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608 2016 168

Freiburg · 2017-04-11 · Deutsch FR

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

A.

A.________, geboren im Jahr 1978, wohnhaft in C.________, bezieht seit mehreren Jahren

eine IV-Rente sowie jährliche Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL). Sie wohnt gemeinsam mit

ihrer Tochter, geboren im Jahre 2005, in einer Mietwohnung.

Am 30. März 2016 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend:

Ausgleichskasse) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein. Im Zuge dieser

Überprüfung teilte die Versicherte der Ausgleichskasse am 4. April 2016 mit, dass ihr Freund

(B.________) seit Dezember 2015 bei ihr und ihrer Tochter wohne. Diese Wohngemeinschaft

wurde im Juni 2016 wieder aufgelöst.

B.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der

Versicherten – unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft mit dem Freund – neu und sprach

der Versicherten (zusätzlich zur Prämienpauschale der Krankenversicherung) die folgenden EL-

Leistungen zu: CHF 68.- im Dezember 2015, CHF 0.- von Januar bis Juni 2016 und CHF 337.- ab

Juli 2016. Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen

Ergänzungsleistungen in den Monaten Dezember 2015 bis Juli 2016 im Gesamtbetrag von

CHF 2‘783.-.

Am 2. August 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit

Einspracheentscheid vom 8. August 2016 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse

begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Mietzins der Versicherten von

Dezember 2015 bis Juni 2016 aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Freund zu gleichen Teilen

aufzuteilen sei und daher bei den anrechenbaren Ausgaben der Versicherten ein entsprechender

Mietzinsabzug vorzunehmen sei.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am

16. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin stellt

sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sowohl

auf die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen (Monate Dezember 2015 bis Juli 2016)

wie auch auf die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (ab Juli 2016) zu verzichten. Zur

Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, während der Wohngemeinschaft

von Dezember 2015 bis Juni 2016 keinerlei finanzielle Unterstützung von ihrem Freund erhalten zu

haben. Da ihr Freund damals arbeitslos gewesen sei resp. Sozialhilfe bezogen habe, sei vielmehr

sie es gewesen, die ihren Freund finanziell unterstützt habe.

Mit Schreiben vom 15. September 2016 reichte die Ausgleichskasse ihre Bemerkungen ein. Sie

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung

massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8. August 2016 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht und

– nach Verbesserungen – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Entscheidadressatin hat die Beschwerdeführerin zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Als erster Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden und zu prüfen, ob die meldepflichtige Tatsache zu einer Leistungsanpassung (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das auf Ergänzungsleistungen anwendbar ist [Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30]) oder einer Revision bzw. Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) geführt hätte. Als zweiter Schritt ist darüber zu befinden, ob die bereits ausgerichteten Leistungen rückwirkend zu korrigieren und die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Die rechtliche Grundlage dafür bildet – nebst den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. In einem dritten Schritt ist allenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (KIESER, ATSG Kommentar,

E. 3 Die rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen bildet

Art. 25 ATSG. Diese Bestimmung besagt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

a)

Der Beginn der Rückerstattungspflicht von unrechtmässigen Leistungen bestimmt sich

gemäss Bundesgericht im Falle einer Meldepflichtverletzung wie folgt: „Gesetz und Verordnung

regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher

Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist,

welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend

dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen

Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V

19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei

rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung

mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die

Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet

worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen […]“

(Urteil EVGer P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).

Die Rückerstattungspflicht endet im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht damit, dass der

Leistungsbezüger die fragliche Meldung verspätet nachholt. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht

unabhängig von der Meldepflichtverletzung und hat einzig zum Ziel, den rechtmässigen Zustand

wieder herzustellen (Urteil EVGer P 58/99 vom 21. Dezember 2000 E. 4.b). Eine verspätete

Meldung bleibt somit ohne Folgen für den Umfang der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.

Entsprechend wird auch beim Erlass von Rückerstattungsforderungen der gute Glaube durch eine

verspätete Meldung rechtsprechungsgemäss nicht wieder hergestellt (Urteile BGer 9C_496/2014

vom 22. Oktober 2014 E. 4.2 und 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5, wobei in

letzterem Fall die Meldung rechtzeitig erfolgte, aber durch ein Versehen der Ausgleichskasse nicht

berücksichtigt wurde; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).

Dabei kann nicht auf die in der Literatur vereinzelt vertretene Meinung abgestellt werden, wonach

die Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen mit Kenntnisnahme der Meldepflicht-

verletzung durch die Verwaltung endet (vgl. CARIGIET/KOCH, S. 98). Diese Meinung gründet auf der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung, welche ihrerseits

ausschliesslich die Invaliditätsbemessungsfaktoren betrifft (BGE 118 V 214 E. 3b; 119 V 431 E. 4).

Zudem wurde der massgebende Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2015 revidiert, weshalb diese

Rechtsprechung ohnehin überholt ist.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

b)

Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin spätestens im November 2015 in der

Lage gewesen, der Ausgleichskasse den Einzug ihres Freundes auf den 1. Dezember 2015 zu

melden. Bei unverzüglicher Meldung im November 2015 wäre daher eine Leistungsanpassung ab

Dezember 2015 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin wird daher ab Dezember 2015 für die

unrechtmässig bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattungspflicht erstreckt

sich auf die gesamte Dauer der Wohngemeinschaft, welche bis Ende Juni 2016 dauerte. Der

Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘730.- (7 Monate à CHF 390.-).

E. 4 Die Ausgleichskasse verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 nicht nur, dass die Beschwerdeführerin die infolge Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen EL- Leistungen zurückzuerstatten habe. Auch berechnete sie den der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 zustehenden EL-Anspruch im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu, was dazu führte, dass sie zusätzlich für den Monat Juli 2016 einen Betrag von CHF 53.- zurückforderte. a) Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV). Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung – sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses – auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Damit ist in beiden Fällen eine rückwirkende Leistungsanpassung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. b) Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Freundes aus der gemeinsamen Wohnung (Ende Juni 2016) per 1. Juli 2016 im Rahmen der periodischen Überprüfung neu verfügte. Da die Beschwerdeführerin nach den Berechnungen der Ausgleichskasse, welche sie im Übrigen nicht im Detail beanstandet, auch im Juli 2016 zu hohe Leistungen bezog, hat sie den ihr zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 53.- zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 5 Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 zu bestätigen ist.

E. 6 Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden Versicherungsträger steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. April 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

608 2016 168

Urteil vom 11. April 2017

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Johannes Frölicher

Richter:

Daniela Kiener,

Anne-Sophie Peyraud

Gerichtsschreiberin:

Angelika Spiess

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand

Ergänzungsleistungen

(Rückerstattung;

Änderung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung)

Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom

8. August 2016

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

A.________, geboren im Jahr 1978, wohnhaft in C.________, bezieht seit mehreren Jahren

eine IV-Rente sowie jährliche Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL). Sie wohnt gemeinsam mit

ihrer Tochter, geboren im Jahre 2005, in einer Mietwohnung.

Am 30. März 2016 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend:

Ausgleichskasse) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein. Im Zuge dieser

Überprüfung teilte die Versicherte der Ausgleichskasse am 4. April 2016 mit, dass ihr Freund

(B.________) seit Dezember 2015 bei ihr und ihrer Tochter wohne. Diese Wohngemeinschaft

wurde im Juni 2016 wieder aufgelöst.

B.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der

Versicherten – unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft mit dem Freund – neu und sprach

der Versicherten (zusätzlich zur Prämienpauschale der Krankenversicherung) die folgenden EL-

Leistungen zu: CHF 68.- im Dezember 2015, CHF 0.- von Januar bis Juni 2016 und CHF 337.- ab

Juli 2016. Gleichzeitig verfügte die Ausgleichskasse die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen

Ergänzungsleistungen in den Monaten Dezember 2015 bis Juli 2016 im Gesamtbetrag von

CHF 2‘783.-.

Am 2. August 2016 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit

Einspracheentscheid vom 8. August 2016 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse

begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Mietzins der Versicherten von

Dezember 2015 bis Juni 2016 aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Freund zu gleichen Teilen

aufzuteilen sei und daher bei den anrechenbaren Ausgaben der Versicherten ein entsprechender

Mietzinsabzug vorzunehmen sei.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am

16. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin stellt

sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sowohl

auf die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen (Monate Dezember 2015 bis Juli 2016)

wie auch auf die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (ab Juli 2016) zu verzichten. Zur

Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, während der Wohngemeinschaft

von Dezember 2015 bis Juni 2016 keinerlei finanzielle Unterstützung von ihrem Freund erhalten zu

haben. Da ihr Freund damals arbeitslos gewesen sei resp. Sozialhilfe bezogen habe, sei vielmehr

sie es gewesen, die ihren Freund finanziell unterstützt habe.

Mit Schreiben vom 15. September 2016 reichte die Ausgleichskasse ihre Bemerkungen ein. Sie

beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung

massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 16. August 2016 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

vom 8. August 2016 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht und

– nach Verbesserungen – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen

Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Als Entscheidadressatin hat die Beschwerdeführerin

zweifellos

ein

schutzwürdiges

Interesse

daran,

dass

das

Kantonsgericht,

II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Rückforderung der bereits bezogenen Leistungen

und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht erfolgte.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem

mehrstufigen Verfahren. Als erster Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs

der Leistung zu befinden und zu prüfen, ob die meldepflichtige Tatsache zu einer

Leistungsanpassung (Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das auf Ergänzungsleistungen anwendbar ist

[Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG; SR 831.30]) oder einer Revision bzw.

Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) geführt hätte. Als zweiter Schritt ist darüber zu befinden, ob die

bereits ausgerichteten Leistungen rückwirkend zu korrigieren und die unrechtmässig bezogenen

Leistungen zurückzuerstatten sind. Die rechtliche Grundlage dafür bildet – nebst den

einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. In einem dritten Schritt ist allenfalls

über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (KIESER, ATSG Kommentar,

3. Auflage, 2015, Art. 25 N. 9).

a)

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Im Rahmen der Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung bildet – für zu Hause lebende

Personen – der Mietzins einer Wohnung eine anerkannte Ausgabe, die in der Berechnung zu

berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von

Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der

Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in

die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar

1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;

SR 831.301]). Das Bundesgericht hat zum Abzug von Mietzinsanteilen für Mitbewohner

ausgeführt, dass im Gegensatz zur früheren Praxis kein entgeltliches Mietverhältnis für eine

Mietzinsaufteilung vorliegen müsse; das Bestehen einer Wohngemeinschaft genüge (BGE 127 V

10 E. 6b). Diese Rechtsprechung wurde vor kurzem dahingehend präzisiert, dass es in diesem

Zusammenhang allein auf das gemeinsame Bewohnen ankomme und nicht auf die Mitfinanzierung

(etwa durch eine Mietbeteiligung eines zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer

bzw. Quadratmeter (Urteil BGer 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

Die Aufteilung des Mietzinses hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2

ELV). Der Gesamtmietzins ist daher gleichmässig auf sämtliche Mitbewohner aufzuteilen

(CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 139). Allfällige

Ausnahmen einer solchen Mietzinsaufteilung hat die Rechtsprechung in denjenigen Fällen

anerkannt, wo dem gemeinsamen Wohnen eine rechtliche Pflicht zugrunde lag (EL-Bezügerin

wohnt mit minderjährigem Kind zusammen und ist diesem gegenüber unterhaltspflichtig; vgl. BGE

130 V 263 E. 5.3) oder sich der Verzicht auf den Mietzinsanteil aus einer moralischen Pflicht ergab

(EL-Bezügerin erhält von Mitbewohner Pflegeleistungen; vgl. BGE 105 V 271 E. 2).

b)

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die mit ihrer Tochter zusammenlebende

Beschwerdeführerin von Dezember 2015 bis Juni 2016 mit ihrem Freund eine Wohngemeinschaft

bildete. Daher ist der Mietzins aufzuteilen. Gründe, die es rechtfertigen würden, von der

Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen abzusehen, sind aus den Akten keine ersichtlich. Was die

Argumentation der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach sie von ihrem Freund, der damals

Sozialhilfe bezogen habe, keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten habe, so ist ihr

entgegenzuhalten, dass die Mietzinsaufteilung unabhängig von einer tatsächlichen Mitfinanzierung

des Mietobjekts erfolgt; entscheidend ist nur, ob ein faktisches Zusammenwohnen vorliegt.

Unbeachtlich ist daher, ob der Freund der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Mietzinsanteils

finanziell in der Lage war, ob er diesen tatsächlich bezahlte oder ob die Beschwerdeführerin auf

eine Mitfinanzierung verzichtete. Es ist ebenfalls nicht von Belang, in welchem Verhältnis die

Mitbewohner zueinander standen (ob z.B. ein Konkubinat vorlag oder nicht) oder aus welchen

Motiven die Wohngemeinschaft begründet wurde.

Daher steht fest, dass die vorübergehende Wohngemeinschaft mit dem Freund von Dezember

2015 bis Juni 2016 bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen und ein Drittel

des Mietzinses (ausmachend CHF 390.-/Monat) als Mietzinsanteil des Freundes von den

anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen ist. Da die EL erst mit

Verfügung vom 11. Juli 2016 angepasst wurden, wurden der Beschwerdeführerin im Zeitraum von

Dezember 2015 bis Juni 2016 zu hohe Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 2‘730.- (7 Monate à

CHF 390.-) ausgerichtet.

c)

Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle

Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen

entstehen: Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt

sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

korrigieren.

Tritt

nach

dem

Erlass

einer

ursprünglich

fehlerfreien

Verfügung

eine

anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat

gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche

rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2

ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen

rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der

massgebenden Rechtsgrundlagen (Urteil BGer 8C_424/2013 vom 21. November 2014 E. 3.2).

aa) Die Meldepflicht verlangt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung

massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder

Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen

Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen

wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der Anspruchsberechtigte, sein

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 8

gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine

Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der

persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV).

Das Vorliegen einer allfälligen Meldepflichtverletzung beurteilt sich nach den konkreten Umständen

des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung einer periodischen Überprüfung der

wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Versicherten nicht von der Meldepflicht

entbindet. Je nach kantonaler Praxis wird die periodische Überprüfung in kürzeren zeitlichen

Abständen durchgeführt (CARIGIET/KOCH, S. 95 ff.).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich,

wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97

E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet in

Bezug auf das schuldhafte Fehlverhalten zwischen dem guten Glauben als fehlendem

Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den

guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden

Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 2.2).

Sogar wenn die Unterlassung der Meldepflicht nicht vorsätzlich erfolgte, bleibt daher zu prüfen, ob

die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen müssen, dass die

Wohnsituation zu melden war. Der Hinweises auf den Verfügungen der Ausgleichskasse bezüglich

der Veränderung der Personenzahl schliesst daher den guten Glauben regelmässig aus, sofern

keine besonderen Umstände vorliegen (Urteil BGer 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3).

Besondere Umstände bei der Berufung auf den guten Glauben sind namentlich dann gegeben,

wenn die meldepflichtige Person – zumindest vorübergehend und im betreffenden Zeitraum – nicht

urteilsfähig ist (CARIGIET/KOCH, S. 96).

bb) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Einzug ihres

Freundes als Mitbewohner nicht umgehend der Ausgleichskasse gemeldet hat, sondern diese

Meldung erst im Zuge der periodischen Überprüfung am 4. April 2016 machte.

In den Verfügungen betreffend ihren EL-Anspruch wird die Beschwerdeführerin mindestens einmal

pro Jahr auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthält z.B. die Verfügung vom 9. Mai

2011 unter der Rubrik „Meldepflicht“ neben allgemeinen Hinweisen auch eine beispielhafte

Aufzählung der meldepflichtigen Ereignisse, darunter „Änderung der Anzahl Personen im

Haushalt“ (10. Lemma). Der jüngste Hinweis auf die Meldepflicht findet sich in der Verfügung vom

18. Dezember 2015 betreffend EL-Anspruch für das Jahr 2016, wo unter der Rubrik „Meldepflicht“

zu lesen ist, dass die anspruchsberechtige Person jede Änderung in ihren persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden habe. In der Aufzählung meldepflichtiger

Ereignisse steht unter anderem: „Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern“ (3. Lemma).

Angesichts dieser Hinweise in den EL-Verfügungen hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung

der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sie ihren Mitbewohner unverzüglich der

Ausgleichskasse zu melden hatte. Da sie dies aber nachweislich nicht getan hat, hat sie sich einer

Meldepflichtverletzung schuldig gemacht. Für eine abweichende Beurteilung infolge besonderer

Umstände – z.B. dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihre Meldepflicht zu erkennen

und/oder zu erfüllen – bestehen keine Hinweise.

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 8

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht

verletzt hat, indem sie die Ausgleichskasse nicht unverzüglich über die Wohngemeinschaft mit

dem Freund informierte. Dies hatte zur Folge, dass die Ausgleichskasse die EL nicht rechtzeitig an

die neuen Umstände anpassen konnte. Die Unrechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin im

Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen ist damit

eindeutig zu bejahen, hätte doch die meldepflichtige Tatsache der Wohngemeinschaft

unweigerlich zu einer Leistungsanpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG (Dezember 2015;

Verfügung vom 9. März 2015) geführt resp. wären der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

18. Dezember 2015 ab Januar 2016 tiefere Ergänzungsleistungen zugesprochen worden

(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG).

3.

Die rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen bildet

Art. 25 ATSG. Diese Bestimmung besagt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

a)

Der Beginn der Rückerstattungspflicht von unrechtmässigen Leistungen bestimmt sich

gemäss Bundesgericht im Falle einer Meldepflichtverletzung wie folgt: „Gesetz und Verordnung

regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher

Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist,

welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend

dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen

Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V

19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei

rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung

mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die

Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet

worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen […]“

(Urteil EVGer P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4).

Die Rückerstattungspflicht endet im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht damit, dass der

Leistungsbezüger die fragliche Meldung verspätet nachholt. Die Pflicht zur Rückerstattung besteht

unabhängig von der Meldepflichtverletzung und hat einzig zum Ziel, den rechtmässigen Zustand

wieder herzustellen (Urteil EVGer P 58/99 vom 21. Dezember 2000 E. 4.b). Eine verspätete

Meldung bleibt somit ohne Folgen für den Umfang der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.

Entsprechend wird auch beim Erlass von Rückerstattungsforderungen der gute Glaube durch eine

verspätete Meldung rechtsprechungsgemäss nicht wieder hergestellt (Urteile BGer 9C_496/2014

vom 22. Oktober 2014 E. 4.2 und 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5, wobei in

letzterem Fall die Meldung rechtzeitig erfolgte, aber durch ein Versehen der Ausgleichskasse nicht

berücksichtigt wurde; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).

Dabei kann nicht auf die in der Literatur vereinzelt vertretene Meinung abgestellt werden, wonach

die Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen mit Kenntnisnahme der Meldepflicht-

verletzung durch die Verwaltung endet (vgl. CARIGIET/KOCH, S. 98). Diese Meinung gründet auf der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung, welche ihrerseits

ausschliesslich die Invaliditätsbemessungsfaktoren betrifft (BGE 118 V 214 E. 3b; 119 V 431 E. 4).

Zudem wurde der massgebende Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2015 revidiert, weshalb diese

Rechtsprechung ohnehin überholt ist.

Kantonsgericht KG

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b)

Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerdeführerin spätestens im November 2015 in der

Lage gewesen, der Ausgleichskasse den Einzug ihres Freundes auf den 1. Dezember 2015 zu

melden. Bei unverzüglicher Meldung im November 2015 wäre daher eine Leistungsanpassung ab

Dezember 2015 möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin wird daher ab Dezember 2015 für die

unrechtmässig bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattungspflicht erstreckt

sich auf die gesamte Dauer der Wohngemeinschaft, welche bis Ende Juni 2016 dauerte. Der

Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘730.- (7 Monate à CHF 390.-).

4.

Die Ausgleichskasse verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 nicht nur,

dass die Beschwerdeführerin die infolge Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen EL-

Leistungen zurückzuerstatten habe. Auch berechnete sie den der Beschwerdeführerin ab 1. Juli

2016 zustehenden EL-Anspruch im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu, was dazu

führte, dass sie zusätzlich für den Monat Juli 2016 einen Betrag von CHF 53.- zurückforderte.

a)

Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen

während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt

einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn

diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen

Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).

Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die

jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf

die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Im Falle einer periodischen Überprüfung im

Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung – sowohl bei einer Verminderung als auch

bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses – auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die

Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens

auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). Damit ist in

beiden Fällen eine rückwirkende Leistungsanpassung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

b)

Folglich

ist

auch

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Ausgleichskasse

den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Freundes aus der

gemeinsamen Wohnung (Ende Juni 2016) per 1. Juli 2016 im Rahmen der periodischen

Überprüfung neu verfügte. Da die Beschwerdeführerin nach den Berechnungen der

Ausgleichskasse, welche sie im Übrigen nicht im Detail beanstandet, auch im Juli 2016 zu hohe

Leistungen bezog, hat sie den ihr zu viel ausbezahlten Betrag von CHF 53.- zurückzuerstatten

(Art. 25 Abs. 1 ATSG).

5.

Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet,

weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. August 2016 zu bestätigen ist.

6.

Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden

Versicherungsträger steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 11. April 2017/asp

Präsident

Gerichtsschreiberin