Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1974, verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern (Jahr-
gänge 2002 und 2006), ohne Ausbildung, wohnhaft in B.________, erlitt am 18. April 2011 als
Arbeitsloser einen Unfall (Treppensturz). Aufgrund starker Rücken- und Kopfschmerzen und einer
depressiven Entwicklung war der Versicherte in der Folge zu 100 Prozent arbeitsunfähig.
B.
Am 23. Dezember 2011 stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren bei der Invalidenver-
sicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) und gab an, unter gesundheitlichen
Beschwerden psychischer und somatischer Art zu leiden.
Ab dem 1. Juli 2012 war der Versicherte wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig und arbeitete fortan in
einem 50-Prozent-Pensum als Aussendienstmitarbeiter im Maschinenhandelsunternehmen seines
Bruders.
Auf Empfehlung der Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern, Freiburg und
Solothurn (nachfolgend: RAD) gab die IV-Stelle Ende 2013 ein psychiatrisches und ein rheumato-
logisches Gutachten in Auftrag. Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Versicherten wegen mittel-
gradiger Depression eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent attestiert, während vom rheumatologi-
schen Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. In der
Folge holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein, welcher zum Schluss kam,
dass der Versicherte an einer klassischen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, unter
die auch die depressive Verstimmung zu subsumieren sei. Diese Störung sei willentlich überwind-
bar und führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese Stellungnahme
lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren durch Vorentscheid vom 31. Juli 2014 ab. Gegen die-
sen negativen Vorentscheid erhob der Versicherte am 1. Oktober 2014, vertreten durch Rechts-
anwalt Peter Kaufmann, mehrere Einwände, worauf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärun-
gen veranlasste.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 bestätigte die IV-Stelle den negativen Vorentscheid. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass beim Versicherten gemäss den medizinischen Abklärungen
kein Gesundheitsschaden vorliege und daher kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenver-
sicherung bestehe.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Kaufmann, am 8. Dezember 2015 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein. Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe IV-
Rente auszurichten sei; eventualiter sei ein gerichtlich angeordnetes medizinisches Gutachten
einzuholen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der psychiatrische Gutachter wie
auch der langjährige behandelnde Psychiater übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von
50 Prozent attestierten, während der RAD-Arzt mit seiner Einschätzung alleine dastehe. Falls nicht
bereits gestützt auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente gutgeheissen
werde, sei dem psychiatrischen Gutachter Gelegenheit einzuräumen, die funktionellen Auswirkun-
gen der somatoformen Schmerzstörung gemäss den seit der Rechtsprechungsänderung massge-
benden Standardindikatoren zu beurteilen.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von
CHF 800.- erhoben, der am 21. Dezember 2015 einbezahlt wurde.
Kantonsgericht KG
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Mit Schreiben vom 31. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Gegenbemerkungen ein. Sie bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die abwei-
chende Einschätzung des RAD-Arztes, wonach keine Komorbidität der depressiven Entwicklung
vorliege, in den betreffenden Stellungnahmen ausführlich begründet werde. Zur zwischenzeitlich
eingetretenen Praxisänderung des Bundesgerichtes habe der RAD-Arzt ebenfalls Stellung bezo-
gen und festgestellt, dass genügend Elemente im medizinischen Dossier vorhanden seien, um die
einzelnen Indikatoren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gutachtensergänzung
erübrige sich vor diesem Hintergrund.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen
Erwägungen dargelegt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 8. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 6. November 2015 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat als Verfü- gungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversi- cherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch aus der Invaliden- versicherung verneint. Auf die Beschwerde ist – da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde – einzutreten.
E. 2 a)
Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-
dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu
70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro-
zent invalid sind.
b)
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperli-
che Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewir-
ken. Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und
therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradi-
Kantonsgericht KG
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gen depressiven Störungen fehlt es an der vorausgesetzten Schwere, unabhängig davon, ob diese
Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (Urteile BGer 9C_13/2016 vom
14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni
2014 E. 3.3.4). Auch nach der Praxisänderung bezüglich der Überwindbarkeit von somatoformen
Schmerzstörungen gilt rechtsprechungsgemäss, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störun-
gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungs-
rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil BGer 9C_125/2015 vom
18. November 2015 E. 7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden
könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2
ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründete
eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati-
sche Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre
Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen
Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten „Förster-Krite-
rien“ geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352).
Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na-
mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-
Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand
von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich-
bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den
äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Unter
der neuen Rechtsprechung wurde daher auch die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen
Komorbidität aufgegeben. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den
funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die
Folgen (BGE 141 V 281 E. 3.6, 4.1.1, 4.3.1.3).
Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Lei-
dens kann indes nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträch-
tigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachte-
ten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf
solchen Ausschlussgründen (wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären
Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation), liegt regelmässig keine versicherte Gesund-
heitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge-
schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizini-
sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene
Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281
E. 2.2.1, 3.7.1; Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hin-
weisen). Soweit die betreffenden Anzeichen von Aggravation neben einer ausgewiesenen verselb-
Kantonsgericht KG
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ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung
im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2).
c)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das
Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17
E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem
der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumut-
barerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss me-
dizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei
langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen
stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die
Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei
dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V
20 E. 2b). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen,
hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
d)
Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre-
chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati-
enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).
Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) sind
die gesetzlich vorgesehenen Organe zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes bzw. zur
Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde – und nicht die behandelnden Ärzte
(BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.2.2). Daher können Administrativgutachten und RAD-Stellungnah-
men nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abwei-
chende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur
dann Anlass, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS
und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober
2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67).
e)
Intertemporalrechtlich gilt es in Bezug auf die Praxisänderung zur somatoformen
Schmerzstörung zu beachten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 19
Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem
einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachver-
ständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281
E. 8).
E. 3 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitli-
chen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dazu sind zu-
nächst die medizinischen Unterlagen zu würdigen.
a)
Der Beschwerdeführer wurde nach einem Treppensturz auf den Hinterkopf am 18. April
2011 notfallmässig im C.________ untersucht, wo eine Schädelprellung diagnostiziert wurde
(Arztbericht vom 18. April 2011, Vorakten S. 321). Bei der radiologischen Untersuchung wurden
weder knöcherne Verletzungsfolgen an der Halswirbelsäule oder der Schädelkalotte, noch eine
intrazerebrale Blutung oder Raumforderung festgestellt (Arztbericht vom 19. April 2011, Vorakten
S. 202).
Mit Arztbericht vom 31. Mai 2011 attestierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
D.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, dass dieser infolge des Treppensturzes
weiterhin unter persistierenden Hinterkopf-, Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins
linke Bein leide und arbeitsunfähig sei (Vorakten S. 14). Eine weitere Röntgenuntersuchung vom
17. Mai 2011 brachte im Bereich der Halswirbelsäule eine ausgeprägte Streckfehlhaltung bis
angedeutete Kyphosierung der HWS sowie eine angedeutete linkskonvexe Skoliose ans Licht,
aber keine frische traumatische ossäre Läsion und keine wesentliche degenerative Veränderung.
Auch im Bereich des Beckens lautete der radiologische Befund auf intakte knöcherne Strukturen
und Gelenksverhältnisse im Skelett; es war keine traumatische ossäre Läsion festzustellen
(Vorakten S. 178). Durch eine weitere Röntgenuntersuchung wegen Fussschmerzen wurden
sodann auch Frakturen oder signifikante degenerative Veränderungen im linken Fuss
ausgeschlossen (Arztbericht vom 5. August 2011, Vorakten S. 198).
Eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, ergab,
dass der Beschwerdeführer wegen des Unfalls infolge einer Commotio cerebri an Spannungskopf-
schmerzen sowie unter lumbalen Rückenschmerzen leide und eine leichtgradige möglicherweise
radikuläre sensible Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel S1 links bestehe. Es waren keine weite-
ren Störungen feststellbar, die auf Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems
hindeuteten (Arztbericht vom 23. Juni 2011, Vorakten S. 180 f.).
Infolge des schleppenden Heilungsverlaufs attestierte der behandelnde Arzt der F.________,
Dr. med. G.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, im Oktober 2011 weiterhin eine
volle Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Er empfahl eine psychiatrische Behandlung sowie
gegebenenfalls eine Untersuchung durch den Kreisarzt (Zwischenbericht vom 20. Oktober 2011,
Vorakten S. 29).
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ab Oktober 2011 psychiatrisch behandelt. Dr. med.
H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte zunächst eine
mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10: F32.11) und sah eine teilstationäre Behandlung in
der I.________ vor (Arztbericht vom 6. Februar 2012, Vorakten S. 106).
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Die vom Beschwerdeführer beklagten Ohrenbeschwerden wurden im Oktober 2011 durch einen
Spezialisten abgeklärt. Dieser diagnostizierte neuralgiforme Ohrschmerzen, eine Schallleitungs-
schwerhörigkeit links und eine Nasenseptumdeviation. Während diese letzten Befunde nicht un-
fallbedingt seien, hätten die neuralgiformen Ohrschmerzen seit dem Unfallereignis eingesetzt
(wahrscheinlich ausgehend von der HWS); therapeutisch seien sie nur schwierig anzugehen und
eine entzündungshemmende, schmerzstillende Behandlung bestehe bereits (Arztbericht vom
25. Oktober 2011, Vorakten S. 231).
Infolge eines vorbestehenden Quetschtraumas am rechten Mittelfinger wurde der Beschwerdefüh-
rer am 27. Januar 2012 operiert, was eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Im
darauffolgenden Jahr wurde an diesem Finger auch eine Neuromsektion vorgenommen. Diese
Eingriffe standen in keinem Zusammenhang mit dem Unfall; die Arbeitsfähigkeit für schwere Ar-
beiten war dadurch allerdings um 50 Prozent eingeschränkt (statt vieler: Arztbericht vom
23. Oktober 2012, Vorakten S. 350 ff., wo vom rechten Ringfinger die Rede ist; Arztbericht vom
E. 6 a) Zusammenfassend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, die zu einer Arbeitsunfähigkeit in seiner derzeitigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter eines Ma- schinenhandelsunternehmens führt. Auch für seine vor dem Unfall zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungs- und Kreditvermittler (Vorakten S. 274, 298) bestünde keine Arbeitsunfähigkeit, da diese Tätigkeit dem gleichen Anforderungsprofil entspricht (normal schwere Tätigkeit ohne über- mässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien; Vorakten S. 492). Da somit kein invalidenversi- cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. b) Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrech- nen. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Dem obsiegenden Versicherungsträger wird grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1]; Urteil BGer 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.1). Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. Juni 2017/asp Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
608 2015 233
Urteil vom 23. Juni 2017
II. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richter:
Daniela Kiener,
Anne-Sophie Peyraud
Gerichtsschreiberin:
Angelika Spiess
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Kaufmann
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch)
Beschwerde vom 8. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom
6. November 2015
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 19
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1974, verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern (Jahr-
gänge 2002 und 2006), ohne Ausbildung, wohnhaft in B.________, erlitt am 18. April 2011 als
Arbeitsloser einen Unfall (Treppensturz). Aufgrund starker Rücken- und Kopfschmerzen und einer
depressiven Entwicklung war der Versicherte in der Folge zu 100 Prozent arbeitsunfähig.
B.
Am 23. Dezember 2011 stellte der Versicherte ein Leistungsbegehren bei der Invalidenver-
sicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) und gab an, unter gesundheitlichen
Beschwerden psychischer und somatischer Art zu leiden.
Ab dem 1. Juli 2012 war der Versicherte wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig und arbeitete fortan in
einem 50-Prozent-Pensum als Aussendienstmitarbeiter im Maschinenhandelsunternehmen seines
Bruders.
Auf Empfehlung der Ärzte des Regionalärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern, Freiburg und
Solothurn (nachfolgend: RAD) gab die IV-Stelle Ende 2013 ein psychiatrisches und ein rheumato-
logisches Gutachten in Auftrag. Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Versicherten wegen mittel-
gradiger Depression eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent attestiert, während vom rheumatologi-
schen Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. In der
Folge holte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein, welcher zum Schluss kam,
dass der Versicherte an einer klassischen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, unter
die auch die depressive Verstimmung zu subsumieren sei. Diese Störung sei willentlich überwind-
bar und führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese Stellungnahme
lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren durch Vorentscheid vom 31. Juli 2014 ab. Gegen die-
sen negativen Vorentscheid erhob der Versicherte am 1. Oktober 2014, vertreten durch Rechts-
anwalt Peter Kaufmann, mehrere Einwände, worauf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärun-
gen veranlasste.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 bestätigte die IV-Stelle den negativen Vorentscheid. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass beim Versicherten gemäss den medizinischen Abklärungen
kein Gesundheitsschaden vorliege und daher kein Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenver-
sicherung bestehe.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Kaufmann, am 8. Dezember 2015 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg ein. Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe IV-
Rente auszurichten sei; eventualiter sei ein gerichtlich angeordnetes medizinisches Gutachten
einzuholen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der psychiatrische Gutachter wie
auch der langjährige behandelnde Psychiater übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von
50 Prozent attestierten, während der RAD-Arzt mit seiner Einschätzung alleine dastehe. Falls nicht
bereits gestützt auf die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente gutgeheissen
werde, sei dem psychiatrischen Gutachter Gelegenheit einzuräumen, die funktionellen Auswirkun-
gen der somatoformen Schmerzstörung gemäss den seit der Rechtsprechungsänderung massge-
benden Standardindikatoren zu beurteilen.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von
CHF 800.- erhoben, der am 21. Dezember 2015 einbezahlt wurde.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 19
Mit Schreiben vom 31. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Gegenbemerkungen ein. Sie bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die abwei-
chende Einschätzung des RAD-Arztes, wonach keine Komorbidität der depressiven Entwicklung
vorliege, in den betreffenden Stellungnahmen ausführlich begründet werde. Zur zwischenzeitlich
eingetretenen Praxisänderung des Bundesgerichtes habe der RAD-Arzt ebenfalls Stellung bezo-
gen und festgestellt, dass genügend Elemente im medizinischen Dossier vorhanden seien, um die
einzelnen Indikatoren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gutachtensergänzung
erübrige sich vor diesem Hintergrund.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts werden, soweit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen
Erwägungen dargelegt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 8. Dezember 2015 gegen die Verfügung vom 6. November 2015 ist
durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und
örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat als Verfü-
gungsadressat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversi-
cherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch aus der Invaliden-
versicherung verneint.
Auf die Beschwerde ist – da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde – einzutreten.
2.
a)
Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-
dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu
70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro-
zent invalid sind.
b)
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperli-
che Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewir-
ken. Psychische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und
therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradi-
Kantonsgericht KG
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gen depressiven Störungen fehlt es an der vorausgesetzten Schwere, unabhängig davon, ob diese
Depressionen im Auftreten rezidivierend oder episodisch sind (Urteile BGer 9C_13/2016 vom
14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni
2014 E. 3.3.4). Auch nach der Praxisänderung bezüglich der Überwindbarkeit von somatoformen
Schmerzstörungen gilt rechtsprechungsgemäss, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störun-
gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungs-
rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urteil BGer 9C_125/2015 vom
18. November 2015 E. 7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht-
lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden
könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2
ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründete
eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati-
sche Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre
Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen
Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sogenannten „Förster-Krite-
rien“ geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352).
Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na-
mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-
Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand
von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich-
bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den
äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Unter
der neuen Rechtsprechung wurde daher auch die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen
Komorbidität aufgegeben. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den
funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die
Folgen (BGE 141 V 281 E. 3.6, 4.1.1, 4.3.1.3).
Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Lei-
dens kann indes nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträch-
tigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachte-
ten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf
solchen Ausschlussgründen (wie Aggravation, Simulation, Selbstlimitation, einem sekundären
Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen Konstellation), liegt regelmässig keine versicherte Gesund-
heitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge-
schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizini-
sche Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene
Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im
Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281
E. 2.2.1, 3.7.1; Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hin-
weisen). Soweit die betreffenden Anzeichen von Aggravation neben einer ausgewiesenen verselb-
Kantonsgericht KG
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ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung
im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2).
c)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das
Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17
E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem
der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumut-
barerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss me-
dizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei
langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen
stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die
Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei
dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V
20 E. 2b). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen,
hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
d)
Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre-
chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati-
enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).
Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) sind
die gesetzlich vorgesehenen Organe zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes bzw. zur
Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde – und nicht die behandelnden Ärzte
(BGE 137 V 210 E. 1.2.1 und 1.2.2). Daher können Administrativgutachten und RAD-Stellungnah-
men nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abwei-
chende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen besteht nur
dann Anlass, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche den Sachverständigen der MEDAS
und/oder den RAD-Ärzten entgangen sind (statt vieler: Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober
2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67).
e)
Intertemporalrechtlich gilt es in Bezug auf die Praxisänderung zur somatoformen
Schmerzstörung zu beachten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren
Kantonsgericht KG
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Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem
einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachver-
ständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281
E. 8).
3.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitli-
chen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dazu sind zu-
nächst die medizinischen Unterlagen zu würdigen.
a)
Der Beschwerdeführer wurde nach einem Treppensturz auf den Hinterkopf am 18. April
2011 notfallmässig im C.________ untersucht, wo eine Schädelprellung diagnostiziert wurde
(Arztbericht vom 18. April 2011, Vorakten S. 321). Bei der radiologischen Untersuchung wurden
weder knöcherne Verletzungsfolgen an der Halswirbelsäule oder der Schädelkalotte, noch eine
intrazerebrale Blutung oder Raumforderung festgestellt (Arztbericht vom 19. April 2011, Vorakten
S. 202).
Mit Arztbericht vom 31. Mai 2011 attestierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
D.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, dass dieser infolge des Treppensturzes
weiterhin unter persistierenden Hinterkopf-, Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins
linke Bein leide und arbeitsunfähig sei (Vorakten S. 14). Eine weitere Röntgenuntersuchung vom
17. Mai 2011 brachte im Bereich der Halswirbelsäule eine ausgeprägte Streckfehlhaltung bis
angedeutete Kyphosierung der HWS sowie eine angedeutete linkskonvexe Skoliose ans Licht,
aber keine frische traumatische ossäre Läsion und keine wesentliche degenerative Veränderung.
Auch im Bereich des Beckens lautete der radiologische Befund auf intakte knöcherne Strukturen
und Gelenksverhältnisse im Skelett; es war keine traumatische ossäre Läsion festzustellen
(Vorakten S. 178). Durch eine weitere Röntgenuntersuchung wegen Fussschmerzen wurden
sodann auch Frakturen oder signifikante degenerative Veränderungen im linken Fuss
ausgeschlossen (Arztbericht vom 5. August 2011, Vorakten S. 198).
Eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, ergab,
dass der Beschwerdeführer wegen des Unfalls infolge einer Commotio cerebri an Spannungskopf-
schmerzen sowie unter lumbalen Rückenschmerzen leide und eine leichtgradige möglicherweise
radikuläre sensible Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel S1 links bestehe. Es waren keine weite-
ren Störungen feststellbar, die auf Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems
hindeuteten (Arztbericht vom 23. Juni 2011, Vorakten S. 180 f.).
Infolge des schleppenden Heilungsverlaufs attestierte der behandelnde Arzt der F.________,
Dr. med. G.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, im Oktober 2011 weiterhin eine
volle Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Er empfahl eine psychiatrische Behandlung sowie
gegebenenfalls eine Untersuchung durch den Kreisarzt (Zwischenbericht vom 20. Oktober 2011,
Vorakten S. 29).
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ab Oktober 2011 psychiatrisch behandelt. Dr. med.
H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte zunächst eine
mittelgradige depressive Symptomatik (ICD-10: F32.11) und sah eine teilstationäre Behandlung in
der I.________ vor (Arztbericht vom 6. Februar 2012, Vorakten S. 106).
Kantonsgericht KG
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Die vom Beschwerdeführer beklagten Ohrenbeschwerden wurden im Oktober 2011 durch einen
Spezialisten abgeklärt. Dieser diagnostizierte neuralgiforme Ohrschmerzen, eine Schallleitungs-
schwerhörigkeit links und eine Nasenseptumdeviation. Während diese letzten Befunde nicht un-
fallbedingt seien, hätten die neuralgiformen Ohrschmerzen seit dem Unfallereignis eingesetzt
(wahrscheinlich ausgehend von der HWS); therapeutisch seien sie nur schwierig anzugehen und
eine entzündungshemmende, schmerzstillende Behandlung bestehe bereits (Arztbericht vom
25. Oktober 2011, Vorakten S. 231).
Infolge eines vorbestehenden Quetschtraumas am rechten Mittelfinger wurde der Beschwerdefüh-
rer am 27. Januar 2012 operiert, was eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Im
darauffolgenden Jahr wurde an diesem Finger auch eine Neuromsektion vorgenommen. Diese
Eingriffe standen in keinem Zusammenhang mit dem Unfall; die Arbeitsfähigkeit für schwere Ar-
beiten war dadurch allerdings um 50 Prozent eingeschränkt (statt vieler: Arztbericht vom
23. Oktober 2012, Vorakten S. 350 ff., wo vom rechten Ringfinger die Rede ist; Arztbericht vom
6. Juni 2014, Vorakten S. 526, wo vom rechten Mittelfinger gesprochen wird, so auch in den Arzt-
berichten S. 530, 528).
Im Februar 2012 wurden die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers mit Ausstrahlung in die
Beine erneut radiologisch untersucht. Dabei wurden minimale foraminale Diskushernien LWK 3/4
und 4/5 rechts ohne Neurokompression, diskrete degenerative ISG-Veränderungen sowie eine
rechtskonvexe Skoliose diagnostiziert (Arztbericht vom 6. Februar 2012, Vorakten S. 113).
Im März 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine Verbesserung seines psychischen Zustandes
festgestellt. Der behandelnde Psychiater attestierte ihm daher eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit
und präzisierte seine Diagnose als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi-
ger Episode (ICD-10: F33.11) bei einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10: F43.0) (Arzt-
bericht vom 19. März 2012, Vorakten S. 138 ff.).
Im Juni 2012 wurden infolge der anhaltenden Schmerzen zusätzliche Abklärungen wegen Ver-
dachts auf entzündliche Veränderungen eingeleitet; die entsprechenden Untersuchungen blieben
aber ohne Befund (Arztbericht vom 7. Juni 2012, Vorakten S. 314).
Im Anschluss an diese zahlreichen medizinischen Untersuchungen verfasste der behandelnde Arzt
der F.________, Dr. med. G.________, Praktischer Arzt ohne Facharzttitel FMH, einen aus-
führlichen Arztbericht, der die Diagnosen der involvierten Fachärzte zusammenfasste. Er hielt da-
rin fest, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile ein chronisches Schmerzbild mit Gewichtszu-
nahme, einer Verlangsamung der Bewegung sowie einer starken depressiven Überlagerung ohne
morphologische Korrelate vorliege (ICD-10: F32.11) (Arztbericht vom 7. Juni 2012, Vorakten
S. 163).
b)
Die J.________, die als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Leistungen für den
Beschwerdeführer erbrachte, veranlasste im Juli 2012 eine Evaluation des neuropsychiatrischen
Funktionspotenzials des Beschwerdeführers durch die K.________. Das K.________-Gutachten
stützte sich auf die medizinischen Akten sowie eigene Untersuchungen durch Dr. med.
L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.________,
Fachärztin für Neurologie FMH. Gemäss K.________-Gutachten hätte das unfallbedingte
kraniozervikale Stauchungs-/Distorsionstrauma ohne knöcherne oder ligamentäre Läsionen
erfahrungsgemäss spätestens nach sechs Monaten abgeheilt sein müssen. Die vom
Beschwerdeführer weiterhin subjektiv erlebten Schmerzen seien somit nicht mehr mit der
Kantonsgericht KG
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notwendigen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Demzufolge sei aus
neurologischer und psychiatrischer Sicht keine durch das Unfallereignis bedingte dauernde oder
erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität festzustellen. Die Spezialisten
diagnostizierten dem Beschwerdeführer eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)
leichter
bis
mittelschwerer
Ausprägung
mit
berufslimitierendem
Krankheitswert
sowie
berufsrelevante
neurokognitive
Funktionsdefizite.
Aus
psychiatrischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer daher ab 1. Juli 2012 zu 50 Prozent arbeitsfähig (K.________-Gutachten vom
29. Juli 2012, Vorakten S. 270 ff.).
In Ergänzung zu dieser neuropsychiatrischen Evaluation wurde vom N.________ AG eine
funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) durch Dr. med. O.________, Fachärztin für
physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vorgenommen. Gemäss diesem FOMA-Bericht war
der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags (100 Prozent)
arbeitsfähig. Unter Einbezug der psychiatrisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent
ergab sich ab dem 1. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent (FOMA-Bericht vom
22. August 2012, Vorakten S. 284 ff.).
Im März 2013 wurde infolge der persistierenden Fussschmerzen links eine Abklärung bei
Dr. med.
P.________,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates FMH, vorgenommen. Der Facharzt konnte – gemäss seinen Angaben nicht
ganz unerwartet – keine strukturelle Läsion feststellen und diagnostizierte dem Beschwerdeführer
einen neuropathischen Schmerz. Neben einer Einlage mit leichtem Pronationskeil, die im besten
Fall eine leichte Linderung bringen sollte, verwies der Facharzt den Beschwerdeführer auf die
Schmerzsprechstunde im Q.________ (Arztbericht vom 12. März 2013, Vorakten S. 446 f.).
Ebenfalls im März 2013 wurden die vom Beschwerdeführer linksseitig beklagten Knieschmerzen
durch Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, untersucht. Das MRI ergab einen unauffälligen Befund. Mit Blick auf
die generalisierte Schmerzproblematik linksseitig (Hüfte, ISG, Rücken und Sprunggelenk, Fersen-
bein, Fuss Aussenrand) riet der Facharzt von invasiven Massnahmen ab und empfahl im Fall von
sehr starken Schmerzen eine Cortison-Infiltration (Arztbericht vom 27. März 2012, Vorakten
S. 524 f.).
Im Verlauf des Jahres 2013 traten beim Beschwerdeführer zusätzlich Thoraxschmerzen auf, die
trotz mehrerer Untersuchungen bei Dr. med. S.________, Facharzt für Kardiologie FMH, ohne
wesentlichen Befund blieben (statt vieler: Arztbericht vom 1. Oktober 2013, Vorakten S. 451).
Im August 2013 bestätigte der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei
stationärem Gesundheitszustand und präzisierte seine bisherige Diagnose auf eine mittelgradige
depressive Symptomatik (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4). Als einzunehmende Medikamente wurden Sertalin und Lyrica aufgeführt; die the-
rapeutischen Sitzungen erfolgten sehr reduziert und nur alle zwei Monate (Vorakten S. 395 ff.). Im
Oktober 2014 wurde von diesem Facharzt aufgrund des chronifiziert depressiven Zustandes des
Beschwerdeführers ein stationärer Aufenthalt in der Klinik T.________ ins Auge gefasst
(Arztbericht vom 1. Oktober 2014, Vorakten S. 527).
c)
Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
– und angesichts teilweise widersprüchlicher und unklarer Arztberichte – empfahl der RAD-Arzt
Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Einholung eines
Kantonsgericht KG
Seite 9 von 19
bidisziplinären – rheumatologischen und psychiatrischen – Gutachtens (Stellungnahme vom
20. August 2013, Vorakten S. 400). Der RAD-Arzt Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, empfahl seinerseits die Einholung eines internistischen, rheumatologi-
schen und psychiatrischen MEDAS-Gutachtens (Stellungnahme vom 9. September 2013, Vor-
akten S. 402). Im September 2013 beauftragte die Vorinstanz Dr. med. W.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutachtung und Dr. med.
X.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, mit einer rheumatologischen
Begutachtung (Vorakten S. 407 ff.).
Das psychiatrische Gutachten, erstellt am 18. Januar 2014, stützt sich auf eine 90-minütige Unter-
suchung des Beschwerdeführers und das Studium der medizinischen Akten. Der Gutachter,
Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei depressiver Ent-
wicklung nach initialer Anpassungsstörung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11)
mit/bei multiplen somatoformen Störungen (ICD-10: F45), Neurasthenie (ICD-10: F48.0), emotio-
naler Blockiertheit und Belastbarkeits-Minderung sowie leichten bis mittelgradigen funktionellen
neurokognitiven Funktionsdefiziten. Als vorbestehende Störungen, ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit, nannte er narzisstische, histrionische, anankastische und ängstlich vermeidende
Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie psychosoziale/soziokulturelle Belastungen (Migration,
ICD-10: Z60.3). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten lag keine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) oder chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren (ICD-10: F45.41) vor. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege aus psy-
chiatrischer Sicht – in Übereinstimmung mit dem K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012 und
dem FOMA-Bericht vom 22. August 2012 – seit dem 1. Juli 2012 bei 50 Prozent (verminderte Leis-
tungsfähigkeit bereits berücksichtigt) (Vorakten S. 472 ff.).
Für das rheumatologische Gutachten vom 19. März 2014 stützte sich Dr. med. X.________,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, auf eine klinische Untersuchung des Be-
schwerdeführers, Laboruntersuchungen sowie auf die medizinischen Akten. Der Gutachter kam
zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht keine objektivierbaren Befunde mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren seien. Als Befunde ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit wurden genannt: Commotio cerebri (Status nach Treppensturz, aktenanamnestisch),
Prostatahyperplasie (anamnestisch), Dyslipidämie (anamnestisch), chronische unspezifische Lum-
balgien sowie ein chronisches unspezifisches Zervikal-/Zervikozephal-Syndrom. Für eine körper-
lich normal schwere Tätigkeit ohne übermässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien sei der
Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ab sofort zu 100 Prozent arbeitsfähig (Vorakten
S. 490 ff.).
Beide Gutachter erstatteten daraufhin eine gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung zuhanden
der Vorinstanz. Sie kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus
psychiatrisch–rheumatologischer Sicht für eine körperlich normal schwere Tätigkeit ohne über-
mässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien 50 Prozent betrage (Beurteilung vom 22. März
2014, Vorakten S. 509).
Die beiden Gutachten wurden anschliessend durch den RAD-Arzt, Dr. med. V.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beurteilt. Dieser stimmte der Diagnose im rheuma-
tologischen Gutachten vollumfänglich zu. Diese Diagnose stimme auch mit den bestehenden me-
dizinischen Berichten überein (Stellungnahme vom 7. Juli 2014, Vorakten S. 510 ff.). Allerdings sei
Kantonsgericht KG
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die vom Gutachter attestierte Schmerzverarbeitungsstörung keine Diagnose gemäss ICD-10. Die
depressive Episode sei im Gutachten mit ICD-10: F33.11 falsch kodiert worden, da gerade keine
rezidivierende Störung, sondern eine durchgehende Verstimmung dokumentiert sei. Auch die Di-
agnose der multiplen somatoformen Störungen (ICD-10: F45) sei falsch, denn es handle sich um
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Unter diese Diagnose wäre auch
die Neurasthenie (ICD-10: F48.0) zu subsumieren, die der Gutachter als eigenständige Störung
ausweise. Schliesslich seien auch die funktionellen neurokognitiven Funktionsdefizite nicht nach-
vollziehbar, zumal im Psychostatus kognitive Störungen ausdrücklich verneint würden. Der RAD-
Arzt schloss als Fazit, dass der Gutachter sich mit der zur Debatte stehenden Diagnose der an-
haltenden somatoformen Schmerzstörung nicht auseinander gesetzt habe. Gemäss Beurteilung
des RAD-Arztes handle es sich um eine klassische anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.41), da der beklagte Schmerz nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess
oder eine körperliche Störung erklärt werden könne. Unter diese Diagnose sei auch die höchstens
mittelgradig depressive Verstimmung zu subsumieren. Aus diesen Gründen, so der RAD-Arzt,
liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und dem Beschwerdeführer sei
deshalb die willentliche Überwindung der Schmerzen zumutbar (Stellungnahme vom 7. Juli 2014,
Vorakten S. 510 ff.).
d)
Auf Empfehlung des RAD-Arztes und auf Antrag des Beschwerdeführers erstellte der
psychiatrische Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, am 5. Januar 2015 ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten unter Einbezug der zwischen-
zeitlich erstellten weiteren Arztberichte sowie der Stellungnahmen des RAD-Arztes. Der Gutachter
gestand in Bezug auf sein erstes Gutachten verschiedene diagnostische Mängel ein und stimmte
dem RAD-Arzt in dessen Diagnose teilweise zu. In folgenden Punkten hielt er allerdings an seiner
abweichenden Diagnose fest: Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy-
chischen Faktoren (ICD-10: F45.41) vor, da die Schmerzen nicht rein psychogen seien, sondern
zu Beginn eine organische Ursache gehabt hätten. Weiter hielt der Gutachter an der Diagnose der
Neurasthenie (ICD-10: F48.0) fest, da diese nicht – wie vom RAD-Arzt ausgeführt – obligat unter
die Schmerzstörung zu subsumieren sei. Relativierend fügte er dazu an, dass diese Störung weder
eine Komorbidität noch eine eigenständige Affektion mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar-
stelle. Der Gutachter bestätigte sodann seine frühere Diagnose der neurokognitiven Funktionsdefi-
zite, allerdings ohne nähere Angaben zur ICD–Kodierung oder einer allfälligen Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu machen. Zur Diagnose der mittelgradigen depressiven Symptomatik präzisierte
er mit Blick auf seine frühere Einschätzung, dass diese nicht als rezidivierend gelten könne und
kein somatisches Syndrom vorliege. Davon abgesehen sei die Diagnose einer mittelgradigen de-
pressiven Symptomatik klar zu bestätigen, zumal diese Diagnose seit Oktober 2011 konstant ak-
tenkundig sei und fachärztlich mehrfach explizit attestiert wurde; die Bezeichnung durch den RAD-
Arzt als „Verstimmung“ oder als blosser Teil der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei
ein bagatellisierendes Zweck-Diminutiv. Eine mittelgradige Depression mit der vorliegenden Dauer
stelle zudem eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und
Dauer zur somatoformen Störung dar und verursache eine Arbeitsunfähigkeit „von +/- 50 Prozent“,
weshalb sie gerade nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könne. Sie
führe sowohl als eigenständige Symptomatik als auch infolge der Komorbidität zur somatoformen
Schmerzstörung zu einer Arbeitsfähigkeitsminderung. Vor diesem Hintergrund könne daher auf die
Prüfung der Förster-Kriterien im Einzelnen verzichtet werden, da der Ausnahmefall bei Vorliegen
einer solchen Komorbidität bereits erfüllt sei (Vorakten S. 555 ff.).
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Der RAD-Arzt nahm zu diesem Ergänzungsgutachten am 2. März 2015 Stellung. Mit der Einschät-
zung des Gutachters war er weitgehend einverstanden. Allerdings verneinte der RAD-Arzt erneut
das Vorliegen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einer mittelgradigen Depression mit Ko-
morbidität. Diese Komorbidität der depressiven Störung lag gemäss RAD-Arzt deshalb nicht vor,
weil die Depression erst im Gefolge der Schmerzstörung nach dem Unfall aufgetreten, aber davor
im Leben des Beschwerdeführers nie dokumentiert worden sei. Der RAD-Arzt bestätigte daher
seine Diagnose der klassischen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Mangels Komorbidität waren aus Sicht des RAD-Arztes die Förster-Kriterien nicht näher zu prüfen
(Stellungnahme vom 2. März 2015, Vorakten S. 572). Auch im Lichte der zwischenzeitlich einge-
tretenen Rechtsprechungsänderung zur Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 141 V 281) sei am
Befund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festzuhalten, wenngleich die Überwind-
barkeit dieser Störung nicht mehr vermutet werde. Im Falle des Beschwerdeführers sei es aber
zumutbar, dass er die Schmerzen überwinde, da sein Zustand der Regression nicht durch psychi-
atrische oder somatische Störungen verursacht werde und er daher alle Voraussetzungen habe,
um sich aus dieser Situation zu lösen (Stellungnahme vom 20. Oktober 2015, Vorakten S. 610).
e)
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer infolge verstärkt auftretender Hüftbe-
schwerden von Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Der Orthopäde diagnostizierte nach Durchführung
eines MRI ein Impingement beidseitig, links symptomatisch, sowie eine altersentsprechende
Arthrose und empfahl eine Hüftarthroskopie (statt vieler: Arztbericht vom 6. Februar 2015, Vorak-
ten S. 586).
Neben den Hüftbeschwerden wurden auch die neu auftretenden Harnbeschwerden des Be-
schwerdeführers abgeklärt. Der konsultierte Facharzt diagnostizierte eine Dysurie bei BPH Sta-
dium II, eine Hypotestosteronämie und eine chronische Lumbalgie; ein allfälliger Zusammenhang
der Harnbeschwerden mit den vorbestehenden Rückenschmerzen konnte der Spezialist dabei
ausschliessen. Eine weiterführende endokrinologische Abklärung brachte gewisse Mangelzu-
stände ans Licht (Vitamine B12 und D, Zink- und Folsäure), ergab aber keine weiteren Befunde
(Arztbericht vom 18. Februar 2014, Vorakten S. 531 f.; Arztbericht vom 21. Dezember 2014,
Vorakten S. 581).
Die Vorinstanz liess die verstärkt auftretenden Hüftbeschwerden durch den RAD-Arzt,
Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, beurteilen. Dieser befand,
dass die Hüftproblematik bereits bei der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers
im Ansatz bekannt gewesen sei, weshalb die Schlussfolgerungen im rheumatologischen
Gutachten weiterhin Gültigkeit hätten (Stellungnahme vom 7. April 2015, Vorakten S. 590). Auch
der rheumatologische Gutachter äusserte sich am 2. Juni 2015 auf Anfrage der Vorinstanz zur
Hüftproblematik und stimmte der Einschätzung des RAD-Arztes zu. Gemäss Gutachter war durch
die neu diagnostizierte femoroacetabuläre Impingement-Situation mit altersentsprechender
beginnender Arthrose keine zusätzliche addierbare Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Zudem sei die
tatsächliche anteilsmässige klinische Signifikanz dieser Hüft-Impingement-Problematik angesichts
der chronischen Schmerzstörung mit völlig diffusem Halbseitenschmerz links sehr fraglich;
allfällige dadurch verursachte Schmerzen seien durch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von
50 Prozent aufgrund des Schmerzsyndroms hinlänglich abgegolten. Im Übrigen begründe ein
Impingement keine Dauer-Arbeitsunfähigkeit mit Rentenfolge. Der Gutachter teilte die Ansicht des
behandelnden
Orthopäden,
dass
angesichts
der
Schmerzverarbeitungsstörung
des
Beschwerdeführers von einem operativen Eingriff dringend abzuraten sei. Er verwies in diesem
Kantonsgericht KG
Seite 12 von 19
Zusammenhang auf die durchgeführte Operation am rechten Mittelfinger, die für den
Beschwerdeführer subjektiv eine deutliche Verschlechterung gebracht habe (Stellungnahme vom
2. Juni 2015, Vorakten S. 596). Zu diesen Einschätzungen des Gutachters nahm der RAD-Arzt auf
Anfrage der Vorinstanz wiederum Stellung; er erachtete sie als schlüssig und folgerte, dass die
Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachtens vor diesem Hintergrund weiterhin gültig
seien (Stellungnahme vom 22. September 2015, Vorakten S. 605).
4.
Es gilt nun, die vorliegenden Fachgutachten, die dazu erfolgten Stellungnahmen der RAD-
Ärzte sowie allfällig erhobene Einwände des Beschwerdeführers genauer zu prüfen.
a)
Vorab ist festzustellen, dass sowohl das psychiatrische Fachgutachten vom 14. Januar
2014 (Vorakten S. 472 ff.), das rheumatologische Fachgutachten vom 19. März 2014 (Vorakten
S. 490 ff.) sowie das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2015 (Vorakten
S. 555 ff.) sämtliche jeweils vorliegenden Arztberichte berücksichtigten und sich teilweise zusätz-
lich auf eigene Explorationen abstützten. Das rheumatologische sowie das psychiatrische Gut-
achten – unter Einbezug des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens – behandeln die streitigen
Belange umfassend und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend.
In den Gutachten wird zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden ausführlich Stellung
genommen. Die seither verstärkt aufgetretenen Hüftbeschwerden waren schon zum Zeitpunkt der
rheumatologischen Begutachtung im Ansatz bekannt und boten daher gemäss einhelliger Ansicht
des RAD-Arztes und Gutachters keinen Anlass, von den Schlussfolgerungen des Gutachtens ab-
zuweichen (Vorakten S. 493, 590, 596, 605). Im Übrigen wurde zum rheumatologischen Gutachten
weder von Seiten der RAD-Ärzte, noch von Seiten des Beschwerdeführers Kritik geäussert, wes-
halb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.
b)
Das
psychiatrische
Gutachten
wurde
infolge
der
Kritik
des
RAD-Arztes,
Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie auf Antrag des
Beschwerdeführers hin mit einem Ergänzungsgutachten vervollständigt, das erneut durch den
RAD-Arzt beurteilt wurde. Als Fazit ist zu den fachärztlichen Einschätzungen Folgendes
festzuhalten: Es besteht zwischen dem Gutachter und dem RAD-Arzt Einigkeit in der Diagnose der
somatoformen Schmerzstörung (gemäss RAD-Arzt ICD-10: F45.4; gemäss Gutachter allenfalls
auch ICD-10: F45.41) (Vorakten S. 562). Der weiterhin bestehende Dissens betreffend der
Neurasthenie-Diagnose (ICD-10: F48.0) ist vorliegend ohne weitere Bedeutung, zumal gemäss
Gutachter weder eine Komorbidität noch eine eigenständige Affektion mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die weiterhin bestehende Uneinigkeit der Fachärzte betrifft die depressive
Symptomatik. Gemäss Diagnose des Gutachters ist von einer mittelgradigen Depression
auszugehen, die nicht als Teil der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu qualifizieren sei,
sondern eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und
Dauer zur somatoformen Störung bilde (Vorakten S. 555 ff.). Der RAD-Arzt betrachtet
demgegenüber die depressive Entwicklung als Teil der somatoformen Schmerzstörung, da diese
Symptomatik erstmals und zeitgleich mit der Schmerzstörung aufgetreten sei und keine
vorgängigen depressiven Episoden beim Beschwerdeführer bekannt gewesen seien (Vorakten S.
572, 271).
Der Beschwerdeführer seinerseits kritisiert die Diagnose des RAD-Arztes, wonach die depressive
Symptomatik zur somatoformen Schmerzstörung gehöre, und moniert, dass der RAD-Arzt mit die-
ser Einschätzung alleine dastehe, während die psychiatrischen Gutachten durch Dr. med.
W.________ und das K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012 durch Dr. med. L.________
(Vorakten S. 270 ff.) sowie die Einschätzung seines langjährig behandelnden Psychiaters
Kantonsgericht KG
Seite 13 von 19
(Dr. med. H.________) etwa deckungsgleich seien und auf eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit
schliessen würden. Falls diese mehrfach bestätigte Diagnose für die Zusprechung einer halben IV-
Rente nicht ausreiche, sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsprechungsänderung
der psychiatrische Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, mit der Prüfung des neuen Indikatorenkatalogs zu beauftragen (Vorakten S. 621).
c)
Zu den vorliegenden psychiatrischen Fachmeinungen ist zunächst festzuhalten, dass die
Diagnose im K.________-Gutachten durch Dr. med. L.________ vom Juli 2012 datiert und daher
die weitere depressive Entwicklung nicht mehr berücksichtigt. Massgebend sind deshalb
insbesondere die psychiatrischen Einschätzungen aus den Jahren 2014–2015, zu denen das
psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten von Dr. med. W.________, die
Stellungnahmen des RAD-Arztes und die Arztberichte des behandelnden Psychiaters zählen. Von
diesen fachärztlichen Diagnosen ist rechtsprechungsgemäss derjenigen des behandelnden
Psychiaters mit einem gewissen Vorbehalt zu begegnen, zumal sie im Hinblick auf die
auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Patienten ausfallen dürfte (vgl. BGE
125 V 351 E. 3cc). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles stehen folglich die Diagnosen des
psychiatrischen Gutachters sowie diejenigen des RAD-Arztes im Vordergrund. Dabei ist die
abweichende Diagnose des RAD-Arztes, mangels objektiver Anhaltspunkte, grundsätzlich nicht in
Frage zu stellen (vgl. Urteil BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4). Davon abgesehen ist
die fachärztliche Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Komorbidität der depressiven
Symptomatik vorliegend – wie nachfolgend unter E. 5b/aa aufgezeigt wird – insofern ohne Belang,
als dass eine mittelgradige Depression gemäss Rechtsprechung nicht als invalidisierender
Gesundheitsschaden gilt.
d)
Zum Antrag des Beschwerdeführers, dass der neuen Rechtsprechung durch ein Ergän-
zungsgutachten mit entsprechender Indikatorenprüfung Rechnung zu tragen sei, ist Folgendes
festzuhalten:
Die nach bisheriger Rechtsprechung ausschlaggebenden Förster-Kriterien wurden in den hier
massgebenden psychiatrischen Gutachten und RAD-Stellungnahmen nicht einzeln und detailliert
geprüft. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie FMH, sah deshalb von einer eingehenden Prüfung ab, weil er die Komorbidität der
mittelgradigen Depression bejahte. Der RAD-Arzt, Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, nahm zu den Förster-Kriterien ebenfalls nicht Stellung, da er die
Komorbidität der mittelgradigen Depression verneinte. Beide Fachärzte scheinen offenbar die
Prüfung der Förster-Kriterien von der Komorbidität als Ein- bzw. Ausschlusskriterium abhängig zu
machen; diese Schlussfolgerung greift indes zu kurz. Dessen ungeachtet ist das Fehlen einer ex-
pliziten Prüfung der Förster-Kriterien unter der bisherigen Rechtsprechung insoweit nicht bean-
standet worden, als dass sich die entsprechenden Kriterien aus den Ausführungen in den jeweili-
gen Arztberichten ablesen liessen. Mit Blick auf die in BGE 141 V 281 erfolgte Rechtsprechungs-
änderung gilt intertemporalrechtlich, dass bereits eingeholte Gutachten und medizinische Berichte,
die sich auf die bisherige Praxis zur Überwindbarkeitsvermutung beziehen, ihren Beweiswert nicht
verlieren. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder
gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen
Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8, Urteil BGer 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1). Es ist
schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass unter der neuen Rechtsprechung die vorrangige Be-
achtlichkeit der psychischen Komorbidität aufgegeben wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.1,
Kantonsgericht KG
Seite 14 von 19
4.3.1.3). Fest steht daher, dass die vorliegenden psychiatrischen Fachmeinungen nichts von ihrem
Beweiswert einbüssen, sofern sie eine genügende Grundlage für die Indikatoren- und Konsistenz-
prüfung darstellen.
5.
Nachfolgend gilt es mittels Standardindikatoren zu prüfen, inwiefern die funktionellen Auswir-
kungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers bei objektivierter
Zumutbarkeitsbeurteilung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Infolge der Recht-
sprechungsänderung wird das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und
symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhan-
denen Ressourcen Rechnung getragen wird. Für den vorliegenden Fall ist konkret zu untersuchen,
ob und inwiefern funktionelle Auswirkungen der diagnostizierten anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung in der erforderlichen Schwere vorliegen beziehungsweise ob diese allenfalls
durch Ressourcen kompensiert werden.
a) Im Vorfeld der Indikatorenprüfung ist zunächst zu klären, ob allfällige Ausschlussgründe
eine versicherte Gesundheitsschädigung aufgrund bestimmter Faktoren zum vorherein ausschlies-
sen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Simula-
tion, Aggravation, Selbstlimitation, einem sekundären Krankheitsgewinn oder einer ähnlichen
Konstellation beruht. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den medizinischen Akten bezüglich
allfälliger Ausschlussgründe folgendes Bild:
Im K.________-Gutachten vom 29. Juli 2012 wurde festgehalten, dass keine Hinweise auf
Aggravation oder Simulation bestünden (Vorakten S. 271). Diese Einschätzung wurde im
psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2015 wiederholt, wobei unklar ist, ob sich
diese Aussage auf das K.________-Gutachten stützte oder aufgrund eigener Einschätzungen
erfolgte (Vorakten S. 563).
In den weiteren medizinischen Akten finden sich demgegenüber mehrere Hinweise auf Aggrava-
tion. Nach Einschätzung des rheumatologischen Gutachters im März 2014 war in den drei Jahren
seit dem Unfall trotz zahllosen Therapien eine Schmerzausweitung mit Generalisierungstendenz
festzustellen. Der Beschwerdeführer sei auf die Harmlosigkeit seiner Beschwerden hinzuweisen,
was von allen involvierten Ärzten auch gemacht werde. Es sei unbedingt notwendig, dem Be-
schwerdeführer seine Eigenverantwortung bewusst zu machen und ihn anzuhalten, sich genügend
zu bewegen (selbständiges Gehen, Fitness, Ausgleichssport). Vor diesem Hintergrund sei daher
auch die Verordnung von Physiotherapie eher kontraproduktiv (Vorakten S. 491). Im Juni 2015
wies derselbe Gutachter mit Nachdruck darauf hin, dass von einem Eingriff im Bereich des Hüft-
gelenks mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung dringend abzuraten sei. Denn die Opera-
tion am rechten Mittelfinger des Beschwerdeführers habe seine Situation subjektiv deutlich ver-
schlechtert (Vorakten S. 596). Auch im psychiatrischen Gutachten (Januar 2014) und dem Ergän-
zungsgutachten (Januar 2015) wird von einem stationären Aufenthalt abgeraten, da der Be-
schwerdeführer dadurch in seiner Krankheitswahrnehmung bestätigt würde (Vorakten S. 556,
473).
Weiter wird im psychiatrischen Gutachten vom Beschwerdeführer geschildert, wie er seiner Frau
beim Geschirrwegräumen helfen wollte. Da sich die Schmerzen sofort verstärkt hätten und er sich
total müde gefühlt habe, habe er nur seinen Teller abgeräumt und sich entschuldigt; seine Frau
habe ihn daraufhin geküsst und gesagt, er solle sich hinlegen, sie mache dann den Rest. Das sei
zwar sehr schön, aber für ihn sei es trotzdem schwer (Vorakten S. 479). Der RAD-Arzt beschrieb
die Situation des Beschwerdeführers damit, dass dieser sein Gesicht als starker unverwundbarer
Mann und Oberhaupt der Familie verloren habe. Seine Schmerzen träten in Verbindung mit emo-
Kantonsgericht KG
Seite 15 von 19
tionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Die vermehrte Zuwendung durch seine
Frau sowie die medizinische Betreuung würden ihm einen erheblichen sekundären Krankheitsge-
winn verschaffen, der seinen Zustand der Regression aufrecht erhalte (Vorakten S. 511, 610).
Aus dem vorliegenden Dossier sind auch Hinweise auf eine Selbstlimitation ersichtlich (namentlich
die Ablehnung von Therapieangeboten oder das Ausschlagen von beruflichen Wiedereingliede-
rungsmassnahmen), die nicht genügend Gewicht aufweisen, um als Ausschlussgründe zu gelten.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rasterprüfung sind diese Hinweise aber nachfolgend im Kom-
plex „Gesundheitsschädigung“ bei der Frage der Behandlungsresistenz (siehe E. 5b/aa) und bei
der Konsistenzprüfung von Bedeutung, wo sie vertieft behandelt werden (siehe E. 5c/bb).
Zusammenfassend ist bezüglich allfälliger Ausschlussgründe festzuhalten, dass keine Anzeichen
von Simulation durch den Beschwerdeführer dokumentiert sind, aber dafür Aggravationstendenzen
bestehen. Weiter ist ein beträchtlicher sekundärer Krankheitsgewinn festzustellen und es bestehen
mehrere Hinweise auf Selbstlimitation. Mangels ausreichender – beziehungsweise mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erhärteter – Ausschlussgründe wird an dieser Stelle eine Gesundheits-
beeinträchtigung aber vorerst nicht ausgeschlossen. Es bleibt daher nachfolgend anhand der
Standardindikatoren zu klären, ob die betreffenden Anzeichen von Aggravation neben einer aus-
gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten; diesfalls sind deren Auswirkun-
gen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2).
b)
Die nun vorzunehmende Indikatorenprüfung gliedert sich in zwei Kategorien: In der ers-
ten Kategorie wird der „funktionelle Schweregrad“ der Auswirkungen der somatoformen Schmerz-
störung geprüft, während in der zweiten Kategorie die „Konsistenz“ dieser Auswirkungen unter-
sucht wird. Nachfolgend werden zunächst die Indikatoren der ersten Kategorie geprüft, die sich in
die Komplexe „Gesundheitsschädigung“, Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ gliedern.
aa) Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 bzw. F45.41) unter gewis-
sen körperlichen Begleiterkrankungen leidet. Im Vordergrund stehen die rheumatologischen Be-
schwerden, die gemäss dem Fachgutachter allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen (Vorakten S. 492 f.). Die vom psychiatrischen Fachgutachter diagnostizierte mittelgra-
dige Depression mit einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 Prozent gilt nach bundesgerichtli-
cher Praxis im Prinzip als therapierbar und führt daher invalidenversicherungsrechtlich zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil BGer 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
7.2.1). Vor diesem Hintergrund ist daher die Komorbidität der depressiven Symptomatik zu vernei-
nen, denn eine nicht invalidisierende Störung kann rechtsprechungsgemäss keine Komorbidität
darstellen (vgl. Urteil BGer 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.2.1).
Die funktionellen Auswirkungen des somatoformen Schmerzsyndroms sind weiter im Hinblick auf
den bisherigen Behandlungserfolg zu würdigen. Der erforderliche Schweregrad der Auswirkungen
wäre namentlich bei einer Therapieresistenz zu bejahen. Vorliegend bestehen dafür allerdings
keine Anzeichen. Die blosse Bezeichnung als „chronifizierte“ Beschwerden in den medizinischen
Akten ist dabei nicht massgebend (vgl. z.B. Vorakten S. 163, 527); vielmehr wäre eine allfällige
Chronifizierung anhand von konkret durchgeführten – und erfolglosen – Therapien festzustellen
(vgl. Urteil BGer 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine
Therapieresistenz alleine schon deshalb zu verneinen, da indizierte Therapien mehrfach nicht
wahrgenommen beziehungsweise Medikamente nicht verordnungsgemäss eingenommen wurden.
Da die Therapie-Compliance aber nicht nur für den Schweregrad der funktionellen Auswirkungen
Kantonsgericht KG
Seite 16 von 19
bedeutsam ist, sondern auch bei der Konsistenzprüfung eine Rolle spielt, wird auf die nachfolgen-
den Ausführungen in E. 5c/bb verwiesen.
Zusammenfassend ergibt die Indikatorenprüfung zum Komplex „Gesundheitsschädigung“, dass ein
besonderer Schweregrad weder durch Begleiterkrankungen noch infolge von Therapieresistenzen
zu bejahen ist.
bb) Im Komplex „Persönlichkeit“ gelten als Merkmale eines besonderen Schweregrades na-
mentlich Wahn, Bewusstseinsstörungen, Sinnestäuschungen, Störungen des Antriebs oder der
Psychomotorik sowie Ich-Störungen, Phobien oder ein Zwangsverhalten. Im vorliegenden Fall be-
stehen keine derartigen gravierenden Störungen. Der Fachgutachter diagnostizierte dem Be-
schwerdeführer zwar wenig psychische Ressourcen und Reserven und eine verminderte emotio-
nale Belastbarkeit, eine psychische Selbstzentrierung und eine ängstliche Schonhaltung sowie
narzisstische, histrionische, anankastische und ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-
10: Z73.1) (Vorakten S. 472 ff.), die jedoch offensichtlich keinen besonderen Schweregrad aufwei-
sen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.2).
cc) Schliesslich sind die funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung auf den Komplex
„Sozialer Kontext“ näher zu untersuchen. Dabei sind vorweg allfällige soziale Faktoren mit direkten
negativen funktionellen Folgen auszuklammern, da sie nicht durch die Gesundheitsschädigung
verursacht werden. Dazu zählen im Falle des Beschwerdeführers die vom psychiatrischen Gut-
achter diagnostizierten psychosozialen/soziokulturellen Belastungen (Migration ICD-10: Z60.3)
(Vorakten S. 472 ff.). Als Ressourcen sind demgegenüber das intakte soziale Netzwerk (Familie,
Bruder als Arbeitgeber, regelmässige Kundenkontakte) zu werten (siehe E. 5c/aa hiernach). Da im
medizinischen Dossier keine nennenswerten Einschränkungen zum Indikator „Sozialer Kontext“
dokumentiert sind, sind hier einzig Ressourcen durch das intakte soziale Umfeld zu verzeichnen.
c)
Nach der Prüfung des Schweregrades der funktionellen Auswirkungen der somatofor-
men Schmerzstörung ist nachfolgend die Konsistenz der Auswirkungen zu untersuchen. Dazu wird
einerseits die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen näher
beleuchtet und andererseits die Inanspruchnahme von Therapieangeboten sowie Eingliederungs-
massnahmen geprüft (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4).
aa) Zur gleichmässigen Einschränkung in vergleichbaren Lebensbereichen ist einleitend
anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in seinem
Privatleben stets mit Blick auf seinen soziokulturellen Hintergrund zu würdigen sind. Entsprechend
ist sein Unvermögen, seiner Frau im Haushalt zur Hand zu gehen, im Kontext der kulturell be-
dingten Rollenteilung von Mann und Frau zu sehen und entsprechend zu relativieren. Dies umso
mehr, als er in seinem Leiden durch die Zuwendung seiner Frau zusätzlich bestärkt wird (sekundä-
rer Krankheitsgewinn). Weiter sind die beklagten Einschränkungen im Privatleben auch vor dem
Hintergrund fragwürdig, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter zwar vorwiegend
Büroarbeit macht, aber auch Kundenbesuche mit seinem Auto in der ganzen Schweiz und bis
nach Deutschland unternimmt (Vorakten S. 492, 495). Zwischen den vom Beschwerdeführer im
Privatbereich beklagten Einschränkungen und seiner Leistungsfähigkeit, als Aussendienstmitar-
beiter Kundenbesuche in grosser Entfernung zu unternehmen, zeigt sich eine gewisse Inkonsis-
tenz. Aufgrund der speziellen soziokulturellen Konstellation des vorliegenden Falles ist das Ergeb-
nis dieser Konsistenzprüfung allerdings nur beschränkt aussagekräftig und in der Gesamtbeurtei-
lung deshalb nicht zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG
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Betreffend einen allfälligen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers geht aus dem K.________-
Gutachten vom Juli 2012 hervor, dass der Beschwerdeführer sich vor seinem Unfall fast täglich mit
den Kollegen getroffen habe. Seither sehe er sie nur noch einmal wöchentlich, wobei er am Nach-
mittag manchmal in die Stadt gehe, um Kaffee zu trinken. Im K.________-Gutachten steht weiter,
es bestünden wenige soziale Kontakte (Vorakten S. 273). Die Einschätzung des behandelnden
Psychiaters vom Oktober 2014, wonach beim Beschwerdeführer eine Einschränkung des sozialen
Lebens festzustellen sei, ist folglich im Kontext der wenigen vorbestehenden sozialen Kontakte zu
lesen und entsprechend zu relativieren (Vorakten S. 527). Sodann ist die soziale Aktivität in Bezug
zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu setzen, was eine Verminderung der sozialen Aktivität
mit sich bringt, ohne einen sozialen Rückzug zu bedeuten. Schliesslich kann auch angesichts der
intakten familiären Strukturen, seiner Anstellung als Aussendienstmitarbeiter im Unternehmen sei-
nes Bruders und dem mit dieser Tätigkeit verbundenen Kundenkontakt keinesfalls von einem sozi-
alen Rückzug des Beschwerdeführers die Rede sein.
bb) Weiter ist bei der Konsistenzprüfung die Inanspruchnahme von Therapien und berufli-
chen Eingliederungsmassnamen zu untersuchen; eine Ablehnung von entsprechenden Angeboten
gilt als starkes Indiz für ein inkonsistentes Verhalten. Im vorliegenden Fall belegen die medizini-
schen Akten, das der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Rehabilitations-Aufenthalt in der
Y.________ und im Jahre 2013 eine stationäre Behandlung im Q.________ aus organisatorischen
Gründen (Betreuung der Kinder und Pflege des kranken Schwiegervaters) ablehnte (Vorakten S.
500, 491). Im Oktober 2014 war ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Privatklinik T.________
geplant (Vorakten S. 527); dieser kam aber ebenfalls nicht zustande (Vorakten S. 575). Dem RAD-
Arzt ist daher in seiner Bemerkung vom April 2014 beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
Rehabilitationsmassnahmen oftmals verweigert habe (Vorakten S. 511).
Aus dem rheumatologischen Gutachten vom Januar 2014 ist weiter ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer die Maximaldosis der Medikamente nicht ausschöpfte beziehungsweise die ver-
schriebenen Antidepressiva abgesetzt hatte (Vorakten S. 495 f.). Im psychiatrischen Gutachten
sowie im Ergänzungsgutachten wird darauf hingewiesen, dass die Psychopharmakotherapie zu
optimieren wäre (Vorakten S. 556, 475). Weiter bestätigte der behandelnde Psychiater im August
2013, dass zu diesem Zeitpunkt die ambulante Therapie nur reduziert, mit einer Sitzung alle zwei
Monate, stattfinde (Vorakten S. 395 ff.). Im Arztbericht vom Oktober 2014 – der auf Anfrage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellt wurde – bekräftigte dieser Facharzt allerdings,
dass der Beschwerdeführer sich gewisse Mühe gebe, seinen psychischen Zustand zu verbessern,
die Psychopharmaka regelmässig einnehme und auch regelmässig in die Behandlung komme so-
wie bemüht sei, eine geregelte Tagesstruktur aufzubauen (Vorakten S. 527).
Weiter ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Wiederauf-
nahme einer Erwerbstätigkeit im 50-Prozent-Pensum ab Juli 2012 die Einleitung von beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen ablehnte (Vorakten S. 356).
Angesichts der wiederholten Ausschlagung von Therapieangeboten, einer zumindest zweifelhaft
disziplinierten Medikamenteneinnahme und der Ablehnung von beruflichen Wiedereingliede-
rungsmassnahmen liegt der Schluss nahe, dass dieses offensichtlich inkonsistente Verhalten von
einem eher mässigen Leidensdruck zeugt. Aus den medizinischen Akten ergeben sich jedenfalls
keinerlei Hinweise auf eine Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Krankheitseinsicht, die ein sol-
ches Verhalten anderweitig erklären würde. Sodann zieht sich das inkonsistente Verhalten über
die gesamte Dauer der medizinisch dokumentierten Krankengeschichte seit dem Unfall hindurch.
Die damit leicht kontrastierenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters vom Oktober 2014
Kantonsgericht KG
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sind mehrfach zu relativieren, zumal sie auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
erstellt wurden, der behandelnde Psychiater erfahrungsgemäss – so dass Bundesgericht – eher
zugunsten des Patienten aussagt (siehe hiervor E. 4d) und schliesslich auch der Einfluss des lau-
fenden Versicherungsverfahren auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu bedenken ist
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein inkonsistentes Verhalten von Seiten des Be-
schwerdeführers vorliegt, weshalb davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Einschrän-
kungen anders als durch eine versicherte Gesundheitsschädigung begründet sind (vgl. BGE 141 V
281 E. 4.4.2).
d)
In der Gesamtbetrachtung ist aus der Indikatorenprüfung zu schliessen, dass der
erforderliche Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im vorliegenden Fall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Im Einzelnen zeigten sich in den Komple-
xen „Gesundheitsschaden“ und „Persönlichkeit“ keine schweren funktionellen Auswirkungen, wäh-
rend im Komplex „Sozialer Kontext“ Ressourcen festzustellen waren. In der Konsistenzprüfung
ergaben sich nur beschränkt gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen, zumal
mehrfach inkonsistente Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dokumentiert sind und nament-
lich die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Folglich ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Leistungs- und Arbeits-
fähigkeit auch gestützt auf die Grundsätze der geänderten Rechtsprechung erlauben, sind von
weiteren (spezial-)ärztlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu er-
warten. Die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden medizinischen Erhebungen sind
deshalb nicht erforderlich.
6.
a)
Zusammenfassend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, die
zu einer Arbeitsunfähigkeit in seiner derzeitigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter eines Ma-
schinenhandelsunternehmens führt. Auch für seine vor dem Unfall zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Versicherungs- und Kreditvermittler (Vorakten S. 274, 298) bestünde keine Arbeitsunfähigkeit, da
diese Tätigkeit dem gleichen Anforderungsprofil entspricht (normal schwere Tätigkeit ohne über-
mässige Haltungs- und Bewegungsmonotonien; Vorakten S. 492). Da somit kein invalidenversi-
cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, hat der Beschwerdeführer auch keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente.
b)
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- fest-
gesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrech-
nen.
Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Dem obsiegenden Versicherungsträger wird grundsätzlich keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1]; Urteil BGer 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.1).
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben,
die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
III.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent-
scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 23. Juni 2017/asp
Präsident
Gerichtsschreiberin