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605 2016 119

Freiburg · 2017-08-22 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1958, wohnhaft in B.________, stürzte am 29. Juli 1984 bei einer Velo-Tour bei C.________, wobei er sich an der Nase verletzte (offene dislozierte Nasenbeinfraktur) und eine Prellung des linken Augapfels erlitt. Die Suva, Luzern, bei welcher er damals gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert war, übernahm die gesetzlichen Leistungen. Infolge der Augenschädigung entwickelte sich eine Ablösung der linken Regenbogenhaut, die we- gen der damit einhergehenden vergrösserten und weiteren Pupille vermehrtes Blenden auslöste sowie einen grauen Star. Dieser wurde von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Ophthalmo- logie, operativ am 20. Oktober 2014 mit dem Einsetzen einer künstlichen Linse angegangen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. April 2016, sprach die Suva A.________ aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Auge eine Integri- tätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 11% zu. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 6. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 6. April 2016 sei in dem Sinne anzupassen, dass ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% zugesprochen werde. Mit spontaner Eingabe vom

9. Juni 2016 erklärt der Beschwerdeführer selber, es seien seien auch die Schmerzen zu berücksichtigen, die er jahrelang habe ertragen müssen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 6. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. April 2016 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, die Höhe der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb- lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich- ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini- strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Ver- sicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zu- mutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6

E. 3 Vorliegend ist die Höhe der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung von 11% streitig. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe die unfallbedingte Sehbehinderung zu wenig gewichtet. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 21. Januar 2015 sei eine Integritätsentschädigung von 15% angebracht, da er ein extremes Blendungsgefühl auf dem linken Auge habe. b) Gemäss einem handschriftlichen Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 10. November 2014 (Suva-Akte Nr. 62) bewertete dieser den Integritätsschaden auf 11%. Die Sehschärfe links betrage mit Korrektur 0.8 und es liege ein traumatisches Iriskolobom vor. Derselbe bestätigte im Frageblatt Visus-Erhebung, ausgefüllt am 26. November 2014 (Suva-Akte Nr. 64), die Angaben zum Visus und erwähnte zudem, es bestehe eine Iridodialyse sowie eine Blendung seit Unfall und auch postoperativ. In einer ersten Verfügung vom 12. Januar 2015 (Suva-Akte Nr. 72) sprach die Suva dem Be- schwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 8% zu, ge- stützt auf einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie der Suva, vom 29. Dezember 2014 (Suva-Akte Nr. 67), wonach eine Pseudophakie vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und legte einen Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. Januar 2015 (Suva-Akte Nr. 74) bei. Anlässlich des Unfalls von 1984 habe der Beschwerdeführer eine Irido-Dialyse und einen traumatischen Katarakt des linken Auges erlitten. Der Visus sei über die Jahre links langsam auf 0.2 abgesunken. Post-operativ habe er wieder einen Visus von 1.0 ohne Korrektur. Durch die Pseudophakie brauche der Beschwerdeführer zum Lesen am linken Auge eine volle Korrektur von S + 2.75. Bei der Pseudophakie bleibe ein Integritätsschaden. Zusätzlich bestehe ein vermehrtes Blendungsgefühl wegen der Irido-Dialyse und grösseren Pupille des linken Auges. Am 6. März 2015 (Suva-Akte Nr. 81) hielt der Suva-Arzt fest, er habe bei seiner Kurzbeurteilung vom 16. Dezember 2014 nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer durch ein Blenden gestört sei und verwies auf seine Beurteilung des Integritätsschadens vom gleichen Tag. Gemäss dieser be- steht beim linken Auge eine Pseudophakie (Kunstlinse im Auge) als Folge der Augapfelprellung von 1984 sowie ein Blenden wegen einer Iridodialyse (Ablösung der Iris an der Basis) mit trauma- tischer Mydriase. Der Visus (Sehschärfe) sei voll. Er schätzte den Integritätsschaden neu auf 11%. Grundlage für diese Einschätzung sei primär Tabelle 11.3, Pseudophakie einseitig mit Visus 0.6 oder besser. Da noch ein Blenden vorliege, komme ein zusätzlicher Integritätsschaden hinzu. Grundlage hierfür sei Tabelle 11.4, Ziffer 9, Blendung/Lichtscheu, wonach in schweren Fällen der Integritätsschaden mit 5% bewertet werde. Beim Beschwerdeführer handle es sich aber nicht um einen schweren Fall, weshalb ein zusätzlicher Integritätsschaden von 3% adäquat sei. Somit könne die Einschätzung von Dr. med. E.________ von 11% übernommen werden. Daraufhin erliess die Suva am 3. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 84) eine neue Verfügung und sprach eine Integritätsentschädigung von 11% zu. Nach erneuter Einsprache des Beschwerdeführers und dem Erhalt von zusätzlichen medizinischen Unterlagen äusserte sich der Suva-Arzt am 18. Dezember 2015 (Suva-Akte Nr. 101) erneut. Ge- mäss dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 89) seien sämtliche Hirnnerven in Ordnung und die periokuläre Sensibilität normal. Dennoch stelle er die Diagnose einer Trigeminusneuralgie. Diese Diagnose werde vom Operateur

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 93) übernommen. In den Akten finde sich jedoch nur eine anamnestisch beschriebene Empfindlichkeit im Bereich des linken Auges. Offenbar seien diese subjektiven Beschwerden erst in letzter Zeit aufgetreten. Da die neurologischen Befunde normal seien, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Augenbeschwerden und dem Unfall von 1984. Es ergebe sich deshalb keine Änderung des Integritätsschadens. c) In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die unfallbedingte Sehbe- hinderung sei zu wenig gewichtet worden. So sei aufgrund des extremen Blendungsgefühl auf dem linken Auge und gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.________ von einer Integritätseinbusse von 15% auszugehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den dargestellten Unter- lagen, dass der Suva-Arzt am 6. März 2015 auf seine Ersteinschätzung zurückkam und neben der Integritätseinbusse von 8% für die Pseudophakie neu zusätzlich eine Integritätseinbusse von 3% für das Blendgefühl attestierte und insgesamt von einer Integritätseinbusse von 11% ausging. Gleicher Meinung war zuvor bereits Dr. med. E.________ in seinem vorerwähnten Zeugnis vom

10. November 2014. Die Einschätzung des Suva-Arztes überzeugt und ist nachvollziehbar und ausführlich begründet. Für eine einseitige Pseudophakie mit einem Visus von mindestens 0.6 ergibt sich gemäss der Ta- belle 11.3 Ziff. 4 des Feinrasters eine Integritätseinbusse von 8%. Ferner liegt in schweren Fällen von Blendung/Lichtscheu gemäss der Tabelle 11.4 Ziff. 9 des Feinrasters eine Integritätseinbusse von 5% vor. Ein solcher wird zwar vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dies deckt sich aber nicht mit den vorliegenden medizinischen Akten. So ging Dr. med. E.________, wie gesehen, offenbar ebenfalls nur von einer Integritätseinbusse von 3% wegen des Blendens aus. Ferner sprach er in seinem Bericht vom 21. Januar 2015 einzig von einem vermehrten Blenden. Es gibt deshalb nichts daran auszusetzen, dass der Suva-Arzt für die Blendung von einer Integritätseinbusse von 3% ausgegangen ist. Zu keiner anderen Einschätzung führen die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juni 2016 geltend gemachten Schmerzen. Solche finden sich zwar in der Anamnese des Berichtes des Neurologen bestätigt. Dieser hielt gleichzeitig aber einen normalen neurologischen Befund fest. Ferner war ein Gehirn-MRI vom 30. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 95) ebenfalls ohne Befund. Auch wenn der Neurologe die Diagnose einer Trigeminusneuralgie festhält, so stützt sich dies einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, was nicht genügt. Schmerzangaben müssen vielmehr durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklär- bar sein (vgl. Urteil BGer 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.

E. 4 Zusammenfassend hat die Suva zu Recht dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädi- gung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 11% zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 119 Urteil vom 22. August 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Integritätsentschädigung Beschwerde vom 6. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1958, wohnhaft in B.________, stürzte am 29. Juli 1984 bei einer Velo-Tour bei C.________, wobei er sich an der Nase verletzte (offene dislozierte Nasenbeinfraktur) und eine Prellung des linken Augapfels erlitt. Die Suva, Luzern, bei welcher er damals gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert war, übernahm die gesetzlichen Leistungen. Infolge der Augenschädigung entwickelte sich eine Ablösung der linken Regenbogenhaut, die we- gen der damit einhergehenden vergrösserten und weiteren Pupille vermehrtes Blenden auslöste sowie einen grauen Star. Dieser wurde von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Ophthalmo- logie, operativ am 20. Oktober 2014 mit dem Einsetzen einer künstlichen Linse angegangen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. April 2016, sprach die Suva A.________ aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigungen am linken Auge eine Integri- tätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 11% zu. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 6. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 6. April 2016 sei in dem Sinne anzupassen, dass ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% zugesprochen werde. Mit spontaner Eingabe vom

9. Juni 2016 erklärt der Beschwerdeführer selber, es seien seien auch die Schmerzen zu berücksichtigen, die er jahrelang habe ertragen müssen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. April 2016 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, die Höhe der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb- lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich- ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). c) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini- strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Ver- sicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zu- mutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3. Vorliegend ist die Höhe der von der Suva zugesprochenen Integritätsentschädigung von 11% streitig. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva habe die unfallbedingte Sehbehinderung zu wenig gewichtet. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 21. Januar 2015 sei eine Integritätsentschädigung von 15% angebracht, da er ein extremes Blendungsgefühl auf dem linken Auge habe. b) Gemäss einem handschriftlichen Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 10. November 2014 (Suva-Akte Nr. 62) bewertete dieser den Integritätsschaden auf 11%. Die Sehschärfe links betrage mit Korrektur 0.8 und es liege ein traumatisches Iriskolobom vor. Derselbe bestätigte im Frageblatt Visus-Erhebung, ausgefüllt am 26. November 2014 (Suva-Akte Nr. 64), die Angaben zum Visus und erwähnte zudem, es bestehe eine Iridodialyse sowie eine Blendung seit Unfall und auch postoperativ. In einer ersten Verfügung vom 12. Januar 2015 (Suva-Akte Nr. 72) sprach die Suva dem Be- schwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 8% zu, ge- stützt auf einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie der Suva, vom 29. Dezember 2014 (Suva-Akte Nr. 67), wonach eine Pseudophakie vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und legte einen Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. Januar 2015 (Suva-Akte Nr. 74) bei. Anlässlich des Unfalls von 1984 habe der Beschwerdeführer eine Irido-Dialyse und einen traumatischen Katarakt des linken Auges erlitten. Der Visus sei über die Jahre links langsam auf 0.2 abgesunken. Post-operativ habe er wieder einen Visus von 1.0 ohne Korrektur. Durch die Pseudophakie brauche der Beschwerdeführer zum Lesen am linken Auge eine volle Korrektur von S + 2.75. Bei der Pseudophakie bleibe ein Integritätsschaden. Zusätzlich bestehe ein vermehrtes Blendungsgefühl wegen der Irido-Dialyse und grösseren Pupille des linken Auges. Am 6. März 2015 (Suva-Akte Nr. 81) hielt der Suva-Arzt fest, er habe bei seiner Kurzbeurteilung vom 16. Dezember 2014 nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer durch ein Blenden gestört sei und verwies auf seine Beurteilung des Integritätsschadens vom gleichen Tag. Gemäss dieser be- steht beim linken Auge eine Pseudophakie (Kunstlinse im Auge) als Folge der Augapfelprellung von 1984 sowie ein Blenden wegen einer Iridodialyse (Ablösung der Iris an der Basis) mit trauma- tischer Mydriase. Der Visus (Sehschärfe) sei voll. Er schätzte den Integritätsschaden neu auf 11%. Grundlage für diese Einschätzung sei primär Tabelle 11.3, Pseudophakie einseitig mit Visus 0.6 oder besser. Da noch ein Blenden vorliege, komme ein zusätzlicher Integritätsschaden hinzu. Grundlage hierfür sei Tabelle 11.4, Ziffer 9, Blendung/Lichtscheu, wonach in schweren Fällen der Integritätsschaden mit 5% bewertet werde. Beim Beschwerdeführer handle es sich aber nicht um einen schweren Fall, weshalb ein zusätzlicher Integritätsschaden von 3% adäquat sei. Somit könne die Einschätzung von Dr. med. E.________ von 11% übernommen werden. Daraufhin erliess die Suva am 3. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 84) eine neue Verfügung und sprach eine Integritätsentschädigung von 11% zu. Nach erneuter Einsprache des Beschwerdeführers und dem Erhalt von zusätzlichen medizinischen Unterlagen äusserte sich der Suva-Arzt am 18. Dezember 2015 (Suva-Akte Nr. 101) erneut. Ge- mäss dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 89) seien sämtliche Hirnnerven in Ordnung und die periokuläre Sensibilität normal. Dennoch stelle er die Diagnose einer Trigeminusneuralgie. Diese Diagnose werde vom Operateur

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 (Suva-Akte Nr. 93) übernommen. In den Akten finde sich jedoch nur eine anamnestisch beschriebene Empfindlichkeit im Bereich des linken Auges. Offenbar seien diese subjektiven Beschwerden erst in letzter Zeit aufgetreten. Da die neurologischen Befunde normal seien, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Augenbeschwerden und dem Unfall von 1984. Es ergebe sich deshalb keine Änderung des Integritätsschadens. c) In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die unfallbedingte Sehbe- hinderung sei zu wenig gewichtet worden. So sei aufgrund des extremen Blendungsgefühl auf dem linken Auge und gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.________ von einer Integritätseinbusse von 15% auszugehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus den dargestellten Unter- lagen, dass der Suva-Arzt am 6. März 2015 auf seine Ersteinschätzung zurückkam und neben der Integritätseinbusse von 8% für die Pseudophakie neu zusätzlich eine Integritätseinbusse von 3% für das Blendgefühl attestierte und insgesamt von einer Integritätseinbusse von 11% ausging. Gleicher Meinung war zuvor bereits Dr. med. E.________ in seinem vorerwähnten Zeugnis vom

10. November 2014. Die Einschätzung des Suva-Arztes überzeugt und ist nachvollziehbar und ausführlich begründet. Für eine einseitige Pseudophakie mit einem Visus von mindestens 0.6 ergibt sich gemäss der Ta- belle 11.3 Ziff. 4 des Feinrasters eine Integritätseinbusse von 8%. Ferner liegt in schweren Fällen von Blendung/Lichtscheu gemäss der Tabelle 11.4 Ziff. 9 des Feinrasters eine Integritätseinbusse von 5% vor. Ein solcher wird zwar vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dies deckt sich aber nicht mit den vorliegenden medizinischen Akten. So ging Dr. med. E.________, wie gesehen, offenbar ebenfalls nur von einer Integritätseinbusse von 3% wegen des Blendens aus. Ferner sprach er in seinem Bericht vom 21. Januar 2015 einzig von einem vermehrten Blenden. Es gibt deshalb nichts daran auszusetzen, dass der Suva-Arzt für die Blendung von einer Integritätseinbusse von 3% ausgegangen ist. Zu keiner anderen Einschätzung führen die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juni 2016 geltend gemachten Schmerzen. Solche finden sich zwar in der Anamnese des Berichtes des Neurologen bestätigt. Dieser hielt gleichzeitig aber einen normalen neurologischen Befund fest. Ferner war ein Gehirn-MRI vom 30. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 95) ebenfalls ohne Befund. Auch wenn der Neurologe die Diagnose einer Trigeminusneuralgie festhält, so stützt sich dies einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, was nicht genügt. Schmerzangaben müssen vielmehr durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklär- bar sein (vgl. Urteil BGer 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. 4. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädi- gung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 11% zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter