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608 2020 222

Freiburg · 2021-06-01 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1955, wohnhaft in B.________, ist selbständiger Sani- tärinstallateur und seit August 1987 als solcher bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden dem Versicherten für das Beitragsjahr 2019, basie- rend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 77’400.-, Akontobeiträge von CHF 9’768.60 in Rechnung gestellt. Nachdem die Ausgleichskasse am 5. Februar 2020 die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2020 (beitragspflichtiges Einkommen: CHF 84’300.-; Beiträge: CHF 11’025.50) verfügt hatte, teilte der Versicherte der Ausgleichskasse am 28. Februar 2020 mit, dass er im Jahr 2020 voraussichtlich ein Erwerbseinkommen von CHF 20’000.- erzielen werde; dies nachdem sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 CHF 40’000.- betragen habe. Gestützt auf diese Meldung erliess die Ausgleichkasse am 4. März 2020 eine neue Verfügung betreffend die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019, welche sie, basierend auf einem betragspflichtigen Einkommen von nunmehr CHF 40’000.-, auf CHF 3’881.65 festsetzte. B. Am 1. Mai 2020 meldete sich der Versicherte für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzent- schädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Er gab an, wegen einer chronischen Erkran- kung in Quarantäne zu sein und deswegen seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. Septem- ber 2020 eine EO-Entschädigung zu, basierend auf einem Tagesansatz von CHF 89.60. C. Mit Schreiben vom 10. August 2020 liess der Versicherte der Ausgleichkasse die Jahres- rechnung und Steuerklärung 2019 zukommen. Gleichzeitig bat er darum, die EO-Entschädigung auf diesen Grundlagen neu zu berechnen. Mit Verfügung vom 24. August 2020 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung ab. Da die definitive Steuerveranlagung 2019 noch nicht vorliege, könne der Betrag der EO-Entschädigung nicht angepasst werden. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2020 schriftlich Einsprache, in welcher er darauf hinwies, dass das Steuerjahr 2019 in der Zwischenzeit ordentlich veranlagt worden sei. Am 15. Oktober 2020 erstattete die Kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse Meldung, wonach der Steuerpflichtige im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 55’410.- erzielt habe (Datum der Einschätzung: 17. September 2020). Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten zu leistenden Beiträge für das Beitrags- jahr 2019 mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 auf CHF 7’685.85 fest, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 60’900.-. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020 wies die Ausgleichskasse die am 23. September 2020 erhobene Einsprache ab. Sie erwog, dass eine Neuberechnung der EO-Entschädigung nur dann vorgenommen werden könne, wenn sowohl die Steuerveranlagung 2019 wie auch der entsprechende Antrag spätestens bis zum 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 gangen seien. Vorliegend sei der Antrag auf Neuberechnung am 24. September 2020 gestellt und das Steuerjahr 2019 am 17. September 2020 veranlagt bzw. das veranlagte Einkommen am

15. Oktober 2020 der Ausgleichskasse gemeldet worden, weshalb eine Neuberechnung der EO- Entschädigung nicht möglich sei. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch die Schönenber- ger Die Treuhänder AG, am 4. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die EO- Entschädigung neu zu berechnen. Zur Begründung führt er aus, dass er die Ausgleichskasse mehrmals darauf hingewiesen habe, dass die Steuererklärung 2019 eingereicht worden sei. Auch habe er mehrmals telefonisch um eine Neuberechnung der EO-Entschädigung ersucht, wobei ihm jeweils mitgeteilt worden sei, dass diese jederzeit erfolgen könne. Dass die Steuerverwaltung das im Steuerjahr 2019 realisierte Einkommen von CHF 55’410.- erst am 15. Oktober 2020 der Ausgleichskasse gemeldet habe, sei nicht sein Problem. In ihren Bemerkungen vom 10. Februar 2021 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Neube- rechnung der EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Am 17. März 2020 ist die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Kraft getreten. Die Verordnung wurde gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlassen, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Verordnungen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Die Verordnung wurde bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 20. März 2020). Der Bundesrat erklärte unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind und aufgrund einer Mass- nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, als

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall, Stand am 20. März 2020). An seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschloss der Bundesrat die Ausweitung des Begünstigten- kreises für die EO-Entschädigung. Unter anderem wurde Selbständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung zugestan- den. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, wurde zudem beschlossen, dass nur dann ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Auch für diese Selbständigerwerbenden gilt, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Per 6. Juli 2020 wurde Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall insoweit revidiert, als für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als sinngemäss anwendbar erklärt wurde. Dieser sieht in seiner Fassung vom 6. Juli 2020 vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neube- rechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranla- gung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die revidierten Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wurden rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, die der Bundesrat gestützt auf Notrecht (Art. 185 Abs. 3 BV) erlassen hat, nach sechs Monaten nicht automatisch ausser Kraft trat, verabschiedete der Bundesrat am 12 August 2020 die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund- lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz), welches am 26. September 2020 in Kraft trat (SR 818.102). Es wurden aber nicht alle notrechtlichen Massnahmen in das Bundesgesetz überführt. Einige notrechtliche Massnahmen traten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Notrechts am 16. September 2020 ausser Kraft. In diesem Zusammenhang erfuhr auch die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. Septem- ber 2020 eine weitere Revision, anlässlich welcher das Recht, gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020), aufgehoben wurde. Gleichzeitig trat Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft, wonach für anspruchsberechtig- te Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundla- ge die gleiche bleibt (Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 8. Oktober 2020).

E. 2.2 Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der «COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall» bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1041.2 KS CE in der Version 2 (Stand am 17. April 2020) sieht vor, dass Selb- ständigerwerbende, die ihren Betrieb zwar nicht schliessen mussten, aber durch die Massnahmen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 des Bundes oder einer kantonal angeordneten und durch den Bundesrat bewilligten Massnahme dennoch einen direkten oder indirekten Erwerbsausfall erlitten haben, anspruchsberechtigt sind, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Gemäss Randziffer 1041.3 KS CE in der Version 2 wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt; unerheblich ist dabei, ob es sich um die definitive oder provisorische Verfügung handelt. In der Version 3 des KS CE (Stand am 13. Mai 2020) erfolgte diesbezüglich eine Präzisierung. Zwar wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) nach wie vor grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt (Randziffer 1041.3 KS CE in der Versi- on 3). Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist aber auf diese abzustellen (Randziffer 1065 KS CE in der Version 3). Basiert die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und ist dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht ange- passt worden, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzu- stellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Randziffer 1065.1 KS CE in der Version 3). Eine nach- trägliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (Randziffer 1068 KS CE in der Version 3). In der Version 5 (Stand am 19. Juni 2020) wurde Randziffer 1065.1 KS CE insofern ergänzt, als der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung spätestens am 16. Septem- ber 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss. In der Version 7 (Stand am 17. September 2020) wurden die Randziffern 1041.3 und 1065.1 KS CE gestrichen. Die neue Randziffer 1065 sieht vor, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen bildet, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden ist, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthal- ten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unter- scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unter- scheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschau- ungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Will- kürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den der Richter nicht durch eigene Gestaltungs- vorstellungen schmälert (BGE 134 I 23 E. 9.1 mit Verweis auf BGE 132 I 157 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2 und 130 I 65 E. 3.6; vgl. auch BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dieses und die definitive Steuerveranlagung 2019 seien erst nach dem 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. August 2020 um Neube- rechnung der EO-Entschädigung ersuchte. Das Gesuch ging am 13. August 2020 bei der Vorin- stanz ein. Zwar konnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die definitive Steuerveranla- gung 2019 noch nicht vorlegen. Diese datiert vom 17. September 2020 und wurde erst am

15. Oktober 2020 zu den Akten gereicht. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung bereits vor dem 16. September 2020 bei der Ausgleichs- kasse eingegangen ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Einspracheentscheid auf Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung, wonach eine Neuberechnung der EO-Entschädigung beantragt werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht, sowie auf die diese Bestimmung erläuternden Randziffern 1041.3, 1065, 1065.1 und 1068 KS CE in der Version 5 (Stand am 19. Juni 2020).

E. 3.2 Es wurde bereits erwähnt, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ursprünglich auf Notrecht basierte. Da die Gültigkeitsdauer der Verordnung auf vorerst sechs Monate (bis zum

16. September 2020) beschränkt war, bestand zunächst (bis zum Erlass des Covid-19-Gesetzes) auch nur bis zum 16. September 2020 Anspruch auf eine EO-Entschädigung (vgl. diesbezüglich auch Art. 6 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung, wonach der Anspruch auf Leistungen am 16. September 2020 erlischt). Mit der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall soll Personen, die durch die bundesrätlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, finanziell unter die Arme gegriffen werden. Die EO-Entschädigung ist als Soforthilfe ausgestaltet, sie soll die finanziellen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Folgen der bundesrätlichen Massnahmen möglichst rasch abfedern, was eine einfache und spedi- tive Abwicklung der zahlreichen Gesuche voraussetzt. Nichts desto trotz muss, um dem Einzelfall gerecht zu werden, den konkreten und aktuellen finanziellen Verhältnissen der anspruchsberech- tigten Personen Rechnung getragen werden. Da die Steuererklärung in der Regel bis Ende März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden muss, fällt die Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage der EO-Entschädigung grundsätzlich ausser Betracht. Auf die Steuerveranlagung 2018 wiederum kann nicht abgestellt werden, da diese nicht die aktuellen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Personen wiedergibt. Aus diesem Grund erklärt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des relevanten Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) als anwendbar (Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall). Diese Bestimmung sieht vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durch- schnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dieses wird – bei Selbständigerwerbenden – durch die kanto- nalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG). Daraus erhellt, dass nicht die definitive Beitragsverfügung 2019 für die EO-Entschädigung mass- gebend sein kann, da diese erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2019 erstellt wird. Deshalb ist für die EO-Entschädigung grundsätzlich die provisorische Beitragsverfügung 2019 massgebend. In Fällen, da das massgebende Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, kann – auf entsprechenden Antrag – auch auf diese abgestellt werden. Mit der Revision der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 6. Juli 2020 (rückwirkend auf den

17. März 2020 in Kraft gesetzt) wurde den anspruchsberechtigten Personen das Recht zugestan- den, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen, wenn eine aktuellere Steuerveran- lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020). Das Recht, eine Neubeurteilung der EO- Entschädigung zu verlangen, wurde also auf die Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, mithin auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis

16. September 2020, beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch ein Rechtssatz nicht über seine Gültigkeitsdauer hinaus Rechte begründen.

E. 3.3 Wie der vorliegend zu beurteilende Fall aufzeigt, kann der Umstand, dass die COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall seit dem 17. September 2020 keine Neubeurteilung der EO-Entschädi- gung aufgrund der Steuerveranlagung 2019 mehr vorsieht, zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. So bleibt dem Beschwerdeführer, der erst am 17. September 2020 für die Steuerperiode 2019 definitiv veranlagt worden war, das Recht auf eine Neubeurteilung der EO-Entschädigung verwehrt. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) lässt sich darin aber nicht erkennen. Zum einen beruhte das definierte Datum, bis zu welchem die Steuerveranlagung 2019 und das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung vorliegen mussten, auf einer sachlichen Grundlage, nämlich dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Zum anderen liesse sich eine Gleichbehandlung sämtlicher anspruchsberechtigter Personen nicht damit erreichen, wenn man zuliesse, dass das Gesuch um Neuberechnung auch über den 16. September 2020 hinaus gestellt werden darf. Um eine Gleich- behandlung zu erreichen, müssten – konsequenterweise – nicht nur die EO-Entschädigungen von Personen überprüft werden, die um eine Neuberechnung ersuchen, sondern sämtliche Gesuche,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 die auf der Grundlage einer AHV-Beitragsverfügung beurteilt worden waren. Ein solches Vorgehen würde aber nicht nur Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zuwiderlaufen, der seit jeher den Grundsatz vorsieht, wonach für die Ermittlung des Einkommens auf die (provisorische oder definitive) Beitragsverfügung der Ausgleichskasse abzustellen ist, und damit quasi die Ausnahme (Abstellen auf die Steuerveranlagung 2019, wenn diese und das Gesuch um Neube- rechnung der EO-Entschädigung bis zum 16. September 2020 vorliegen) zur Regel erklären, sondern auch die Kapazitäten der Durchführungsstellen sprengen. Entsprechend sieht der am

17. September 2020 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt (vgl. auch Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Damit wurde die Möglichkeit, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu verlangen, ab dem 17. September 2020 explizite ausge- schlossen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendigerweise schematisie- ren muss. Eine solche Schematisierung beziehungsweise Typisierung ist grundsätzlich zulässig. Zwar ist damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden, die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen wäre aber gerade im Bereich einer Massenverwaltung mit einem unverhältnis- mässigen, administrativen Aufwand verbunden (Urteile BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4 und 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber – und im Fall einer Notverordnung auch dem Bundesrat – daher erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematisch, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Anspruchsberechtigten zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben, da das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche ermöglicht. Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichti- gung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch.

E. 3.4 Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm sei von der Ausgleichskasse die Auskunft erteilt worden, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung gestützt auf die Steuerveran- lagung 2019 sei jederzeit möglich, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine falsche behördliche Auskunft – sofern eine solche denn auch überhaupt vorliegt – nur unter folgenden Voraussetzun- gen Rechtswirkungen entfalten kann: (1) es handelt sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde, (2) die Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit, (3) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, ist zuständig oder der Bürger durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten, (4) der Bürger konnte die Unrichtig- keit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen, (5) der Bürger hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen, (6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung ist noch die gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (7) das Interes- se an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt dasjenige des Vertrauensschut- zes nicht (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012, N. 1971; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 2009, S. 165 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer nicht gestützt auf sein Vertrauen in eine (falsche) behördliche Auskunft Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Da er erst am 17. September

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 2020 für das Steuerjahr 2019 ordentlich veranlagt wurde, konnte er die Steuerveranlagung 2019 so oder anders gar nicht bis zum 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einreichen, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

E. 3.5 Schliesslich ist zum konkreten Fall zu bemerken, dass die Akontoverfügung vom 4. März 2020, gestützt auf welche die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung berechnete, auf der Meldung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020 beruht. Es war also der Beschwerdefüh- rer, der dieses Einkommen der Ausgleichskasse gemeldet hat; dies zu einem Zeitpunkt, da das Geschäftsjahr 2019 bereits abgeschlossen war. Wenn der Beschwerdeführer ein um 25- 30 Prozent tieferes Einkommen angibt, als er tatsächlich realisiert hat, hat er auch die Konsequen- zen aus dieser Meldung zu tragen. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Angaben zwar tiefere Akontozahlungen leisten muss, gleichwohl aber eine höhere EO-Entschädi- gung beanspruchen kann.

E. 3.6 Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Neuberechnung der EO-Entschädigung in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung und die diese Bestimmung erläu- ternden Randziffern 1041.3, 1065, 1065.1 und 1068 KS CE in der Version 5 abgewiesen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2020 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Juni 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 222 Urteil vom 1. Juni 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Schönenberger Die Treuhänder AG gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Anspruch auf Neuberechnung der Entschädigung) Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gegen den Einspracheentscheid vom

6. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1955, wohnhaft in B.________, ist selbständiger Sani- tärinstallateur und seit August 1987 als solcher bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wurden dem Versicherten für das Beitragsjahr 2019, basie- rend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 77’400.-, Akontobeiträge von CHF 9’768.60 in Rechnung gestellt. Nachdem die Ausgleichskasse am 5. Februar 2020 die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2020 (beitragspflichtiges Einkommen: CHF 84’300.-; Beiträge: CHF 11’025.50) verfügt hatte, teilte der Versicherte der Ausgleichskasse am 28. Februar 2020 mit, dass er im Jahr 2020 voraussichtlich ein Erwerbseinkommen von CHF 20’000.- erzielen werde; dies nachdem sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 CHF 40’000.- betragen habe. Gestützt auf diese Meldung erliess die Ausgleichkasse am 4. März 2020 eine neue Verfügung betreffend die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019, welche sie, basierend auf einem betragspflichtigen Einkommen von nunmehr CHF 40’000.-, auf CHF 3’881.65 festsetzte. B. Am 1. Mai 2020 meldete sich der Versicherte für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzent- schädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Er gab an, wegen einer chronischen Erkran- kung in Quarantäne zu sein und deswegen seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können. In der Folge sprach ihm die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 16. Septem- ber 2020 eine EO-Entschädigung zu, basierend auf einem Tagesansatz von CHF 89.60. C. Mit Schreiben vom 10. August 2020 liess der Versicherte der Ausgleichkasse die Jahres- rechnung und Steuerklärung 2019 zukommen. Gleichzeitig bat er darum, die EO-Entschädigung auf diesen Grundlagen neu zu berechnen. Mit Verfügung vom 24. August 2020 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung ab. Da die definitive Steuerveranlagung 2019 noch nicht vorliege, könne der Betrag der EO-Entschädigung nicht angepasst werden. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2020 schriftlich Einsprache, in welcher er darauf hinwies, dass das Steuerjahr 2019 in der Zwischenzeit ordentlich veranlagt worden sei. Am 15. Oktober 2020 erstattete die Kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse Meldung, wonach der Steuerpflichtige im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 55’410.- erzielt habe (Datum der Einschätzung: 17. September 2020). Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten zu leistenden Beiträge für das Beitrags- jahr 2019 mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 auf CHF 7’685.85 fest, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 60’900.-. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2020 wies die Ausgleichskasse die am 23. September 2020 erhobene Einsprache ab. Sie erwog, dass eine Neuberechnung der EO-Entschädigung nur dann vorgenommen werden könne, wenn sowohl die Steuerveranlagung 2019 wie auch der entsprechende Antrag spätestens bis zum 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 gangen seien. Vorliegend sei der Antrag auf Neuberechnung am 24. September 2020 gestellt und das Steuerjahr 2019 am 17. September 2020 veranlagt bzw. das veranlagte Einkommen am

15. Oktober 2020 der Ausgleichskasse gemeldet worden, weshalb eine Neuberechnung der EO- Entschädigung nicht möglich sei. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch die Schönenber- ger Die Treuhänder AG, am 4. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die EO- Entschädigung neu zu berechnen. Zur Begründung führt er aus, dass er die Ausgleichskasse mehrmals darauf hingewiesen habe, dass die Steuererklärung 2019 eingereicht worden sei. Auch habe er mehrmals telefonisch um eine Neuberechnung der EO-Entschädigung ersucht, wobei ihm jeweils mitgeteilt worden sei, dass diese jederzeit erfolgen könne. Dass die Steuerverwaltung das im Steuerjahr 2019 realisierte Einkommen von CHF 55’410.- erst am 15. Oktober 2020 der Ausgleichskasse gemeldet habe, sei nicht sein Problem. In ihren Bemerkungen vom 10. Februar 2021 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Neube- rechnung der EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Am 17. März 2020 ist die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Kraft getreten. Die Verordnung wurde gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erlassen, der dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Verordnungen und Verfügungen zu erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Die Verordnung wurde bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 20. März 2020). Der Bundesrat erklärte unter anderem Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind und aufgrund einer Mass- nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, als

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall, Stand am 20. März 2020). An seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschloss der Bundesrat die Ausweitung des Begünstigten- kreises für die EO-Entschädigung. Unter anderem wurde Selbständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung zugestan- den. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, wurde zudem beschlossen, dass nur dann ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Auch für diese Selbständigerwerbenden gilt, dass sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 23. April 2020). Per 6. Juli 2020 wurde Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall insoweit revidiert, als für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als sinngemäss anwendbar erklärt wurde. Dieser sieht in seiner Fassung vom 6. Juli 2020 vor, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neube- rechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranla- gung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die revidierten Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall wurden rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, die der Bundesrat gestützt auf Notrecht (Art. 185 Abs. 3 BV) erlassen hat, nach sechs Monaten nicht automatisch ausser Kraft trat, verabschiedete der Bundesrat am 12 August 2020 die Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund- lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz), welches am 26. September 2020 in Kraft trat (SR 818.102). Es wurden aber nicht alle notrechtlichen Massnahmen in das Bundesgesetz überführt. Einige notrechtliche Massnahmen traten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Notrechts am 16. September 2020 ausser Kraft. In diesem Zusammenhang erfuhr auch die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall am 17. Septem- ber 2020 eine weitere Revision, anlässlich welcher das Recht, gestützt auf die Steuerveranlagung 2019 eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020), aufgehoben wurde. Gleichzeitig trat Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Kraft, wonach für anspruchsberechtig- te Selbständigerwerbende nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2, Art. 2 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundla- ge die gleiche bleibt (Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 8. Oktober 2020). 2.2. Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der «COVID-19-Verordnung Erwerbsaus- fall» bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1041.2 KS CE in der Version 2 (Stand am 17. April 2020) sieht vor, dass Selb- ständigerwerbende, die ihren Betrieb zwar nicht schliessen mussten, aber durch die Massnahmen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 des Bundes oder einer kantonal angeordneten und durch den Bundesrat bewilligten Massnahme dennoch einen direkten oder indirekten Erwerbsausfall erlitten haben, anspruchsberechtigt sind, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000.- und CHF 90’000.- liegt. Gemäss Randziffer 1041.3 KS CE in der Version 2 wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) auf das Erwerbseinkommen der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt; unerheblich ist dabei, ob es sich um die definitive oder provisorische Verfügung handelt. In der Version 3 des KS CE (Stand am 13. Mai 2020) erfolgte diesbezüglich eine Präzisierung. Zwar wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (CHF 10’000.- und CHF 90’000.-) nach wie vor grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt (Randziffer 1041.3 KS CE in der Versi- on 3). Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist aber auf diese abzustellen (Randziffer 1065 KS CE in der Version 3). Basiert die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und ist dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht ange- passt worden, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzu- stellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Randziffer 1065.1 KS CE in der Version 3). Eine nach- trägliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (Randziffer 1068 KS CE in der Version 3). In der Version 5 (Stand am 19. Juni 2020) wurde Randziffer 1065.1 KS CE insofern ergänzt, als der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung spätestens am 16. Septem- ber 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss. In der Version 7 (Stand am 17. September 2020) wurden die Randziffern 1041.3 und 1065.1 KS CE gestrichen. Die neue Randziffer 1065 sieht vor, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen bildet, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt worden ist, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthal- ten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unter- scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unter- scheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschau- ungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Will- kürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den der Richter nicht durch eigene Gestaltungs- vorstellungen schmälert (BGE 134 I 23 E. 9.1 mit Verweis auf BGE 132 I 157 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2 und 130 I 65 E. 3.6; vgl. auch BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dieses und die definitive Steuerveranlagung 2019 seien erst nach dem 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 10. August 2020 um Neube- rechnung der EO-Entschädigung ersuchte. Das Gesuch ging am 13. August 2020 bei der Vorin- stanz ein. Zwar konnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die definitive Steuerveranla- gung 2019 noch nicht vorlegen. Diese datiert vom 17. September 2020 und wurde erst am

15. Oktober 2020 zu den Akten gereicht. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung bereits vor dem 16. September 2020 bei der Ausgleichs- kasse eingegangen ist. 3.1. Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Einspracheentscheid auf Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung, wonach eine Neuberechnung der EO-Entschädigung beantragt werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht, sowie auf die diese Bestimmung erläuternden Randziffern 1041.3, 1065, 1065.1 und 1068 KS CE in der Version 5 (Stand am 19. Juni 2020). 3.2. Es wurde bereits erwähnt, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ursprünglich auf Notrecht basierte. Da die Gültigkeitsdauer der Verordnung auf vorerst sechs Monate (bis zum

16. September 2020) beschränkt war, bestand zunächst (bis zum Erlass des Covid-19-Gesetzes) auch nur bis zum 16. September 2020 Anspruch auf eine EO-Entschädigung (vgl. diesbezüglich auch Art. 6 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung, wonach der Anspruch auf Leistungen am 16. September 2020 erlischt). Mit der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall soll Personen, die durch die bundesrätlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, finanziell unter die Arme gegriffen werden. Die EO-Entschädigung ist als Soforthilfe ausgestaltet, sie soll die finanziellen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Folgen der bundesrätlichen Massnahmen möglichst rasch abfedern, was eine einfache und spedi- tive Abwicklung der zahlreichen Gesuche voraussetzt. Nichts desto trotz muss, um dem Einzelfall gerecht zu werden, den konkreten und aktuellen finanziellen Verhältnissen der anspruchsberech- tigten Personen Rechnung getragen werden. Da die Steuererklärung in der Regel bis Ende März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres eingereicht werden muss, fällt die Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage der EO-Entschädigung grundsätzlich ausser Betracht. Auf die Steuerveranlagung 2018 wiederum kann nicht abgestellt werden, da diese nicht die aktuellen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Personen wiedergibt. Aus diesem Grund erklärt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des relevanten Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) als anwendbar (Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall). Diese Bestimmung sieht vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durch- schnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Dieses wird – bei Selbständigerwerbenden – durch die kanto- nalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG). Daraus erhellt, dass nicht die definitive Beitragsverfügung 2019 für die EO-Entschädigung mass- gebend sein kann, da diese erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2019 erstellt wird. Deshalb ist für die EO-Entschädigung grundsätzlich die provisorische Beitragsverfügung 2019 massgebend. In Fällen, da das massgebende Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, kann – auf entsprechenden Antrag – auch auf diese abgestellt werden. Mit der Revision der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 6. Juli 2020 (rückwirkend auf den

17. März 2020 in Kraft gesetzt) wurde den anspruchsberechtigten Personen das Recht zugestan- den, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung zu verlangen, wenn eine aktuellere Steuerveran- lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand am 6. Juli 2020). Das Recht, eine Neubeurteilung der EO- Entschädigung zu verlangen, wurde also auf die Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, mithin auf den Zeitraum vom 17. März 2020 bis

16. September 2020, beschränkt. Dies ist nicht zu beanstanden, kann doch ein Rechtssatz nicht über seine Gültigkeitsdauer hinaus Rechte begründen. 3.3. Wie der vorliegend zu beurteilende Fall aufzeigt, kann der Umstand, dass die COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall seit dem 17. September 2020 keine Neubeurteilung der EO-Entschädi- gung aufgrund der Steuerveranlagung 2019 mehr vorsieht, zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. So bleibt dem Beschwerdeführer, der erst am 17. September 2020 für die Steuerperiode 2019 definitiv veranlagt worden war, das Recht auf eine Neubeurteilung der EO-Entschädigung verwehrt. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) lässt sich darin aber nicht erkennen. Zum einen beruhte das definierte Datum, bis zu welchem die Steuerveranlagung 2019 und das Gesuch um Neuberechnung der EO-Entschädigung vorliegen mussten, auf einer sachlichen Grundlage, nämlich dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der auf Notrecht basierenden COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Zum anderen liesse sich eine Gleichbehandlung sämtlicher anspruchsberechtigter Personen nicht damit erreichen, wenn man zuliesse, dass das Gesuch um Neuberechnung auch über den 16. September 2020 hinaus gestellt werden darf. Um eine Gleich- behandlung zu erreichen, müssten – konsequenterweise – nicht nur die EO-Entschädigungen von Personen überprüft werden, die um eine Neuberechnung ersuchen, sondern sämtliche Gesuche,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 die auf der Grundlage einer AHV-Beitragsverfügung beurteilt worden waren. Ein solches Vorgehen würde aber nicht nur Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zuwiderlaufen, der seit jeher den Grundsatz vorsieht, wonach für die Ermittlung des Einkommens auf die (provisorische oder definitive) Beitragsverfügung der Ausgleichskasse abzustellen ist, und damit quasi die Ausnahme (Abstellen auf die Steuerveranlagung 2019, wenn diese und das Gesuch um Neube- rechnung der EO-Entschädigung bis zum 16. September 2020 vorliegen) zur Regel erklären, sondern auch die Kapazitäten der Durchführungsstellen sprengen. Entsprechend sieht der am

17. September 2020 in Kraft getretene Art. 5 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, die Berechnungsgrundlage die gleiche bleibt (vgl. auch Randziffer 1068 KS CE in der Version 7). Damit wurde die Möglichkeit, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 zu verlangen, ab dem 17. September 2020 explizite ausge- schlossen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendigerweise schematisie- ren muss. Eine solche Schematisierung beziehungsweise Typisierung ist grundsätzlich zulässig. Zwar ist damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden, die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen wäre aber gerade im Bereich einer Massenverwaltung mit einem unverhältnis- mässigen, administrativen Aufwand verbunden (Urteile BGer 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4 und 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber – und im Fall einer Notverordnung auch dem Bundesrat – daher erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematisch, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Anspruchsberechtigten zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben, da das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche ermöglicht. Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichti- gung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. 3.4. Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm sei von der Ausgleichskasse die Auskunft erteilt worden, eine Neuberechnung der EO-Entschädigung gestützt auf die Steuerveran- lagung 2019 sei jederzeit möglich, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine falsche behördliche Auskunft – sofern eine solche denn auch überhaupt vorliegt – nur unter folgenden Voraussetzun- gen Rechtswirkungen entfalten kann: (1) es handelt sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde, (2) die Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit, (3) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, ist zuständig oder der Bürger durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten, (4) der Bürger konnte die Unrichtig- keit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen, (5) der Bürger hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen, (6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung ist noch die gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (7) das Interes- se an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt dasjenige des Vertrauensschut- zes nicht (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012, N. 1971; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 2009, S. 165 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer nicht gestützt auf sein Vertrauen in eine (falsche) behördliche Auskunft Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Da er erst am 17. September

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 2020 für das Steuerjahr 2019 ordentlich veranlagt wurde, konnte er die Steuerveranlagung 2019 so oder anders gar nicht bis zum 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse einreichen, weshalb er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. 3.5. Schliesslich ist zum konkreten Fall zu bemerken, dass die Akontoverfügung vom 4. März 2020, gestützt auf welche die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung berechnete, auf der Meldung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020 beruht. Es war also der Beschwerdefüh- rer, der dieses Einkommen der Ausgleichskasse gemeldet hat; dies zu einem Zeitpunkt, da das Geschäftsjahr 2019 bereits abgeschlossen war. Wenn der Beschwerdeführer ein um 25- 30 Prozent tieferes Einkommen angibt, als er tatsächlich realisiert hat, hat er auch die Konsequen- zen aus dieser Meldung zu tragen. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Angaben zwar tiefere Akontozahlungen leisten muss, gleichwohl aber eine höhere EO-Entschädi- gung beanspruchen kann. 3.6. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers um Neuberechnung der EO-Entschädigung in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 in Kraft gewesenen Fassung und die diese Bestimmung erläu- ternden Randziffern 1041.3, 1065, 1065.1 und 1068 KS CE in der Version 5 abgewiesen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2020 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Juni 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: