Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) teilte der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) am 5. September 2014 mit, dass er seit dem 2. September 2014 wieder verheiratet sei (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 38). Am 6. September 2014 gelangte er mit der Frage an die SAK, ob er Anspruch auf Familien- bzw. Kinderzulagen habe, da seine thailändische Frau zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe mitgebracht habe (act. 40). Nachdem der Versicherte am 3. November 2014 angefragt hatte, welche Unterlagen für die Auszahlung der Kinderzulagen benötigt würden (act. 47), forderte die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2014 auf, diverse Unterlagen einzureichen (act. 49). Mit Schreiben vom 25. November und 5. Dezember 2014 reichte der Versicherte mehrere Dokumente ein (act. 51 bis 53, 56 und 57), und am 8. März 2015 erkundigte er sich per E-Mail über den Verbleib der Antwort/Verfügung seitens der SAK (act. 58). Daraufhin wurde ihm am 18. März 2015 mitgeteilt, da die eingereichten Unterlagen in thailändischer Sprache verfasst seien, sei eine Überprüfung zur Zeit nicht möglich; er werde gebeten, die Dokumente von einem amtlichen Übersetzungsbüro auf Deutsch oder Französisch übersetzen zu lassen (act. 59 bis 61). Mit Datum vom 14. April 2015 gingen bei der SAK ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie zwei Geburtsurkunden in deutscher Übersetzung ein (act. 62 bis 64). B. In der Folge erliess die IVSTA am 7. Mai 2015 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Abweisung des Begehrens auf IV-Kinderrenten in Aussicht gestellt wurde (act. 68). Nachdem der Versicherte hiergegen am 21. Mai 2015 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 69), erging am 15. Juni 2015 eine dem Vorbescheid vom 7. Mai 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 70). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2015 (Eingangsstempel: 6. Juli 2015) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2015. Weiter stellte er die Anträge um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sowie um Rückvergütung der Übersetzungsausgaben von Fr. 130.- (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei willkürlich dazu gedrängt worden, Übersetzungen auf eigene Kosten ausfertigen zu lassen. Weiter handle es sich nicht um Pflegekinder, die von Pflegeeltern aufgenommen worden seien, sondern um seine Stiefkinder. Die IVSTA zitiere Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Darin sei jedoch nicht festgehalten, dass die Kinder zwangsläufig in der Hausgemeinschaft leben müssten. Die IVSTA habe den verlangten gesetzlichen Nachweis nicht erbringen können, dass die Kinder zwangsläufig in der Hausgemeinschaft leben müssten. Entscheidend für eine Kinderrente nach dem Gesetz seien Geburtsurkunden und das Dokument, wer das alleinige Sorgerecht habe. Beides habe seine Ehefrau. Diese sei erziehungsberechtigt, weshalb die Kinder in der gewohnten Umgebung wohnen und dort die Schulen beenden würden. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurden das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 11; vgl. auch B-act. 8 bis 10). F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 beantragte die IVSTA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, das Bestehen eines Anspruchs auf eine Kinderrente setze voraus, dass das Stiefkind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung bzw. in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer selber angegeben, nicht mit den Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt zu leben, was auch durch Urkunden belegt worden sei. Folglich habe er im Zeitraum von Oktober 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinen Kinderrentenanspruch für die beiden Stiefkinder erwerben können. Schliesslich ergebe sich aus den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, dass die IVSTA die unentgeltliche Einreichung von Urkunden in einer Amtssprache verlangen könne. Dem Antrag auf Rückerstattung der Übersetzungskosten sei dementsprechend keine Folge zu geben. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 7). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
E. 1.4.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer unter Beilage von Dokumenten geltend, den Kinderrenten ab Juli 2015 stünde nichts mehr im Wege, weshalb er um die entsprechende Verfügung bitte (act. 74 und 75). Ob nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni resp. ab Juli 2015 ein Kinderrentenanspruch entstanden ist, bildet mangels Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 1.4.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet demnach nur die Verfügung vom 15. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz einen Anspruch auf Kinderrenten sowie Rückerstattung von Übersetzungskosten abgewiesen hat. Mit Blick auf den Verfügungsinhalt sowie die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Ansprüche zu Recht verneint hat.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Nachfolgend sind weiter die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens mit Thailand gelangt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.
E. 2.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10).
E. 2.4 Im Entscheid H 123/02 vom 24. Februar 2003 erwog das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen), dass das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt sei, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen sei (E. 1 mit weiteren Hinweisen). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Rz. 3308 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1. Januar 2015). Zwischen Pflege- bzw. Stiefkind und Pflege- bzw. Stiefeltern oder dem Pflege- bzw. Stiefelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Stief- bzw. Pflegeeltern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3315 RWL).
E. 3.1 Im Fragebogen betreffend Stiefkinder führte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 aus, die Kinder lebten im Moment noch bei der Mutter seiner Frau. Sie würden von ihm unterstützt, da seine Frau als Hausfrau bei ihm tätig sei (act. 53 S. 2 und 3). Diese Aussagen stimmen betreffend die verschiedenen Aufenthaltsorte der Ehefrau resp. der (Stief)Kinder mit den Angaben gemäss Auszug aus dem Domizilierungsregister überein (act. 66). Es ist somit erstellt, dass die Stiefkinder während des hier massgeblichen Zeitraums von Oktober 2014 bis Juni 2015 nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
E. 3.2 Aufgrund dieser Umstände resp. in Anwendung der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen, der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Rz. 2208/3315 - von denen das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen Grundes nicht abweicht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4) - ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderrenten während der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 zu verneinen.
E. 4 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Übersetzungskosten zurückzuerstatten sind.
E. 4.1 Mit Datum 20. November 2014 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Einreichung verschiedener Dokumente, unter anderem Geburtsurkunden der Stiefkinder und Wohnsitzbestätigungen (act. 49); diese brachte der Versicherte - abgefasst in thailändischer Sprache - mit Schreiben vom 25. November und 5. Dezember 2014 bei (act. 51 bis 54). Mit Datum vom 5. Dezember 2014 übermittelte der Beschwerdeführer überdies einen in thailändischer Sprache abgefassten Auszug betreffend seine Ehefrau, den geschiedenen Ehemann sowie deren Kinder (act. 56 und 57). Erst nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. März 2015 hinsichtlich des weiteren Vorgehens betreffend die Kinderrenten erkundigt hatte (act. 58), teilte ihm die IVSTA am 18. März 2015 mit, dass er diese Unterlagen übersetzen lassen müsse (act. 59 bis 61), was er dann auch tat (act. 62 bis 66).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
E. 4.2.2 Laut Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Abs. 2). Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen (Abs. 3). Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Abs. 4).
E. 4.2.3 Mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich kein Recht besteht, mit Behörden in einer anderen als den offiziellen schweizerischen Amtssprachen zu verkehren (BGE 127 V 219 E 2b/aa mit Hinweisen), trifft die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie gestützt auf Art. 33a Abs. 1 VwVG und Art. 28 Abs. 2 ATSG die "unentgeltliche Einreichung von Urkunden in einer Amtssprache" verlangen könne, vorliegend zu. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Übersetzungskosten abgewiesen hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlangte Übersetzung der thailändischen Dokumente - im Gegensatz zu Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen resp. Dolmetscherkosten (vgl. hierzu Urteil I 245/00 vom 30. Dezember 2003 E. 4.1.2 und 4.1.3, in: SVR 2005 IV Nr. 12 S. 51; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 194 vom 13. April 2004 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug Sozialversicherungen IV Grundlagen IV individuelle Leistungen Rundschreiben S. 8; zuletzt besucht am 22. April 2016]) - keine Abklärungsmassnahme darstellt, für deren Kosten die IVSTA gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG und Art. 78 Abs. 3 IVV einzustehen hätte.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrenten während der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie auf Rückvergütung von Übersetzungskosten hat. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Poststempel: 29. Juni 2015) als unbegründet abzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.07.2016 (8C_434/2016) Abteilung III C-4157/2015 Urteil vom 2. Juni 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Thailand, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrentenanspruch, Verfügung vom 15. Juni 2015. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) teilte der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) am 5. September 2014 mit, dass er seit dem 2. September 2014 wieder verheiratet sei (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 38). Am 6. September 2014 gelangte er mit der Frage an die SAK, ob er Anspruch auf Familien- bzw. Kinderzulagen habe, da seine thailändische Frau zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe mitgebracht habe (act. 40). Nachdem der Versicherte am 3. November 2014 angefragt hatte, welche Unterlagen für die Auszahlung der Kinderzulagen benötigt würden (act. 47), forderte die SAK den Versicherten mit Schreiben vom 20. November 2014 auf, diverse Unterlagen einzureichen (act. 49). Mit Schreiben vom 25. November und 5. Dezember 2014 reichte der Versicherte mehrere Dokumente ein (act. 51 bis 53, 56 und 57), und am 8. März 2015 erkundigte er sich per E-Mail über den Verbleib der Antwort/Verfügung seitens der SAK (act. 58). Daraufhin wurde ihm am 18. März 2015 mitgeteilt, da die eingereichten Unterlagen in thailändischer Sprache verfasst seien, sei eine Überprüfung zur Zeit nicht möglich; er werde gebeten, die Dokumente von einem amtlichen Übersetzungsbüro auf Deutsch oder Französisch übersetzen zu lassen (act. 59 bis 61). Mit Datum vom 14. April 2015 gingen bei der SAK ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie zwei Geburtsurkunden in deutscher Übersetzung ein (act. 62 bis 64). B. In der Folge erliess die IVSTA am 7. Mai 2015 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Abweisung des Begehrens auf IV-Kinderrenten in Aussicht gestellt wurde (act. 68). Nachdem der Versicherte hiergegen am 21. Mai 2015 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 69), erging am 15. Juni 2015 eine dem Vorbescheid vom 7. Mai 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 70). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2015 (Eingangsstempel: 6. Juli 2015) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2015. Weiter stellte er die Anträge um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sowie um Rückvergütung der Übersetzungsausgaben von Fr. 130.- (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei willkürlich dazu gedrängt worden, Übersetzungen auf eigene Kosten ausfertigen zu lassen. Weiter handle es sich nicht um Pflegekinder, die von Pflegeeltern aufgenommen worden seien, sondern um seine Stiefkinder. Die IVSTA zitiere Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Darin sei jedoch nicht festgehalten, dass die Kinder zwangsläufig in der Hausgemeinschaft leben müssten. Die IVSTA habe den verlangten gesetzlichen Nachweis nicht erbringen können, dass die Kinder zwangsläufig in der Hausgemeinschaft leben müssten. Entscheidend für eine Kinderrente nach dem Gesetz seien Geburtsurkunden und das Dokument, wer das alleinige Sorgerecht habe. Beides habe seine Ehefrau. Diese sei erziehungsberechtigt, weshalb die Kinder in der gewohnten Umgebung wohnen und dort die Schulen beenden würden. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurden das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 11; vgl. auch B-act. 8 bis 10). F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 beantragte die IVSTA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, das Bestehen eines Anspruchs auf eine Kinderrente setze voraus, dass das Stiefkind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung bzw. in die Hausgemeinschaft aufgenommen worden sei. Vorliegend habe der Beschwerdeführer selber angegeben, nicht mit den Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt zu leben, was auch durch Urkunden belegt worden sei. Folglich habe er im Zeitraum von Oktober 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keinen Kinderrentenanspruch für die beiden Stiefkinder erwerben können. Schliesslich ergebe sich aus den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, dass die IVSTA die unentgeltliche Einreichung von Urkunden in einer Amtssprache verlangen könne. Dem Antrag auf Rückerstattung der Übersetzungskosten sei dementsprechend keine Folge zu geben. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 7). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.4.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer unter Beilage von Dokumenten geltend, den Kinderrenten ab Juli 2015 stünde nichts mehr im Wege, weshalb er um die entsprechende Verfügung bitte (act. 74 und 75). Ob nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni resp. ab Juli 2015 ein Kinderrentenanspruch entstanden ist, bildet mangels Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.4.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet demnach nur die Verfügung vom 15. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz einen Anspruch auf Kinderrenten sowie Rückerstattung von Übersetzungskosten abgewiesen hat. Mit Blick auf den Verfügungsinhalt sowie die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Ansprüche zu Recht verneint hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Nachfolgend sind weiter die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens mit Thailand gelangt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. 2.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). 2.4 Im Entscheid H 123/02 vom 24. Februar 2003 erwog das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen), dass das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt sei, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen sei (E. 1 mit weiteren Hinweisen). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Rz. 3308 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1. Januar 2015). Zwischen Pflege- bzw. Stiefkind und Pflege- bzw. Stiefeltern oder dem Pflege- bzw. Stiefelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Stief- bzw. Pflegeeltern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3315 RWL). 3. 3.1 Im Fragebogen betreffend Stiefkinder führte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 aus, die Kinder lebten im Moment noch bei der Mutter seiner Frau. Sie würden von ihm unterstützt, da seine Frau als Hausfrau bei ihm tätig sei (act. 53 S. 2 und 3). Diese Aussagen stimmen betreffend die verschiedenen Aufenthaltsorte der Ehefrau resp. der (Stief)Kinder mit den Angaben gemäss Auszug aus dem Domizilierungsregister überein (act. 66). Es ist somit erstellt, dass die Stiefkinder während des hier massgeblichen Zeitraums von Oktober 2014 bis Juni 2015 nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. 3.2 Aufgrund dieser Umstände resp. in Anwendung der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen, der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Rz. 2208/3315 - von denen das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen Grundes nicht abweicht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4) - ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderrenten während der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 zu verneinen.
4. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Übersetzungskosten zurückzuerstatten sind. 4.1 Mit Datum 20. November 2014 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Einreichung verschiedener Dokumente, unter anderem Geburtsurkunden der Stiefkinder und Wohnsitzbestätigungen (act. 49); diese brachte der Versicherte - abgefasst in thailändischer Sprache - mit Schreiben vom 25. November und 5. Dezember 2014 bei (act. 51 bis 54). Mit Datum vom 5. Dezember 2014 übermittelte der Beschwerdeführer überdies einen in thailändischer Sprache abgefassten Auszug betreffend seine Ehefrau, den geschiedenen Ehemann sowie deren Kinder (act. 56 und 57). Erst nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. März 2015 hinsichtlich des weiteren Vorgehens betreffend die Kinderrenten erkundigt hatte (act. 58), teilte ihm die IVSTA am 18. März 2015 mit, dass er diese Unterlagen übersetzen lassen müsse (act. 59 bis 61), was er dann auch tat (act. 62 bis 66). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 4.2.2 Laut Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Abs. 2). Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen (Abs. 3). Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Abs. 4). 4.2.3 Mit Blick auf die vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Normen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich kein Recht besteht, mit Behörden in einer anderen als den offiziellen schweizerischen Amtssprachen zu verkehren (BGE 127 V 219 E 2b/aa mit Hinweisen), trifft die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie gestützt auf Art. 33a Abs. 1 VwVG und Art. 28 Abs. 2 ATSG die "unentgeltliche Einreichung von Urkunden in einer Amtssprache" verlangen könne, vorliegend zu. Es lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Übersetzungskosten abgewiesen hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vom Beschwerdeführer verlangte Übersetzung der thailändischen Dokumente - im Gegensatz zu Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen resp. Dolmetscherkosten (vgl. hierzu Urteil I 245/00 vom 30. Dezember 2003 E. 4.1.2 und 4.1.3, in: SVR 2005 IV Nr. 12 S. 51; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 194 vom 13. April 2004 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug Sozialversicherungen IV Grundlagen IV individuelle Leistungen Rundschreiben S. 8; zuletzt besucht am 22. April 2016]) - keine Abklärungsmassnahme darstellt, für deren Kosten die IVSTA gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG und Art. 78 Abs. 3 IVV einzustehen hätte.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrenten während der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie auf Rückvergütung von Übersetzungskosten hat. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Poststempel: 29. Juni 2015) als unbegründet abzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: