Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1957, wohnhaft in B.________, verheiratet, erlitt während seiner Tätigkeit als selbständiger Dachdecker-Spengler am 28. Mai 2010 einen Unfall, bei dem er vom Dach stürzte. Aufgrund der seither bestehenden Beschwerden stellte er am 19. Mai 2011 ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung. Die Invalidenversicherungsstelle Freiburg (IV-Stelle) stützte sich für die Leistungsprüfung auf ein medizinisches Gutachten der Unfallversicherung, das dem Versicherten seit dem 22. November 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätig- keit ohne Tragen von Lasten über 15 kg) ohne Leistungsminderung attestierte. Vom regionalärztli- chen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn wurde dieses Gutachten als ausreichend eingestuft, weshalb die IV-Stelle keine weitergehende Begutachtung in Auftrag gab. B. Gestützt auf dieses Gutachten erliess die IV-Stelle am 15. Juni 2012 einen negativen Vorbe- scheid. Unter Einbezug der vom Versicherten am 20. September 2012 erhobenen Einwände bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2013, dass er keinen Leistungsanspruch habe, ihm aber Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung zugesagt werde. Der Invalidenlohn des Versicherten, dem seine bisherige Tätigkeit als Dachdecker-Spengler nicht mehr zumutbar sei, betrage für eine angepasste Tätigkeit in der leichten industriellen Produktion jährlich CHF 55‘598.65. Da der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall durchschnittlich ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 19‘787.70 erzielt habe, der tiefer als der berechnete Invali- denlohn sei, resultiere aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zwar habe der Versicherte auch nach Eintritt der Invalidität im Jahr 2011 als Dachdecker CHF 12‘961.30 verdient. Die im Vergleich zum Valideneinkommen entstandene Erwerbseinbusse sei aber nicht massgebend, da dies keine angepasste Tätigkeit sei. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde nicht angefochten. C. Mit Neuanmeldung vom 10. August 2016 beantragte der Versicherte erneut Invalidenleistun- gen wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und reichte mehrere Arztbe- richte ein. Mit Vorbescheid vom 19. August 2016 wurde ihm – mit Verweis auf die gesetzlichen Anforderungen – ein Nichteintreten in Aussicht gestellt und der Versicherte aufgefordert, geeignete Unterlagen zur Veränderung seiner gesundheitlichen Situation einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Versicherte nicht nachgekommen. Am 29. September 2016 erliess die IV-Stelle eine Nicht- eintretensverfügung, da der Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass seit der letzten Verfü- gung eine wesentliche Veränderung eingetreten sei. D. Gegen die Verfügung vom 29. September 2016 erhob der Versicherte am 27. Oktober 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er macht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert habe und neue Abklärungen im Gange seien. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen psychologischen Bericht vom 19. Dezember 2016, erstellt durch C.________, Psychologin FSP, ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich an einer Demenz des Typs OH leide und eine erneute Untersuchung in 6 bis 9 Monaten, wenn möglich nach Abstinenz, notwendig sei. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer trotz negativem Vorbescheid keine Arztberichte eingereicht habe, die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätten. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte psychologische Bericht mit der neuen Diagnose einer wahr- scheinlichen Demenz sei einige Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden. Der vom Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- wurde einbe- zahlt und am 1. Dezember 2016 verbucht. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dargelegt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen die Verfügung vom 29. September 2016 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle auf sein neues Leistungsbegehren hätte eintreten müssen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 erfüllt sind. Demnach ist wie bei einem Revisionsgesuch auch bei einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuan- meldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Entsprechend wird die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom Gericht in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geprüft
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 1). Nach dem Erlass der strittigen Verfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmelde- verfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3–4; 130 V 71 E. 3.2.3). c) Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteile EVGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). d) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher- ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung glaubhaft machte, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 10. Januar 2013 in einer für den Anspruch auf Invalidenleistungen erheblichen Weise geändert hat.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Neuanmeldung am 10. August 2016 vier Arztberichte und einen Verlaufsbericht seines Hausarztes ein (Vorakten S. 23-30), die aus den Jahren 2010 und 2011 stammen. Diese ärztlichen Atteste sind allesamt vor der massgebenden letzten Verfügung vom 10. Januar 2013 erstellt worden und somit in keiner Weise geeignet, eine seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung zu belegen. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf laufende Abklärungen und auf einen psychologischen Bericht vom 19. Dezember 2016. Dieser Bericht ist vorliegend nicht zu berück- sichtigen, da er der IV-Stelle zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht vorgelegen hat und er darüber hinaus auch keine klaren Hinweise auf eine bereits vor Erlass der Verfügung eingetretene wesentliche Gesundheitsverschlechterung enthält. Auf laufende Abklärun- gen wiederum kann aus demselben Grund nicht abgestellt werden.
E. 4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 ist deshalb vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Nichteintre- tensverfügung vom 29. September 2016 zu bestätigen.
E. 5 Das Verfahren für eine Neuanmeldung ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten von CHF 400.- zulasten des Beschwerdeführers werden mit seinem Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- zulasten von A.________ werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 240 Urteil vom 30. Januar 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung) Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen die Verfügung vom
29. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1957, wohnhaft in B.________, verheiratet, erlitt während seiner Tätigkeit als selbständiger Dachdecker-Spengler am 28. Mai 2010 einen Unfall, bei dem er vom Dach stürzte. Aufgrund der seither bestehenden Beschwerden stellte er am 19. Mai 2011 ein Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung. Die Invalidenversicherungsstelle Freiburg (IV-Stelle) stützte sich für die Leistungsprüfung auf ein medizinisches Gutachten der Unfallversicherung, das dem Versicherten seit dem 22. November 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätig- keit ohne Tragen von Lasten über 15 kg) ohne Leistungsminderung attestierte. Vom regionalärztli- chen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn wurde dieses Gutachten als ausreichend eingestuft, weshalb die IV-Stelle keine weitergehende Begutachtung in Auftrag gab. B. Gestützt auf dieses Gutachten erliess die IV-Stelle am 15. Juni 2012 einen negativen Vorbe- scheid. Unter Einbezug der vom Versicherten am 20. September 2012 erhobenen Einwände bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2013, dass er keinen Leistungsanspruch habe, ihm aber Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung zugesagt werde. Der Invalidenlohn des Versicherten, dem seine bisherige Tätigkeit als Dachdecker-Spengler nicht mehr zumutbar sei, betrage für eine angepasste Tätigkeit in der leichten industriellen Produktion jährlich CHF 55‘598.65. Da der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall durchschnittlich ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 19‘787.70 erzielt habe, der tiefer als der berechnete Invali- denlohn sei, resultiere aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Zwar habe der Versicherte auch nach Eintritt der Invalidität im Jahr 2011 als Dachdecker CHF 12‘961.30 verdient. Die im Vergleich zum Valideneinkommen entstandene Erwerbseinbusse sei aber nicht massgebend, da dies keine angepasste Tätigkeit sei. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 wurde nicht angefochten. C. Mit Neuanmeldung vom 10. August 2016 beantragte der Versicherte erneut Invalidenleistun- gen wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und reichte mehrere Arztbe- richte ein. Mit Vorbescheid vom 19. August 2016 wurde ihm – mit Verweis auf die gesetzlichen Anforderungen – ein Nichteintreten in Aussicht gestellt und der Versicherte aufgefordert, geeignete Unterlagen zur Veränderung seiner gesundheitlichen Situation einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Versicherte nicht nachgekommen. Am 29. September 2016 erliess die IV-Stelle eine Nicht- eintretensverfügung, da der Versicherte nicht glaubhaft gemacht habe, dass seit der letzten Verfü- gung eine wesentliche Veränderung eingetreten sei. D. Gegen die Verfügung vom 29. September 2016 erhob der Versicherte am 27. Oktober 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er macht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert habe und neue Abklärungen im Gange seien. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen psychologischen Bericht vom 19. Dezember 2016, erstellt durch C.________, Psychologin FSP, ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich an einer Demenz des Typs OH leide und eine erneute Untersuchung in 6 bis 9 Monaten, wenn möglich nach Abstinenz, notwendig sei. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. Die IV-Stelle beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer trotz negativem Vorbescheid keine Arztberichte eingereicht habe, die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätten. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte psychologische Bericht mit der neuen Diagnose einer wahr- scheinlichen Demenz sei einige Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden. Der vom Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- wurde einbe- zahlt und am 1. Dezember 2016 verbucht. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit für die Urteilsfindung notwendig, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen dargelegt. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen die Verfügung vom 29. September 2016 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle auf sein neues Leistungsbegehren hätte eintreten müssen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Demnach ist wie bei einem Revisionsgesuch auch bei einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuan- meldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Entsprechend wird die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom Gericht in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geprüft
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 1). Nach dem Erlass der strittigen Verfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmelde- verfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3–4; 130 V 71 E. 3.2.3). c) Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteile EVGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). d) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem ange- stammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massge- bend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizi- nischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversi- cherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicher- ten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung glaubhaft machte, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 10. Januar 2013 in einer für den Anspruch auf Invalidenleistungen erheblichen Weise geändert hat.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Neuanmeldung am 10. August 2016 vier Arztberichte und einen Verlaufsbericht seines Hausarztes ein (Vorakten S. 23-30), die aus den Jahren 2010 und 2011 stammen. Diese ärztlichen Atteste sind allesamt vor der massgebenden letzten Verfügung vom 10. Januar 2013 erstellt worden und somit in keiner Weise geeignet, eine seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung zu belegen. In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf laufende Abklärungen und auf einen psychologischen Bericht vom 19. Dezember 2016. Dieser Bericht ist vorliegend nicht zu berück- sichtigen, da er der IV-Stelle zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht vorgelegen hat und er darüber hinaus auch keine klaren Hinweise auf eine bereits vor Erlass der Verfügung eingetretene wesentliche Gesundheitsverschlechterung enthält. Auf laufende Abklärun- gen wiederum kann aus demselben Grund nicht abgestellt werden. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 ist deshalb vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Nichteintre- tensverfügung vom 29. September 2016 zu bestätigen. 5. Das Verfahren für eine Neuanmeldung ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten von CHF 400.- zulasten des Beschwerdeführers werden mit seinem Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- zulasten von A.________ werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Januar 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin