Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 2005, ist bei der
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Versicherung
oder Vorinstanz) obligatorisch krankenversichert.
B.
Die Versicherte leidet an einer in der Pubertät erstmals manifesten und im Verlauf zunehmen-
den Behaarung am ganzen Körper mit Betonung der androgen-sensitiven Areale, weshalb sie im
Jahr 2023 Dr. med. C.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, konsultierte. Dieser
diagnostizierte einen ausgedehnten generalisierten Hirsutismus bei PCO-Syndrom und ersuchte die
Versicherung mit Schreiben vom 23. Februar 2023 um Kostengutsprache für eine Lasertherapie
(Laserepilation) in den Bereichen Gesicht, Brustbereich, unterer Bauchbereich, Bikinizone sowie
Oberschenkelinnenseiten. Insgesamt rechne er mit 13-16 Sitzungen und Kosten von jeweils
CHF 250.- bis CHF 300.- pro Sitzung.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 informierte die Versicherung Dr. med. C.________, dass
gestützt auf die Stellungnahme ihres vertrauensärztlichen Dienstes die Kosten für die Behandlung
im Gesicht (maximal 8 Behandlungen) übernommen würden.
Gegen diese Kostengutsprache erhob die Mutter der Versicherten am 3. März 2023 Einsprache, in
der sie sinngemäss kritisierte, dass die Kostengutsprache auf die Behandlung im Gesicht beschränkt
worden sei.
Nach Einholung von zwei weiteren Stellungnahmen ihres vertrauensärztlichen Dienstes teilte die
Versicherung der Mutter der Versicherten mit Schreiben vom 10. und 22. März 2023 mit, dass an
der Kostengutsprache vom 28. Februar 2023 festgehalten werde. Die Versicherte wurde darauf
hingewiesen, dass es alternative Methoden (z.B. eine Haarentfernungslampe von Lumea von
Philips) gebe. Die Anwendung müsse häufiger erfolgen als bei der Laserepilation, bei angeblich
vergleichbarem Resultat, und könne durch die Versicherte selbst durchgeführt werden.
Am 6. April 2023 informierte die Versicherung die Mutter der Versicherten dahingehend, dass das
Gesuch um Kostengutsprache für eine medizinisch indizierte Laserepilation erneut überprüft worden
sei, an der Ablehnung vom 22. März 2023 aber festgehalten werde.
C.
Am 30. März 2023 teilte die Ombudsstelle Krankenversicherung (nachfolgend: Ombudsstelle)
der Versicherung mit, dass die Mutter der Versicherten an sie gelangt sei. Die Haarentfernungslam-
pe sei ausprobiert worden, habe aber zu keiner Besserung geführt. Die Ombudsstelle ersuchte um
Akteneinsicht und am 4. Mai 2023 sowie 29. Juni 2023 um eine erneute Beurteilung resp. detaillierte
Erläuterung des ablehnenden Entscheids.
Am 14. Juli 2023 äusserte sich die Versicherung zuhanden der Ombudsstelle dahingehend, dass
nicht jede Abweichung vom Normzustand als Krankheit im rechtlichen Sinne gelte, sondern der
Beeinträchtigung ein Mindestmass an Schwere zukommen muss, um Krankheitswert zu erreichen.
Im konkreten Fall der Versicherten sei das Vorliegen eines Krankheitswerts in Bezug auf die nicht
sichtbaren Körperstellen zumindest in Frage zu stellen. Ausserdem handle es sich bei der Laserepi-
lation nicht um eine nachhaltige Methode der Haarentfernung, da eine vollständige Haarentfernung
selten sei. Die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien)
seien deshalb nicht erfüllt.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 10
Am 30. August 2023 verlangte die Mutter der Versicherten die Zustellung einer einsprachefähigen
Verfügung.
Am 17. Oktober 2023 lehnte die Versicherung die Kostenübernahme für die Lasertherapie an den
Körperstellen ausserhalb des Gesichts mit formeller Verfügung ab.
Gegen diese Verfügung erhob die Mutter der Versicherten am 19. Oktober 2023 Einsprache. Sie
verlangte eine Kostengutsprache auch für die Behandlung an den Beinen und Armen und nicht nur
im Gesicht.
In der Folge forderte die Versicherung ihren vertrauensärztlichen Dienst zur nochmaligen Stellung-
nahme auf. Dieser äusserte sich am 22. Januar 2024 erneut ablehnend.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 nahm die Mutter der Versicherten Stellung zu diesem Bericht.
Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2024 bestätigte die Versicherung die Verweigerung der
Kostenübernahme für die beantragte Laserepilation an Armen und Beinen.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter, mit
Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Kostengutspra-
che für die Laserepilation an Armen und Beinen zu erteilen, und stellt sich auf den Standpunkt, dass
der Krankheitswert nicht nur für den Gesichtsbereich, sondern auch für die Arme und Beine gegeben
sei, da diese genauso sichtbar seien wie das Gesicht. Zudem seien die WZW-Kriterien erfüllt.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der
Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
E.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massge-
bend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2024 ist frist- und formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden. Die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die Kosten der Laserepilation an den Armen und Beinen durch die Vorin- stanz zu übernehmen sind.
E. 2 Vorliegend ist streitig, ob eine Leistungspflicht für eine Laserepilation an den Armen und Beinen besteht. Kantonsgericht KG Seite 4 von 10
E. 2.1.1 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen unter anderem bei Krankheit (Art. 1a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 3 Abs. 1 ATSG definiert die Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hat.
E. 2.1.2 Als Nebenwirkung eines hormonellen Ungleichgewichts stellt eine über das Normalmass
hinausgehende Körperbehaarung (sog. Hypertrichose) bei einer Frau einen ästhetischen Mangel
dar. Die Leistungspflicht des Krankenversicherers ist daher im Lichte der Rechtsprechung zu den
ästhetischen Mängeln zu beurteilen (Urteil BGer 9C_465/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 6.1).
Dabei gilt es zu beachten, dass ein ausschliesslich ästhetischer Mangel prinzipiell nicht zu den durch
das KVG versicherten (Krankheits-) Risiken zu zählen ist. Kosmetische Behandlungen zur Behe-
bung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinung zielen in der Regel
nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung pathologischer Zustände oder auf die Erhaltung
der Gesundheit. Landläufig als Schönheitsfehler betrachtete Makel, die im Rahmen der natürlichen
körperlichen Entwicklung entstehen, wie etwa auffällige Nasen, abstehende Ohren, körperliche
Übergrössen, Muttermale gutartiger Natur, Gesichtsfalten, Schlupflider, Tränensäcke, Haarausfall
oder nicht dem angeblichen Schönheitsideal entsprechende Brüste, weisen keinen Krankheitscha-
rakter auf, soweit damit keine erheblichen Funktionsstörungen verbunden oder konkret zu erwarten
sind. Krankheitswert kann jedoch bei einem weit von der Norm abweichenden ästhetischen Mangel
nicht von vornherein verneint werden. So können diese Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem
kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung mit ausgeprägtem Krank-
heitswert verbunden ist. Danach kann solchen ästhetischen Mängeln, vor allem an sichtbaren und
in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteilen wie etwa dem Gesicht, Krankheits-
wert zukommen, wenn sie in einem erheblichen Masse von der Ideal- oder Normalvorstellung abwei-
chen und infolgedessen als entstellend empfunden werden. Ob ein ästhetischer Mangel als entstel-
lend zu bezeichnen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört die gesellschaftliche
Anschauung. Ebenfalls von Bedeutung ist, inwiefern sich der von der Norm abweichende Zustand
aus ästhetischen Gründen negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der
Gleichbehandlung der Versicherten (Art. 5 Bst. f des Bundesgesetzes vom 26. September 2014
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG; SR 832.12] und Art. 8 Abs. 1
BV) ist von einem engen Begriffsverständnis von "entstellend" auszugehen. Subjektive Faktoren,
insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben. Ihnen wird bei der Frage
Rechnung getragen, ob der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit
Krankheitswert verursacht, welche mit der Behebung des zugrunde liegenden Mangels beseitigt
werden können. Auch leichtere ästhetische Einbussen können Anlass zu einer Krankheitsbehand-
lung geben, sofern sie Beschwerden oder Funktionseinbussen mit deutlichem Krankheitswert verur-
sachen. Dies gilt etwa für Narben, die namhafte Schmerzen bewirken oder die Beweglichkeit erheb-
lich einschränken (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_222/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung, namentlich die Urteile BGer 9C_246/2020 vom 4. März 2021;
9C_572/2015 vom 22. Juni 2016; 9C_319/2015 vom 9. Mai 2016; 9C_465/2010 vom 6. Dezember
2010).
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 10
E. 2.2 Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34
KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt dabei als generelle
Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dass
Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen.
Bei den genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriteri-
en) handelt es sich um die grundlegenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen jeder Leis-
tung. Ihr Zweck ist es, eine effiziente, qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsver-
sorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen. An diesem Ziel haben sich alle Akteure im
Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (d.h. neben den Versicherten insbesondere
auch die Leistungserbringer und die Tarifgenehmigungsbehörden) zu orientieren. Wirksam ist eine
medizinische Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, thera-
peutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu
beeinflussen. Entscheidend ist dabei jedoch nicht in erster Linie die möglichst vollständige Beseiti-
gung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das
Ziel der Behandlung (Beschwerdefreiheit und/oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen
und psychischen Funktionalität namentlich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit) objektiv erreichbar
ist. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Dabei gilt jene Anwendung
als zweckmässig, welche gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken
den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Sodann setzt die Wirtschaftlich-
keit die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich
in seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt
und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat
vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische
oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Diesfalls ist das Verhältnis zwischen Kosten
und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen. Erlaubt eine der Massnahmen, den verfolgten Zweck
erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mit der anderen Massnahme der Fall wäre, hat die
versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren Massnahme.
Demgegenüber kann eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit (durch Vorteile
in diagnostischer oder therapeutischer Hinsicht wie beispielsweise geringere Risiken, weniger
Komplikationen, günstigere Prognose betreffend Nebenwirkungen und Spätfolgen) die Übernahme
einer teureren Massnahme rechtfertigen. Die Frage der Wirtschaftlichkeit stellt sich grundsätzlich
nicht, wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit bzw. keine Behandlungsalternative gibt, weil sich
das in Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte Erfordernis auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen
Behandlungsalternativen bezieht (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 116 E. 3.2; zum Kriterium der Wirk-
samkeit zudem BGE 130 V 299 E. 6.2.1.1; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2018.00115
vom 1. Juli 2019 E. 1.4).
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi- gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil Bger 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
E. 3 Während die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Laserepilation auch an den Armen und Beinen beantragt, erachtet die Vorinstanz eine solche lediglich für den Gesichtsbereich als indi- ziert und wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Eingriff.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Position namentlich auf die Berichte ihres behandelnden
Dermatologen, Dr. med. C.________, und ihrer behandelnden Gynäkologin, Dr. med. D.________,
Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Dr. med. C.________ diagnostizierte am 23. Februar
2023 einen ausgedehnten generalisierten Hirsutismus bei PCO-Syndrom und hielt fest, der Typ der
übermässigen Behaarung in Kombination mit einer unregelmässigen Menstruation lasse keinen
Zweifel am Vorliegen einer mit Hyperandrogenämie einhergehenden Grundkrankheit und/oder
Hypersensitivität der androgenabhängigen Endorgane auf Rezeptorebene. Die vermehrte
Behaarung sei ohne jeden Zweifel stark stigmatisierend und habe krankmachende, soziale Auswir-
kungen. Dank Laser- sowie IPL-Technik (Anmerkung: "Intense Pulsed Light"; eine Behandlungsart
mit einer speziellen Lampe) könnten heute unerwünschte Haare sicher und dauerhaft entfernt
werden. Da jeweils nur der Teil der Haare auf die Behandlung anspreche, der sich in der späten
Wachstumsphase befinde, müssten mehrere Sitzungen durchgeführt werden, um ein befriedigendes
Resultat zu erreichen. Die Laserhaarentfernung sei medizinisch indiziert.
Dr. med. D.________ wiederum diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 einen
Verdacht auf PCO-Syndrom und hielt namentlich fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer
ausgeprägten Körperbehaarung.
Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf die Berichte ihres vertrauensärztlichen Dienstes. Im
Bericht vom 27. Februar 2023 führte Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie (Deutschland),
aus, die medizinische Indikation zur Laserbehandlung (max. 8 Behandlungen) im Gesicht sei
nachvollziehbar. Für die weiteren Körperbereiche könne die Kostenübernahme nicht empfohlen
werden. Dr. med. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin, hielt im Bericht vom 8. März 2023 an
dieser ablehnenden Empfehlung fest. Bei der Laserepilation handle es sich nicht um eine nach-
haltige Methode. Die WZW-Kriterien seien nicht erfüllt. Gemäss dem beratenden Dermatologen
gebe es alternative Methoden, so z.B. eine Haarentfernungslampe der Marke Philips (Lumea). Im
Bericht vom 16. März 2023 sowie 22. Januar 2024 bestätigte der Vertrauensarzt diese Einschätzung
und führte – in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts – ergänzend aus, dass, weil die Laser-
epilation keine abschliessende Behandlung darstelle, in grösseren Zeitabständen wiederholt werden
müsse und keine längerfristige Heilung herbeiführe, sie die WZW-Kriterien nicht erfülle und die
Kostengutsprache nur für das Gesicht als besonders sensible Zone erfolgen könne. Arme und Beine
würden nicht zu diesen sensiblen Zonen gehören, da sie bedeckt werden könnten. Ein ausschliess-
lich ästhetischer Mangel zähle nicht zu dem durch das KVG versicherten Krankheitsrisiko. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Verwendung einer Haarentfernungs- bzw. IPL-Lampe kein
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 10
Erfolg habe erzielt werden können, hingegen eine Laserepilation funktionieren solle. Zudem stelle
sich die Frage, ob das Ausmass der Behaarung ausserhalb der zu erwartenden individuellen
Ausprägung liege und den normalen individuellen Aufwand zur Haarentfernung entsprechend dem
aktuellen Körperbild in Mitteleuropa übersteige sowie ob dies zu einem behandlungsbedürftigen
psychischen Leiden geführt habe. Beide Fragen seien jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente
zu verneinen.
E. 3.2 Zuerst ist zu prüfen, ob den vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin Krankheits-
wert zukommt.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Hirsutismus bei PCO-
Syndrom leidet (Anmerkung: Polyzystisches Ovarialsyndrom, eine Hormonstörung bei Frauen; vgl.
den
Beitrag
"PCO-Syndrom"
des
Universitätsspitals
Zürich,
abrufbar
unter
https://www.usz.ch/krankheit/pco-syndrom, letztmals konsultiert am Tag des Urteils). Gemäss
Endbefund vom 16. Januar 2023 von Dr. phil. nat. G.________ weist das Blut der Beschwerde-
führerin einen deutlich erhöhten Androstendionwert (ein Androgen) von 20.9 nmol/l auf, bei einem
Referenzbereich von 1.0-11.5 nmol/l.
Aus den dem Gericht vorliegenden Fotoaufnahmen der Beine ergeht sodann, dass die Behaarung
aufgrund der Haarmenge, -dichte, -dicke und -länge sowie der schwarzen Pigmentierung eindeutig
nicht mehr östrogene, sondern stark androgene Züge aufweist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
handelt es sich bei den Beinen denn auch um sichtbare und in ästhetischer Beziehung besonders
empfindliche Körperteile im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.1.2),
sind doch die weiblichen Beine im hiesigen Kulturkreis nicht das ganze Jahr über (Sommer) und in
allen Lebensbereichen (Sport, insbesondere Schwimmen, sowie intime Kontakte) vollständig
bedeckt. So hat auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall bereits vor knapp fünfzehn
Jahren festgehalten, dass übermässig ausgeprägter Haarwuchs an den Beinen eine sichtbare
Abweichung von einem weiblichen Geschlechtsmerkmal darstelle, die geeignet sei, das Gefühl der
persönlichen Identität der Betroffenen zu beeinträchtigen, und zwar unabhängig davon, dass die
Beine bisweilen bedeckt werden können (vgl. Urteil BGer 9C_465/2010 vom 6. Dezember 2010
E. 6.2). Dasselbe hat für die Arme zu gelten. Eine ausgeprägte Körperbehaarung an den Armen
gehört ebenso zu den sekundären männlichen Geschlechtsmerkmalen; Frauen charakterisiert im
Gegensatz dazu ein deutlich weniger stark ausgeprägter und grundsätzlich auch weniger pigmen-
tierter Haarwuchs. Daher kann, da auch die Arme genauso wie die Beine nicht immer vollständig
bedeckt sind, auch ein übermässig ausgeprägter Haarwuchs an den Armen eine sichtbare Abwei-
chung von einem weiblichen Geschlechtsmerkmal darstellen, die geeignet ist, das Gefühl der
persönlichen Identität zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen E. 6.1 f. des erwähnten Urteils).
Im Vergleich zur hiesigen gesellschaftlichen Normalvorstellung bzw. -entwicklung, wonach Frauen
im Gegensatz zu Männern eine deutlich weniger stark ausgeprägte und weniger sichtbare Körper-
behaarung aufweisen, muss die Körperbehaarung der Beschwerdeführerin an den Beinen aufgrund
ihrer konkreten Ausprägung offensichtlich als in erheblichem Masse von der gesellschaftlichen
Vorstellung abweichend und damit entstellend im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung qualifi-
ziert werden. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin kaum mit einem kurzen Rock oder
kurzen Hosen in der Öffentlichkeit unterwegs sein kann, ohne unangenehmen Blicken und/oder
Bemerkungen ausgesetzt und dadurch in ihrem Gefühl der persönlichen Identität beeinträchtigt zu
sein. Gleiches gilt in verstärktem Masse für das Umziehen in einer Garderobe (z.B. nach dem Sport),
den Aufenthalt in einer Badeanstalt oder intime Kontakte, wo die Beine nicht bedeckt sind und auch
nicht bedeckt werden können.
Kantonsgericht KG
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Bezüglich der Behaarung an den Armen liegen dem Gericht keine Fotoaufnahmen vor. Sofern aber
die Behaarung an den Armen gleich stark ausgeprägt ist wie an den Beinen, kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden.
Bleibt zu erwähnen, dass nicht zugewartet werden muss, bis die Beschwerdeführerin wegen der auf
den Hirsutismus bzw. das PCO-Syndrom zurückzuführenden starken Körperbehaarung auch
psychische Probleme entwickelt, um im konkreten Fall von einem ästhetischen Mangel mit Krank-
heitswert auszugehen. Vielmehr kann und muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin, welche sich mit nunmehr 19 Jahren nach wie vor in einem sensiblen Alter befindet, durch
ihre stark ausgeprägte Körperbehaarung auch psychisch stark belastet ist und riskiert, eine Depres-
sion zu entwickeln, wenn sie dieser belastenden Situation weiterhin ausgesetzt bleibt (vgl. hierzu
Dr. med. C.________, der in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 mit Hinweis auf die Literatur
ausführt, dass die Lebensqualität von Patientinnen mit Hirsutismus nachweislich erheblich einge-
schränkt und eine psychologische Komorbidität häufig sei, bis zu 30 Prozent der Betroffenen würden
das klinische Level einer Depression erreichen).
E. 3.3 Bleibt zu prüfen, ob die beantragte Laserepilation den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1
KVG, mithin den WZW-Kriterien, genügt.
Die Wirksamkeit der Laserepilation wird vom Vertrauensarzt, Dr. med. F.________, nicht infrage
gestellt. Vielmehr hob er in seiner Stellungnahme vom 8. März 2023 hervor, dass die Kriterien der
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt seien ("Die WZW-Kriterien sind nicht erfüllt.").
Ausserdem hat er die Kostenübernahme für den Gesichtsbereich empfohlen; wäre die
Laserepilation per se eine unwirksame Methode zur Symptombehandlung, hätte er auch die
Behandlung im Gesicht zur Ablehnung empfohlen. Auch sonst ergibt sich aus den Akten nicht, dass
die Laserepilation zur Haarentfernung unwirksam wäre. Eine komplette Heilung ist zur Bejahung des
Wirksamkeitskriterium auch nicht notwendig; es reicht, wenn zumindest teilweise eine Beschwerde-
freiheit bzw. Beschwerdelinderung erreicht wird (vgl. E. 2.2 oben).
Zu den Kriterien der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hält der Vertrauensarzt,
Dr. med. F.________, fest, dass mit einer Behandlung durch eine kostengünstigere IPL-Lampe
vergleichbare Ergebnisse wie mit der Laserepilation erzielt werden könnten (vgl. die Stellungnahmen
vom 8. März 2023 und vom 22. Januar 2024). Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht
geltend, die Selbstbehandlung mit einer entsprechenden Haarentfernungslampe führe bei der vorlie-
genden Haarmenge nicht zu einem nachhaltigen Resultat. Obwohl sie hierfür keine Belege ins Recht
legt (wie z.B. entsprechende Fotoaufnahmen oder einen Bericht ihres behandelnden Dermatolo-
gen), ist jedenfalls festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kostenübernahme bei einer Erkrankung wie
der vorliegenden nicht einfach mit dem Verweis auf eine allfällige Selbstbehandlung verneinen kann:
Vielmehr kommt der Beschwerdeführerin vorliegend ein Anspruch auf eine professionelle, fachärzt-
liche Behandlung zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei der vom Vertrauensarzt empfohlenen
Selbstbehandlungsmethode auch Verletzungsrisiken, namentlich die Gefahr von Verbrennungen mit
Narbenbildung oder sonstigen Hautschädigungen besteht. Auch stellt sich die Frage, ob es zumut-
bar ist, einer zum Gesuchszeitpunkt noch minderjährigen und mittlerweile knapp volljährigen, jungen
Frau die Verantwortung zu übertragen, ihre Krankheit selbst und ohne jegliche ärztliche Anleitung
zu behandeln. Kommt hinzu, dass die Selbstbehandlung mit einer IPL-Lampe, die im Detailhandel
erworben werden kann und durch Laien angewandt wird, zweifellos nicht dieselbe Wirkung haben
kann wie ein professionelles Gerät, das vom Dermatologen eingesetzt wird. Auch ist eine IPL-Lampe
nicht dazu gedacht, eine Krankheit zu behandeln, sondern sie wurde entwickelt, um eine normale,
Kantonsgericht KG
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weibliche Behaarung kosmetisch und (im Vergleich zur Rasur oder Epilation) nachhaltig zu entfer-
nen.
Soweit sich die Vorinstanz sodann auf die vertrauensärztliche Einschätzung stützt, wonach nach
einer gewissen Zeit die Behandlung wiederholt bzw. aufgefrischt werden müsse, da Vellushaar
nachwachse, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei Vellushaar um zarte, kurze, dünne und
meist nur flaumige Haare handelt. Diese Haare sind offensichtlich ungleich weniger störend als das
dicke, dunkle und lange Terminalhaar, das die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt hat.
Ausserdem sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Behandlung nicht nur dann die WZW-
Kriterien erfüllt, wenn durch sie eine Krankheit geheilt werden kann. Vielmehr genügt es, wenn eine
medizinische Behandlung objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeuti-
schen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflus-
sen. Dies ist bei der beantragten Laserepilation, mit der die dunklen Terminalhaare der Beschwerde-
führerin nachhaltig entfernt werden können, offensichtlich der Fall.
Zu guter Letzt stellt sich auch die Frage, ob der Vertrauensarzt als Facharzt für Rechtsmedizin das
notwendige Fachwissen mitbringt, um eine fachärztlich vorgeschlagene, dermatologische Behand-
lung zu beurteilen. Dem Bericht vom 8. März 2023 lässt sich zwar entnehmen, dass er intern Rück-
sprache mit einem Dermatologen genommen hat, der Name des Dermatologen und seine fachärzt-
liche Meinung sind aber nicht dokumentiert.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem ausgedehnten generalisierten Hirsutismus bei PCO-Syndrom, unter dem die Beschwerdeführerin leidet, Krankheitswert zuzumessen ist. Sie hat Anspruch auf eine professionelle, ärztliche Behandlung ihrer Krankheit, vorliegend mittels der vom behandelnden Dermatologen vorgeschlagenen Laserepilation. Eine Selbstbehandlung mittels Haar- entfernungslampe fällt aus den genannten Gründen ausser Betracht. Damit hat die Vorinstanz die Kostengutsprache für die Laserepilation an den Körperstellen ausser- halb des Gesichts zu Unrecht verweigert. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten für die Laser- epilation an den Körperstellen ausserhalb des Gesichts im Rahmen der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung zu übernehmen.
E. 4 Aufgrund des vorliegend zur Anwendung gelangenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre, weil sie sich nicht anwaltlich vertreten liess, auch nicht geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 5. April 2024 wird aufgehoben und diese verpflichtet, die Kosten für die Laserepilation an den Körperstellen ausserhalb des Gesichts im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung zu bezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. November 2024 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2024 54
Urteil vom 28. November 2024
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Daniela Kiener
Richter:
Johannes Frölicher, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber:
Timothy Schertenleib
Parteien
A.________, vertreten durch ihre Mutter B.________, Beschwerdeführerin
gegen
CONCORDIA SCHWEIZERISCHE KRANKEN- UND UNFALLVERSICHE-
RUNG AG, Vorinstanz
Gegenstand
Krankenversicherung – Übernahme der Kosten für eine medizinische
Behandlung (Hirsutismus, Laserepilation)
Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 5. April
2024
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 10
Sachverhalt
A.
A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 2005, ist bei der
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Versicherung
oder Vorinstanz) obligatorisch krankenversichert.
B.
Die Versicherte leidet an einer in der Pubertät erstmals manifesten und im Verlauf zunehmen-
den Behaarung am ganzen Körper mit Betonung der androgen-sensitiven Areale, weshalb sie im
Jahr 2023 Dr. med. C.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, konsultierte. Dieser
diagnostizierte einen ausgedehnten generalisierten Hirsutismus bei PCO-Syndrom und ersuchte die
Versicherung mit Schreiben vom 23. Februar 2023 um Kostengutsprache für eine Lasertherapie
(Laserepilation) in den Bereichen Gesicht, Brustbereich, unterer Bauchbereich, Bikinizone sowie
Oberschenkelinnenseiten. Insgesamt rechne er mit 13-16 Sitzungen und Kosten von jeweils
CHF 250.- bis CHF 300.- pro Sitzung.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 informierte die Versicherung Dr. med. C.________, dass
gestützt auf die Stellungnahme ihres vertrauensärztlichen Dienstes die Kosten für die Behandlung
im Gesicht (maximal 8 Behandlungen) übernommen würden.
Gegen diese Kostengutsprache erhob die Mutter der Versicherten am 3. März 2023 Einsprache, in
der sie sinngemäss kritisierte, dass die Kostengutsprache auf die Behandlung im Gesicht beschränkt
worden sei.
Nach Einholung von zwei weiteren Stellungnahmen ihres vertrauensärztlichen Dienstes teilte die
Versicherung der Mutter der Versicherten mit Schreiben vom 10. und 22. März 2023 mit, dass an
der Kostengutsprache vom 28. Februar 2023 festgehalten werde. Die Versicherte wurde darauf
hingewiesen, dass es alternative Methoden (z.B. eine Haarentfernungslampe von Lumea von
Philips) gebe. Die Anwendung müsse häufiger erfolgen als bei der Laserepilation, bei angeblich
vergleichbarem Resultat, und könne durch die Versicherte selbst durchgeführt werden.
Am 6. April 2023 informierte die Versicherung die Mutter der Versicherten dahingehend, dass das
Gesuch um Kostengutsprache für eine medizinisch indizierte Laserepilation erneut überprüft worden
sei, an der Ablehnung vom 22. März 2023 aber festgehalten werde.
C.
Am 30. März 2023 teilte die Ombudsstelle Krankenversicherung (nachfolgend: Ombudsstelle)
der Versicherung mit, dass die Mutter der Versicherten an sie gelangt sei. Die Haarentfernungslam-
pe sei ausprobiert worden, habe aber zu keiner Besserung geführt. Die Ombudsstelle ersuchte um
Akteneinsicht und am 4. Mai 2023 sowie 29. Juni 2023 um eine erneute Beurteilung resp. detaillierte
Erläuterung des ablehnenden Entscheids.
Am 14. Juli 2023 äusserte sich die Versicherung zuhanden der Ombudsstelle dahingehend, dass
nicht jede Abweichung vom Normzustand als Krankheit im rechtlichen Sinne gelte, sondern der
Beeinträchtigung ein Mindestmass an Schwere zukommen muss, um Krankheitswert zu erreichen.
Im konkreten Fall der Versicherten sei das Vorliegen eines Krankheitswerts in Bezug auf die nicht
sichtbaren Körperstellen zumindest in Frage zu stellen. Ausserdem handle es sich bei der Laserepi-
lation nicht um eine nachhaltige Methode der Haarentfernung, da eine vollständige Haarentfernung
selten sei. Die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien)
seien deshalb nicht erfüllt.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 10
Am 30. August 2023 verlangte die Mutter der Versicherten die Zustellung einer einsprachefähigen
Verfügung.
Am 17. Oktober 2023 lehnte die Versicherung die Kostenübernahme für die Lasertherapie an den
Körperstellen ausserhalb des Gesichts mit formeller Verfügung ab.
Gegen diese Verfügung erhob die Mutter der Versicherten am 19. Oktober 2023 Einsprache. Sie
verlangte eine Kostengutsprache auch für die Behandlung an den Beinen und Armen und nicht nur
im Gesicht.
In der Folge forderte die Versicherung ihren vertrauensärztlichen Dienst zur nochmaligen Stellung-
nahme auf. Dieser äusserte sich am 22. Januar 2024 erneut ablehnend.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2023 nahm die Mutter der Versicherten Stellung zu diesem Bericht.
Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2024 bestätigte die Versicherung die Verweigerung der
Kostenübernahme für die beantragte Laserepilation an Armen und Beinen.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter, mit
Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt den Antrag, es sei der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Kostengutspra-
che für die Laserepilation an Armen und Beinen zu erteilen, und stellt sich auf den Standpunkt, dass
der Krankheitswert nicht nur für den Gesichtsbereich, sondern auch für die Arme und Beine gegeben
sei, da diese genauso sichtbar seien wie das Gesicht. Zudem seien die WZW-Kriterien erfüllt.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der
Beschwerde.
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
E.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massge-
bend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2024 ist frist- und
formgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden. Die
rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversiche-
rungsgerichtshof, prüft, ob die Kosten der Laserepilation an den Armen und Beinen durch die Vorin-
stanz zu übernehmen sind.
2.
Vorliegend ist streitig, ob eine Leistungspflicht für eine Laserepilation an den Armen und Beinen
besteht.
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 10
2.1.
2.1.1. Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen unter anderem bei Krankheit (Art. 1a
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG;
SR 832.10] i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 3 Abs. 1 ATSG definiert die Krankheit als jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines
Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun-
fähigkeit zur Folge hat.
2.1.2. Als Nebenwirkung eines hormonellen Ungleichgewichts stellt eine über das Normalmass
hinausgehende Körperbehaarung (sog. Hypertrichose) bei einer Frau einen ästhetischen Mangel
dar. Die Leistungspflicht des Krankenversicherers ist daher im Lichte der Rechtsprechung zu den
ästhetischen Mängeln zu beurteilen (Urteil BGer 9C_465/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 6.1).
Dabei gilt es zu beachten, dass ein ausschliesslich ästhetischer Mangel prinzipiell nicht zu den durch
das KVG versicherten (Krankheits-) Risiken zu zählen ist. Kosmetische Behandlungen zur Behe-
bung von Abweichungen von der Ideal- oder Normalform äusserer Erscheinung zielen in der Regel
nicht auf die Heilung, Linderung oder Verhinderung pathologischer Zustände oder auf die Erhaltung
der Gesundheit. Landläufig als Schönheitsfehler betrachtete Makel, die im Rahmen der natürlichen
körperlichen Entwicklung entstehen, wie etwa auffällige Nasen, abstehende Ohren, körperliche
Übergrössen, Muttermale gutartiger Natur, Gesichtsfalten, Schlupflider, Tränensäcke, Haarausfall
oder nicht dem angeblichen Schönheitsideal entsprechende Brüste, weisen keinen Krankheitscha-
rakter auf, soweit damit keine erheblichen Funktionsstörungen verbunden oder konkret zu erwarten
sind. Krankheitswert kann jedoch bei einem weit von der Norm abweichenden ästhetischen Mangel
nicht von vornherein verneint werden. So können diese Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem
kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung mit ausgeprägtem Krank-
heitswert verbunden ist. Danach kann solchen ästhetischen Mängeln, vor allem an sichtbaren und
in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteilen wie etwa dem Gesicht, Krankheits-
wert zukommen, wenn sie in einem erheblichen Masse von der Ideal- oder Normalvorstellung abwei-
chen und infolgedessen als entstellend empfunden werden. Ob ein ästhetischer Mangel als entstel-
lend zu bezeichnen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört die gesellschaftliche
Anschauung. Ebenfalls von Bedeutung ist, inwiefern sich der von der Norm abweichende Zustand
aus ästhetischen Gründen negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf das Gebot der
Gleichbehandlung der Versicherten (Art. 5 Bst. f des Bundesgesetzes vom 26. September 2014
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG; SR 832.12] und Art. 8 Abs. 1
BV) ist von einem engen Begriffsverständnis von "entstellend" auszugehen. Subjektive Faktoren,
insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben. Ihnen wird bei der Frage
Rechnung getragen, ob der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit
Krankheitswert verursacht, welche mit der Behebung des zugrunde liegenden Mangels beseitigt
werden können. Auch leichtere ästhetische Einbussen können Anlass zu einer Krankheitsbehand-
lung geben, sofern sie Beschwerden oder Funktionseinbussen mit deutlichem Krankheitswert verur-
sachen. Dies gilt etwa für Narben, die namhafte Schmerzen bewirken oder die Beweglichkeit erheb-
lich einschränken (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_222/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung, namentlich die Urteile BGer 9C_246/2020 vom 4. März 2021;
9C_572/2015 vom 22. Juni 2016; 9C_319/2015 vom 9. Mai 2016; 9C_465/2010 vom 6. Dezember
2010).
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 10
2.2.
Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34
KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt dabei als generelle
Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dass
Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen.
Bei den genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriteri-
en) handelt es sich um die grundlegenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen jeder Leis-
tung. Ihr Zweck ist es, eine effiziente, qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsver-
sorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen. An diesem Ziel haben sich alle Akteure im
Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (d.h. neben den Versicherten insbesondere
auch die Leistungserbringer und die Tarifgenehmigungsbehörden) zu orientieren. Wirksam ist eine
medizinische Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, thera-
peutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu
beeinflussen. Entscheidend ist dabei jedoch nicht in erster Linie die möglichst vollständige Beseiti-
gung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das
Ziel der Behandlung (Beschwerdefreiheit und/oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen
und psychischen Funktionalität namentlich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit) objektiv erreichbar
ist. Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Dabei gilt jene Anwendung
als zweckmässig, welche gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken
den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Sodann setzt die Wirtschaftlich-
keit die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich
in seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt
und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat
vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische
oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Diesfalls ist das Verhältnis zwischen Kosten
und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen. Erlaubt eine der Massnahmen, den verfolgten Zweck
erheblich kostengünstiger zu erreichen als dies mit der anderen Massnahme der Fall wäre, hat die
versicherte Person keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der teureren Massnahme.
Demgegenüber kann eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit (durch Vorteile
in diagnostischer oder therapeutischer Hinsicht wie beispielsweise geringere Risiken, weniger
Komplikationen, günstigere Prognose betreffend Nebenwirkungen und Spätfolgen) die Übernahme
einer teureren Massnahme rechtfertigen. Die Frage der Wirtschaftlichkeit stellt sich grundsätzlich
nicht, wenn es nur eine Behandlungsmöglichkeit bzw. keine Behandlungsalternative gibt, weil sich
das in Art. 32 Abs. 1 KVG verankerte Erfordernis auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen
Behandlungsalternativen bezieht (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 116 E. 3.2; zum Kriterium der Wirk-
samkeit zudem BGE 130 V 299 E. 6.2.1.1; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2018.00115
vom 1. Juli 2019 E. 1.4).
2.3.
Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem
sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 10
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125
V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil Bger
8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
3.
Während die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für eine Laserepilation auch an den Armen
und Beinen beantragt, erachtet die Vorinstanz eine solche lediglich für den Gesichtsbereich als indi-
ziert und wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Eingriff.
3.1.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Position namentlich auf die Berichte ihres behandelnden
Dermatologen, Dr. med. C.________, und ihrer behandelnden Gynäkologin, Dr. med. D.________,
Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Dr. med. C.________ diagnostizierte am 23. Februar
2023 einen ausgedehnten generalisierten Hirsutismus bei PCO-Syndrom und hielt fest, der Typ der
übermässigen Behaarung in Kombination mit einer unregelmässigen Menstruation lasse keinen
Zweifel am Vorliegen einer mit Hyperandrogenämie einhergehenden Grundkrankheit und/oder
Hypersensitivität der androgenabhängigen Endorgane auf Rezeptorebene. Die vermehrte
Behaarung sei ohne jeden Zweifel stark stigmatisierend und habe krankmachende, soziale Auswir-
kungen. Dank Laser- sowie IPL-Technik (Anmerkung: "Intense Pulsed Light"; eine Behandlungsart
mit einer speziellen Lampe) könnten heute unerwünschte Haare sicher und dauerhaft entfernt
werden. Da jeweils nur der Teil der Haare auf die Behandlung anspreche, der sich in der späten
Wachstumsphase befinde, müssten mehrere Sitzungen durchgeführt werden, um ein befriedigendes
Resultat zu erreichen. Die Laserhaarentfernung sei medizinisch indiziert.
Dr. med. D.________ wiederum diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 einen
Verdacht auf PCO-Syndrom und hielt namentlich fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer
ausgeprägten Körperbehaarung.
Demgegenüber verweist die Vorinstanz auf die Berichte ihres vertrauensärztlichen Dienstes. Im
Bericht vom 27. Februar 2023 führte Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie (Deutschland),
aus, die medizinische Indikation zur Laserbehandlung (max. 8 Behandlungen) im Gesicht sei
nachvollziehbar. Für die weiteren Körperbereiche könne die Kostenübernahme nicht empfohlen
werden. Dr. med. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin, hielt im Bericht vom 8. März 2023 an
dieser ablehnenden Empfehlung fest. Bei der Laserepilation handle es sich nicht um eine nach-
haltige Methode. Die WZW-Kriterien seien nicht erfüllt. Gemäss dem beratenden Dermatologen
gebe es alternative Methoden, so z.B. eine Haarentfernungslampe der Marke Philips (Lumea). Im
Bericht vom 16. März 2023 sowie 22. Januar 2024 bestätigte der Vertrauensarzt diese Einschätzung
und führte – in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts – ergänzend aus, dass, weil die Laser-
epilation keine abschliessende Behandlung darstelle, in grösseren Zeitabständen wiederholt werden
müsse und keine längerfristige Heilung herbeiführe, sie die WZW-Kriterien nicht erfülle und die
Kostengutsprache nur für das Gesicht als besonders sensible Zone erfolgen könne. Arme und Beine
würden nicht zu diesen sensiblen Zonen gehören, da sie bedeckt werden könnten. Ein ausschliess-
lich ästhetischer Mangel zähle nicht zu dem durch das KVG versicherten Krankheitsrisiko. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Verwendung einer Haarentfernungs- bzw. IPL-Lampe kein
Kantonsgericht KG
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Erfolg habe erzielt werden können, hingegen eine Laserepilation funktionieren solle. Zudem stelle
sich die Frage, ob das Ausmass der Behaarung ausserhalb der zu erwartenden individuellen
Ausprägung liege und den normalen individuellen Aufwand zur Haarentfernung entsprechend dem
aktuellen Körperbild in Mitteleuropa übersteige sowie ob dies zu einem behandlungsbedürftigen
psychischen Leiden geführt habe. Beide Fragen seien jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente
zu verneinen.
3.2.
Zuerst ist zu prüfen, ob den vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführerin Krankheits-
wert zukommt.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Hirsutismus bei PCO-
Syndrom leidet (Anmerkung: Polyzystisches Ovarialsyndrom, eine Hormonstörung bei Frauen; vgl.
den
Beitrag
"PCO-Syndrom"
des
Universitätsspitals
Zürich,
abrufbar
unter
https://www.usz.ch/krankheit/pco-syndrom, letztmals konsultiert am Tag des Urteils). Gemäss
Endbefund vom 16. Januar 2023 von Dr. phil. nat. G.________ weist das Blut der Beschwerde-
führerin einen deutlich erhöhten Androstendionwert (ein Androgen) von 20.9 nmol/l auf, bei einem
Referenzbereich von 1.0-11.5 nmol/l.
Aus den dem Gericht vorliegenden Fotoaufnahmen der Beine ergeht sodann, dass die Behaarung
aufgrund der Haarmenge, -dichte, -dicke und -länge sowie der schwarzen Pigmentierung eindeutig
nicht mehr östrogene, sondern stark androgene Züge aufweist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
handelt es sich bei den Beinen denn auch um sichtbare und in ästhetischer Beziehung besonders
empfindliche Körperteile im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.1.2),
sind doch die weiblichen Beine im hiesigen Kulturkreis nicht das ganze Jahr über (Sommer) und in
allen Lebensbereichen (Sport, insbesondere Schwimmen, sowie intime Kontakte) vollständig
bedeckt. So hat auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall bereits vor knapp fünfzehn
Jahren festgehalten, dass übermässig ausgeprägter Haarwuchs an den Beinen eine sichtbare
Abweichung von einem weiblichen Geschlechtsmerkmal darstelle, die geeignet sei, das Gefühl der
persönlichen Identität der Betroffenen zu beeinträchtigen, und zwar unabhängig davon, dass die
Beine bisweilen bedeckt werden können (vgl. Urteil BGer 9C_465/2010 vom 6. Dezember 2010
E. 6.2). Dasselbe hat für die Arme zu gelten. Eine ausgeprägte Körperbehaarung an den Armen
gehört ebenso zu den sekundären männlichen Geschlechtsmerkmalen; Frauen charakterisiert im
Gegensatz dazu ein deutlich weniger stark ausgeprägter und grundsätzlich auch weniger pigmen-
tierter Haarwuchs. Daher kann, da auch die Arme genauso wie die Beine nicht immer vollständig
bedeckt sind, auch ein übermässig ausgeprägter Haarwuchs an den Armen eine sichtbare Abwei-
chung von einem weiblichen Geschlechtsmerkmal darstellen, die geeignet ist, das Gefühl der
persönlichen Identität zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen E. 6.1 f. des erwähnten Urteils).
Im Vergleich zur hiesigen gesellschaftlichen Normalvorstellung bzw. -entwicklung, wonach Frauen
im Gegensatz zu Männern eine deutlich weniger stark ausgeprägte und weniger sichtbare Körper-
behaarung aufweisen, muss die Körperbehaarung der Beschwerdeführerin an den Beinen aufgrund
ihrer konkreten Ausprägung offensichtlich als in erheblichem Masse von der gesellschaftlichen
Vorstellung abweichend und damit entstellend im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung qualifi-
ziert werden. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin kaum mit einem kurzen Rock oder
kurzen Hosen in der Öffentlichkeit unterwegs sein kann, ohne unangenehmen Blicken und/oder
Bemerkungen ausgesetzt und dadurch in ihrem Gefühl der persönlichen Identität beeinträchtigt zu
sein. Gleiches gilt in verstärktem Masse für das Umziehen in einer Garderobe (z.B. nach dem Sport),
den Aufenthalt in einer Badeanstalt oder intime Kontakte, wo die Beine nicht bedeckt sind und auch
nicht bedeckt werden können.
Kantonsgericht KG
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Bezüglich der Behaarung an den Armen liegen dem Gericht keine Fotoaufnahmen vor. Sofern aber
die Behaarung an den Armen gleich stark ausgeprägt ist wie an den Beinen, kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden.
Bleibt zu erwähnen, dass nicht zugewartet werden muss, bis die Beschwerdeführerin wegen der auf
den Hirsutismus bzw. das PCO-Syndrom zurückzuführenden starken Körperbehaarung auch
psychische Probleme entwickelt, um im konkreten Fall von einem ästhetischen Mangel mit Krank-
heitswert auszugehen. Vielmehr kann und muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin, welche sich mit nunmehr 19 Jahren nach wie vor in einem sensiblen Alter befindet, durch
ihre stark ausgeprägte Körperbehaarung auch psychisch stark belastet ist und riskiert, eine Depres-
sion zu entwickeln, wenn sie dieser belastenden Situation weiterhin ausgesetzt bleibt (vgl. hierzu
Dr. med. C.________, der in seinem Bericht vom 23. Februar 2023 mit Hinweis auf die Literatur
ausführt, dass die Lebensqualität von Patientinnen mit Hirsutismus nachweislich erheblich einge-
schränkt und eine psychologische Komorbidität häufig sei, bis zu 30 Prozent der Betroffenen würden
das klinische Level einer Depression erreichen).
3.3.
Bleibt zu prüfen, ob die beantragte Laserepilation den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 1
KVG, mithin den WZW-Kriterien, genügt.
Die Wirksamkeit der Laserepilation wird vom Vertrauensarzt, Dr. med. F.________, nicht infrage
gestellt. Vielmehr hob er in seiner Stellungnahme vom 8. März 2023 hervor, dass die Kriterien der
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt seien ("Die WZW-Kriterien sind nicht erfüllt.").
Ausserdem hat er die Kostenübernahme für den Gesichtsbereich empfohlen; wäre die
Laserepilation per se eine unwirksame Methode zur Symptombehandlung, hätte er auch die
Behandlung im Gesicht zur Ablehnung empfohlen. Auch sonst ergibt sich aus den Akten nicht, dass
die Laserepilation zur Haarentfernung unwirksam wäre. Eine komplette Heilung ist zur Bejahung des
Wirksamkeitskriterium auch nicht notwendig; es reicht, wenn zumindest teilweise eine Beschwerde-
freiheit bzw. Beschwerdelinderung erreicht wird (vgl. E. 2.2 oben).
Zu den Kriterien der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hält der Vertrauensarzt,
Dr. med. F.________, fest, dass mit einer Behandlung durch eine kostengünstigere IPL-Lampe
vergleichbare Ergebnisse wie mit der Laserepilation erzielt werden könnten (vgl. die Stellungnahmen
vom 8. März 2023 und vom 22. Januar 2024). Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht
geltend, die Selbstbehandlung mit einer entsprechenden Haarentfernungslampe führe bei der vorlie-
genden Haarmenge nicht zu einem nachhaltigen Resultat. Obwohl sie hierfür keine Belege ins Recht
legt (wie z.B. entsprechende Fotoaufnahmen oder einen Bericht ihres behandelnden Dermatolo-
gen), ist jedenfalls festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kostenübernahme bei einer Erkrankung wie
der vorliegenden nicht einfach mit dem Verweis auf eine allfällige Selbstbehandlung verneinen kann:
Vielmehr kommt der Beschwerdeführerin vorliegend ein Anspruch auf eine professionelle, fachärzt-
liche Behandlung zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei der vom Vertrauensarzt empfohlenen
Selbstbehandlungsmethode auch Verletzungsrisiken, namentlich die Gefahr von Verbrennungen mit
Narbenbildung oder sonstigen Hautschädigungen besteht. Auch stellt sich die Frage, ob es zumut-
bar ist, einer zum Gesuchszeitpunkt noch minderjährigen und mittlerweile knapp volljährigen, jungen
Frau die Verantwortung zu übertragen, ihre Krankheit selbst und ohne jegliche ärztliche Anleitung
zu behandeln. Kommt hinzu, dass die Selbstbehandlung mit einer IPL-Lampe, die im Detailhandel
erworben werden kann und durch Laien angewandt wird, zweifellos nicht dieselbe Wirkung haben
kann wie ein professionelles Gerät, das vom Dermatologen eingesetzt wird. Auch ist eine IPL-Lampe
nicht dazu gedacht, eine Krankheit zu behandeln, sondern sie wurde entwickelt, um eine normale,
Kantonsgericht KG
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weibliche Behaarung kosmetisch und (im Vergleich zur Rasur oder Epilation) nachhaltig zu entfer-
nen.
Soweit sich die Vorinstanz sodann auf die vertrauensärztliche Einschätzung stützt, wonach nach
einer gewissen Zeit die Behandlung wiederholt bzw. aufgefrischt werden müsse, da Vellushaar
nachwachse, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei Vellushaar um zarte, kurze, dünne und
meist nur flaumige Haare handelt. Diese Haare sind offensichtlich ungleich weniger störend als das
dicke, dunkle und lange Terminalhaar, das die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt hat.
Ausserdem sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Behandlung nicht nur dann die WZW-
Kriterien erfüllt, wenn durch sie eine Krankheit geheilt werden kann. Vielmehr genügt es, wenn eine
medizinische Behandlung objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeuti-
schen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken bzw. den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflus-
sen. Dies ist bei der beantragten Laserepilation, mit der die dunklen Terminalhaare der Beschwerde-
führerin nachhaltig entfernt werden können, offensichtlich der Fall.
Zu guter Letzt stellt sich auch die Frage, ob der Vertrauensarzt als Facharzt für Rechtsmedizin das
notwendige Fachwissen mitbringt, um eine fachärztlich vorgeschlagene, dermatologische Behand-
lung zu beurteilen. Dem Bericht vom 8. März 2023 lässt sich zwar entnehmen, dass er intern Rück-
sprache mit einem Dermatologen genommen hat, der Name des Dermatologen und seine fachärzt-
liche Meinung sind aber nicht dokumentiert.
3.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem ausgedehnten generalisierten Hirsutismus bei
PCO-Syndrom, unter dem die Beschwerdeführerin leidet, Krankheitswert zuzumessen ist. Sie hat
Anspruch auf eine professionelle, ärztliche Behandlung ihrer Krankheit, vorliegend mittels der vom
behandelnden Dermatologen vorgeschlagenen Laserepilation. Eine Selbstbehandlung mittels Haar-
entfernungslampe fällt aus den genannten Gründen ausser Betracht.
Damit hat die Vorinstanz die Kostengutsprache für die Laserepilation an den Körperstellen ausser-
halb des Gesichts zu Unrecht verweigert. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefoch-
tene Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Kosten für die Laser-
epilation an den Körperstellen ausserhalb des Gesichts im Rahmen der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung zu übernehmen.
4.
Aufgrund des vorliegend zur Anwendung gelangenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine
Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht
beantragt und wäre, weil sie sich nicht anwaltlich vertreten liess, auch nicht geschuldet.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
AG vom 5. April 2024 wird aufgehoben und diese verpflichtet, die Kosten für die Laserepilation
an den Körperstellen ausserhalb des Gesichts im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung zu bezahlen.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift
muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-
ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die
Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid
mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-
sätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 28. November 2024 /tsc
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber