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605 2018 21

Freiburg · 2018-03-08 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1966, ist Staatsangehöriger aus Polen. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt seit 1996 an der Route B.________ in Freiburg in einer Wohnung mit 3.5 Zimmern. Gemäss dem Mietvertrag vom 23. Mai 2002 wurde der monatliche Mietzins auf CHF 1'220.- netto festgelegt, zuzüglich Akonto von CHF 80.- für Heizung und Warm- wasser/Nebenkosten, zuzüglich CHF 28.- für Cablecom-Gebühren ("Télénet"), insgesamt mithin auf CHF 1'328.-. Dieser Mietvertrag wurde ursprünglich bis zum 30. September 2003 befristet, wobei vereinbart wurde, dass er sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, sofern nicht vier Monate vor Ablauf der jeweiligen verlängerten Frist gekündigt wird (d.h. Kündigung jeweils bis Ende Mai per 30. September eines jeden Jahres möglich). Per 1. April 2014 wurde das Neben- kostenakonto um CHF 70.- auf CHF 150.- erhöht (vgl. das Schreiben des Vermieters vom

22. November 2013), was einen neuen Mietzins (inkl. Nebenkosten/Akonto) von insgesamt CHF 1'398.- ergab. B. Am 13. Oktober 2016 beschloss die Sozialkommission der Stadt Freiburg (Vorinstanz), dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewäh- ren, berechnet nach den Sozialhilferichtsätzen, unter Abzug all seiner gegenwärtigen und zukünf- tigen Einnahmen. Die Deckung des Unterstützungsbudgets wurde an folgende Auflagen geknüpft bzw. wie folgt weiter geregelt:

- Der Beschwerdeführer wurde "verpflichtet, den Mietvertrag auf den vertraglich abgemachten Termin vom 30. September 2017 mit eingeschriebenem Brief an den Vermieter zu kündigen und dem Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg bis spätestens am 31. Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorzulegen; bis zum 31. Dezember 2016 werden die Wohnkosten im Betrag von CHF 1'100.-, inkl. Nebenkosten, von der Sozialhilfe übernommen; den diesen Betrag über- steigenden Anteil [muss der Beschwerdeführer] übernehmen.

- Ab dem 1. Januar 2017 wird der Sozialhilfedienst respektive die Sozialkommission den Mietanteil überprüfen, der von der Sozialhilfe übernommen wird." Der Beschwerdeführer wurde ferner ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozial- hilfe gekürzt oder gestrichen werden kann, wenn er diesen oder allen anderen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Ab 1. Januar 2017 hat der Sozialhilfedienst die Wohnkosten des Beschwerdeführers im Umfang von monatlich CHF 1'150.- übernommen (vgl. insbesondere das Schreiben des Sozialhilfedienstes vom 20. Dezember 2016). C. Der Beschwerdeführer hat seine Wohnung entgegen der verfügten Auflage bis zum 31. Mai 2017 und bis heute nicht gekündigt. In Folge eines von ihm eingeleiteten Verfahrens um Herab- setzung des Mietzinses hat der Vermieter indes den Netto-Mietzins mit Schreiben vom 31. Mai 2017 per 1. Oktober 2017 von 1'220.- auf 1'069.- gesenkt; inkl. Nebenkostenakonto von CHF 150.- und Cablecom-Gebühren von CHF 28.- ergibt sich damit ein monatlicher Mietzins von insgesamt CHF 1'247.-.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 beschloss die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer (auch) ab dem 1. Juni 2017 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewähren, berechnet nach den Sozialhilferichtsätzen, unter Abzug all seiner gegenwärtigen und künftigen Einnahmen. Die Deckung des Unterstützungsbudgets wurde an folgende Auflagen geknüpft bzw. wie folgt weiter geregelt:

- "Vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 wird der Anteil der Miete, die von der Sozialhife übernommen wird, auf CHF 1'150.- pro Monat, inkl. Nebenkosten, beschränkt; ab dem

1. Oktober 2017 wird diese Übernahme auf CHF 1'050.- pro Monat, inkl. Nebenkosten, gekürzt; [der Beschwerdeführer muss] jeden Mehraufwand selber übernehmen; die Sozial- kommission behält sich die Möglichkeit vor, die Kostenübernahmen für [die] Wohnung je nach Entwicklung […] der sozialen und beruflichen Eingliederung [des Beschwerdeführers] zu überprüfen, indem sie allenfalls die gewährte Sozialhilfe kürzt und/oder [vom Beschwerdeführer] verlangt, in eine günstigere Wohnung zu zügeln;

- [Der Beschwerdeführer muss] bis spätestens am 30. November 2017 dem Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg ein konkretes und geeignetes Berufs- und Eingliederungsprojekt vorlegen." Wiederum wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozialhilfe gekürzt oder gestrichen werden kann, wenn er diesen bzw. weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt. E. Der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2017 Einsprache gegen diesen Entscheid erhoben. Mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2017 legte er insbesondere dar, dass sich der Vermieter in Folge des von ihm initiierten Verfahrens zur Herabsetzung des Mietzinses mit Schreiben vom

10. August 2017 bereit erklärt habe, den Netto-Mietzins per 1. Oktober 2017 anstatt auf CHF 1'069.- (wie bereits am 31. Mai 2017 zugesagt) auf CHF 993.- herabzusetzen (zuzüglich Nebenkostenakonto von CHF 150.- und Cablecom-Gebühren von CHF 28.-; insgesamt mithin monatlich CHF 1'171.-). Diese Herabsetzung sei jedoch aus seiner Sicht noch nicht genügend und er werde das entsprechende Verfahren deshalb weiterführen. F. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 hat die Vorinstanz die Einsprache abgewiesen. Die angefochtene Verfügung wurde in dem Sinn bestätigt, dass die Wohnkosten, die vom Sozialhilfedienst übernommen werden, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 auf monatlich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem 1. Oktober 2017 auf CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) festgesetzt werden. G. Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag beschloss die Vorinstanz zudem die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers (unter bestimmten Bedingungen) für die Zeit ab dem

1. Januar 2018; dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 Einsprache. Dieses Einspracheverfahren ist noch bei der Vorinstanz hängig und bildet nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens. H. Am 24. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (605 2018 21). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Ihm seien im Unterstützungsbudget für die Monate Juni bis September 2017 die Wohnkosten in Höhe von monatlich CHF 1'328.- (ursprünglicher Mietzins inkl. Nebenkosten/Akonto; vgl. oben Lit. A) und in den Budgets ab Oktober 2017 in Höhe von monatlich CHF 1'101.- (Netto-Mietzins von CHF 993.-, Nebenkostenakonto von CHF 80.- [anstatt von CHF 150.-, gemäss Schreiben des Vermieters vom 22. November 2013; diese Rege-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 lung wurde vom Beschwerdeführer offenbar angefochten] und Cablecom-Gebühren von CHF 28.-) anzurechnen. Die Stadt Freiburg sei zu verpflichten, die Differenzbeträge nachzuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2018 22). I. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 19. Februar 2018 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 a) Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grund- versorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. b) Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliede- rung (Abs. 4). c) Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidi- aritätsprinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche andere Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatli- chen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteil BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1). d) Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berech- nung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und mittels vorgängiger Anhörung der Sozialkommissionen und der betroffenen Kreise – zu erlassen. In Anwendung dieser Delegationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (nachfolgend Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Art. 17 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung sieht vor, dass für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. Art. 18 der genannten Verordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien erlässt. Gemäss Art. 11 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung umfasst die Deckung des Grundbedarfs ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konservierender Zahnbehandlungen) (Abs. 1). Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berücksichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt (Abs. 2). In der Stadt Freiburg beträgt der Höchstbetrag für die Wohnkosten CHF 750.- für eine Einzelper- son und CHF 1'150.- für einen Zweipersonenhaushalt (jeweils inkl. Nebenkosten; siehe "Normes de loyer – SSR francophones", vom 27. November 2017). Das Kantonsgericht hat in konstanter Praxis bestätigt, dass diese Beträge der Wohnungsmarktsituation der Stadt Freiburg entsprechen (siehe dazu statt vieler Urteile KG FR 605 2014 99 vom 17. Juli 2014; 605 2013 253 vom 23. März 2015 E. 3b; 605 2016 101 f. vom 14. März 2017 E. 3b). Dies gilt umso mehr auch für den Betrag von CHF 800.- (inkl. Nebenkosten), den die Vorinstanz vorliegend als Höchstbetrag für eine Einzelperson annahm.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 e) Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der SKOS (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen anzurech- nen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Auflage zumutbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (Ziffer B.3-1, B.3-2). Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien Ziffer B.3-3 in fine). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfe- organe die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günsti- gere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2; 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1; 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4). Den unter- stützten Personen steht es lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 309, mit Hinweisen)

E. 4 Es ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz am 13. Oktober 2016 zu Recht die Auflage verfügte, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag auf den vertraglich abgemachten Termin vom 30. September 2017 kündigen und dem Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg bis spätestens am 31. Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorlegen muss (vgl. zur entsprechenden Prüfungspflicht des Kantonsgerichtes, trotz der Anfechtung durch den Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren, Urteil BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.4). Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz am 30. Juni 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügte, dem Beschwerdeführer die Wohnkosten vom 1. Juni bis 30. September 2017 im Umfang von monatlich lediglich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem 1. Oktober im Umfang von CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) zu vergüten. a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass ihm der Umzug nicht zumutbar sei. Bei der Prüfung, ob ein Mietzins überhöht ist bzw. ob die betroffene Person zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung gezwungen werden kann, müssten die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Insbesondere seien das Alter, der Gesundheits- zustand, die soziale Integration und die örtliche Verwurzelung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine persönliche Situation zu klären. Ein Mann in seinem Alter könne nicht in einem Studentenzimmer oder gar in einer Wohngemeinschaft für Studenten untergebracht werden; dies schliesse den grössten Teil der günstigen Wohnungen auf dem freiburgischen Wohnungsmarkt aus. Er lebe seit 22 Jahren in der gleichen Wohnung in der Stadt Freiburg. Mit seinem Erwerbseinkommen, das er früher erzielt habe und auch mit der danach ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung habe er sich diese Wohnung ohne weiteres leisten können. Er sei in seinem Wohnquartier integriert, ein Wegzug könne ihm nicht ohne weiteres zugemutet werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Auch sei sein Mietvertrag nur einmal im Jahr per 30. September kündbar. In der Stadt Freiburg gebe es keine freien Wohnungen mit einem monatlichen Mietzins im von der Vorinstanz verlangten Preissegment bis CHF 800.-. Zudem sei er nicht in der Lage, die Kosten für den Umzug zu tragen. Er habe jedoch mit dem Verfahren um Herabsetzung des Mietzinses sein Möglichstes getan, um den Mietzins zu reduzieren, und dies sei durchaus erfolgreich gewesen. b) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: In der Tat ist – bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird – die Situation der betroffenen Person im Einzelfall genau zu prüfen; namentlich sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 3e). Indes ist bei der Beurteilung, ob ein Wohnungswechsel zumutbar ist, ein strenger Massstab anzulegen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311, mit zahlreichen Hinwei- sen; Urteil BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2). Vorliegend ist zugunsten des Beschwerdeführers namentlich zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1996 in der fraglichen Wohnung wohnt. Indes ist er alleinstehend und hat keine Kinder, welche durch einen Umzug besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt würden bzw. beispielsweise einen Schulwechsel in Kauf nehmen müssten. Er hat keine besonderen gesundheitlichen Probleme, und der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem ein Umzug grundsätzlich durchaus noch zumutbar ist. Er ist derzeit nicht erwerbstätig, so dass schon aus diesem Grund durch einen Umzug keine spezifischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitsorganisation zu erwarten sind. Auch führt nach der Rechtsprechung allein der Umstand, dass jemand schon sehr lange in seiner Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, nicht zur Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels (siehe Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2012.00158 vom 12. April 2012 E. 3.3; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311, mit Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, dass ein Wohnungswechsel für die Mehrheit der unterstützten Personen belastend ist und dass mit einem Wohnungswechsel oft gewisse Härten einhergehen, die beispielsweise mit einem Herausreissen aus der gewohnten Umgebung verbunden sind (siehe WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er geradezu panische Angst vor dem Verlust seiner langjährigen Wohnung habe und dieser Druck ihn bei seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt behindere, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keine genügenden Anhaltspunkte ergeben, welche diesen Schluss implizieren. Zwar wird im Austrittsbericht von C.________ vom 31. Oktober 2017 erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Gespräch regelmässig auf ihn betreffende Punkte und namentlich auf die Frage der Wohnung lenke, was anlässlich der Gespräche viel Raum einnehme. Es finden sich jedoch weder in diesem Bericht noch anderweitig in den Akten genügende Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine panische Angst vor einem Wohnungswechsel hätte bzw. dass ein entspre- chender Wechsel zu gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen führen würde oder seine Reintegration in den Arbeitsmarkt behinderten. Vielmehr wird im erwähnten Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, adäquat zu kommunizieren, und dies selbst bei einfachen Gesprächen; die sozialen Kompetenzen wurden denn auch als Haupthindernis erachtet, wieso der Beschwerdeführer sich auf dem Arbeitsmarkt bisher nicht reintegrieren konnte (siehe hierzu weiter auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 19. Februar 2018, S. 5). Der Beschwerdeführer trug in seiner Beschwerde weiter vor, dass die Massnahmen auf eine möglichst rasche Wiedereingliederung in das Berufsleben ausgerichtet werden müssten, anstatt seine langjährige Wohnung in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Integrationsbemühungen allein keine zu hohen Wohnkosten rechtfertigen können, sondern über das materielle Anreizsystem abzugelten sind (siehe WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311). Er kann damit auch aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein Wohnungswechsel seiner Reintegration auf dem Arbeitsmarkt nach dem Vorgesagten nicht entgegensteht. Schliesslich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch zu berücksichtigen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers den von der Vorinstanz erwähnten Höchstansatz von CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) für eine alleinstehende Person nicht nur geringfügig überschreiten würde. So betrug doch der Mietzins zwischen Juni und Ende September 2017 netto CHF 1'220.-, zuzüglich CHF 150.- Nebenkostenakonto (bzw. gemäss der Darlegung des Beschwerdeführers CHF 80.-) sowie Cablecom-Gebühren von CHF 28.-, mithin insgesamt CHF 1'398.- (bzw. nach den Ausführungen des Beschwerdeführers CHF 1'328.-), und ab dem 1. Oktober 2017 netto CHF 993.-, zuzüglich CHF 150.- Nebenkostenakonto (bzw. gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers CHF 80.-) sowie Cablecom-Gebühren von CHF 28.-, somit insgesamt CHF 1'171.- (bzw. nach den Ausführungen des Beschwerdeführers CHF 1'101.-). Dies stellt eine massive Überschreitung des Höchstsatzes für Wohnkosten dar, welche sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen sozialhilfeabhängigen Personen bzw. mit Personen, welche nur knapp nicht unterstütz- ungsbedürftig sind, als problematisch erweist. Auch steht es den unterstützten Personen wie erwähnt lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (siehe hierzu die Hinweise in E. 3e). Soweit der Beschwerdeführer weiter in seiner Beschwerde vorbringt, dass ein Mann in seinem Alter nicht in einem Studentenzimmer oder gar in einer Wohngemein- schaft für Studenten untergebracht werden könne und es in der Stadt Freiburg gar keine freien Wohnungen im Preissegment bis zu CHF 800.- gebe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt, hat das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung und auch in seiner Praxis im Jahr 2017 bestätigt, dass der Betrag von CHF 750.- für eine Einzelperson der Wohnungsmarkt- situation der Stadt Freiburg entspreche (vgl. hierzu die Hinweise in E. 3d). Es besteht gestützt auf die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Grund, vorliegend davon auszugehen, dass dies bei einem Betrag von CHF 800.- nicht der Fall sein sollte. c) Es erweist sich damit, dass es vorliegend nicht unzumutbar war, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er seine Wohnung auf den nächsten vertraglich vereinbarten Termin kündigt. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Auflage erteilt, den Mietvertrag per 30. September 2017 zu kündigen und dem Sozialhilfedienst bis spätestens am 31. Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorzulegen. Dennoch leistete der Beschwerdeführer dieser Auflage keine Folge. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ein Verfahren zur Herabsetzung des Mietzinses einzuleiten, mit dem er (bisher) erreichen konnte, dass der Netto-Mietzins per 1. Oktober 2017 auf CHF 993.- reduziert wird (zuzüglich Nebenkosten). d) Bei dieser Sachlage – da der Beschwerdeführer der zu Recht erteilten Auflage keine Folge geleistet hat – konnte die Vorinstanz die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduzieren, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Sie hat jedoch zugunsten des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 30. Juni 2017 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid davon abgesehen, die Wohnkosten nurmehr im Umfang von monatlich CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) zu vergüten. Vielmehr verfügte sie, dass die Wohnkosten vom 1. Juni bis

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11

30. September 2017 im Umfang von monatlich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem

1. Oktober im Umfang von CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) vergütet werden. Auch sah die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ab, weiter auf der Durchsetzung der Auflage zur Kündigung der Wohnung zu bestehen, obwohl sich diese – wie dargelegt – insbesondere auch aufgrund der massiven Überschreitung des Höchstansatzes für Wohnkosten als durchaus gerechtfertigt erwies (anders wäre dies grundsätzlich bei der Auflage, eine Wohnung zu kündigen, wenn deren Mietzins den Höchstansatz nur sehr geringfügig überschreitet; in diesem Fall würde sich eine Auflage zur Kündigung der Wohnung höchstens in Ausnahmefällen rechtfertigen). Indes ist es dem Kantonsgericht nicht erlaubt, zuungunsten des Beschwerdeführers über dessen Begeh- ren hinauszugehen (Art. 95 Abs. 1 VRG; siehe zum Verbot der reformatio in peius auch Urteil BGer 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2.1). Entsprechend kann das Kantonsgericht vorliegend namentlich nicht anordnen, dass an der am

13. Oktober 2016 verfügten Auflage zur Kündigung der Wohnung festgehalten wird. Allerdings erweist es sich damit, dass die Verfügung vom 30. Juni 2017 bzw. der angefochtene Einsprache- entscheid – mit dem die Vorinstanz auf die erwähnte Auflage verzichtete und weiter davon absah, eine Kürzung der Wohnkosten auf den Betrag von monatlich CHF 800.- zu verfügen, sondern dem Beschwerdeführer (darüber hinausgehend) für die Wohnkosten vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 den Betrag von monatlich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem

1. Oktober von CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) zusprach, klar zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. e) Ferner ist der Beschwerdeführer – soweit er mit seinen Anträgen darauf abzielte, dass auch die Cablecom-Gebühren von monatlich CHF 28.- als Nebenkosten zu den Wohnkosten vom Sozialhilfedienst getragen werden – noch darauf hinzuweisen, dass vom Vermieter in Rechnung gestellte Kosten, die nicht unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren, wie namentlich Gebüh- ren im Zusammenhang mit einem Radio- und Fernsehanschluss, sozialhilferechtlich nicht als Nebenkosten betrachtet werden und damit nicht im Rahmen der Wohnkosten erstattungsfähig sind (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 305, mit Hinweisen). f) Die Beschwerde ist demnach aus materiell-rechtlicher Sicht abzuweisen.

E. 5 a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, dass er namentlich vor der Kürzung des Unterstützungsbudgets zu Unrecht nicht angehört worden sei. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. b) Diesbezüglich bestimmt Art. 57 Abs. 1 VRG, dass die Parteien anzuhören sind, bevor ein Entscheid getroffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Nach Art. 58 lit. b VRG muss die Behörde jedoch eine Partei vor einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist, nicht anhören. Der Gehörsanspruch bleibt insofern gewahrt, als der Betroffene sich im nachfolgenden Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 21 N. 22). Das Einspracheverfahren dient sozusagen (auch) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass übergeordnete Gerichte angerufen werden müssen. Wird also nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Partei- rechte zu vervollständigen. Bei einer Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; 132 V 387 E. 4.1). c) Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger monatlich zu einem Gespräch beim Sozialhilfedienst aufgeboten wird und bei diesen Gesprächen nicht nur Erläuterun- gen zu seiner Sozialhilfesituation, namentlich zur Wohnsituation, erhalte, sondern auch Gelegen- heit habe, Fragen zu stellen und sein Sozialdossier zu konsultieren. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör blieb mithin gewahrt. Somit erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 6 Im Ergebnis ist damit die Beschwerde (601 2018 21) als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

E. 7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Patrik Gruber zum amtlichen Rechtsbei- stand ersucht. a) Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtli- che finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). b) Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewie- sen, das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos und aufgrund der Schwierigkeit der Sache und der subjektiven Umstände rechtfertigte sich eine Verbeiständung des Beschwerde- führers. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 22) ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Gruber ist antragsgemäss zum amtlichen Rechts- beistand zu ernennen (Art. 143 VRG).

E. 8 a) Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege abgesehen. b) Rechtsanwalt Patrik Gruber ist nach Einsicht in die eingereichte Kostenliste, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (vgl. namentlich Art. 9 f. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz [TarifVJ; SGF 150.12] betreffend die Auslagen), als amtlicher Rechtsbeistand basierend auf einem Stundenansatz von CHF 180.- ex aequo et bono eine Entschädigung von CHF 1'600.- (Honorar und Auslagen), zuzüglich MwSt. (zu 8 % für Honorar bzw. Auslagen von CHF 90.- bzw. zu 7.7 % für Honorar bzw. Auslagen von CHF 1'510.-, insgesamt MwSt. von CHF 123.50), zuzu-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 sprechen (vgl. Art. 12 und 11 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 1'723.50 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2018 21). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2018 22). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'723.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. März 2018/sgu/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 21 605 2018 22 Urteil vom 8. März 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen SOZIALKOMMISSION DER STADT FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011) Wohnkosten Beschwerde vom 24. Januar 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1966, ist Staatsangehöriger aus Polen. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt seit 1996 an der Route B.________ in Freiburg in einer Wohnung mit 3.5 Zimmern. Gemäss dem Mietvertrag vom 23. Mai 2002 wurde der monatliche Mietzins auf CHF 1'220.- netto festgelegt, zuzüglich Akonto von CHF 80.- für Heizung und Warm- wasser/Nebenkosten, zuzüglich CHF 28.- für Cablecom-Gebühren ("Télénet"), insgesamt mithin auf CHF 1'328.-. Dieser Mietvertrag wurde ursprünglich bis zum 30. September 2003 befristet, wobei vereinbart wurde, dass er sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, sofern nicht vier Monate vor Ablauf der jeweiligen verlängerten Frist gekündigt wird (d.h. Kündigung jeweils bis Ende Mai per 30. September eines jeden Jahres möglich). Per 1. April 2014 wurde das Neben- kostenakonto um CHF 70.- auf CHF 150.- erhöht (vgl. das Schreiben des Vermieters vom

22. November 2013), was einen neuen Mietzins (inkl. Nebenkosten/Akonto) von insgesamt CHF 1'398.- ergab. B. Am 13. Oktober 2016 beschloss die Sozialkommission der Stadt Freiburg (Vorinstanz), dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewäh- ren, berechnet nach den Sozialhilferichtsätzen, unter Abzug all seiner gegenwärtigen und zukünf- tigen Einnahmen. Die Deckung des Unterstützungsbudgets wurde an folgende Auflagen geknüpft bzw. wie folgt weiter geregelt:

- Der Beschwerdeführer wurde "verpflichtet, den Mietvertrag auf den vertraglich abgemachten Termin vom 30. September 2017 mit eingeschriebenem Brief an den Vermieter zu kündigen und dem Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg bis spätestens am 31. Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorzulegen; bis zum 31. Dezember 2016 werden die Wohnkosten im Betrag von CHF 1'100.-, inkl. Nebenkosten, von der Sozialhilfe übernommen; den diesen Betrag über- steigenden Anteil [muss der Beschwerdeführer] übernehmen.

- Ab dem 1. Januar 2017 wird der Sozialhilfedienst respektive die Sozialkommission den Mietanteil überprüfen, der von der Sozialhilfe übernommen wird." Der Beschwerdeführer wurde ferner ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozial- hilfe gekürzt oder gestrichen werden kann, wenn er diesen oder allen anderen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Ab 1. Januar 2017 hat der Sozialhilfedienst die Wohnkosten des Beschwerdeführers im Umfang von monatlich CHF 1'150.- übernommen (vgl. insbesondere das Schreiben des Sozialhilfedienstes vom 20. Dezember 2016). C. Der Beschwerdeführer hat seine Wohnung entgegen der verfügten Auflage bis zum 31. Mai 2017 und bis heute nicht gekündigt. In Folge eines von ihm eingeleiteten Verfahrens um Herab- setzung des Mietzinses hat der Vermieter indes den Netto-Mietzins mit Schreiben vom 31. Mai 2017 per 1. Oktober 2017 von 1'220.- auf 1'069.- gesenkt; inkl. Nebenkostenakonto von CHF 150.- und Cablecom-Gebühren von CHF 28.- ergibt sich damit ein monatlicher Mietzins von insgesamt CHF 1'247.-.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 beschloss die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer (auch) ab dem 1. Juni 2017 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewähren, berechnet nach den Sozialhilferichtsätzen, unter Abzug all seiner gegenwärtigen und künftigen Einnahmen. Die Deckung des Unterstützungsbudgets wurde an folgende Auflagen geknüpft bzw. wie folgt weiter geregelt:

- "Vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 wird der Anteil der Miete, die von der Sozialhife übernommen wird, auf CHF 1'150.- pro Monat, inkl. Nebenkosten, beschränkt; ab dem

1. Oktober 2017 wird diese Übernahme auf CHF 1'050.- pro Monat, inkl. Nebenkosten, gekürzt; [der Beschwerdeführer muss] jeden Mehraufwand selber übernehmen; die Sozial- kommission behält sich die Möglichkeit vor, die Kostenübernahmen für [die] Wohnung je nach Entwicklung […] der sozialen und beruflichen Eingliederung [des Beschwerdeführers] zu überprüfen, indem sie allenfalls die gewährte Sozialhilfe kürzt und/oder [vom Beschwerdeführer] verlangt, in eine günstigere Wohnung zu zügeln;

- [Der Beschwerdeführer muss] bis spätestens am 30. November 2017 dem Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg ein konkretes und geeignetes Berufs- und Eingliederungsprojekt vorlegen." Wiederum wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Sozialhilfe gekürzt oder gestrichen werden kann, wenn er diesen bzw. weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt. E. Der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2017 Einsprache gegen diesen Entscheid erhoben. Mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2017 legte er insbesondere dar, dass sich der Vermieter in Folge des von ihm initiierten Verfahrens zur Herabsetzung des Mietzinses mit Schreiben vom

10. August 2017 bereit erklärt habe, den Netto-Mietzins per 1. Oktober 2017 anstatt auf CHF 1'069.- (wie bereits am 31. Mai 2017 zugesagt) auf CHF 993.- herabzusetzen (zuzüglich Nebenkostenakonto von CHF 150.- und Cablecom-Gebühren von CHF 28.-; insgesamt mithin monatlich CHF 1'171.-). Diese Herabsetzung sei jedoch aus seiner Sicht noch nicht genügend und er werde das entsprechende Verfahren deshalb weiterführen. F. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 hat die Vorinstanz die Einsprache abgewiesen. Die angefochtene Verfügung wurde in dem Sinn bestätigt, dass die Wohnkosten, die vom Sozialhilfedienst übernommen werden, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 auf monatlich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem 1. Oktober 2017 auf CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) festgesetzt werden. G. Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag beschloss die Vorinstanz zudem die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers (unter bestimmten Bedingungen) für die Zeit ab dem

1. Januar 2018; dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 Einsprache. Dieses Einspracheverfahren ist noch bei der Vorinstanz hängig und bildet nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens. H. Am 24. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (605 2018 21). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Ihm seien im Unterstützungsbudget für die Monate Juni bis September 2017 die Wohnkosten in Höhe von monatlich CHF 1'328.- (ursprünglicher Mietzins inkl. Nebenkosten/Akonto; vgl. oben Lit. A) und in den Budgets ab Oktober 2017 in Höhe von monatlich CHF 1'101.- (Netto-Mietzins von CHF 993.-, Nebenkostenakonto von CHF 80.- [anstatt von CHF 150.-, gemäss Schreiben des Vermieters vom 22. November 2013; diese Rege-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 lung wurde vom Beschwerdeführer offenbar angefochten] und Cablecom-Gebühren von CHF 28.-) anzurechnen. Die Stadt Freiburg sei zu verpflichten, die Differenzbeträge nachzuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2018 22). I. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 19. Februar 2018 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grund- versorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. b) Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliede- rung (Abs. 4). c) Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidi- aritätsprinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche andere Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatli- chen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteil BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1). d) Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berech- nung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und mittels vorgängiger Anhörung der Sozialkommissionen und der betroffenen Kreise – zu erlassen. In Anwendung dieser Delegationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (nachfolgend Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Art. 17 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung sieht vor, dass für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. Art. 18 der genannten Verordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien erlässt. Gemäss Art. 11 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung umfasst die Deckung des Grundbedarfs ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konservierender Zahnbehandlungen) (Abs. 1). Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berücksichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt (Abs. 2). In der Stadt Freiburg beträgt der Höchstbetrag für die Wohnkosten CHF 750.- für eine Einzelper- son und CHF 1'150.- für einen Zweipersonenhaushalt (jeweils inkl. Nebenkosten; siehe "Normes de loyer – SSR francophones", vom 27. November 2017). Das Kantonsgericht hat in konstanter Praxis bestätigt, dass diese Beträge der Wohnungsmarktsituation der Stadt Freiburg entsprechen (siehe dazu statt vieler Urteile KG FR 605 2014 99 vom 17. Juli 2014; 605 2013 253 vom 23. März 2015 E. 3b; 605 2016 101 f. vom 14. März 2017 E. 3b). Dies gilt umso mehr auch für den Betrag von CHF 800.- (inkl. Nebenkosten), den die Vorinstanz vorliegend als Höchstbetrag für eine Einzelperson annahm.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 e) Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der SKOS (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen anzurech- nen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Auflage zumutbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (Ziffer B.3-1, B.3-2). Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien Ziffer B.3-3 in fine). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfe- organe die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günsti- gere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2; 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1; 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4). Den unter- stützten Personen steht es lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 309, mit Hinweisen) 4. Es ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz am 13. Oktober 2016 zu Recht die Auflage verfügte, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag auf den vertraglich abgemachten Termin vom 30. September 2017 kündigen und dem Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg bis spätestens am 31. Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorlegen muss (vgl. zur entsprechenden Prüfungspflicht des Kantonsgerichtes, trotz der Anfechtung durch den Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren, Urteil BGer 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.4). Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz am 30. Juni 2017 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügte, dem Beschwerdeführer die Wohnkosten vom 1. Juni bis 30. September 2017 im Umfang von monatlich lediglich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem 1. Oktober im Umfang von CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) zu vergüten. a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass ihm der Umzug nicht zumutbar sei. Bei der Prüfung, ob ein Mietzins überhöht ist bzw. ob die betroffene Person zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung gezwungen werden kann, müssten die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Insbesondere seien das Alter, der Gesundheits- zustand, die soziale Integration und die örtliche Verwurzelung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine persönliche Situation zu klären. Ein Mann in seinem Alter könne nicht in einem Studentenzimmer oder gar in einer Wohngemeinschaft für Studenten untergebracht werden; dies schliesse den grössten Teil der günstigen Wohnungen auf dem freiburgischen Wohnungsmarkt aus. Er lebe seit 22 Jahren in der gleichen Wohnung in der Stadt Freiburg. Mit seinem Erwerbseinkommen, das er früher erzielt habe und auch mit der danach ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung habe er sich diese Wohnung ohne weiteres leisten können. Er sei in seinem Wohnquartier integriert, ein Wegzug könne ihm nicht ohne weiteres zugemutet werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Auch sei sein Mietvertrag nur einmal im Jahr per 30. September kündbar. In der Stadt Freiburg gebe es keine freien Wohnungen mit einem monatlichen Mietzins im von der Vorinstanz verlangten Preissegment bis CHF 800.-. Zudem sei er nicht in der Lage, die Kosten für den Umzug zu tragen. Er habe jedoch mit dem Verfahren um Herabsetzung des Mietzinses sein Möglichstes getan, um den Mietzins zu reduzieren, und dies sei durchaus erfolgreich gewesen. b) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: In der Tat ist – bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird – die Situation der betroffenen Person im Einzelfall genau zu prüfen; namentlich sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 3e). Indes ist bei der Beurteilung, ob ein Wohnungswechsel zumutbar ist, ein strenger Massstab anzulegen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311, mit zahlreichen Hinwei- sen; Urteil BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2). Vorliegend ist zugunsten des Beschwerdeführers namentlich zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1996 in der fraglichen Wohnung wohnt. Indes ist er alleinstehend und hat keine Kinder, welche durch einen Umzug besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt würden bzw. beispielsweise einen Schulwechsel in Kauf nehmen müssten. Er hat keine besonderen gesundheitlichen Probleme, und der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem ein Umzug grundsätzlich durchaus noch zumutbar ist. Er ist derzeit nicht erwerbstätig, so dass schon aus diesem Grund durch einen Umzug keine spezifischen Schwierigkeiten hinsichtlich der Arbeitsorganisation zu erwarten sind. Auch führt nach der Rechtsprechung allein der Umstand, dass jemand schon sehr lange in seiner Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, nicht zur Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels (siehe Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2012.00158 vom 12. April 2012 E. 3.3; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311, mit Hinweisen). Es ist zu berücksichtigen, dass ein Wohnungswechsel für die Mehrheit der unterstützten Personen belastend ist und dass mit einem Wohnungswechsel oft gewisse Härten einhergehen, die beispielsweise mit einem Herausreissen aus der gewohnten Umgebung verbunden sind (siehe WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er geradezu panische Angst vor dem Verlust seiner langjährigen Wohnung habe und dieser Druck ihn bei seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt behindere, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keine genügenden Anhaltspunkte ergeben, welche diesen Schluss implizieren. Zwar wird im Austrittsbericht von C.________ vom 31. Oktober 2017 erwähnt, dass der Beschwerdeführer das Gespräch regelmässig auf ihn betreffende Punkte und namentlich auf die Frage der Wohnung lenke, was anlässlich der Gespräche viel Raum einnehme. Es finden sich jedoch weder in diesem Bericht noch anderweitig in den Akten genügende Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine panische Angst vor einem Wohnungswechsel hätte bzw. dass ein entspre- chender Wechsel zu gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen führen würde oder seine Reintegration in den Arbeitsmarkt behinderten. Vielmehr wird im erwähnten Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, adäquat zu kommunizieren, und dies selbst bei einfachen Gesprächen; die sozialen Kompetenzen wurden denn auch als Haupthindernis erachtet, wieso der Beschwerdeführer sich auf dem Arbeitsmarkt bisher nicht reintegrieren konnte (siehe hierzu weiter auch die Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 19. Februar 2018, S. 5). Der Beschwerdeführer trug in seiner Beschwerde weiter vor, dass die Massnahmen auf eine möglichst rasche Wiedereingliederung in das Berufsleben ausgerichtet werden müssten, anstatt seine langjährige Wohnung in Frage zu stellen. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Integrationsbemühungen allein keine zu hohen Wohnkosten rechtfertigen können, sondern über das materielle Anreizsystem abzugelten sind (siehe WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 311). Er kann damit auch aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein Wohnungswechsel seiner Reintegration auf dem Arbeitsmarkt nach dem Vorgesagten nicht entgegensteht. Schliesslich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch zu berücksichtigen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers den von der Vorinstanz erwähnten Höchstansatz von CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) für eine alleinstehende Person nicht nur geringfügig überschreiten würde. So betrug doch der Mietzins zwischen Juni und Ende September 2017 netto CHF 1'220.-, zuzüglich CHF 150.- Nebenkostenakonto (bzw. gemäss der Darlegung des Beschwerdeführers CHF 80.-) sowie Cablecom-Gebühren von CHF 28.-, mithin insgesamt CHF 1'398.- (bzw. nach den Ausführungen des Beschwerdeführers CHF 1'328.-), und ab dem 1. Oktober 2017 netto CHF 993.-, zuzüglich CHF 150.- Nebenkostenakonto (bzw. gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers CHF 80.-) sowie Cablecom-Gebühren von CHF 28.-, somit insgesamt CHF 1'171.- (bzw. nach den Ausführungen des Beschwerdeführers CHF 1'101.-). Dies stellt eine massive Überschreitung des Höchstsatzes für Wohnkosten dar, welche sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen sozialhilfeabhängigen Personen bzw. mit Personen, welche nur knapp nicht unterstütz- ungsbedürftig sind, als problematisch erweist. Auch steht es den unterstützten Personen wie erwähnt lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (siehe hierzu die Hinweise in E. 3e). Soweit der Beschwerdeführer weiter in seiner Beschwerde vorbringt, dass ein Mann in seinem Alter nicht in einem Studentenzimmer oder gar in einer Wohngemein- schaft für Studenten untergebracht werden könne und es in der Stadt Freiburg gar keine freien Wohnungen im Preissegment bis zu CHF 800.- gebe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erwähnt, hat das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung und auch in seiner Praxis im Jahr 2017 bestätigt, dass der Betrag von CHF 750.- für eine Einzelperson der Wohnungsmarkt- situation der Stadt Freiburg entspreche (vgl. hierzu die Hinweise in E. 3d). Es besteht gestützt auf die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Grund, vorliegend davon auszugehen, dass dies bei einem Betrag von CHF 800.- nicht der Fall sein sollte. c) Es erweist sich damit, dass es vorliegend nicht unzumutbar war, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er seine Wohnung auf den nächsten vertraglich vereinbarten Termin kündigt. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Auflage erteilt, den Mietvertrag per 30. September 2017 zu kündigen und dem Sozialhilfedienst bis spätestens am 31. Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorzulegen. Dennoch leistete der Beschwerdeführer dieser Auflage keine Folge. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, ein Verfahren zur Herabsetzung des Mietzinses einzuleiten, mit dem er (bisher) erreichen konnte, dass der Netto-Mietzins per 1. Oktober 2017 auf CHF 993.- reduziert wird (zuzüglich Nebenkosten). d) Bei dieser Sachlage – da der Beschwerdeführer der zu Recht erteilten Auflage keine Folge geleistet hat – konnte die Vorinstanz die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduzieren, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Sie hat jedoch zugunsten des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 30. Juni 2017 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid davon abgesehen, die Wohnkosten nurmehr im Umfang von monatlich CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) zu vergüten. Vielmehr verfügte sie, dass die Wohnkosten vom 1. Juni bis

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30. September 2017 im Umfang von monatlich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem

1. Oktober im Umfang von CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) vergütet werden. Auch sah die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ab, weiter auf der Durchsetzung der Auflage zur Kündigung der Wohnung zu bestehen, obwohl sich diese – wie dargelegt – insbesondere auch aufgrund der massiven Überschreitung des Höchstansatzes für Wohnkosten als durchaus gerechtfertigt erwies (anders wäre dies grundsätzlich bei der Auflage, eine Wohnung zu kündigen, wenn deren Mietzins den Höchstansatz nur sehr geringfügig überschreitet; in diesem Fall würde sich eine Auflage zur Kündigung der Wohnung höchstens in Ausnahmefällen rechtfertigen). Indes ist es dem Kantonsgericht nicht erlaubt, zuungunsten des Beschwerdeführers über dessen Begeh- ren hinauszugehen (Art. 95 Abs. 1 VRG; siehe zum Verbot der reformatio in peius auch Urteil BGer 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2.1). Entsprechend kann das Kantonsgericht vorliegend namentlich nicht anordnen, dass an der am

13. Oktober 2016 verfügten Auflage zur Kündigung der Wohnung festgehalten wird. Allerdings erweist es sich damit, dass die Verfügung vom 30. Juni 2017 bzw. der angefochtene Einsprache- entscheid – mit dem die Vorinstanz auf die erwähnte Auflage verzichtete und weiter davon absah, eine Kürzung der Wohnkosten auf den Betrag von monatlich CHF 800.- zu verfügen, sondern dem Beschwerdeführer (darüber hinausgehend) für die Wohnkosten vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 den Betrag von monatlich CHF 1'150.- (inkl. Nebenkosten) und ab dem

1. Oktober von CHF 1'050.- (inkl. Nebenkosten) zusprach, klar zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. e) Ferner ist der Beschwerdeführer – soweit er mit seinen Anträgen darauf abzielte, dass auch die Cablecom-Gebühren von monatlich CHF 28.- als Nebenkosten zu den Wohnkosten vom Sozialhilfedienst getragen werden – noch darauf hinzuweisen, dass vom Vermieter in Rechnung gestellte Kosten, die nicht unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren, wie namentlich Gebüh- ren im Zusammenhang mit einem Radio- und Fernsehanschluss, sozialhilferechtlich nicht als Nebenkosten betrachtet werden und damit nicht im Rahmen der Wohnkosten erstattungsfähig sind (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 305, mit Hinweisen). f) Die Beschwerde ist demnach aus materiell-rechtlicher Sicht abzuweisen. 5. a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, dass er namentlich vor der Kürzung des Unterstützungsbudgets zu Unrecht nicht angehört worden sei. Damit rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. b) Diesbezüglich bestimmt Art. 57 Abs. 1 VRG, dass die Parteien anzuhören sind, bevor ein Entscheid getroffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Nach Art. 58 lit. b VRG muss die Behörde jedoch eine Partei vor einem Entscheid, der durch Einsprache anfechtbar ist, nicht anhören. Der Gehörsanspruch bleibt insofern gewahrt, als der Betroffene sich im nachfolgenden Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 21 N. 22). Das Einspracheverfahren dient sozusagen (auch) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass übergeordnete Gerichte angerufen werden müssen. Wird also nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Partei- rechte zu vervollständigen. Bei einer Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; 132 V 387 E. 4.1). c) Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Einspracheverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger monatlich zu einem Gespräch beim Sozialhilfedienst aufgeboten wird und bei diesen Gesprächen nicht nur Erläuterun- gen zu seiner Sozialhilfesituation, namentlich zur Wohnsituation, erhalte, sondern auch Gelegen- heit habe, Fragen zu stellen und sein Sozialdossier zu konsultieren. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör blieb mithin gewahrt. Somit erweist sich diese Rüge als unbegründet. 6. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde (601 2018 21) als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 7. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Patrik Gruber zum amtlichen Rechtsbei- stand ersucht. a) Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtli- che finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). b) Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewie- sen, das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos und aufgrund der Schwierigkeit der Sache und der subjektiven Umstände rechtfertigte sich eine Verbeiständung des Beschwerde- führers. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 22) ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Gruber ist antragsgemäss zum amtlichen Rechts- beistand zu ernennen (Art. 143 VRG). 8. a) Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege abgesehen. b) Rechtsanwalt Patrik Gruber ist nach Einsicht in die eingereichte Kostenliste, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (vgl. namentlich Art. 9 f. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz [TarifVJ; SGF 150.12] betreffend die Auslagen), als amtlicher Rechtsbeistand basierend auf einem Stundenansatz von CHF 180.- ex aequo et bono eine Entschädigung von CHF 1'600.- (Honorar und Auslagen), zuzüglich MwSt. (zu 8 % für Honorar bzw. Auslagen von CHF 90.- bzw. zu 7.7 % für Honorar bzw. Auslagen von CHF 1'510.-, insgesamt MwSt. von CHF 123.50), zuzu-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 sprechen (vgl. Art. 12 und 11 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 1'723.50 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2018 21). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2018 22). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'723.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. März 2018/sgu/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin