Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1971, wohnhaft in B.________, ist seit dem 1. Februar 2018 als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichs- kasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden der Versicherten für das Beitragsjahr 2019, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 5’400.-, Akontobeiträge von CHF 641.60 in Rechnung gestellt. Nachdem die Versicherte der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 20. Februar 2019 mitgeteilt hatte, dass ihr Reineinkommen im Jahr 2019 in etwa CHF 10'000.- betragen werde, erliess die Ausgleichs- kasse am 28. Februar 2019 eine Nachtragsverfügung, mit welcher sie die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von nunmehr CHF 10'000.-, auf insgesamt CHF 805.80 (CHF 641.60 plus CHF 164.20) festsetzte. B. Am 7. September 2020 meldete sich die Versicherte für den Bezug einer Corona-Erwerbser- satzentschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Sie gab an, wegen des Wegfalls der Fremdbetreuungsmöglichkeiten für ihren im Jahr 2010 geborenen Sohn (Schule, Tagesschule, Tagesmutter und Grosseltern) einen Erwerbsausfall erlitten zu haben. In der Folge liess die Ausgleichskasse der Versicherten am 9. Oktober 2020 eine Abrechnung zukommen, aus der ersichtlich ist, dass ihr, basierend auf einem Tagesansatz von CHF 22.40, für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 eine EO-Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'904.15 ausgerichtet wird. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass ihr AHV- pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 deutlich über dem berücksichtigten Einkommen von CHF 10'080.- gelegen habe. Sie bat darum, die EO-Entschädigung anzupassen, sobald die definiti- ve Steuerveranlagung des Jahres 2019 vorliege. Mit Verfügung vom 9. November 2020 bestätigte die Ausgleichskasse die der Versicherten für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. März 2020 (recte: 16. September 2020) zugesprochene EO- Entschädigung in der Höhe von CHF 3'904.15. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. Dezember 2020 schriftlich Einsprache, in welcher sie darauf hinwies, dass sie zum Zeitpunkt, als sie um EO-Entschädigung ersucht habe, für das Steuerjahr 2019 noch nicht definitiv veranlagt gewesen sei, weshalb sie die entsprechende Veranlagungsanzeige nicht habe einreichen können. In der Zwischenzeit habe sie aber von der Kantonalen Steuerbehörde die mündliche Auskunft erhalten, dass ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 14'634.- akzeptiert werde. Die Nachtragsverfügung vom 28. Februar 2019 basiere indessen auf einem tieferen, fiktiven Einkommen. Folglich sei die EO-Entschädigung auf der Basis der Steuerveranlagung 2019 neu zu bemessen. C. Am 21. Januar 2021 erstattete die Kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse Meldung, wonach die Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 14'635.- erzielt habe (Datum der Einschätzung: 21. Januar 2021). Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die von der Versicherten zu leistenden Beiträge für das Beitragsjahr
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2019 mit Verfügung vom 22. Januar 2021 auf CHF 1'184.80 fest, basierend auf einem beitragspflich- tigen Einkommen von CHF 14’700.-. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wandte sich die Versicherte ein weiteres Mal an die Ausgleichs- kasse. Sie wies darauf hin, dass sie am 27. Januar 2021 die definitive Steuerveranlagung 2019 erhalten habe, welche sie dem Schreiben beilegte, und bat darum, die EO-Entschädigung aufgrund des veranlagten Einkommens (CHF 14'634.-) neu zu berechnen. Bleibt zu erwähnen, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 monatlich weitere Gesuche um EO-Entschädigung einreichte. Als Begründung gab sie jeweils an, sie habe aufgrund wesentlicher Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent erfahren. Diesen Gesuchen wurde entsprochen, wobei auch hier die der Versicherten zustehende EO-Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von CHF 22.40 bemessen wurde. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung unter Verweis auf das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ab. Am 1. Juli 2021 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die am
2. Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 9. November 2020 erhobene Einsprache abwies. Sie erwog, dass der Versicherten am 22. Juni 2021 irrtümlicherweise eine Verfügung anstatt eines Einspracheentscheids zugestellt worden sei. Der Einspracheentscheid ersetze und annulliere somit die Verfügung vom 22. Juni 2021. In der Begründung des Einspracheentscheids verwies die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2021 (608 2020 222), mit welchem dieses bestätigt habe, dass die Möglichkeit, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu verlangen, ab dem
17. September 2020 explizite ausgeschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall sei am 7. September 2020 ein Antrag auf EO-Entschädigung gestellt worden. Die Mitteilung der Kantonalen Steuerbehör- de für das Steuerjahr 2019 sei der Ausgleichskasse am 21. Januar 2021 und die Steuerveranlagung am 29. Januar 2021 übermittelt worden. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge einer definitiven Steuermeldung 2019, die nach dem 16. September 2020 bei der Ausgleichs- kasse eingehe, sei aber nicht möglich. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2021 gelangte die Versicherte ein weiteres Mal an die Ausgleichs- kasse und reichte ein Gesuch um EO-Entschädigung für den Monat Juli 2021 ein. Sie bezog sich auf die abermals revidierte Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31), und ersuchte gestützt auf deren Art. 5 Abs. 2ter0 darum, die EO-Entschädigung ab dem 1. Juli 2021 auf der Grundlage der nun vorliegenden definitiven Steuerveranlagung 2019 zu bemessen. Diesem Gesuch wurde entsprochen und der Versicherten, basierend auf einem Tagesansatz von nunmehr CHF 32.80, für den Monat Juli 2021 eine EO-Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 962.90 ausgerichtet. F. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juli 2021 erhob die Versicherte am 23. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie die Berechnung der EO-Entschädigung ab dem 16. März 2020 auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2019 vornehme.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwer- de. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 23. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialver- sicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Neuberechnung der EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Am 17. März 2020 ist die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft getreten. Die Verord- nung wurde gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlassen, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Verord- nungen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Die Verordnung wurde bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 20. März 2020). Der Bundesrat erklärte unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind und aufgrund einer Mass- nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, als anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall, Stand am 20. März 2020). An seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschloss der Bundesrat die Ausweitung des Begünstigten- kreises für die EO-Entschädigung. Unter anderem wurde Selbständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung zugestanden. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, wurde zudem beschlossen, dass nur dann ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massge- bende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Auch für diese Selbständigerwerbenden gilt, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Per 6. Juli 2020 wurde Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall insoweit revidiert, als für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als sinngemäss anwendbar erklärt wurde. Dieser sieht in seiner Fassung vom 6. Juli 2020 vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberech-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 nung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die revidierten Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wurden rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, die der Bundesrat gestützt auf Notrecht (Art. 185 Abs. 3 BV) erlassen hat, nach sechs Monaten nicht automatisch ausser Kraft trat, verabschiedete der Bundesrat am 12. August 2020 die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund- lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz), welches am 26. September 2020 in Kraft trat (SR 818.102). Es wurden aber nicht alle notrechtlichen Massnahmen in das Bundesgesetz überführt. Einige notrechtliche Massnahmen traten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Notrechts am 16. September 2020 ausser Kraft. In diesem Zusammenhang erfuhr auch die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. Septem- ber 2020 eine weitere Revision, anlässlich welcher das Recht, gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020), aufgehoben wurde. Gleichzeitig trat Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft, wonach für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 3bis COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt (Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 8. Oktober 2020). Erst mit der Revision per 1. Juli 2021 wurde vorgesehen, dass, wenn für anspruchsberechtigte Selb- ständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3, Art. 2 Abs. 3bis oder Art. 2 Abs. 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen ausweist als die Berech- nungsgrundlage nach Art. 2 Abs. 2bis oder Art. 2 Abs. 2ter, ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädi- gungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden (Art. 2 Abs. 2ter0 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 1. Juli 2021).
E. 2.2 Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1041.2 KS CE in der Version 2 (Stand am 17. April 2020) sieht vor, dass Selbstän- digerwerbende, die ihren Betrieb zwar nicht schliessen mussten, aber durch die Massnahmen des Bundes oder einer kantonal angeordneten und durch den Bundesrat bewilligten Massnahme dennoch einen direkten oder indirekten Erwerbsausfall erlitten haben, anspruchsberechtigt sind, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Gemäss Randziffer 1041.3 KS CE in der Version 2 wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt; unerheblich ist dabei, ob es sich um die definitive oder provisorische Verfü- gung handelt. In der Version 3 des KS CE (Stand am 13. Mai 2020) erfolgte diesbezüglich eine Präzisierung. Zwar wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) nach wie vor grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt (Randziffer 1041.3 KS CE in der Version 3). Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist aber auf diese abzustellen (Randziffer 1065 KS CE in der Version 3). Basiert die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und ist dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst worden, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Randziffer 1065.1 KS CE in der Version 3). Eine nachträgliche Anpas- sung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädi- gung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (Randziffer 1068 KS CE in der Version 3). In der Version 5 (Stand am 19. Juni 2020) wurde Randziffer 1065.1 KS CE insofern ergänzt, als der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss. In der Version 7 (Stand am 17. September 2020) wurden die Randziffern 1041.3 und 1065.1 KS CE gestrichen. Die neue Randziffer 1065 sieht vor, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen bildet, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche. Sobald die Höhe der Entschädigung festge- setzt worden ist, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Mit der Version 18 (Stand am 1. September 2021) wurde eine neue Randziffer 1065.2 eingeführt. Demnach muss für die Bemessung der Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat jedoch keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Folgende zwei Beispiele werden genannt: - Die Steuerveranlagung 2019 ist vor dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädigung wird ab dem
1. Juli 2021 angepasst. - Die Steuerveranlagung 2019 ist nach dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädigung wird vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst. Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan- spruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsicht- lich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unter- lässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünfti- ger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unter- schiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den der Richter nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 134 I 23 E. 9.1 mit Verweis auf BGE 132 I 157 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2 und 130 I 65 E. 3.6; vgl. auch BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung, welche der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis und mit 30. Juni 2021 ausgerichtet worden war, zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, die Mitteilung der Kantonalen Steuerbehörde wie auch die definitive Steuerveranlagung 2019 seien erst nach dem 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Nicht streitig ist indessen die der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 ausgerichtete EO-Entschädigung, hat doch die Ausgleichskasse diese auf der Grundlage der definitiven Steuer- veranlagung 2019 (massgebendes Einkommen: CHF 14’700.-, Taggeld: CHF 32.80) bemessen.
E. 3.1 Es wurde bereits erwähnt, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ursprünglich auf Notrecht basierte. Da die Gültigkeitsdauer der Verordnung auf vorerst sechs Monate (bis zum
16. September 2020) beschränkt war, bestand zunächst (bis zum Erlass des Covid-19-Gesetzes) auch nur bis zum 16. September 2020 Anspruch auf eine EO-Entschädigung (vgl. diesbezüglich auch Art. 6 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung, wonach der Anspruch auf Leistungen am 16. September 2020 erlischt). Mit der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall soll Personen, die durch die bundesrätlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, finanziell unter die Arme gegriffen werden. Die EO-Entschädigung ist als Soforthilfe ausgestaltet, sie soll die finanziellen Folgen der bundesrätlichen Massnahmen möglichst rasch abfedern, was eine einfache und spediti- ve Abwicklung der zahlreichen Gesuche voraussetzt. Nichts desto trotz muss, um dem Einzelfall gerecht zu werden, den konkreten und aktuellen finanziellen Verhältnissen der anspruchsberechtig- ten Personen Rechnung getragen werden. Da die Steuererklärung in der Regel bis Ende März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden muss, fällt die Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage der EO-Entschädigung grundsätzlich ausser Betracht. Auf die Steuerver- anlagung 2018 wiederum kann nicht abgestellt werden, da diese nicht die aktuellen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Personen wiedergibt. Aus diesem Grund erklärt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des relevanten Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) als anwendbar (Art. 5 Abs. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Diese Bestimmung sieht vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstli- chen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dieses wird – bei Selbständigerwerbenden – durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG). Daraus erhellt, dass nicht die defini- tive Beitragsverfügung 2019 für die EO-Entschädigung massgebend sein kann, da diese erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2019 erstellt wird. Deshalb ist für die EO-Entschädigung grundsätzlich die provisorische Beitragsverfügung 2019 massgebend. In Fällen, da das massgeben- de Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, kann – auf entsprechenden Antrag – auch auf diese abgestellt werden. Mit der Revision der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 6. Juli 2020 (rückwirkend auf den
17. März 2020 in Kraft gesetzt) wurde den anspruchsberechtigten Personen das Recht zugestanden, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020). Das Recht, eine Neubeurteilung der EO- Entschädigung zu verlangen, wurde also auf die Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, mithin auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. Septem- ber 2020, beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch ein Rechtssatz nicht über seine Gültigkeitsdauer hinaus Rechte begründen.
E. 3.2 Wie der vorliegend zu beurteilende Fall aufzeigt, kann der Umstand, dass die COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall im Zeitraum vom 17. September 2020 (vgl. Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020) bis zum 30. Juni 2021 (vgl. Art. 2 Abs. 2ter0 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 1. Juli 2021) keine Neubeurteilung der EO-Entschädigung aufgrund der Steuerveranlagung 2019 zuliess, zu unbefrie- digenden Ergebnissen führen. So bleibt der Beschwerdeführerin, die in diesem Zeitraum (konkret am 21. Januar 2021) für die Steuerperiode 2019 definitiv veranlagt worden war, das Recht auf eine Neubeurteilung der EO-Entschädigung bis zum 1. Juli 2021 verwehrt; dies wegen eines Umstandes, den sie nicht selbst zu verantworten hat. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) lässt sich darin aber nicht erkennen. Zum einen beruhte das definierte Datum, bis zu welchem die Steuerveranlagung 2019 und das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung vorliegen mussten, auf einer sachli- chen Grundlage, nämlich dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall. Zum anderen liesse sich eine Gleichbehandlung sämtlicher anspruchs- berechtigter Personen nicht damit erreichen, wenn man zuliesse, dass das Gesuch um Neuberech- nung jederzeit (also auch im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021) gestellt werden darf. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen, müssten – konsequenterweise – nicht nur die EO- Entschädigungen von Personen überprüft werden, die um eine Neuberechnung ersuchen, sondern sämtliche Gesuche, die auf der Grundlage einer AHV-Beitragsverfügung beurteilt worden waren. Ein solches Vorgehen würde aber nicht nur Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zuwider- laufen, der seit jeher den Grundsatz vorsieht, wonach für die Ermittlung des Einkommens auf die (provisorische oder definitive) Beitragsverfügung der Ausgleichskasse abzustellen ist, und damit quasi die Ausnahme (Abstellen auf die Steuerveranlagung 2019, wenn diese und das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung bis zum 16. September 2020 vorliegen) zur Regel erklären, sondern auch die Kapazitäten der Durchführungsstellen sprengen. Entsprechend sieht der am
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10
17. September 2020 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt (vgl. auch Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Sodann wurde mit dem per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 2ter0 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Neuberechnung der EO-Entschädigung aufgrund der Steuerveranlagung 2019, die ein höheres Einkommen ausweist als die Berechnungsgrundlage nach Art. 2 Abs. 2bis oder Art. 2 Abs. 2ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, nur für künftige Entschädigung ab dem 1. Juli 2021 vorgesehen. Damit wurde die Möglichkeit, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu verlangen, für den Zeitraum vom 17. Septem- ber 2020 bis 30. Juni 2021 explizite ausgeschlossen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendigerweise schematisieren muss. Eine solche Schematisierung beziehungsweise Typisierung ist grundsätzlich zulässig. Zwar ist damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden, die genaue Berücksichtigung aller Einzel- situationen wäre aber gerade im Bereich einer Massenverwaltung mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (Urteile BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4 und 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber – und im Fall einer Notver- ordnung auch dem Bundesrat – daher erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelre- gelungen zu verzichten und stattdessen schematisch, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Anspruchsberechtig- ten zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und geset- zeskonformen Rahmen bleiben, da das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche ermöglicht. Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch.
E. 3.3 Schliesslich ist zum konkreten Fall zu bemerken, dass die Nachtragsverfügung vom
28. Februar 2019, gestützt auf welche die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung berechnete, auf der Meldung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2019 beruht. Es war also die Beschwerde- führerin, die dieses Einkommen der Ausgleichskasse gemeldet hat. Auf dieser Meldung ist sie zu behaften.
E. 3.4 Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Oktober 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 136 Urteil vom 4. Oktober 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro- navirus – Anspruch auf Neuberechnung der Entschädigung) Beschwerde vom 23. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1971, wohnhaft in B.________, ist seit dem 1. Februar 2018 als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichs- kasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden der Versicherten für das Beitragsjahr 2019, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 5’400.-, Akontobeiträge von CHF 641.60 in Rechnung gestellt. Nachdem die Versicherte der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 20. Februar 2019 mitgeteilt hatte, dass ihr Reineinkommen im Jahr 2019 in etwa CHF 10'000.- betragen werde, erliess die Ausgleichs- kasse am 28. Februar 2019 eine Nachtragsverfügung, mit welcher sie die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von nunmehr CHF 10'000.-, auf insgesamt CHF 805.80 (CHF 641.60 plus CHF 164.20) festsetzte. B. Am 7. September 2020 meldete sich die Versicherte für den Bezug einer Corona-Erwerbser- satzentschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Sie gab an, wegen des Wegfalls der Fremdbetreuungsmöglichkeiten für ihren im Jahr 2010 geborenen Sohn (Schule, Tagesschule, Tagesmutter und Grosseltern) einen Erwerbsausfall erlitten zu haben. In der Folge liess die Ausgleichskasse der Versicherten am 9. Oktober 2020 eine Abrechnung zukommen, aus der ersichtlich ist, dass ihr, basierend auf einem Tagesansatz von CHF 22.40, für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 eine EO-Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 3'904.15 ausgerichtet wird. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass ihr AHV- pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 deutlich über dem berücksichtigten Einkommen von CHF 10'080.- gelegen habe. Sie bat darum, die EO-Entschädigung anzupassen, sobald die definiti- ve Steuerveranlagung des Jahres 2019 vorliege. Mit Verfügung vom 9. November 2020 bestätigte die Ausgleichskasse die der Versicherten für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 31. März 2020 (recte: 16. September 2020) zugesprochene EO- Entschädigung in der Höhe von CHF 3'904.15. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. Dezember 2020 schriftlich Einsprache, in welcher sie darauf hinwies, dass sie zum Zeitpunkt, als sie um EO-Entschädigung ersucht habe, für das Steuerjahr 2019 noch nicht definitiv veranlagt gewesen sei, weshalb sie die entsprechende Veranlagungsanzeige nicht habe einreichen können. In der Zwischenzeit habe sie aber von der Kantonalen Steuerbehörde die mündliche Auskunft erhalten, dass ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 14'634.- akzeptiert werde. Die Nachtragsverfügung vom 28. Februar 2019 basiere indessen auf einem tieferen, fiktiven Einkommen. Folglich sei die EO-Entschädigung auf der Basis der Steuerveranlagung 2019 neu zu bemessen. C. Am 21. Januar 2021 erstattete die Kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse Meldung, wonach die Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 14'635.- erzielt habe (Datum der Einschätzung: 21. Januar 2021). Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die von der Versicherten zu leistenden Beiträge für das Beitragsjahr
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2019 mit Verfügung vom 22. Januar 2021 auf CHF 1'184.80 fest, basierend auf einem beitragspflich- tigen Einkommen von CHF 14’700.-. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wandte sich die Versicherte ein weiteres Mal an die Ausgleichs- kasse. Sie wies darauf hin, dass sie am 27. Januar 2021 die definitive Steuerveranlagung 2019 erhalten habe, welche sie dem Schreiben beilegte, und bat darum, die EO-Entschädigung aufgrund des veranlagten Einkommens (CHF 14'634.-) neu zu berechnen. Bleibt zu erwähnen, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 monatlich weitere Gesuche um EO-Entschädigung einreichte. Als Begründung gab sie jeweils an, sie habe aufgrund wesentlicher Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent erfahren. Diesen Gesuchen wurde entsprochen, wobei auch hier die der Versicherten zustehende EO-Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von CHF 22.40 bemessen wurde. D. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung unter Verweis auf das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ab. Am 1. Juli 2021 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die am
2. Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 9. November 2020 erhobene Einsprache abwies. Sie erwog, dass der Versicherten am 22. Juni 2021 irrtümlicherweise eine Verfügung anstatt eines Einspracheentscheids zugestellt worden sei. Der Einspracheentscheid ersetze und annulliere somit die Verfügung vom 22. Juni 2021. In der Begründung des Einspracheentscheids verwies die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2021 (608 2020 222), mit welchem dieses bestätigt habe, dass die Möglichkeit, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu verlangen, ab dem
17. September 2020 explizite ausgeschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall sei am 7. September 2020 ein Antrag auf EO-Entschädigung gestellt worden. Die Mitteilung der Kantonalen Steuerbehör- de für das Steuerjahr 2019 sei der Ausgleichskasse am 21. Januar 2021 und die Steuerveranlagung am 29. Januar 2021 übermittelt worden. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge einer definitiven Steuermeldung 2019, die nach dem 16. September 2020 bei der Ausgleichs- kasse eingehe, sei aber nicht möglich. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2021 gelangte die Versicherte ein weiteres Mal an die Ausgleichs- kasse und reichte ein Gesuch um EO-Entschädigung für den Monat Juli 2021 ein. Sie bezog sich auf die abermals revidierte Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31), und ersuchte gestützt auf deren Art. 5 Abs. 2ter0 darum, die EO-Entschädigung ab dem 1. Juli 2021 auf der Grundlage der nun vorliegenden definitiven Steuerveranlagung 2019 zu bemessen. Diesem Gesuch wurde entsprochen und der Versicherten, basierend auf einem Tagesansatz von nunmehr CHF 32.80, für den Monat Juli 2021 eine EO-Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 962.90 ausgerichtet. F. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juli 2021 erhob die Versicherte am 23. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie die Berechnung der EO-Entschädigung ab dem 16. März 2020 auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2019 vornehme.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwer- de. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialver- sicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Neuberechnung der EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Am 17. März 2020 ist die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft getreten. Die Verord- nung wurde gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlassen, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Verord- nungen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Die Verordnung wurde bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 20. März 2020). Der Bundesrat erklärte unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind und aufgrund einer Mass- nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, als anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall, Stand am 20. März 2020). An seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschloss der Bundesrat die Ausweitung des Begünstigten- kreises für die EO-Entschädigung. Unter anderem wurde Selbständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung zugestanden. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, wurde zudem beschlossen, dass nur dann ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massge- bende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Auch für diese Selbständigerwerbenden gilt, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Per 6. Juli 2020 wurde Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall insoweit revidiert, als für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als sinngemäss anwendbar erklärt wurde. Dieser sieht in seiner Fassung vom 6. Juli 2020 vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberech-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 nung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die revidierten Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wurden rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, die der Bundesrat gestützt auf Notrecht (Art. 185 Abs. 3 BV) erlassen hat, nach sechs Monaten nicht automatisch ausser Kraft trat, verabschiedete der Bundesrat am 12. August 2020 die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund- lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz), welches am 26. September 2020 in Kraft trat (SR 818.102). Es wurden aber nicht alle notrechtlichen Massnahmen in das Bundesgesetz überführt. Einige notrechtliche Massnahmen traten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Notrechts am 16. September 2020 ausser Kraft. In diesem Zusammenhang erfuhr auch die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. Septem- ber 2020 eine weitere Revision, anlässlich welcher das Recht, gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020), aufgehoben wurde. Gleichzeitig trat Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft, wonach für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 3bis COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt (Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 8. Oktober 2020). Erst mit der Revision per 1. Juli 2021 wurde vorgesehen, dass, wenn für anspruchsberechtigte Selb- ständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3, Art. 2 Abs. 3bis oder Art. 2 Abs. 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen ausweist als die Berech- nungsgrundlage nach Art. 2 Abs. 2bis oder Art. 2 Abs. 2ter, ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädi- gungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden (Art. 2 Abs. 2ter0 COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 1. Juli 2021). 2.2. Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1041.2 KS CE in der Version 2 (Stand am 17. April 2020) sieht vor, dass Selbstän- digerwerbende, die ihren Betrieb zwar nicht schliessen mussten, aber durch die Massnahmen des Bundes oder einer kantonal angeordneten und durch den Bundesrat bewilligten Massnahme dennoch einen direkten oder indirekten Erwerbsausfall erlitten haben, anspruchsberechtigt sind, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Gemäss Randziffer 1041.3 KS CE in der Version 2 wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt; unerheblich ist dabei, ob es sich um die definitive oder provisorische Verfü- gung handelt. In der Version 3 des KS CE (Stand am 13. Mai 2020) erfolgte diesbezüglich eine Präzisierung. Zwar wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) nach wie vor grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt (Randziffer 1041.3 KS CE in der Version 3). Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist aber auf diese abzustellen (Randziffer 1065 KS CE in der Version 3). Basiert die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und ist dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst worden, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Randziffer 1065.1 KS CE in der Version 3). Eine nachträgliche Anpas- sung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädi- gung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (Randziffer 1068 KS CE in der Version 3). In der Version 5 (Stand am 19. Juni 2020) wurde Randziffer 1065.1 KS CE insofern ergänzt, als der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss. In der Version 7 (Stand am 17. September 2020) wurden die Randziffern 1041.3 und 1065.1 KS CE gestrichen. Die neue Randziffer 1065 sieht vor, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen bildet, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche. Sobald die Höhe der Entschädigung festge- setzt worden ist, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Mit der Version 18 (Stand am 1. September 2021) wurde eine neue Randziffer 1065.2 eingeführt. Demnach muss für die Bemessung der Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 – bei Vorhandensein – von Amtes wegen berücksichtigt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist. Diese neue Bemessungsgrundlage hat jedoch keinen Einfluss auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2021 beansprucht wurden. Folgende zwei Beispiele werden genannt: - Die Steuerveranlagung 2019 ist vor dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädigung wird ab dem
1. Juli 2021 angepasst. - Die Steuerveranlagung 2019 ist nach dem 1. Juli 2021 datiert: Die Entschädigung wird vom ersten Tag des Monats gemäss Datum der Steuerveranlagung 2019 an die neue Grundlage angepasst. Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan- spruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsicht- lich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unter- lässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünfti- ger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unter- schiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den der Richter nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 134 I 23 E. 9.1 mit Verweis auf BGE 132 I 157 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2 und 130 I 65 E. 3.6; vgl. auch BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung, welche der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis und mit 30. Juni 2021 ausgerichtet worden war, zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, die Mitteilung der Kantonalen Steuerbehörde wie auch die definitive Steuerveranlagung 2019 seien erst nach dem 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Nicht streitig ist indessen die der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 ausgerichtete EO-Entschädigung, hat doch die Ausgleichskasse diese auf der Grundlage der definitiven Steuer- veranlagung 2019 (massgebendes Einkommen: CHF 14’700.-, Taggeld: CHF 32.80) bemessen. 3.1. Es wurde bereits erwähnt, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ursprünglich auf Notrecht basierte. Da die Gültigkeitsdauer der Verordnung auf vorerst sechs Monate (bis zum
16. September 2020) beschränkt war, bestand zunächst (bis zum Erlass des Covid-19-Gesetzes) auch nur bis zum 16. September 2020 Anspruch auf eine EO-Entschädigung (vgl. diesbezüglich auch Art. 6 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung, wonach der Anspruch auf Leistungen am 16. September 2020 erlischt). Mit der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall soll Personen, die durch die bundesrätlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, finanziell unter die Arme gegriffen werden. Die EO-Entschädigung ist als Soforthilfe ausgestaltet, sie soll die finanziellen Folgen der bundesrätlichen Massnahmen möglichst rasch abfedern, was eine einfache und spediti- ve Abwicklung der zahlreichen Gesuche voraussetzt. Nichts desto trotz muss, um dem Einzelfall gerecht zu werden, den konkreten und aktuellen finanziellen Verhältnissen der anspruchsberechtig- ten Personen Rechnung getragen werden. Da die Steuererklärung in der Regel bis Ende März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden muss, fällt die Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage der EO-Entschädigung grundsätzlich ausser Betracht. Auf die Steuerver- anlagung 2018 wiederum kann nicht abgestellt werden, da diese nicht die aktuellen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Personen wiedergibt. Aus diesem Grund erklärt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des relevanten Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) als anwendbar (Art. 5 Abs. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Diese Bestimmung sieht vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstli- chen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dieses wird – bei Selbständigerwerbenden – durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG). Daraus erhellt, dass nicht die defini- tive Beitragsverfügung 2019 für die EO-Entschädigung massgebend sein kann, da diese erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2019 erstellt wird. Deshalb ist für die EO-Entschädigung grundsätzlich die provisorische Beitragsverfügung 2019 massgebend. In Fällen, da das massgeben- de Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, kann – auf entsprechenden Antrag – auch auf diese abgestellt werden. Mit der Revision der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 6. Juli 2020 (rückwirkend auf den
17. März 2020 in Kraft gesetzt) wurde den anspruchsberechtigten Personen das Recht zugestanden, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020). Das Recht, eine Neubeurteilung der EO- Entschädigung zu verlangen, wurde also auf die Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, mithin auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. Septem- ber 2020, beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch ein Rechtssatz nicht über seine Gültigkeitsdauer hinaus Rechte begründen. 3.2. Wie der vorliegend zu beurteilende Fall aufzeigt, kann der Umstand, dass die COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall im Zeitraum vom 17. September 2020 (vgl. Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020) bis zum 30. Juni 2021 (vgl. Art. 2 Abs. 2ter0 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 1. Juli 2021) keine Neubeurteilung der EO-Entschädigung aufgrund der Steuerveranlagung 2019 zuliess, zu unbefrie- digenden Ergebnissen führen. So bleibt der Beschwerdeführerin, die in diesem Zeitraum (konkret am 21. Januar 2021) für die Steuerperiode 2019 definitiv veranlagt worden war, das Recht auf eine Neubeurteilung der EO-Entschädigung bis zum 1. Juli 2021 verwehrt; dies wegen eines Umstandes, den sie nicht selbst zu verantworten hat. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) lässt sich darin aber nicht erkennen. Zum einen beruhte das definierte Datum, bis zu welchem die Steuerveranlagung 2019 und das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung vorliegen mussten, auf einer sachli- chen Grundlage, nämlich dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall. Zum anderen liesse sich eine Gleichbehandlung sämtlicher anspruchs- berechtigter Personen nicht damit erreichen, wenn man zuliesse, dass das Gesuch um Neuberech- nung jederzeit (also auch im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021) gestellt werden darf. Um eine Gleichbehandlung zu erreichen, müssten – konsequenterweise – nicht nur die EO- Entschädigungen von Personen überprüft werden, die um eine Neuberechnung ersuchen, sondern sämtliche Gesuche, die auf der Grundlage einer AHV-Beitragsverfügung beurteilt worden waren. Ein solches Vorgehen würde aber nicht nur Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zuwider- laufen, der seit jeher den Grundsatz vorsieht, wonach für die Ermittlung des Einkommens auf die (provisorische oder definitive) Beitragsverfügung der Ausgleichskasse abzustellen ist, und damit quasi die Ausnahme (Abstellen auf die Steuerveranlagung 2019, wenn diese und das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung bis zum 16. September 2020 vorliegen) zur Regel erklären, sondern auch die Kapazitäten der Durchführungsstellen sprengen. Entsprechend sieht der am
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17. September 2020 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt (vgl. auch Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Sodann wurde mit dem per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 2ter0 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Neuberechnung der EO-Entschädigung aufgrund der Steuerveranlagung 2019, die ein höheres Einkommen ausweist als die Berechnungsgrundlage nach Art. 2 Abs. 2bis oder Art. 2 Abs. 2ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, nur für künftige Entschädigung ab dem 1. Juli 2021 vorgesehen. Damit wurde die Möglichkeit, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu verlangen, für den Zeitraum vom 17. Septem- ber 2020 bis 30. Juni 2021 explizite ausgeschlossen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendigerweise schematisieren muss. Eine solche Schematisierung beziehungsweise Typisierung ist grundsätzlich zulässig. Zwar ist damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden, die genaue Berücksichtigung aller Einzel- situationen wäre aber gerade im Bereich einer Massenverwaltung mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (Urteile BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4 und 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber – und im Fall einer Notver- ordnung auch dem Bundesrat – daher erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelre- gelungen zu verzichten und stattdessen schematisch, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Anspruchsberechtig- ten zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und geset- zeskonformen Rahmen bleiben, da das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche ermöglicht. Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. 3.3. Schliesslich ist zum konkreten Fall zu bemerken, dass die Nachtragsverfügung vom
28. Februar 2019, gestützt auf welche die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung berechnete, auf der Meldung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2019 beruht. Es war also die Beschwerde- führerin, die dieses Einkommen der Ausgleichskasse gemeldet hat. Auf dieser Meldung ist sie zu behaften. 3.4. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Oktober 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: