Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1953, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete von 1969 bis 1977 bei diversen Arbeitgebern im Vollpensum, zuletzt bei C.________ AG. Ab 1995 war sie wiederum bei ihrem letzten Arbeitgeber tätig, von 1995 bis 2001 zu 30% und ab 2002 zu 50%. Ab dem 29. Oktober 2010 bestanden Schmerzen im rechten Fussgelenk. Abklärungen ergaben einen Tumor. Am 7. März 2011 meldete sie sich aufgrund der vorerwähnten Beschwerden für den Leistungsbe- zug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Am 8. März 2011 musste ihr der rechte Unterschenkel amputiert werden. Die IV-Stelle erteilte ihr unter anderem Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese sowie einen manuellen Roll- stuhl. Am 21. September 2011 musste eine Stumpfrevision vorgenommen werden. Eine vom 11. März bis 3. April 2013 durchgeführte Abklärung beim Zentrum für soziale und beruf- liche Integration (nachfolgend: CIS), Freiburg, ergab, dass A.________ in der freien Wirtschaft nicht einsetzbar sei. Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde ihr unter Anwendung der gemischten Methode und gestützt auf einen globalen Invaliditätsgrad von 63% ab dem 1. Oktober 2011 eine Dreiviertels- rente zugesprochen. Sie wurde zu 56% als Erwerbstätige und zu 44% als Hausfrau betrachtet, wo- bei die bestehende Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit als nicht verwertbar angesehen wurde. B. Am 14. Januar 2014 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, die Verfügung vom 28. November 2013 sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 71% zuzusprechen. Sie kritisiert die durch die IV-Stelle vorgenommene Gewichtung der Aufgaben im Haushalt sowie die Schätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt. Ferner stellt sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivortrag und -einvernahme. Am 12. Februar 2014 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. Mai 2014 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn die Gewichtung der Aufgaben im Haushalt anders vorge- nommen würde, ergäbe sich keine relevante Änderung. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argu- mente vor. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 wird der D.________, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Am 26. August 2016 teilt das Gericht der Beschwerdeführerin mit, eine allfällige öffentliche Ver- handlung werde auf den Parteivortrag beschränkt. Eine Befragung der Parteien finde nicht statt und ihr wird die Möglichkeit gegeben, mitzuteilen, ob sie an ihrem Antrag festhalte. Am 5. Sep- tember 2016 teilt sie mit, sie verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 14. Januar 2014 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2013 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine ganze Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarer- weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medi- zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbe- sondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4). Mehrjährige Arbeitsabstinenz zählt zu den invaliditäts- fremden Faktoren (Urteil EVG I 344/00 vom 1. März 2001 E. 3 b/aa). c) Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mas- se sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 fest- gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben- bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklä- rung vor gemäss den Angaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSHI, Rz. 3079 ff.). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, be- gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Über- einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_150/2012 vom
30. August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93). Recht- sprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Dem Versicherten sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsar- beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung gewisse Haushalts- arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange- nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermas- sen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rah- men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).
E. 3 Nicht streitig ist die Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (56%) und Haushalt (44%) und dass im Bereich Erwerbstätigkeit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Demgegenüber ist streitig, wie hoch die Erwerbsunfähigkeit im Bereich Haushalt ist und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze statt der von der IV-Stelle zugesprochenen Dreiviertelsrente hat. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Einvernahme verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu er- warten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie nachfolgend ausgeführt wird – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial- versicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. ebenso BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat die Beschwer- deführerin diesen Antrag auch nicht weiter begründet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 b) Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Gewichtung der Aufgaben im Haushalt und ist namentlich der Meinung, der Bereich "Verschiedenes" müsse weggelassen und dessen Gewichtung von 24% auf die übrigen Bereiche verteilt werden. Ferner ist sie mit der Schätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt nicht einverstanden. c) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, auch eine andere Gewichtung der Posten würde nicht zu einer relevanten Änderung des Invaliditätsgrads führen. Zudem sei die Einschätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt korrekt erfolgt. d) Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Dossier, dass sie trotz der am 21. September 2011 durchgeführten Stumpfrevision weiterhin über Schmerzen (Phantomschmerzen) im Stumpf klagt. Weiter ergab sich eine durch die Chemothera- pie bedingte sensomotorische Polyneuropathie, welche bis heute anhält und sich durch Kribbeln in den Fingern sowie Kribbelparästhesien im linken Bein bis zum Knie auszeichnet (vgl. Bericht der E.________ vom 21. Juni 2013; IV-Akten, S. 264 ff.). Dank einer im F.________ durchgeführten Schmerztherapie konnten die anfänglich starken Schmerzen deutlich reduziert werden (Bericht vom 2. Juli 2012; IV-Akten, S. 185). Am 10. Sep- tember 2012 (IV-Akten, S. 239) berichtete die G.________, die maximale Laufstrecke ohne Gehstöcke belaufe sich auf 1 km. Wegen des regelrechten Verlaufs nach Stumpfrevision und Myoplastik des Unterschenkel-Stumpfes wurde die Therapie abgeschlossen. Die gleiche Klinik attestierte am 23. April 2013 (IV-Akten, S. 255) für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60-80%. Eine stehende/laufende Tätigkeit sei wegen der Schmerzen nicht mehr möglich. Ein Praktikum bei der CIS ergab aber, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Sie konnte zwar die von ihr verlangten Arbeiten erfolgreich erledigen, war dabei aber relativ langsam (vgl. Bericht vom 3. April 2013; IV-Akten, S. 248 f.). Keiner der involvierten Ärzte erwähnte bzw. äusserte sich zu eventuellen Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten. e) Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. April 2012 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Besprechungsnotiz Telefon vom 5. November 2012; IV-Akten, S. 229) ging die IV-Stelle in der hier streitigen Verfügung unter Miteinbezug der Mithilfe des Ehemanns von folgenden Einschränkungen aus: "Haushaltsführung" 0% (Gewichtung 4%), "Ernährung" 10% (Ge- wichtung 32%), "Wohnungspflege" 30% (Gewichtung 17%), "Einkauf und weitere Besorgungen" 20% (Gewichtung 9%), "Wäsche und Kleiderpflege" 20% (Gewichtung 14%), "Betreuung Kinder" 0% (Gewichtung 0%) sowie "Diverses" 10% (Gewichtung 24%). Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Bereich "Verschiedenes" müsse bei ihr weggelassen wer- den, da sie diese Aufgaben, welche als "Freizeitbeschäftigung" zu taxieren seien, gar nicht wahr- nehmen könnte, wenn sie noch bei ihrem Arbeitgeber arbeiten würde. Es könne nicht sein, dass der Bereich der Kinderbetreuung weggelassen werde, weil er nicht existiert, demgegenüber die Garten-, Kranken-, Pflanzenpflege in die Gewichtung einbezogen werde, obwohl diese auch nicht vorliegen würden. Die für den Bereich "Diverses" vorgesehenen 24% seien deshalb auf die Be- reiche 1–5 zu verteilen. Der Bereich "Diverses" wird gemäss den Angaben im KSIH Rz. 3086 mit 0–50% gewichtet. Inso- fern die Gewichtung aller Bereiche immer 100% ergeben muss, erstaunt die Argumentation der Beschwerdeführerin. Weil sie keine explizite Kritik an der Gewichtung der übrigen Bereiche übt und ebenfalls nicht aufzeigt, inwiefern diese erhöht werden müssten, ergibt sich für die Rubrik
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 "Verschiedenes" logischerweise ein Wert von 24%. Zudem ist es nachvollziehbar, dass der Be- reich "Diverses" vorliegend relativ hoch ausfällt, da die Rubrik "Betreuung Kinder" auf 0% gesetzt wurde, woran es angesichts der volljährigen Kinder und der nur gelegentlichen Betreuung der drei Enkelkinder nichts zu kritisieren gibt. Doch selbst wenn – rein hypothetisch – der Sichtweise der Beschwerdeführerin gefolgt würde und die Gewichtung des Bereichs "Diverses" auf die übrigen Bereiche verteilt würde, ergäbe sich bei gleichbleibenden Einschränkungen einzig eine Erhöhung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 15.3% auf 16.5%, was keine Änderung des gewichte- ten Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergibt (gerundet 7%), weshalb weiterhin von einem globalen Invaliditätsgrad von 63% auszugehen wäre. Weiter ist die Beschwerdeführerin mit der Schätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Auf- gaben im Haushalt nicht einverstanden. So hätte ihrer Meinung nach eine neue Einschätzung er- folgen müssen, nachdem die Eingliederungsmassnahmen (Abklärung im CIS) zeigten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Diese Abklärung ergab einzig und allein die Nichtver- wertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber aber alle ihr aufgetragenen Aufgaben erledigen, einfach mit einem für die freie Wirtschaft zu tiefen Rendement. Im Haushalt hingegen besteht im Unterschied zur freien Wirtschaft eben gerade kein Zeitdruck und die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, regelmässig Pausen einzulegen und kann die zu erledigende Arbeit auf den ganzen Tag verteilen, weshalb es nicht zu kritisieren ist, dass die IV-Stelle auf eine neue Haushaltsabklärung verzichtet hat, zumal aus medizinischer Sicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation an- lässlich der Haushaltsabklärung ausgewiesen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse ständig Medikamente einnehmen, sei deshalb häufig müde und in den Bereichen "Ernährung", "Einkauf und Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Wohnungspflege" seien die berücksichtigten Einschränkungen viel zu tief. Sie begründet dies aber nicht weiter. Nur hinsichtlich des Bereichs "Einkauf und Besorgungen" hält sie fest, die hauptsächlichen Einkäufe würden vom Ehemann übernommen, weshalb die Ein- schränkung höher als 20% einzustufen sei. Anlässlich der Abklärung gab sie an, sie erledige die täglichen Einkäufe selber. Da sie nicht mehr Auto fahren könne, kümmere sich ihr Ehemann um die Grosseinkäufe. Anlässlich des vorerwähnten Telefonats gab sie zwar regelmässige Schmerzen an, sagte aber dennoch, ca. alle zwei Tage mache sie die Einkäufe selber. Die von der IV-Stelle festgehaltene Einschränkung von 20% in diesem Bereich ist deshalb durchaus nachvollziehbar. Auch kann nicht gesagt werden, in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" erledige der Ehemann den Grossteil der Arbeiten. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie relativ viele Arbeiten selbständig erledigen kann und dabei einfach in Etappen vorgehen und regelmässig die Position wechseln muss. So trägt bei- spielsweise der Ehemann die Wäsche jeweils ins Untergeschoss und holt sie wieder hinauf, die übrigen Arbeiten werden aber von der Beschwerdeführerin erledigt, weshalb ebenfalls in diesem Bereich die festgehaltene Einschränkung von 20% nicht zu bemängeln ist. Weitere Äusserungen zu den von der IV-Stelle festgehaltenen Einschränkungen erübrigen sich deshalb und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) verwiesen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der Invaliditäts- bemessung, was den Haushaltsbereich betrifft, die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 stützung. Es kann daher vom Ehmann, auch wenn dieser im Vollpensum arbeitstätig ist, sehr wohl die Mithilfe im Rahmen der während der Abklärung gemachten Angaben erwartet werden. Insgesamt gibt es somit am Abklärungsbericht vom April 2012 nichts auszusetzen. Die dafür ver- antwortliche Person hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnissen, der medizinischen Unterlagen und berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung gemach- ten Angaben. Der Bericht erwähnt umfassend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ein- schränkungen. Es ergeben sich ebenfalls keine Widersprüche mit den objektiv erhobenen medi- zinischen Befunden, womit der Abklärungsbericht voll beweiskräftig ist. Gemäss der oben darge- stellten Rechtsprechung greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was hier nicht der Fall ist. f) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als korrekt. Damit ist der Invaliditätsgrad von 63% und damit der An- spruch auf eine Dreiviertelsrente zu bestätigen. g) An der Anwendung der gemischten Methode gibt es im vorliegenden Fall nichts auszu- setzen und eine andere Methode wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass falls hier die Methode des Einkom- mensvergleichs für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich angewendet worden wäre, die Be- schwerdeführerin nur Anspruch auf eine halbe Rente gehabt hätte. Gemäss dieser Methode ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichs- methode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invali- ditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Bei der vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdeführerin, deren erwerblicher Bereich 56% beträgt, ergibt sich bei proportionaler (dem Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit entsprechender) Berücksichtigung des Ergebnisses des Einkommensvergleichs ein Invaliditäts- grad von 56% (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 9C_178/2015 E. 7.3 u. 8.1 mit Hin- weisen). Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erörterungen darüber, ob bzw. inwieweit die ge- mischte Methode nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache Di Trizio c. Suisse, Nr. 7186/09, vom 2. Februar 2016, überhaupt weiterhin Bestand hat (vgl. Urteil BGer 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). Deshalb ist der Antrag der Beschwerde- führerin vom 18. November 2015, wonach das vorliegende Verfahren bis zur Veröffentlichung des vorerwähnten Urteils Di Trizio zu sistieren sei, abzuweisen. Ferner macht die Beschwerdeführerin auch keine Diskriminierung aufgrund der Anwendung der gemischten Methode geltend. Schliess- lich geht die Beschwerdeführerin auch nicht aus familiären Gründen einer Teilerwerbstätigkeit nach (vgl. Urteil BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 5).
E. 4 Zusammenfassend gibt es an der durch die IV-Stelle vorgenommenen Einschätzung der Ein- schränkungen im Aufgabenbereich nichts auszusetzen und die IV-Stelle hat zu Recht, gestützt auf einen globalen Invaliditätsgrad von 63%, eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung vom 28. November 2013 zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. September 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 7 Urteil vom 21. September 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente, gemischte Methode Beschwerde vom 14. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 28. November 2013
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1953, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete von 1969 bis 1977 bei diversen Arbeitgebern im Vollpensum, zuletzt bei C.________ AG. Ab 1995 war sie wiederum bei ihrem letzten Arbeitgeber tätig, von 1995 bis 2001 zu 30% und ab 2002 zu 50%. Ab dem 29. Oktober 2010 bestanden Schmerzen im rechten Fussgelenk. Abklärungen ergaben einen Tumor. Am 7. März 2011 meldete sie sich aufgrund der vorerwähnten Beschwerden für den Leistungsbe- zug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Am 8. März 2011 musste ihr der rechte Unterschenkel amputiert werden. Die IV-Stelle erteilte ihr unter anderem Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese sowie einen manuellen Roll- stuhl. Am 21. September 2011 musste eine Stumpfrevision vorgenommen werden. Eine vom 11. März bis 3. April 2013 durchgeführte Abklärung beim Zentrum für soziale und beruf- liche Integration (nachfolgend: CIS), Freiburg, ergab, dass A.________ in der freien Wirtschaft nicht einsetzbar sei. Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde ihr unter Anwendung der gemischten Methode und gestützt auf einen globalen Invaliditätsgrad von 63% ab dem 1. Oktober 2011 eine Dreiviertels- rente zugesprochen. Sie wurde zu 56% als Erwerbstätige und zu 44% als Hausfrau betrachtet, wo- bei die bestehende Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit als nicht verwertbar angesehen wurde. B. Am 14. Januar 2014 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, die Verfügung vom 28. November 2013 sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 71% zuzusprechen. Sie kritisiert die durch die IV-Stelle vorgenommene Gewichtung der Aufgaben im Haushalt sowie die Schätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt. Ferner stellt sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivortrag und -einvernahme. Am 12. Februar 2014 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. Mai 2014 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn die Gewichtung der Aufgaben im Haushalt anders vorge- nommen würde, ergäbe sich keine relevante Änderung. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argu- mente vor. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 wird der D.________, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Am 26. August 2016 teilt das Gericht der Beschwerdeführerin mit, eine allfällige öffentliche Ver- handlung werde auf den Parteivortrag beschränkt. Eine Befragung der Parteien finde nicht statt und ihr wird die Möglichkeit gegeben, mitzuteilen, ob sie an ihrem Antrag festhalte. Am 5. Sep- tember 2016 teilt sie mit, sie verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2014 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2013 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine ganze Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarer- weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medi- zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbe- sondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.4). Mehrjährige Arbeitsabstinenz zählt zu den invaliditäts- fremden Faktoren (Urteil EVG I 344/00 vom 1. März 2001 E. 3 b/aa). c) Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mas- se sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 fest- gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben- bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklä- rung vor gemäss den Angaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSHI, Rz. 3079 ff.). Was den Beweiswert eines Haushalts-Abklärungsberichts betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinde- rungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, be- gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Über- einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_150/2012 vom
30. August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93). Recht- sprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Wider- spruch zu den ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Dem Versicherten sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsar- beiten ermöglichen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung gewisse Haushalts- arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange- nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermas- sen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rah- men der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Nicht streitig ist die Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (56%) und Haushalt (44%) und dass im Bereich Erwerbstätigkeit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Demgegenüber ist streitig, wie hoch die Erwerbsunfähigkeit im Bereich Haushalt ist und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze statt der von der IV-Stelle zugesprochenen Dreiviertelsrente hat. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die von der Beschwerdeführerin beantragte persönliche Einvernahme verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu er- warten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie nachfolgend ausgeführt wird – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial- versicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. ebenso BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat die Beschwer- deführerin diesen Antrag auch nicht weiter begründet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 b) Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Gewichtung der Aufgaben im Haushalt und ist namentlich der Meinung, der Bereich "Verschiedenes" müsse weggelassen und dessen Gewichtung von 24% auf die übrigen Bereiche verteilt werden. Ferner ist sie mit der Schätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt nicht einverstanden. c) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, auch eine andere Gewichtung der Posten würde nicht zu einer relevanten Änderung des Invaliditätsgrads führen. Zudem sei die Einschätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Aufgaben im Haushalt korrekt erfolgt. d) Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Dossier, dass sie trotz der am 21. September 2011 durchgeführten Stumpfrevision weiterhin über Schmerzen (Phantomschmerzen) im Stumpf klagt. Weiter ergab sich eine durch die Chemothera- pie bedingte sensomotorische Polyneuropathie, welche bis heute anhält und sich durch Kribbeln in den Fingern sowie Kribbelparästhesien im linken Bein bis zum Knie auszeichnet (vgl. Bericht der E.________ vom 21. Juni 2013; IV-Akten, S. 264 ff.). Dank einer im F.________ durchgeführten Schmerztherapie konnten die anfänglich starken Schmerzen deutlich reduziert werden (Bericht vom 2. Juli 2012; IV-Akten, S. 185). Am 10. Sep- tember 2012 (IV-Akten, S. 239) berichtete die G.________, die maximale Laufstrecke ohne Gehstöcke belaufe sich auf 1 km. Wegen des regelrechten Verlaufs nach Stumpfrevision und Myoplastik des Unterschenkel-Stumpfes wurde die Therapie abgeschlossen. Die gleiche Klinik attestierte am 23. April 2013 (IV-Akten, S. 255) für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60-80%. Eine stehende/laufende Tätigkeit sei wegen der Schmerzen nicht mehr möglich. Ein Praktikum bei der CIS ergab aber, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Sie konnte zwar die von ihr verlangten Arbeiten erfolgreich erledigen, war dabei aber relativ langsam (vgl. Bericht vom 3. April 2013; IV-Akten, S. 248 f.). Keiner der involvierten Ärzte erwähnte bzw. äusserte sich zu eventuellen Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten. e) Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. April 2012 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Besprechungsnotiz Telefon vom 5. November 2012; IV-Akten, S. 229) ging die IV-Stelle in der hier streitigen Verfügung unter Miteinbezug der Mithilfe des Ehemanns von folgenden Einschränkungen aus: "Haushaltsführung" 0% (Gewichtung 4%), "Ernährung" 10% (Ge- wichtung 32%), "Wohnungspflege" 30% (Gewichtung 17%), "Einkauf und weitere Besorgungen" 20% (Gewichtung 9%), "Wäsche und Kleiderpflege" 20% (Gewichtung 14%), "Betreuung Kinder" 0% (Gewichtung 0%) sowie "Diverses" 10% (Gewichtung 24%). Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Bereich "Verschiedenes" müsse bei ihr weggelassen wer- den, da sie diese Aufgaben, welche als "Freizeitbeschäftigung" zu taxieren seien, gar nicht wahr- nehmen könnte, wenn sie noch bei ihrem Arbeitgeber arbeiten würde. Es könne nicht sein, dass der Bereich der Kinderbetreuung weggelassen werde, weil er nicht existiert, demgegenüber die Garten-, Kranken-, Pflanzenpflege in die Gewichtung einbezogen werde, obwohl diese auch nicht vorliegen würden. Die für den Bereich "Diverses" vorgesehenen 24% seien deshalb auf die Be- reiche 1–5 zu verteilen. Der Bereich "Diverses" wird gemäss den Angaben im KSIH Rz. 3086 mit 0–50% gewichtet. Inso- fern die Gewichtung aller Bereiche immer 100% ergeben muss, erstaunt die Argumentation der Beschwerdeführerin. Weil sie keine explizite Kritik an der Gewichtung der übrigen Bereiche übt und ebenfalls nicht aufzeigt, inwiefern diese erhöht werden müssten, ergibt sich für die Rubrik
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 "Verschiedenes" logischerweise ein Wert von 24%. Zudem ist es nachvollziehbar, dass der Be- reich "Diverses" vorliegend relativ hoch ausfällt, da die Rubrik "Betreuung Kinder" auf 0% gesetzt wurde, woran es angesichts der volljährigen Kinder und der nur gelegentlichen Betreuung der drei Enkelkinder nichts zu kritisieren gibt. Doch selbst wenn – rein hypothetisch – der Sichtweise der Beschwerdeführerin gefolgt würde und die Gewichtung des Bereichs "Diverses" auf die übrigen Bereiche verteilt würde, ergäbe sich bei gleichbleibenden Einschränkungen einzig eine Erhöhung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 15.3% auf 16.5%, was keine Änderung des gewichte- ten Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergibt (gerundet 7%), weshalb weiterhin von einem globalen Invaliditätsgrad von 63% auszugehen wäre. Weiter ist die Beschwerdeführerin mit der Schätzung der Einschränkung bei der Erfüllung der Auf- gaben im Haushalt nicht einverstanden. So hätte ihrer Meinung nach eine neue Einschätzung er- folgen müssen, nachdem die Eingliederungsmassnahmen (Abklärung im CIS) zeigten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Diese Abklärung ergab einzig und allein die Nichtver- wertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber aber alle ihr aufgetragenen Aufgaben erledigen, einfach mit einem für die freie Wirtschaft zu tiefen Rendement. Im Haushalt hingegen besteht im Unterschied zur freien Wirtschaft eben gerade kein Zeitdruck und die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, regelmässig Pausen einzulegen und kann die zu erledigende Arbeit auf den ganzen Tag verteilen, weshalb es nicht zu kritisieren ist, dass die IV-Stelle auf eine neue Haushaltsabklärung verzichtet hat, zumal aus medizinischer Sicht keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation an- lässlich der Haushaltsabklärung ausgewiesen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse ständig Medikamente einnehmen, sei deshalb häufig müde und in den Bereichen "Ernährung", "Einkauf und Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Wohnungspflege" seien die berücksichtigten Einschränkungen viel zu tief. Sie begründet dies aber nicht weiter. Nur hinsichtlich des Bereichs "Einkauf und Besorgungen" hält sie fest, die hauptsächlichen Einkäufe würden vom Ehemann übernommen, weshalb die Ein- schränkung höher als 20% einzustufen sei. Anlässlich der Abklärung gab sie an, sie erledige die täglichen Einkäufe selber. Da sie nicht mehr Auto fahren könne, kümmere sich ihr Ehemann um die Grosseinkäufe. Anlässlich des vorerwähnten Telefonats gab sie zwar regelmässige Schmerzen an, sagte aber dennoch, ca. alle zwei Tage mache sie die Einkäufe selber. Die von der IV-Stelle festgehaltene Einschränkung von 20% in diesem Bereich ist deshalb durchaus nachvollziehbar. Auch kann nicht gesagt werden, in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" erledige der Ehemann den Grossteil der Arbeiten. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie relativ viele Arbeiten selbständig erledigen kann und dabei einfach in Etappen vorgehen und regelmässig die Position wechseln muss. So trägt bei- spielsweise der Ehemann die Wäsche jeweils ins Untergeschoss und holt sie wieder hinauf, die übrigen Arbeiten werden aber von der Beschwerdeführerin erledigt, weshalb ebenfalls in diesem Bereich die festgehaltene Einschränkung von 20% nicht zu bemängeln ist. Weitere Äusserungen zu den von der IV-Stelle festgehaltenen Einschränkungen erübrigen sich deshalb und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) verwiesen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der Invaliditäts- bemessung, was den Haushaltsbereich betrifft, die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 stützung. Es kann daher vom Ehmann, auch wenn dieser im Vollpensum arbeitstätig ist, sehr wohl die Mithilfe im Rahmen der während der Abklärung gemachten Angaben erwartet werden. Insgesamt gibt es somit am Abklärungsbericht vom April 2012 nichts auszusetzen. Die dafür ver- antwortliche Person hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnissen, der medizinischen Unterlagen und berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung gemach- ten Angaben. Der Bericht erwähnt umfassend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ein- schränkungen. Es ergeben sich ebenfalls keine Widersprüche mit den objektiv erhobenen medi- zinischen Befunden, womit der Abklärungsbericht voll beweiskräftig ist. Gemäss der oben darge- stellten Rechtsprechung greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was hier nicht der Fall ist. f) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als korrekt. Damit ist der Invaliditätsgrad von 63% und damit der An- spruch auf eine Dreiviertelsrente zu bestätigen. g) An der Anwendung der gemischten Methode gibt es im vorliegenden Fall nichts auszu- setzen und eine andere Methode wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass falls hier die Methode des Einkom- mensvergleichs für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich angewendet worden wäre, die Be- schwerdeführerin nur Anspruch auf eine halbe Rente gehabt hätte. Gemäss dieser Methode ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichs- methode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invali- ditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Bei der vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdeführerin, deren erwerblicher Bereich 56% beträgt, ergibt sich bei proportionaler (dem Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit entsprechender) Berücksichtigung des Ergebnisses des Einkommensvergleichs ein Invaliditäts- grad von 56% (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 9C_178/2015 E. 7.3 u. 8.1 mit Hin- weisen). Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner weiteren Erörterungen darüber, ob bzw. inwieweit die ge- mischte Methode nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache Di Trizio c. Suisse, Nr. 7186/09, vom 2. Februar 2016, überhaupt weiterhin Bestand hat (vgl. Urteil BGer 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2). Deshalb ist der Antrag der Beschwerde- führerin vom 18. November 2015, wonach das vorliegende Verfahren bis zur Veröffentlichung des vorerwähnten Urteils Di Trizio zu sistieren sei, abzuweisen. Ferner macht die Beschwerdeführerin auch keine Diskriminierung aufgrund der Anwendung der gemischten Methode geltend. Schliess- lich geht die Beschwerdeführerin auch nicht aus familiären Gründen einer Teilerwerbstätigkeit nach (vgl. Urteil BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 5). 4. Zusammenfassend gibt es an der durch die IV-Stelle vorgenommenen Einschätzung der Ein- schränkungen im Aufgabenbereich nichts auszusetzen und die IV-Stelle hat zu Recht, gestützt auf einen globalen Invaliditätsgrad von 63%, eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung vom 28. November 2013 zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. September 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter