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605 2011 363

Freiburg · 2012-11-15 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 Oktober 2011

- 2 -

S a c h v e r h a l t

A.

A.________, geboren im Jahr 1955, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete

als Bauarbeiter bei der C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser

Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Freiburg (nachfolgend:

Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 22. April 2009 fiel er auf der Arbeit beim Abdecken einer Treppenhausschalung 5

Meter hinunter und erlitt eine Commotio cerebri, eine zervikale Lazeration rechts, eine

Schulterluxation

links

mit

Abrissfraktur

des

Processus

coracoideus

sowie

eine

Acetabulumfraktur links. Er musste mit der Rega ins Spital E.________ geflogen werden

und wurde in der Folge mehrmals operiert. Es folgten je ein Aufenthalt Reha-Zentrum

F.________ sowie in der Rehaklinik G.________.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 wurden die Taggelder auf den 30. Juni 2011 eingestellt.

Mit Verfügung vom 5. August 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Oktober

2011, sprach ihm die Suva ab dem 1. Juli 2011 eine Invalidenrente der Unfallver-

sicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16% sowie eine Integritätsent-

schädigung von 15% zu. Zwischendurch wurde dem Beschwerdeführer mittels Mitteilung

vom 27. September 2011 mitgeteilt, dass die Rentenzahlung aufgrund der seit dem

5. September 2011 laufenden Eingliederungsmassnahme der IV eingestellt werde.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2011 erhebt A.________, vertreten

durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Bern, am 10. November 2011 Beschwerde am

Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, und stellt den Antrag, der Entscheid der

Vorinstanz seit aufzuheben und ihm weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer 100-pro-

zentigen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, eventualiter der Entscheid sei aufzuheben und

an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er bringt

vor, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt und zudem auch der ermittelte Invaliditätsgrad

nicht korrekt sei. Demgegenüber werden keine Einwände hinsichtlich der gesprochenen

Integritätsentschädigung vorgebracht.

In ihren Bemerkungen vom 22. Dezember 2012 bestätigt die Suva, vertreten durch

Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, Freiburg, ihren Einspracheentscheid und beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente

vorgebracht.

Es findet kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung mass-

gebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

- 3 -

E r w ä g u n g e n

1.

Die Beschwerde vom 10. November 2011 gegen den Einspracheentscheid der Suva

vom 7. Oktober 2011 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter

bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der

Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungs-

gerichtshof, den Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Höhe der zugesprochenen

Invalidenrente prüft.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-

sicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Versicherung bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1

UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den

Tod zur Folge hat. Mit dieser Umschreibung des Unfalls wurde vom Gesetzgeber keine

neue Definition des Unfalls vorgenommen, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiter-

hin ihre Gültigkeit hat (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 10 zu Art. 4).

b) Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8

ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 19

Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be-

handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver-

sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und

die Taggeldleistungen dahin. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Ver-

sicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter

Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil des

Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 Erw. 3.1.1;

BGE 134 V 109 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist,

bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist.

Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.

Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 mit Hinweisen).

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs,

wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über

die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). In

- 4 -

Anwendung dieser Bestimmung hat der Bundesrat Art. 30 der Verordnung vom 20. De-

zember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erlassen: Ist von der Fort-

setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an

vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt

bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des

Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die beruf-

liche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente (Abs. 1).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invaliden-

versicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden. Wird der

Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später ge-

fällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19

Abs. 3 UVG i. V. m. Art. 30 UVV bilden. Beim Entscheid über die Übergangsrente ist der

Unfallversicherer, nicht anders als beim Entscheid über die definitive Invalidenrente, im

Lichte von BGE 134 V 109 gehalten, auch die Adäquanzfrage zu prüfen. Der Anspruch auf

eine Übergangsrente setzt denn auch voraus, dass der ausstehende Entscheid der

Invalidenversicherung über die Eingliederung einer Problematik aufgrund eines unfall-

kausalen Gesundheitsschadens gilt (Entscheid des BGer 8C_675/2010 vom 21. Oktober

2010 mit Hinweisen).

c) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte

und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-

fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-

sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anders formuliert ist unter Erwerbsunfähig-

keit die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den

Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (BGE 121 V

326 Erw. 3b). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi-

zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-

bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarer-

weise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 Erw. 3b).

Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenver-

sicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung.

Die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der

Regel durch einen Vergleich, eine Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und

Invalideneinkommens aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung. (vgl.

BGE 114 V 310 Erw. 3a).

Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beein-

trächtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie

möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den der

- 5 -

Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei ist grundsätzlich das

durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruf-

lichen Situation massgebend, wobei diese auch auf Grundlage eines Gesamtarbeitsver-

trages geschehen kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsge-

richts I.664/2006 vom 30. März 2007 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von

der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-

kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach

der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhe-

bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP =

Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden. Praxisge-

mäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti-

gungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-

Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen

ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines

oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-

schnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2 mit Hin-

weisen).

Hinsichtlich des altersbedingten Abzugs hat das Bundesgericht regelmässig festgehalten,

dass für Hilfsarbeiten das Alter des Versicherten kaum ins Gewicht fällt, weil solche

Arbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei

Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von 50

bis 63/65 noch lohnerhöhend auswirkt. Dass sich das Alter ferner negativ auf die Stellen-

suche beeinflussen könne, sei als invaliditätsfremder Faktor anzusehen, welcher nicht be-

rücksichtigt werden könne (Urteil des BGer 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 Erw. 6.5 mit

Hinweisen).

Die Verwendung der DAP-Blätter ist an diverse Anforderungen gebunden. So muss der

Unfallversicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern

auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kom-

menden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über

den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden

Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu

genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden;

die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu

ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts-

konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den

Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohn-

vergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2).

Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Blätter, wo aufgrund der ärzt-

lichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Ver-

weisungstätigkeiten ermittelt werden, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachge-

recht und nicht zulässig. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leis-

tungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen.

- 6 -

Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeit-

arbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu

einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel

nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind,

innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden

kann (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3; SVR 2004 Nr. 3 S. 7).

d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a, 112 V

160 Erw. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-

tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-

sagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-

terner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-

vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-

lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objek-

tivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen

lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver-

sicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein

strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee, 122 V 157 Erw. 1c in fine).

Schliesslich besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Ver-

waltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden

hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwen-

digen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen

der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 Erw. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

e) Gemäss ständiger Rechtsprechung sind für die richterliche Beurteilung grund-

sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent-

scheides massgebend (BGE 116 V 246 Erw. 1a). Tatsachen, die sich erst später verwirk-

lichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem

Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses

des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr.

U 419 S 101, U 170/00 Erw. 2).

3.

Die Parteien sind sich einig darüber, dass ein Unfall vorgefallen ist und die Suva für

die aus diesem Unfall resultierenden Schulter- und Hüftbeschwerden einzustehen hat,

- 7 -

nicht aber für die weiteren beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden wie das

metabolische Syndrom. Streitig sind vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie

die Höhe der gewährten Invalidenrente. Nicht streitig ist hingegen die zugesprochene

Integritätsentschädigung in der Höhe von 15%.

a) Am Fallabschluss per 30. Juni 2011 ist gemäss den vorliegenden Unterlagen

nichts auszusetzen, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird.

Am 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Azetabulumfraktur links

operiert (offene Osteosynthese und Reposition via Stoppa-Zugang).

Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, Spital

E.________, vom 13. Mai 2009, führte der Sturz vom 22. April 2009 zu folgenden

Diagnosen: a) Cervikale Lazeration rechts, Status nach chirurgischer Versorgung am

22.04.2009,

postoperative

antibiotische

Therapie

mit

Augmentin,

residuelle

Fazialisparese rechts; b) anteriore Schulterluxation links mit Abrissfraktur des Processus

coracoideus, geschlossene Schulterreposition in Kurznarkose am 22.04.2009, Status

nach Schraubenosteosynthese Schulter links am 07.05.2009; c) Acetabulumfraktur links,

Status nach offener Osteosynthese und Reposition am 27.04.2009.

Am 1. Juli 2009 berichtet Dr. med. H.________, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals E.________ von

einem erfreulichen Verlauf von Seiten des Beckens. Konventionellradiologisch sei die

Fraktur konsolidiert. Bei der Schulter hingegen bestehe eine deutliche Einschränkung der

Beweglichkeit.

Dr. med. I.________, Fachärztin für Kardiologie sowie Allgemeine Innere Medizin

(Deutschland) sowie Dr. med. J.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere

Medizin, Rheumatologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, beide vom

Reha-Zentrum F.________, halten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2009 betreffend die

Hospitalisation vom 14. Mai bis zum 10. Juli 2009 fest, dass sich die Mobilität während

des Aufenthaltes deutlich gebessert habe und es dem Beschwerdeführer bei Austritt

möglich war, die Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbständig zu meistern.

Am 2. September 2009 berichtet Dr. med. H.________ von einem protrahierten Verlauf

mit

belastungsabhängigen

Schmerzen

inguinal

sowie

ausgeprägter

Bewegungs-

einschränkung der linken Schulter. Radiologisch seien die Frakturen konsolidiert.

Am 3. Dezember 2009 berichten Dr. med. K.________, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. L.________,

Assistenzarzt, der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.________,

von einer geringen Beschwerdeverbesserung bei klar protrahierten Verlauf. Die deutliche

Bewegungseinschränkung

der

Schulter

sei

selbstlimitierend

und

werde

sich

wahrscheinlich verbessern. Ferner sollte bezüglich des Beckens eine stockfreie Belastung

angestrebt werden.

Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt SUVA, Bericht vom

28. Januar 2010, stellt folgende unfallbedingte Diagnosen: Schultersteife links bei Status

nach Schraubenosteosynthese einer Fraktur des Processus coracoideus bei Status nach

vorderer Schulterluxation, schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der linken

Hüfte bei Status nach Osteosynthese einer Acetabulumfraktur, leichte Zervikalgie mit

Cephalea bei Status nach Kopfkontusion und Weichteilverletzung der rechten Hals-

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/Gesichtsseite, residuelle Fazialisparese. Weiter: "Klinisch ergibt sich effektiv eine sowohl

kapsulär wie schmerzbedingte Frozen shoulder links ohne Entzündungszeichen. Entgegen

den anamnestischen Angaben erweist sich die Hüftgelenksbeweglichkeit links ebenfalls

als eingeschränkt, es besteht eine deutliche Bewegungs- und Belastungsdolenz.

Allerdings gelingen die belasteten Gangarten recht gut. Die Angaben bezüglich

Zervikalgie sind etwas diffus, die Kopfbeweglichkeit ist aber eingeschränkt. Nach wie vor

vorhanden ist eine leichte Fazialisparese rechts." Er empfiehlt eine erneute stationäre

Rehabilitation.

Wegen einer Pseudoarthrose des Processus coracoideus wurde der Beschwerdeführer am

E. 10 März 2010 operiert und eine Punktion Pseudoarthrose Proc. Coracoideus links sowie

eine Infiltration durchgeführt. In der Folge schlug der Operateur, Dr. med. N.________,

Assistenzarzt der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.________

am 12. April 2010 eine erneute Intensivierung der Physiotherapie vor, da sich die

Schmerzen nicht gebessert hätten.

Vom 20. bis zum 25. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zwecks Vornahme einer Re-

Osteosynthese des Processus coracoideus, Arthrolyse und Akromioplastik erneut im

Spital E.________ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 25. Juni 2010 ist zu

entnehmen, dass der intra- und postoperativer Verlauf komplikationslos war, eine

schnelle Beschwerdeverbesserung eintrat und der Beschwerdeführer problemlos unter

physiotherapeutischer Anleitung mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen

Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte.

In der Folge verschwanden die Schmerzen nicht vollständig und die Hüftproblematik trat

gemäss dem Bericht des Spitals E.________ vom 27. Oktober 2010 stärker in den

Vordergrund. Am 2. November 2010 wurde eine Infiltration glenohumeral und

subacromial der linken Schulter vorgenommen.

Am 18. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Suva-Kreisarzt Dr. med.

M.________ untersucht. Trotz immer noch bestehenden Schmerzen sei bei der

Beweglichkeit eine leichte Besserung erkennbar. Wie vor ihm die Ärzte des Spitals

E.________ spricht er sich gegen eine neue Operation aus, beschliesst dafür aber einen

erneuten stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik.

Dieser Aufenthalt fand vom 14. Februar bis 16. März 2011 in G.________ statt. Im

Austrittsbericht vom 23. März 2011 wurde die Weiterführung der medizinischen

Trainingstherapie zum Erhalt der allgemeinen Kraft und Ausdauer empfohlen. Ferner sei

davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte,

als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wurde. Die Resultate

der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren

körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar und das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung, den bildgebenden Abklärungen sowie den

Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Ausgestaltung der Beschwerden sei zum Teil durch

die festgestellte mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung bei den

Hebe- und Tragetests zu erklären. Der Patient gebe sich im Alltag erheblich invalidisiert

und hilfsbedürftig. Diese Hilfsbedürftigkeit sei medizinisch jedoch nicht nachvollziehbar.

Die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei nicht mehr möglich. Dagegen seien leichte

Arbeiten ganztags unter der Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen

aufgrund der Hüft- und Schulterbeschwerden zumutbar. Weiter: "Der Patient selber sieht

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sich

nicht

arbeitsfähig.

Aufgrund

dieser

Selbsteinschätzung

und

der

globalen

Minderbelastbarkeit erachten wir eine erfolgreiche berufliche Reintegration als eher

unwahrscheinlich. Nach einer weiteren Phase ambulanter Therapie (zwei Monate) ist aus

unserer Sicht davon auszugehen, dass der Patient keine weiteren subjektiven und

objektiven Fortschritte mehr machen wird und somit die Frage des Fallabschlusses zu

prüfen ist."

Gemäss dem Bericht von Oberarzt Dr. med. O.________ und dem Leiter Ob. Extremität

Dr. med. P.________, beide Fachärzte FMH für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates der Universitätsklinik für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 waren die

Schulter- und Hüftbeschwerden stationär. Ferner habe auch die weiter durchgeführte

Physiotherapie nicht zu einer Verbesserung der Schulterbeweglichkeit geführt. Auch aus

dem Aufenthalt in der Rehaklinik hätten sich keine weiteren Therapievorschläge ergeben

und es bestehe eine komplette Arbeitsunfähigkeit, wobei aber nicht ersichtlich ist, ob sich

diese Angabe nur auf die bisherige Arbeitsstelle oder aber auch auf eine angepasste

Tätigkeit bezieht.

Dr. med. Q.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Kreisarzt Suva, erhob anlässlich seiner Abschlussuntersuchung

klinisch weitgehend die gleichen Befunde wie die Rehaklinik. Gemäss ihm ist von einem

stabilisierten Zustand auszugehen (Bericht vom 15. Juni 2011).

In einem E-Mail zu Handen der Suva gibt die Hausärztin Dr. med. R.________, Fach-

ärztin FMH für Allgemeinmedizin, an, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100%

arbeitsunfähig sei. Die unfallbedingten Schmerzen und die unfallbedingten massiven

Bewegungseinschränkungen im Schulter- und Beckenbereich hätten zugenommen und

angesichts der Streichung der Physiotherapie durch die Suva sei mit einer weiteren

Verschlechterung zu rechnen.

b) Übereinstimmend gehen damit die Ärzte der Rehaklinik G.________ (Bericht

vom 23. März 2011) sowie diejenigen des Spitals E.________ (Bericht vom 10. Mai

2011) davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers stationär sind, weshalb

die Suva zu Recht mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 die Taggelder per 30. Juni

2011 einstellte. Dass der gewählte Zeitpunkt richtig war, ergibt sich aus der

Abschlussuntersuchung von Dr. med. Q.________ der Suva (Bericht vom 15. Juni 2011),

der rund 3 Monate nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ in etwa die

gleichen klinischen Befunde erheben kann wie die Rehaklinik. Damit ging die Suva zu

Recht davon aus, dass nicht mehr von einer namhaften Verbesserung der Gesundheit

ausgegangen werden konnte und der Fall abzuschliessen ist.

Daran ändern auch die Angaben der Hausärztin Dr. med. R.________ nichts, wonach der

Beschwerdeführer auch weiterhin aufgrund der Unfallfolgen komplett arbeitsunfähig sei

und die Schmerzen weiter zugenommen hätten. Dieser Bericht ist sehr kurz gehalten und

begründet mitnichten, weshalb die Beschwerden schlimmer geworden sein sollen. Dahin-

gegen wurde der Beschwerdeführer sowohl durch die Rehaklinik als auch durch Dr. med.

Q.________ eingehend untersucht und vergleichbare klinische Resultate hinsichtlich der

linken Schulter und der Hüfte festgehalten. Ferner erklärte auch das Spital E.________,

wie bereits erwähnt, dass der Verlauf der Unfallfolgen stationär sei, machte keine neuen

Therapievorschläge und hielt fest, dass sich der Zustand – trotz weitergeführter

Physiotherapie – nicht gebessert habe. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass auch eine

- 10 -

weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesst, dass der Fall abgeschlossen

wird. Hauptkriterium hierfür ist, dass der Gesundheitszustand stationär ist und von

weiteren Massnahmen keine namhaften Verbesserungen zu erwarten sind, wie es in casu

der Fall ist. Eine weiterhin vorhandene Arbeitsunfähigkeit ist hingegen bei der Renten-

festsetzung zu berücksichtigen.

4.

Weiter wird der festgestellte Invaliditätsgrad bestritten. Zunächst ist zu prüfen, in

welchem der Rahmen der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.

a) Übereinstimmend sind die Ärzte der Ansicht, dass die bisherige Tätigkeit auf dem

Bau nicht wieder aufgenommen werden kann. Anlässlich des Aufenthaltes in der Reha-

klinik wurde der Beschwerdeführer eingehend untersucht und ein genaues Profil für eine

angepasste Tätigkeit erstellt. So muss diese folgende funktionelle Einschränkungen

berücksichtigen: Hüfte links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, kein

wiederholtes Treppensteigen, kein Leitersteigen, keine Einnahme von Zwangshaltungen

wie Knien, Kauern, Hocken. Schulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körper-

fernes Hantieren von Lasten. Werden diese Vorgaben berücksichtigt, so sei dem Be-

schwerdeführer rein in Bezug auf die unfallbezogenen Beschwerden eine Arbeit ganztags

möglich. Dieser Ansicht schliesst sich Dr. med. Q.________ in seiner Abschluss-

untersuchung vom 15. Juni 2011 an, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erneut

eingehend untersucht wurde.

Diese Meinung überzeugt. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer

eine Tätigkeit, welche seine Beschwerden in der Hüfte und der linken Schulter berück-

sichtigt nicht mehr zumutbar sein soll.

Daran ändern auch die Berichte des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 sowie der

Hausärztin Dr. med. R.________ vom 15. Juli 2011 nichts, wonach der Beschwerdeführer

auch weiterhin aufgrund der Unfallfolgen komplett arbeitsunfähig sei. Hierzu ist

festzuhalten, dass die Rehaklinik G.________ unmissverständlich erklärt hat, dass dem

Beschwerdeführer die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, wohingegen aber eine den

umfassend festgehaltenen funktionellen Einschränkungen angepasste Tätigkeit in einem

Vollzeitpensum möglich ist. Auch wiesen die Ärzte der Rehaklinik darauf hin, dass eine

mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung sowie der Verdacht

bestehe, der Beschwerdeführer zeige nicht seine volle Leistung. Auch bereits im Bericht

des

Spitals

E.________

vom

3.

Dezember

2009

wurde

die

deutliche

Bewegungseinschränkung der Schulter als selbstlimitierend interpretiert. Demgegenüber

ergibt sich aus dem Bericht des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 nicht eindeutig, ob

die angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit sich auf die ehemalige Tätigkeit als

Bauarbeiter oder auch auf Verweisungstätigkeiten bezieht. Ferner unterlassen es die

Ärzte des Spitals E.________ zu begründen weshalb eine den Leiden angepasste

Tätigkeit dem Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Diese Erklärung

bleibt auch die Hausärztin mit ihrem sehr kurz gehaltenen Bericht schuldig, weshalb

diese beiden Berichte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden

können.

Ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung führt das Schreiben der Suva vom 24. Mai

2011, in welchem der Beschwerdeführer über die Einstellung der Taggelder informiert

wurde. Es ist zwar richtig, dass in diesem Schreiben folgender Satz vorhanden ist: "Wir

betrachten Sie bei angepasster Tätigkeit auf die Unfallfolgen bezogen im Hinblick auf den

allgemeinen Arbeitsmarkt ab dem Zeitpunkt unserer Taggeldeinstellung zu mindestens

- 11 -

75% als erwerbsfähig." Damit ist aber nicht gesagt, dass die Suva zu jenem Zeitpunkt

von einer Arbeitsfähigkeit von exakt 75% ausging. Zum einen wird von einer Arbeits-

fähigkeit von mindestens 75% gesprochen, womit alle Werte von 75%–100% darin ent-

halten sind. Zum anderen handelt es sich bei diesem Satz wohl um einen Standartsatz,

welcher nicht präzise die konkrete Arbeitsfähigkeit des vorliegendes Falles wiedergibt,

sondern im Zusammenhang mit dem übernächsten Paragraphen gesehen werden muss,

in welchem festgehalten wird, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% oder weniger

kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe. Und genau dies war in casu der Fall. Der

Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. Mai 2011 wieder zu

mindestens 75% arbeitsfähig, da die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu

jenem Zeitpunkt gemäss dem Bericht der Rehaklinik 100% betrug, womit er kein

Anspruch mehr auf Taggelder hat. Somit besteht – entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers – kein Widerspruch zwischen dem Schreiben vom 24. Mai 2011 und

der später folgenden Verfügung vom 5. August 2011, in welcher von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.

Damit ist übereinstimmend mit der Vorinstanz in Bezug auf die reinen Unfallfolgen von

einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.

b) Hinsichtlich des Validenlohns bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei von der

Vorinstanz nicht korrekt festgesetzt worden, da diese von einer Arbeitswoche von 40.5

Stunden ausging, obwohl der Beschwerdeführer real 45 Stunden die Woche gearbeitet

habe.

Aus den Unterlagen ergibt sich zwar sehr wohl, dass der Beschwerdeführer namentlich in

den Sommermonaten regelmässig 9 Stunden pro Tag gearbeitet hat und damit während

45 Stunden wöchentlich. Hingegen ergibt sich daraus aber auch, dass dem während dem

Winterhalbjahr nicht so war. So ergibt sich beispielsweise für den Monat April 2008 eine

durchschnittliche Arbeitszeit von 7.77 Stunden/Tag (171 Stunden, 22 Arbeitstage) und

im Monat November 2008 eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7.75 Stunden/Tag (155

Stunden, 20 Arbeitstage). Damit ist erstellt, dass eben nicht von einer durchschnittlichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen werden kann. Der ehemalige

Arbeitgeber gibt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40.5 Stunden sowie als

Jahresarbeitszeit 2'106 Stunden an. Die Suva berücksichtigte die leicht höheren Angaben

des zur Anwendung kommenden Gesamtarbeitsvertrages (2'112 Stunden) was auch im

Licht der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.

Hinsichtlich des von der Vorinstanz berücksichtigenden Stundenlohnes gibt es ebenfalls

nichts auszusetzen, da dieser exakt den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers entspricht

(29.05 Franken + 8.3% für den Anteil 13. Monatslohn). Demgegenüber kann die Ferien-

und Feiertagsentschädigung von 13% nicht mit eingerechnet werden, da bei der oben

festgehaltenen Jahresarbeitszeit von 2’112 Stunden die Ferien bereits enthalten sind. So

ergeben sich in einem durchschnittlichen Jahr mit einer 5-Tageswoche und ohne jegliche

Ferien 104 arbeitsfreie Tage und damit 261 Arbeitstage, womit ein durchschnittlicher

Arbeitstag 8.09 Stunden (2'112:261) dauern würde. Dies entspricht fast exakt der

durchschnittlichen Arbeitszeit pro Tag im Betrieb (40.5:5= 8.1). Daraus ergibt sich, dass

die Ferien nicht ein zweites Mal im Lohn berücksichtigt werden können.

An der Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Valideneinkommens von 66'445.95,

gerundet 66'446 Franken gibt es deshalb nichts auszusetzen.

- 12 -

c) Hinsichtlich des Invalidenlohnes ist zunächst nochmals auf die funktionellen Ein-

schränkungen hinzuweisen, welche gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom

E. 13 März 2011 eine angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen hat: Hüfte links: wechselbe-

lastend, kein Gehen in unebenem Gelände, kein wiederholtes Treppensteigen, kein

Leitersteigen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken.

Schulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körperentferntes Hantieren von Lasten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, drei der fünf DAP-Blätter würden länger dauerndes

Sitzen vorsehen. Dabei handle es sich um eine Zwangshaltung, welche gemäss der Reha-

klinik aber gerade nicht erlaubt sei.

Die von der Vorinstanz berücksichtigten DAP-Blätter entsprechen durchaus den Vorgaben

der Rehaklinik G.________, handelt es sich doch bei ihnen um leichte Tätigkeiten,

welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden, ohne jegliche Arbeiten über Brusthöhe,

ohne Treppen- und Leitersteigen. Zum Sitzen im Speziellen ist festzuhalten, dass es sich

dabei mitnichten um eine Zwangshaltung wie Knien, Kauern, Hocken handelt, wie es die

Vorinstanz zu Recht in ihrem Gegenbemerkungen festgehalten hat.

Damit gibt es auch an den gewählten DAP-Blättern nichts auszusetzen und die Vorinstanz

hat auch die übrigen oben dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt,

weshalb von einem Invalideneinkommen von 55'857 Franken auszugehen ist. Ferner ist

wie gesehen bei Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Blättern ein Leidens-

abzug für behinderungsbedingte Einschränkungen nicht zulässig. Schliesslich ist auch

nicht

erkennbar,

weshalb

vorliegend

das

Alter

bei

der

Festsetzung

des

Invalideneinkommens berücksichtigt werden soll, in dem vom durchschnittlichen

Mittelwert der berücksichtigten DAP-Blättern abgewichen wird. So handelt es sich dabei

namentlich nicht um körperlich anstrengende Arbeiten, sondern vielmehr Arbeiten,

welche für alle Altersklassen möglich sind. Auch erfordern diese Arbeiten nicht eine lange

Anlehrungszeit, sondern gemäss den Angaben auf den DAP-Blättern eine Einarbeitung

zwischen 2 Wochen bis 3 Monate, so dass das Alter des Beschwerdeführers, 56 Jahre

zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, kein Hinderungsgrund darstellt. Auch hat das

Bundesgericht – zwar bezogen auf die LSE-Statistiklöhne – wiederholt festgehalten, dass

Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei

Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten beim Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von

50 bis 63/65 Jahren noch lohnerhöhend auswirkt.

d) Damit gibt es weder am Validenlohn von 66'446 Franken noch am Invalidenlohn

von 55'857 Franken etwas auszusetzen und die Suva ist zu Recht von einem Invaliditäts-

grad von 15.9%, gerundet 16%, ausgegangen.

5.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es könne sich in casu einzig um eine

Übergangsrente handeln, da die Eingliederungsmassnahmen der IV im Moment des

Einspracheentscheides noch nicht abgeschlossen waren.

Anlässlich der Verfügung vom 5. August 2011 hat die Suva gemäss den Unterlagen eine

definitive Rente gesprochen, da zu jenem Zeitpunkt der Fallabschluss aufgrund des

stabilisierten Gesundheitszustandes möglich war, keine Eingliederungsmassnahmen der

IV am Laufen waren und ein Entscheid über solche – wie gesehen – gemäss der Recht-

sprechung auch nicht abgewartet werden musste. Aufgrund des Einspracheverfahrens ist

aber diese definitive Rente nie rechtskräftig geworden. Da sich nun während des Ein-

spracheverfahrens der Sachverhalt des vorliegendes Falles mit der ab dem 5. September

- 13 -

2011 stattfindenden Eingliederungsmassnahme der IV geändert hat und ferner der rele-

vante Sachverhalt zum Zeitpunkt des Einspracheentscheidees massgebend ist, ergibt

sich, dass in casu damit einzig eine Übergangsrente gesprochen wurde, deren Höhe, wie

vorhin dargelegt, korrekt ist. Es wäre an der Suva gewesen, dies im Einspracheentscheid

zu erwähnen und nicht einzig parallel dazu am 27. September 2011 eine Mitteilung an

den Versicherten zu senden.

Dennoch gibt es aber im Ergebnis am Einspracheentscheid der Suva nichts auszusetzen

und diese hat zu Recht den Fall abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Rente –

vorliegend gemäss dem massgebenden Sachverhalt eine Übergangsrente – von 16%

zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird damit einzig hinsichtlich seines Einwandes

bezüglich der Natur der Rente Recht gegeben, womit er aber im Ergebnis nicht besser

gestellt ist, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens

werden keine Gerichtskosten erhoben.

D e r H o f e r k e n n t :

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten

eingereicht

werden.

Diese

Frist

kann

weder

verlängert

noch

unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und

unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die

Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde

behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit

dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist

grundsätzlich kostenpflichtig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

605 2011-363

Urteil vom 15. November 2012

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF

BESETZUNG

Stellvertretender Präsident:

Bernhard Schaaf

Beisitzer:

Jean-Marc Kuhn, Lorenz Fivian

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Olivia Lei

PARTEIEN

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas

Tribolet

gegen

SUVA, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany

GEGENSTAND

Unfallversicherung

Beschwerde vom 10. November 2011 gegen den Einspracheentscheid vom

7. Oktober 2011

- 2 -

S a c h v e r h a l t

A.

A.________, geboren im Jahr 1955, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete

als Bauarbeiter bei der C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser

Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Freiburg (nachfolgend:

Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 22. April 2009 fiel er auf der Arbeit beim Abdecken einer Treppenhausschalung 5

Meter hinunter und erlitt eine Commotio cerebri, eine zervikale Lazeration rechts, eine

Schulterluxation

links

mit

Abrissfraktur

des

Processus

coracoideus

sowie

eine

Acetabulumfraktur links. Er musste mit der Rega ins Spital E.________ geflogen werden

und wurde in der Folge mehrmals operiert. Es folgten je ein Aufenthalt Reha-Zentrum

F.________ sowie in der Rehaklinik G.________.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 wurden die Taggelder auf den 30. Juni 2011 eingestellt.

Mit Verfügung vom 5. August 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Oktober

2011, sprach ihm die Suva ab dem 1. Juli 2011 eine Invalidenrente der Unfallver-

sicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 16% sowie eine Integritätsent-

schädigung von 15% zu. Zwischendurch wurde dem Beschwerdeführer mittels Mitteilung

vom 27. September 2011 mitgeteilt, dass die Rentenzahlung aufgrund der seit dem

5. September 2011 laufenden Eingliederungsmassnahme der IV eingestellt werde.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2011 erhebt A.________, vertreten

durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Bern, am 10. November 2011 Beschwerde am

Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, und stellt den Antrag, der Entscheid der

Vorinstanz seit aufzuheben und ihm weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer 100-pro-

zentigen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, eventualiter der Entscheid sei aufzuheben und

an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er bringt

vor, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt und zudem auch der ermittelte Invaliditätsgrad

nicht korrekt sei. Demgegenüber werden keine Einwände hinsichtlich der gesprochenen

Integritätsentschädigung vorgebracht.

In ihren Bemerkungen vom 22. Dezember 2012 bestätigt die Suva, vertreten durch

Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany, Freiburg, ihren Einspracheentscheid und beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente

vorgebracht.

Es findet kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung mass-

gebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

- 3 -

E r w ä g u n g e n

1.

Die Beschwerde vom 10. November 2011 gegen den Einspracheentscheid der Suva

vom 7. Oktober 2011 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter

bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der

Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungs-

gerichtshof, den Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie die Höhe der zugesprochenen

Invalidenrente prüft.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallver-

sicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Versicherung bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1

UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den

Tod zur Folge hat. Mit dieser Umschreibung des Unfalls wurde vom Gesetzgeber keine

neue Definition des Unfalls vorgenommen, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiter-

hin ihre Gültigkeit hat (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 10 zu Art. 4).

b) Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8

ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 19

Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be-

handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver-

sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und

die Taggeldleistungen dahin. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Ver-

sicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter

Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil des

Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 Erw. 3.1.1;

BGE 134 V 109 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist,

bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist.

Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.

Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 mit Hinweisen).

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs,

wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über

die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). In

- 4 -

Anwendung dieser Bestimmung hat der Bundesrat Art. 30 der Verordnung vom 20. De-

zember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erlassen: Ist von der Fort-

setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an

vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt

bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des

Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die beruf-

liche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente (Abs. 1).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invaliden-

versicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden. Wird der

Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später ge-

fällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19

Abs. 3 UVG i. V. m. Art. 30 UVV bilden. Beim Entscheid über die Übergangsrente ist der

Unfallversicherer, nicht anders als beim Entscheid über die definitive Invalidenrente, im

Lichte von BGE 134 V 109 gehalten, auch die Adäquanzfrage zu prüfen. Der Anspruch auf

eine Übergangsrente setzt denn auch voraus, dass der ausstehende Entscheid der

Invalidenversicherung über die Eingliederung einer Problematik aufgrund eines unfall-

kausalen Gesundheitsschadens gilt (Entscheid des BGer 8C_675/2010 vom 21. Oktober

2010 mit Hinweisen).

c) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte

und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-

fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-

sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Anders formuliert ist unter Erwerbsunfähig-

keit die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den

Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (BGE 121 V

326 Erw. 3b). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi-

zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-

bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarer-

weise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 Erw. 3b).

Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenver-

sicherung gilt grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung.

Die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der

Regel durch einen Vergleich, eine Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und

Invalideneinkommens aufgrund einer ziffernmässig möglichst genauen Ermittlung. (vgl.

BGE 114 V 310 Erw. 3a).

Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beein-

trächtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie

möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den der

- 5 -

Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei ist grundsätzlich das

durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruf-

lichen Situation massgebend, wobei diese auch auf Grundlage eines Gesamtarbeitsver-

trages geschehen kann (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsge-

richts I.664/2006 vom 30. März 2007 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von

der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-

kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach

der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhe-

bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP =

Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden. Praxisge-

mäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäfti-

gungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-

Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen

ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines

oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-

schnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2 mit Hin-

weisen).

Hinsichtlich des altersbedingten Abzugs hat das Bundesgericht regelmässig festgehalten,

dass für Hilfsarbeiten das Alter des Versicherten kaum ins Gewicht fällt, weil solche

Arbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei

Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von 50

bis 63/65 noch lohnerhöhend auswirkt. Dass sich das Alter ferner negativ auf die Stellen-

suche beeinflussen könne, sei als invaliditätsfremder Faktor anzusehen, welcher nicht be-

rücksichtigt werden könne (Urteil des BGer 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 Erw. 6.5 mit

Hinweisen).

Die Verwendung der DAP-Blätter ist an diverse Anforderungen gebunden. So muss der

Unfallversicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern

auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kom-

menden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über

den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden

Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu

genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden;

die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu

ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts-

konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den

Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohn-

vergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2).

Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Blätter, wo aufgrund der ärzt-

lichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Ver-

weisungstätigkeiten ermittelt werden, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachge-

recht und nicht zulässig. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leis-

tungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen.

- 6 -

Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeit-

arbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu

einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel

nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind,

innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden

kann (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3; SVR 2004 Nr. 3 S. 7).

d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a, 112 V

160 Erw. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-

tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-

sagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsin-

terner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-

vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-

lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objek-

tivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen

lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver-

sicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein

strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/ee, 122 V 157 Erw. 1c in fine).

Schliesslich besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Ver-

waltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden

hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwen-

digen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen

der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 Erw. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

e) Gemäss ständiger Rechtsprechung sind für die richterliche Beurteilung grund-

sätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheent-

scheides massgebend (BGE 116 V 246 Erw. 1a). Tatsachen, die sich erst später verwirk-

lichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem

Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses

des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr.

U 419 S 101, U 170/00 Erw. 2).

3.

Die Parteien sind sich einig darüber, dass ein Unfall vorgefallen ist und die Suva für

die aus diesem Unfall resultierenden Schulter- und Hüftbeschwerden einzustehen hat,

- 7 -

nicht aber für die weiteren beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden wie das

metabolische Syndrom. Streitig sind vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie

die Höhe der gewährten Invalidenrente. Nicht streitig ist hingegen die zugesprochene

Integritätsentschädigung in der Höhe von 15%.

a) Am Fallabschluss per 30. Juni 2011 ist gemäss den vorliegenden Unterlagen

nichts auszusetzen, wie es nachfolgend aufgezeigt werden wird.

Am 27. April 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Azetabulumfraktur links

operiert (offene Osteosynthese und Reposition via Stoppa-Zugang).

Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, Spital

E.________, vom 13. Mai 2009, führte der Sturz vom 22. April 2009 zu folgenden

Diagnosen: a) Cervikale Lazeration rechts, Status nach chirurgischer Versorgung am

22.04.2009,

postoperative

antibiotische

Therapie

mit

Augmentin,

residuelle

Fazialisparese rechts; b) anteriore Schulterluxation links mit Abrissfraktur des Processus

coracoideus, geschlossene Schulterreposition in Kurznarkose am 22.04.2009, Status

nach Schraubenosteosynthese Schulter links am 07.05.2009; c) Acetabulumfraktur links,

Status nach offener Osteosynthese und Reposition am 27.04.2009.

Am 1. Juli 2009 berichtet Dr. med. H.________, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals E.________ von

einem erfreulichen Verlauf von Seiten des Beckens. Konventionellradiologisch sei die

Fraktur konsolidiert. Bei der Schulter hingegen bestehe eine deutliche Einschränkung der

Beweglichkeit.

Dr. med. I.________, Fachärztin für Kardiologie sowie Allgemeine Innere Medizin

(Deutschland) sowie Dr. med. J.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere

Medizin, Rheumatologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, beide vom

Reha-Zentrum F.________, halten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2009 betreffend die

Hospitalisation vom 14. Mai bis zum 10. Juli 2009 fest, dass sich die Mobilität während

des Aufenthaltes deutlich gebessert habe und es dem Beschwerdeführer bei Austritt

möglich war, die Aktivitäten des alltäglichen Lebens selbständig zu meistern.

Am 2. September 2009 berichtet Dr. med. H.________ von einem protrahierten Verlauf

mit

belastungsabhängigen

Schmerzen

inguinal

sowie

ausgeprägter

Bewegungs-

einschränkung der linken Schulter. Radiologisch seien die Frakturen konsolidiert.

Am 3. Dezember 2009 berichten Dr. med. K.________, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. L.________,

Assistenzarzt, der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.________,

von einer geringen Beschwerdeverbesserung bei klar protrahierten Verlauf. Die deutliche

Bewegungseinschränkung

der

Schulter

sei

selbstlimitierend

und

werde

sich

wahrscheinlich verbessern. Ferner sollte bezüglich des Beckens eine stockfreie Belastung

angestrebt werden.

Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt SUVA, Bericht vom

28. Januar 2010, stellt folgende unfallbedingte Diagnosen: Schultersteife links bei Status

nach Schraubenosteosynthese einer Fraktur des Processus coracoideus bei Status nach

vorderer Schulterluxation, schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der linken

Hüfte bei Status nach Osteosynthese einer Acetabulumfraktur, leichte Zervikalgie mit

Cephalea bei Status nach Kopfkontusion und Weichteilverletzung der rechten Hals-

- 8 -

/Gesichtsseite, residuelle Fazialisparese. Weiter: "Klinisch ergibt sich effektiv eine sowohl

kapsulär wie schmerzbedingte Frozen shoulder links ohne Entzündungszeichen. Entgegen

den anamnestischen Angaben erweist sich die Hüftgelenksbeweglichkeit links ebenfalls

als eingeschränkt, es besteht eine deutliche Bewegungs- und Belastungsdolenz.

Allerdings gelingen die belasteten Gangarten recht gut. Die Angaben bezüglich

Zervikalgie sind etwas diffus, die Kopfbeweglichkeit ist aber eingeschränkt. Nach wie vor

vorhanden ist eine leichte Fazialisparese rechts." Er empfiehlt eine erneute stationäre

Rehabilitation.

Wegen einer Pseudoarthrose des Processus coracoideus wurde der Beschwerdeführer am

10. März 2010 operiert und eine Punktion Pseudoarthrose Proc. Coracoideus links sowie

eine Infiltration durchgeführt. In der Folge schlug der Operateur, Dr. med. N.________,

Assistenzarzt der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals E.________

am 12. April 2010 eine erneute Intensivierung der Physiotherapie vor, da sich die

Schmerzen nicht gebessert hätten.

Vom 20. bis zum 25. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer zwecks Vornahme einer Re-

Osteosynthese des Processus coracoideus, Arthrolyse und Akromioplastik erneut im

Spital E.________ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 25. Juni 2010 ist zu

entnehmen, dass der intra- und postoperativer Verlauf komplikationslos war, eine

schnelle Beschwerdeverbesserung eintrat und der Beschwerdeführer problemlos unter

physiotherapeutischer Anleitung mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen

Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte.

In der Folge verschwanden die Schmerzen nicht vollständig und die Hüftproblematik trat

gemäss dem Bericht des Spitals E.________ vom 27. Oktober 2010 stärker in den

Vordergrund. Am 2. November 2010 wurde eine Infiltration glenohumeral und

subacromial der linken Schulter vorgenommen.

Am 18. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Suva-Kreisarzt Dr. med.

M.________ untersucht. Trotz immer noch bestehenden Schmerzen sei bei der

Beweglichkeit eine leichte Besserung erkennbar. Wie vor ihm die Ärzte des Spitals

E.________ spricht er sich gegen eine neue Operation aus, beschliesst dafür aber einen

erneuten stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik.

Dieser Aufenthalt fand vom 14. Februar bis 16. März 2011 in G.________ statt. Im

Austrittsbericht vom 23. März 2011 wurde die Weiterführung der medizinischen

Trainingstherapie zum Erhalt der allgemeinen Kraft und Ausdauer empfohlen. Ferner sei

davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte,

als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wurde. Die Resultate

der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren

körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar und das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung, den bildgebenden Abklärungen sowie den

Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Ausgestaltung der Beschwerden sei zum Teil durch

die festgestellte mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung bei den

Hebe- und Tragetests zu erklären. Der Patient gebe sich im Alltag erheblich invalidisiert

und hilfsbedürftig. Diese Hilfsbedürftigkeit sei medizinisch jedoch nicht nachvollziehbar.

Die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei nicht mehr möglich. Dagegen seien leichte

Arbeiten ganztags unter der Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen

aufgrund der Hüft- und Schulterbeschwerden zumutbar. Weiter: "Der Patient selber sieht

- 9 -

sich

nicht

arbeitsfähig.

Aufgrund

dieser

Selbsteinschätzung

und

der

globalen

Minderbelastbarkeit erachten wir eine erfolgreiche berufliche Reintegration als eher

unwahrscheinlich. Nach einer weiteren Phase ambulanter Therapie (zwei Monate) ist aus

unserer Sicht davon auszugehen, dass der Patient keine weiteren subjektiven und

objektiven Fortschritte mehr machen wird und somit die Frage des Fallabschlusses zu

prüfen ist."

Gemäss dem Bericht von Oberarzt Dr. med. O.________ und dem Leiter Ob. Extremität

Dr. med. P.________, beide Fachärzte FMH für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates der Universitätsklinik für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 waren die

Schulter- und Hüftbeschwerden stationär. Ferner habe auch die weiter durchgeführte

Physiotherapie nicht zu einer Verbesserung der Schulterbeweglichkeit geführt. Auch aus

dem Aufenthalt in der Rehaklinik hätten sich keine weiteren Therapievorschläge ergeben

und es bestehe eine komplette Arbeitsunfähigkeit, wobei aber nicht ersichtlich ist, ob sich

diese Angabe nur auf die bisherige Arbeitsstelle oder aber auch auf eine angepasste

Tätigkeit bezieht.

Dr. med. Q.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Kreisarzt Suva, erhob anlässlich seiner Abschlussuntersuchung

klinisch weitgehend die gleichen Befunde wie die Rehaklinik. Gemäss ihm ist von einem

stabilisierten Zustand auszugehen (Bericht vom 15. Juni 2011).

In einem E-Mail zu Handen der Suva gibt die Hausärztin Dr. med. R.________, Fach-

ärztin FMH für Allgemeinmedizin, an, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100%

arbeitsunfähig sei. Die unfallbedingten Schmerzen und die unfallbedingten massiven

Bewegungseinschränkungen im Schulter- und Beckenbereich hätten zugenommen und

angesichts der Streichung der Physiotherapie durch die Suva sei mit einer weiteren

Verschlechterung zu rechnen.

b) Übereinstimmend gehen damit die Ärzte der Rehaklinik G.________ (Bericht

vom 23. März 2011) sowie diejenigen des Spitals E.________ (Bericht vom 10. Mai

2011) davon aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers stationär sind, weshalb

die Suva zu Recht mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2011 die Taggelder per 30. Juni

2011 einstellte. Dass der gewählte Zeitpunkt richtig war, ergibt sich aus der

Abschlussuntersuchung von Dr. med. Q.________ der Suva (Bericht vom 15. Juni 2011),

der rund 3 Monate nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik G.________ in etwa die

gleichen klinischen Befunde erheben kann wie die Rehaklinik. Damit ging die Suva zu

Recht davon aus, dass nicht mehr von einer namhaften Verbesserung der Gesundheit

ausgegangen werden konnte und der Fall abzuschliessen ist.

Daran ändern auch die Angaben der Hausärztin Dr. med. R.________ nichts, wonach der

Beschwerdeführer auch weiterhin aufgrund der Unfallfolgen komplett arbeitsunfähig sei

und die Schmerzen weiter zugenommen hätten. Dieser Bericht ist sehr kurz gehalten und

begründet mitnichten, weshalb die Beschwerden schlimmer geworden sein sollen. Dahin-

gegen wurde der Beschwerdeführer sowohl durch die Rehaklinik als auch durch Dr. med.

Q.________ eingehend untersucht und vergleichbare klinische Resultate hinsichtlich der

linken Schulter und der Hüfte festgehalten. Ferner erklärte auch das Spital E.________,

wie bereits erwähnt, dass der Verlauf der Unfallfolgen stationär sei, machte keine neuen

Therapievorschläge und hielt fest, dass sich der Zustand – trotz weitergeführter

Physiotherapie – nicht gebessert habe. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass auch eine

- 10 -

weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesst, dass der Fall abgeschlossen

wird. Hauptkriterium hierfür ist, dass der Gesundheitszustand stationär ist und von

weiteren Massnahmen keine namhaften Verbesserungen zu erwarten sind, wie es in casu

der Fall ist. Eine weiterhin vorhandene Arbeitsunfähigkeit ist hingegen bei der Renten-

festsetzung zu berücksichtigen.

4.

Weiter wird der festgestellte Invaliditätsgrad bestritten. Zunächst ist zu prüfen, in

welchem der Rahmen der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.

a) Übereinstimmend sind die Ärzte der Ansicht, dass die bisherige Tätigkeit auf dem

Bau nicht wieder aufgenommen werden kann. Anlässlich des Aufenthaltes in der Reha-

klinik wurde der Beschwerdeführer eingehend untersucht und ein genaues Profil für eine

angepasste Tätigkeit erstellt. So muss diese folgende funktionelle Einschränkungen

berücksichtigen: Hüfte links: wechselbelastend, kein Gehen in unebenem Gelände, kein

wiederholtes Treppensteigen, kein Leitersteigen, keine Einnahme von Zwangshaltungen

wie Knien, Kauern, Hocken. Schulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körper-

fernes Hantieren von Lasten. Werden diese Vorgaben berücksichtigt, so sei dem Be-

schwerdeführer rein in Bezug auf die unfallbezogenen Beschwerden eine Arbeit ganztags

möglich. Dieser Ansicht schliesst sich Dr. med. Q.________ in seiner Abschluss-

untersuchung vom 15. Juni 2011 an, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erneut

eingehend untersucht wurde.

Diese Meinung überzeugt. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer

eine Tätigkeit, welche seine Beschwerden in der Hüfte und der linken Schulter berück-

sichtigt nicht mehr zumutbar sein soll.

Daran ändern auch die Berichte des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 sowie der

Hausärztin Dr. med. R.________ vom 15. Juli 2011 nichts, wonach der Beschwerdeführer

auch weiterhin aufgrund der Unfallfolgen komplett arbeitsunfähig sei. Hierzu ist

festzuhalten, dass die Rehaklinik G.________ unmissverständlich erklärt hat, dass dem

Beschwerdeführer die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sei, wohingegen aber eine den

umfassend festgehaltenen funktionellen Einschränkungen angepasste Tätigkeit in einem

Vollzeitpensum möglich ist. Auch wiesen die Ärzte der Rehaklinik darauf hin, dass eine

mässige Symptomausweitung mit erheblicher Selbstlimitierung sowie der Verdacht

bestehe, der Beschwerdeführer zeige nicht seine volle Leistung. Auch bereits im Bericht

des

Spitals

E.________

vom

3.

Dezember

2009

wurde

die

deutliche

Bewegungseinschränkung der Schulter als selbstlimitierend interpretiert. Demgegenüber

ergibt sich aus dem Bericht des Spitals E.________ vom 10. Mai 2011 nicht eindeutig, ob

die angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit sich auf die ehemalige Tätigkeit als

Bauarbeiter oder auch auf Verweisungstätigkeiten bezieht. Ferner unterlassen es die

Ärzte des Spitals E.________ zu begründen weshalb eine den Leiden angepasste

Tätigkeit dem Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Diese Erklärung

bleibt auch die Hausärztin mit ihrem sehr kurz gehaltenen Bericht schuldig, weshalb

diese beiden Berichte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden

können.

Ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung führt das Schreiben der Suva vom 24. Mai

2011, in welchem der Beschwerdeführer über die Einstellung der Taggelder informiert

wurde. Es ist zwar richtig, dass in diesem Schreiben folgender Satz vorhanden ist: "Wir

betrachten Sie bei angepasster Tätigkeit auf die Unfallfolgen bezogen im Hinblick auf den

allgemeinen Arbeitsmarkt ab dem Zeitpunkt unserer Taggeldeinstellung zu mindestens

- 11 -

75% als erwerbsfähig." Damit ist aber nicht gesagt, dass die Suva zu jenem Zeitpunkt

von einer Arbeitsfähigkeit von exakt 75% ausging. Zum einen wird von einer Arbeits-

fähigkeit von mindestens 75% gesprochen, womit alle Werte von 75%–100% darin ent-

halten sind. Zum anderen handelt es sich bei diesem Satz wohl um einen Standartsatz,

welcher nicht präzise die konkrete Arbeitsfähigkeit des vorliegendes Falles wiedergibt,

sondern im Zusammenhang mit dem übernächsten Paragraphen gesehen werden muss,

in welchem festgehalten wird, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% oder weniger

kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe. Und genau dies war in casu der Fall. Der

Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. Mai 2011 wieder zu

mindestens 75% arbeitsfähig, da die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu

jenem Zeitpunkt gemäss dem Bericht der Rehaklinik 100% betrug, womit er kein

Anspruch mehr auf Taggelder hat. Somit besteht – entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers – kein Widerspruch zwischen dem Schreiben vom 24. Mai 2011 und

der später folgenden Verfügung vom 5. August 2011, in welcher von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird.

Damit ist übereinstimmend mit der Vorinstanz in Bezug auf die reinen Unfallfolgen von

einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.

b) Hinsichtlich des Validenlohns bringt der Beschwerdeführer vor, dieser sei von der

Vorinstanz nicht korrekt festgesetzt worden, da diese von einer Arbeitswoche von 40.5

Stunden ausging, obwohl der Beschwerdeführer real 45 Stunden die Woche gearbeitet

habe.

Aus den Unterlagen ergibt sich zwar sehr wohl, dass der Beschwerdeführer namentlich in

den Sommermonaten regelmässig 9 Stunden pro Tag gearbeitet hat und damit während

45 Stunden wöchentlich. Hingegen ergibt sich daraus aber auch, dass dem während dem

Winterhalbjahr nicht so war. So ergibt sich beispielsweise für den Monat April 2008 eine

durchschnittliche Arbeitszeit von 7.77 Stunden/Tag (171 Stunden, 22 Arbeitstage) und

im Monat November 2008 eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7.75 Stunden/Tag (155

Stunden, 20 Arbeitstage). Damit ist erstellt, dass eben nicht von einer durchschnittlichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen werden kann. Der ehemalige

Arbeitgeber gibt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40.5 Stunden sowie als

Jahresarbeitszeit 2'106 Stunden an. Die Suva berücksichtigte die leicht höheren Angaben

des zur Anwendung kommenden Gesamtarbeitsvertrages (2'112 Stunden) was auch im

Licht der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.

Hinsichtlich des von der Vorinstanz berücksichtigenden Stundenlohnes gibt es ebenfalls

nichts auszusetzen, da dieser exakt den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers entspricht

(29.05 Franken + 8.3% für den Anteil 13. Monatslohn). Demgegenüber kann die Ferien-

und Feiertagsentschädigung von 13% nicht mit eingerechnet werden, da bei der oben

festgehaltenen Jahresarbeitszeit von 2’112 Stunden die Ferien bereits enthalten sind. So

ergeben sich in einem durchschnittlichen Jahr mit einer 5-Tageswoche und ohne jegliche

Ferien 104 arbeitsfreie Tage und damit 261 Arbeitstage, womit ein durchschnittlicher

Arbeitstag 8.09 Stunden (2'112:261) dauern würde. Dies entspricht fast exakt der

durchschnittlichen Arbeitszeit pro Tag im Betrieb (40.5:5= 8.1). Daraus ergibt sich, dass

die Ferien nicht ein zweites Mal im Lohn berücksichtigt werden können.

An der Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Valideneinkommens von 66'445.95,

gerundet 66'446 Franken gibt es deshalb nichts auszusetzen.

- 12 -

c) Hinsichtlich des Invalidenlohnes ist zunächst nochmals auf die funktionellen Ein-

schränkungen hinzuweisen, welche gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom

13. März 2011 eine angepasste Tätigkeit zu berücksichtigen hat: Hüfte links: wechselbe-

lastend, kein Gehen in unebenem Gelände, kein wiederholtes Treppensteigen, kein

Leitersteigen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken.

Schulter links: keine Arbeit über Brusthöhe, kein körperentferntes Hantieren von Lasten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, drei der fünf DAP-Blätter würden länger dauerndes

Sitzen vorsehen. Dabei handle es sich um eine Zwangshaltung, welche gemäss der Reha-

klinik aber gerade nicht erlaubt sei.

Die von der Vorinstanz berücksichtigten DAP-Blätter entsprechen durchaus den Vorgaben

der Rehaklinik G.________, handelt es sich doch bei ihnen um leichte Tätigkeiten,

welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden, ohne jegliche Arbeiten über Brusthöhe,

ohne Treppen- und Leitersteigen. Zum Sitzen im Speziellen ist festzuhalten, dass es sich

dabei mitnichten um eine Zwangshaltung wie Knien, Kauern, Hocken handelt, wie es die

Vorinstanz zu Recht in ihrem Gegenbemerkungen festgehalten hat.

Damit gibt es auch an den gewählten DAP-Blättern nichts auszusetzen und die Vorinstanz

hat auch die übrigen oben dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt,

weshalb von einem Invalideneinkommen von 55'857 Franken auszugehen ist. Ferner ist

wie gesehen bei Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Blättern ein Leidens-

abzug für behinderungsbedingte Einschränkungen nicht zulässig. Schliesslich ist auch

nicht

erkennbar,

weshalb

vorliegend

das

Alter

bei

der

Festsetzung

des

Invalideneinkommens berücksichtigt werden soll, in dem vom durchschnittlichen

Mittelwert der berücksichtigten DAP-Blättern abgewichen wird. So handelt es sich dabei

namentlich nicht um körperlich anstrengende Arbeiten, sondern vielmehr Arbeiten,

welche für alle Altersklassen möglich sind. Auch erfordern diese Arbeiten nicht eine lange

Anlehrungszeit, sondern gemäss den Angaben auf den DAP-Blättern eine Einarbeitung

zwischen 2 Wochen bis 3 Monate, so dass das Alter des Beschwerdeführers, 56 Jahre

zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, kein Hinderungsgrund darstellt. Auch hat das

Bundesgericht – zwar bezogen auf die LSE-Statistiklöhne – wiederholt festgehalten, dass

Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei

Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten beim Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von

50 bis 63/65 Jahren noch lohnerhöhend auswirkt.

d) Damit gibt es weder am Validenlohn von 66'446 Franken noch am Invalidenlohn

von 55'857 Franken etwas auszusetzen und die Suva ist zu Recht von einem Invaliditäts-

grad von 15.9%, gerundet 16%, ausgegangen.

5.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es könne sich in casu einzig um eine

Übergangsrente handeln, da die Eingliederungsmassnahmen der IV im Moment des

Einspracheentscheides noch nicht abgeschlossen waren.

Anlässlich der Verfügung vom 5. August 2011 hat die Suva gemäss den Unterlagen eine

definitive Rente gesprochen, da zu jenem Zeitpunkt der Fallabschluss aufgrund des

stabilisierten Gesundheitszustandes möglich war, keine Eingliederungsmassnahmen der

IV am Laufen waren und ein Entscheid über solche – wie gesehen – gemäss der Recht-

sprechung auch nicht abgewartet werden musste. Aufgrund des Einspracheverfahrens ist

aber diese definitive Rente nie rechtskräftig geworden. Da sich nun während des Ein-

spracheverfahrens der Sachverhalt des vorliegendes Falles mit der ab dem 5. September

- 13 -

2011 stattfindenden Eingliederungsmassnahme der IV geändert hat und ferner der rele-

vante Sachverhalt zum Zeitpunkt des Einspracheentscheidees massgebend ist, ergibt

sich, dass in casu damit einzig eine Übergangsrente gesprochen wurde, deren Höhe, wie

vorhin dargelegt, korrekt ist. Es wäre an der Suva gewesen, dies im Einspracheentscheid

zu erwähnen und nicht einzig parallel dazu am 27. September 2011 eine Mitteilung an

den Versicherten zu senden.

Dennoch gibt es aber im Ergebnis am Einspracheentscheid der Suva nichts auszusetzen

und diese hat zu Recht den Fall abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Rente –

vorliegend gemäss dem massgebenden Sachverhalt eine Übergangsrente – von 16%

zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird damit einzig hinsichtlich seines Einwandes

bezüglich der Natur der Rente Recht gegeben, womit er aber im Ergebnis nicht besser

gestellt ist, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens

werden keine Gerichtskosten erhoben.

D e r H o f e r k e n n t :

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten

eingereicht

werden.

Diese

Frist

kann

weder

verlängert

noch

unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und

unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die

Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde

behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit

dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist

grundsätzlich kostenpflichtig.