Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
A.
A.________, geboren im Jahr 1978, wohnhaft in C.________, bezieht seit mehreren Jahren
eine IV-Rente sowie jährliche Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL). Sie wohnt gemeinsam mit
ihrer Tochter, geboren im Jahre 2005, in einer Mietwohnung.
Am 30. März 2016 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend:
Ausgleichskasse) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein. Im Zuge dieser
Überprüfung teilte die Versicherte der Ausgleichskasse am 4. April 2016 mit, dass ihr Freund
(B.________) seit Dezember 2015 bei ihr und ihrer Tochter wohne. Diese Wohngemeinschaft
wurde im Juni 2016 wieder aufgelöst.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der
Versicherten – unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft mit dem Freund – neu und sprach
der Versicherten (zusätzlich zur Prämienpauschale der Krankenversicherung) die folgenden EL-
Leistungen zu: CHF 68.- im Dezember 2015, CHF 0.- von Januar bis Juni 2016 und CHF 337.- ab
Juli 2016. Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen in den Monaten Dezember 2015 bis Juli 2016 im Gesamtbetrag von
CHF 2‘783.-.
Am 2. August 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit
Einspracheentscheid vom 8. August 2016 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse
begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Mietzins der Versicherten von
Dezember 2015 bis Juni 2016 aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Freund zu gleichen Teilen
aufzuteilen sei und daher bei den anrechenbaren Ausgaben der Versicherten ein entsprechender
Mietzinsabzug vorzunehmen sei.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am
16. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin stellt
sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sowohl
auf die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen (Monate Dezember 2015 bis Juli 2016)
wie auch auf die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (ab Juli 2016) zu verzichten. Zur
Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, während der Wohngemeinschaft
von Dezember 2015 bis Juni 2016 keinerlei finanzielle Unterstützung von ihrem Freund erhalten zu
haben. Da ihr Freund damals arbeitslos gewesen sei resp. Sozialhilfe bezogen habe, sei vielmehr
sie es gewesen, die ihren Freund finanziell unterstützt habe.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 reichte die Ausgleichskasse ihre Bemerkungen ein. Sie
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung
massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 8
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8. August 2016 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht und
– nach Verbesserungen – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Entscheidadressatin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Als erster Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden und zu prüfen, ob die meldepflichtige Tatsache zu einer Leistungsanpassung (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das auf Ergänzungsleistungen anwendbar ist [Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30]) oder einer Revision bzw. Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) geführt hätte. Als zweiter Schritt ist darüber zu befinden, ob die bereits ausgerichteten Leistungen rückwirkend zu korrigieren und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Die rechtliche Grundlage dafür bildet – nebst den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. In einem dritten Schritt ist allenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (KIESER, ATSG Kommentar,
E. 3 Die rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen bildet
Art. 25 ATSG. Diese Bestimmung besagt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
a)
Der Beginn der Rückerstattungspflicht von unrechtmässigen Leistungen bestimmt sich
gemäss Bundesgericht im Falle einer Meldepflichtverletzung wie folgt: „Gesetz und Verordnung
regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher
Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist,
welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend
dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen
Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V
19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei
rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung
mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die
Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet
worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen […]“
(Urteil EVGer P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).
Die Rückerstattungspflicht endet im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht damit, dass der
Leistungsbezüger die fragliche Meldung verspätet nachholt. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht
unabhängig von der Meldepflichtverletzung und hat einzig zum Ziel, den rechtmässigen Zustand
wieder herzustellen (Urteil EVGer P 58/99 vom 21. Dezember 2000 E. 4.b). Eine verspätete
Meldung bleibt somit ohne Folgen für den Umfang der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
Entsprechend wird auch beim Erlass von Rückerstattungsforderungen der gute Glaube durch eine
verspätete Meldung rechtsprechungsgemäss nicht wieder hergestellt (Urteile BGer 9C_496/2014
vom 22. Oktober 2014 E. 4.2 und 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5, wobei in
letzterem Fall die Meldung rechtzeitig erfolgte, aber durch ein Versehen der Ausgleichskasse nicht
berücksichtigt wurde; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).
Dabei kann nicht auf die in der Literatur vereinzelt vertretene Meinung abgestellt werden, wonach
die Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen mit Kenntnisnahme der Meldepflicht-
verletzung durch die Verwaltung endet (vgl. CARIGIET/KOCH, S. 98). Diese Meinung gründet auf der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung, welche ihrerseits
ausschliesslich die Invaliditätsbemessungsfaktoren betrifft (BGE 118 V 214 E. 3b; 119 V 431 E. 4).
Zudem wurde der massgebende Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2015 revidiert, weshalb diese
Rechtsprechung ohnehin überholt ist.
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 8
b)
Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin spätestens im November 2015 in der
Lage gewesen, der Ausgleichskasse den Einzug ihres Freundes auf den 1. Dezember 2015 zu
melden. Bei unverzüglicher Meldung im November 2015 wäre daher eine Leistungsanpassung ab
Dezember 2015 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin wird daher ab Dezember 2015 für die
unrechtmässig bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattungspflicht erstreckt
sich auf die gesamte Dauer der Wohngemeinschaft, welche bis Ende Juni 2016 dauerte. Der
Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘730.- (7 Monate à CHF 390.-).
E. 4 Die Ausgleichskasse verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 nicht nur, dass die Beschwerdeführerin die infolge Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen EL- Leistungen zurückzuerstatten habe. Auch berechnete sie den der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 zustehenden EL-Anspruch im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu, was dazu führte, dass sie zusätzlich für den Monat Juli 2016 einen Betrag von CHF 53.- zurückforderte. a) Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung – sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses – auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Damit ist in beiden Fällen eine rückwirkende Leistungsanpassung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. b) Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Freundes aus der gemeinsamen Wohnung (Ende Juni 2016) per 1. Juli 2016 im Rahmen der periodischen Überprüfung neu verfügte. Da die Beschwerdeführerin nach den Berechnungen der Ausgleichskasse, welche sie im Übrigen nicht im Detail beanstandet, auch im Juli 2016 zu hohe Leistungen bezog, hat sie den ihr zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 53.- zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 5 Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 zu bestätigen ist.
E. 6 Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden Versicherungsträger steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. April 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
608 2016 168
Urteil vom 11. April 2017
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richter:
Daniela Kiener,
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiberin:
Angelika Spiess
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz
Gegenstand
Ergänzungsleistungen
(Rückerstattung;
Änderung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung)
Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom
8. August 2016
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 8
Sachverhalt
A.
A.________, geboren im Jahr 1978, wohnhaft in C.________, bezieht seit mehreren Jahren
eine IV-Rente sowie jährliche Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL). Sie wohnt gemeinsam mit
ihrer Tochter, geboren im Jahre 2005, in einer Mietwohnung.
Am 30. März 2016 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend:
Ausgleichskasse) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein. Im Zuge dieser
Überprüfung teilte die Versicherte der Ausgleichskasse am 4. April 2016 mit, dass ihr Freund
(B.________) seit Dezember 2015 bei ihr und ihrer Tochter wohne. Diese Wohngemeinschaft
wurde im Juni 2016 wieder aufgelöst.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der
Versicherten – unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft mit dem Freund – neu und sprach
der Versicherten (zusätzlich zur Prämienpauschale der Krankenversicherung) die folgenden EL-
Leistungen zu: CHF 68.- im Dezember 2015, CHF 0.- von Januar bis Juni 2016 und CHF 337.- ab
Juli 2016. Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen in den Monaten Dezember 2015 bis Juli 2016 im Gesamtbetrag von
CHF 2‘783.-.
Am 2. August 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit
Einspracheentscheid vom 8. August 2016 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse
begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Mietzins der Versicherten von
Dezember 2015 bis Juni 2016 aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Freund zu gleichen Teilen
aufzuteilen sei und daher bei den anrechenbaren Ausgaben der Versicherten ein entsprechender
Mietzinsabzug vorzunehmen sei.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am
16. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin stellt
sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sowohl
auf die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen (Monate Dezember 2015 bis Juli 2016)
wie auch auf die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (ab Juli 2016) zu verzichten. Zur
Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, während der Wohngemeinschaft
von Dezember 2015 bis Juni 2016 keinerlei finanzielle Unterstützung von ihrem Freund erhalten zu
haben. Da ihr Freund damals arbeitslos gewesen sei resp. Sozialhilfe bezogen habe, sei vielmehr
sie es gewesen, die ihren Freund finanziell unterstützt habe.
Mit Schreiben vom 15. September 2016 reichte die Ausgleichskasse ihre Bemerkungen ein. Sie
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung
massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 8
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
vom 8. August 2016 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht und
– nach Verbesserungen – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen
Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Entscheidadressatin hat die Beschwerdeführerin
zweifellos
ein
schutzwürdiges
Interesse
daran,
dass
das
Kantonsgericht,
II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen
und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht erfolgte.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem
mehrstufigen Verfahren. Als erster Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs
der Leistung zu befinden und zu prüfen, ob die meldepflichtige Tatsache zu einer
Leistungsanpassung (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das auf Ergänzungsleistungen anwendbar ist
[Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30]) oder einer Revision bzw.
Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) geführt hätte. Als zweiter Schritt ist darüber zu befinden, ob die
bereits ausgerichteten Leistungen rückwirkend zu korrigieren und die unrechtmässig bezogenen
Leistungen zurückzuerstatten sind. Die rechtliche Grundlage dafür bildet – nebst den
einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. In einem dritten Schritt ist allenfalls
über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (KIESER, ATSG Kommentar,
3. Auflage, 2015, Art. 25 N. 9).
a)
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Im Rahmen der Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung bildet – für zu Hause lebende
Personen – der Mietzins einer Wohnung eine anerkannte Ausgabe, die in der Berechnung zu
berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von
Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der
Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in
die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar
1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;
SR 831.301]). Das Bundesgericht hat zum Abzug von Mietzinsanteilen für Mitbewohner
ausgeführt, dass im Gegensatz zur früheren Praxis kein entgeltliches Mietverhältnis für eine
Mietzinsaufteilung vorliegen müsse; das Bestehen einer Wohngemeinschaft genüge (BGE 127 V
10 E. 6b). Diese Rechtsprechung wurde vor kurzem dahingehend präzisiert, dass es in diesem
Zusammenhang allein auf das gemeinsame Bewohnen ankomme und nicht auf die Mitfinanzierung
(etwa durch eine Mietbeteiligung eines zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer
bzw. Quadratmeter (Urteil BGer 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).
Kantonsgericht KG
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Die Aufteilung des Mietzinses hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2
ELV). Der Gesamtmietzins ist daher gleichmässig auf sämtliche Mitbewohner aufzuteilen
(CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 139). Allfällige
Ausnahmen einer solchen Mietzinsaufteilung hat die Rechtsprechung in denjenigen Fällen
anerkannt, wo dem gemeinsamen Wohnen eine rechtliche Pflicht zugrunde lag (EL-Bezügerin
wohnt mit minderjährigem Kind zusammen und ist diesem gegenüber unterhaltspflichtig; vgl. BGE
130 V 263 E. 5.3) oder sich der Verzicht auf den Mietzinsanteil aus einer moralischen Pflicht ergab
(EL-Bezügerin erhält von Mitbewohner Pflegeleistungen; vgl. BGE 105 V 271 E. 2).
b)
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die mit ihrer Tochter zusammenlebende
Beschwerdeführerin von Dezember 2015 bis Juni 2016 mit ihrem Freund eine Wohngemeinschaft
bildete. Daher ist der Mietzins aufzuteilen. Gründe, die es rechtfertigen würden, von der
Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen abzusehen, sind aus den Akten keine ersichtlich. Was die
Argumentation der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach sie von ihrem Freund, der damals
Sozialhilfe bezogen habe, keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten habe, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass die Mietzinsaufteilung unabhängig von einer tatsächlichen Mitfinanzierung
des Mietobjekts erfolgt; entscheidend ist nur, ob ein faktisches Zusammenwohnen vorliegt.
Unbeachtlich ist daher, ob der Freund der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Mietzinsanteils
finanziell in der Lage war, ob er diesen tatsächlich bezahlte oder ob die Beschwerdeführerin auf
eine Mitfinanzierung verzichtete. Es ist ebenfalls nicht von Belang, in welchem Verhältnis die
Mitbewohner zueinander standen (ob z.B. ein Konkubinat vorlag oder nicht) oder aus welchen
Motiven die Wohngemeinschaft begründet wurde.
Daher steht fest, dass die vorübergehende Wohngemeinschaft mit dem Freund von Dezember
2015 bis Juni 2016 bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen und ein Drittel
des Mietzinses (ausmachend CHF 390.-/Monat) als Mietzinsanteil des Freundes von den
anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen ist. Da die EL erst mit
Verfügung vom 11. Juli 2016 angepasst wurden, wurden der Beschwerdeführerin im Zeitraum von
Dezember 2015 bis Juni 2016 zu hohe Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 2‘730.- (7 Monate à
CHF 390.-) ausgerichtet.
c)
Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle
Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen
entstehen: Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt
sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
korrigieren.
Tritt
nach
dem
Erlass
einer
ursprünglich
fehlerfreien
Verfügung
eine
anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat
gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche
rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen
rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der
massgebenden Rechtsgrundlagen (Urteil BGer 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 3.2).
aa) Die Meldepflicht verlangt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung
massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder
Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen
wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der Anspruchsberechtigte, sein
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 8
gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine
Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der
persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV).
Das Vorliegen einer allfälligen Meldepflichtverletzung beurteilt sich nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung einer periodischen Überprüfung der
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Versicherten nicht von der Meldepflicht
entbindet. Je nach kantonaler Praxis wird die periodische Überprüfung in kürzeren zeitlichen
Abständen durchgeführt (CARIGIET/KOCH, S. 95 ff.).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich,
wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97
E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet in
Bezug auf das schuldhafte Fehlverhalten zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den
guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 2.2).
Sogar wenn die Unterlassung der Meldepflicht nicht vorsätzlich erfolgte, bleibt daher zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen müssen, dass die
Wohnsituation zu melden war. Der Hinweises auf den Verfügungen der Ausgleichskasse bezüglich
der Veränderung der Personenzahl schliesst daher den guten Glauben regelmässig aus, sofern
keine besonderen Umstände vorliegen (Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3).
Besondere Umstände bei der Berufung auf den guten Glauben sind namentlich dann gegeben,
wenn die meldepflichtige Person – zumindest vorübergehend und im betreffenden Zeitraum – nicht
urteilsfähig ist (CARIGIET/KOCH, S. 96).
bb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Einzug ihres
Freundes als Mitbewohner nicht umgehend der Ausgleichskasse gemeldet hat, sondern diese
Meldung erst im Zuge der periodischen Überprüfung am 4. April 2016 machte.
In den Verfügungen betreffend ihren EL-Anspruch wird die Beschwerdeführerin mindestens einmal
pro Jahr auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthält z.B. die Verfügung vom 9. Mai
2011 unter der Rubrik „Meldepflicht“ neben allgemeinen Hinweisen auch eine beispielhafte
Aufzählung der meldepflichtigen Ereignisse, darunter „Änderung der Anzahl Personen im
Haushalt“ (10. Lemma). Der jüngste Hinweis auf die Meldepflicht findet sich in der Verfügung vom
18. Dezember 2015 betreffend EL-Anspruch für das Jahr 2016, wo unter der Rubrik „Meldepflicht“
zu lesen ist, dass die anspruchsberechtige Person jede Änderung in ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden habe. In der Aufzählung meldepflichtiger
Ereignisse steht unter anderem: „Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern“ (3. Lemma).
Angesichts dieser Hinweise in den EL-Verfügungen hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung
der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sie ihren Mitbewohner unverzüglich der
Ausgleichskasse zu melden hatte. Da sie dies aber nachweislich nicht getan hat, hat sie sich einer
Meldepflichtverletzung schuldig gemacht. Für eine abweichende Beurteilung infolge besonderer
Umstände – z.B. dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihre Meldepflicht zu erkennen
und/oder zu erfüllen – bestehen keine Hinweise.
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 8
cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht
verletzt hat, indem sie die Ausgleichskasse nicht unverzüglich über die Wohngemeinschaft mit
dem Freund informierte. Dies hatte zur Folge, dass die Ausgleichskasse die EL nicht rechtzeitig an
die neuen Umstände anpassen konnte. Die Unrechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin im
Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen ist damit
eindeutig zu bejahen, hätte doch die meldepflichtige Tatsache der Wohngemeinschaft
unweigerlich zu einer Leistungsanpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG (Dezember 2015;
Verfügung vom 9. März 2015) geführt resp. wären der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. Dezember 2015 ab Januar 2016 tiefere Ergänzungsleistungen zugesprochen worden
(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG).
3.
Die rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen bildet
Art. 25 ATSG. Diese Bestimmung besagt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
a)
Der Beginn der Rückerstattungspflicht von unrechtmässigen Leistungen bestimmt sich
gemäss Bundesgericht im Falle einer Meldepflichtverletzung wie folgt: „Gesetz und Verordnung
regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher
Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist,
welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend
dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen
Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V
19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei
rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung
mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die
Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet
worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen […]“
(Urteil EVGer P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).
Die Rückerstattungspflicht endet im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht damit, dass der
Leistungsbezüger die fragliche Meldung verspätet nachholt. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht
unabhängig von der Meldepflichtverletzung und hat einzig zum Ziel, den rechtmässigen Zustand
wieder herzustellen (Urteil EVGer P 58/99 vom 21. Dezember 2000 E. 4.b). Eine verspätete
Meldung bleibt somit ohne Folgen für den Umfang der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
Entsprechend wird auch beim Erlass von Rückerstattungsforderungen der gute Glaube durch eine
verspätete Meldung rechtsprechungsgemäss nicht wieder hergestellt (Urteile BGer 9C_496/2014
vom 22. Oktober 2014 E. 4.2 und 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5, wobei in
letzterem Fall die Meldung rechtzeitig erfolgte, aber durch ein Versehen der Ausgleichskasse nicht
berücksichtigt wurde; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).
Dabei kann nicht auf die in der Literatur vereinzelt vertretene Meinung abgestellt werden, wonach
die Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen mit Kenntnisnahme der Meldepflicht-
verletzung durch die Verwaltung endet (vgl. CARIGIET/KOCH, S. 98). Diese Meinung gründet auf der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung, welche ihrerseits
ausschliesslich die Invaliditätsbemessungsfaktoren betrifft (BGE 118 V 214 E. 3b; 119 V 431 E. 4).
Zudem wurde der massgebende Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2015 revidiert, weshalb diese
Rechtsprechung ohnehin überholt ist.
Kantonsgericht KG
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b)
Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin spätestens im November 2015 in der
Lage gewesen, der Ausgleichskasse den Einzug ihres Freundes auf den 1. Dezember 2015 zu
melden. Bei unverzüglicher Meldung im November 2015 wäre daher eine Leistungsanpassung ab
Dezember 2015 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin wird daher ab Dezember 2015 für die
unrechtmässig bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattungspflicht erstreckt
sich auf die gesamte Dauer der Wohngemeinschaft, welche bis Ende Juni 2016 dauerte. Der
Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘730.- (7 Monate à CHF 390.-).
4.
Die Ausgleichskasse verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 nicht nur,
dass die Beschwerdeführerin die infolge Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen EL-
Leistungen zurückzuerstatten habe. Auch berechnete sie den der Beschwerdeführerin ab 1. Juli
2016 zustehenden EL-Anspruch im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu, was dazu
führte, dass sie zusätzlich für den Monat Juli 2016 einen Betrag von CHF 53.- zurückforderte.
a)
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen
während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt
einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn
diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen
Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die
jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf
die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im
Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung – sowohl bei einer Verminderung als auch
bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses – auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die
Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens
auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Damit ist in
beiden Fällen eine rückwirkende Leistungsanpassung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
b)
Folglich
ist
auch
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Ausgleichskasse
den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Freundes aus der
gemeinsamen Wohnung (Ende Juni 2016) per 1. Juli 2016 im Rahmen der periodischen
Überprüfung neu verfügte. Da die Beschwerdeführerin nach den Berechnungen der
Ausgleichskasse, welche sie im Übrigen nicht im Detail beanstandet, auch im Juli 2016 zu hohe
Leistungen bezog, hat sie den ihr zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 53.- zurückzuerstatten
(Art. 25 Abs. 1 ATSG).
5.
Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet,
weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 8. August 2016 zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden
Versicherungsträger steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die
Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen
die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das
Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der
angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor
dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 11. April 2017/asp
Präsident
Gerichtsschreiberin