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608 2017 194

Freiburg · 2018-03-15 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. B.________, geboren im Jahr 1971, ledig, Vater von zwei Kindern (C.________, Jahrgang 1998 und D.________, Jahrgang 2001) bezieht seit Juni 2015 eine ganze Invalidenrente. Zusätzlich bezog er für seine beiden Kinder je eine Kinderrente. Die Auszahlung der Kinderrente erfolgte an die Kindsmutter, A.________. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte die Ausgleichskasse des E.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse) C.________ mit, dass ab 1. September 2016 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe, da sein gesamter Ausbildungsaufwand nicht mindestens 20 Stunden pro Woche betrage. Dagegen erhob die Mutter von C.________, A.________, am

13. Februar 2017 schriftliche Einwände. Mit Verfügung vom 4. April 2017 stellte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) die Kinderrente für C.________ per Ende Juni 2016 mit der Begründung ein, der gesamte Ausbildungsaufwand erfülle nach wie vor nicht mindestens 20 Stunden pro Wo- che. Diese Verfügung war wiederum an C.________ adressiert. Gegen diese Verfügung vom 4. April 2017 erhob C.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches am 12. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat und feststellte, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle nichtig sei. Es sei an der IV- Stelle, eine neue rechtsgültige Verfügung zu erlassen (605 2017 108). Das Kantonsgericht erwog, dass ein schwerwiegender Formfehler vorliege, welcher die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung zur Folge habe. Dies deshalb, weil die angefochtene Verfügung nicht dem rentenberechtig- ten Vater von C.________, B.________, zugestellt worden sei. Damit fehle es bereits an einem Anfechtungsobjekt. Zudem sei C.________, da er weder der Rentenberechtigte noch der Empfänger der Kinderrente sei, nicht beschwerdelegitimiert. Daraufhin erliess die IV-Stelle eine weitere ablehnende Verfügung vom 28. Juni 2017, wonach ab Juli 2016 kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente für C.________ bestehe. Diesmal war die Verfügung an A.________ adressiert, mit Kopie an B.________. C. Mit getrennten Eingaben vom 25. August 2017 (Datum der Postaufgabe) erhoben A.________ (608 2017 194) und B.________ (608 2017 195) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2017 aufzuheben und für ihren Sohn, C.________, auch über den 1. Juli 2016 hinaus eine Kinderrente auszurichten. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass sich ihr Sohn in einer Erstausbildung befinde und sein Ausbildungsaufwand 20 Stunden pro Woche ohne Weiteres erreiche. Da die Beschwerde von B.________ auf Französisch verfasst ist, wurde im Verfahren 608 2017 195 zunächst ein Schriftenwechsel zur Vorfrage der Verfahrenssprache durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Der von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. August 2017 bzw. 6. Oktober 2017 ein- verlangte Kostenvorschuss von je CHF 400.- wurde am 5. September 2017 bzw. 30. Oktober 2017 einbezahlt. Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurden die Beschwerdeverfahren 608 2017 194 und 608 2017 195 vereinigt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In ihren Bemerkungen vom 7. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz, unter Berufung auf die beigelegte Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 30. November 2017, die Abweisung der Be- schwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerden vom 25. August 2017 gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 sind durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Be- schwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer (B.________) hat als Rentenbezüger ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. So- zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über den 1. Juli 2016 hinaus Anspruch auf eine Kinder- rente für seinen Sohn C.________ hat. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. b) Da der Beschwerdeführer (B.________) als Bezüger der streitigen Kinderrente offensichtlich beschwerdeberechtigt ist, kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwer- deführerin (A.________) ebenfalls legitimiert ist, Beschwerde zu führen.

E. 2 Als Vorbemerkung ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 wiederum nicht rechtmässig eröffnet wurde, da sie an A.________ adressiert war und nicht an den rentenberechtigten B.________. Dies obschon das Kantonsgericht die letzte Verfügung vom

E. 4 a) Vorliegend ist unbestritten, dass C.________ seit September 2016 an der IDEC, École supérieure d’informatique, eingeschrieben ist und dass es sich hierbei um einen ordnungs- gemässen, rechtlich anerkannten Bildungsgang handelt, der ihn auf einen Berufsabschluss (Infor- matiker EFA) vorbereitet. Die Ausbildung dauert bis April 2019. Die Kurse an der IDEC finden dreimal wöchentlich von 18h30 bis 21h15 statt (Bescheinigung der IDEC vom 9. Februar 2017). Weiter bestätigt die IDEC in einem Schreiben vom 23. August 2016 Folgendes: „Nous recommandons généralement de prévoir chaque semaine une durée de travail personnel équivalente au nombre d’heures de cours. Cependant, dans le cas d’un étudiant sans expérience professionnelle et dont le français n’est pas la langue maternelle, il serait plus raisonnable de prévoir plutôt une quinzaine d’heures hebdomadaires.“ Damit ist festzustellen, dass bei fehlender Berufserfahrung und deutscher Muttersprache ein Ge- samtaufwand von durchschnittlich insgesamt 23,25 Wochenstunden erforderlich ist (Kurse: 8,25 Stunden; obligatorisches Selbststudium sowie Vor- und Nachbereitung der Kurse: 15h). Wenn die Vorinstanz gestützt auf das Schreiben der IDEC vom 23. August 2016 nur einen ausser- schulischen Aufwand von 8,25 Stunden berücksichtigen will, da der Gesetzgeber nicht vorsehe, dass individuelle Konstellationen, wie zum Beispiel die sprachlichen Fähigkeiten oder die Vorbil- dung, in Betracht gezogen werden dürfen, und nur die durchschnittlich aufzuwendende Zeit zu berücksichtigen sei (so die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 30. November 2017), so kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der effektive Ausbildungsaufwand, der teilweise nur mittels Indizien eruiert werden kann, unter anderem aufgrund der Auskünfte des Ausbildungsan- bieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung zu bestimmen ist (vgl. RWL Ziff. 3360). Es wird aber nicht verlangt, dass sich der zu berücksichtigende ausserschu- lische Aufwand an jenen Ausbildenden orientiert, die dafür weniger Stunden aufwenden müssen als andere, mithin dass nur der minimale ausserschulische Aufwand anerkannt wird. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte abzustellen, die – je nach Konstellation (Alter, Berufserfahrung, Branchen- kenntnisse, Erst-, Zweit- oder Zusatzausbildung, Sprachkenntnisse) – durchaus unterschiedlich ausfallen können. Schliesslich wird von dem sich in Ausbildung befindlichen Kind gefordert, dass es sich systematisch auf das angestrebte Bildungsziel vorbereitet, indem es die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (RWL Ziff. 3358). Wenn C.________ wöchentlich insgesamt 15 ausserschulische Stunden auf-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 wenden muss, um sein angestrebtes Bildungsziel (Informatiker EFA) innert nützlicher Frist ab- schliessen zu können, was gemäss Bestätigung der IDEC bei seinem Hintergrund (keine berufli- che Erfahrung; deutsche Muttersprache) einem durchschnittlichen Ausbildungsaufwand entspricht, sind ihm diese 15 ausserschulischen Stunden auch anzuerkennen. Anders würde es sich nur ver- halten, wenn C.________ über diese 15 Stunden hinaus einen zusätzlichen – individuellen – Aufwand geltend machen würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Damit ist vorliegend ein Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Wochenstunden ohne weiteres aus- gewiesen (Kurse: 8,25 Stunden; obligatorisches Selbststudium sowie Vor- und Nachbereitung der Kurse: 15h; insgesamt 23,25 Wochenstunden). b) Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass C.________ nebst seiner Ausbildung an der IDEC weiteren Tätigkeiten nachgeht. So liess er sich von Februar bis Dezember 2016 am Interprofessionellen Weiterbildungszentrum zum Windows Techniker ausbilden und absolvierte ab Dezember 2016 zusätzlich einen Online-Kurs JavaScripts. Auch dieses Verhalten zeigt, dass sich C.________ zeitlich überwiegend seinem Ausbildungsziel widmet und sich systematisch auf sein Ausbildungsziel vorbereitet, um dieses innert nützlicher Frist mit Erfolg abzuschliessen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von C.________ absolvierte Ausbildung an der IDEC ohne Weiteres die Voraussetzungen an eine Ausbildung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG erfüllt. B.________ hat deshalb über den 1. Juli 2016 hinaus Anspruch auf eine Kinderrente für seinen Sohn C.________. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde von B.________ gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2017 aufzuheben.

E. 5 Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz auf- zuerlegen. A.________ und B.________ ist der geleisteten Kostenvorschuss von je CHF 400.- zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Freiburg vom 28. Juni 2017 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle Frei- burg. A.________ und B.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je CHF 400.- zurückerstattet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. März 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 194 608 2017 195 Urteil vom 15. März 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, und B.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Kinderrente; Begriff der Ausbildung) Beschwerden vom 25. August 2017 gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 1971, ledig, Vater von zwei Kindern (C.________, Jahrgang 1998 und D.________, Jahrgang 2001) bezieht seit Juni 2015 eine ganze Invalidenrente. Zusätzlich bezog er für seine beiden Kinder je eine Kinderrente. Die Auszahlung der Kinderrente erfolgte an die Kindsmutter, A.________. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 teilte die Ausgleichskasse des E.________ (nachfolgend: Ausgleichskasse) C.________ mit, dass ab 1. September 2016 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe, da sein gesamter Ausbildungsaufwand nicht mindestens 20 Stunden pro Woche betrage. Dagegen erhob die Mutter von C.________, A.________, am

13. Februar 2017 schriftliche Einwände. Mit Verfügung vom 4. April 2017 stellte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) die Kinderrente für C.________ per Ende Juni 2016 mit der Begründung ein, der gesamte Ausbildungsaufwand erfülle nach wie vor nicht mindestens 20 Stunden pro Wo- che. Diese Verfügung war wiederum an C.________ adressiert. Gegen diese Verfügung vom 4. April 2017 erhob C.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches am 12. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat und feststellte, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle nichtig sei. Es sei an der IV- Stelle, eine neue rechtsgültige Verfügung zu erlassen (605 2017 108). Das Kantonsgericht erwog, dass ein schwerwiegender Formfehler vorliege, welcher die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü- gung zur Folge habe. Dies deshalb, weil die angefochtene Verfügung nicht dem rentenberechtig- ten Vater von C.________, B.________, zugestellt worden sei. Damit fehle es bereits an einem Anfechtungsobjekt. Zudem sei C.________, da er weder der Rentenberechtigte noch der Empfänger der Kinderrente sei, nicht beschwerdelegitimiert. Daraufhin erliess die IV-Stelle eine weitere ablehnende Verfügung vom 28. Juni 2017, wonach ab Juli 2016 kein Anspruch mehr auf eine Kinderrente für C.________ bestehe. Diesmal war die Verfügung an A.________ adressiert, mit Kopie an B.________. C. Mit getrennten Eingaben vom 25. August 2017 (Datum der Postaufgabe) erhoben A.________ (608 2017 194) und B.________ (608 2017 195) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2017 aufzuheben und für ihren Sohn, C.________, auch über den 1. Juli 2016 hinaus eine Kinderrente auszurichten. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass sich ihr Sohn in einer Erstausbildung befinde und sein Ausbildungsaufwand 20 Stunden pro Woche ohne Weiteres erreiche. Da die Beschwerde von B.________ auf Französisch verfasst ist, wurde im Verfahren 608 2017 195 zunächst ein Schriftenwechsel zur Vorfrage der Verfahrenssprache durchgeführt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Der von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. August 2017 bzw. 6. Oktober 2017 ein- verlangte Kostenvorschuss von je CHF 400.- wurde am 5. September 2017 bzw. 30. Oktober 2017 einbezahlt. Mit Verfügung vom 3. November 2017 wurden die Beschwerdeverfahren 608 2017 194 und 608 2017 195 vereinigt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 In ihren Bemerkungen vom 7. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz, unter Berufung auf die beigelegte Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 30. November 2017, die Abweisung der Be- schwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. a) Die Beschwerden vom 25. August 2017 gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 sind durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Be- schwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer (B.________) hat als Rentenbezüger ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. So- zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über den 1. Juli 2016 hinaus Anspruch auf eine Kinder- rente für seinen Sohn C.________ hat. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. b) Da der Beschwerdeführer (B.________) als Bezüger der streitigen Kinderrente offensichtlich beschwerdeberechtigt ist, kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwer- deführerin (A.________) ebenfalls legitimiert ist, Beschwerde zu führen. 2. Als Vorbemerkung ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 wiederum nicht rechtmässig eröffnet wurde, da sie an A.________ adressiert war und nicht an den rentenberechtigten B.________. Dies obschon das Kantonsgericht die letzte Verfügung vom

4. April 2017 für nichtig erklärte, weil sie nicht an B.________ zugestellt worden sei, obschon dieser der einzige sei, der Anspruch auf eine Kinderrente habe. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinwei- sen). B.________ hat die angefochtene Verfügung nur – aber immerhin – in Kopie zugestellt erhalten und diese fristgerecht beim Kantonsgericht angefochten. Ihm ist somit aus der falschen Eröffnung kein Nachteil entstanden, weshalb es sich – ungeachtet der formell noch immer nicht richtig adressierten Verfügung – rechtfertigt, einen abschliessenden Entscheid in der Sache zu fällen (vgl. Urteil BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 V 387 E. 6.1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (B.________) über den 1. Juli 2016 hinaus Anspruch auf eine Kinderrente für seinen Sohn C.________ hat. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zu- steht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in Aus- bildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen- deten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10). Dies hat er mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) getan. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittli- ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Nicht als Unterbrechung gelten die folgenden Zeiten, sofern die Aus- bildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs- tens 4 Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter AHVV). b) Weitere Präzisierungen, was unter einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG zu verstehen ist, finden sich in der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegeben Wegleitung (nachfolgend: RWL) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, in der hier anwendbaren Version 10, Stand

1. Januar 2016. Danach muss die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem be- stimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsab- schluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allge- meinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (RWL Ziff. 3358). Die systematische Vorberei- tung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeit- lich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachberei- tung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) min- destens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Ziff. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsa-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 che arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Ziff. 3360). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversi- cherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver- waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weite- ren Hinweisen). Das Gericht sieht keinen Anlass, von dieser Verwaltungsweisung und deren An- wendung durch die Vorinstanz abzuweichen, zumal die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Ar- beitspensum von 100 Prozent in der Regel 42 Stunden beträgt, weshalb ein Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche durchaus als zeitlich überwiegend betrachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3). 4. a) Vorliegend ist unbestritten, dass C.________ seit September 2016 an der IDEC, École supérieure d’informatique, eingeschrieben ist und dass es sich hierbei um einen ordnungs- gemässen, rechtlich anerkannten Bildungsgang handelt, der ihn auf einen Berufsabschluss (Infor- matiker EFA) vorbereitet. Die Ausbildung dauert bis April 2019. Die Kurse an der IDEC finden dreimal wöchentlich von 18h30 bis 21h15 statt (Bescheinigung der IDEC vom 9. Februar 2017). Weiter bestätigt die IDEC in einem Schreiben vom 23. August 2016 Folgendes: „Nous recommandons généralement de prévoir chaque semaine une durée de travail personnel équivalente au nombre d’heures de cours. Cependant, dans le cas d’un étudiant sans expérience professionnelle et dont le français n’est pas la langue maternelle, il serait plus raisonnable de prévoir plutôt une quinzaine d’heures hebdomadaires.“ Damit ist festzustellen, dass bei fehlender Berufserfahrung und deutscher Muttersprache ein Ge- samtaufwand von durchschnittlich insgesamt 23,25 Wochenstunden erforderlich ist (Kurse: 8,25 Stunden; obligatorisches Selbststudium sowie Vor- und Nachbereitung der Kurse: 15h). Wenn die Vorinstanz gestützt auf das Schreiben der IDEC vom 23. August 2016 nur einen ausser- schulischen Aufwand von 8,25 Stunden berücksichtigen will, da der Gesetzgeber nicht vorsehe, dass individuelle Konstellationen, wie zum Beispiel die sprachlichen Fähigkeiten oder die Vorbil- dung, in Betracht gezogen werden dürfen, und nur die durchschnittlich aufzuwendende Zeit zu berücksichtigen sei (so die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 30. November 2017), so kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der effektive Ausbildungsaufwand, der teilweise nur mittels Indizien eruiert werden kann, unter anderem aufgrund der Auskünfte des Ausbildungsan- bieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung zu bestimmen ist (vgl. RWL Ziff. 3360). Es wird aber nicht verlangt, dass sich der zu berücksichtigende ausserschu- lische Aufwand an jenen Ausbildenden orientiert, die dafür weniger Stunden aufwenden müssen als andere, mithin dass nur der minimale ausserschulische Aufwand anerkannt wird. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte abzustellen, die – je nach Konstellation (Alter, Berufserfahrung, Branchen- kenntnisse, Erst-, Zweit- oder Zusatzausbildung, Sprachkenntnisse) – durchaus unterschiedlich ausfallen können. Schliesslich wird von dem sich in Ausbildung befindlichen Kind gefordert, dass es sich systematisch auf das angestrebte Bildungsziel vorbereitet, indem es die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können (RWL Ziff. 3358). Wenn C.________ wöchentlich insgesamt 15 ausserschulische Stunden auf-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 wenden muss, um sein angestrebtes Bildungsziel (Informatiker EFA) innert nützlicher Frist ab- schliessen zu können, was gemäss Bestätigung der IDEC bei seinem Hintergrund (keine berufli- che Erfahrung; deutsche Muttersprache) einem durchschnittlichen Ausbildungsaufwand entspricht, sind ihm diese 15 ausserschulischen Stunden auch anzuerkennen. Anders würde es sich nur ver- halten, wenn C.________ über diese 15 Stunden hinaus einen zusätzlichen – individuellen – Aufwand geltend machen würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Damit ist vorliegend ein Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Wochenstunden ohne weiteres aus- gewiesen (Kurse: 8,25 Stunden; obligatorisches Selbststudium sowie Vor- und Nachbereitung der Kurse: 15h; insgesamt 23,25 Wochenstunden). b) Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass C.________ nebst seiner Ausbildung an der IDEC weiteren Tätigkeiten nachgeht. So liess er sich von Februar bis Dezember 2016 am Interprofessionellen Weiterbildungszentrum zum Windows Techniker ausbilden und absolvierte ab Dezember 2016 zusätzlich einen Online-Kurs JavaScripts. Auch dieses Verhalten zeigt, dass sich C.________ zeitlich überwiegend seinem Ausbildungsziel widmet und sich systematisch auf sein Ausbildungsziel vorbereitet, um dieses innert nützlicher Frist mit Erfolg abzuschliessen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von C.________ absolvierte Ausbildung an der IDEC ohne Weiteres die Voraussetzungen an eine Ausbildung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG erfüllt. B.________ hat deshalb über den 1. Juli 2016 hinaus Anspruch auf eine Kinderrente für seinen Sohn C.________. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde von B.________ gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2017 aufzuheben. 5. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz auf- zuerlegen. A.________ und B.________ ist der geleisteten Kostenvorschuss von je CHF 400.- zurückzuerstatten. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle Freiburg vom 28. Juni 2017 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle Frei- burg. A.________ und B.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je CHF 400.- zurückerstattet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. März 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin