110_605 22 63 Spicher Kausalität Schulter_ANOM.docx | Unfallversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1962, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 7. März 1978 bei der C.________ AG mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. August 2020 wurde die Suva darüber informiert, dass er am 20. Januar 2020 beim Fussballspielen auf den rechten Arm gestürzt war. Anlässlich der Erstbehandlung vom
22. Juli 2020 wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Da die Schulterbeschwerden rechts persistierten, wurde am 3. August 2021 eine Reinsertion der Supraspinatussehne mit AC-Gelenksresektion durchgeführt. Mit Verfügung vom 4. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022, stellte die Suva ihre Leistungen per 23. Juni 2021 ein, da die Schulterbeschwerden nicht mehr unfall- bedingt seien. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 20. März 2020 per E-Mail Beschwerde bei der Suva, welche diese zuständigkeitshalber am 24. März 2020 an das Kantonsge- richt Freiburg weiterleitet. Er stellt in seiner verbesserten Beschwerdeschrift vom 19. April 2022 implizit den Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben, die Suva sei über den 23. Juni 2021 hinaus leistungspflichtig. Zur Begründung bringt er vor, die Suva stütze sich nur auf die Ansicht ihres Kreisarztes. Demgegenüber seien die begründeten Berichte seines behan- delnden Arztes nicht berücksichtigt worden. Gemäss diesem würden die Beschwerden, die zur Operation vom 3. August 2021 geführt haben, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Die Suva verweist in ihren Bemerkungen vom 12. Mai 2022 auf ihre Ausführungen im Einsprache- entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde ist fristgerecht bei der Suva eingereicht worden, welche diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Mit Einreichung der verbesserten Beschwerdeschrift vom
19. April 2022 wurden auch die Formvorschriften erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva auch über den 23. Juni 2021 hinaus leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 9
E. 2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 2.2 Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
E. 2.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst mani- fest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Dieser muss nicht den Nachweis unfallfrem- der Ursachen erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsscha- dens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 Bst. f erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei Sehnenrissen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistun- gen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachper- sonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehen- den Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu- weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erüb- rigen (Urteil BGer 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6 mit Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24. September 2019 [BGE 146 V 51]).
E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei-
tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-
tend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3cc). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeu-
tisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten
Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017
E. 3.3.6 mit Hinweisen). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativ-
verfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht
durch konkrete Indizien erschüttert wird (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva sind
nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie aus-
schliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten
diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte trau-
matologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil BGer 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit
Hinweisen).
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine
solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter
im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten
die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren
zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a;
ARV 1990 Nr. 12 S. 67).
Kantonsgericht KG
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E. 3 Es ist streitig, ob die Suva über den 23. Juni 2021 hinaus für das Schulterleiden des Beschwerde- führers leistungspflichtig ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva stütze sich für ihren Entscheid nur auf die Meinung ihres Kreisarztes und nehme die Berichte seines behandelnden Arztes, Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, nicht zur Kenntnis. Gemäss diesem würden die Beschwerden, die zur Opera- tion vom 3. August 2021 geführt haben, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Ferner habe die Suva bis zur Operation nie mitgeteilt, sein Fall werde nicht mehr als Unfall anerkannt.
E. 3.2 Die Suva stützte sich für ihren Einspracheentscheid auf die Berichte ihres Kreisarztes,
Dr. med. F.________, Praktischer Arzt.
Dieser erklärte in seinem Kurzbericht vom 4. August 2021 (Suva-Akten Nr. 18), der Unfall habe nicht
zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Schäden geführt. Die Befunde seien ausschliesslich
degenerativer Art.
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2021 (Suva-Akten Nr. 35) hielt er fest, die im MRI
und intraoperativ vorgefundenen Befunde seien ausschliesslich vorbestehend und degenerativer
Natur und nicht Folge oder Teilfolge eines über sieben Monate später nachträglich geltend gemach-
ten Ereignisses. Wäre es anlässlich von diesem zu einer relevanten Kontusion/Verletzung des rech-
ten Schultergelenkes mit daraus resultierender Sehnenläsion gekommen, so wäre eine unmittelbare
Funktionseinschränkung bis Funktionsausfall sowie ein zeitnahes Aufsuchen eines Arztes die Folge
gewesen. Im MRI zeige sich der typische Befund einer ausgeprägten degenerativen aktivierten AC-
Gelenksarthrose mit subacromialem Sporn und daraus resultierender Bedrängung der Supraspina-
tussehne. Weiter würden sich im Ansatzbereich der Supraspinatussehne zystisch degenerative
Veränderungen mit in der Folge daraus resultierender Teilruptur der Muskulatur in diesem Bereich
zeigen. Am 2. November 2021 (Suva-Akten Nr. 37) ergänzte er, wenn von administrativer Seite von
einem Unfallereignis ausgegangen werde, so sei aufgrund des nachträglich geltend gemachten
Ereignisses von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung von einigen Tagen bis längstens
zwei Wochen auszugehen.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens bestätigte der Kreisarzt am 24. November 2021 (Suva-Akten
Nr. 52) seine Ansicht. Vom Versicherten werde die Covid-Pandemie als Vorwand für die erst sechs
Monate nach dem Ereignis erfolgte erste ärztliche Konsultation genommen. Wäre es anlässlich des
geltend gemachten Ereignisses tatsächlich zu einer strukturellen Läsion der Schulter, insbesondere
zur gegenständlichen traumatischen Supraspinatussehnenruptur gekommen, so hätte dies ein
Drop-arm-sign und damit verbunden das Aufsuchen eines Spitalnotfalls zur Folge gehabt. Hier hät-
ten offenbar weder entsprechende Einschränkungen noch Beschwerden vorgelegen, welche eine
Arztkonsultation notwendig gemacht hätten. Dr. med. E.________, halte fest, im MRI vom 28. Juli
2020 zeige sich eine deutliche Ruptur des Supraspinatus mit kleinen Knochenreaktionen im
Tuberculum majus ohne Hypotrophie. Weiter finde sich eine AC-Gelenksarthrose. Weiter werde
argumentiert, der beschriebene Unfallmechanismus mit unmittelbarer Schmerzanamnese nach dem
Unfall spreche zumindest für einen Kausalzusammenhang. Jedoch würden die fehlende Arztkonsul-
tation über sechs Monate, eine fehlende Bewegungseinschränkung und insbesondere die im MRI
vorliegenden Befunde gegen eine Unfallkausalität, sondern für vorbestehende degenerative Läsion
der Supraspinatussehne sprechen. Im Bereich der Läsion würden sich deutliche zystische Verände-
rungen zeigen als Hinweis auf eine chronische Schädigung des Footprints der Supraspinatussehne.
Kantonsgericht KG
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Zudem zeige sich eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, welche die Beschwerdesymptomatik hinrei-
chend erkläre. Dass es zu keiner Hypotrophie/Atrophie des M. supraspinatus gekommen sei, liege
in der Natur der Sache, da der Grossteil der Supraspinatussehne intakt sei.
E. 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Suva somit sehr wohl auch die Berichte
des behandelten Spezialisten berücksichtigt, da der Kreisarzt explizit zu dessen Sichtweise Stellung
nahm und begründete, weshalb ihr aber nicht gefolgt werden kann. Die Ansicht des Kreisarztes
überzeugt, da sie sich mit den vorhandenen Unterlagen deckt.
Die Hausärztin, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte am 16. Juli
2021 (Suva-Akten Nr. 15) hinsichtlich der Erstbehandlung vom 22. Juli 2020, er habe eine geringe
vor allem schmerzhafte Einschränkung der Rotation der rechten Schulter gezeigt. Als Diagnosen
wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, eine Bursitis und ein Knochenödem mit AC-
Gelenksarthrose genannt. Dies gestützt auf einen Bericht zu einem MRI der rechten Schulter vom
28. Juli 2020 (Suva-Akten Nr. 14). Gemäss diesem lag eine erhebliche Tendinopathie der
Supraspinatussehne vor mit einer kleinen, tiefen nicht transfixierenden partiellen Läsion im mittleren
Drittel von etwa 5 mm, ohne Retraktion der Sehne, eine Verdickung der Bursa subacromialis sowie
eine erhebliche AC-Gelenksarthrose mit Kapselverdickung und Knochenödem an den
Gelenkrändern.
Bei einer Tendinopathie oder Tendopathie handelt es sich um eine primär nicht-entzündliche, dege-
nerative Erkrankung der Sehnen, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führt
(https://flexikon.doccheck.com/de/Tendopathie, besucht am 28. November 2022). Ein solches
Geschehen erstaunt angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, gut 58 Jahre zum Unfallzeit-
punkt, nicht. So unterliegt die Rotatorenmanschette ab dem dritten Lebensjahrzehnt der Degenera-
tion (vgl. SCHÖNBERGER/MEHRTENS/VALENTIN, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017,
S. 430). Eine Bursitis kann zwar durch ein stumpfes Trauma entstehen, ebenso aber durch mechani-
sche Überbelastung z. B. bei überwiegend sitzender Bürotätigkeit oder durch degenerative Prozes-
se. Ferner handelt es sich bei einer Arthrose um eine degenerative Gelenkerkrankung, die vorwie-
gend bei einem Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Belastbarkeit der einzelnen Gelenkan-
teile und -gewebe entsteht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl. 2020). Damit lagen
gemäss dem MRI, sieben Monate nach dem Unfall, wie vom Kreisarzt zu Recht festgehalten, einzig
degenerative Veränderungen vor, die zudem hinsichtlich der Tendinopathie und der AC-Gelenksar-
throse als erheblich beschrieben wurden. Schon zu diesem Zeitpunkt bestand eine kleine Teilruptur
der Supraspinatussehne von 5 mm. Strukturelle, durch den Unfall verursachte Läsionen waren
jedoch nicht ersichtlich.
Die Ruptur vergrösserte sich in den nächsten Monaten, da sich im Ultraschall der rechten Schulter
vom 25. Februar 2021 (Suva-Akten Nr. 12) bereits eine Ruptur von 1.8 cm zeigte. Aus dem Opera-
tionsbericht vom 3. August 2021 (Suva-Akten Nr. 30) ergeben sich keine Hinweise auf traumatische
Schäden, da bei diesem Bericht bei den Diagnosen nur eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie
eine AC-Gelenksarthrose genannt werden.
Wäre es anlässlich des Unfalls vom 20. Januar 2020 zu einer Sehnenruptur gekommen, so ist
zusammen mit dem Kreisarzt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch während der
Covid-Pandemie, nicht erst nach sieben Monaten einen Arzt aufgesucht hätte, da es sofort zu einem
Funktionsverlust gekommen wäre. Der Beschwerdeführer beklagte sich aber vor allem über
Schmerzen, wie er es auch gegenüber der Suva anlässlich einer Besprechung vom 25. August 2021
(Suva-Akten Nr. 32) erklärte: er habe sofort Schmerzen verspürt, habe aber nicht einen Arzt aufge-
Kantonsgericht KG
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sucht, weil er dachte, es gehe wieder besser und habe sich mit Übungen selber behandelt und habe
einzig schwere Lasten mit dem rechten Arm vermieden. Auch die Hausärztin notierte anlässlich der
Erstuntersuchung nur eine geringe, vor allem schmerzhafte, Einschränkung bei der Rotation.
Die Beschwerden, die zur Schulteroperation geführt haben, stehen deshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall. So lagen auch sieben Monate
nach dem Unfall gemäss dem MRI einzig degenerative Veränderungen vor und die Ruptur hat sich
langsam weiterentwickelt bis eine Operation notwendig war. Der Unfall führte somit einzig zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung, wobei der Status sine vel ante gemäss dem Kreisarzt nach
zwei Wochen erreicht war. Dies war sicherlich der Fall zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per
23. Juni 2021, 18 Monate nach dem Unfall. Ebenso spricht der Umstand, dass bis zum Fallabschluss
nie eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, gegen eine durch den Unfall verursachte Sehnenruptur. Diese
wurde vielmehr aufgrund der vorhandenen erheblichen degenerativen Veränderungen verursacht,
weshalb eine Leistungspflicht der Suva für die Operation weder auf Art. 6 Abs. 1 UVG noch auf Art. 6
Abs. 2 UVG abgestützt werden kann.
E. 3.4 Zu keiner Änderung führen die Berichte des behandelnden Arztes. Dieser diagnostizierte am
24. Juni 2021 (Suva-Akten Nr. 10) eine Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter sowie
eine traumatische AC-Gelenksarthrose. Während einer gewissen Zeit habe der Beschwerdeführer
sich des linken Armes behelfen müssen, um eine Abduktion machen zu können. Am 12. November
2021 (Suva-Akten Nr. 49) war der behandelnde Arzt der Ansicht, der Unfall habe zur Supraspinatus-
sehnenruptur geführt. Im MRI vom 28. Juli 2020 zeige sich eine deutliche Ruptur des Supraspinatus
mit kleinen Knochenreaktionen im Tuberculum majus ohne Hypotrophie. Weiter finde sich eine AC-
Gelenksarthrose. Der beschriebene Unfallmechanismus mit unmittelbaren Schmerzen spreche
zumindest für einen wahrscheinlichen (probable) Kausalzusammenhang hinsichtlich des Supraspi-
natus. Die AC-Gelenksarthrose habe wahrscheinlich bereits vorher bestanden, habe jedoch nicht
zur Ruptur geführt, wie es sich aus den MRI-Bildern ergebe. In einer E-Mail vom 28. Februar 2022
(Suva-Akten Nr. 62) war der behandelnde Arzt der Ansicht, mindestens zwei Elemente der Argu-
mentation des Kreisarztes würden nicht der Wahrheit entsprechen. Es werde geschrieben, nach
dem Unfall habe kein "drop-arm syndrom" vorgelegen. Gemäss seinem ersten Bericht vom 24. Juni
2021 stehe hingegen fest, dass der Beschwerdeführer den Arm nur mit Hilfe des anderen Armes
habe anheben können. Ferner behaupte der Kreisarzt, die AC-Arthrose würde die Beschwerden
erklären, was nicht zutreffe.
Der behandelnde Arzt gibt in diesen Berichten seine persönliche Ansicht wieder, begründet aber
nicht weiter, inwiefern der Ansicht des Kreisarztes nicht gefolgt werden kann. Auch wenn er in
seinem ersten Bericht vom Juni 2021 angab, der Beschwerdeführer könne den Arm nur mit Hilfe
des linken Armes hochheben, so ergibt sich dies eben gerade nicht aus dem Bericht der Hausärztin,
sieben Monate nach dem Unfall. Damals wurde einzig eine geringe, vor allem schmerzhafte
Einschränkung bei der Rotation angegeben, weshalb direkt nach dem Unfall eben gerade nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer durch den Unfall ausgelösten relevanten Funktionsstö-
rung ausgegangen werden kann. Dies bestätigt sich in der zu keinem Zeitpunkt vorhandenen
Arbeitsunfähigkeit bis zum Fallabschluss. Da sich die Ruptur bereits im Februar 2021 stark vergrös-
sert hatte, 1.8 cm statt nur 0.5 cm im Juli 2020, kann nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich
der Konsultation im Juni 2021, 18 Monate nach dem Unfall, ein sog. Drop-arm-syndrom" vorgelegen
hat, was aber nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Ferner fällt auf, dass der behandelnde
Arzt zu keinem Zeitpunkt die erhebliche Tendinopathie der Supraspinatussehne erwähnt. Insgesamt
genügen seine Berichte, bei welchen zu berücksichtigen ist, dass, wie dargestellt, behandelnde
Kantonsgericht KG
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Ärzte tendenziell eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, nicht, um die überzeugende Ansicht
des Kreisarztes zu entkräften.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwiesen, dass es sich beim Kreisarzt zwar nicht
um einen Orthopäden handelt. Jedoch verfügen die Ärzte der Suva, da sie ausschliesslich Unfallpa-
tienten, Körperschädigungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurtei-
len und therapeutisch begleiten, wie gesehen, über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen.
E. 4 Zusammenfassend hat die Suva zu Recht ihre Leistungen per 23. Juni 2021 eingestellt, da mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit die erheblichen degenerativen Veränderungen zur Ruptur der Supra- spinatussehne geführt haben. Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege- ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund- sätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Dezember 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2022 63
Urteil vom 9. Dezember 2022
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Dominique Gross, Marianne Jungo
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Vorinstanz
Gegenstand
Unfallversicherung – Kausalität; Schulter
Beschwerde vom 20. März 2022 gegen den Einspracheentscheid vom
18. Februar 2022
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1962, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 7. März
1978 bei der C.________ AG mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der
Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Mit Unfallmeldung vom 4. August 2020 wurde die Suva darüber informiert, dass er am 20. Januar
2020 beim Fussballspielen auf den rechten Arm gestürzt war. Anlässlich der Erstbehandlung vom
22. Juli 2020 wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne festgestellt. Die Suva übernahm
die gesetzlichen Leistungen.
Da die Schulterbeschwerden rechts persistierten, wurde am 3. August 2021 eine Reinsertion der
Supraspinatussehne mit AC-Gelenksresektion durchgeführt.
Mit Verfügung vom 4. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022,
stellte die Suva ihre Leistungen per 23. Juni 2021 ein, da die Schulterbeschwerden nicht mehr unfall-
bedingt seien.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 20. März 2020 per E-Mail
Beschwerde bei der Suva, welche diese zuständigkeitshalber am 24. März 2020 an das Kantonsge-
richt Freiburg weiterleitet. Er stellt in seiner verbesserten Beschwerdeschrift vom 19. April 2022
implizit den Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben, die Suva sei
über den 23. Juni 2021 hinaus leistungspflichtig. Zur Begründung bringt er vor, die Suva stütze sich
nur auf die Ansicht ihres Kreisarztes. Demgegenüber seien die begründeten Berichte seines behan-
delnden Arztes nicht berücksichtigt worden. Gemäss diesem würden die Beschwerden, die zur
Operation vom 3. August 2021 geführt haben, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.
Die Suva verweist in ihren Bemerkungen vom 12. Mai 2022 auf ihre Ausführungen im Einsprache-
entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht bei der Suva eingereicht worden, welche diese an die zuständige
Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Mit Einreichung der verbesserten Beschwerdeschrift vom
19. April 2022 wurden auch die Formvorschriften erfüllt. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung
der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft,
ob die Suva auch über den 23. Juni 2021 hinaus leistungspflichtig ist.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 9
2.
2.1.
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt,
gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2.
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen
eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialver-
sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden
(Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016
vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post
hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall
verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335
E. 2b/bb).
2.3.
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst mani-
fest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-
schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan-
des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie
der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Dieser muss nicht den Nachweis unfallfrem-
der Ursachen erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsscha-
dens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012
vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen).
2.4.
Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 Bst. f erbringt die Versicherung ihre Leistungen
auch bei Sehnenrissen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sind.
Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistun-
gen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung
oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der
Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches
ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den
Kantonsgericht KG
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Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachper-
sonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehen-
den Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände
des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die
für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet
werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige
ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu-
weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum
einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich,
dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erüb-
rigen (Urteil BGer 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6 mit Hinweis auf das zur Publikation
vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24. September 2019 [BGE 146 V 51]).
2.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei-
tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch-
tend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3cc). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeu-
tisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten
Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017
E. 3.3.6 mit Hinweisen). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativ-
verfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht
durch konkrete Indizien erschüttert wird (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva sind
nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie aus-
schliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten
diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte trau-
matologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil BGer 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2 mit
Hinweisen).
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine
solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter
im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten
die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren
zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a;
ARV 1990 Nr. 12 S. 67).
Kantonsgericht KG
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3.
Es ist streitig, ob die Suva über den 23. Juni 2021 hinaus für das Schulterleiden des Beschwerde-
führers leistungspflichtig ist.
3.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva stütze sich für ihren Entscheid nur auf die
Meinung ihres Kreisarztes und nehme die Berichte seines behandelnden Arztes, Dr. med.
E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie Handchirurgie, nicht zur Kenntnis. Gemäss diesem würden die Beschwerden, die zur Opera-
tion vom 3. August 2021 geführt haben, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Ferner
habe die Suva bis zur Operation nie mitgeteilt, sein Fall werde nicht mehr als Unfall anerkannt.
3.2.
Die Suva stützte sich für ihren Einspracheentscheid auf die Berichte ihres Kreisarztes,
Dr. med. F.________, Praktischer Arzt.
Dieser erklärte in seinem Kurzbericht vom 4. August 2021 (Suva-Akten Nr. 18), der Unfall habe nicht
zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Schäden geführt. Die Befunde seien ausschliesslich
degenerativer Art.
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2021 (Suva-Akten Nr. 35) hielt er fest, die im MRI
und intraoperativ vorgefundenen Befunde seien ausschliesslich vorbestehend und degenerativer
Natur und nicht Folge oder Teilfolge eines über sieben Monate später nachträglich geltend gemach-
ten Ereignisses. Wäre es anlässlich von diesem zu einer relevanten Kontusion/Verletzung des rech-
ten Schultergelenkes mit daraus resultierender Sehnenläsion gekommen, so wäre eine unmittelbare
Funktionseinschränkung bis Funktionsausfall sowie ein zeitnahes Aufsuchen eines Arztes die Folge
gewesen. Im MRI zeige sich der typische Befund einer ausgeprägten degenerativen aktivierten AC-
Gelenksarthrose mit subacromialem Sporn und daraus resultierender Bedrängung der Supraspina-
tussehne. Weiter würden sich im Ansatzbereich der Supraspinatussehne zystisch degenerative
Veränderungen mit in der Folge daraus resultierender Teilruptur der Muskulatur in diesem Bereich
zeigen. Am 2. November 2021 (Suva-Akten Nr. 37) ergänzte er, wenn von administrativer Seite von
einem Unfallereignis ausgegangen werde, so sei aufgrund des nachträglich geltend gemachten
Ereignisses von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung von einigen Tagen bis längstens
zwei Wochen auszugehen.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens bestätigte der Kreisarzt am 24. November 2021 (Suva-Akten
Nr. 52) seine Ansicht. Vom Versicherten werde die Covid-Pandemie als Vorwand für die erst sechs
Monate nach dem Ereignis erfolgte erste ärztliche Konsultation genommen. Wäre es anlässlich des
geltend gemachten Ereignisses tatsächlich zu einer strukturellen Läsion der Schulter, insbesondere
zur gegenständlichen traumatischen Supraspinatussehnenruptur gekommen, so hätte dies ein
Drop-arm-sign und damit verbunden das Aufsuchen eines Spitalnotfalls zur Folge gehabt. Hier hät-
ten offenbar weder entsprechende Einschränkungen noch Beschwerden vorgelegen, welche eine
Arztkonsultation notwendig gemacht hätten. Dr. med. E.________, halte fest, im MRI vom 28. Juli
2020 zeige sich eine deutliche Ruptur des Supraspinatus mit kleinen Knochenreaktionen im
Tuberculum majus ohne Hypotrophie. Weiter finde sich eine AC-Gelenksarthrose. Weiter werde
argumentiert, der beschriebene Unfallmechanismus mit unmittelbarer Schmerzanamnese nach dem
Unfall spreche zumindest für einen Kausalzusammenhang. Jedoch würden die fehlende Arztkonsul-
tation über sechs Monate, eine fehlende Bewegungseinschränkung und insbesondere die im MRI
vorliegenden Befunde gegen eine Unfallkausalität, sondern für vorbestehende degenerative Läsion
der Supraspinatussehne sprechen. Im Bereich der Läsion würden sich deutliche zystische Verände-
rungen zeigen als Hinweis auf eine chronische Schädigung des Footprints der Supraspinatussehne.
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Zudem zeige sich eine aktivierte AC-Gelenksarthrose, welche die Beschwerdesymptomatik hinrei-
chend erkläre. Dass es zu keiner Hypotrophie/Atrophie des M. supraspinatus gekommen sei, liege
in der Natur der Sache, da der Grossteil der Supraspinatussehne intakt sei.
3.3.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Suva somit sehr wohl auch die Berichte
des behandelten Spezialisten berücksichtigt, da der Kreisarzt explizit zu dessen Sichtweise Stellung
nahm und begründete, weshalb ihr aber nicht gefolgt werden kann. Die Ansicht des Kreisarztes
überzeugt, da sie sich mit den vorhandenen Unterlagen deckt.
Die Hausärztin, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte am 16. Juli
2021 (Suva-Akten Nr. 15) hinsichtlich der Erstbehandlung vom 22. Juli 2020, er habe eine geringe
vor allem schmerzhafte Einschränkung der Rotation der rechten Schulter gezeigt. Als Diagnosen
wurde eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, eine Bursitis und ein Knochenödem mit AC-
Gelenksarthrose genannt. Dies gestützt auf einen Bericht zu einem MRI der rechten Schulter vom
28. Juli 2020 (Suva-Akten Nr. 14). Gemäss diesem lag eine erhebliche Tendinopathie der
Supraspinatussehne vor mit einer kleinen, tiefen nicht transfixierenden partiellen Läsion im mittleren
Drittel von etwa 5 mm, ohne Retraktion der Sehne, eine Verdickung der Bursa subacromialis sowie
eine erhebliche AC-Gelenksarthrose mit Kapselverdickung und Knochenödem an den
Gelenkrändern.
Bei einer Tendinopathie oder Tendopathie handelt es sich um eine primär nicht-entzündliche, dege-
nerative Erkrankung der Sehnen, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führt
(https://flexikon.doccheck.com/de/Tendopathie, besucht am 28. November 2022). Ein solches
Geschehen erstaunt angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, gut 58 Jahre zum Unfallzeit-
punkt, nicht. So unterliegt die Rotatorenmanschette ab dem dritten Lebensjahrzehnt der Degenera-
tion (vgl. SCHÖNBERGER/MEHRTENS/VALENTIN, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017,
S. 430). Eine Bursitis kann zwar durch ein stumpfes Trauma entstehen, ebenso aber durch mechani-
sche Überbelastung z. B. bei überwiegend sitzender Bürotätigkeit oder durch degenerative Prozes-
se. Ferner handelt es sich bei einer Arthrose um eine degenerative Gelenkerkrankung, die vorwie-
gend bei einem Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Belastbarkeit der einzelnen Gelenkan-
teile und -gewebe entsteht (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl. 2020). Damit lagen
gemäss dem MRI, sieben Monate nach dem Unfall, wie vom Kreisarzt zu Recht festgehalten, einzig
degenerative Veränderungen vor, die zudem hinsichtlich der Tendinopathie und der AC-Gelenksar-
throse als erheblich beschrieben wurden. Schon zu diesem Zeitpunkt bestand eine kleine Teilruptur
der Supraspinatussehne von 5 mm. Strukturelle, durch den Unfall verursachte Läsionen waren
jedoch nicht ersichtlich.
Die Ruptur vergrösserte sich in den nächsten Monaten, da sich im Ultraschall der rechten Schulter
vom 25. Februar 2021 (Suva-Akten Nr. 12) bereits eine Ruptur von 1.8 cm zeigte. Aus dem Opera-
tionsbericht vom 3. August 2021 (Suva-Akten Nr. 30) ergeben sich keine Hinweise auf traumatische
Schäden, da bei diesem Bericht bei den Diagnosen nur eine Ruptur der Supraspinatussehne sowie
eine AC-Gelenksarthrose genannt werden.
Wäre es anlässlich des Unfalls vom 20. Januar 2020 zu einer Sehnenruptur gekommen, so ist
zusammen mit dem Kreisarzt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, auch während der
Covid-Pandemie, nicht erst nach sieben Monaten einen Arzt aufgesucht hätte, da es sofort zu einem
Funktionsverlust gekommen wäre. Der Beschwerdeführer beklagte sich aber vor allem über
Schmerzen, wie er es auch gegenüber der Suva anlässlich einer Besprechung vom 25. August 2021
(Suva-Akten Nr. 32) erklärte: er habe sofort Schmerzen verspürt, habe aber nicht einen Arzt aufge-
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sucht, weil er dachte, es gehe wieder besser und habe sich mit Übungen selber behandelt und habe
einzig schwere Lasten mit dem rechten Arm vermieden. Auch die Hausärztin notierte anlässlich der
Erstuntersuchung nur eine geringe, vor allem schmerzhafte, Einschränkung bei der Rotation.
Die Beschwerden, die zur Schulteroperation geführt haben, stehen deshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht in einem Kausalzusammenhang zum Unfall. So lagen auch sieben Monate
nach dem Unfall gemäss dem MRI einzig degenerative Veränderungen vor und die Ruptur hat sich
langsam weiterentwickelt bis eine Operation notwendig war. Der Unfall führte somit einzig zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung, wobei der Status sine vel ante gemäss dem Kreisarzt nach
zwei Wochen erreicht war. Dies war sicherlich der Fall zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per
23. Juni 2021, 18 Monate nach dem Unfall. Ebenso spricht der Umstand, dass bis zum Fallabschluss
nie eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, gegen eine durch den Unfall verursachte Sehnenruptur. Diese
wurde vielmehr aufgrund der vorhandenen erheblichen degenerativen Veränderungen verursacht,
weshalb eine Leistungspflicht der Suva für die Operation weder auf Art. 6 Abs. 1 UVG noch auf Art. 6
Abs. 2 UVG abgestützt werden kann.
3.4.
Zu keiner Änderung führen die Berichte des behandelnden Arztes. Dieser diagnostizierte am
24. Juni 2021 (Suva-Akten Nr. 10) eine Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter sowie
eine traumatische AC-Gelenksarthrose. Während einer gewissen Zeit habe der Beschwerdeführer
sich des linken Armes behelfen müssen, um eine Abduktion machen zu können. Am 12. November
2021 (Suva-Akten Nr. 49) war der behandelnde Arzt der Ansicht, der Unfall habe zur Supraspinatus-
sehnenruptur geführt. Im MRI vom 28. Juli 2020 zeige sich eine deutliche Ruptur des Supraspinatus
mit kleinen Knochenreaktionen im Tuberculum majus ohne Hypotrophie. Weiter finde sich eine AC-
Gelenksarthrose. Der beschriebene Unfallmechanismus mit unmittelbaren Schmerzen spreche
zumindest für einen wahrscheinlichen (probable) Kausalzusammenhang hinsichtlich des Supraspi-
natus. Die AC-Gelenksarthrose habe wahrscheinlich bereits vorher bestanden, habe jedoch nicht
zur Ruptur geführt, wie es sich aus den MRI-Bildern ergebe. In einer E-Mail vom 28. Februar 2022
(Suva-Akten Nr. 62) war der behandelnde Arzt der Ansicht, mindestens zwei Elemente der Argu-
mentation des Kreisarztes würden nicht der Wahrheit entsprechen. Es werde geschrieben, nach
dem Unfall habe kein "drop-arm syndrom" vorgelegen. Gemäss seinem ersten Bericht vom 24. Juni
2021 stehe hingegen fest, dass der Beschwerdeführer den Arm nur mit Hilfe des anderen Armes
habe anheben können. Ferner behaupte der Kreisarzt, die AC-Arthrose würde die Beschwerden
erklären, was nicht zutreffe.
Der behandelnde Arzt gibt in diesen Berichten seine persönliche Ansicht wieder, begründet aber
nicht weiter, inwiefern der Ansicht des Kreisarztes nicht gefolgt werden kann. Auch wenn er in
seinem ersten Bericht vom Juni 2021 angab, der Beschwerdeführer könne den Arm nur mit Hilfe
des linken Armes hochheben, so ergibt sich dies eben gerade nicht aus dem Bericht der Hausärztin,
sieben Monate nach dem Unfall. Damals wurde einzig eine geringe, vor allem schmerzhafte
Einschränkung bei der Rotation angegeben, weshalb direkt nach dem Unfall eben gerade nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer durch den Unfall ausgelösten relevanten Funktionsstö-
rung ausgegangen werden kann. Dies bestätigt sich in der zu keinem Zeitpunkt vorhandenen
Arbeitsunfähigkeit bis zum Fallabschluss. Da sich die Ruptur bereits im Februar 2021 stark vergrös-
sert hatte, 1.8 cm statt nur 0.5 cm im Juli 2020, kann nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich
der Konsultation im Juni 2021, 18 Monate nach dem Unfall, ein sog. Drop-arm-syndrom" vorgelegen
hat, was aber nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Ferner fällt auf, dass der behandelnde
Arzt zu keinem Zeitpunkt die erhebliche Tendinopathie der Supraspinatussehne erwähnt. Insgesamt
genügen seine Berichte, bei welchen zu berücksichtigen ist, dass, wie dargestellt, behandelnde
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Ärzte tendenziell eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, nicht, um die überzeugende Ansicht
des Kreisarztes zu entkräften.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwiesen, dass es sich beim Kreisarzt zwar nicht
um einen Orthopäden handelt. Jedoch verfügen die Ärzte der Suva, da sie ausschliesslich Unfallpa-
tienten, Körperschädigungen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurtei-
len und therapeutisch begleiten, wie gesehen, über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen.
4.
Zusammenfassend hat die Suva zu Recht ihre Leistungen per 23. Juni 2021 eingestellt, da mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit die erheblichen degenerativen Veränderungen zur Ruptur der Supra-
spinatussehne geführt haben. Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022 ist zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens
gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift
muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angege-
ben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die
Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid
mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grund-
sätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 9. Dezember 2022/bsc
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: