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605 2021 71

Freiburg · 2021-04-28 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1968, wird seit dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe materiell unterstützt. Sie wohnt in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in B.________, wobei der monatliche Mietzins CHF 1'300.- (netto CHF 1'100.- zzgl. Nebenkosten von CHF 200.-) beträgt. Ihre Tochter, C.________, geboren im 2003, leidet an einem Asperger-Syndrom. Sie wohnt in einem Schulheim (D.________) und besuchte ihre Mutter jeweils an den Wochenenden. Die persönlichen Spannungen zwischen den beiden haben jedoch derart zugenommen, dass diese Besuche seit dem August 2020 nicht mehr stattfinden und das Friedensgericht des Sensebe- zirks am 4. September 2020 entschied, dass die Tochter für jene Wochenenden und Ferienanteile, die sie bisher bei der Mutter verbrachte, vorerst bis zum 15. August 2021 bei einer Entlastungsfa- milie fremdplatziert wird. B. Mit Verfügung der Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) vom 16. Dezember 2020 wurde die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin bis Ende April 2021 verlängert. Zudem wurde sie aufgefordert, ihre 3.5-Zimmer-Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung entsprechend den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen. Da ihre Tochter im Mai 2021 volljährig werde und an den Wochenenden nicht mehr zu ihr komme, sei die Übernahme der Wohnkosten gemäss den Richtlinien für einen 2-Personen-Haushalt nicht mehr gerechtfertigt. C. Gegen diesen Entscheid bezüglich der Wohnung erhob die Beschwerdeführerin am

14. Januar 2021 Einsprache. D. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 (zugestellt am 18. Februar 2021) bestätigte die Vorinstanz ihren Entscheid vom 16. Dezember 2020 hinsichtlich der Aufforderung zur Kündi- gung der Wohnung und Wohnungssuche bis Ende April 2021 und wies die Einsprache ab. Gleich- zeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Die Beschwerdeführerin kündigte am 23. Februar 2021 ihre 3.5-Zimmer-Wohnung auf Ende Mai 2021. Die Vermieterin bestätigte mit Schreiben vom 25. Februar 2021 den Erhalt dieser Kündi- gung. F. Am 12. März 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (605 2021 71) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ihr sei eine Auflage zur Wohnungssuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass ihr von der Vorinstanz nicht die Auflage gemacht worden sei, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Vielmehr sei ihr direkt auferlegt worden, ihre Wohnung per Ende April 2021 zu kündigen und sich eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung zu suchen, und mitgeteilt worden, dass ab Mai 2021 die Übernahme der Mietkosten für einen 2-Personen-Haushalt nicht mehr gerechtfertigt sei. Dieses Vorgehen sei nicht rechtens, zumal sie sich zu keinem Zeitpunkt geweigert habe, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zudem beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 73). G. Die Vorinstanz beantragt am 25. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin lässt sich 20. April 2021 erneut vernehmen und macht insbesondere geltend, dass die Vermieterin bereit sei, ihre Kündigung als unwirksam zu betrachten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass sie sich nicht gegen die Kündigung an sich richte, sondern lediglich verlange, dass ihr die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung innerhalb einer angemessenen Frist erteilt werde. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin – nachdem sie die Wohnung noch im Februar 2021 (vor Einreichung der Beschwerde) per Ende Mai 2021 gekündigt hat – überhaupt ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besitzt (siehe hierzu BGE 128 II 34 E. 1b) bzw. ob bzw. inwiefern die Beschwerde damit gegen- standslos ist. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 führt die Beschwerdeführerin indes weiter aus, dass ihre Vermieterin bereit sei, die Kündigung gegebenenfalls als unwirksam zu betrachten; sie macht damit geltend, dass das Mietverhältnis bei Gutheissung der Beschwerde bzw. bei Ertei- lung einer (alleinigen) Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung (vorerst) weitergeführt werden könnte.

E. 1.3 Abgesehen von der erwähnten Frage der möglichen Gegenstandslosigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerden betreffend Aufla- gen und Weisungen im Sozialhilferecht als Zwischenentscheide qualifiziert werden, welche gestützt auf Art. 93 BGG (in aller Regel) nicht unmittelbar, sondern erst mit dem späteren Entscheid über die Leistungskürzung angefochten werden können (siehe ausführlich BGE 146 I 62, mit zahlreichen Hinweisen; neben vielen Urteil BGer 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 betreffend die Weisung, eine billigere Wohnung zu suchen; vgl. auch GROSS/POFFET, Rechts- schutz gegen Auflagen und Weisungen im Bereich der Sozialhilfe, SZS 2021, 30 ff.). Beim hier streitigen Einspracheentscheid erfolgte keine unmittelbare Kürzung der Leistungen, vielmehr wurden lediglich Auflagen (zur Kündigung bzw. zur Suche nach einer neuen Wohnung) erteilt, und es wurde in Aussicht gestellt, wie es sich bei der Nichterfüllung dieser Auflagen voraussichtlich verhalten werde. Es handelt sich daher in casu um eine entsprechende Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend eine Auflage bzw. Weisung im Sozialhilferecht.

E. 1.4 Die Fragen, ob bzw. inwieweit die Beschwerde durch die Kündigung gegenstandslos geworden ist, bzw. ob auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid (und vor der konkreten Verfügung einer Leistungskürzung) überhaupt einzutreten ist, können jedoch vorliegend offen blei- ben, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – im Ergebnis ohnehin abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundver- sorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat.

E. 3.2 Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Bean- spruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliede- rung (Abs. 4).

E. 3.3 Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidiaritäts- prinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkei- ten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventio- nen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozi- alhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteile BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1; 8C_42/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGE 146 I 1 E. 6.5).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 3.4 Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berech- nung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und mittels vorgängiger Anhörung der Sozialkommissionen und der betroffenen Krei- se – zu erlassen. In Anwendung dieser Delegationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Art. 17 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung sieht vor, dass für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. Art. 18 der genannten Verordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien erlässt. Gemäss Art. 11 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung umfasst die Deckung des Grundbedarfs ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konservieren- der Zahnbehandlungen) (Abs. 1). Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berück- sichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt (Abs. 2).

E. 3.5 Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Die SKOS-Richtlinien empfehlen deshalb, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzule- gen, die periodisch überprüft werden. Dabei ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Nach den internen Richtlinien der Sozialkommission vom 23. Juli 2020 werden im Kanton Freiburg für die Region Sense-Unterland für einen 2-Personen-Haushalt maximal CHF 1'150.- und für einen 1-Personen-Haushalt maximal CHF 850.- exkl. Nebenkosten ausgerichtet. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Auflage zumutbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.1). Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzu- ziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS- Richtlinien Kapitel C.4.1). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfü- gung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom

E. 7 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2021 71) wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist bzw. soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 73) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. April 2021/dgr/sco Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 71 605 2021 73 Urteil vom 28. April 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Wohnkosten Beschwerde vom 12. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom

9. Februar 2021 (605 2021 71) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 12. März 2021 (605 2021 73)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1968, wird seit dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe materiell unterstützt. Sie wohnt in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in B.________, wobei der monatliche Mietzins CHF 1'300.- (netto CHF 1'100.- zzgl. Nebenkosten von CHF 200.-) beträgt. Ihre Tochter, C.________, geboren im 2003, leidet an einem Asperger-Syndrom. Sie wohnt in einem Schulheim (D.________) und besuchte ihre Mutter jeweils an den Wochenenden. Die persönlichen Spannungen zwischen den beiden haben jedoch derart zugenommen, dass diese Besuche seit dem August 2020 nicht mehr stattfinden und das Friedensgericht des Sensebe- zirks am 4. September 2020 entschied, dass die Tochter für jene Wochenenden und Ferienanteile, die sie bisher bei der Mutter verbrachte, vorerst bis zum 15. August 2021 bei einer Entlastungsfa- milie fremdplatziert wird. B. Mit Verfügung der Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) vom 16. Dezember 2020 wurde die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin bis Ende April 2021 verlängert. Zudem wurde sie aufgefordert, ihre 3.5-Zimmer-Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung entsprechend den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen. Da ihre Tochter im Mai 2021 volljährig werde und an den Wochenenden nicht mehr zu ihr komme, sei die Übernahme der Wohnkosten gemäss den Richtlinien für einen 2-Personen-Haushalt nicht mehr gerechtfertigt. C. Gegen diesen Entscheid bezüglich der Wohnung erhob die Beschwerdeführerin am

14. Januar 2021 Einsprache. D. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 (zugestellt am 18. Februar 2021) bestätigte die Vorinstanz ihren Entscheid vom 16. Dezember 2020 hinsichtlich der Aufforderung zur Kündi- gung der Wohnung und Wohnungssuche bis Ende April 2021 und wies die Einsprache ab. Gleich- zeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Die Beschwerdeführerin kündigte am 23. Februar 2021 ihre 3.5-Zimmer-Wohnung auf Ende Mai 2021. Die Vermieterin bestätigte mit Schreiben vom 25. Februar 2021 den Erhalt dieser Kündi- gung. F. Am 12. März 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (605 2021 71) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ihr sei eine Auflage zur Wohnungssuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass ihr von der Vorinstanz nicht die Auflage gemacht worden sei, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Vielmehr sei ihr direkt auferlegt worden, ihre Wohnung per Ende April 2021 zu kündigen und sich eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung zu suchen, und mitgeteilt worden, dass ab Mai 2021 die Übernahme der Mietkosten für einen 2-Personen-Haushalt nicht mehr gerechtfertigt sei. Dieses Vorgehen sei nicht rechtens, zumal sie sich zu keinem Zeitpunkt geweigert habe, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zudem beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 73). G. Die Vorinstanz beantragt am 25. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin lässt sich 20. April 2021 erneut vernehmen und macht insbesondere geltend, dass die Vermieterin bereit sei, ihre Kündigung als unwirksam zu betrachten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass sie sich nicht gegen die Kündigung an sich richte, sondern lediglich verlange, dass ihr die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung innerhalb einer angemessenen Frist erteilt werde. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin – nachdem sie die Wohnung noch im Februar 2021 (vor Einreichung der Beschwerde) per Ende Mai 2021 gekündigt hat – überhaupt ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besitzt (siehe hierzu BGE 128 II 34 E. 1b) bzw. ob bzw. inwiefern die Beschwerde damit gegen- standslos ist. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 führt die Beschwerdeführerin indes weiter aus, dass ihre Vermieterin bereit sei, die Kündigung gegebenenfalls als unwirksam zu betrachten; sie macht damit geltend, dass das Mietverhältnis bei Gutheissung der Beschwerde bzw. bei Ertei- lung einer (alleinigen) Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung (vorerst) weitergeführt werden könnte. 1.3. Abgesehen von der erwähnten Frage der möglichen Gegenstandslosigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerden betreffend Aufla- gen und Weisungen im Sozialhilferecht als Zwischenentscheide qualifiziert werden, welche gestützt auf Art. 93 BGG (in aller Regel) nicht unmittelbar, sondern erst mit dem späteren Entscheid über die Leistungskürzung angefochten werden können (siehe ausführlich BGE 146 I 62, mit zahlreichen Hinweisen; neben vielen Urteil BGer 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 betreffend die Weisung, eine billigere Wohnung zu suchen; vgl. auch GROSS/POFFET, Rechts- schutz gegen Auflagen und Weisungen im Bereich der Sozialhilfe, SZS 2021, 30 ff.). Beim hier streitigen Einspracheentscheid erfolgte keine unmittelbare Kürzung der Leistungen, vielmehr wurden lediglich Auflagen (zur Kündigung bzw. zur Suche nach einer neuen Wohnung) erteilt, und es wurde in Aussicht gestellt, wie es sich bei der Nichterfüllung dieser Auflagen voraussichtlich verhalten werde. Es handelt sich daher in casu um eine entsprechende Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend eine Auflage bzw. Weisung im Sozialhilferecht. 1.4. Die Fragen, ob bzw. inwieweit die Beschwerde durch die Kündigung gegenstandslos geworden ist, bzw. ob auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid (und vor der konkreten Verfügung einer Leistungskürzung) überhaupt einzutreten ist, können jedoch vorliegend offen blei- ben, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – im Ergebnis ohnehin abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundver- sorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. 3.2. Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Bean- spruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliede- rung (Abs. 4). 3.3. Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidiaritäts- prinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkei- ten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventio- nen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozi- alhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteile BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1; 8C_42/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGE 146 I 1 E. 6.5).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.4. Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berech- nung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und mittels vorgängiger Anhörung der Sozialkommissionen und der betroffenen Krei- se – zu erlassen. In Anwendung dieser Delegationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Art. 17 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung sieht vor, dass für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. Art. 18 der genannten Verordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien erlässt. Gemäss Art. 11 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung umfasst die Deckung des Grundbedarfs ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konservieren- der Zahnbehandlungen) (Abs. 1). Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berück- sichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt (Abs. 2). 3.5. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Die SKOS-Richtlinien empfehlen deshalb, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzule- gen, die periodisch überprüft werden. Dabei ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Nach den internen Richtlinien der Sozialkommission vom 23. Juli 2020 werden im Kanton Freiburg für die Region Sense-Unterland für einen 2-Personen-Haushalt maximal CHF 1'150.- und für einen 1-Personen-Haushalt maximal CHF 850.- exkl. Nebenkosten ausgerichtet. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Auflage zumutbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.1). Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzu- ziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS- Richtlinien Kapitel C.4.1). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfü- gung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom

7. September 2004 E. 3.2; 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1; 8D_1/2015 vom 31. August

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2015 E. 5.3.4). Den unterstützten Personen steht es lediglich bei geringfügig überhöhten Wohn- kosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 309 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom

16. Dezember 2020 aufgefordert, ihre Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung gemäss den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen, da die über- höhten Wohnkosten ab dem 1. Mai 2021 nicht mehr gerechtfertigt seien. Soweit dies impliziert, dass ihr voraussichtlich ab Mai 2021 nur noch Wohnkosten in der Höhe von CHF 850.- entrichtet würden, entspricht dies gemäss den internen Richtlinien dem Höchstwert der übernommenen Wohnkosten für einen 1-Personen-Haushalt in der Region Sense-Unterland. Per Schreiben des Sozialdienstes vom 1. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin nochmals daran erinnert, dass sie dazu aufgefordert wurde, sich bis zum 1. Mai 2021 eine günstigere Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen und dass ihr ab Mai 2021 für die Wohnkosten ein Abzug im Budget gemacht werden müsste. Sie wurde ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls ausserordentlich kündigen und der Vermieterin einen Nachmieter stellen müsste, wenn sie ihre Wohnung bis dahin nicht ordentlich kündigen könne. Schliesslich hat die Vorinstanz per Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 hinsichtlich der Wohnung an ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2020 festgehalten. Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tochter im Mai 2021 volljährig werde und ihre Mutter seit August 2020 an den Wochenenden nicht mehr besuche. Selbst wenn die Tochter zu einem späteren Zeitpunkt am Wochenende mal wieder bei der Beschwerdeführerin übernachten würde, sei es zumutbar, dass jene auf einem Gästebett oder auf dem Sofa übernachte. Sie bräuchte dafür nicht ein eigenes Zimmer. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich diese Auflagen hinsichtlich der Wohnung als gerechtfertigt. 4.1. In casu ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Mai 2021 volljährig wird, und dass die Wochenendbesuche seit dem August 2020 aufgrund persönlicher Spannungen zwischen Mutter und Tochter mindestens bis zum 15. August 2021 nicht mehr stattfinden. Gemäss einer Aktennotiz vom 18. März 2021 der für das Dossier zuständigen Sozialarbeiterin geht der Beistand der Tochter davon aus, dass diese ihren Lebensmittelpunkt zukünftig eher in den Kanton Bern verlegen wird, da sich ihr soziales Umfeld dort befinde. Die Beziehung zur Mutter gestalte sich weiterhin schwierig. Die Beschwerdeführerin lebt somit alleine und es ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn nur die Wohnkosten für einen 1-Personen-Haushalt übernommen werden. Selbst wenn die Tochter zu einem späteren Zeitpunkt die Mutter am Wochenende hin und wieder besuchen und gelegentlich bei ihr übernachten würde, ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin deshalb eine grössere (teurere) Wohnung finanziert werden sollte; vielmehr ist es zumutbar – wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausführte – dass der Besuch auf dem Sofa oder einem Gästebett übernachten kann; dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung zu anderen Sozialhilfebezügern, von denen wie erwähnt allgemein erwartet wird, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Soweit die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher mit dem angefochtenen Entscheid aufgefordert hat, eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Perso-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 nen-Haushalt entsprechende Wohnung zu suchen, weil die Übernahme der bisherigen Wohnkos- ten nicht mehr gerechtfertigt sei, ist ihr daher im Grundsatz zu folgen. 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter namentlich den Umstand, dass ihr die Auflage zur Kündigung ihrer bisherigen Wohnung per 30. April 2021 gleichzeitig erteilt wurde wie diejenige, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen. Dadurch hätte die Vorinstanz direkt entschieden, dass die übernommenen Wohnkosten ab Mai 2021 reduziert würden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr zuerst eine Auflage zur Wohnungssuche hätte erteilt werden müssen und sie den Anspruch auf Übernahme der vollen Wohnkosten nur im Falle einer Verweigerung der Wohnungssuche verloren hätte. Sie hätte sich aber zu keinem Zeitpunkt gewei- gert, eine günstigere Wohnung zu suchen. 4.2.1. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 konkret die finanzielle Unter- stützung der Beschwerdeführerin bis Ende April 2021 beschlossen. Ihr wurde weiter in Aussicht gestellt, dass die Wohnkosten für einen 2-Personen-Haushalt ab Mai 2021 in ihrem Budget nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sondern lediglich noch der Betrag für einen 1-Personen- Haushalt, weshalb ihr auch die Auflage erteilt wurde, sich eine günstigere Wohnung gemäss den internen Richtlinien für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen und ihre Wohnung zu kündigen. Diese Verfügung bezüglich der Wohnung wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt. Wie erwähnt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Wohnung indes (lediglich) um einen Zwischenentscheid, und die effektiv übernommenen Wohnkosten ab Mai 2021 bzw. die entsprechende Leistungskürzung wurden in diesem Entscheid – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – noch nicht definitiv verfügt. 4.2.2. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid gleichzeitig die Auflagen erteilte, die bisherige Wohnung zu kündigen und eine neue Wohnung zu suchen, welche den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entspricht. So lag namentlich dem Urteil BGer 8C_302/2018 vom 19. März 2019 der Sachverhalt zugrunde, dass die Sozialkommission mittels Verfügung die Deckung des Unterstützungsbudgets an die Bedingung geknüpft hatte, dass der Beschwerdeführer das bestehende Mietverhältnis auf den vertraglich vereinbarten Termin zu kündigen hat. Da die Nichterfüllung dieser Auflage unbe- stritten war, schloss das Bundesgericht, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie in Bestätigung des Einspracheentscheids erkannt hat, die Verwaltung habe die anrechenbaren Wohnkosten schliesslich reduzieren dürfen (siehe E. 3.2.2.2 des erwähnten Urteils; siehe auch Urteile KG FR 605 2017 107 vom 11. Januar 2018; 605 2018 54 vom 22. Februar 2019; 605 2019 107 vom 31. August 2019, insbesondere E. 5.4.). 4.2.3. Wie erwähnt sind gemäss den SKOS-Richtlinien überhöhte Wohnkosten solange zu über- nehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (siehe E. 3.5. hiervor). Der Differenzbetrag von den Wohnkosten entsprechend den internen Richtlinien zu den effektiven aktuellen Mietkosten muss demnach nicht mehr übernommen werden, wenn eine Wohnung im entsprechenden Preissegment tatsächlich verfügbar ist, und der Sozialhilfebezüger sich weigert, umzuziehen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die Beschwerdeführerin – selbst wenn ihr lediglich eine Auflage zur Suche nach einer neuen Wohnung gemacht worden wäre – bei der Verfügbarkeit einer entsprechenden Wohnung anrechnen lassen müsste, dass nur noch die reduzierten Wohnkosten übernommen werden. 4.3. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angesetzten Frist für die Suche nach einer günsti- geren Wohnung bzw. für die Kündigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tochter

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 bereits seit August 2020 für die Wochenendbesuche nicht mehr zu ihrer Mutter geht. Diese musste sich daher bewusst sein, dass sie damit keinen 2-Personen-Haushalt mehr bildet. Ihr wurde sodann mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine Frist von mehr als vier Monaten (nämlich bis Ende April 2021) gewährt, um ihre 3.5-Zimmer-Wohnung zu kündigen und sich per 1. Mai 2021 eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Dabei wurde ihre 3-monatige Kündigungsfrist – welche sich überdies als üblich erweist – berücksichtigt. Auch werden die Miet- kosten gemäss der Verfügung vom 16. Dezember 2020 bis Ende April 2021 noch vollständig über- nommen. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht geltend, dass sie sich binnen der angesetzten Frist von mehr als vier Monaten erfolglos um die Suche nach einer günstigeren Wohnung bemüht hätte, und sie legt in keiner Weise dar, dass sie darauf angewiesen wäre, eine längere Frist für die Suche nach einer billigeren Wohnung zu erhalten. Zudem hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, ausser- terminlich zu kündigen und der Vermieterin einen Nachmieter zu stellen, was ihr aufgrund des Schreibens des Sozialdienstes vom 1. Februar 2021 auch bewusst sein musste. Hinzu kommt, dass der Wohnungsmarkt für kleinere Mietwohnungen im Kanton Freiburg nicht überaus angespannt ist. Gemäss dem Bericht der Freiburger Kantonalbank und Wüest Partner, Perspektiven der Freiburger Wirtschaft, der Freiburger Immobilienmarkt 2020 (online unter https://www.bcf.ch/sites/default/files/documents/news/perspektiven-freiburg-2020.pdf, letztmals besucht am 23. April 2021) verzeichnete der Kanton Freiburg für das Jahr 2020 bei den Mietwoh- nungen einen durchschnittlichen Leerstand von immerhin 3.9 % (siehe S. 8 des Berichtes). Die Wohnungsmietzinsen im Kanton sind zudem leicht rückläufig. So ist der Mietpreisindex für Wohnungen im Kanton Freiburg zwischen dem 2. Quartal 2019 und dem 2. Quartal 2020 um 0.3 % zurückgegangen (siehe S. 9). Damit ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz angesetzte Frist für die Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung bzw. zur Kündigung verhältnismässig ist (vgl. überdies auch Urteil KG FR 605 2019 107 vom 31. August 2019 E. 5.2). 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Auflagen erteilt, sich bis Ende April 2021 eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung zu suchen und ihre 3.5-Zimmer-Wohnung zu kündigen, da die Übernahme der Wohnkosten für einen 2-Personen-Haushalt ab Mai 2021 nicht mehr gerechtfertigt ist und daher entsprechend gekürzt werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist bzw. soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Aufgrund des sofortigen Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 73) als gegenstandslos abzuschreiben. 6.2. Der guten Ordnung halber wird dennoch auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 84 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz kann einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn der Entscheid nicht eine Geldleis- tung zum Gegenstand hat (Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 geltend machte, dass die aufschiebende Wirkung im

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 vorliegenden Fall nicht hätte entzogen werden dürfen, da es sich bei der Kürzung der ihr von der Sozialhilfe entrichteten Wohnkosten um eine Geldleistung handle, könnte ihr ohnehin nicht gefolgt werden. So präzisieren doch Lehre und Praxis bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Geldleistungen, dass nur vermögensrechtliche Leistungen des Verfügungsadressaten an den Staat, nicht aber staatliche Leistungen zu Gunsten des Verfügungsadressaten als entspre- chende Geldleistungen zu verstehen sind (siehe GÄCHTER/EGLI, in VwVG Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 39 N 27 mit Hinweisen; KIENER, in VwVG Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 55 N 20 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 407 E. 3.3). 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2021 71) wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist bzw. soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 73) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. April 2021/dgr/sco Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: