Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1962, wohnhaft in B.________, hat per Ende 2009 ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Mentaltrainerin aufgegeben. Seit 1. Januar 2010 ist sie als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. B. Am 16. April 2020 meldete sich die Versicherte für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatz- entschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Dies mit der Begründung, sie habe in den vergangenen Jahren Ausbildungen zur Polarity-Therapeutin und zur SE Traumatherapeutin absolviert. Diese Ausbildungen habe sie im November 2019 erfolgreich abgeschlossen. Ihre 2- jährige Zusatzausbildung in Kinder-Traumatherapie hätte planmässig im März 2020 beendet werden sollen, der Abschlussblock habe jedoch aufgrund der Coronakrise ausfallen müssen. Sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Verlaufe des Jahres 2019 aufgenommen, indem sie damit begonnen habe, sich einen Klientenstamm aufzubauen und regelmässig Therapiestunden anzubieten. Der Klientenstamm habe in den letzten Monaten des Jahres 2019 und zu Beginn des Jahres 2020 ständig zugenommen. Durch die erzwungene Einstellung ihrer Praxistätigkeit würden ihr monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens CHF 2‘400.- verloren gehen. Mit Verfügung vom 23. April 2020 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine EO- Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen sei, weshalb sie keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen habe. Mit Eingabe vom 21. Mai 2020 erhob die Versicherte schriftlich Einsprache. Sie machte geltend, seit dem Jahr 2016 selbständig erwerbstätig zu sein, bis zum Abschluss der Ausbildungen im Jahr 2019 aber nur beschränkt gearbeitet zu haben, weshalb sie bis zum Jahr 2019 jeweils einen Verlust zu verzeichnen gehabt habe. Aufgrund der höheren Sozialversicherungsbeiträge sei sie als Unselbständigerwerbende und nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 erhob die Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr eine EO-Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie an, dass es nicht sein könne, dass jemand, der im Jahr 2019 seine Ausbildung abgeschlossen habe und sich erst in den letzten Monaten vor COVID eine Existenz aufgebaut habe, jetzt im Regen stehe und keinerlei Unterstützung von Seiten des Staates erhalte. In ihren Bemerkungen vom 10. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sein. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind sodann Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10‘000.- und CHF 90‘000.- liegt. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein.
E. 2.1 Am 17. März 2020 ist die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung haben Anspruch auf eine EO-Entschädigung Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und
E. 2.2 Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1019 KS CE sieht vor, dass Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die obligatorisch im Sinne des AHVG versichert sind, anspruchsberechtigt sind, präzisiert jedoch, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bestanden haben muss. Gemäss Randziffer 1025 KS CE ist bei Selbständigerwerbenden entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend. Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2010 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse angeschlossen ist. So wurden von der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2016 (Verfügung vom 3. Februar 2016), 2017 (Verfügung vom 27. Januar 2017), 2018 (Verfügung vom 26. Januar 2018), 2019 (Verfügung vom 25. Januar
2019) und 2020 (Verfügung vom 5. Februar 2020) Akontobeiträge als Nichterwerbstätige erhoben, basierend auf einem massgebenden Vermögen von über 2 Millionen Franken. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, da die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft traten (17. März 2020), von der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende anerkannt war, was von ihr zu Recht auch nicht behauptet wird.
E. 3.2 Es wurde bereits erwähnt, dass die Randziffern 1019 und 1025 KS CE ausdrücklich vorsehen, dass nur dann Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn die selbständigerwerbende Person bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse als solche anerkannt war. Dies war bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall, war sie doch seit dem Jahr 2010 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse angeschlossen. Zwar sind Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es besteht im vorliegenden Fall indessen kein Grund, von den genannten Bestimmungen abzuweichen. Dies einerseits deshalb, weil das KS CE keine über die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs einführt, sondern nur eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält. Andererseits ist der mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person bewirkte Schematismus gerade aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden, die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. So ermöglicht das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, die bei der Ausgleichskasse in Zusammenhang mit den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seit dem 17. März 2020 eingegangen sind, was wiederum ermöglicht, die entsprechenden Gesuche zeitnah zu prüfen und den anspruchsberechtigten Personen die ihnen zustehende EO-Entschädigung raschmöglichst auszubezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Bleibt darauf hinzuweisen, dass nur dann, wenn auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse abgestellt wird, Rechtsmissbrauch vorgebeugt werden kann. Würde nämlich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit abgestellt, könnten sich Personen, die sich als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse anmelden, versucht sehen, als Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Datum vor dem 17. März 2020 anzugeben, nur um Anspruch auf eine EO- Entschädigung geltend machen zu können.
E. 3.3 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie behauptet, seit dem Jahr 2016 bzw. 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen war, hat sie keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige bezahlt, ändert daran nichts, haben doch Nichterwerbstätige, die nicht unter eine andere Kategorie von Anspruchsberechtigten fallen (vgl. Art. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. September 2020/dki
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 132 Urteil vom 25. September 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – selbständige Erwerbstätigkeit) Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1962, wohnhaft in B.________, hat per Ende 2009 ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Mentaltrainerin aufgegeben. Seit 1. Januar 2010 ist sie als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. B. Am 16. April 2020 meldete sich die Versicherte für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatz- entschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Dies mit der Begründung, sie habe in den vergangenen Jahren Ausbildungen zur Polarity-Therapeutin und zur SE Traumatherapeutin absolviert. Diese Ausbildungen habe sie im November 2019 erfolgreich abgeschlossen. Ihre 2- jährige Zusatzausbildung in Kinder-Traumatherapie hätte planmässig im März 2020 beendet werden sollen, der Abschlussblock habe jedoch aufgrund der Coronakrise ausfallen müssen. Sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Verlaufe des Jahres 2019 aufgenommen, indem sie damit begonnen habe, sich einen Klientenstamm aufzubauen und regelmässig Therapiestunden anzubieten. Der Klientenstamm habe in den letzten Monaten des Jahres 2019 und zu Beginn des Jahres 2020 ständig zugenommen. Durch die erzwungene Einstellung ihrer Praxistätigkeit würden ihr monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens CHF 2‘400.- verloren gehen. Mit Verfügung vom 23. April 2020 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine EO- Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen sei, weshalb sie keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen habe. Mit Eingabe vom 21. Mai 2020 erhob die Versicherte schriftlich Einsprache. Sie machte geltend, seit dem Jahr 2016 selbständig erwerbstätig zu sein, bis zum Abschluss der Ausbildungen im Jahr 2019 aber nur beschränkt gearbeitet zu haben, weshalb sie bis zum Jahr 2019 jeweils einen Verlust zu verzeichnen gehabt habe. Aufgrund der höheren Sozialversicherungsbeiträge sei sie als Unselbständigerwerbende und nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 erhob die Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr eine EO-Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie an, dass es nicht sein könne, dass jemand, der im Jahr 2019 seine Ausbildung abgeschlossen habe und sich erst in den letzten Monaten vor COVID eine Existenz aufgebaut habe, jetzt im Regen stehe und keinerlei Unterstützung von Seiten des Staates erhalte. In ihren Bemerkungen vom 10. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Am 17. März 2020 ist die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung haben Anspruch auf eine EO-Entschädigung Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sein. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind sodann Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10‘000.- und CHF 90‘000.- liegt. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein. 2.2. Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1019 KS CE sieht vor, dass Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die obligatorisch im Sinne des AHVG versichert sind, anspruchsberechtigt sind, präzisiert jedoch, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bestanden haben muss. Gemäss Randziffer 1025 KS CE ist bei Selbständigerwerbenden entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend. Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2010 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse angeschlossen ist. So wurden von der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2016 (Verfügung vom 3. Februar 2016), 2017 (Verfügung vom 27. Januar 2017), 2018 (Verfügung vom 26. Januar 2018), 2019 (Verfügung vom 25. Januar
2019) und 2020 (Verfügung vom 5. Februar 2020) Akontobeiträge als Nichterwerbstätige erhoben, basierend auf einem massgebenden Vermögen von über 2 Millionen Franken. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, da die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft traten (17. März 2020), von der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende anerkannt war, was von ihr zu Recht auch nicht behauptet wird. 3.2. Es wurde bereits erwähnt, dass die Randziffern 1019 und 1025 KS CE ausdrücklich vorsehen, dass nur dann Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn die selbständigerwerbende Person bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse als solche anerkannt war. Dies war bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall, war sie doch seit dem Jahr 2010 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse angeschlossen. Zwar sind Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es besteht im vorliegenden Fall indessen kein Grund, von den genannten Bestimmungen abzuweichen. Dies einerseits deshalb, weil das KS CE keine über die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs einführt, sondern nur eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält. Andererseits ist der mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person bewirkte Schematismus gerade aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden, die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. So ermöglicht das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, die bei der Ausgleichskasse in Zusammenhang mit den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seit dem 17. März 2020 eingegangen sind, was wiederum ermöglicht, die entsprechenden Gesuche zeitnah zu prüfen und den anspruchsberechtigten Personen die ihnen zustehende EO-Entschädigung raschmöglichst auszubezahlen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Bleibt darauf hinzuweisen, dass nur dann, wenn auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse abgestellt wird, Rechtsmissbrauch vorgebeugt werden kann. Würde nämlich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit abgestellt, könnten sich Personen, die sich als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse anmelden, versucht sehen, als Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Datum vor dem 17. März 2020 anzugeben, nur um Anspruch auf eine EO- Entschädigung geltend machen zu können. 3.3. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie behauptet, seit dem Jahr 2016 bzw. 2019 eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen war, hat sie keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige bezahlt, ändert daran nichts, haben doch Nichterwerbstätige, die nicht unter eine andere Kategorie von Anspruchsberechtigten fallen (vgl. Art. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. September 2020/dki
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: