Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger), geb. 1957, geschieden, ist Vater von zwei Kindern: B.________ (geb. 2002) und C.________ (geb. 2005). Er ist seit dem Jahr 2022 AHV-Rentner und bezieht für seine beiden Kinder, die sich noch in Ausbil- dung befinden, eine Kinderrente der AHV (1. Säule) sowie eine Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge (2. Säule). B. In der Steuererklärung, welche er am 20. März 2023 für die Steuerperiode 2022 einreichte, deklarierte der Steuerpflichtige die folgenden Einkommen aus Renten und Pensionen: AHV- und IV- Renten (1. Säule) von CHF 16'520.- (Code 3.110), Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsor- ge (2. Säule) von CHF 29'838.- (Code. 3.120) und erhaltene Unterhaltsbeiträge von CHF 24'912.- (Code 3.150). Zu den Kinderrenten der AHV erklärte er, dass diese gemäss Scheidungsurteil direkt an seine Kinder ausbezahlt würden, weshalb sie bei seinem steuerpflichtigen Einkommen nicht zu berücksichtigen seien. In der ordentlichen Veranlagungsanzeige vom 29. September 2023 setzte die Kantonale Steuerver- waltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (1. Säule) auf CHF 29'736.- (Code 3.110), das Einkommen aus Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsor- ge (2. Säule) auf CHF 40'520.- (Code 3.120) und das Einkommen aus Alimentenbezügen auf CHF 24'912.- (Code 3.150) fest und berücksichtigte Unterhaltsbeiträge von CHF 14'364.- (Code 4.340). Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich für den Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 72'435.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 7'029.75) bzw. CHF 71'752.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 1'072.25). Die Abweichungen gegenüber der Steuererklärung begründete die Steuerverwaltung wie folgt: Die Zusatzrenten der Kinder seien beim Rentenbezüger steuerbar (Code 3.110). Die berücksichtigten Unterhaltsbeiträge würden sich wie folgt zusammensetzen: CHF 6'608.- (1. Säule betreffend Kind C.________), CHF 3'192.- (1. Säule betreffend Kind C.________) und CHF 4'564.- (2. Säule betreffend geschie- dene Ehefrau) (Code 4.340). Am 26. Oktober 2023 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Veranlagung. Er machte geltend, dass seine Tochter B.________ volljährig sei und an der D.________ studiere. Seit dem
1. Mai 2022 würden ihr die Kinderrente der AHV (monatlich CHF 826.-) und die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge (monatlich CHF 266.-) direkt ausbezahlt. Durch diese Auszahlung direkt an seine Tochter finde bei ihm kein Einkommenszufluss statt und seien die Renteneinkünfte beim volljährigen Kind zu besteuern. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einspra- che teilweise gut. Sie erwog, dass, wenn das volljährige Kind verlange, dass ihm die Kinderrente der AHV direkt ausbezahlt werde, und diesem Antrag – im Sinne von Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) – entsprochen werde, beim Rentenberechtigten kein Einkommenszufluss (mehr) stattfinde. Die Kinderrente der AHV von monatlich CHF 826.- sei deshalb ab August 2022 beim volljährigen Kind (Tochter B.________) zu besteuern. Für die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge fehle indes- sen eine entsprechende Bestimmung. Hier sei die Rente für die Tochter B.________ nach wie vor beim Rentenberechtigten zu besteuern.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Am 18. Januar 2024 erhielt der Steuerpflichtige eine berichtigte Veranlagungsanzeige, in der das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (1. Säule) auf CHF 25'606.- reduziert wurde. Unter Berück- sichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich für den Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkom- men (Code 7.910) von CHF 68'105.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 6'421.90) bzw. CHF 67'622.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 950.45). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 erhob der Steuerpflichtige, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin, mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, die Kinderrente der AHV und die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge zu Gunsten seiner Tochter B.________ ab dem 1. Mai 2022 einkommenssteu- erlich nicht zu berücksichtigen und entsprechend das steuerbare Einkommen auf CHF 63'699.- (Kantonssteuer) resp. CHF 63'016.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen. Eventualiter sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf das Willkürverbot sowie die Begründungspflicht (Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV). Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, dass mit den eingereichten Unterla- gen nachgewiesen worden sei, dass die Kinderrente der AHV und die Alterskinderrente aus berufli- cher Vorsorge seit Mai 2022 direkt an seine Tochter B.________ ausbezahlt würden. Die betreffen- den Zusatzrenten seien also nicht als Einkünfte bei ihm eingegangen und folglich auch nicht von ihm zu versteuern. Der mit Verfügung vom 18. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am
1. Februar 2024 geleistet. Am 27. März 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Sachverhaltselemente ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefoch- tenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 12. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuer- schuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Formelles
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. So sei die Vorinstanz, obschon sie ihn am 7. November 2023 zur Stellungnahme aufgefordert habe, auf seine Eingabe vom 24. November 2023 nicht eingegangen. Auch lege die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht dar, weshalb er den Nachweis nicht erbracht habe, dass seine Tochter B.________ die direkte Rentenauszahlung an sie bei den Kassen beantragt habe.
E. 2.2 Das Steuerverfahrensrecht sieht vor, dass Veranlagungsverfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide mit einer Begründung zu versehen sind (für die direkte Bundessteuer: Art. 131 Abs. 2, Art. 135 Abs. 2 und Art. 143 Abs. 2 DBG; für die Kantonssteuer: Art. 165 Abs. 2, Art. 179 Abs. 3 und Art. 187 DStG). Auch leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV eine allgemeine Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Welche Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellen sind, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach- zuvollziehen. Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argu- menten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begrün- dung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Dichte und Umfang der Begründung hängen von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von der funktionellen Stellung der verfügenden bzw. entscheidenden Instanz, von den Vorbringen der Parteien, vom Umfang des Ermessensbereichs der Behörde und von der Komplexität der Materie. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen. Die Begründungspflicht ist jedenfalls erfüllt, wenn die Betroffenen die entsprechende Erwägung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 sachgerecht anfechten können (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage 2018, § 15 Rz. 43). Die Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung sind unterschiedlich, einerseits in Bezug auf die Verfü- gung selbst (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit), andererseits hinsichtlich der Rechte des Steuerpflich- tigen (oder anderer Betroffener) (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, § 15 Rz. 55). Bei mangel- hafter Begründung muss die Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten werden; andern- falls erwächst sie in Rechtskraft. Selbst bei vollständigem Fehlen einer Begründung ist die Verfügung oder der Entscheid in der Regel nicht nichtig. Sofern der Rechtsmittelbehörde volle Überprüfungs- befugnis zukommt, kann der Mangel auch dadurch geheilt werden, dass die fehlende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben und der Steuerpflichtige dazu angehört wird, wobei anzu- merken ist, dass der dadurch eintretende Verlust einer Instanz problematisch ist. Andernfalls ist die fehlerhafte Verfügung aufzuheben (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, §15 Rz. 58).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer erhält für seine volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Toch- ter B.________ eine Kinderrente der AHV sowie eine Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge. Nachdem die Vorinstanz in der Veranlagungsverfügung vom 29. September 2023 noch beide Zusatzrenten vollumfänglich beim steuerpflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers (Codes 3.110 und 3.120) berücksichtigt hatte, korrigierte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (1. Säule) von CHF 29'736.- auf CHF 25'606.-. Dies begründete sie – unter Bezugnahme auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (namentlich Art. 71ter Abs. 3 AHVV) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil BGer 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H.) – damit, dass die Kinderrente der AHV für die Tochter B.________ gemäss dem Steuerausweis der Kantonalen Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) ab August 2022 bei ihr direkt zu besteuern sei. Entsprechend wurde das unter Code 3.110 veranlagte Einkommen um CHF 4'130.- (5 Monate à CHF 826.-) von CHF 29'736.- auf CHF 25'606.- reduziert. Demgegenüber wurde an der vollumfänglichen Besteuerung der Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge für die Tochter B.________ beim Beschwerdeführer festgehalten. Dies mit der Begrün- dung, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine dem Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprechende Regelung fehle, weshalb die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge nach wie vor beim Begüns- tigten zu besteuern sei.
E. 2.4 Damit kann festgestellt werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid den Anforde- rungen an die Begründungspflicht ohne Weiteres genügt und der Beschwerdeführer mit der im Einspracheentscheid enthaltenen Begründung durchaus in der Lage war, diesen sachgerecht anzu- fechten. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Direkte Bundessteuer (604 2024 4)
E. 3.1 Kinderrenten gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zählen ebenso wie Alterskinderrenten aus
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 17 BVG zu den steuerbaren Einkünften aus Vorsorge (Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG).
E. 3.2 AHV-Renten (und auch Renten der Invalidenversicherung) müssen von den Rentenberech- tigten deklariert werden und unterliegen bei ihnen der Steuer. Aus Art. 22ter Abs. 1 AHVG, wonach Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben, hat das Bundesgericht abgelei- tet, dass solche Renten beim Rentenberechtigten steuerlich zu erfassen sind, und zwar unabhängig von einer Weiterleitung der Rente an ein Kind, beruhe diese auf einer entsprechenden familienrecht- lichen Verpflichtung oder erfolge sie freiwillig (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.1 mit Verweis auf die Urteile BGer 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.5 und 2A.536/2001 vom 29. Mai 2002 E. 3.1 für eine Invalidenkinderrente). Während gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG Kinderrenten grundsätzlich dem Empfänger der Altersrente zustehen, sieht Art. 22ter Abs. 2 letzter Satz AHVG ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Auszah- lung von Kinderrenten für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) regeln kann, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (vgl. ebenso Art. 35 Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.1). Von dieser Kompetenz (vgl. BGE 134 V 15 E. 3.5) hat der Bundesrat durch den Erlass von Art. 71ter AHVV Gebrauch gemacht. Dabei sah Art. 71ter AHVV ursprünglich (Fassung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002; AS 2002 199) lediglich vor, dass bei nicht oder nicht mehr mitein- ander verheirateten oder getrennt lebenden Eltern die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenbe- rechtigten Elternteil auszuzahlen war, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zustand und es bei ihm wohnte. Gleiches galt mittels eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Fassung vom 28. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004) auf Art. 71ter AHVV für Kinderrenten der Invalidenversicherung (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.2). Nachdem das Bundesgericht in mehreren Urteilen entschieden hatte, dass in Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter AHVV ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vorliege, d.h. (Dritt-) Auszah- lungen der Invalidenkinderrente direkt an das mündige Kind nicht möglich seien (BGE 134 V 15; Urteil BGer 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3; dabei wies das Bundesgericht in E. 3.5 ausdrücklich darauf hin, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG auch für mündige Kinder eine analoge Regelung wie diejenige in aArt. 71ter AHVV treffen könne), entschloss sich der Bundesrat zu einer Änderung von Art. 71ter AHVV. Art. 71ter AHVV (in der Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011; AS 2010 4573) sieht nunmehr vor, dass sich bei Volljährigwerden des Kindes an der vorher praktizierten Auszahlung nichts ändert, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selbst. Alterskinderrenten können somit, wenn das volljährige Kind dies verlangt, seither direkt an dieses ausbezahlt werden (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.3 mit Verweis auf BGE 143 V 305 E. 5) Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das volljährige Kind für bei gegebenem Anspruch beste- hende AHV-Kinderrenten verlangen kann, dass ihm diese direkt – und nicht an den Rentenberech- tigten – ausbezahlt werden. In steuerlicher Hinsicht bedeutet dies, dass zwar grundsätzlich wie nach der bisherigen Rechtsprechung AHV-Kinderrenten von den Rentenberechtigten zu deklarieren sind und bei ihnen der Steuer unterliegen; und zwar auch dann, wenn die Rente für ein volljähriges Kind
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 bezogen, aber direkt an dieses weitergeleitet wird (Urteil BGer 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H.). Verlangt das volljährige Kind hingegen, dass ihm die Rente direkt ausbezahlt wird (was wie dargelegt unter der Herrschaft von aArt. 71ter AHVV nicht möglich war) und wird diesem Antrag in Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen, so kann nicht (mehr) von einem Einkom- menszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden. Diesfalls sind die betreffenden Einkünfte dem volljährigen Kind zuzurechnen; denn nachdem einem entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes gemäss Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen wurde, besteht nur noch ein Anspruch auf Direktauszahlung an das volljährige Kind. Durch den Antrag auf Direktzahlung an das volljährige Kind findet beim Rentenberechtigten kein Einkommenszufluss mehr statt. Es besteht kein Rechtsgrund mehr, die Zahlung an ihn zu leisten. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Rentenberechtigte bei den Vormundschaftsbehörden oder den Zivilgerichten einen anderen Direkt- zahlungsempfänger beantragt. Diesfalls ist der steuerlich relevante Einkommenszufluss gesondert zu prüfen. Erwirkt der Rentenberechtigte eine Direktzahlung an ihn selbst, so erfolgt bei ihm der steuerlich relevante Einkommenszufluss. Insoweit rechtfertigt es sich, die bisherige Rechtsprechung (welche an die Rechtslage vor dem 1. Januar 2011, d.h. vor dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV anknüpfte) zu präzisieren (vgl. in diese Richtung auch LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil,
2. Auflage 2019, Art. 22 N. 9; Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.4). Für die einkommenssteuerliche Behandlung der AHV-Kinderrente kommt es also darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit sie vom Rentenberechtigten und/oder vom volljährigen Kind gestützt auf Art. 71ter Abs. 3 AHVV bezogen wurde (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.3.1). Entsprechend ist auch die kantonale Rechtsprechung, welche sich auch nach dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientierte (vgl. Urteil KG FR 604 2018 67), an diese Präzisierung anzupassen.
E. 3.3 Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kinderrenten der beruflichen Vorsorge (BÄHLER, Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 832 Fn. 93). Denn im Bereich der beruflichen Vorsorge fehlt eine Art. 71ter AHVV entsprechende Regel (vgl. Art. 25 BVG) und für eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifi- ziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber). Eine Drittauszahlung der Kinderrente an das volljährige Kind ist in der beruflichen Vorsorge auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe also nicht vorgesehen und eine Ergänzung der normativen Ordnung, wie sie in Art. 71ter Abs. 3 AHVV verwirk- licht worden ist, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichts (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 2 E. 4). Im vorliegenden Fall enthält auch das Vorsorgereglement der Pensionskasse keine Grundlage zur Drittauszahlung an das volljährige Kind.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kinderrente der AHV direkt an seine Tochter B.________ ausbezahlt werde. Er legte diesbezüglich bereits im Veranlagungs- und Einsprachever- fahren verschiedene Belege ins Recht: Aus dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. Juli 2022 ist ersichtlich, dass die Scheidungsparteien vereinbart haben, dass die AHV-Kinderrenten den Kindern direkt überwie- sen werden (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs; Beilage zur Steuererklärung). Dass die Kinderrente der AHV tatsächlich auf das Konto von Tochter B.________ überwiesen wird, ergibt sich denn auch aus der Verfügung betreffend Rentenleistungen der AHV vom 15. Mai 2022 (Beilage zur Einsprache und
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 zur Eingabe vom 24. November 2023). Sodann hat der Beschwerdeführer diverse Kontoauszüge ins Recht gelegt, die belegen, dass die Kinderrente der AHV seit Beginn (Mai 2022) monatlich auf das Konto von Tochter B.________ überwiesen wird (vgl. namentlich die Übersicht der Kontotrans- aktionen 01.01.2022-31.12.2022 vom 23. Oktober 2023 mit insgesamt 8 Gutschriften der Ausgleichskasse im Betrag von CHF 826.- auf das Privatkonto für Jugendliche von Tochter B.________ seit dem Monat Mai 2022; Beilage zur Einsprache). Schliesslich bestätigt auch die Tochter B.________, dass ihr die Kinderrente der AHV seit dem 1. Mai 2022 direkt ausbezahlt wird (Bestätigung vom 20. Oktober 2023; Beilage zur Steuererklärung und zur Eingabe vom 24. Novem- ber 2022). Auch hat sie in ihrer Steuererklärung ein Einkommen aus Renten der 1. Säule im Gesamt- betrag von CHF 7'128.- deklariert (Beilage zur Einsprache). Mit Einspracheentscheid hat die Vorinstanz die Einsprache in diesem Punkt teilweise gutgeheissen und die Kinderrente der AHV zugunsten von Kind B.________ von monatlich CHF 826.- ab August 2022 nicht mehr beim Beschwerdeführer angerechnet. Weshalb aber die Renten der Monate Mai bis Juli 2022 nach wie vor dem Beschwerdeführer angerechnet wurden, obschon die Rente nach- weislich seit Mai 2022 direkt an die Tochter B.________ ausbezahlt wird, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von der Vorinstanz nicht begründet. Da zufolge der Direktauszahlung an die Tochter B.________ beim Beschwerdeführer kein entsprechender Einkommenszufluss statt- gefunden hat, sind auch die Monate Mai bis und mit Juli 2022 nicht bei ihm zu veranlagen, sondern bei seinem volljährigen Kind. Allerdings wurde bei Tochter B.________ im Steuerjahr 2022 nur ein Einkommen aus unselbständigem Nebenerwerb (Code 1.120) veranlagt, nicht aber ein Einkommen aus Renten und Pensionen (vgl. Veranlagungsanzeige vom 17. August 2023; Beschwerdebeilage 11), obschon ein solches deklariert wurde (vgl. Steuererklärung; Beschwerdebeilage 10). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und das Einkommen aus AHV- und IV- Renten (1. Säule) auf CHF 23'128.- (Altersrente von CHF 16'520.- zuzüglich Kinderrente der AHV zugunsten von Tochter C.________ von CHF 6'608.-) festzusetzen (Code. 3.110). Bleibt zu erwähnen, dass – auch wenn die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist – von einer willkürlichen Rechtsanwendung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, nicht die Rede sein kann.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass auch die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge seit dem 1. Mai 2022 direkt an seine Tochter B.________ ausbezahlt werde, und legte diesbezüglich diverse Unterlagen ins Recht, die dies belegen (vgl. namentlich Bestätigung der Pensionskasse des Staatspersonals zuhanden des Steueramtes vom 21. Juli 2023; E-Mail der Pensionskasse des Staatspersonals zuhanden von Tochter B.________ vom 27. April 2022; Bestäti- gung von Tochter B.________ vom 20. Oktober 2023; Übersicht der Kontotransaktionen 01.01.2022-31.12.2022 vom 23. Oktober 2023 mit insgesamt 6 Gutschriften der Pensionskasse des Staatspersonals im Gesamtbetrag von CHF 2'128.- [entspricht 8 Alterskinderrenten aus beruflicher Vorsorge à CHF 266.-] auf das Privatkonto für Jugendliche von Tochter B.________ seit dem Monat Mai 2022). Auch wenn der Beschwerdeführer mit den ins Recht gelegten Belegen nachweisen konnte, dass die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge seit Mai 2022 direkt an seine volljährige Tochter B.________ ausbezahlt wird, so besteht für eine solche Direktauszahlung weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage (vgl. vorstehende E. 3.3). Damit kommt auch die Präzisie- rung der bisherigen Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Invalidenversicherung, welche an die Rechtslage vor dem 1. Januar 2011, d.h. vor dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 anknüpfte (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2), nicht zum Tragen. So ist im Bereich der beruflichen Vorsorge nach wie vor an die altrechtliche Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Invalidenver- sicherung anzuknüpfen, welche vorsah, dass die entsprechenden Renten auch dann, wenn sie für ein volljähriges Kind bezogen und direkt an dieses weitergeleitet werden, von den Rentenberechtig- ten zu deklarieren sind und bei ihnen der Steuer unterliegen (vgl. Urteil BGer 2C_164/2007 vom
17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H., bestätigt mit Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.2). Zwar wird im vorliegenden Fall dieser Zwischenschritt über den Rentenberechtigten zufolge Direkt- auszahlung an das volljährige Kind ausgelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwer- deführer gleich zu behandeln ist wie ein Rentenberechtigter, dem die Alterskinderrente aus berufli- cher Vorsorge für sein volljähriges Kind ausbezahlt wird und der diese Rente in der Folge an sein Kind weiterleitet. So oder anders findet der Einkommenszufluss beim Beschwerdeführer statt, der mit der Kinderrente der AHV und der Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge seinen zivilrechtli- chen Unterhaltspflichten nachkommt (vgl. Scheidungsurteil, Ziff. 3 des Entscheiddispositivs). Bleibt zu erwähnen, dass der Umstand, dass die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge nicht dem Beschwerdeführer zukommt, sondern seiner Tochter B.________, dadurch Rechnung getragen wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Sozialabzug für Kinder (Code 6.110) von CHF 3'550.- (Kantonssteuer) resp. CHF 6'500.- (direkte Bundessteuer) gewährt wurde (vgl. auch den entspre- chenden Hinweis auf der Veranlagungsanzeige).
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festzu- setzen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Kantonssteuer (604 2024 5)
E. 5 Auch auf dem Gebiet der Kantonssteuer sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar (Art. 23 Abs. 1 DStG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 und 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer teilweise gutzuheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird die Beschwer- de teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 800.- festzu- setzen und dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer zur Hälfte (CHF 400.-) aufzuerlegen. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, der Saldo (CHF 400.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. VRG, dem Tarif VJ sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Der Rechtsvertreter hat am 1. Juli 2024 eine Kostenliste über einen Betrag von insgesamt CHF 3'529.30 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 3'219.- (10.73 Stunden à CHF 300.-), Ausla- gen von CHF 50.-, Mehrwertsteuer von CHF 260.30 (CHF 86.32 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen: 7,7 Prozent auf CHF 1'121.-; CHF 173.98 für ab dem 1. Januar 2024 erbrach- te Leistungen: 8,1 Prozent auf CHF 2'148.-) sowie Barauslagen von CHF 50.- umfasst. Der faktu- rierte Zeitaufwand erweist sich nicht als unangemessen, allerdings entspricht der geltend gemachte Stundentarif nicht dem Tarif VJ, der einen Stundentarif von CHF 250.- vorsieht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ). Damit ist die von der unterliegenden Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung auf insgesamt CHF 1'366.25 (10.73 Stunden à CHF 250.-/h und Auslagen von CHF 50.-, davon die Hälfte), zuzüglich einer Mehrwertsteuer von CHF 36.30 (7,7 Prozent von CHF 471.25) und CHF 72.50 (8,1 Prozent von CHF 895.-) festzusetzen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2024 4) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Kantonssteuer (604 2024 5) 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Kosten und Entschädigung 3. A.________ werden Gerichtskosten von CHF 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo des Kostenvorschusses von CHF 400.- wird A.________ zurückerstattet. 4. A.________ wird zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine reduzierte Parteientschä- digung von insgesamt CHF 1'475.05 (davon Mehrwertsteuer von CHF 36.30 zu 7,7 Prozent und CHF 72.50 zu 8,1 Prozent) zugesprochen. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Juli 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2024 4 604 2024 5 Urteil vom 10. Juli 2024 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Kinderrente (volljähriges Kind) Beschwerde vom 12. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom
12. Dezember 2023 (direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2022)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger), geb. 1957, geschieden, ist Vater von zwei Kindern: B.________ (geb. 2002) und C.________ (geb. 2005). Er ist seit dem Jahr 2022 AHV-Rentner und bezieht für seine beiden Kinder, die sich noch in Ausbil- dung befinden, eine Kinderrente der AHV (1. Säule) sowie eine Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge (2. Säule). B. In der Steuererklärung, welche er am 20. März 2023 für die Steuerperiode 2022 einreichte, deklarierte der Steuerpflichtige die folgenden Einkommen aus Renten und Pensionen: AHV- und IV- Renten (1. Säule) von CHF 16'520.- (Code 3.110), Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsor- ge (2. Säule) von CHF 29'838.- (Code. 3.120) und erhaltene Unterhaltsbeiträge von CHF 24'912.- (Code 3.150). Zu den Kinderrenten der AHV erklärte er, dass diese gemäss Scheidungsurteil direkt an seine Kinder ausbezahlt würden, weshalb sie bei seinem steuerpflichtigen Einkommen nicht zu berücksichtigen seien. In der ordentlichen Veranlagungsanzeige vom 29. September 2023 setzte die Kantonale Steuerver- waltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (1. Säule) auf CHF 29'736.- (Code 3.110), das Einkommen aus Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsor- ge (2. Säule) auf CHF 40'520.- (Code 3.120) und das Einkommen aus Alimentenbezügen auf CHF 24'912.- (Code 3.150) fest und berücksichtigte Unterhaltsbeiträge von CHF 14'364.- (Code 4.340). Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich für den Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 72'435.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 7'029.75) bzw. CHF 71'752.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 1'072.25). Die Abweichungen gegenüber der Steuererklärung begründete die Steuerverwaltung wie folgt: Die Zusatzrenten der Kinder seien beim Rentenbezüger steuerbar (Code 3.110). Die berücksichtigten Unterhaltsbeiträge würden sich wie folgt zusammensetzen: CHF 6'608.- (1. Säule betreffend Kind C.________), CHF 3'192.- (1. Säule betreffend Kind C.________) und CHF 4'564.- (2. Säule betreffend geschie- dene Ehefrau) (Code 4.340). Am 26. Oktober 2023 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Veranlagung. Er machte geltend, dass seine Tochter B.________ volljährig sei und an der D.________ studiere. Seit dem
1. Mai 2022 würden ihr die Kinderrente der AHV (monatlich CHF 826.-) und die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge (monatlich CHF 266.-) direkt ausbezahlt. Durch diese Auszahlung direkt an seine Tochter finde bei ihm kein Einkommenszufluss statt und seien die Renteneinkünfte beim volljährigen Kind zu besteuern. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einspra- che teilweise gut. Sie erwog, dass, wenn das volljährige Kind verlange, dass ihm die Kinderrente der AHV direkt ausbezahlt werde, und diesem Antrag – im Sinne von Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) – entsprochen werde, beim Rentenberechtigten kein Einkommenszufluss (mehr) stattfinde. Die Kinderrente der AHV von monatlich CHF 826.- sei deshalb ab August 2022 beim volljährigen Kind (Tochter B.________) zu besteuern. Für die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge fehle indes- sen eine entsprechende Bestimmung. Hier sei die Rente für die Tochter B.________ nach wie vor beim Rentenberechtigten zu besteuern.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Am 18. Januar 2024 erhielt der Steuerpflichtige eine berichtigte Veranlagungsanzeige, in der das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (1. Säule) auf CHF 25'606.- reduziert wurde. Unter Berück- sichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich für den Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkom- men (Code 7.910) von CHF 68'105.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 6'421.90) bzw. CHF 67'622.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 950.45). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 erhob der Steuerpflichtige, vertre- ten durch Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin, mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, die Kinderrente der AHV und die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge zu Gunsten seiner Tochter B.________ ab dem 1. Mai 2022 einkommenssteu- erlich nicht zu berücksichtigen und entsprechend das steuerbare Einkommen auf CHF 63'699.- (Kantonssteuer) resp. CHF 63'016.- (direkte Bundessteuer) festzusetzen. Eventualiter sei die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf das Willkürverbot sowie die Begründungspflicht (Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV). Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, dass mit den eingereichten Unterla- gen nachgewiesen worden sei, dass die Kinderrente der AHV und die Alterskinderrente aus berufli- cher Vorsorge seit Mai 2022 direkt an seine Tochter B.________ ausbezahlt würden. Die betreffen- den Zusatzrenten seien also nicht als Einkünfte bei ihm eingegangen und folglich auch nicht von ihm zu versteuern. Der mit Verfügung vom 18. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am
1. Februar 2024 geleistet. Am 27. März 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Sachverhaltselemente ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefoch- tenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 12. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuer- schuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Formelles 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. So sei die Vorinstanz, obschon sie ihn am 7. November 2023 zur Stellungnahme aufgefordert habe, auf seine Eingabe vom 24. November 2023 nicht eingegangen. Auch lege die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht dar, weshalb er den Nachweis nicht erbracht habe, dass seine Tochter B.________ die direkte Rentenauszahlung an sie bei den Kassen beantragt habe. 2.2. Das Steuerverfahrensrecht sieht vor, dass Veranlagungsverfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide mit einer Begründung zu versehen sind (für die direkte Bundessteuer: Art. 131 Abs. 2, Art. 135 Abs. 2 und Art. 143 Abs. 2 DBG; für die Kantonssteuer: Art. 165 Abs. 2, Art. 179 Abs. 3 und Art. 187 DStG). Auch leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV eine allgemeine Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Welche Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellen sind, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach- zuvollziehen. Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argu- menten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begrün- dung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Dichte und Umfang der Begründung hängen von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von der funktionellen Stellung der verfügenden bzw. entscheidenden Instanz, von den Vorbringen der Parteien, vom Umfang des Ermessensbereichs der Behörde und von der Komplexität der Materie. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen. Die Begründungspflicht ist jedenfalls erfüllt, wenn die Betroffenen die entsprechende Erwägung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 sachgerecht anfechten können (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage 2018, § 15 Rz. 43). Die Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung sind unterschiedlich, einerseits in Bezug auf die Verfü- gung selbst (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit), andererseits hinsichtlich der Rechte des Steuerpflich- tigen (oder anderer Betroffener) (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, § 15 Rz. 55). Bei mangel- hafter Begründung muss die Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten werden; andern- falls erwächst sie in Rechtskraft. Selbst bei vollständigem Fehlen einer Begründung ist die Verfügung oder der Entscheid in der Regel nicht nichtig. Sofern der Rechtsmittelbehörde volle Überprüfungs- befugnis zukommt, kann der Mangel auch dadurch geheilt werden, dass die fehlende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeschoben und der Steuerpflichtige dazu angehört wird, wobei anzu- merken ist, dass der dadurch eintretende Verlust einer Instanz problematisch ist. Andernfalls ist die fehlerhafte Verfügung aufzuheben (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, §15 Rz. 58). 2.3. Der Beschwerdeführer erhält für seine volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Toch- ter B.________ eine Kinderrente der AHV sowie eine Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge. Nachdem die Vorinstanz in der Veranlagungsverfügung vom 29. September 2023 noch beide Zusatzrenten vollumfänglich beim steuerpflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers (Codes 3.110 und 3.120) berücksichtigt hatte, korrigierte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (1. Säule) von CHF 29'736.- auf CHF 25'606.-. Dies begründete sie – unter Bezugnahme auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (namentlich Art. 71ter Abs. 3 AHVV) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil BGer 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H.) – damit, dass die Kinderrente der AHV für die Tochter B.________ gemäss dem Steuerausweis der Kantonalen Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) ab August 2022 bei ihr direkt zu besteuern sei. Entsprechend wurde das unter Code 3.110 veranlagte Einkommen um CHF 4'130.- (5 Monate à CHF 826.-) von CHF 29'736.- auf CHF 25'606.- reduziert. Demgegenüber wurde an der vollumfänglichen Besteuerung der Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge für die Tochter B.________ beim Beschwerdeführer festgehalten. Dies mit der Begrün- dung, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge eine dem Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprechende Regelung fehle, weshalb die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge nach wie vor beim Begüns- tigten zu besteuern sei. 2.4. Damit kann festgestellt werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid den Anforde- rungen an die Begründungspflicht ohne Weiteres genügt und der Beschwerdeführer mit der im Einspracheentscheid enthaltenen Begründung durchaus in der Lage war, diesen sachgerecht anzu- fechten. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Direkte Bundessteuer (604 2024 4) 3. 3.1. Kinderrenten gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zählen ebenso wie Alterskinderrenten aus
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 17 BVG zu den steuerbaren Einkünften aus Vorsorge (Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG). 3.2. AHV-Renten (und auch Renten der Invalidenversicherung) müssen von den Rentenberech- tigten deklariert werden und unterliegen bei ihnen der Steuer. Aus Art. 22ter Abs. 1 AHVG, wonach Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben, hat das Bundesgericht abgelei- tet, dass solche Renten beim Rentenberechtigten steuerlich zu erfassen sind, und zwar unabhängig von einer Weiterleitung der Rente an ein Kind, beruhe diese auf einer entsprechenden familienrecht- lichen Verpflichtung oder erfolge sie freiwillig (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.1 mit Verweis auf die Urteile BGer 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.5 und 2A.536/2001 vom 29. Mai 2002 E. 3.1 für eine Invalidenkinderrente). Während gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG Kinderrenten grundsätzlich dem Empfänger der Altersrente zustehen, sieht Art. 22ter Abs. 2 letzter Satz AHVG ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Auszah- lung von Kinderrenten für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) regeln kann, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (vgl. ebenso Art. 35 Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.1). Von dieser Kompetenz (vgl. BGE 134 V 15 E. 3.5) hat der Bundesrat durch den Erlass von Art. 71ter AHVV Gebrauch gemacht. Dabei sah Art. 71ter AHVV ursprünglich (Fassung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002; AS 2002 199) lediglich vor, dass bei nicht oder nicht mehr mitein- ander verheirateten oder getrennt lebenden Eltern die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenbe- rechtigten Elternteil auszuzahlen war, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zustand und es bei ihm wohnte. Gleiches galt mittels eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Fassung vom 28. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004) auf Art. 71ter AHVV für Kinderrenten der Invalidenversicherung (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.2). Nachdem das Bundesgericht in mehreren Urteilen entschieden hatte, dass in Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter AHVV ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vorliege, d.h. (Dritt-) Auszah- lungen der Invalidenkinderrente direkt an das mündige Kind nicht möglich seien (BGE 134 V 15; Urteil BGer 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3; dabei wies das Bundesgericht in E. 3.5 ausdrücklich darauf hin, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG auch für mündige Kinder eine analoge Regelung wie diejenige in aArt. 71ter AHVV treffen könne), entschloss sich der Bundesrat zu einer Änderung von Art. 71ter AHVV. Art. 71ter AHVV (in der Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011; AS 2010 4573) sieht nunmehr vor, dass sich bei Volljährigwerden des Kindes an der vorher praktizierten Auszahlung nichts ändert, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selbst. Alterskinderrenten können somit, wenn das volljährige Kind dies verlangt, seither direkt an dieses ausbezahlt werden (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.3 mit Verweis auf BGE 143 V 305 E. 5) Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das volljährige Kind für bei gegebenem Anspruch beste- hende AHV-Kinderrenten verlangen kann, dass ihm diese direkt – und nicht an den Rentenberech- tigten – ausbezahlt werden. In steuerlicher Hinsicht bedeutet dies, dass zwar grundsätzlich wie nach der bisherigen Rechtsprechung AHV-Kinderrenten von den Rentenberechtigten zu deklarieren sind und bei ihnen der Steuer unterliegen; und zwar auch dann, wenn die Rente für ein volljähriges Kind
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 bezogen, aber direkt an dieses weitergeleitet wird (Urteil BGer 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H.). Verlangt das volljährige Kind hingegen, dass ihm die Rente direkt ausbezahlt wird (was wie dargelegt unter der Herrschaft von aArt. 71ter AHVV nicht möglich war) und wird diesem Antrag in Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen, so kann nicht (mehr) von einem Einkom- menszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden. Diesfalls sind die betreffenden Einkünfte dem volljährigen Kind zuzurechnen; denn nachdem einem entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes gemäss Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen wurde, besteht nur noch ein Anspruch auf Direktauszahlung an das volljährige Kind. Durch den Antrag auf Direktzahlung an das volljährige Kind findet beim Rentenberechtigten kein Einkommenszufluss mehr statt. Es besteht kein Rechtsgrund mehr, die Zahlung an ihn zu leisten. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Rentenberechtigte bei den Vormundschaftsbehörden oder den Zivilgerichten einen anderen Direkt- zahlungsempfänger beantragt. Diesfalls ist der steuerlich relevante Einkommenszufluss gesondert zu prüfen. Erwirkt der Rentenberechtigte eine Direktzahlung an ihn selbst, so erfolgt bei ihm der steuerlich relevante Einkommenszufluss. Insoweit rechtfertigt es sich, die bisherige Rechtsprechung (welche an die Rechtslage vor dem 1. Januar 2011, d.h. vor dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV anknüpfte) zu präzisieren (vgl. in diese Richtung auch LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil,
2. Auflage 2019, Art. 22 N. 9; Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.2.4). Für die einkommenssteuerliche Behandlung der AHV-Kinderrente kommt es also darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit sie vom Rentenberechtigten und/oder vom volljährigen Kind gestützt auf Art. 71ter Abs. 3 AHVV bezogen wurde (Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.3.3.1). Entsprechend ist auch die kantonale Rechtsprechung, welche sich auch nach dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientierte (vgl. Urteil KG FR 604 2018 67), an diese Präzisierung anzupassen. 3.3. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kinderrenten der beruflichen Vorsorge (BÄHLER, Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 832 Fn. 93). Denn im Bereich der beruflichen Vorsorge fehlt eine Art. 71ter AHVV entsprechende Regel (vgl. Art. 25 BVG) und für eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifi- ziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber). Eine Drittauszahlung der Kinderrente an das volljährige Kind ist in der beruflichen Vorsorge auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe also nicht vorgesehen und eine Ergänzung der normativen Ordnung, wie sie in Art. 71ter Abs. 3 AHVV verwirk- licht worden ist, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichts (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 2 E. 4). Im vorliegenden Fall enthält auch das Vorsorgereglement der Pensionskasse keine Grundlage zur Drittauszahlung an das volljährige Kind. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kinderrente der AHV direkt an seine Tochter B.________ ausbezahlt werde. Er legte diesbezüglich bereits im Veranlagungs- und Einsprachever- fahren verschiedene Belege ins Recht: Aus dem Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. Juli 2022 ist ersichtlich, dass die Scheidungsparteien vereinbart haben, dass die AHV-Kinderrenten den Kindern direkt überwie- sen werden (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs; Beilage zur Steuererklärung). Dass die Kinderrente der AHV tatsächlich auf das Konto von Tochter B.________ überwiesen wird, ergibt sich denn auch aus der Verfügung betreffend Rentenleistungen der AHV vom 15. Mai 2022 (Beilage zur Einsprache und
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 zur Eingabe vom 24. November 2023). Sodann hat der Beschwerdeführer diverse Kontoauszüge ins Recht gelegt, die belegen, dass die Kinderrente der AHV seit Beginn (Mai 2022) monatlich auf das Konto von Tochter B.________ überwiesen wird (vgl. namentlich die Übersicht der Kontotrans- aktionen 01.01.2022-31.12.2022 vom 23. Oktober 2023 mit insgesamt 8 Gutschriften der Ausgleichskasse im Betrag von CHF 826.- auf das Privatkonto für Jugendliche von Tochter B.________ seit dem Monat Mai 2022; Beilage zur Einsprache). Schliesslich bestätigt auch die Tochter B.________, dass ihr die Kinderrente der AHV seit dem 1. Mai 2022 direkt ausbezahlt wird (Bestätigung vom 20. Oktober 2023; Beilage zur Steuererklärung und zur Eingabe vom 24. Novem- ber 2022). Auch hat sie in ihrer Steuererklärung ein Einkommen aus Renten der 1. Säule im Gesamt- betrag von CHF 7'128.- deklariert (Beilage zur Einsprache). Mit Einspracheentscheid hat die Vorinstanz die Einsprache in diesem Punkt teilweise gutgeheissen und die Kinderrente der AHV zugunsten von Kind B.________ von monatlich CHF 826.- ab August 2022 nicht mehr beim Beschwerdeführer angerechnet. Weshalb aber die Renten der Monate Mai bis Juli 2022 nach wie vor dem Beschwerdeführer angerechnet wurden, obschon die Rente nach- weislich seit Mai 2022 direkt an die Tochter B.________ ausbezahlt wird, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird auch von der Vorinstanz nicht begründet. Da zufolge der Direktauszahlung an die Tochter B.________ beim Beschwerdeführer kein entsprechender Einkommenszufluss statt- gefunden hat, sind auch die Monate Mai bis und mit Juli 2022 nicht bei ihm zu veranlagen, sondern bei seinem volljährigen Kind. Allerdings wurde bei Tochter B.________ im Steuerjahr 2022 nur ein Einkommen aus unselbständigem Nebenerwerb (Code 1.120) veranlagt, nicht aber ein Einkommen aus Renten und Pensionen (vgl. Veranlagungsanzeige vom 17. August 2023; Beschwerdebeilage 11), obschon ein solches deklariert wurde (vgl. Steuererklärung; Beschwerdebeilage 10). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und das Einkommen aus AHV- und IV- Renten (1. Säule) auf CHF 23'128.- (Altersrente von CHF 16'520.- zuzüglich Kinderrente der AHV zugunsten von Tochter C.________ von CHF 6'608.-) festzusetzen (Code. 3.110). Bleibt zu erwähnen, dass – auch wenn die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist – von einer willkürlichen Rechtsanwendung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, nicht die Rede sein kann. 4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass auch die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge seit dem 1. Mai 2022 direkt an seine Tochter B.________ ausbezahlt werde, und legte diesbezüglich diverse Unterlagen ins Recht, die dies belegen (vgl. namentlich Bestätigung der Pensionskasse des Staatspersonals zuhanden des Steueramtes vom 21. Juli 2023; E-Mail der Pensionskasse des Staatspersonals zuhanden von Tochter B.________ vom 27. April 2022; Bestäti- gung von Tochter B.________ vom 20. Oktober 2023; Übersicht der Kontotransaktionen 01.01.2022-31.12.2022 vom 23. Oktober 2023 mit insgesamt 6 Gutschriften der Pensionskasse des Staatspersonals im Gesamtbetrag von CHF 2'128.- [entspricht 8 Alterskinderrenten aus beruflicher Vorsorge à CHF 266.-] auf das Privatkonto für Jugendliche von Tochter B.________ seit dem Monat Mai 2022). Auch wenn der Beschwerdeführer mit den ins Recht gelegten Belegen nachweisen konnte, dass die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge seit Mai 2022 direkt an seine volljährige Tochter B.________ ausbezahlt wird, so besteht für eine solche Direktauszahlung weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage (vgl. vorstehende E. 3.3). Damit kommt auch die Präzisie- rung der bisherigen Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Invalidenversicherung, welche an die Rechtslage vor dem 1. Januar 2011, d.h. vor dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 anknüpfte (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2), nicht zum Tragen. So ist im Bereich der beruflichen Vorsorge nach wie vor an die altrechtliche Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Invalidenver- sicherung anzuknüpfen, welche vorsah, dass die entsprechenden Renten auch dann, wenn sie für ein volljähriges Kind bezogen und direkt an dieses weitergeleitet werden, von den Rentenberechtig- ten zu deklarieren sind und bei ihnen der Steuer unterliegen (vgl. Urteil BGer 2C_164/2007 vom
17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H., bestätigt mit Urteil BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3.2). Zwar wird im vorliegenden Fall dieser Zwischenschritt über den Rentenberechtigten zufolge Direkt- auszahlung an das volljährige Kind ausgelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwer- deführer gleich zu behandeln ist wie ein Rentenberechtigter, dem die Alterskinderrente aus berufli- cher Vorsorge für sein volljähriges Kind ausbezahlt wird und der diese Rente in der Folge an sein Kind weiterleitet. So oder anders findet der Einkommenszufluss beim Beschwerdeführer statt, der mit der Kinderrente der AHV und der Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge seinen zivilrechtli- chen Unterhaltspflichten nachkommt (vgl. Scheidungsurteil, Ziff. 3 des Entscheiddispositivs). Bleibt zu erwähnen, dass der Umstand, dass die Alterskinderrente aus beruflicher Vorsorge nicht dem Beschwerdeführer zukommt, sondern seiner Tochter B.________, dadurch Rechnung getragen wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Sozialabzug für Kinder (Code 6.110) von CHF 3'550.- (Kantonssteuer) resp. CHF 6'500.- (direkte Bundessteuer) gewährt wurde (vgl. auch den entspre- chenden Hinweis auf der Veranlagungsanzeige). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festzu- setzen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Kantonssteuer (604 2024 5) 5. Auch auf dem Gebiet der Kantonssteuer sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar (Art. 23 Abs. 1 DStG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 und 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer teilweise gutzuheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Kosten- und Entschädigungsfolge 6. 6.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird die Beschwer- de teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 800.- festzu- setzen und dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer zur Hälfte (CHF 400.-) aufzuerlegen. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, der Saldo (CHF 400.-) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 6.2. Der Beschwerdeführer hat als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. VRG, dem Tarif VJ sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Der Rechtsvertreter hat am 1. Juli 2024 eine Kostenliste über einen Betrag von insgesamt CHF 3'529.30 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 3'219.- (10.73 Stunden à CHF 300.-), Ausla- gen von CHF 50.-, Mehrwertsteuer von CHF 260.30 (CHF 86.32 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen: 7,7 Prozent auf CHF 1'121.-; CHF 173.98 für ab dem 1. Januar 2024 erbrach- te Leistungen: 8,1 Prozent auf CHF 2'148.-) sowie Barauslagen von CHF 50.- umfasst. Der faktu- rierte Zeitaufwand erweist sich nicht als unangemessen, allerdings entspricht der geltend gemachte Stundentarif nicht dem Tarif VJ, der einen Stundentarif von CHF 250.- vorsieht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ). Damit ist die von der unterliegenden Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung auf insgesamt CHF 1'366.25 (10.73 Stunden à CHF 250.-/h und Auslagen von CHF 50.-, davon die Hälfte), zuzüglich einer Mehrwertsteuer von CHF 36.30 (7,7 Prozent von CHF 471.25) und CHF 72.50 (8,1 Prozent von CHF 895.-) festzusetzen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2024 4) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Kantonssteuer (604 2024 5) 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus AHV- und IV-Renten (Code 3.110) auf CHF 23'128.- (anstatt: CHF 25'606.-) festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Kosten und Entschädigung 3. A.________ werden Gerichtskosten von CHF 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo des Kostenvorschusses von CHF 400.- wird A.________ zurückerstattet. 4. A.________ wird zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine reduzierte Parteientschä- digung von insgesamt CHF 1'475.05 (davon Mehrwertsteuer von CHF 36.30 zu 7,7 Prozent und CHF 72.50 zu 8,1 Prozent) zugesprochen. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Juli 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin