jahr 2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für
künftige Fälle. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungspflicht ab dem
1. Januar 2019 nach erfolgter Abklärung vor Ort neu beurteilt werde. Es ist
daher offensichtlich und bedarf keiner Weiterungen, dass die Beschwerdeführerin
daraus, dass die Beschwerdegegnerin die im 2018 erbrachten Leistungen
übernahm, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Daran ändert im Übrigen das
E-Mail des Leiters der IV-Stelle vom 5. Juni 2019 nichts, kommt dem E-Mail
doch im Gegensatz zu Verfügungen kein verbindlicher Charakter zu, was umso
mehr gelten muss, weil die in Aussicht gestellte Abklärung vor Ort zu jenem
Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war.
4.3Da für die Frage, ob es sich bei den strittigen
Leistungen um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV handelt, mitentscheidend ist,
ob die Leistungen durch Personen erbracht werden, die eine medizinische
Fachausbildung haben, lassen sich aus dem von der Beschwerdeführerin
beantragten Gutachten keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen. Auf
die Einholung eines Gutachtens ist daher zu verzichten.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG
ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Artikel 61 lit. a des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- sind daher der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bereits in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr sodann
keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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