opencaselaw.ch

608 2015 8

Freiburg · 2017-03-08 · Deutsch FR

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1969, geschieden, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1989 und 1998), wohnhaft in B.________, ohne Ausbildung, arbeitete als Serviceangestellte im Vollpensum in diversen Restaurants, zuletzt im Restaurant C.________. Aufgrund von wiederholten und längeren Arbeitsausfällen wegen starker Rückenschmerzen wurde ihr die Arbeitsstelle per 30. September 2009 gekündigt. B. Am 22. Februar 2010 (Datum des Gesucheingangs) stellte A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) ein Leistungsbegehren. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, seit dem Sommer 2007 unter Rückenschmerzen und seit der Stabilisationsoperation L5/S1 im Februar 2009 unter einem chronischen ischalgieformen Schmerzsyndrom zu leiden. Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und gewährte der Versicherten, nachdem diese im April 2010 durch die D.________ AG mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (nachfolgend: FOMA) untersucht und ihr in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ganztags (mit vermehrten Pausen) attestiert worden war, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Am 27. Juli 2010 musste sich die Versicherte einer zweiten Operation (ventrale Diskektomie und Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5) unterziehen. Da weitere Beschwerden (insbesondere eine seronegative Polyarthritis) hinzukamen, empfahl der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) eine bidisziplinäre (neurochirurgische, rheumatologische) Begutachtung der Versicherten. Nachdem das neurochirurgische Gutachten am 14. Februar 2012 erstattet und der bereits erteilte Auftrag für eine rheumatologische Begutachtung wieder zurückgezogen worden war, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. September 2012 vom 1. Oktober 2010 bis

31. März 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ebenfalls am 26. September 2012 wurde der Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte schriftliche und mündliche Einwände. Sie beantragte eine rheumatologische Begutachtung. Auch die psychiatrische Komorbidität sei zu berücksichtigen. Es folgten weitere medizinische Abklärungen sowie eine bidisziplinäre (rheumatologische, psychiatrische) Begutachtung. Mit Verfügung vom 20. November 2014 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 26. September 2012, wonach die Versicherte vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente habe. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Procap Schweiz, am 6. Januar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Infolge falscher bzw. veralteter Postanschrift ging die Beschwerde erst am 13. Januar 2015 beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab April 2011 weiter eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht abgestellt werden könne. Auf die vorgebrachten Argumente ist in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen näher einzugehen. Am 10. April 2015 reichte die IV-Stelle ihre Bemerkungen ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiederum falle in die Kompetenz des Kantonsgerichts. Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Am 15. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung von Gegenbemerkungen, reichte aber am 22. Juni 2015 einen aktuellen Arztbericht zu den Akten und bat darum, dass bei der Beurteilung des vorliegenden Falles das neueste Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 berücksichtigt werde. Am 9. Juli 2015 reichte auch die Vorinstanz eine weitere Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass sie eine Verschlechterung ihrer Stellung gegenüber der angefochtenen Verfügung (reformatio in peius) riskiere, und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme hierzu einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist fing somit am

22. November 2014 an zu laufen und endete zufolge der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2014 bis und mit dem 2. Januar 2015 (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am

E. 6 Januar 2015 durch die Schweizerische Post die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Anschrift erkannte, unter Beilage ihrer Beschwerde sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. d) Da die Beschwerde vom 6. Januar 2016 nicht nur frist- sondern auch formgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz erhoben wurde und die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie auch über den

1. April 2011 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch folgende weitere Faktoren: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 132 V 65 auf die Fibromyalgie und mit Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008, bestätigt durch Urteil BGer 9C_662/2009 vom 17. August 2010, auf das Chronic Fatigue Syndrom ausgeweitet. Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Die an die Ärzte gestellten Anforderungen wurden dahingehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes von vornherein nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Ob die ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist als Rechtsfrage frei überprüfbar (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Nach der Rechtsprechung sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVG: SR 831.201]) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Urteil BGer 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125 E. 4a; bestätigt in Urteil BGer 8C_234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 5). e) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 1. April 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist als Vorbemerkung festzuhalten, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und das medizinische Dossier komplett ist. Weitere Abklärungen und Begutachtungen erübrigen sich daher, weshalb abschliessend über den vorliegenden Fall entschieden werden kann. Dafür ist zunächst auf die massgebenden medizinischen Unterlagen näher einzugehen: a) Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Jahr 2007 unter Rückenbeschwerden. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. August 2008 ergab eine kleine mediane Diskushernie LWK4/5 ohne Neuro- oder Myelonkompression sowie eine mittelgradige Osteochondrose und mediane

Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Neuro- oder Myelonkompression (Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, Bericht vom 8. August 2008, Vorakten S. 40 f.). Am 28. Januar 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin deshalb einer Facetteninfiltration lumbosacral beidseits (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Bericht vom 28. Januar 2009, Vorakten S. 43 und Konsiliarbericht vom 25. Januar 2009, Vorakten S. 42). Da die Infiltration aber nur sehr kurzfristig eine Schmerzlinderung brachte, unterzog sich die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2009 einer operativen Dekompression L5/S1 bds. mit transpedikulärer dorsaler Osteosynthese L5/S1 beidseits und einer interspinösen semirigiden Fusion L4/5 (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Operationsbericht vom 10. Februar 2009, Vorakten S. 46 f. und Bericht vom 4. Februar 2009, Vorakten S. 44). Am 17. Februar 2009 konnte die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Austrittsbericht vom 17. Februar 2009, Vorakten S. 48 f.). Nach postoperativ ordentlichem Verlauf berichtete die Beschwerdeführerin über zunehmende und belastungsabhängige, zum Teil brennende ischalgieforme Beschwerden beidseits, einschiessende Schmerzen an der lumbalen Operationsstelle und Parästhesien in Fuss und Unterschenkel. Die präoperativ vorhandenen Schmerzen und Blockierungen lumbal haben aber nicht rezidiviert (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Bericht vom 14. Juli 2009, Vorakten S. 50 f.; Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Berichte vom 17. September 2009, Vorakten S. 53 f. und vom 1. April 2010, Vorakten S. 133 ff.). Ein MRI der Lendenwirbelsäule zeigte eine regelrechte Stellung der Implantate mit korrektem Alignement der Wirbelsäule ohne Lockerungszeichen des Osteosynthese-Materials oder Überbeweglichkeit im cranialen Nachbarsegment L4/L5. Auch zeigte sich klinisch ein normaler neurologischer Status ohne Anhaltspunkte für eine allfällige Facettenüberlastung (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Berichte vom 14. Juli 2009, Vorakten S. 50 f. und vom 23. Juli 2009, Vorakten S. 51); Röntgeninstitut J.________, Bericht vom 20. Juli 2009, Vorakten S. 223). Mit den erhobenen Befunden konnten die einzelnen Beschwerdeelemente keiner nervalen Struktur zugeordnet werden (Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Bericht vom 17. September 2009, Vorakten S. 53 f.). Auch die Elektromyographie-Untersuchung mit Blick auf eine eventuelle Polyneuropathie ergab normale Befunde (Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Bericht vom 5. Oktober 2009, Vorakten S. 57 ff.). Am 17. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin im K.________, neurochirurgische Poliklinik, untersucht. Es wurde die Diagnose eines chronischen ischalgieformen Schmerzsyndroms bei Status nach Stabilisation LWK5/SWK1 im Februar 2009 gestellt (K.________, Berichte vom 17. November 2009, Vorakten S. 59 f. und vom 15. März 2010, Vorakten S. 122 ff.; vgl. auch Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. März 2010, Vorakten S. 61 f.). Am 6. und 7. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch die D.________ mittels FOMA untersucht. Im Bericht vom 4. Mai 2010 (Vorakten S. 156 ff.) werden die folgenden Diagnosen genannt: chronisch lumbo-spondylogenes Syndrom links (Status nach Dekompression L5/S1 bds. mit transpedikulärer dorsaler Osteosynthese L5/S1 bds. bei Instabilität und fortgeschrittener Segmentdegeneration; Status nach interspinöser semirigider Fusion L4/5 bei Instabilität; S-förmige Skoliose der Wirbelsäule; Insuffizienz der Rumpf- und Rückenmuskulatur) und Fever of unknown origin (FUO) (Vorakten S. 156). Die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin im Service sei der Beschwerdeführerin aus orthopädisch- rheumatologischer Sicht nicht zumutbar, hingegen bestehe in einer leichten, wechselbelastenden

Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ganztags mit vermehrten Pausen von insgesamt ca. 2 Stunden pro Tag. Unter aktiver, therapeutisch geleiteter Trainingstherapie (MTT) sei zu erwarten, dass in einem halben Jahr die muskuläre Insuffizienz im Rücken- und Rumpfbereich einigermassen kompensiert sein werde, sodass dann mit einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen sei (Vorakten S. 154 f.). In den Berichten vom 13. und 14. Juni 2010 beschreibt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen stationären Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 25 Prozent und in einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig; beides ohne verminderte Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 162 f., 167). Eine Abklärung der Facettengelenke im K.________ vom 17. Juni 2010 war negativ, eine Bandscheibenstimulation L4/5 positiv für eine diskogene Ursache der Schmerzen (Bericht vom

24. Juni 2010, Vorakten S. 206 ff.). b) Am 27. Juli 2010 musste sich die Beschwerdeführerin einer ventralen Diskektomie und der Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5 unterziehen (K.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Operationsbericht vom 27. Juli 2010, Vorakten S. 316, Austrittsbericht vom 30. Juli 2010, Vorakten S. 283 f. und Bericht vom 16. August 2010, Vorakten S. 221 ff.), was aber ihre Beschwerden nicht minderte. Vielmehr kamen eine Handproblematik (K.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Bericht vom 24. September 2010, Vorakten S. 265) sowie eine seronegative Polyarthritis mit zunehmenden Schmerzen im Bereich der mittleren und grösseren Gelenke (Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht undatiert, Vorakten S. 264 und Bericht vom 21. Dezember 2010, Vorakten S. 267; M.________, Abteilung für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, Berichte vom 16. Februar 2011, Vorakten S. 330 ff. und vom 6. Januar 2011, Vorakten S. 358 ff.) hinzu. Von Seiten der Rückenoperation war der Verlauf aber regulär (K.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Berichte vom 31. Januar 2011, Vorakten S. 323 ff. und vom 11. November 2010, Vorakten S. 259 ff.). Am 30. Mai 2011 bestätigte auch Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, die Diagnosen einer seronegativen Polyarthritis sowie eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms. Auch psychosoziale Probleme mit Alkoholabusus bis ins Jahr 2006, Suizidversuchen und zeitweise Bulimie würden bestehen (Vorakten S. 368 ff.; vgl. auch den Bericht vom 25. Mai 2011, Vorakten S. 372 ff.). Am 20. September 2011 verwies die RAD-Ärztin O.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Allgemeine Innere Medizin FMH, auf den RAD-Bericht von Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2011 (Vorakten S. 293) sowie auf die ausführlich dokumentierte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Es bestehe ein persistierendes Schmerzsyndrom sowie der Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis. Aufgrund der komplexen medizinischen Situation sollte zur Abklärung beider Krankheitsbilder eine fachärztliche (neurochirurgische, rheumatologische) Begutachtung durchgeführt werden (Vorakten S. 481 f.). c) Das neurochirurgische Gutachten wurde am 14. Februar 2012 von Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, erstattet (Vorakten S. 580 ff.). Es wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: chronisches lumbales und lumboischalgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell linksbetont mit/bei LWS-Fehlform/- haltung und degenerativen LWS-Veränderungen (Osteochondrose L4/S1, keine relevante Spondylarthrose). Die von der Beschwerdeführerin berichteten schmerzbedingten Beeinträchtigungen könnten aus neurochirurgischer Sicht nicht vollständig mit fachspezifisch

Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 objektivierbaren Befunden erklärt werden. Die Auswirkungen einer allfällig vorliegenden (seronegativen) Polyarthritis seien im rheumatologischen Gutachten zu beleuchten. Daneben hätten sich im Eindruck der klinischen Untersuchung auch Hinweise auf eine subjektive quantitative Überbewertung und Symptomausweitung ergeben (weit ausgebreitete Schmerzen, undifferenziertes Schmerzmuster, diskrepante Schmerzhaftigkeit in der speziellen Prüfung und in abgelenkten Situationen, unbeeinträchtigte Spontanbeweglichkeit, unauffällige symmetrische Muskeltrophik) (Vorakten S. 558). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten und zweitweise körperlich mittelschweren (der Anteil der mittelschweren Arbeit sei hierbei auf

E. 10 Februar 2009 zu 100 Prozent, seit Anfang Juni 2009 zu 20 Prozent, seit dem 27. Juli 2010 zu 100 Prozent und seit Oktober 2010 zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Für eine angepasste Verweistätigkeit ist seit dem 10. Februar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent, seit Anfang Juni 2009 von 0 Prozent, seit dem 27. Juli 2010 von 100 Prozent und seit Oktober 2010 von maximal durchschnittlich 20 Prozent auszugehen. Höhere resp. länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten wurden zwar von Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (ab 9. Januar 2009 mindestens 50 Prozent und ab 12. Januar 2010 bis auf Weiteres 100 Prozent [Krankenkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung, Vorakten S. 195; statt vieler: Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2011, Vorakten S. 384 und vom 29. Juni 2011, Vorakten S. 475); dies sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit [statt vieler: Arztbericht vom 26. Juni 2011, Vorakten S. 387 f.]) und von Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (seit Monaten 100 Prozent; dies ebenfalls sowohl in der

Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit [ärztliche Zeugnisse vom 10. Oktober 2012, Vorakten S. 643 und vom 5. November 2012, Vorakten S. 649]) attestiert. Auf diese Atteste kann aber nicht abgestellt werden, da der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet und der behandelnde Psychiater von einer Diagnose ausgeht, die sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht bestätigen liess. Kommt hinzu, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, hält dafür, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer adaptierten Tätigkeit zu maximal 50 Prozent arbeitsfähig sei (Berichte vom 25. Mai 2011, Vorakten S. 370, vom 3. November 2011, Vorakten S. 533 ff. und vom 14. November 2012, Vorakten S. 664). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht aber nicht nur im Widerspruch zum rheumatologischen Fachgutachten vom 5. April 2013, sondern auch zum neurochirurgischen Gutachten vom 14. Februar 2012, welches von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 bis maximal 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht (Vorakten S. 558, 555). Auch das K.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, wo sich die Beschwerdeführerin operieren liess, attestierte ihr eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit lediglich vom 26. Juli 2010 bis 26. Oktober 2010 (ärztliches Zeugnis vom 28. September 2010, Vorakten S. 243; vgl. auch Vorakten S. 467, 285, 265, 220). Am 11. November 2010 präzisierte es, dass die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach wie vor 100 Prozent betrage, der Beschwerdeführerin aber andere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 259 ff.). 5. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der Vorinstanz, welche auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010“ (Valideneinkommen: Tabelle TA 1, Privater Sektor, Position 56, Anforderungsniveau 4, Frauen; Invalideneinkommen: Tabelle TA1, Privater Sektor, Position 45-96, Anforderungsniveau 4, Frauen) abstellte und für die Zeit ab dem 27. Januar 2011 (Ablauf der 6- monatigen postoperativen Phase) einen Invaliditätsgrad von 21,3 Prozent ermittelte, nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung erweist sich soweit ersichtlich als korrekt. 6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist, die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat und ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2011 zu verneinen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 zu bestätigen. 7. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. April 2015 (608 2015 9) die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12), der am

E. 13 Februar 2017 eingereichten Kostennote sowie der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt einer gemeinnützigen Organisation vertreten lässt, dessen zu entschädigender minimale Stundentarif bei CHF 130.- liegt (SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83; Urteile BGer 9C_688/2009 vom 19. November 2009 und 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E. 5.4), ist Rechtsanwalt Daniel Schilliger in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1‘722.50

Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 (13,25 Stunden à CHF 130.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 121.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 147.50 (8 Prozent von CHF 1‘843.90). Die Entschädigung im Umfang von CHF 1‘991.40 ist durch den Staat zu übernehmen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 20. April 2015) nicht erhoben. III. Rechtsanwalt Daniel Schilliger wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1‘722.50, zuzüglich Auslagen von CHF 121.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 147.50 (8 Prozent von CHF 1‘843.90) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1‘991.40 geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. März 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 8 Urteil vom 8. März 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Schweiz gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 6. Januar 2015 gegen die Verfügung vom 20. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 20 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1969, geschieden, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1989 und 1998), wohnhaft in B.________, ohne Ausbildung, arbeitete als Serviceangestellte im Vollpensum in diversen Restaurants, zuletzt im Restaurant C.________. Aufgrund von wiederholten und längeren Arbeitsausfällen wegen starker Rückenschmerzen wurde ihr die Arbeitsstelle per 30. September 2009 gekündigt. B. Am 22. Februar 2010 (Datum des Gesucheingangs) stellte A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) ein Leistungsbegehren. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, seit dem Sommer 2007 unter Rückenschmerzen und seit der Stabilisationsoperation L5/S1 im Februar 2009 unter einem chronischen ischalgieformen Schmerzsyndrom zu leiden. Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und gewährte der Versicherten, nachdem diese im April 2010 durch die D.________ AG mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (nachfolgend: FOMA) untersucht und ihr in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ganztags (mit vermehrten Pausen) attestiert worden war, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Am 27. Juli 2010 musste sich die Versicherte einer zweiten Operation (ventrale Diskektomie und Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5) unterziehen. Da weitere Beschwerden (insbesondere eine seronegative Polyarthritis) hinzukamen, empfahl der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) eine bidisziplinäre (neurochirurgische, rheumatologische) Begutachtung der Versicherten. Nachdem das neurochirurgische Gutachten am 14. Februar 2012 erstattet und der bereits erteilte Auftrag für eine rheumatologische Begutachtung wieder zurückgezogen worden war, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. September 2012 vom 1. Oktober 2010 bis

31. März 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ebenfalls am 26. September 2012 wurde der Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte schriftliche und mündliche Einwände. Sie beantragte eine rheumatologische Begutachtung. Auch die psychiatrische Komorbidität sei zu berücksichtigen. Es folgten weitere medizinische Abklärungen sowie eine bidisziplinäre (rheumatologische, psychiatrische) Begutachtung. Mit Verfügung vom 20. November 2014 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 26. September 2012, wonach die Versicherte vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente habe. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Procap Schweiz, am 6. Januar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Infolge falscher bzw. veralteter Postanschrift ging die Beschwerde erst am 13. Januar 2015 beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab April 2011 weiter eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Allgemeine Innere Medizin FMH, nicht abgestellt werden könne. Auf die vorgebrachten Argumente ist in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen näher einzugehen. Am 10. April 2015 reichte die IV-Stelle ihre Bemerkungen ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiederum falle in die Kompetenz des Kantonsgerichts. Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Am 15. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung von Gegenbemerkungen, reichte aber am 22. Juni 2015 einen aktuellen Arztbericht zu den Akten und bat darum, dass bei der Beurteilung des vorliegenden Falles das neueste Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 berücksichtigt werde. Am 9. Juli 2015 reichte auch die Vorinstanz eine weitere Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass sie eine Verschlechterung ihrer Stellung gegenüber der angefochtenen Verfügung (reformatio in peius) riskiere, und ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme hierzu einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist fing somit am

22. November 2014 an zu laufen und endete zufolge der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2014 bis und mit dem 2. Januar 2015 (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am

6. Januar 2015. b) Die Beschwerdeführerin, rechtsgültig vertreten durch Procap Schweiz, sandte erstmals am 6. Januar 2015 eine Beschwerde per Einschreiben an das Kantonsgericht Freiburg. Die Eingabe konnte dem Kantonsgericht indessen nicht zugestellt werden, weil eine falsche bzw. veraltete Postanschrift verwendet wurde und das Kantonsgericht unter angegebener Adresse nicht (mehr) ermittelt werden konnte. Die Post retournierte die Sendung am 12. Januar 2015 an die Beschwerdeführerin mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“. Daraufhin sandte die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 12. Januar 2015 ein zweites Mal per Einschreiben an das Kantonsgericht; diesmal an die aktuelle Adresse. Ihrer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 Eingabe legte sie den nunmehr leeren Briefumschlag mit dem Poststempel vom 6. Januar 2015 bei. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde am selben Tag, an dem ihr die erste Sendung vom 6. Januar 2015 retourniert worden war, ein zweites Mal beim Kantonsgericht einreichte und auch diese am 12. Januar 2015 eingereichte Beschwerde das Datum vom 6. Januar 2015 trägt, lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die beiden Eingaben inhaltlich identisch sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche bzw. veraltete Adresse verwendet haben könnte, um eine längere Beschwerdefrist zu erwirken, liegen nicht vor, erfolgte doch die Zustellung an die veraltete Postanschrift wohl auch deshalb, weil die Vor-instanz in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine falsche bzw. veraltete Postanschrift nannte. Es ist daher von einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen. c) Im Übrigen wäre die Beschwerdefrist bei Annahme einer verspäteten Rechtsmittelerhebung jedenfalls wiederherzustellen. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Diese Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Die Rechtsprechung anerkennt insbesondere den Irrtum, welcher auf einer falschen Auskunft beruht, als hinreichenden Hinderungsgrund (KIESER, ATSG-Kommentar,

3. Auflage, 2015, Art. 41 N. 7). Vorliegend verweist die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerde an das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, Route André Piller 21, 1762 Givisiez. Die bereits dargelegten Gründe für die verspätete bzw. zweite Zustellung – nämlich die irrtümliche Verwendung einer veralteten Anschrift zufolge einer falschen Rechtsmittelbelehrung bei gleichzeitig rechtzeitiger Anrufung der zuständigen Rechtsmittelinstanz – würden es ohne Weiteres rechtfertigen lassen, die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Auch ersuchte die Beschwerdeführerin noch am selben Tag, an dem sie zufolge der Rücksendung ihrer Eingabe vom

6. Januar 2015 durch die Schweizerische Post die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Anschrift erkannte, unter Beilage ihrer Beschwerde sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. d) Da die Beschwerde vom 6. Januar 2016 nicht nur frist- sondern auch formgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz erhoben wurde und die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie auch über den

1. April 2011 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch folgende weitere Faktoren: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 132 V 65 auf die Fibromyalgie und mit Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008, bestätigt durch Urteil BGer 9C_662/2009 vom 17. August 2010, auf das Chronic Fatigue Syndrom ausgeweitet. Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Die an die Ärzte gestellten Anforderungen wurden dahingehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes von vornherein nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Ob die ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist als Rechtsfrage frei überprüfbar (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Nach der Rechtsprechung sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVG: SR 831.201]) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Urteil BGer 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125 E. 4a; bestätigt in Urteil BGer 8C_234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 5). e) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 1. April 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist als Vorbemerkung festzuhalten, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und das medizinische Dossier komplett ist. Weitere Abklärungen und Begutachtungen erübrigen sich daher, weshalb abschliessend über den vorliegenden Fall entschieden werden kann. Dafür ist zunächst auf die massgebenden medizinischen Unterlagen näher einzugehen: a) Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Jahr 2007 unter Rückenbeschwerden. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. August 2008 ergab eine kleine mediane Diskushernie LWK4/5 ohne Neuro- oder Myelonkompression sowie eine mittelgradige Osteochondrose und mediane

Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 Diskushernie LWK5/SWK1 ohne Neuro- oder Myelonkompression (Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, Bericht vom 8. August 2008, Vorakten S. 40 f.). Am 28. Januar 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin deshalb einer Facetteninfiltration lumbosacral beidseits (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Bericht vom 28. Januar 2009, Vorakten S. 43 und Konsiliarbericht vom 25. Januar 2009, Vorakten S. 42). Da die Infiltration aber nur sehr kurzfristig eine Schmerzlinderung brachte, unterzog sich die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2009 einer operativen Dekompression L5/S1 bds. mit transpedikulärer dorsaler Osteosynthese L5/S1 beidseits und einer interspinösen semirigiden Fusion L4/5 (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Operationsbericht vom 10. Februar 2009, Vorakten S. 46 f. und Bericht vom 4. Februar 2009, Vorakten S. 44). Am 17. Februar 2009 konnte die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Austrittsbericht vom 17. Februar 2009, Vorakten S. 48 f.). Nach postoperativ ordentlichem Verlauf berichtete die Beschwerdeführerin über zunehmende und belastungsabhängige, zum Teil brennende ischalgieforme Beschwerden beidseits, einschiessende Schmerzen an der lumbalen Operationsstelle und Parästhesien in Fuss und Unterschenkel. Die präoperativ vorhandenen Schmerzen und Blockierungen lumbal haben aber nicht rezidiviert (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Bericht vom 14. Juli 2009, Vorakten S. 50 f.; Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Berichte vom 17. September 2009, Vorakten S. 53 f. und vom 1. April 2010, Vorakten S. 133 ff.). Ein MRI der Lendenwirbelsäule zeigte eine regelrechte Stellung der Implantate mit korrektem Alignement der Wirbelsäule ohne Lockerungszeichen des Osteosynthese-Materials oder Überbeweglichkeit im cranialen Nachbarsegment L4/L5. Auch zeigte sich klinisch ein normaler neurologischer Status ohne Anhaltspunkte für eine allfällige Facettenüberlastung (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Berichte vom 14. Juli 2009, Vorakten S. 50 f. und vom 23. Juli 2009, Vorakten S. 51); Röntgeninstitut J.________, Bericht vom 20. Juli 2009, Vorakten S. 223). Mit den erhobenen Befunden konnten die einzelnen Beschwerdeelemente keiner nervalen Struktur zugeordnet werden (Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Bericht vom 17. September 2009, Vorakten S. 53 f.). Auch die Elektromyographie-Untersuchung mit Blick auf eine eventuelle Polyneuropathie ergab normale Befunde (Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, Bericht vom 5. Oktober 2009, Vorakten S. 57 ff.). Am 17. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin im K.________, neurochirurgische Poliklinik, untersucht. Es wurde die Diagnose eines chronischen ischalgieformen Schmerzsyndroms bei Status nach Stabilisation LWK5/SWK1 im Februar 2009 gestellt (K.________, Berichte vom 17. November 2009, Vorakten S. 59 f. und vom 15. März 2010, Vorakten S. 122 ff.; vgl. auch Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. März 2010, Vorakten S. 61 f.). Am 6. und 7. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch die D.________ mittels FOMA untersucht. Im Bericht vom 4. Mai 2010 (Vorakten S. 156 ff.) werden die folgenden Diagnosen genannt: chronisch lumbo-spondylogenes Syndrom links (Status nach Dekompression L5/S1 bds. mit transpedikulärer dorsaler Osteosynthese L5/S1 bds. bei Instabilität und fortgeschrittener Segmentdegeneration; Status nach interspinöser semirigider Fusion L4/5 bei Instabilität; S-förmige Skoliose der Wirbelsäule; Insuffizienz der Rumpf- und Rückenmuskulatur) und Fever of unknown origin (FUO) (Vorakten S. 156). Die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin im Service sei der Beschwerdeführerin aus orthopädisch- rheumatologischer Sicht nicht zumutbar, hingegen bestehe in einer leichten, wechselbelastenden

Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ganztags mit vermehrten Pausen von insgesamt ca. 2 Stunden pro Tag. Unter aktiver, therapeutisch geleiteter Trainingstherapie (MTT) sei zu erwarten, dass in einem halben Jahr die muskuläre Insuffizienz im Rücken- und Rumpfbereich einigermassen kompensiert sein werde, sodass dann mit einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen sei (Vorakten S. 154 f.). In den Berichten vom 13. und 14. Juni 2010 beschreibt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen stationären Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 25 Prozent und in einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig; beides ohne verminderte Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 162 f., 167). Eine Abklärung der Facettengelenke im K.________ vom 17. Juni 2010 war negativ, eine Bandscheibenstimulation L4/5 positiv für eine diskogene Ursache der Schmerzen (Bericht vom

24. Juni 2010, Vorakten S. 206 ff.). b) Am 27. Juli 2010 musste sich die Beschwerdeführerin einer ventralen Diskektomie und der Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5 unterziehen (K.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Operationsbericht vom 27. Juli 2010, Vorakten S. 316, Austrittsbericht vom 30. Juli 2010, Vorakten S. 283 f. und Bericht vom 16. August 2010, Vorakten S. 221 ff.), was aber ihre Beschwerden nicht minderte. Vielmehr kamen eine Handproblematik (K.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Bericht vom 24. September 2010, Vorakten S. 265) sowie eine seronegative Polyarthritis mit zunehmenden Schmerzen im Bereich der mittleren und grösseren Gelenke (Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht undatiert, Vorakten S. 264 und Bericht vom 21. Dezember 2010, Vorakten S. 267; M.________, Abteilung für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, Berichte vom 16. Februar 2011, Vorakten S. 330 ff. und vom 6. Januar 2011, Vorakten S. 358 ff.) hinzu. Von Seiten der Rückenoperation war der Verlauf aber regulär (K.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, Berichte vom 31. Januar 2011, Vorakten S. 323 ff. und vom 11. November 2010, Vorakten S. 259 ff.). Am 30. Mai 2011 bestätigte auch Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, die Diagnosen einer seronegativen Polyarthritis sowie eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms. Auch psychosoziale Probleme mit Alkoholabusus bis ins Jahr 2006, Suizidversuchen und zeitweise Bulimie würden bestehen (Vorakten S. 368 ff.; vgl. auch den Bericht vom 25. Mai 2011, Vorakten S. 372 ff.). Am 20. September 2011 verwies die RAD-Ärztin O.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Allgemeine Innere Medizin FMH, auf den RAD-Bericht von Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2011 (Vorakten S. 293) sowie auf die ausführlich dokumentierte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Es bestehe ein persistierendes Schmerzsyndrom sowie der Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis. Aufgrund der komplexen medizinischen Situation sollte zur Abklärung beider Krankheitsbilder eine fachärztliche (neurochirurgische, rheumatologische) Begutachtung durchgeführt werden (Vorakten S. 481 f.). c) Das neurochirurgische Gutachten wurde am 14. Februar 2012 von Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, erstattet (Vorakten S. 580 ff.). Es wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: chronisches lumbales und lumboischalgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell linksbetont mit/bei LWS-Fehlform/- haltung und degenerativen LWS-Veränderungen (Osteochondrose L4/S1, keine relevante Spondylarthrose). Die von der Beschwerdeführerin berichteten schmerzbedingten Beeinträchtigungen könnten aus neurochirurgischer Sicht nicht vollständig mit fachspezifisch

Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 objektivierbaren Befunden erklärt werden. Die Auswirkungen einer allfällig vorliegenden (seronegativen) Polyarthritis seien im rheumatologischen Gutachten zu beleuchten. Daneben hätten sich im Eindruck der klinischen Untersuchung auch Hinweise auf eine subjektive quantitative Überbewertung und Symptomausweitung ergeben (weit ausgebreitete Schmerzen, undifferenziertes Schmerzmuster, diskrepante Schmerzhaftigkeit in der speziellen Prüfung und in abgelenkten Situationen, unbeeinträchtigte Spontanbeweglichkeit, unauffällige symmetrische Muskeltrophik) (Vorakten S. 558). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten und zweitweise körperlich mittelschweren (der Anteil der mittelschweren Arbeit sei hierbei auf 10 Prozent begrenzt) konsequent wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 bis maximal 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 558, 555). Das K.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, bestätigte am

28. Februar 2012 die Diagnose eines chronischen lumboischalgieformen Schmerzsyndroms sowie des Verdachts auf eine seronegative Polyarthritis. Weiter bestehe der Verdacht auf ein Ulnariskompressionssyndrom links. Dabei sei eine zusätzliche rheumatologisch bedingte Verschlechterung der Symptomatik bei noch nicht abgeschlossener Diagnosefindung nicht auszuschliessen (Vorakten S. 854 ff.). Am 3. Mai 2012 berichtete das K.________ über eine interdisziplinäre Beurteilung mit rheumatologischer und psychosomatischer Untersuchung vom 25. April 2012, welche nebst den bereits bekannten Diagnosen die Diagnose einer atypischen, ängstlich-gefärbten depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig ergab. Beim wahrscheinlich eher degenerativ bedingten lumboischalgieformen Schmerzsyndrom sei von einem failed back surgery syndrome auszugehen. Die Schmerzen im Bereich der Hände und Füsse dürften von einer rheumatologischen Erkrankung herrühren; eine entsprechende Diagnostik sei zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch ausstehend (Vorakten S. 609 ff.). Am 31. Mai 2012 diagnostizierte das K.________ zusätzlich eine Tendovaginitis stenosans Dig. III rechte Hand (Vorakten S. 654 f.), am

20. Juni 2012 bestätigte es das Vorliegen einer seronegativen Polyarthritis (Vorakten S. 658 f.; vgl. auch Bericht vom 2. November 2012, Vorakten S. 663). Am 10. Oktober 2012 meldete Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Erkrankung (Vorakten S. 643). Am 5. November 2012 diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (DSM-IV 309.81) als Folge eines in der Kindheit erlittenen sexuellen Missbrauchs. Das Störungsbild dauere seit Jahren an und beeinträchtigte in bedeutsamer Weise soziale, berufliche und private Bereiche. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 Prozent als Servicefachangestellte und in leichter industrieller Produktion (Vorakten S. 650 f.). Am 14. November 2012 berichtete Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, über eine Zunahme der rheumatologischen Beschwerden seit dem Jahr 2010. Man habe es mit einer aktiven, erosiven und fortschreitenden Polyarthritis zu tun, welche die Mobilität und Greifkraft in den Händen einschränke, aber auch die Füsse, Schulter und Knie betreffe (Vorakten S. 664). Am

19. Dezember 2012 empfahl der RAD-Arzt Dr. med. S.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH, eine bidisziplinäre (rheumatologische, psychiatrische) Begutachtung (Vorakten S. 666). d) Das psychiatrische Fachgutachten wurde am 3. April 2013 von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (Vorakten S. 714 ff.). Es werden die folgenden Diagnosen gestellt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.5) (Vorakten S. 707). Hinweise auf eine posttraumatische

Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 Belastungsstörung resp. eine andauernde Persönlichkeitsstörung würden aber nicht vorliegen, da sich die Problematik seit Jahren auf gelegentliche Alpträume und Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Männern beschränke, die Beschwerdeführerin während Jahren arbeitstätig gewesen sei und es sehr unwahrscheinlich sei, dass es beinahe 30 Jahre nach dem Ereignis noch zu einem Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung komme (Vorakten S. 707). Zudem werde kein einziges Kriterium der ICD-10 erfüllt (Vorakten S. 705). Aus rein psychiatrischer Sicht habe weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit je eine Arbeitsunfähigkeit bestanden; die Leistungsfähigkeit sei ebenfalls nie eingeschränkt gewesen. Zu vermeiden seien komplexe Handlungsabläufe und eine hohe Belastung. Der Arbeitsplatz sollte einfache, eher manuelle Tätigkeiten beinhalten, welche zu Beginn nur ein mässiges Ausmass an Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern (Vorakten S. 703 ff.). Am 5. April 2013 erstattete Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, das rheumatologische Fachgutachten (Vorakten S. 763 ff.). Er stellt die folgenden Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: seronegative Oligo- bis Polyarthritis unklarer Ätiologie (aktuell klinisch und humoral keine Aktivität) sowie Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit werden genannt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, Fingerpolyarthrose, Nikotinkonsum von ca. 35 pack years sowie der Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose (Vorakten S. 752). Es seien vier der fünf Waddel-Zeichen als Hinweis auf nicht-organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar. Auch schildere die Versicherte sämtliche Bewegungen aller axialer und vieler peripherer Gelenke in allen Ebenen als in etwa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde, sowie eine nicht-dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize des gesamten linken Beines, was – mit den allseits normal getesteten Muskeleigenreflexen

– auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweise (Vorakten S. 751 f., 745). Auch die diffusen Druckschmerzangaben könnten vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden, wobei bis anhin die Diagnose eines (primären und sekundären) Fibromyalgie-Syndroms zu Recht nicht gestellt worden sei (Vorakten S. 750). Unbestritten sei das Vorliegen einer entzündlichen Systemaffektion (Vorakten S. 748 f.), welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, aber nicht müsse (Vorakten S. 746). Allgemeininternistisch könnten keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde objektiviert werden (Vorakten S. 743 f.). Insgesamt beurteilte der begutachtende Rheumatologe die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Vorakten S. 742). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die früher im Service ausgeübte berufliche Tätigkeit seit dem 10. Februar 2009 zu 100 Prozent, seit Anfang Juni 2009 zu 20 Prozent, seit dem 27. Juli 2010 zu 100 Prozent und seit Oktober 2010 zu 50 Prozent eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit dem 10. Februar 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent, seit Anfang Juni 2009 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, seit dem 27. Juli 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und seit Oktober 2010 eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 20 Prozent begründet werden, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass es auch Phasen

Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 gebe, in denen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit begründbar sei. Die angepasste Verweistätigkeit liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Die Gewichtslimite für repetitiv zu bewegende Gewichte betrage 7,5 kg. Derzeit sei auch das vereinzelte Bewegen von Gewichten bis 10 kg, zum Beispiel zwei- bis dreimal täglich zumutbar. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich aber krankheitsfremde Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung und eine möglicherweise limitierte Motivation auswirken (Vorakten S. 737 f., 700 f.). Die interdisziplinäre Beurteilung datiert vom 5. April 2013. Da aus psychiatrischer Sicht die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe, angesichts des Fehlens einer psychiatrischen Komorbidität die Arbeitsfähigkeit aber nicht eingeschränkt sei, könne bei der interdisziplinären Beurteilung vollumfänglich auf den somatisch-rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden (Vorakten S. 700 f., 737 f.). e) Am 14. Mai 2013 nahm der behandelnde Psychiater, Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum psychiatrischen Fachgutachten Stellung. Er hält daran fest, dass die Beschwerdeführerin an einer separat diagnostizierbaren und somit als Entität diagnostisch zu benennenden psychiatrischen Erkrankung (DSM-IV: Posttraumatische Belastungsstörung) leide, weshalb nicht einfach vollumfänglich auf den somatisch- rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden könne. Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, da der Vater abwesend und die Mutter Alkoholikerin gewesen sei. Auch könne nicht gesagt werden, dass die Jugend der Beschwerdeführerin angenehm verlaufen sei, da sie im Alter von 12 Jahren von zwei Männern sexuell missbraucht worden sei, was sie heute noch emotional massiv beeinträchtige und ihre Beziehungsfähigkeit zerstöre: deutliche Dissoziationstendenz, numbing, massives Misstrauen, sozialer Rückzug, Suizidalität, Verzweiflung, Ohnmacht und Ratlosigkeit, Hilflosigkeitsgefühle, paralysierende Scham, zerstörtes Selbstwertgefühl, Schmerzen als Ausdruck des seelischen Leids. Es liege somit psychisch eine ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Intensität, Schwere, Ausprägung und Dauer vor (Vorakten S. 772 ff.). Die behandelnde Rheumatologin, Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, nahm am 28. Mai 2013 Stellung zum rheumatologischen Fachgutachten. Das Gutachten weise keine groben Fehler, Widersprüche oder Ungereimtheiten auf. Auch würden keine wichtigen Befunde fehlen. Allerdings fehle die Beurteilung des Langzeitverlaufes, weil der Gutachter nur eine einmalige Bestandesaufnahme machen könne. Sie als behandelnde Ärztin habe selber feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin rezidivierende Schwellungen aufweise, welche rasch auftreten und verschwinden können. Weil diese Schwellungen sowohl die Hände, die Füsse und die Knie befallen würden, komme keine leichte sitzende Tätigkeit in Frage. Es liege sicher zusätzlich zum somatoformen Schmerzsyndrom eine chronische körperliche Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf und keiner Aussicht auf eine längerfristige Remission vor (Vorakten S. 774).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Am 24. September 2013 nahm auch die Beschwerdeführerin Stellung zu den beiden Gutachten. Auch sie hält dafür, dass auf das fachpsychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne (Vorakten S. 778 ff.). Am 24. Januar 2014 und 17. Februar 2014 nahmen die Gutachter Stellung zu den erhobenen Einwänden. Beide Gutachter hielten an ihren Gutachten fest (Vorakten S. 795 ff., 799 f.). Auch der RAD-Arzt Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt am

10. März 2014 dafür, dass das fachpsychiatrische Gutachten alle an solche Gutachten gestellten Anforderungen erfülle und die Stellungnahme des psychiatrischen Fachgutachters an die Adresse des behandelnden Psychiaters plausibel und nachvollziehbar sei. Es sei offensichtlich, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege (Vorakten S. 801). Dr. med. U.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin FMH, äusserte sich am 17. Juni 2015 wie folgt: Die Diagnose sei weiterhin eine Polyarthritis; derzeit mit einer Aktivität „nur“ im Kniegelenk rechts. Dieser Zustand könne sich aber immer wieder verändern. Neben der Polyarthritis leide die Beschwerdeführerin aber auch unter einem chronischen Schmerzsyndrom, welches durchaus in Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose stehen könne. Die psychiatrische Diagnose sollte unbedingt auch bei der Beurteilung berücksichtigt werden (Beilage zum Schreiben vom 22. Juni 2015). 4. Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl das neurochirurgische Fachgutachten vom 14. Februar 2012 (Vorakten S. 580 ff.) als auch das psychiatrische Fachgutachten vom 3. April 2013 (Vorakten S. 714 ff.) sowie das rheumatologische Fachgutachten (Vorakten S. 763 ff.) auf das den Gutachtern vollständig zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen sowie auf drei Explorationen (neurochirurgisch, psychiatrisch, rheumatologisch) abstützen. Alle drei Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und sind in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Auch der RAD-Arzt Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, äussert keine begründete Kritik an den Gutachten. a) Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Fachgutachten anbelangt, so kann ihr entgegen gehalten werden, dass Dr. med. E.________ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH durchaus die nötigen beruflichen Qualifikationen besitzt, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen resp. zu verneinen. Dass dem behandelnden Psychiater kein wissenschaftlicher Beitrag des Gutachters auf diesem Gebiet bekannt ist (Vorakten S. 772), vermag in keiner Art und Weise Zweifel an seiner fachlichen Kompetenz zu wecken. Auch ist die Dauer der psychiatrischen Exploration vom 4. März 2013 von 70 Minuten nicht zu beanstanden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil BGer 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann bei der Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (vgl. Urteil BGer 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2). Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 Auch ist die Aussage des psychiatrischen Experten, wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass es beinahe 30 Jahre nach einem traumatisierenden Ereignis noch zum Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung komme (Vorakten S. 707), nicht zu beanstanden. Im Urteil 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 voraussetze, dass sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftrete, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren könnten die Schwelle zur Entwicklung dieses Syndroms zwar senken und den Verlauf erschweren, seien aber weder notwendig noch ausreichend, um dessen Auftreten erklären zu können. In der Fachliteratur werde zwar zutreffend darauf hingewiesen werde, dass in gewissen Fällen die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung erst mit erheblicher, zum Teil mehrjähriger Verzögerung auftrete (E. 4.1.2). Mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeitspanne von rund 20 Jahren, während welcher der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen nicht nur einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern u.a. auch eine Familie gegründet habe, würden die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers allein – bei sonst gänzlich fehlenden objektivierbaren Anhaltspunkten – zum vornherein nicht ausreichen, um ein schweres, zur – um viele Jahre verzögerten – Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Damit sei bereits die Basis zur Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 4.1.4). In einem weiteren Urteil 8C_200/2013 vom 16. September 2013 schloss das Bundesgericht darauf, dass die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzten, in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einer Expertise in Psychotraumatologie, habe absehen dürfen, da die Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach den von der Psychiaterin genannten Traumata unter psychischen, das heisst depressiven Beschwerden, gelitten habe (E. 4.3). Auch in vorliegendem Fall liegt zwischen dem Trauma (sexueller Übergriff im Alter von 12 Jahren, mithin im Jahr 1981) und dem Beginn der posttraumatischen Belastungsstörung (erstmals dokumentiert im Bericht von Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. November 2012, Vorakten S. 650 f.) eine sehr lange Zeitspanne von über 30 Jahren, während welcher die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen in die Schweiz immigrierte, erfolgreich die deutsche Sprache lernte, zweimal heiratete und zwei Kinder grosszog sowie über mehrere Jahre einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging. Der behandelnde Psychiater hält zwar dafür, dass das Störungsbild seit Jahren andauere (Vorakten S. 650). Auffallend ist aber, dass die Beschwerdeführerin während dieser langen Zeit eine posttraumatische Belastungsstörung nicht behandeln liess. Auch stellten weder das Kantonale Psychiatrische Spital, wo die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wegen psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Verdachts auf Bulimie und einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung insgesamt dreimal stationiert war (Vorakten S. 695 ff.), noch ihr Hausarzt, Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (Vorakten S. 61 f., 162 f., 167, 264, 267) je eine solche Diagnose. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der psychiatrische Fachgutachter bereits aufgrund der langen Latenzzeit Zweifel an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anbringt. Der psychiatrische Experte hat – unter Einbezug des ihm vollständig zur Verfügung gestellten Dossiers mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen – überzeugend dargelegt, weshalb er sich der vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht anschliessen kann. Nebst der langen Latenzzeit von beinahe 30 Jahren

Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 (Vorakten S. 707), dem Hinweis auf verschiedene belastende äussere Faktoren (Alkoholprobleme, Eheprobleme, Scheidung, Unterhaltsstreitigkeiten, Drogenprobleme des Sohnes, längere Phase von Arbeitsuntätigkeit, finanzielle Schwierigkeiten) (Vorakten S. 706 f.), der Tatsache, dass sich die Problematik seit Jahren auf gelegentliche Alpträume und Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Männern beschränke (Vorakten S. 707) sowie seiner – vom Gericht nicht zu beanstandenden – Feststellung, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 erfülle, vermag das psychiatrische Fachgutachten alle an solche Gutachten gestellten Anforderungen ohne Weiteres zu erfüllen. Dass der Gutachter unter diesen Umständen nicht auch noch auf die vom DSM-IV aufgestellten Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter von geordneten familiären Verhältnissen ausgegangen sei (Vorakten S. 707), obschon ihr Vater abwesend und ihre Mutter Alkoholikerin gewesen und sie in einer als „broken home“ zu beschreibenden Situation aufgewachsen sei, die Qualität des Gutachtens nicht anzuzweifeln. Dies gilt erst recht, als weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, inwiefern diese vom Gutachter nicht berücksichtigte Tatsache einen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit hätte haben können. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der behandelnde Psychiater mit seiner Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung alleine dasteht. Nicht nur der psychiatrische Gutachter hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint, auch haben weder das Kantonale Psychiatrische Spital, noch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine solche Diagnose je in Erwägung gezogen. Der RAD-Arzt Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält gar dafür, es sei offensichtlich, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege (Vorakten S. 801). Damit ist – unter Bezugnahme auf das nicht zu beanstandende psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH – von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD- 10: Z61.5) auszugehen. b) Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der sogenannten Förster-Kriterien beurteilt. In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung aber teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, führt auch die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ gilt es zu sagen, dass der Beschwerdeführer neben der somatoformen Schmerzstörung unter körperlichen Begleiterkrankungen leidet. Gemäss dem rheumatologischen Fachgutachter handelt es sich dabei um eine seronegative Oligo- bis Polyarthritis unklarer Ätiologie sowie um ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten (Vorakten S. 752). In einer angepassten Tätigkeit vermögen die somatisch-rheumatologischen Befunde eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 20 Prozent zu begründen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass es auch Phasen gebe, in denen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste

Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 Verweistätigkeit begründbar sei (Vorakten S. 736). Eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht nicht; gelegentliche Verstimmungen sind bereits in der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten (Vorakten S. 705 f.). Weiter ist die Beschwerdeführerin trotz bestehender Schmerzen in der Lage, Haushaltsarbeiten zu erledigen, das Haus alleine zu verlassen, Auto zu fahren und mit dem Hund zu spazieren sowie soziale Kontakte zu pflegen (Vorakten S. 711, 709, 704). Es besteht kein sozialer Rückzug (Vorakten S. 708). Hinweise auf einen krankheitsbedingten Autonomieverlust bestehen somit nicht. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. In Bezug auf die im Komplex „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale liegen sodann gemäss gutachterlicher Beurteilung keine produktiv psychotischen Phänomene vor, insbesondere besteht kein Wahn. Auch Bewusstseinsstörungen, Sinnestäuschungen, Störungen des Antriebs oder der Psychomotorik sind nicht objektivierbar. Ebenso besteht kein Anhalt für eine Ich-Störung, Phobien oder ein Zwangsverhalten. Eine Hypochondrie ist aber vorhanden. Die Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe sind nicht beeinträchtigt, der formale Gedankengang geordnet (Vorakten S. 708). Damit verfügt die Beschwerdeführerin über gute persönliche Primärressourcen. Schliesslich gilt es in Bezug auf den Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt. Sie lebt zusammen mit ihrem verständnisvollen Partner, welcher sie bei den Haushaltsarbeiten unterstützt, in einem Einfamilienhaus (Vorakten S. 710 f.), und nimmt am sozialen Leben teil (Vorakten S. 709, 704). Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug liegt nicht vor (Vorakten S. 708). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in den medizinischen Berichten Hinweise auf eine Aggravationstendenz sowie eine starke Schmerzfixierung und –ausgestaltung mit Symptomaus- weitung finden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung (Vorakten S. 707). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung demonstrierte sie phasenweise ein unspezifisches Schonhinken des rechten Beines, neben einem normalen Gangbild (Vorakten S. 759) und eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik bei diffusen Druckschmerzen und nicht- dermatombezogene Sensibilitätsstörungen des ganzen linken Beines und einem – abgesehen von Bewegungseinschränkungen der tieflumbalen Bewegungssegmente – weitgehend normalen Habitus (Vorakten S. 751). Zudem bestehen diverse krankheitsfremde Faktoren: Alkoholprobleme, familiäre Probleme, längere Phase von Arbeitsuntätigkeit, finanzielle Schwierigkeiten (Vorakten S. 706 f.), c) In der Gesamtbetrachtung fehlt es am erforderlichen funktionellen Schweregrad der an- haltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zeigt weder im Komplex „Gesundheitsschaden“ noch in den Komplexen „Persönlichkeit“ und „Sozialer Kontext“ eine negative Beeinflussung. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hält auch unter der geänderten Rechtsprechung vor Bundesrecht stand, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2; 8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3).

Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 d) Was die Kritik der Beschwerdeführerin am rheumatologischen Fachgutachten anbelangt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihre behandelnde Rheumatologin, Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, keine Einwände gegen das Gutachten erhebt. Sie weist lediglich darauf hin, dass das Gutachten nur eine einmalige Bestandesaufnahme darstelle, sie als behandelnde Ärztin aber berichten könne, dass die rezidivierenden Schwellungen der Hände, Vorfüsse und Knie rasch auftreten und verschwinden könnten, weshalb keine leichte sitzende Tätigkeit in Frage komme (Vorakten S. 774). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter diesem Beschwerdebild angemessen Rechnung getragen hat. Er weist in seinem Gutachten darauf hin, dass es selten Entzündungserkrankungen gebe, bei denen die Gelenksentzündungen in unregelmässigen Abständen auftreten und wieder gehen könnten. Es sei unüblich, dass objektivierbare entzündliche Veränderungen nicht mit eindeutig schmerzverstärkenden resp. schmerzlindernden Mechanismen einhergehen. Es gebe auch schmerzlose Gelenksschwellungen und Gelenksentzündungen. Wenn jedoch generalisierte Schmerzen bestehen und diese zumindest ansatzweise im kausalen Zusammenhang mit einer entzündlichen Systemaffektion interpretiert werden sollten, müssten eindeutig schmerzverstärkende resp. schmerzlindernde Mechanismen erwartet werden. Dies heisse konkret, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden nicht mit dem Ausmass und der Intensität der seit dem Jahr 2010 phasenweise dokumentierten Gelenksent-zündungen korrelieren würden (Vorakten S. 747 f.). Was den Bericht vom 4. Mai 2010 des D.________ (Vorakten S. 156 ff.) und das neurochirurgische Gutachten vom 14. Februar 2012 von Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH (Vorakten S. 580 ff.), welche beide von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehen, anbelangt, so begründet der rheumatologische Experte in seinem Gutachten überzeugend, dass, unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde, keine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass zu begründen sei (Vorakten S. 728, 741). e) Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall von einer seronegativen Oligo- bis Polyarthritis unklarer Ätiologie (aktuell klinisch und humoral keine Aktivität), einem Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) und Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.5) auszugehen ist. Ebenfalls ist – gestützt auf die psychiatrisch-rheumatologische Beurteilung – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früher im Service ausgeübten beruflichen Tätigkeit seit dem

10. Februar 2009 zu 100 Prozent, seit Anfang Juni 2009 zu 20 Prozent, seit dem 27. Juli 2010 zu 100 Prozent und seit Oktober 2010 zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Für eine angepasste Verweistätigkeit ist seit dem 10. Februar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent, seit Anfang Juni 2009 von 0 Prozent, seit dem 27. Juli 2010 von 100 Prozent und seit Oktober 2010 von maximal durchschnittlich 20 Prozent auszugehen. Höhere resp. länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten wurden zwar von Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (ab 9. Januar 2009 mindestens 50 Prozent und ab 12. Januar 2010 bis auf Weiteres 100 Prozent [Krankenkarte zuhanden der Krankentaggeldversicherung, Vorakten S. 195; statt vieler: Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2011, Vorakten S. 384 und vom 29. Juni 2011, Vorakten S. 475); dies sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit [statt vieler: Arztbericht vom 26. Juni 2011, Vorakten S. 387 f.]) und von Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (seit Monaten 100 Prozent; dies ebenfalls sowohl in der

Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit [ärztliche Zeugnisse vom 10. Oktober 2012, Vorakten S. 643 und vom 5. November 2012, Vorakten S. 649]) attestiert. Auf diese Atteste kann aber nicht abgestellt werden, da der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet und der behandelnde Psychiater von einer Diagnose ausgeht, die sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht bestätigen liess. Kommt hinzu, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Dr. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie FMH, hält dafür, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer adaptierten Tätigkeit zu maximal 50 Prozent arbeitsfähig sei (Berichte vom 25. Mai 2011, Vorakten S. 370, vom 3. November 2011, Vorakten S. 533 ff. und vom 14. November 2012, Vorakten S. 664). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht aber nicht nur im Widerspruch zum rheumatologischen Fachgutachten vom 5. April 2013, sondern auch zum neurochirurgischen Gutachten vom 14. Februar 2012, welches von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit einer um 10 bis maximal 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht (Vorakten S. 558, 555). Auch das K.________, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, wo sich die Beschwerdeführerin operieren liess, attestierte ihr eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit lediglich vom 26. Juli 2010 bis 26. Oktober 2010 (ärztliches Zeugnis vom 28. September 2010, Vorakten S. 243; vgl. auch Vorakten S. 467, 285, 265, 220). Am 11. November 2010 präzisierte es, dass die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nach wie vor 100 Prozent betrage, der Beschwerdeführerin aber andere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien; dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Vorakten S. 259 ff.). 5. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der Vorinstanz, welche auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010“ (Valideneinkommen: Tabelle TA 1, Privater Sektor, Position 56, Anforderungsniveau 4, Frauen; Invalideneinkommen: Tabelle TA1, Privater Sektor, Position 45-96, Anforderungsniveau 4, Frauen) abstellte und für die Zeit ab dem 27. Januar 2011 (Ablauf der 6- monatigen postoperativen Phase) einen Invaliditätsgrad von 21,3 Prozent ermittelte, nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung erweist sich soweit ersichtlich als korrekt. 6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist, die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat und ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2011 zu verneinen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 zu bestätigen. 7. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. April 2015 (608 2015 9) die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap Schweiz, zu ihrem amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12), der am

13. Februar 2017 eingereichten Kostennote sowie der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt einer gemeinnützigen Organisation vertreten lässt, dessen zu entschädigender minimale Stundentarif bei CHF 130.- liegt (SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83; Urteile BGer 9C_688/2009 vom 19. November 2009 und 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E. 5.4), ist Rechtsanwalt Daniel Schilliger in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1‘722.50

Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 (13,25 Stunden à CHF 130.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 121.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 147.50 (8 Prozent von CHF 1‘843.90). Die Entschädigung im Umfang von CHF 1‘991.40 ist durch den Staat zu übernehmen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt, aber aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 20. April 2015) nicht erhoben. III. Rechtsanwalt Daniel Schilliger wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1‘722.50, zuzüglich Auslagen von CHF 121.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 147.50 (8 Prozent von CHF 1‘843.90) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1‘991.40 geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. März 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin