Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Sanitärinstallateur und Sanitärzeichner, beides mit Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1996 arbeitete er mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim heutigen C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom, Erstdiagnose im Juli 2002, und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma am 18. April 2004 u.a. mit/bei chronischem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) bestand seit Mai 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2003 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung, seit dem
1. Juli 2004 zusätzlich eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Zudem sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching). In diesem Rahmen war der Versicherte von Mai 2010 bis Dezember 2012 u.a. auch beim D.________ als Fachkursleiter angestellt; sein Pensum betrug insgesamt 88 Kurstage à 8 Lektionen, was über den ganzen Zeitraum einem Durchschnitt von 5,2 Lektionen pro Woche entspricht. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. B. Per Januar 2014 fand der Versicherte eine Anstellung als Projektmanager mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei der Firma E.________ GmbH, welche im Herbst 2014 von der F.________ AG übernommen wurde. Mit Leistungsbescheid vom 26. Mai 2014 stellte die PUBLICA ihre Rentenleistungen per
31. Mai 2014 ein. Auch die IV-Stelle hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 30. September 2014 per 30. November 2014 auf. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die PUBLICA dem Versicherten mit, dass aufgrund des von ihm erzielten, ihr aber nicht gemeldeten Erwerbseinkommens seit dem Jahr 2010 lediglich reduzierte und seit dem Jahr 2012 keine Rentenleistungen mehr auszurichten gewesen wären. Damit bestehe seit dem Jahr 2010 eine Überentschädigung. Die von der PUBLICA im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 86‘723.80 seien ihr zurückzuerstatten. Da der Versicherte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am 2. Oktober 2015 die Betreibung ein. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte die PUBLICA beim Kantonsgericht Freiburg eine Klage gegen den Versicherten ein. Sie stellt den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 86‘723.80 für zu viel ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beklagte seiner Pflicht, sämtliche anrechenbaren Einkünfte unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden, nicht nachgekommen sei. Deshalb seien ihm – von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von CHF 104‘119.- ausgehend – im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu hohe Leistungen ausgerichtet worden. Diese Leistungen seien der Klägerin zurückzuerstatten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Am 16. März 2016 reichte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, seine Klageantwort ein, in welcher er auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliesst. Zudem beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einerseits von einem zu tiefen mutmasslichen Lohn und andererseits von realisiertem Einkommen ausgehe, welches teilweise tiefer ausfalle, als von der Klägerin behauptet. E. Auch die IV-Stelle forderte vom Versicherten mit Verfügung vom 22. Juli 2016 die vollumfängliche Rückerstattung der für das Jahr 2012 bereits ausgerichteten Rentenzahlungen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, als dass der Versicherte nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. Dieses Urteil blieb unangefochten. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 16. August 2017, dass ihr der Versicherte einen Betrag von insgesamt CHF 25‘056.- zurückzuerstatten habe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. F. Am 31. August 2017 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie an ihrer Klage (Rechtsbegehren und Begründung) festhalte. Auch der Beklagte erklärte am 25. September 2017, an seinen Begehren festzuhalten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Der Beklagte ersucht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).
E. 2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialversicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden – Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (Urteil BGer 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.2 Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit, er erhoffe sich, die Parameter zur Berechnung der Überentschädigung mit Unterstützung des Gerichts und damit vergleichsweise festsetzen zu können. Damit geht es ihm ganz offensichtlich nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Da das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 101 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird und weder eine Hauptverhandlung noch Instruktionsverhandlungen vorgesehen sind (vgl. hierzu Urteil BGer 2C_888/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3), die im vorliegenden Verfahren streitigen und vom Gericht zu beurteilenden Fragen rein rechnerischer Natur sind (Überentschädigungsberechnung) und die Klägerin auch nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 betreffend die Rückerstattung der im Jahr 2012 bezogenen Invalidenrente (608 2016 189) an ihrer ursprünglichen Forderung festhält, obschon dieses massgebliche Auswirkungen auch auf das vorliegende Klageverfahren hat, ist von der beantragten Einigungsverhandlung abzusehen und gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist die Frage, ob resp. in welchem Umfang der Anspruch des Beklagten auf Leistungen der beruflichen Vorsorge infolge Überentschädigung
– insbesondere unter Anrechnung des vom Beklagten erzielten, der Klägerin aber nicht gemeldeten Erwerbseinkommens – zu kürzen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beklagten auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie dessen Umfang.
E. 3.1 Intertemporalrechtlich sind auf das vorliegende Verfahren diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft waren. Das bei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht ist somit nicht unveränderlich weiterhin gültig, sondern es sind gemäss Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 122 V 316 E. 3c). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog (BGE 134 V 64 E. 2.3.1). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen und den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der PUBLICA zu beurteilen.
E. 3.2 Die im konkreten Fall anwendbare Bestimmung von Art. 77 Abs. 1 VRAB lautet wie folgt: „Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.“ Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 VRAB unter anderem Leistungen der AHV und IV (lit. a), Leistungen aus beruflicher Vorsorge (lit. e) sowie das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erzielt wird (lit. g). Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Art. 77 Abs. 7 VRAB). Abgesehen von der bei 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes angesetzten Überentschädigungsschwelle entspricht diese reglementarische Lösung des VRAB im Wesentlichen der gesetzlichen Lösung des BVG (vgl. 34a Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen Vorsorge kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen).
E. 3.3 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss diese samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1 VRAB). Damit sieht die reglementarische Vorschrift die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht nur bei Bösgläubigkeit des Bezügers vor, sondern – in Übereinstimmung mit Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG – bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug. Sie statuiert eine vorbehaltlose Rückerstattung von Leistungen, auf die der Bezüger keinen Anspruch hat, weshalb Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, nicht analog heranzuziehen ist (vgl. Urteil BGer 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1). Bezüglich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verweist Art. 73 Abs. 2 VRAB auf Art. 35a BVG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). In BGE 142 V 20 hat das Bundesgericht erkannt, dass die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne sind. Als solche können sie, im Unterschied zu Verwirkungsfristen, unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 142 V 20 E. 2 und 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9
E. 3.4 Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteil BGer 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_340/2016 vom 21. November 2016). Damit muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst (vgl. BGE 140 V 399 E. 5.2.1; 137 V 20 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. Urteil BGer 9C_28/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.2).
E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
E. 4.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. Da die Verjährung von der Beklagten nicht angerufen wird und die Verjährung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220]), erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage.
E. 4.2 Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und ihr sowohl die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 wie auch das Urteil des Kantonsgericht vom 29. Mai 2017 (608 2016 189) rechtsgültig eröffnet wurden. Die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geprüften und beurteilten sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe sind somit für das vorliegende Klageverfahren verbindlich. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 120‘120.- (vgl. insbesondere E. 4 des Urteils). Da nach dem Gesagten grundsätzlich von der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst auszugehen ist, was von der Klägerin in der Klageschrift explizit anerkannt wird (Klage S. 8 f.), ist auch in der vorzunehmenden berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von CHF 120‘120.- auszugehen. Damit ergibt sich die folgende Überentschädigungsberechnung:
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 (7 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 70‘070.00 (7/12 von CHF 120‘120.00) BVG-Rente
- CHF 15‘647.45 (7/12 von CHF 26‘824.20) BVG-Kinderrente
- CHF 5‘216.40 (7/12 von CHF 8‘942.40) IV-Rente
- CHF 15‘960.00 (7/12 von CHF 27‘360.00) IV-Kinderrente
- CHF 12‘768.00 (7/12 von CHF 21‘888.00) Erwerbseinkommen
- CHF 14‘795.00 (gemäss Steuerveranlagung 2010) Total CHF 5‘683.15 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 IV-Rente
- CHF 27‘840.00 IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 Erwerbseinkommen
- CHF 18‘113.00 (gemäss Steuerveranlagung 2011) Total CHF 16‘128.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 IV-Rente
- CHF 27‘840.00 IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 Erwerbseinkommen
- CHF 55‘693.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016, bestätigt mit Urteil 608 2016 189 des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017) Rückerstattung an IV-Stelle + CHF 25‘056.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2017) Total CHF 3‘604.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 IV-Rente
- CHF 28‘080.00 IV-Kinderrente
- CHF 22‘464.00 Erwerbseinkommen
- CHF 28‘592.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016) Total CHF 5‘217.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 (5 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 50‘050.00 (5/12 von CHF 120‘120.00) BVG-Rente
- CHF 11‘176.75 (5/12 von CHF 26‘824.20) BVG-Kinderrente
- CHF 3‘726.00 (5/12 von CHF 8‘942.40) IV-Rente
- CHF 11‘700.00 (5/12 von CHF 28‘080.00) IV-Kinderrente
- CHF 9‘360.00 (5/12 von CHF 22‘464.00) Erwerbseinkommen
- CHF 38‘916.65 (5/12 von CHF 93‘400.00; gemäss Steuererklärung und Lohnausweis 2014 [Nettoeinkommen]) Total
- CHF 24‘829.40 (Überentschädigung)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Damit kann festgestellt werden, dass der Beklagte seit Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 – trotz Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Weiterausrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen – nicht überentschädigt war. Zwar bestand im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 eine Überentschädigung in der Höhe von CHF 24‘829.40. Dieser Zeitraum kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in einen grösseren zeitlichen Kontext gesetzt werden (sog. Globalrechnung; vgl. für die Krankenversicherung Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b und für die Unfallversicherung Urteil BGer 8C_141/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Verfassungsrechtlich (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) geht es beim Verbot der Überentschädigung nämlich darum, die versicherte Person im Versicherungsfall nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit soll das Überentschädigungsverbot verhindern, dass eine versicherte Person, welche aus dem gleichen Ereignis Leistungen mehrerer Sozialversicherungen bezieht, finanziell nicht besser gestellt wird, als wenn sie vom versicherten Ereignis nicht betroffen worden wäre; dies bedeutet umgekehrt auch, dass sie nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b). Wenn der Beklagte in der Zeit seit der Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 nicht überentschädigt war – insgesamt resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 5‘803.95 (CHF 24‘829.40 abzüglich CHF 5‘217.40, CHF 3‘604.40, CHF 16‘128.40 und CHF 5‘683.15) – so gilt dies erst recht, wenn man die Zeit seit Entstehung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche im Mai 2003 (IV) resp. im Juli 2004 (berufliche Vorsorge) mitberücksichtigt, erzielte doch der Beklagte bis Mai 2010 keinerlei Zusatzeinkommen. Entsprechend ist das Vorliegen einer Überentschädigung zu verneinen und die Klage der PUBLICA vom 30. Dezember 2015 vollumfänglich abzuweisen.
E. 5 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzt. In Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Peter Kaufmann vom 18. Mai 2017, bestätigt am
25. September 2017, ist die Parteientschädigung des Beklagten auf insgesamt CHF 2‘137.20 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (CHF 2‘100.-) und Auslagen (CHF 37.20) des
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20). Der Totalbetrag von CHF 2‘308.20 geht zu Lasten der Klägerin. Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘137.20, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20), ausmachend total CHF 2‘308.20, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 244 Urteil vom 3. Oktober 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien PENSIONSKASSE DES BUNDES PUBLICA, Klägerin, gegen A.________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann Gegenstand Berufliche Vorsorge (Überentschädigung; Rückerstattung) Klage vom 30. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 1993) und Stiefvater eines weiteren Kindes (Jahrgang 1990), wohnhaft in B.________, ist ausgebildeter Sanitärinstallateur und Sanitärzeichner, beides mit Fähigkeitsausweis. Seit dem Jahr 1996 arbeitete er mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim heutigen C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (Diagnosen: primär kutanes B-Zell-Lymphom, Erstdiagnose im Juli 2002, und St.n. HWS-Beschleunigungstrauma am 18. April 2004 u.a. mit/bei chronischem Cervicozephal-, Cervicobrachial- sowie Lumbovertebralsyndrom) bestand seit Mai 2002 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2003 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung, seit dem
1. Juli 2004 zusätzlich eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Zudem sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching). In diesem Rahmen war der Versicherte von Mai 2010 bis Dezember 2012 u.a. auch beim D.________ als Fachkursleiter angestellt; sein Pensum betrug insgesamt 88 Kurstage à 8 Lektionen, was über den ganzen Zeitraum einem Durchschnitt von 5,2 Lektionen pro Woche entspricht. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. B. Per Januar 2014 fand der Versicherte eine Anstellung als Projektmanager mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei der Firma E.________ GmbH, welche im Herbst 2014 von der F.________ AG übernommen wurde. Mit Leistungsbescheid vom 26. Mai 2014 stellte die PUBLICA ihre Rentenleistungen per
31. Mai 2014 ein. Auch die IV-Stelle hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 30. September 2014 per 30. November 2014 auf. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte die PUBLICA dem Versicherten mit, dass aufgrund des von ihm erzielten, ihr aber nicht gemeldeten Erwerbseinkommens seit dem Jahr 2010 lediglich reduzierte und seit dem Jahr 2012 keine Rentenleistungen mehr auszurichten gewesen wären. Damit bestehe seit dem Jahr 2010 eine Überentschädigung. Die von der PUBLICA im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 86‘723.80 seien ihr zurückzuerstatten. Da der Versicherte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am 2. Oktober 2015 die Betreibung ein. Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte die PUBLICA beim Kantonsgericht Freiburg eine Klage gegen den Versicherten ein. Sie stellt den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 86‘723.80 für zu viel ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beklagte seiner Pflicht, sämtliche anrechenbaren Einkünfte unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden, nicht nachgekommen sei. Deshalb seien ihm – von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von CHF 104‘119.- ausgehend – im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 zu hohe Leistungen ausgerichtet worden. Diese Leistungen seien der Klägerin zurückzuerstatten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Am 16. März 2016 reichte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, seine Klageantwort ein, in welcher er auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliesst. Zudem beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einerseits von einem zu tiefen mutmasslichen Lohn und andererseits von realisiertem Einkommen ausgehe, welches teilweise tiefer ausfalle, als von der Klägerin behauptet. E. Auch die IV-Stelle forderte vom Versicherten mit Verfügung vom 22. Juli 2016 die vollumfängliche Rückerstattung der für das Jahr 2012 bereits ausgerichteten Rentenzahlungen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 608 2016 189 vom 29. Mai 2017 gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle dahingehend ab, als dass der Versicherte nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. Dieses Urteil blieb unangefochten. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 16. August 2017, dass ihr der Versicherte einen Betrag von insgesamt CHF 25‘056.- zurückzuerstatten habe. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. F. Am 31. August 2017 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie an ihrer Klage (Rechtsbegehren und Begründung) festhalte. Auch der Beklagte erklärte am 25. September 2017, an seinen Begehren festzuhalten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1.1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichneten Gerichte zuständig (Art. 101 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 [VRAB; SR 172.220.141.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 101 Abs. 2 VRAB). Der Beklagte wohnt im Kanton Freiburg; die örtliche Zuständigkeit ist damit gegeben. Das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, ist sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Klage ist am 30. Dezember 2015 formrichtig durch die Klägerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie des rechtsgültig vertretenen Beklagten ist ohne weiteres gegeben. Auf die Klage ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.2 Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). 2. Der Beklagte ersucht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt im Sozialversicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden – Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (Urteil BGer 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit, er erhoffe sich, die Parameter zur Berechnung der Überentschädigung mit Unterstützung des Gerichts und damit vergleichsweise festsetzen zu können. Damit geht es ihm ganz offensichtlich nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Da das Klageverfahren vor dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 101 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird und weder eine Hauptverhandlung noch Instruktionsverhandlungen vorgesehen sind (vgl. hierzu Urteil BGer 2C_888/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3), die im vorliegenden Verfahren streitigen und vom Gericht zu beurteilenden Fragen rein rechnerischer Natur sind (Überentschädigungsberechnung) und die Klägerin auch nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 betreffend die Rückerstattung der im Jahr 2012 bezogenen Invalidenrente (608 2016 189) an ihrer ursprünglichen Forderung festhält, obschon dieses massgebliche Auswirkungen auch auf das vorliegende Klageverfahren hat, ist von der beantragten Einigungsverhandlung abzusehen und gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden. 3. Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist die Frage, ob resp. in welchem Umfang der Anspruch des Beklagten auf Leistungen der beruflichen Vorsorge infolge Überentschädigung
– insbesondere unter Anrechnung des vom Beklagten erzielten, der Klägerin aber nicht gemeldeten Erwerbseinkommens – zu kürzen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beklagten auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie dessen Umfang. 3.1 Intertemporalrechtlich sind auf das vorliegende Verfahren diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft waren. Das bei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Entstehung des Rentenanspruchs geltende Recht ist somit nicht unveränderlich weiterhin gültig, sondern es sind gemäss Rechtsprechung neue gesetzliche Überentschädigungsregelungen – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 122 V 316 E. 3c). Das gilt für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen analog (BGE 134 V 64 E. 2.3.1). Demnach ist das vorliegende Verfahren nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen und den einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der PUBLICA zu beurteilen. 3.2 Die im konkreten Fall anwendbare Bestimmung von Art. 77 Abs. 1 VRAB lautet wie folgt: „Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.“ Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 VRAB unter anderem Leistungen der AHV und IV (lit. a), Leistungen aus beruflicher Vorsorge (lit. e) sowie das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erzielt wird (lit. g). Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Art. 77 Abs. 7 VRAB). Abgesehen von der bei 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes angesetzten Überentschädigungsschwelle entspricht diese reglementarische Lösung des VRAB im Wesentlichen der gesetzlichen Lösung des BVG (vgl. 34a Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen Vorsorge kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen). 3.3 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss diese samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1 VRAB). Damit sieht die reglementarische Vorschrift die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht nur bei Bösgläubigkeit des Bezügers vor, sondern – in Übereinstimmung mit Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG – bei jedem objektiv unrechtmässigen Leistungsbezug. Sie statuiert eine vorbehaltlose Rückerstattung von Leistungen, auf die der Bezüger keinen Anspruch hat, weshalb Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, nicht analog heranzuziehen ist (vgl. Urteil BGer 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.1). Bezüglich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verweist Art. 73 Abs. 2 VRAB auf Art. 35a BVG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). In BGE 142 V 20 hat das Bundesgericht erkannt, dass die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne sind. Als solche können sie, im Unterschied zu Verwirkungsfristen, unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 142 V 20 E. 2 und 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.4 Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern diese in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; Urteil BGer 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_340/2016 vom 21. November 2016). Damit muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst (vgl. BGE 140 V 399 E. 5.2.1; 137 V 20 E. 2.2 mit Hinweis). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. Urteil BGer 9C_28/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.2). 4. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 4.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. Da die Verjährung von der Beklagten nicht angerufen wird und die Verjährung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 142 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220]), erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage. 4.2 Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und ihr sowohl die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 wie auch das Urteil des Kantonsgericht vom 29. Mai 2017 (608 2016 189) rechtsgültig eröffnet wurden. Die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geprüften und beurteilten sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe sind somit für das vorliegende Klageverfahren verbindlich. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 120‘120.- (vgl. insbesondere E. 4 des Urteils). Da nach dem Gesagten grundsätzlich von der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst auszugehen ist, was von der Klägerin in der Klageschrift explizit anerkannt wird (Klage S. 8 f.), ist auch in der vorzunehmenden berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von CHF 120‘120.- auszugehen. Damit ergibt sich die folgende Überentschädigungsberechnung:
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 (7 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 70‘070.00 (7/12 von CHF 120‘120.00) BVG-Rente
- CHF 15‘647.45 (7/12 von CHF 26‘824.20) BVG-Kinderrente
- CHF 5‘216.40 (7/12 von CHF 8‘942.40) IV-Rente
- CHF 15‘960.00 (7/12 von CHF 27‘360.00) IV-Kinderrente
- CHF 12‘768.00 (7/12 von CHF 21‘888.00) Erwerbseinkommen
- CHF 14‘795.00 (gemäss Steuerveranlagung 2010) Total CHF 5‘683.15 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 IV-Rente
- CHF 27‘840.00 IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 Erwerbseinkommen
- CHF 18‘113.00 (gemäss Steuerveranlagung 2011) Total CHF 16‘128.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 IV-Rente
- CHF 27‘840.00 IV-Kinderrente
- CHF 22‘272.00 Erwerbseinkommen
- CHF 55‘693.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016, bestätigt mit Urteil 608 2016 189 des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017) Rückerstattung an IV-Stelle + CHF 25‘056.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2017) Total CHF 3‘604.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 (12 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 120‘120.00 BVG-Rente
- CHF 26‘824.20 BVG-Kinderrente
- CHF 8‘942.40 IV-Rente
- CHF 28‘080.00 IV-Kinderrente
- CHF 22‘464.00 Erwerbseinkommen
- CHF 28‘592.00 (gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016) Total CHF 5‘217.40 (keine Überentschädigung) Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 (5 Monate) Mutmasslich entgangener Verdienst CHF 50‘050.00 (5/12 von CHF 120‘120.00) BVG-Rente
- CHF 11‘176.75 (5/12 von CHF 26‘824.20) BVG-Kinderrente
- CHF 3‘726.00 (5/12 von CHF 8‘942.40) IV-Rente
- CHF 11‘700.00 (5/12 von CHF 28‘080.00) IV-Kinderrente
- CHF 9‘360.00 (5/12 von CHF 22‘464.00) Erwerbseinkommen
- CHF 38‘916.65 (5/12 von CHF 93‘400.00; gemäss Steuererklärung und Lohnausweis 2014 [Nettoeinkommen]) Total
- CHF 24‘829.40 (Überentschädigung)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Damit kann festgestellt werden, dass der Beklagte seit Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 – trotz Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Weiterausrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen – nicht überentschädigt war. Zwar bestand im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 eine Überentschädigung in der Höhe von CHF 24‘829.40. Dieser Zeitraum kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in einen grösseren zeitlichen Kontext gesetzt werden (sog. Globalrechnung; vgl. für die Krankenversicherung Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b und für die Unfallversicherung Urteil BGer 8C_141/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Verfassungsrechtlich (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a BV) geht es beim Verbot der Überentschädigung nämlich darum, die versicherte Person im Versicherungsfall nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit soll das Überentschädigungsverbot verhindern, dass eine versicherte Person, welche aus dem gleichen Ereignis Leistungen mehrerer Sozialversicherungen bezieht, finanziell nicht besser gestellt wird, als wenn sie vom versicherten Ereignis nicht betroffen worden wäre; dies bedeutet umgekehrt auch, dass sie nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Urteil BGer K 114/01 vom 4. Juni 2002 E. 4b). Wenn der Beklagte in der Zeit seit der Wiederaufnahme der erwerblichen Tätigkeit im Mai 2010 bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. Mai 2014 nicht überentschädigt war – insgesamt resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 5‘803.95 (CHF 24‘829.40 abzüglich CHF 5‘217.40, CHF 3‘604.40, CHF 16‘128.40 und CHF 5‘683.15) – so gilt dies erst recht, wenn man die Zeit seit Entstehung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche im Mai 2003 (IV) resp. im Juli 2004 (berufliche Vorsorge) mitberücksichtigt, erzielte doch der Beklagte bis Mai 2010 keinerlei Zusatzeinkommen. Entsprechend ist das Vorliegen einer Überentschädigung zu verneinen und die Klage der PUBLICA vom 30. Dezember 2015 vollumfänglich abzuweisen. 5. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt. Die Verlegung der Parteikosten hat deshalb grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (Art. 137 ff. VRG) zu erfolgen. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG ist in den Klageverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) wird das Honorar in Klagesachen nach den Art. 66 und 67 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzt. In Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Tarif VJ) und es gilt ein Stundenansatz von CHF 250.- (Art. 65 JR). Gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Peter Kaufmann vom 18. Mai 2017, bestätigt am
25. September 2017, ist die Parteientschädigung des Beklagten auf insgesamt CHF 2‘137.20 festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar (CHF 2‘100.-) und Auslagen (CHF 37.20) des
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Rechtsvertreters umfasst, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20). Der Totalbetrag von CHF 2‘308.20 geht zu Lasten der Klägerin. Der Hof erkennt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘137.20, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 171.- (8 Prozent von CHF 2‘137.20), ausmachend total CHF 2‘308.20, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin