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608 2018 267

Freiburg · 2019-03-05 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. B.________ (nachfolgend: Versicherter), geboren 1969, wohnhaft in C.________, ist seit 2001 mit A.________ verheiratet. Das Paar hat 3 gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2009). Die Ehefrau brachte zwei weitere Kinder (Jahrgänge 1993 und 1996) in die Ehe mit. Für die älteste Stieftochter des Versicherten, D.________, geboren im 1993 (nachfolgend: Stieftochter), wurde per Oktober 2012 ein Studio in E.________ angemietet. Aufgrund einer psychischen Erkrankung bezieht der Versicherte seit dem 1. November 2012 eine ganze IV-Rente sowie eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Für seine drei leiblichen Kinder sowie seine beiden Stiefkinder wurden ihm Kinderrenten zugesprochen. B. Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) fest, dass die Stieftochter D.________ die Voraussetzungen für eine Kinderrente nie erfüllt habe, da sie den gemeinsamen Haushalt per 1. Oktober 2012 verlassen habe. Die Kinderrente zugunsten der Stieftochter werde deshalb mit Wirkung ab 31. Juli 2018 nicht weiter ausgerichtet. Auf eine Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Zeitraum vom 1. November 2012 bis am 31. Juli 2018 werde aber verzichtet, da die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte ohne weiteres erfüllt seien. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, dass die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und dem Versicherten zugunsten der Stieftochter (weiterhin) eine Kinderrente auszurichten sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Stieftochter die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente erfülle, zumal sie nicht freiwillig aus der Familienwohnung ausgezogen, sondern aufgrund der beengten Platzverhältnisse dazu gezwungen worden sei. Die Hausgemeinschaft habe nach ihrem Auszug in erweitertem Sinn weiterhin bestanden. Der Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde von der Beschwerdeführerin am 2. November 2018 bezahlt. In ihren Bemerkungen vom 17. Dezember 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, wonach nach dem Auszug der Stieftochter kein gemeinsamer Haushalt mit dem Versicherten mehr bestanden habe, weshalb die Voraussetzun- gen für die Zusprechung einer Kinderrente nicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 20. November 2018 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. D. Am 3. Januar 2018 wurde vom Friedensgericht des Saanebezirks eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) zu Gunsten von B.________ errichtet. In seiner Stellungnahme vom

7. Januar 2018 bestätigt der eingesetzte Beistand, dass das vorliegende Verfahren im Interesse von B.________ sei. Die Vorbringen der Ehefrau seien zutreffend.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interes- se liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1). Dem Ehegatten einer versicherten Person steht das Beschwerderecht gegen einen Rentenent- scheid nur zu, soweit er sich unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner eigenen Rente auswirkt oder auswirken kann (BGE 126 V 455). Soweit Kinderrenten (und altrechtliche Zusatzrenten) direkt dem Ehegatten ausbezahlt werden, steht diesem aber kein Beschwerderecht zu. Sein Interesse gilt lediglich im Zusammenhang mit dem Auszahlungsmodus der Kinderrenten als schutzwürdig, sodass ihm nur in solchen Streitigkeiten Parteirechte und die Beschwerdeberechtigung zustehen (statt vieler: Urteil BGer 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2).

E. 1.2 Vorliegend ist festzustellen, dass dem Versicherten seit dem 1. November 2012 für seine Stieftochter eine Kinderrente ausgerichtet worden war. Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte die Vorinstanz die Rente mit Wirkung per 31. Juli 2018 ein. Da auf eine Rückerstattung der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen verzichtet wurde, ist auf die Beschwerde, soweit sie auch den Zeitraum vor dem 31. Juli 2018 beschlägt, mangels eines entsprechenden Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde gegen die Einstellung der Stiefkinderrente ihres Ehemannes führen darf. Diese Frage kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

E. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten

25. Altersjahr. Die Kinderrente dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen (BGE 128 III 305 E. 3). Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 114 II 123 E. 2b).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Nach Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) regelt der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf eine Waisenrente. Laut dem vom Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenren- te nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist Stiefel- tern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern. Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Dieses muss auf Dauer begründet worden sein (Urteile EVGer H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen; B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). Folglich kann ein Anspruch auf eine Kinderrente für ein Stiefkind nur dann und nur solange bestehen, als sich dieses in demselben Haushalt aufhält wie der rentenberechtigte Stiefel- ternteil.

E. 2.2 Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 der Wegleitung vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (gültig ab 1. Januar 2003). Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt. Kann das Pflegekind mithin lediglich solange in den Genuss einer Waisenrente kommen, als es in einer Hausgemeinschaft mit seinen Pflegeeltern lebt, muss dies auch für das Stiefkind, welches dem Pflegekind gleichgestellt ist, sowie gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV und Art. 35 Abs. 1 IVG ebenfalls in Bezug auf eine IV-Kinderrente gelten. Triftige Gründe, um von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen, sind weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4).

E. 2.3 Der gleiche Schluss rechtfertigt sich zudem mit Blick auf das Schweizerische Zivilgesetz- buch (ZGB; SR 210). Art. 278 Abs. 2 ZGB statuiert, dass jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Dabei handelt es sich um eine ehetypische Bestimmung, welche die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils und die gemeinsame Unterhaltspflicht auch in der Stieffamilie konkretisiert, aber nicht dem Stiefkind einen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil verschafft. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stief- elternteils gegenüber seinem Gatten vor (BREITSCHMIED, Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 278 N. 4 f.). Befindet sich das Stiefkind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeträge zu entrichten. Diese bleiben persönliche Schul- den, sind aber bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefel- ternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (BREITSCHMIED, Art. 278 N. 12). Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteili- gen. Hierfür sind vielmehr die leiblichen Eltern leistungspflichtig.

E. 2.4 Berücksichtigt man überdies den Sinn und Zweck der Waisen- bzw. IV-Kinderrente, so kommt dem Kriterium, ob sich das Stiefkind tatsächlich in einer Hausgemeinschaft mit dem renten- berechtigten Stiefelternteil befindet, entscheidende Bedeutung zu. Denn nur wenn dies zutrifft, hat

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 der Stiefelternteil auch entsprechend Kosten für den Unterhalt des Stiefkindes (mit) zu tragen. Diesfalls trägt die IV-Kinderrente erleichternd dazu bei, dass er seinen Unterhaltspflichten im Rahmen der Hausgemeinschaft nachkommen kann. Lebt das Stiefkind hingegen ausserhalb der Hausgemeinschaft, ist der Stiefelternteil nicht mehr in gleichem Umfang belastet, wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer C-4157/2015 vom 2. Juni 2016, bestätigt mit Urteil BGer 8C_434/2016 vom 12. Juli 2016).

E. 3.1 Es wurde bereits ausgeführt, dass im vorliegenden Fall einzig die Frage zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Kinderrente für die Stieftochter D.________ per 31. Juli 2018 zu Recht eingestellt hat (vgl. vorstehende E. 1.2). Da die Stieftochter im 2018 das 25. Altersjahr vollendet hat und mithin ab dem 1. Dezember 2018 kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. vorstehende E. 2.1), ist einzig der Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. November 2018 zu beurteilen. In diesem Zeitraum lebte die bereits 24-jährige Stieftochter unbestrittenermassen nicht mehr mit ihrem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt. Vielmehr geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass sie ihren Wohnsitz per 30. Juni 2017 nach F.________ verlegt hat, wo sie sich (seit unbekannter Zeit) zu Studienzwecken aufhält (Auszug Fripers, Beilage zu den Bemerkungen der IV-Stelle vom 6. Dezember 2018). Da der Wohnsitz der Stieftochter somit während des gesamten zu beurteilenden Zeitraums (1. August 2018 bis 30. November 2018) in F.________ war, kann offen bleiben, ob sie bereits mit der Anmietung eines Studios in E.________, mit der Aufnahme des Studiums in F.________ oder erst mit ihrer Anmeldung auf der Einwohnergemeinde aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist.

E. 3.2 Damit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Kinderrente für die Stieftochter D.________ im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. November 2018 mangels eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Versicherten nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

E. 4 Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. März 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 267 Urteil vom 5. März 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Kinderrente für ein Stiefkind, das nicht im selben Haushalt wohnt) Beschwerde vom 23. Oktober 2018 gegen die Verfügung vom 27. Septem- ber 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________ (nachfolgend: Versicherter), geboren 1969, wohnhaft in C.________, ist seit 2001 mit A.________ verheiratet. Das Paar hat 3 gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2009). Die Ehefrau brachte zwei weitere Kinder (Jahrgänge 1993 und 1996) in die Ehe mit. Für die älteste Stieftochter des Versicherten, D.________, geboren im 1993 (nachfolgend: Stieftochter), wurde per Oktober 2012 ein Studio in E.________ angemietet. Aufgrund einer psychischen Erkrankung bezieht der Versicherte seit dem 1. November 2012 eine ganze IV-Rente sowie eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Für seine drei leiblichen Kinder sowie seine beiden Stiefkinder wurden ihm Kinderrenten zugesprochen. B. Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) fest, dass die Stieftochter D.________ die Voraussetzungen für eine Kinderrente nie erfüllt habe, da sie den gemeinsamen Haushalt per 1. Oktober 2012 verlassen habe. Die Kinderrente zugunsten der Stieftochter werde deshalb mit Wirkung ab 31. Juli 2018 nicht weiter ausgerichtet. Auf eine Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten im Zeitraum vom 1. November 2012 bis am 31. Juli 2018 werde aber verzichtet, da die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte ohne weiteres erfüllt seien. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, dass die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und dem Versicherten zugunsten der Stieftochter (weiterhin) eine Kinderrente auszurichten sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Stieftochter die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente erfülle, zumal sie nicht freiwillig aus der Familienwohnung ausgezogen, sondern aufgrund der beengten Platzverhältnisse dazu gezwungen worden sei. Die Hausgemeinschaft habe nach ihrem Auszug in erweitertem Sinn weiterhin bestanden. Der Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde von der Beschwerdeführerin am 2. November 2018 bezahlt. In ihren Bemerkungen vom 17. Dezember 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, wonach nach dem Auszug der Stieftochter kein gemeinsamer Haushalt mit dem Versicherten mehr bestanden habe, weshalb die Voraussetzun- gen für die Zusprechung einer Kinderrente nicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 20. November 2018 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. D. Am 3. Januar 2018 wurde vom Friedensgericht des Saanebezirks eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) zu Gunsten von B.________ errichtet. In seiner Stellungnahme vom

7. Januar 2018 bestätigt der eingesetzte Beistand, dass das vorliegende Verfahren im Interesse von B.________ sei. Die Vorbringen der Ehefrau seien zutreffend.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interes- se liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1). Dem Ehegatten einer versicherten Person steht das Beschwerderecht gegen einen Rentenent- scheid nur zu, soweit er sich unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner eigenen Rente auswirkt oder auswirken kann (BGE 126 V 455). Soweit Kinderrenten (und altrechtliche Zusatzrenten) direkt dem Ehegatten ausbezahlt werden, steht diesem aber kein Beschwerderecht zu. Sein Interesse gilt lediglich im Zusammenhang mit dem Auszahlungsmodus der Kinderrenten als schutzwürdig, sodass ihm nur in solchen Streitigkeiten Parteirechte und die Beschwerdeberechtigung zustehen (statt vieler: Urteil BGer 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2). 1.2. Vorliegend ist festzustellen, dass dem Versicherten seit dem 1. November 2012 für seine Stieftochter eine Kinderrente ausgerichtet worden war. Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte die Vorinstanz die Rente mit Wirkung per 31. Juli 2018 ein. Da auf eine Rückerstattung der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen verzichtet wurde, ist auf die Beschwerde, soweit sie auch den Zeitraum vor dem 31. Juli 2018 beschlägt, mangels eines entsprechenden Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Beschwerde gegen die Einstellung der Stiefkinderrente ihres Ehemannes führen darf. Diese Frage kann jedoch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 2. 2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten

25. Altersjahr. Die Kinderrente dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen (BGE 128 III 305 E. 3). Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 114 II 123 E. 2b).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Nach Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) regelt der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf eine Waisenrente. Laut dem vom Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenren- te nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist Stiefel- tern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern. Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Dieses muss auf Dauer begründet worden sein (Urteile EVGer H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen; B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3). Folglich kann ein Anspruch auf eine Kinderrente für ein Stiefkind nur dann und nur solange bestehen, als sich dieses in demselben Haushalt aufhält wie der rentenberechtigte Stiefel- ternteil. 2.2. Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 der Wegleitung vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (gültig ab 1. Januar 2003). Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt. Kann das Pflegekind mithin lediglich solange in den Genuss einer Waisenrente kommen, als es in einer Hausgemeinschaft mit seinen Pflegeeltern lebt, muss dies auch für das Stiefkind, welches dem Pflegekind gleichgestellt ist, sowie gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV und Art. 35 Abs. 1 IVG ebenfalls in Bezug auf eine IV-Kinderrente gelten. Triftige Gründe, um von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen, sind weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4). 2.3. Der gleiche Schluss rechtfertigt sich zudem mit Blick auf das Schweizerische Zivilgesetz- buch (ZGB; SR 210). Art. 278 Abs. 2 ZGB statuiert, dass jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Dabei handelt es sich um eine ehetypische Bestimmung, welche die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils und die gemeinsame Unterhaltspflicht auch in der Stieffamilie konkretisiert, aber nicht dem Stiefkind einen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil verschafft. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stief- elternteils gegenüber seinem Gatten vor (BREITSCHMIED, Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 278 N. 4 f.). Befindet sich das Stiefkind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeträge zu entrichten. Diese bleiben persönliche Schul- den, sind aber bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefel- ternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (BREITSCHMIED, Art. 278 N. 12). Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteili- gen. Hierfür sind vielmehr die leiblichen Eltern leistungspflichtig. 2.4. Berücksichtigt man überdies den Sinn und Zweck der Waisen- bzw. IV-Kinderrente, so kommt dem Kriterium, ob sich das Stiefkind tatsächlich in einer Hausgemeinschaft mit dem renten- berechtigten Stiefelternteil befindet, entscheidende Bedeutung zu. Denn nur wenn dies zutrifft, hat

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 der Stiefelternteil auch entsprechend Kosten für den Unterhalt des Stiefkindes (mit) zu tragen. Diesfalls trägt die IV-Kinderrente erleichternd dazu bei, dass er seinen Unterhaltspflichten im Rahmen der Hausgemeinschaft nachkommen kann. Lebt das Stiefkind hingegen ausserhalb der Hausgemeinschaft, ist der Stiefelternteil nicht mehr in gleichem Umfang belastet, wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. hierzu auch das Urteil BVGer C-4157/2015 vom 2. Juni 2016, bestätigt mit Urteil BGer 8C_434/2016 vom 12. Juli 2016). 3. 3.1. Es wurde bereits ausgeführt, dass im vorliegenden Fall einzig die Frage zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Kinderrente für die Stieftochter D.________ per 31. Juli 2018 zu Recht eingestellt hat (vgl. vorstehende E. 1.2). Da die Stieftochter im 2018 das 25. Altersjahr vollendet hat und mithin ab dem 1. Dezember 2018 kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. vorstehende E. 2.1), ist einzig der Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. November 2018 zu beurteilen. In diesem Zeitraum lebte die bereits 24-jährige Stieftochter unbestrittenermassen nicht mehr mit ihrem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt. Vielmehr geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass sie ihren Wohnsitz per 30. Juni 2017 nach F.________ verlegt hat, wo sie sich (seit unbekannter Zeit) zu Studienzwecken aufhält (Auszug Fripers, Beilage zu den Bemerkungen der IV-Stelle vom 6. Dezember 2018). Da der Wohnsitz der Stieftochter somit während des gesamten zu beurteilenden Zeitraums (1. August 2018 bis 30. November 2018) in F.________ war, kann offen bleiben, ob sie bereits mit der Anmietung eines Studios in E.________, mit der Aufnahme des Studiums in F.________ oder erst mit ihrer Anmeldung auf der Einwohnergemeinde aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. 3.2. Damit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Kinderrente für die Stieftochter D.________ im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. November 2018 mangels eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Versicherten nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden A.________ auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. März 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: