Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1973, wohnhaft in B.________, war vom 4. Januar 2018 bis zum 3. April 2018 zum ersten Mal bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Ab dem 2. November 2022 erhob er erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er hatte zuletzt zu einem 40 %-Pensum für die C.________ AG mit Sitz in D.________ gearbeitet. Diese Stelle war seitens des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen mit Schreiben vom 21. Juni 2022 per 30. September 2022 gekündigt worden. Nebenbei war er einer Beschäftigung als Musiklehrer (zum einen an der Musikschule E.________, zum anderen an der Orientierungsschule F.________) und als Hauswart nachgegangen. Wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen wurde er vom Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) des Sensebezirks am 13. Dezember 2022 zur Stellungnahme aufgefor- dert. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 nach. Am 8. Febuar 2023 konnte er einen Vertrag mit G.________ abschliessen. In der Folge meldete er sich per 6. Februar 2023 von der Arbeitslosenkasse ab. Mit zwei Verfügungen vom 14. März 2023 wurde er ab 3. November 2022 während 14 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit und ab 1. Dezember 2022 während 15 Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode in seiner Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die Syna Arbeitslosenkasse (Syna) forder- te die unrechtmässig bezogene Leistung während der Monate November und Dezember 2022 sowie Januar 2023 in der Höhe von CHF 2'319.90 mit Verfügung vom 4. Mai 2023 zurück. Am 30. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Syna um Erlass der Rückerstattung. Das Erlassgesuch wurde am 8. Juni 2023 an das zuständige Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) weiterge- leitet. Das AMA wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2023, bestätigt durch Einsprache- entscheid vom 2. November 2023, ab. B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, am
28. November 2023 Beschwerde (605 2023 220) an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattung von CHF 2'319.90 zu erlassen. Zur Begründung bringt er vor, dass er die Leistung gutgläubig bezogen habe und ein Härtefall vorlie- ge. Ferner stellt er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch; 605 2023 221). In seinen Bemerkungen vom 16. Januar 2024 beantragt das AMA (implizit) die Abweisung der Beschwerde sowie des URP-Gesuchs. In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 22. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 28. November 2023 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 2. Novem- ber 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochteten Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kan- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA das Erlassgesuch zu Recht abge- wiesen hat.
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbind- lich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheent- scheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
E. 1.2 Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides war einzig und allein das Gesuch um Erlass betreffend die von der Syna verfügte Rückforderung. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 30. Mai 2023 als Erlassgesuch statt als Einsprache behandelt und die Erlassfrage könne erst geprüft werden, wenn die Rückforderungsforde- rung rechtskräftig feststehe. Indem er in seiner Eingabe vom 30. Mai 2023 lediglich auf seine prekären finanziellen Verhältnisse Bezug nahm und insbesondere keinen Antrag und keine Begründung hin- sichtlich der verfügten Rückforderung anfügte, hat die Syna diese zu Recht als Erlassgesuch behan- delt und sie dem hierfür zuständigen AMA weitergeleitet. Somit ist die Rückforderungsverfügung vom
E. 4 Fazit Zusammenfassend hat das AMA das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung.
E. 5 URP-Gesuch Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht (605 2023 221).
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Es sind jene Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).
E. 5.2 Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeich- nen. Zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs lag offensichtlich keine Gutgläubigkeit vor (vgl. insbeson-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 dere E. 3.3). Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben, weshalb das URP-Gesuch (605 2023 221) abzuweisen ist.
E. 5.3 Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 129 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2023 220) von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2023 221) wird abgewie- sen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. September 2024/bis Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2023 220 605 2023 221 Urteil vom 18. September 2024 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Bigna Schall Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Erlass der Rückerstattungspflicht Beschwerde (605 2023 220) vom 28. November 2023 gegen den Einsprache- entscheid vom 2. November 2023 Gesuch (605 2023 221) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1973, wohnhaft in B.________, war vom 4. Januar 2018 bis zum 3. April 2018 zum ersten Mal bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Ab dem 2. November 2022 erhob er erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er hatte zuletzt zu einem 40 %-Pensum für die C.________ AG mit Sitz in D.________ gearbeitet. Diese Stelle war seitens des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen mit Schreiben vom 21. Juni 2022 per 30. September 2022 gekündigt worden. Nebenbei war er einer Beschäftigung als Musiklehrer (zum einen an der Musikschule E.________, zum anderen an der Orientierungsschule F.________) und als Hauswart nachgegangen. Wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen wurde er vom Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) des Sensebezirks am 13. Dezember 2022 zur Stellungnahme aufgefor- dert. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 nach. Am 8. Febuar 2023 konnte er einen Vertrag mit G.________ abschliessen. In der Folge meldete er sich per 6. Februar 2023 von der Arbeitslosenkasse ab. Mit zwei Verfügungen vom 14. März 2023 wurde er ab 3. November 2022 während 14 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit und ab 1. Dezember 2022 während 15 Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode in seiner Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die Syna Arbeitslosenkasse (Syna) forder- te die unrechtmässig bezogene Leistung während der Monate November und Dezember 2022 sowie Januar 2023 in der Höhe von CHF 2'319.90 mit Verfügung vom 4. Mai 2023 zurück. Am 30. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Syna um Erlass der Rückerstattung. Das Erlassgesuch wurde am 8. Juni 2023 an das zuständige Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) weiterge- leitet. Das AMA wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2023, bestätigt durch Einsprache- entscheid vom 2. November 2023, ab. B. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, am
28. November 2023 Beschwerde (605 2023 220) an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattung von CHF 2'319.90 zu erlassen. Zur Begründung bringt er vor, dass er die Leistung gutgläubig bezogen habe und ein Härtefall vorlie- ge. Ferner stellt er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch; 605 2023 221). In seinen Bemerkungen vom 16. Januar 2024 beantragt das AMA (implizit) die Abweisung der Beschwerde sowie des URP-Gesuchs. In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 22. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde vom 28. November 2023 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 2. Novem- ber 2023 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochteten Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kan- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA das Erlassgesuch zu Recht abge- wiesen hat. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbind- lich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheent- scheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 1.2. Gegenstand des hier streitigen Einspracheentscheides war einzig und allein das Gesuch um Erlass betreffend die von der Syna verfügte Rückforderung. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 30. Mai 2023 als Erlassgesuch statt als Einsprache behandelt und die Erlassfrage könne erst geprüft werden, wenn die Rückforderungsforde- rung rechtskräftig feststehe. Indem er in seiner Eingabe vom 30. Mai 2023 lediglich auf seine prekären finanziellen Verhältnisse Bezug nahm und insbesondere keinen Antrag und keine Begründung hin- sichtlich der verfügten Rückforderung anfügte, hat die Syna diese zu Recht als Erlassgesuch behan- delt und sie dem hierfür zuständigen AMA weitergeleitet. Somit ist die Rückforderungsverfügung vom
4. Mai 2023 mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Weil weder die Rückerstattung an sich noch deren Höhe Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, erübrigen sich weitere Ausführun- gen hierzu. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vom AMA mit Verfügun- gen vom 14. März 2023 ausgesprochenen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung, da der Beschwerdeführer diese ebenfalls nicht angefochten hat und sie damit rechtskräftig geworden sind. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Erlass 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versi- cherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG – die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rücker- stattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vor- liegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent- schieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil BGer 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr- lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker- stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut- bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Gro- be Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil BGer 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Gutgläubigkeit muss zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (vorgenanntes Urteil BGer 8C_107/2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Guter Glaube Vorliegend ist streitig, ob das AMA zu Recht das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattung von CHF 2'319.90 der unrechtmässig ausgerichteten Arbeitslosengelder ablehnte. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bezüglich der bezogenen Leistung gutgläubig gewe- sen. Er habe dem RAV, das ihn am 13. Dezember 2022 zur Stellungnahme betreffend fehlende bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen aufgefordert habe, mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erklärt, dass er bis vor einigen Wochen mit der Situation überfordert gewesen sei, sich nament- lich wegen seines fehlenden Schul- oder Lehrabschlusses geschämt und in einem depressiven Zustand befunden habe. Hingegen habe er im Rahmen eines Coachings seine Bewerbungsunterla-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 gen auf den neusten Stand bringen sowie neues Vertrauen und Hoffnung finden können; er sei nun aktiv auf Stellensuche. Da er damit seine Situation dargelegt und aufgezeigt habe, dass er psychisch angeschlagen sei und über keinen Schul- und Lehrabschluss verfüge, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, die viele Wochen nach der Stellungnahme erhaltenen Taggelder als unrechtmässig zu betrachten. In seiner Situation habe er einen allfälligen Rechtsmangel schlicht nicht erkennen kön- nen. Der gute Glaube könne insbesondere nicht rückwirkend für frühere Leistungsbezüge ausge- schlossen werden, sofern diese vorschussweise und nicht aufgrund definitiver Leistungsverfügun- gen erfolgt seien. Ferner habe er, wie dies auch das AMA in den Verfügungen vom 14. März 2023 bestätige, lediglich in leicht schuldhafter Weise gegen Pflichten verstossen. Eine leichte Fahrlässig- keit schliesse die Berufung auf den guten Glauben nicht aus. 3.2. Das AMA macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen nicht gutgläubig empfangen, da er seiner Pflicht der Schadenminderung nicht nachgekommen sei und hierfür keine entschuldbaren Gründe vorlegen könne. Er habe mit Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme gewusst, dass sein Fehlverhalten durch den Rechts- dienst geprüft werde und er deshalb möglicherweise in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung eingestellt werde. In ihren Bemerkungen vom 16. Januar 2024 ergänzt das AMA, die Zahlung der Arbeitslosenent- schädigung könne aufgrund eines Sanktionsverdachts keinesfalls blockiert werden. Die Arbeitslo- senkasse und die Rechtsabteilung hätten zudem strikt voneinander getrennte Zuständigkeitsberei- che: So nehme erstere die Auszahlung der Leistungen vor und letztere beurteile allfällige Verstösse gegen arbeitslosenversicherungsrechtliche Bestimmungen und verfüge ggf. eine bestimmte Anzahl an Einstelltagen. 3.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2022 bis Januar 2023 gutgläubig erhalten hat oder nicht und damit, ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Abrechnungen der Syna vom 3. Februar 2023 zuhanden des Beschwerdeführers weisen für den Monat November 2022 eine Auszahlung von CHF 524.65 (AMA-Akten S. 49), für Dezember 2022 von CHF 667.60 (AMA-Akten S. 48) und die Abrechnung vom 15. Februar 2023 für Januar 2023 von CHF 1'180.45 (AMA-Akten S. 40) aus. Die als Rückforderungen betitelten neuen Abrechnungen vom
24. April 2023 (AMA-Akten S. 31 ff.) für November 2022 über CHF 489.45, für Dezember 2022 über CHF 650.- und für Januar 2023 über CHF 1'180.45 ersetzten die zuvor genannten Abrechnungen. Der Totalbetrag von CHF 2'319.90 wurde mit Verfügung der Syna vom 4. Mai 2023 (AMA-Akten S. 28 ff.) zurückgefordert. Der Beschwerdeführer war bereits 2018 für drei Monate bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen und hatte damals an einer Informationssitzung über Rechte und Pflichten teilgenommen (AMA-Akten S. 272). Ferner absolvierte er am 5. November 2022 erfolgreich eine Online-Schulung über die Rechte und Pflichten Arbeitsloser (AMA-Akten S. 243). Weiter wurden sein Fehlverhalten und die wahrscheinliche Sanktion im Erstgespräch vom 9. November 2022 (AMA-Akten S. 216 ff.) und im Folgegespräch vom 13. Dezember 2022 (AMA-Akten S. 206 ff.) thematisiert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hat ihm das RAV die Möglichkeit zu Stellungnahme gewährt (AMA-Akten S. 205) und ihn über das weitere Vorgehen orientiert. Demnach musste dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 13. Dezember 2022 bewusst sein, dass er infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bzw. zu spät eingereich- ter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2022 gegen den im Sozialversicherungs-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 recht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht verstossen hat (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2) und deshalb mit einer Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosen- entschädigung rechnen musste. Aus diesem Grund muss der gute Glaube beim Erhalt der Arbeits- losenentschädigungen im Februar 2023 für die Monate November 2022 bis Januar 2023 verneint werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, selbst das AMA habe in seinen Verfügungen vom 14. März 2023 bestätigt, dass er lediglich in leicht schuldhafter Weise gegen Pflichten verstossen hatte, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits in der Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung wurde festgehalten, dass zu Unrecht ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückgefordert werden kön- nen müssen (BBl 1980 III 631). Es ginge nicht an, dass eine Arbeitslosenkasse Rückforderungen von Taggeldleistungen aufgrund von Einstelltagen nur in Fällen von mittelschwerem und schwerem Ver- schulden zurückfordern könnte, nicht aber in Fällen von leichtem Verschulden. Die Einteilung des pflichtwidrigen Verhaltens je nach Tatbestand in leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden gemäss dem Einstellraster kann keinen Aufschluss auf das für die Beurteilung des guten Glaubens im Moment des Leistungsbezugs relevante Verschulden haben. So hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taggeldauszahlung Kenntnis über die Prüfung der Einstellung und musste bis zum weiteren Entscheid in der Sache mit der Möglichkeit einer Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung rechnen. Nicht gehört werden kann der Einwand, der gute Glaube könne insbesondere nicht rückwir- kend für frühere Leistungsbezüge ausgeschlossen werden, sofern diese vorschussweise und nicht aufgrund definitiver Leistungsverfügungen erfolgt seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs massgeblich, unabhängig davon, ob die Leistun- gen gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung oder vorschussweise bezogen wurden (vgl. Urteil BGer 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5). Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einzig ein Zeugnis des H.________ vom 19. September 2023 vorlegt, gemäss dem er sich vom 15. Februar 2022 bis 17. März 2022 in psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Dem- gegenüber ist, wie es das AMA zu Recht festgehalten hat, nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auch während der hier relevanten Periode Ende 2022 und Anfang 2023 an psychischen Problemen gelitten hat, weshalb er aus dem vorerwähnten Zeugnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eben- so kann nicht gehört werden, dass er über "keinen Schul- und Lehrabschluss" verfüge und deshalb einen allfälligen Rechtsmangel nicht habe erkennen können. So weist er eine zwölfjährige Schulbil- dung aus, davon drei Jahren am I.________, das er aber nicht abgeschlossen hat (AMA-Akten S. 269). Zudem hat er sich fortwährend weitergebildet (AMA-Akten S. 235 f., 238 f. und 269). Daneben ist er (arbeits-)erfahren und übernahm namentlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Musikschulleiter auch administrative Aufgaben (AMA-Akten S. 228). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ergibt sich aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenentschädi- gung für die hier streitigen Monate im Februar 2023 ausbezahlt wurden, obwohl dem Beschwerde- führer eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung drohte. Dies- bezüglich weist das AMA zu Recht darauf hin, dass die Arbeitslosenkasse sowie das AMA strikt voneinander getrennte Zuständigkeitsbereiche hätten (vgl. Art. 81 und 85 AVIG) und deshalb auf- grund eines Sanktionsverdachts die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung nicht blockiert werden kann bzw. nicht einfach die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung vor dem Vorliegen einer Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung kürzen kann. Es geht deshalb hier nicht an, die Kenntnis einer Sachlage von einer Behördeneinheit der anderen zuzurechnen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer beim Bezug der Arbeitslosenent- schädigung nicht auf den guten Glauben berufen kann. Er hat bei der Entgegennahme der unrecht- mässigen Leistung nicht die nötige Sorgfalt bzw. nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufge- wendet, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss, weshalb von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. Das AMA hat folg- lich den guten Glauben zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob eine grosse Härte vorliegt. 4. Fazit Zusammenfassend hat das AMA das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. 5. URP-Gesuch Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht (605 2023 221). 5.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Es sind jene Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3). 5.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeich- nen. Zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs lag offensichtlich keine Gutgläubigkeit vor (vgl. insbeson-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 dere E. 3.3). Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben, weshalb das URP-Gesuch (605 2023 221) abzuweisen ist. 5.3. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 129 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2023 220) von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2023 221) wird abgewie- sen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. September 2024/bis Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin