Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. Die B.________ GmbH mit Sitz in C.________ wurde am 21. Dezember 2017 ins Handelsre- gister eingetragen. Als Geschäftsführer fungieren D.________, E.________ und F.________ (vorsit- zender Geschäftsführer), alle mit Einzelunterschriftsberechtigung (vgl. den Eintrag im Handelsregis- ter, zuletzt konsultiert am Tag des Urteils). Seit dem 1. Januar 2018 war das Unternehmen (nachfolgend: Versicherte oder Beklagte) zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für das beschäftigte Personal an die A.________ (nachfolgend: Stiftung oder Versicherung) angeschlossen (Anschlussvertrag vom 26. August 2019 bzw.10. September 2019). Seitens des Unternehmens wurde der Anschlussvertrag von D.________ unterzeichnet. Nachdem es wiederholt zu Beitragsausständen gekommen war, wurde die Versicherte am
24. Februar 2023 für einen Betrag von CHF 10'038.85 gemahnt. Am 9. Mai 2023 wurde der Anschlussvertrag seitens der Versicherung per 31. Mai 2023 aufgelöst. Am 29. August 2023 erhielt die Versicherte eine Schlussabrechnung über einen Betrag von CHF 15'085.75. Sollte dieser Betrag nicht innert Frist bei der Versicherung eingehen, werde ohne weiteren Verzug der Rechtsweg beschritten. B. Am 13. Oktober 2023 setzte die Versicherung einen Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 30. September 2023 (BVG-Beiträge gemäss Schlussabrechnung vom 29. August
2023) und CHF 600.- (Bearbeitungsgebühren) in Betreibung (Betreibung Nr. ggg des Betrei- bungsamtes des H.________). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Versicherte am 19. Oktober 2023 resp. 30. Oktober 2023 Rechtsvorschlag. C. Am 5. März 2024 erhob die Versicherung beim Kantonsgericht Klage gegen die Versicherte. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'188.35 nebst Zins zu 5 Prozent seit 30. September 2023 und CHF 600.- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes [des H.________] vom 30. Oktober 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass die ausstehenden Beiträge für das 3. und 4. Quartal 2021 ohne Zins mit einer Zahlung vom 14. Februar 2022 saldiert worden seien. Die Beiträge für das Jahr 2021 seien (mittlerweile) somit vollumfänglich beglichen. Die Quartalsrechnungen 2022 seien jedoch nicht bezahlt worden, weshalb das Mahnverfahren eingeleitet worden sei. Auch die ersten beiden Quartalsrechnungen 2023 seien nicht bezahlt worden, weshalb der Anschlussvertrag per
31. Mai 2023 gekündigt worden sei. Nachdem die Beklagte rückwirkende Mutationen für die Jahre 2022 und 2023 gemeldet habe, seien die entsprechenden Beiträge dem Vertragskonto gutgeschrie- ben worden. Der eingeklagte Forderungsbetrag setze sich damit wie folgt zusammen:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Beitragsjahr 2022 CHF Saldo per 01.01.2022 4'633.90 Beiträge 2022 9'751.20 Zins bis 31.12.2022 142.55 Zahlung 2022
- 4'588.80 Saldo per 31.12.2022 9'938.85 Beitragsjahr 2023 CHF Saldo per 01.01.2023 9'938.85 Beiträge 2023 4'785.00 Kosten Mahnung 100.00 Kosten Mutation 150.00 Rückwirkende Mutationen
- 4'844.90 Kosten Vertragsauflösung 700.00 Kosten Betreibung 600.00 Kosten Zahlungsbefehl 121.30 Saldo per 31.12.2023 ohne Zins 11'550.25 Mit Schreiben vom 12. März 2024 informierte das Kantonsgericht die Beklagte über die gegen sie erhobene Klage und forderte sie auf, ihre Klageantwort einzureichen. Da das Schreiben nicht zuge- stellt werden konnte, wurde die Sendung am 21. März 2024 nochmals per Einschreiben verschickt. Das Einschreiben konnte am 27. März 2024 zugestellt werden. Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Einschreiben vom 6. Juni 2024 eine Nachfrist gesetzt, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversiche- rungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 Bst. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit gegeben. Die Klage ist am 5. März 2024 formrichtig durch die Klägerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie der Beklagten ist gegeben. Auf die Klage ist einzutreten.
E. 1.2 Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).
E. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeit- nehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorge- einrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeein- richtung in deren reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).
E. 2.2 Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2018 der Klägerin in deren Eigenschaft als Vorsorgeein- richtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags (vgl. Klagebeilage 2) ist sie verpflichtet, die von der Stiftung pro Kalenderquartal ermittelten und der Versi- cherten nachschüssig in Rechnung gestellten Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an die Stiftung zu überweisen. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet die Versicherte der Stif- tung einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt (Abs. 1). Die der Versicherten gemäss Kostenre- glement in Rechnung gestellten zusätzlichen Kostenbeiträge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei teilweiser oder vollständiger Vertragsauflösung sind die Kostenbeiträge per Vertragsauflö- sungsdatum fällig (Abs. 2). Ausstehende Beiträge werden gemahnt (Abs. 3). Wenn die Versicherte die Mahnung nicht beachtet, kann die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Inkasso- kosten rechtlich einfordern. Für die Mahnung und Betreibung werden der Versicherten zusätzliche Kostenbeiträge gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt (Abs. 4). Die Stiftung kann zudem den Anschlussvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Damit erlischt der Vorsorgeschutz. Die Arbeit- nehmer werden durch die Stiftung orientiert (Abs. 5). Die Versicherte anerkennt Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern sie nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhebt (Abs. 6).
E. 2.3 Da sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hat, gelten der Anschluss als solcher, die Berech- tigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte – bis auf eine Zahlung vom 14. Februar 2022 in der Höhe von CHF 4'588.80 – in den Jahren 2022 und 2023 keine Zahlun- gen geleistet hat (vgl. auch den Kontoauszug vom 28. November 2023; Klagebeilage 19), als unbe- stritten.
E. 3.1 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Beiträge geltend. Obschon sich die Berechnung der Höhe der ausstehenden Beiträge zufolge der nachträglich gemel- deten personellen Wechsel etwas schwieriger gestaltet, ergibt sie sich ohne Weiteres aus den einge- reichten Unterlagen. Die Beitragsausstände belaufen sich auf CHF 14'536.20 (4 Quartalsrechnun- gen 2022 à CHF 2'437.80 [vgl. Klagebeilagen 7-10] und 2 Quartalsrechnungen 2023 à CHF 2'392.50
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 [vgl. Klagebeilagen 12-13]). Davon sind die Gutschriften infolge nachträglich gemeldeter personeller Wechsel von CHF 797.50 und CHF 4'047.40 in Abzug zu bringen (vgl. Klagebeilagen 15 und 19). Die Beitragsausstände belaufen sich damit auf insgesamt CHF 9'691.30. Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen von insgesamt CHF 187.65 (Jahr 2021: CHF 45.10; Jahr 2022: CHF 142.55) geltend. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus dem Anschlussvertrag (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG), wobei die Höhe des Zinssatzes von der Stiftung festgelegt wird (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages). Vorliegend wurde aber – soweit ersicht- lich – durch die Klägerin kein konkreter Zinssatz reglementarisch festgelegt, weshalb ersatzweise Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) anzuwenden ist, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteile BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.1; C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.4; je mit weiteren Hinweisen). Zudem macht die Klägerin Kosten für die Mahnung (CHF 100.-), die verspätete Meldung von perso- nellen Wechseln (CHF 150.-), die Vertragsauflösung (CHF 700.-) und die Betreibung (CHF 600.-) geltend. Diese Kosten entsprechen dem Kostenreglement der Klägerin (vgl. Klagebeilage 4) und sind entsprechend geschuldet. Schliesslich macht die Klägerin Bearbeitungsgebühren in der Höhe von CHF 600.- geltend. Auch auf dem Zahlungsbefehl werden – neben der Hauptforderung von CHF 11'188.35 – Bearbeitungsge- bühren von CHF 600.- aufgeführt (vgl. Klagebeilage 17). Diese Kosten werden aber in der Klagebe- gründung nicht weiter begründet und ergeben sich auch nicht ohne weiteres aus dem Kostenregle- ment. Dieses sieht zwar Gebühren für eine Anerkennungsklage (CHF 1'500.-) vor. Diese Gebühr stimmt aber in ihrer Höhe nicht mit dem eingeklagten Betrag von CHF 600.- überein. Da das Kosten- reglement vorsieht, dass die Kosten für ein Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag von ≥ CHF 10'000.- und < CHF 50'000.- CHF 600.- betragen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den eingeklagten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.- um die Kosten für die Betreibung handelt. Dies würde auch erklären, weshalb dieser Posten bereits auf dem Zahlungsbefehl separat aufgelistet ist. Die Kosten für die Betreibung wurden aber bereits berücksichtigt (vgl. vorstehende Erwägung) und können nicht ein zweites Mal erhoben werden.
E. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von CHF 11'428.95 (CHF 9'691.30 + CHF 187.65 + CHF 100.- + CHF 150.- + CHF 700.- + CHF 600.-) schuldet (ohne Betreibungskosten; vgl. hierzu nachfolgende E. 3.3). Eingeklagt wurde aber nur ein Betrag von CHF 11'188.35 (sowie zusätzlich CHF 600.- für entstandene Bearbeitungsgebühren, zu deren Erhebung nach dem Gesagten aber die rechtliche Grundlage fehlt). Da der Klägerin nicht mehr zugesprochen werden kann als sie verlangt (Dispositionsmaxime), ist die Klage im Umfang von CHF 11'188.35 gutzuheissen und darüber hinausgehend abzuweisen. Dabei sind die Beitragsausstände im Betrag von CHF 9'691.30 antragsgemäss mit 5 Prozent seit
30. September 2023 zu verzinsen (Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrags; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG). Für die aufgerechneten Zinsen sowie die Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen (Mahnung, verspätete Meldung von personellen Wechseln, Vertragsauflösung und Betreibung) sind indes – mangels gesetzlicher Grundlage und vertraglicher Abrede – keine Verzugszinsen geschul- det.
E. 3.3 Auch die Betreibungskosten von CHF 121.30, die gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen sind, stehen der Klägerin zweifelsohne zu.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Bleibt zu erwähnen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, Art. 68 N. 16).
E. 4 Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks in der Höhe von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 und CHF 600.-. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erho- ben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren teilweise geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im Umfang von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, Art. 79 N. 28 ff.).
E. 5 Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 zu bezahlen. Zudem ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks in diesem Umfang zu beseitigen und über den Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auch die Betreibungskosten von CHF 121.30 gehen zu Lasten der Beklagten.
E. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine ausser- gerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Auflage 2013, Art. 73 N. 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu bezahlen und hat die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegründeten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem die Beklagte in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E. 4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht von CHF 800.- aufzuerlegen.
E. 6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess und es sich auch nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelte, die einen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist (vgl. BGE 127 V 205 E. 4), keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Umstand, dass solche Gebühren im Kostenreglement der Klägerin vorgesehen sind (Anerkennungs- klage: CHF1'500.-), erlaubt kein Abweichen von diesem Rechtsprechungsgrundsatz (vgl. Urteil KG FR 608 2023 21 vom 27. Juni 2023 E. 4.3). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die B.________ GmbH verpflichtet, der A.________ einen Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks wird in diesem Umfang beseitigt und über den Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von CHF 121.30 gehen zu Lasten der B.________ GmbH. III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden der B.________ GmbH auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Juni 2024/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2024 34 Urteil vom 27. Juni 2024 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Anne-Françoise Boillat Parteien A.________, Klägerin, gegen B.________ GMBH, Beklagte Gegenstand Berufliche Vorsorge – Beiträge Klage vom 5. März 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die B.________ GmbH mit Sitz in C.________ wurde am 21. Dezember 2017 ins Handelsre- gister eingetragen. Als Geschäftsführer fungieren D.________, E.________ und F.________ (vorsit- zender Geschäftsführer), alle mit Einzelunterschriftsberechtigung (vgl. den Eintrag im Handelsregis- ter, zuletzt konsultiert am Tag des Urteils). Seit dem 1. Januar 2018 war das Unternehmen (nachfolgend: Versicherte oder Beklagte) zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für das beschäftigte Personal an die A.________ (nachfolgend: Stiftung oder Versicherung) angeschlossen (Anschlussvertrag vom 26. August 2019 bzw.10. September 2019). Seitens des Unternehmens wurde der Anschlussvertrag von D.________ unterzeichnet. Nachdem es wiederholt zu Beitragsausständen gekommen war, wurde die Versicherte am
24. Februar 2023 für einen Betrag von CHF 10'038.85 gemahnt. Am 9. Mai 2023 wurde der Anschlussvertrag seitens der Versicherung per 31. Mai 2023 aufgelöst. Am 29. August 2023 erhielt die Versicherte eine Schlussabrechnung über einen Betrag von CHF 15'085.75. Sollte dieser Betrag nicht innert Frist bei der Versicherung eingehen, werde ohne weiteren Verzug der Rechtsweg beschritten. B. Am 13. Oktober 2023 setzte die Versicherung einen Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 30. September 2023 (BVG-Beiträge gemäss Schlussabrechnung vom 29. August
2023) und CHF 600.- (Bearbeitungsgebühren) in Betreibung (Betreibung Nr. ggg des Betrei- bungsamtes des H.________). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Versicherte am 19. Oktober 2023 resp. 30. Oktober 2023 Rechtsvorschlag. C. Am 5. März 2024 erhob die Versicherung beim Kantonsgericht Klage gegen die Versicherte. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'188.35 nebst Zins zu 5 Prozent seit 30. September 2023 und CHF 600.- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes [des H.________] vom 30. Oktober 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass die ausstehenden Beiträge für das 3. und 4. Quartal 2021 ohne Zins mit einer Zahlung vom 14. Februar 2022 saldiert worden seien. Die Beiträge für das Jahr 2021 seien (mittlerweile) somit vollumfänglich beglichen. Die Quartalsrechnungen 2022 seien jedoch nicht bezahlt worden, weshalb das Mahnverfahren eingeleitet worden sei. Auch die ersten beiden Quartalsrechnungen 2023 seien nicht bezahlt worden, weshalb der Anschlussvertrag per
31. Mai 2023 gekündigt worden sei. Nachdem die Beklagte rückwirkende Mutationen für die Jahre 2022 und 2023 gemeldet habe, seien die entsprechenden Beiträge dem Vertragskonto gutgeschrie- ben worden. Der eingeklagte Forderungsbetrag setze sich damit wie folgt zusammen:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Beitragsjahr 2022 CHF Saldo per 01.01.2022 4'633.90 Beiträge 2022 9'751.20 Zins bis 31.12.2022 142.55 Zahlung 2022
- 4'588.80 Saldo per 31.12.2022 9'938.85 Beitragsjahr 2023 CHF Saldo per 01.01.2023 9'938.85 Beiträge 2023 4'785.00 Kosten Mahnung 100.00 Kosten Mutation 150.00 Rückwirkende Mutationen
- 4'844.90 Kosten Vertragsauflösung 700.00 Kosten Betreibung 600.00 Kosten Zahlungsbefehl 121.30 Saldo per 31.12.2023 ohne Zins 11'550.25 Mit Schreiben vom 12. März 2024 informierte das Kantonsgericht die Beklagte über die gegen sie erhobene Klage und forderte sie auf, ihre Klageantwort einzureichen. Da das Schreiben nicht zuge- stellt werden konnte, wurde die Sendung am 21. März 2024 nochmals per Einschreiben verschickt. Das Einschreiben konnte am 27. März 2024 zugestellt werden. Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Einschreiben vom 6. Juni 2024 eine Nachfrist gesetzt, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversiche- rungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 Bst. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betref- fend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit gegeben. Die Klage ist am 5. März 2024 formrichtig durch die Klägerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie der Beklagten ist gegeben. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2. Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). 2. 2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeit- nehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorge- einrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeein- richtung in deren reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird (Art. 66 BVG). 2.2. Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2018 der Klägerin in deren Eigenschaft als Vorsorgeein- richtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags (vgl. Klagebeilage 2) ist sie verpflichtet, die von der Stiftung pro Kalenderquartal ermittelten und der Versi- cherten nachschüssig in Rechnung gestellten Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an die Stiftung zu überweisen. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet die Versicherte der Stif- tung einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt (Abs. 1). Die der Versicherten gemäss Kostenre- glement in Rechnung gestellten zusätzlichen Kostenbeiträge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei teilweiser oder vollständiger Vertragsauflösung sind die Kostenbeiträge per Vertragsauflö- sungsdatum fällig (Abs. 2). Ausstehende Beiträge werden gemahnt (Abs. 3). Wenn die Versicherte die Mahnung nicht beachtet, kann die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Inkasso- kosten rechtlich einfordern. Für die Mahnung und Betreibung werden der Versicherten zusätzliche Kostenbeiträge gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt (Abs. 4). Die Stiftung kann zudem den Anschlussvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Damit erlischt der Vorsorgeschutz. Die Arbeit- nehmer werden durch die Stiftung orientiert (Abs. 5). Die Versicherte anerkennt Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern sie nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhebt (Abs. 6). 2.3. Da sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hat, gelten der Anschluss als solcher, die Berech- tigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte – bis auf eine Zahlung vom 14. Februar 2022 in der Höhe von CHF 4'588.80 – in den Jahren 2022 und 2023 keine Zahlun- gen geleistet hat (vgl. auch den Kontoauszug vom 28. November 2023; Klagebeilage 19), als unbe- stritten. 3. 3.1. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Beiträge geltend. Obschon sich die Berechnung der Höhe der ausstehenden Beiträge zufolge der nachträglich gemel- deten personellen Wechsel etwas schwieriger gestaltet, ergibt sie sich ohne Weiteres aus den einge- reichten Unterlagen. Die Beitragsausstände belaufen sich auf CHF 14'536.20 (4 Quartalsrechnun- gen 2022 à CHF 2'437.80 [vgl. Klagebeilagen 7-10] und 2 Quartalsrechnungen 2023 à CHF 2'392.50
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 [vgl. Klagebeilagen 12-13]). Davon sind die Gutschriften infolge nachträglich gemeldeter personeller Wechsel von CHF 797.50 und CHF 4'047.40 in Abzug zu bringen (vgl. Klagebeilagen 15 und 19). Die Beitragsausstände belaufen sich damit auf insgesamt CHF 9'691.30. Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen von insgesamt CHF 187.65 (Jahr 2021: CHF 45.10; Jahr 2022: CHF 142.55) geltend. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus dem Anschlussvertrag (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG), wobei die Höhe des Zinssatzes von der Stiftung festgelegt wird (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages). Vorliegend wurde aber – soweit ersicht- lich – durch die Klägerin kein konkreter Zinssatz reglementarisch festgelegt, weshalb ersatzweise Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) anzuwenden ist, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteile BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.1; C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.4; je mit weiteren Hinweisen). Zudem macht die Klägerin Kosten für die Mahnung (CHF 100.-), die verspätete Meldung von perso- nellen Wechseln (CHF 150.-), die Vertragsauflösung (CHF 700.-) und die Betreibung (CHF 600.-) geltend. Diese Kosten entsprechen dem Kostenreglement der Klägerin (vgl. Klagebeilage 4) und sind entsprechend geschuldet. Schliesslich macht die Klägerin Bearbeitungsgebühren in der Höhe von CHF 600.- geltend. Auch auf dem Zahlungsbefehl werden – neben der Hauptforderung von CHF 11'188.35 – Bearbeitungsge- bühren von CHF 600.- aufgeführt (vgl. Klagebeilage 17). Diese Kosten werden aber in der Klagebe- gründung nicht weiter begründet und ergeben sich auch nicht ohne weiteres aus dem Kostenregle- ment. Dieses sieht zwar Gebühren für eine Anerkennungsklage (CHF 1'500.-) vor. Diese Gebühr stimmt aber in ihrer Höhe nicht mit dem eingeklagten Betrag von CHF 600.- überein. Da das Kosten- reglement vorsieht, dass die Kosten für ein Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag von ≥ CHF 10'000.- und < CHF 50'000.- CHF 600.- betragen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den eingeklagten Bearbeitungsgebühren von CHF 600.- um die Kosten für die Betreibung handelt. Dies würde auch erklären, weshalb dieser Posten bereits auf dem Zahlungsbefehl separat aufgelistet ist. Die Kosten für die Betreibung wurden aber bereits berücksichtigt (vgl. vorstehende Erwägung) und können nicht ein zweites Mal erhoben werden. 3.2. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von CHF 11'428.95 (CHF 9'691.30 + CHF 187.65 + CHF 100.- + CHF 150.- + CHF 700.- + CHF 600.-) schuldet (ohne Betreibungskosten; vgl. hierzu nachfolgende E. 3.3). Eingeklagt wurde aber nur ein Betrag von CHF 11'188.35 (sowie zusätzlich CHF 600.- für entstandene Bearbeitungsgebühren, zu deren Erhebung nach dem Gesagten aber die rechtliche Grundlage fehlt). Da der Klägerin nicht mehr zugesprochen werden kann als sie verlangt (Dispositionsmaxime), ist die Klage im Umfang von CHF 11'188.35 gutzuheissen und darüber hinausgehend abzuweisen. Dabei sind die Beitragsausstände im Betrag von CHF 9'691.30 antragsgemäss mit 5 Prozent seit
30. September 2023 zu verzinsen (Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrags; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG). Für die aufgerechneten Zinsen sowie die Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen (Mahnung, verspätete Meldung von personellen Wechseln, Vertragsauflösung und Betreibung) sind indes – mangels gesetzlicher Grundlage und vertraglicher Abrede – keine Verzugszinsen geschul- det. 3.3. Auch die Betreibungskosten von CHF 121.30, die gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen sind, stehen der Klägerin zweifelsohne zu.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Bleibt zu erwähnen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, Art. 68 N. 16). 4. Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks in der Höhe von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 und CHF 600.-. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erho- ben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren teilweise geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im Umfang von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, Art. 79 N. 28 ff.). 5. Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 zu bezahlen. Zudem ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks in diesem Umfang zu beseitigen und über den Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auch die Betreibungskosten von CHF 121.30 gehen zu Lasten der Beklagten. 6. 6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine ausser- gerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Auflage 2013, Art. 73 N. 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu bezahlen und hat die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegründeten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem die Beklagte in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E. 4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht von CHF 800.- aufzuerlegen. 6.2. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess und es sich auch nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelte, die einen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist (vgl. BGE 127 V 205 E. 4), keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Umstand, dass solche Gebühren im Kostenreglement der Klägerin vorgesehen sind (Anerkennungs- klage: CHF1'500.-), erlaubt kein Abweichen von diesem Rechtsprechungsgrundsatz (vgl. Urteil KG FR 608 2023 21 vom 27. Juni 2023 E. 4.3). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die B.________ GmbH verpflichtet, der A.________ einen Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks wird in diesem Umfang beseitigt und über den Betrag von CHF 11'188.35 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 30. September 2023 auf einem Betrag von CHF 9'691.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von CHF 121.30 gehen zu Lasten der B.________ GmbH. III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden der B.________ GmbH auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Juni 2024/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin