Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1989, ledig, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde B.________, lebte soweit ersichtlich von April 2019 bis zu seinem Austritt am 30. Sep- tember 2022 in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft der C.________, zuletzt in D.________, wo er als Wochenaufenthalter gemeldet war. Anschliessend war er bis zu seiner Verhaftung am 18. Ok- tober 2023 in E.________ ohne festen Aufenthalt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis F.________ im Kanton G.________. Seine Berufsbeiständin reichte am 5. Janu- ar 2024, infolge Sistierung seiner vollen IV-Rente und Ergänzungsleistungen, einen von ihr unter- schriebenen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe beim Sozialdienst Sense- Unterland ein. B. Die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) lehnte den Sozialhilfeantrag mit Verfü- gung vom 8. Februar 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. April 2024, ab. Weder sei die örtliche Zuständigkeit des Sozialdienstes Sense-Unterland gegeben noch liege ein Antrag des Hilfsbedürftigen vor. Sein Unterstützungswohnsitz befinde sich nicht mehr in ihrem Zuständigkeits- bereich. Vielmehr sei der Aufenthaltskanton zuständig, weil seit Aufgabe des bisherigen Unter- stützungswohnsitzes kein neuer begründet worden sei. Zudem hätte das Gesuch auch bei Zustän- digkeit abgewiesen werden müssen, da – trotz Aufforderung, den Unterstützungsantrag vom Bedürftigen selbst unterschreiben zu lassen und nachzureichen – kein Antrag von ihm vorgelegt worden sei. Irrtümlicherweise sei auf das Gesuch eingetreten worden. Ferner entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Daraufhin erhebt der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seine Berufsbeiständin, am
17. Mai 2024 Beschwerde (605 2024 84) an das Kantonsgericht. Er beantragt, der Einsprache- entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Unterstützungswohnsitz in B.________ und somit im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz liege. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, das Unterstützungsgesuch zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (605 2024 85). Die Prozessvollmacht zu Gunsten der Berufsbeiständin für sämtliche Sozialversicherungsverfahren inklusive Sozialhilfe wurde am 5. Juli 2024 nachgereicht. D. Die Vorinstanz beantragt am 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Einspracheentscheid fest. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Die Beiständin wurde gemäss der am 24. Mai 2024 nachgereichten Ernennungsurkunde des Frie- densgerichts des Sensebezirks vom 4. Mai 2021 zur Vertretungsbeiständin gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB in den Bereichen Administratives und Finanzen, mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Banken, Post, (Sozial-)Versiche- rungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen des Beschwerdeführers ernannt. Die Ernen- nungsurkunde lag bereits der Einsprache vom 5. März 2024 bei. Als Legitimation für ihr Handeln im Rahmen der ihr behördlich übertragenen Aufgabenbereiche genügt der Beiständin die Vorlage des Entscheid-Dispositivs bzw. einer sog. Ernennungsurkunde (vgl. BIDERBOST, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 394 N. 18). Die Beiständin benötige damit keine Vollmacht des Beschwerdeführers für die Einreichung des Gesuch um Sozialhilfe und sie hat in ihrer Funktion als Beiständin die Anmeldung – entgegen der Vorinstanz – gültig vorgenommen. Demgegenüber wird für die Prozessführung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 die Zustimmung der Er- wachsenenschutzbehörde benötigt. Deren Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Vorliegend wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ent- scheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 19. März 2021, mit dem die bestehende Bei- standschaft um die Vertretungsbeistandschaft erweitert wurde, nicht beschränkt. Ferner erteilte er seiner Beiständin am 3. Juli 2024 (nachgereicht in Kopie am 5. Juli 2024) die Prozessvollmacht und Substitutionsrecht für sämtliche Sozialversicherungsverfahren inklusive Sozialhilfe. Die Beiständin ist damit zur Prozessführung befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Es ist streitig, ob eine Zuständigkeit des Sozialdiensts Sense-Unterland besteht oder nicht.
E. 3.1 Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) präzisiert namentlich in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zustän- digkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundes- rechts (BGE 149 V 156 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Als Aufenthalt nach dem ZUG gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz dient zur Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dabei kann es sich nicht um einen Ort handeln, zu dem die betroffene Person keine dauerhafte persönliche Beziehung hat. Das ZUG kennt daher den fiktiven Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht (BGE 140 V 499 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Deshalb gilt auch keine Vermutung, dass der Wohnsitz bestehen bleibt, bis die Person sich polizeilich abmeldet (THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 144; vgl. auch Urteil BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3). Der Unterstützungswohnsitz ist somit nicht zwingend identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Urteil BGer 8C_561/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2).
E. 3.2 Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstüt- zungswohnsitz (BGE 149 V 156 E. 4.3 mit Hinweis). Eine Person verliert ihren bisherigen Unter- stützungswohnsitz aber nicht nur bei einem Wegzug aus dem Wohnkanton, sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte (vorerwähntes Urteil BGer 8C_530/2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Wegzug vom bisherigen Wohnkanton liegt vor, wenn jemand seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht (Merkblatt "Örtliche Zustän- digkeit in der Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] Ziff. 6). Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Die Systematik des ZUG lässt es zu, dass Erwachsene ausnahmsweise über keinen Unterstützungs- wohnsitz verfügen. Benötigen Menschen ohne Unterstützungswohnsitz Sozialhilfe, erfolgt die Unterstützung – wie gesehen (E. 3.2) – durch den Aufenthaltsort (Art. 12 Abs. 2 ZUG; SKOS-Merk- blatt Ziff. 7; vgl. bereits Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1989, BBl 1990 I 49 ff., insbe- sondere S. 63). Wenn die betroffene Person beispielsweise in der Folge an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Bekannten Unterschlupf findet, in Notschlafstellen übernachtet und somit nirgendwo über eine Unterkunft verfügt, mit welcher eine allfällige Absicht des dauernden Verblei- bens gegen aussen sichtbar wird oder eine Wohnsitzbegründung rechtlich möglich ist, muss sie bei Bedürftigkeit vom Aufenthaltsort unterstützt werden (SKOS-Merkblatt Ziff. 6). Der bisherige Unter- stützungswohnsitz bleibt jedoch bestehen, wenn sich jemand in einem Kanton zu einem bestimmten Zweck aufhält. Das gilt insbesondere, wenn jemand zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorüber- gehend, d. h. von Vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei einem Verwandten oder Bekannten in einem anderen Kanton Unterschlupf nimmt (SKOS-Merkblatt Ziff. 5.4). Das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes ist – insbesondere bei Menschen ohne feste soziale und ökonomische Strukturen oder Personen, die mit einer Suchtproblematik oder gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben – nicht leichthin anzunehmen (WIZENT, Rz. 255). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens dürfen zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei "unsteten" Personen bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung (vgl. vorer- wähntes Urteil BGer 8C_530/2014 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 3.3 Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. auch Art. 11 SHG); der Eintritt eines solchen Sachverhaltes beendigt denn auch einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern. Der Unterstützungs- wohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (Urteil BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Was ein "Heim", "Spital" oder "andere Einrichtung" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Inter- pretation gerecht zu werden. Gemäss Lehre sind die Begriffe aufgrund der erwähnten Aufzählung, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Bestimmung zum Schutz der Standortkantone in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie sich nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungs- einrichtungen umfassen, in denen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten. Es geht somit um Institutionen, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten Zweck aufnehmen (Urteil BGer 8C_530/2014 vom
E. 3.4 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 16 VRG). Das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan hat den Sachverhalt zur örtlichen Zuständigkeit vollständig abzuklären (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 249). Es kann sich nicht darauf beschränken, aufgrund einer unklaren Wohn- und Lebenssituation die örtliche Zuständigkeit zu verneinen und die betroffene Per- son an eine andere Gemeinde, z. B. die frühere Wohngemeinde, zu verweisen. Kommt das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan nach Klärung des Sachverhalts zum Schluss, dass die örtliche Zustän- digkeit bei einem anderen Sozialhilfeorgan liegt, hat es mit diesem Kontakt aufzunehmen und die Zuständigkeitsfrage zu besprechen (SKOS-Merkblatt Ziff. 2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende und falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er bringt vor, er habe während des Aufenthalts in der teilbetreuten Wohngemeinschaft der C.________ in D.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________ behalten, weil dieser Aufenthalt keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Ab Oktober 2022 sei er während längerer Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen und sei von Kollege zu Kollege gereist, um dort zu übernachten. Sein Wohnort habe vermutlich teilweise auch im Sensebezirk gelegen, wo er noch ein soziales Netz- werk habe und schliesslich am 18. Oktober 2023 auch verhaftet worden sei. 4.2. Die Vorinstanz ihrerseits ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer vor der Verhaftung als wohnsitzlos galt. So habe er den Wohnplatz in der C.________ in D.________ gekündigt und ver- lassen, sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt und habe auch keine neue Wohnung bezogen. Somit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 habe er seinen Unterstützungswohnsitz in B.________ verloren, als er aus dem Wohnheim ausge- treten sei. Auch wenn sein zivilrechtlicher Wohnsitz unbestrittenermassen noch in B.________ liege, decke sich dieser nicht mit seinem Unterstützungswohnsitz. In den Bemerkungen vom 5. Juni 2024 weist sie ferner darauf hin, dass der behauptete zwischen- zeitliche Aufenthalt im Sensebezirk eine reine Vermutung sei und sich der Beschwerdeführer in den Tagen davor gemäss Kontoauszügen in H.________, I.________, J.________, G.________ und K.________ aufgehalten habe. Ausserdem sei ihnen die Situation hinreichend bekannt, zumal der Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt über mehrere Jahre vom Sozialdienst B.________ und L.________ unterstützt worden sei. Er sei in einem Heim aufgewachsen und erst nach dem Schul- austritt zu seiner Mutter nach B.________ gekommen. Ein soziales Netz habe er dort kaum und schon damals sei er oft unterwegs gewesen. Vor der Verhaftung habe er seit über zwei Jahren keinen Wohnsitz mehr gehabt. Ein Nachfragen, wo er seinen Wohnsitz habe, sei vorliegend nicht nötig gewesen, weil bekannt war, dass er in Untersuchungshaft sitze. Ein Nachfragen hätte ohnehin keine Ergebnisse gezeitigt, da er gegenüber der Beiständin und der Bewährungshilfe jede Bekannt- gabe verweigert habe. Bei der C.________ sei aber nachgefragt worden, wann er das betreute Wohnen aufgegeben habe. 4.3. Seitdem der Unterstützungsantrag am 5. Januar 2024 bei der Vorinstanz eingegangen ist, war nie streitig, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme keine Wohnung und einen unbe- kannten Aufenthaltsort hatte und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Untersuchungsge- fängnis im Kanton G.________ befand. Die Vorinstanz hatte Abklärungen bei der Gemeindeverwal- tung B.________ und bei der C.________ vorgenommen und eruierte das Datum des Übertritts von der Wohngruppe in M.________ nach D.________ auf den 30. Oktober 2020 und das Austrittsda- tum aus der teilbetreuten Wohngemeinschaft in D.________ auf den 30. September 2022 (Akten 4 f.). Weiter lag der Vorinstanz ein Auszug des Unterhaltskontos des Beschwerdeführers (wobei es sich wohl um das von der Beiständin eröffnete Freibetragskonto handelt, da der Beschwerdeführer nur noch Zugriff auf dieses Konto hat) betreffend die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis 30. No- vember 2023 vor (Akte 2). Der Auszug umfasst rund 250 Bewegungen. Daraus lässt sich erkennen, dass er sich in dieser Zeit mindestens je einmal zusätzlich zu den von der Sozialkommission erwähnten Orten auch in N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, F.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________, AE.________ und AF.________ aufgehalten haben muss. Eine Vielzahl der Belastungen kann jedoch anhand des Kontoauszugs örtlich nicht zugeordnet werden. Es ist festzustellen, dass er, währenddem er in den Wohngruppen der C.________ lebte, weder einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete noch jenen in B.________ verlor. Dies, weil das teilbetreute Wohnen in der C.________ nach der erwähnten Rechtsprechung als Aufenthalt in einem Heim im Sinne der Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren ist. So besteht doch ein gewisser Fremd- bestimmungs- und Abhängigkeitsgrad, da die C.________ die "Selbstbestimmung, Mitwirkung, Eigenverantwortung, Hoffnung und Zuversicht" von erwachsenen Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung fördert (vgl. Vision der C.________, […] [letztmals aufgerufen am 26. September 2024]), was – wie gesehen (E. 3.4) – weder zur Neubegründung noch zum Verlust seines Unterstüt- zungswohnsitzes führte. Genauso verhält es sich mit dem Aufenthalt im Regionalgefängnis F.________ im Rahmen der Untersuchungshaft.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Ob bzw. wie oft er seit seinem Austritt am 30. September 2022 in den Kanton AG.________ und insbesondere nach B.________ zurückgekehrt ist, kann anhand der Akten nicht nachvollzogen wer- den. Der soeben erwähnte Kontoauszug indiziert zwar das in der Beschwerdeschrift erwähnte Herumreisen in der Schweiz. Es lässt jedoch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, keinen Rück- schluss auf seinen Aufenthalt in den Wochen vor seiner Verhaftung zu und vermag eine Rückkehr in den Kanton AG.________ nicht auszuschliessen. Ausserdem wurde er in E.________, einem Nachbarort von B.________, verhaftet und ist vermehrt im unweit gelegenen G.________ gewesen. Unbehilflich sind diesbezüglich auch die beidseits unbelegten Aussagen der Parteien, er habe bzw. er habe kein soziales Netz in B.________. Ferner kann die örtliche Zuständigkeit nicht einzig aufgrund einer unklaren Wohn- und Lebenssitua- tion verneint werden (vgl. E. 3.1). Die Vorinstanz durfte insbesondere nicht von Beginn weg anneh- men, ein Nachfragen beim Beschwerdeführer hätte "keine Ergebnisse gezeitigt" und damit vorweg- nehmen, er werde seiner Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) nicht nachkommen. So hätte sie dem Beschwerdeführer bzw. der Beiständin zumindest den Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung für Personen ohne oder ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz (SKOS-Merkblatt, Anhang II) ab- geben können. Ausserdem wäre es an der Vorinstanz gewesen, mit dem von ihr vermuteten zustän- digen Sozialhilfeorgan des Aufenthaltsortes Kontakt aufzunehmen, zumal sie davon ausging, örtlich nicht zuständig zu sein. Falls sich dieses ebenfalls als unzuständig erachtet, läge ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Für dessen Klärung sieht das ZUG kein spezielles Verfahren vor (vgl. SKOS- Merkblatt Ziff. 2). Jedoch wäre es in einem solchen Fall gemäss der Empfehlung der SKOS zum Umgang mit negativen Kompetenzkonflikten zwischen den Kantonen (abrufbar unter: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/201 2_Empfehlungen_Kompetenzkonflikte-d.pdf, besucht am 8. Oktober 2024) sinnvoll, zunächst ein Einigungsverfahren zwischen den kantonalen Sozialämtern durchzuführen, bevor allenfalls ein Streitverfahren durchgeführt würde. Indem die Vorinstanz es unterlassen hat, die für die Beurteilung der Zuständigkeit notwendigen Abklärungen zu tätigen, hat sie den Sachverhalt unvollständig fest- gestellt bzw. die Zuständigkeit ungenügend geklärt. Sie konnte damit nicht, wie es notwendig wäre (vgl. E. 3.3), alle Elemente der äusserlichen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse berücksichtigen. 5. 5.1. Zusammenfassend erweist sich die Abklärung des Sachverhalts bzw. der Zuständigkeit durch die Vorinstanz als ungenügend. Die Angelegenheit ist deshalb für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. Die Beschwerde (605 2024 84) ist damit gutzu- heissen und der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 ist aufzuheben. 5.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 85) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ (605 2024 84) wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Sozialkom- mission Sense-Unterland zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 85) wird als gegenstandlos abge- schrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Oktober 2024/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
E. 7 November 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis auf THOMET, Rz. 110). Allzu hohe Anforderungen dürfen an den Heim- bzw. Anstaltsbegriff nicht gestellt werden. Namentlich Strafanstalten und Untersuchungs- gefängnisse fallen unter die in Art. 5 bzw. 9 Abs. 3 ZUG erwähnten "anderen Einrichtungen" (vgl. WIZENT, Rz. 259; THOMET, Rz. 111, SKOS-Merkblatt Ziff. 4; vgl. auch BGE 141 V 255 E. 4). Tritt die "wohnsitzlose" Person in ein Heim ein, muss sie ebenfalls vom Aufenthaltskanton unterstützt werden. Verlässt sie dieses und tritt sie ohne Zutun des bis dahin zuständigen Sozialhilfeorgans in einem anderen Kanton erneut in ein Heim ein, wechselt auch die sozialhilferechtliche Zuständigkeit (SKOS-Merkblatt Ziff. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2024 84 605 2024 85 Urteil vom 17. Oktober 2024 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Berufsbeistandschaft Sense-Unterland gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe – Zuständigkeit Beschwerde (605 2024 84) vom 17. Mai 2024 gegen den Einspracheent- scheid vom 19. April 2024 Gesuch (605 2024 85) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1989, ledig, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde B.________, lebte soweit ersichtlich von April 2019 bis zu seinem Austritt am 30. Sep- tember 2022 in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft der C.________, zuletzt in D.________, wo er als Wochenaufenthalter gemeldet war. Anschliessend war er bis zu seiner Verhaftung am 18. Ok- tober 2023 in E.________ ohne festen Aufenthalt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis F.________ im Kanton G.________. Seine Berufsbeiständin reichte am 5. Janu- ar 2024, infolge Sistierung seiner vollen IV-Rente und Ergänzungsleistungen, einen von ihr unter- schriebenen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe beim Sozialdienst Sense- Unterland ein. B. Die Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) lehnte den Sozialhilfeantrag mit Verfü- gung vom 8. Februar 2024, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. April 2024, ab. Weder sei die örtliche Zuständigkeit des Sozialdienstes Sense-Unterland gegeben noch liege ein Antrag des Hilfsbedürftigen vor. Sein Unterstützungswohnsitz befinde sich nicht mehr in ihrem Zuständigkeits- bereich. Vielmehr sei der Aufenthaltskanton zuständig, weil seit Aufgabe des bisherigen Unter- stützungswohnsitzes kein neuer begründet worden sei. Zudem hätte das Gesuch auch bei Zustän- digkeit abgewiesen werden müssen, da – trotz Aufforderung, den Unterstützungsantrag vom Bedürftigen selbst unterschreiben zu lassen und nachzureichen – kein Antrag von ihm vorgelegt worden sei. Irrtümlicherweise sei auf das Gesuch eingetreten worden. Ferner entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Daraufhin erhebt der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seine Berufsbeiständin, am
17. Mai 2024 Beschwerde (605 2024 84) an das Kantonsgericht. Er beantragt, der Einsprache- entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Unterstützungswohnsitz in B.________ und somit im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz liege. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, das Unterstützungsgesuch zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (605 2024 85). Die Prozessvollmacht zu Gunsten der Berufsbeiständin für sämtliche Sozialversicherungsverfahren inklusive Sozialhilfe wurde am 5. Juli 2024 nachgereicht. D. Die Vorinstanz beantragt am 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Einspracheentscheid fest. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Die Beiständin wurde gemäss der am 24. Mai 2024 nachgereichten Ernennungsurkunde des Frie- densgerichts des Sensebezirks vom 4. Mai 2021 zur Vertretungsbeiständin gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB in den Bereichen Administratives und Finanzen, mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Banken, Post, (Sozial-)Versiche- rungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen des Beschwerdeführers ernannt. Die Ernen- nungsurkunde lag bereits der Einsprache vom 5. März 2024 bei. Als Legitimation für ihr Handeln im Rahmen der ihr behördlich übertragenen Aufgabenbereiche genügt der Beiständin die Vorlage des Entscheid-Dispositivs bzw. einer sog. Ernennungsurkunde (vgl. BIDERBOST, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 394 N. 18). Die Beiständin benötige damit keine Vollmacht des Beschwerdeführers für die Einreichung des Gesuch um Sozialhilfe und sie hat in ihrer Funktion als Beiständin die Anmeldung – entgegen der Vorinstanz – gültig vorgenommen. Demgegenüber wird für die Prozessführung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 die Zustimmung der Er- wachsenenschutzbehörde benötigt. Deren Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Vorliegend wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ent- scheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 19. März 2021, mit dem die bestehende Bei- standschaft um die Vertretungsbeistandschaft erweitert wurde, nicht beschränkt. Ferner erteilte er seiner Beiständin am 3. Juli 2024 (nachgereicht in Kopie am 5. Juli 2024) die Prozessvollmacht und Substitutionsrecht für sämtliche Sozialversicherungsverfahren inklusive Sozialhilfe. Die Beiständin ist damit zur Prozessführung befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Es ist streitig, ob eine Zuständigkeit des Sozialdiensts Sense-Unterland besteht oder nicht. 3.1. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) präzisiert namentlich in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zustän- digkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundes- rechts (BGE 149 V 156 E. 4.1 mit Hinweisen). Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Als Aufenthalt nach dem ZUG gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz dient zur Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dabei kann es sich nicht um einen Ort handeln, zu dem die betroffene Person keine dauerhafte persönliche Beziehung hat. Das ZUG kennt daher den fiktiven Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht (BGE 140 V 499 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Deshalb gilt auch keine Vermutung, dass der Wohnsitz bestehen bleibt, bis die Person sich polizeilich abmeldet (THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 144; vgl. auch Urteil BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3). Der Unterstützungswohnsitz ist somit nicht zwingend identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Urteil BGer 8C_561/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2). 3.2. Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstüt- zungswohnsitz (BGE 149 V 156 E. 4.3 mit Hinweis). Eine Person verliert ihren bisherigen Unter- stützungswohnsitz aber nicht nur bei einem Wegzug aus dem Wohnkanton, sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte (vorerwähntes Urteil BGer 8C_530/2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Wegzug vom bisherigen Wohnkanton liegt vor, wenn jemand seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht (Merkblatt "Örtliche Zustän- digkeit in der Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] Ziff. 6). Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Die Systematik des ZUG lässt es zu, dass Erwachsene ausnahmsweise über keinen Unterstützungs- wohnsitz verfügen. Benötigen Menschen ohne Unterstützungswohnsitz Sozialhilfe, erfolgt die Unterstützung – wie gesehen (E. 3.2) – durch den Aufenthaltsort (Art. 12 Abs. 2 ZUG; SKOS-Merk- blatt Ziff. 7; vgl. bereits Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1989, BBl 1990 I 49 ff., insbe- sondere S. 63). Wenn die betroffene Person beispielsweise in der Folge an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Bekannten Unterschlupf findet, in Notschlafstellen übernachtet und somit nirgendwo über eine Unterkunft verfügt, mit welcher eine allfällige Absicht des dauernden Verblei- bens gegen aussen sichtbar wird oder eine Wohnsitzbegründung rechtlich möglich ist, muss sie bei Bedürftigkeit vom Aufenthaltsort unterstützt werden (SKOS-Merkblatt Ziff. 6). Der bisherige Unter- stützungswohnsitz bleibt jedoch bestehen, wenn sich jemand in einem Kanton zu einem bestimmten Zweck aufhält. Das gilt insbesondere, wenn jemand zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorüber- gehend, d. h. von Vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei einem Verwandten oder Bekannten in einem anderen Kanton Unterschlupf nimmt (SKOS-Merkblatt Ziff. 5.4). Das Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes ist – insbesondere bei Menschen ohne feste soziale und ökonomische Strukturen oder Personen, die mit einer Suchtproblematik oder gesundheitlichen Problemen psychischer Art zu kämpfen haben – nicht leichthin anzunehmen (WIZENT, Rz. 255). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens dürfen zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei "unsteten" Personen bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung (vgl. vorer- wähntes Urteil BGer 8C_530/2014 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.3. Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. auch Art. 11 SHG); der Eintritt eines solchen Sachverhaltes beendigt denn auch einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern. Der Unterstützungs- wohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (Urteil BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Was ein "Heim", "Spital" oder "andere Einrichtung" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Inter- pretation gerecht zu werden. Gemäss Lehre sind die Begriffe aufgrund der erwähnten Aufzählung, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Bestimmung zum Schutz der Standortkantone in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie sich nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungs- einrichtungen umfassen, in denen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten. Es geht somit um Institutionen, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten Zweck aufnehmen (Urteil BGer 8C_530/2014 vom
7. November 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis auf THOMET, Rz. 110). Allzu hohe Anforderungen dürfen an den Heim- bzw. Anstaltsbegriff nicht gestellt werden. Namentlich Strafanstalten und Untersuchungs- gefängnisse fallen unter die in Art. 5 bzw. 9 Abs. 3 ZUG erwähnten "anderen Einrichtungen" (vgl. WIZENT, Rz. 259; THOMET, Rz. 111, SKOS-Merkblatt Ziff. 4; vgl. auch BGE 141 V 255 E. 4). Tritt die "wohnsitzlose" Person in ein Heim ein, muss sie ebenfalls vom Aufenthaltskanton unterstützt werden. Verlässt sie dieses und tritt sie ohne Zutun des bis dahin zuständigen Sozialhilfeorgans in einem anderen Kanton erneut in ein Heim ein, wechselt auch die sozialhilferechtliche Zuständigkeit (SKOS-Merkblatt Ziff. 6). 3.4. Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 16 VRG). Das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan hat den Sachverhalt zur örtlichen Zuständigkeit vollständig abzuklären (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 249). Es kann sich nicht darauf beschränken, aufgrund einer unklaren Wohn- und Lebenssituation die örtliche Zuständigkeit zu verneinen und die betroffene Per- son an eine andere Gemeinde, z. B. die frühere Wohngemeinde, zu verweisen. Kommt das um Hilfe ersuchte Sozialhilfeorgan nach Klärung des Sachverhalts zum Schluss, dass die örtliche Zustän- digkeit bei einem anderen Sozialhilfeorgan liegt, hat es mit diesem Kontakt aufzunehmen und die Zuständigkeitsfrage zu besprechen (SKOS-Merkblatt Ziff. 2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende und falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er bringt vor, er habe während des Aufenthalts in der teilbetreuten Wohngemeinschaft der C.________ in D.________ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________ behalten, weil dieser Aufenthalt keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Ab Oktober 2022 sei er während längerer Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen und sei von Kollege zu Kollege gereist, um dort zu übernachten. Sein Wohnort habe vermutlich teilweise auch im Sensebezirk gelegen, wo er noch ein soziales Netz- werk habe und schliesslich am 18. Oktober 2023 auch verhaftet worden sei. 4.2. Die Vorinstanz ihrerseits ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer vor der Verhaftung als wohnsitzlos galt. So habe er den Wohnplatz in der C.________ in D.________ gekündigt und ver- lassen, sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt und habe auch keine neue Wohnung bezogen. Somit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 habe er seinen Unterstützungswohnsitz in B.________ verloren, als er aus dem Wohnheim ausge- treten sei. Auch wenn sein zivilrechtlicher Wohnsitz unbestrittenermassen noch in B.________ liege, decke sich dieser nicht mit seinem Unterstützungswohnsitz. In den Bemerkungen vom 5. Juni 2024 weist sie ferner darauf hin, dass der behauptete zwischen- zeitliche Aufenthalt im Sensebezirk eine reine Vermutung sei und sich der Beschwerdeführer in den Tagen davor gemäss Kontoauszügen in H.________, I.________, J.________, G.________ und K.________ aufgehalten habe. Ausserdem sei ihnen die Situation hinreichend bekannt, zumal der Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt über mehrere Jahre vom Sozialdienst B.________ und L.________ unterstützt worden sei. Er sei in einem Heim aufgewachsen und erst nach dem Schul- austritt zu seiner Mutter nach B.________ gekommen. Ein soziales Netz habe er dort kaum und schon damals sei er oft unterwegs gewesen. Vor der Verhaftung habe er seit über zwei Jahren keinen Wohnsitz mehr gehabt. Ein Nachfragen, wo er seinen Wohnsitz habe, sei vorliegend nicht nötig gewesen, weil bekannt war, dass er in Untersuchungshaft sitze. Ein Nachfragen hätte ohnehin keine Ergebnisse gezeitigt, da er gegenüber der Beiständin und der Bewährungshilfe jede Bekannt- gabe verweigert habe. Bei der C.________ sei aber nachgefragt worden, wann er das betreute Wohnen aufgegeben habe. 4.3. Seitdem der Unterstützungsantrag am 5. Januar 2024 bei der Vorinstanz eingegangen ist, war nie streitig, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme keine Wohnung und einen unbe- kannten Aufenthaltsort hatte und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Untersuchungsge- fängnis im Kanton G.________ befand. Die Vorinstanz hatte Abklärungen bei der Gemeindeverwal- tung B.________ und bei der C.________ vorgenommen und eruierte das Datum des Übertritts von der Wohngruppe in M.________ nach D.________ auf den 30. Oktober 2020 und das Austrittsda- tum aus der teilbetreuten Wohngemeinschaft in D.________ auf den 30. September 2022 (Akten 4 f.). Weiter lag der Vorinstanz ein Auszug des Unterhaltskontos des Beschwerdeführers (wobei es sich wohl um das von der Beiständin eröffnete Freibetragskonto handelt, da der Beschwerdeführer nur noch Zugriff auf dieses Konto hat) betreffend die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis 30. No- vember 2023 vor (Akte 2). Der Auszug umfasst rund 250 Bewegungen. Daraus lässt sich erkennen, dass er sich in dieser Zeit mindestens je einmal zusätzlich zu den von der Sozialkommission erwähnten Orten auch in N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, F.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, AD.________, AE.________ und AF.________ aufgehalten haben muss. Eine Vielzahl der Belastungen kann jedoch anhand des Kontoauszugs örtlich nicht zugeordnet werden. Es ist festzustellen, dass er, währenddem er in den Wohngruppen der C.________ lebte, weder einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete noch jenen in B.________ verlor. Dies, weil das teilbetreute Wohnen in der C.________ nach der erwähnten Rechtsprechung als Aufenthalt in einem Heim im Sinne der Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren ist. So besteht doch ein gewisser Fremd- bestimmungs- und Abhängigkeitsgrad, da die C.________ die "Selbstbestimmung, Mitwirkung, Eigenverantwortung, Hoffnung und Zuversicht" von erwachsenen Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung fördert (vgl. Vision der C.________, […] [letztmals aufgerufen am 26. September 2024]), was – wie gesehen (E. 3.4) – weder zur Neubegründung noch zum Verlust seines Unterstüt- zungswohnsitzes führte. Genauso verhält es sich mit dem Aufenthalt im Regionalgefängnis F.________ im Rahmen der Untersuchungshaft.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Ob bzw. wie oft er seit seinem Austritt am 30. September 2022 in den Kanton AG.________ und insbesondere nach B.________ zurückgekehrt ist, kann anhand der Akten nicht nachvollzogen wer- den. Der soeben erwähnte Kontoauszug indiziert zwar das in der Beschwerdeschrift erwähnte Herumreisen in der Schweiz. Es lässt jedoch, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, keinen Rück- schluss auf seinen Aufenthalt in den Wochen vor seiner Verhaftung zu und vermag eine Rückkehr in den Kanton AG.________ nicht auszuschliessen. Ausserdem wurde er in E.________, einem Nachbarort von B.________, verhaftet und ist vermehrt im unweit gelegenen G.________ gewesen. Unbehilflich sind diesbezüglich auch die beidseits unbelegten Aussagen der Parteien, er habe bzw. er habe kein soziales Netz in B.________. Ferner kann die örtliche Zuständigkeit nicht einzig aufgrund einer unklaren Wohn- und Lebenssitua- tion verneint werden (vgl. E. 3.1). Die Vorinstanz durfte insbesondere nicht von Beginn weg anneh- men, ein Nachfragen beim Beschwerdeführer hätte "keine Ergebnisse gezeitigt" und damit vorweg- nehmen, er werde seiner Mitwirkungspflicht (Art. 24 SHG) nicht nachkommen. So hätte sie dem Beschwerdeführer bzw. der Beiständin zumindest den Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung für Personen ohne oder ohne feststehenden Unterstützungswohnsitz (SKOS-Merkblatt, Anhang II) ab- geben können. Ausserdem wäre es an der Vorinstanz gewesen, mit dem von ihr vermuteten zustän- digen Sozialhilfeorgan des Aufenthaltsortes Kontakt aufzunehmen, zumal sie davon ausging, örtlich nicht zuständig zu sein. Falls sich dieses ebenfalls als unzuständig erachtet, läge ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Für dessen Klärung sieht das ZUG kein spezielles Verfahren vor (vgl. SKOS- Merkblatt Ziff. 2). Jedoch wäre es in einem solchen Fall gemäss der Empfehlung der SKOS zum Umgang mit negativen Kompetenzkonflikten zwischen den Kantonen (abrufbar unter: https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/Recht_und_Beratung/Merkblaetter/201 2_Empfehlungen_Kompetenzkonflikte-d.pdf, besucht am 8. Oktober 2024) sinnvoll, zunächst ein Einigungsverfahren zwischen den kantonalen Sozialämtern durchzuführen, bevor allenfalls ein Streitverfahren durchgeführt würde. Indem die Vorinstanz es unterlassen hat, die für die Beurteilung der Zuständigkeit notwendigen Abklärungen zu tätigen, hat sie den Sachverhalt unvollständig fest- gestellt bzw. die Zuständigkeit ungenügend geklärt. Sie konnte damit nicht, wie es notwendig wäre (vgl. E. 3.3), alle Elemente der äusserlichen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse berücksichtigen. 5. 5.1. Zusammenfassend erweist sich die Abklärung des Sachverhalts bzw. der Zuständigkeit durch die Vorinstanz als ungenügend. Die Angelegenheit ist deshalb für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. Die Beschwerde (605 2024 84) ist damit gutzu- heissen und der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 ist aufzuheben. 5.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 85) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ (605 2024 84) wird gutgeheissen. Die Angelegenheit wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Sozialkom- mission Sense-Unterland zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2024 85) wird als gegenstandlos abge- schrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Oktober 2024/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter