Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. Am 21. Mai 2020 wurden die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2018 ordentlich veranlagt. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 346‘620.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 44‘965.45) resp. CHF 343‘512.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 31‘217.-) und das steuerba- re Vermögen auf CHF 376‘568.- (satzbestimmendes Vermögen: CHF 381‘062.-; geschuldete Steu- er: CHF 941.25) festgesetzt. In den Bemerkungen findet sich zu Code 4.140 (Einkauf von Beitrags- jahren in die 2. Säule / Pensionskasse) folgender Hinweis: „Ein Kapitalbezug (einschliesslich für Wohneigentumsförderung) kann nicht innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen. Dieser Einkauf kann nicht in Abzug gebracht werden, infolge Kapitalauszahlung am 30.12.2019.“ Gegen diese Steuerveranlagung, namentlich die Verweigerung des Steuerabzugs für den Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule, erhoben die Steuerpflichtigen am 2. Juni 2020 schriftlich Einsprache. Sie wiesen darauf hin, dass dem Pensionskasseneinkauf mehrere Diskussionen mit dem ehemaligen Vizedirektor der Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF) vorangegangen seien. Um die finanzielle Situation nach Erreichen des Rentenalters zu verbessern, sei schliess- lich, auf dessen Anraten, ein Einkauf von etwas mehr als eine halbe Million Schweizer Franken in die PKSPF getätigt worden, womit die Altersrente von CHF 75‘930.- auf über CHF 105‘000.- habe angehoben werden können. Dabei sei auch ein Betrag von insgesamt CHF 340‘000.- aus eigenen Mitteln erbracht worden, wovon CHF 220‘000.- im Jahr 2018 und CHF 120‘000.- im Jahr 2019. Da die PKSPF nur Lohnbestandteile bis zu einer Obergrenze von CHF 85‘320.- versichere, sei im Jahr 2003 zusätzlich zur obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der PKSPF eine überobligatori- sche Alterskapitalversicherung bei der Stiftung für die berufliche Vorsorge der Leitenden Spitalärz- te der Schweiz (nachfolgend: Vorsorgestiftung VLSS) abgeschlossen worden. Diese ermögliche es, die über das Obligatorium hinausgehenden Einkommensbestandteile gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Da diese überobligatorische Alterskapitalversicherung nicht über das 65. Altersjahr hinaus beibehalten werden könne, hätten sich die Steuerpflichtigen im Jahr 2019 einen Betrag von CHF 541‘925.- auszahlen lassen (müssen). Entscheidend sei nun aber, dass die beiden Versicherungsmodelle – PKSPF für den obligatorischen Bereich und Vorsorgestif- tung VLSS für den überobligatorischen Bereich – vollständig voneinander getrennt seien und verschiedene Risiken abdecken würden, weshalb der Kapitalbezug aus der Vorsorgestiftung VLSS keine rechtlichen Wirkungen auf den zuvor getätigten Einkauf in die PKSPF haben könne. Dies umso mehr, als mit dem Einkauf in die PKSPF die Altersvorsorge der Steuerpflichtigen dauerhaft verbessert worden sei und die Rente aus dieser Versicherung in Zukunft vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliege. Der Kapitalbezug aus der Vorsorgestiftung VLSS führe auch nicht zu einer Schmälerung der von der PKSPF garantierten Altersrente. Unter Hinweis auf die konsolidierte Betrachtungsweise in der beruflichen Vorsorge, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sowie das im Steuerrecht gemeinhin geltende Leis- tungsfähigkeitsprinzip wies die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwal- tung) die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 6. August 2020 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der ablehnende Entscheid der Kantonalen Steuerbehörde vom 30.07.2020 gegen die Einsprache vom 06.02.2020 (recte: 02.06.2020) ist aufzuheben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 2. Unserer Einsprache vom 06.02.2020 (recte: 02.06.2020) gegen die ordentliche Steuerveranlagung des Jahres 2018 ist stattzugeben. Der Steuerabzug von CHF 220‘000.- für die Einkäufe in die staatliche Pensionskasse im Jahr 2018 ist in der Steuerklärung des Jahres 2018 zuzulassen. 3. Unter gleicher Rechtsanwendung soll ein nochmaliger Steuerabzug von CHF 120‘000.- für Einkäufe in die staatliche Pensionskasse im Jahr 2019 zum Steuerabzug für das Jahr 2019 zugelassen werden. 4. Wir bitten darum, juristisch zu klären, ob das Kapital in der Höhe von CHF 541‘925.30, welches in die Fondation de Libre Passage der C.________ einbezahlt worden ist, wirklich noch einer dreijährigen Sperrfrist unterliegt. Dieser Kapitalanteil war bereits vor der ersten Einzahlung in die staatliche Pensionskasse gemäss Gesetz frei verfügbares Alterskapital und könnte somit ausbezahlt werden.“ In der Begründung der Beschwerde wird erneut auf die verbesserte berufliche Vorsorgesituation hingewiesen, welche durch die Einkäufe in die PKSPF erreicht worden sei. Die teilweise Auszah- lung des Alterskapitals aus der Vorsorgestiftung VLSS schmälere die verbesserte berufliche Alters- vorsorge durch den Einkauf in die PKSPF in keiner Weise. Während die Steuerersparnis nur temporär sei, werde die höhere Steuerbelastung bleiben. Daraus erhelle, dass Ziel dieser Transak- tionen nicht die Steueroptimierung gewesen sei; diese sei bloss ein positiver Nebeneffekt. Konse- quenterweise müsste also, sollte der Steuerabzug für den Einkauf in die 2. Säule nicht akzeptiert werden, auf eine Besteuerung des durch den Einkauf bewirkten, zusätzlichen Renteneinkommens verzichtet werden. Komme hinzu, dass mit der teilweisen Auszahlung des Vorsorgeguthabens aus der Vorsorgestiftung VLSS die dreijährige Sperrfrist nicht verletzt worden sei (letzte Einzahlung in die Vorsorgestiftung VLSS am 27. Dezember 2016, Auszahlung am 30. Dezember 2019). Ausser- dem sei nach wie vor ein Betrag von CHF 541‘925.30 bei der Fondation de Libre Passage der C.________ blockiert, um die Einhaltung der dreijährigen Sperrfrist bezüglich der in den Jahren 2018 und 2019 getätigten Einkäufe in die PKSPF von etwas mehr als eine halbe Million Schweizer Franken sicherzustellen. Der am 12. August 2020 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 4‘500.- wurde am 26. August 2020 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 29. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2020 reichten die Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ins Recht, in welchen sie an ihren Standpunkten festhielten. Diese wurden der Vorinstanz am 13. November 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, in den folgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom
E. 6 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 9 Abs. 2 Bst. d StHG sowie Art. 34 Abs. 1 Bst. d DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 und 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwen- dung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2020 60)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 2‘250.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Kantonssteuer (604 2020 61)
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 2‘250.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Januar 2021/dki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2020 60 604 2020 61 Urteil vom 26. Januar 2021 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge; Steuerperiode 2018) Beschwerde vom 6. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom
30. Juli 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 21. Mai 2020 wurden die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2018 ordentlich veranlagt. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 346‘620.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 44‘965.45) resp. CHF 343‘512.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 31‘217.-) und das steuerba- re Vermögen auf CHF 376‘568.- (satzbestimmendes Vermögen: CHF 381‘062.-; geschuldete Steu- er: CHF 941.25) festgesetzt. In den Bemerkungen findet sich zu Code 4.140 (Einkauf von Beitrags- jahren in die 2. Säule / Pensionskasse) folgender Hinweis: „Ein Kapitalbezug (einschliesslich für Wohneigentumsförderung) kann nicht innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen. Dieser Einkauf kann nicht in Abzug gebracht werden, infolge Kapitalauszahlung am 30.12.2019.“ Gegen diese Steuerveranlagung, namentlich die Verweigerung des Steuerabzugs für den Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule, erhoben die Steuerpflichtigen am 2. Juni 2020 schriftlich Einsprache. Sie wiesen darauf hin, dass dem Pensionskasseneinkauf mehrere Diskussionen mit dem ehemaligen Vizedirektor der Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF) vorangegangen seien. Um die finanzielle Situation nach Erreichen des Rentenalters zu verbessern, sei schliess- lich, auf dessen Anraten, ein Einkauf von etwas mehr als eine halbe Million Schweizer Franken in die PKSPF getätigt worden, womit die Altersrente von CHF 75‘930.- auf über CHF 105‘000.- habe angehoben werden können. Dabei sei auch ein Betrag von insgesamt CHF 340‘000.- aus eigenen Mitteln erbracht worden, wovon CHF 220‘000.- im Jahr 2018 und CHF 120‘000.- im Jahr 2019. Da die PKSPF nur Lohnbestandteile bis zu einer Obergrenze von CHF 85‘320.- versichere, sei im Jahr 2003 zusätzlich zur obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der PKSPF eine überobligatori- sche Alterskapitalversicherung bei der Stiftung für die berufliche Vorsorge der Leitenden Spitalärz- te der Schweiz (nachfolgend: Vorsorgestiftung VLSS) abgeschlossen worden. Diese ermögliche es, die über das Obligatorium hinausgehenden Einkommensbestandteile gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Da diese überobligatorische Alterskapitalversicherung nicht über das 65. Altersjahr hinaus beibehalten werden könne, hätten sich die Steuerpflichtigen im Jahr 2019 einen Betrag von CHF 541‘925.- auszahlen lassen (müssen). Entscheidend sei nun aber, dass die beiden Versicherungsmodelle – PKSPF für den obligatorischen Bereich und Vorsorgestif- tung VLSS für den überobligatorischen Bereich – vollständig voneinander getrennt seien und verschiedene Risiken abdecken würden, weshalb der Kapitalbezug aus der Vorsorgestiftung VLSS keine rechtlichen Wirkungen auf den zuvor getätigten Einkauf in die PKSPF haben könne. Dies umso mehr, als mit dem Einkauf in die PKSPF die Altersvorsorge der Steuerpflichtigen dauerhaft verbessert worden sei und die Rente aus dieser Versicherung in Zukunft vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliege. Der Kapitalbezug aus der Vorsorgestiftung VLSS führe auch nicht zu einer Schmälerung der von der PKSPF garantierten Altersrente. Unter Hinweis auf die konsolidierte Betrachtungsweise in der beruflichen Vorsorge, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sowie das im Steuerrecht gemeinhin geltende Leis- tungsfähigkeitsprinzip wies die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwal- tung) die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 6. August 2020 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der ablehnende Entscheid der Kantonalen Steuerbehörde vom 30.07.2020 gegen die Einsprache vom 06.02.2020 (recte: 02.06.2020) ist aufzuheben.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 2. Unserer Einsprache vom 06.02.2020 (recte: 02.06.2020) gegen die ordentliche Steuerveranlagung des Jahres 2018 ist stattzugeben. Der Steuerabzug von CHF 220‘000.- für die Einkäufe in die staatliche Pensionskasse im Jahr 2018 ist in der Steuerklärung des Jahres 2018 zuzulassen. 3. Unter gleicher Rechtsanwendung soll ein nochmaliger Steuerabzug von CHF 120‘000.- für Einkäufe in die staatliche Pensionskasse im Jahr 2019 zum Steuerabzug für das Jahr 2019 zugelassen werden. 4. Wir bitten darum, juristisch zu klären, ob das Kapital in der Höhe von CHF 541‘925.30, welches in die Fondation de Libre Passage der C.________ einbezahlt worden ist, wirklich noch einer dreijährigen Sperrfrist unterliegt. Dieser Kapitalanteil war bereits vor der ersten Einzahlung in die staatliche Pensionskasse gemäss Gesetz frei verfügbares Alterskapital und könnte somit ausbezahlt werden.“ In der Begründung der Beschwerde wird erneut auf die verbesserte berufliche Vorsorgesituation hingewiesen, welche durch die Einkäufe in die PKSPF erreicht worden sei. Die teilweise Auszah- lung des Alterskapitals aus der Vorsorgestiftung VLSS schmälere die verbesserte berufliche Alters- vorsorge durch den Einkauf in die PKSPF in keiner Weise. Während die Steuerersparnis nur temporär sei, werde die höhere Steuerbelastung bleiben. Daraus erhelle, dass Ziel dieser Transak- tionen nicht die Steueroptimierung gewesen sei; diese sei bloss ein positiver Nebeneffekt. Konse- quenterweise müsste also, sollte der Steuerabzug für den Einkauf in die 2. Säule nicht akzeptiert werden, auf eine Besteuerung des durch den Einkauf bewirkten, zusätzlichen Renteneinkommens verzichtet werden. Komme hinzu, dass mit der teilweisen Auszahlung des Vorsorgeguthabens aus der Vorsorgestiftung VLSS die dreijährige Sperrfrist nicht verletzt worden sei (letzte Einzahlung in die Vorsorgestiftung VLSS am 27. Dezember 2016, Auszahlung am 30. Dezember 2019). Ausser- dem sei nach wie vor ein Betrag von CHF 541‘925.30 bei der Fondation de Libre Passage der C.________ blockiert, um die Einhaltung der dreijährigen Sperrfrist bezüglich der in den Jahren 2018 und 2019 getätigten Einkäufe in die PKSPF von etwas mehr als eine halbe Million Schweizer Franken sicherzustellen. Der am 12. August 2020 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 4‘500.- wurde am 26. August 2020 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 29. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Am 6. November 2020 reichten die Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ins Recht, in welchen sie an ihren Standpunkten festhielten. Diese wurden der Vorinstanz am 13. November 2020 zur Kenntnisnahme zugesandt. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massge- bend, in den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom
6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 6. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerde- instanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefoch- tenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). 2. 2.1. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (vgl. Urteile BGer 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfahren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstan- des zu bewirken. 2.2. Die Veranlagungsanzeige vom 21. Mai 2020 betrifft die Steuerperiode 2018. Entsprechend ist auch nur die Steuerperiode 2018 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Da einer Veranlagung bei periodischen Steuern nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden können (vgl. etwa Urteil BGer 2C_112 und 113/2014 vom 15. September 2014 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_196/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), entfaltet der angefochtene Einspracheeinscheid keinerlei Rechtswirkungen für die über das Steuerjahr 2018 hinausgehenden Steuerperioden. Folglich kann auf die Rechtsbegehren 3 und 4, soweit sie über das Steuerjahr 2018 hinausgehende Steuerperi- oden betreffen, mangels Vorliegens eines anfechtbaren Einspracheentscheids und weil kein Rechtsschutzinteresse besteht, nicht eingetreten werden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Direkte Bundessteuer (604 2020 60) 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die im Jahr 2018 getätigten Einkäufe in die PKSPF im Betrag von CHF 220‘000.- zum Abzug zuzulassen sind. 3.1. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleiste- ten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge [BVG; SR 831.40]). Die durch diese Vorschrift statuierten Abzüge gelten sowohl für peri- odische als auch für einmalige Zahlungen zwecks Einkaufs von Beitragsjahren im Bereich der obli- gatorischen oder überobligatorischen Vorsorge. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat seit jeher den Abzug dann nicht zugelassen, wenn eine Steuerumgehung vorlag (zu diesem Begriff: BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen). Das ist dann der Fall, wenn missbräuchliche steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezü- ge in und von Pensionskassen getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslü- cken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als steuerbegünstigtes „Kontokorrent“ zweckentfremdet wird. Das Ziel eines Einkaufs von Beitragsjahren besteht im Aufbau bzw. in der Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Dieses Ziel wird aber dann offensichtlich verfehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später – bei kaum verbessertem Versicherungsschutz – der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden (Urteile BGer 2C_488 und 489/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 II 399 E. 3.3.4). 3.2. Mit Wirkung ab 1. Januar 2006 wurde Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG neu in das Gesetz aufge- nommen. Nach dieser Vorschrift dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Mit dem Inkraft- treten von Art. 79b BVG hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert. Im Grundsatzurteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 hat es erkannt, Art. 79b BVG beru- he klar auf steuerrechtlichen Motiven. Aus den parlamentarischen Beratungen erhelle, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollten, welche schon nach der bisherigen Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt hätten (E. 3.3). Wenn Art. 79b Abs. 3 BVG im Falle von Einkäufen für „die daraus resultierenden Leistungen“ eine dreijährige Kapitalrückzugssperre vorsehe, so sei das nicht als notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen, zumal die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert werden (E. 3.3.1). Grundsätzlich sei, so das Bundesge- richt weiter, jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist als missbräuchliche Steuerminimierung anzusehen. Wesentlich und ausschlaggebend sei der Umstand, ob kurz nach einer späten Einzah- lung Vorsorgemittel ausbezahlt worden seien, und zwar so, dass das Hin und Her nicht als sach- gerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich moti- vierte Geldverschiebung erscheine (E. 3.3.2) (Urteil BGer 2C_488 und 489/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 II 399 E. 3.3.4). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt und erweitert. Im Urteil 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020 hat es unmissverständlich festgehalten, dass jegliche Kapitalaus- zahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen sei, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben seien. Diese steuerrechtliche Folge der Kapitalauszahlung innerhalb
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 der Sperrfrist setze nicht voraus, dass zwischen Einkauf und Leistung eine direkte Verknüpfung bestehe. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit des Einkaufs entfalle deshalb kraft Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auch dann, wenn die Kapitalleistung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausge- richtet werde. Massgebend sei insofern also eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der 2. Säule (E. 4.1.1) (Urteile BGer 2C_488 und 489/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3; 2C_243/2013 vom
13. September 2013 E. 5.2; 2C_658 und 659/2009 vom 12. März 2010 E. 3.3.1). 3.3. Auch das Kantonsgericht Freiburg hatte in der Vergangenheit bereits verschiedentlich die Gelegenheit, sich mit der Abzugsfähigkeit von Pensionskasseneinkäufen mit anschliessendem Kapitalbezug auseinanderzusetzen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es darauf hingewiesen, dass von einer konsequenten – und grundsätzlich ausnahmslosen – Gleichsetzung von Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist mit missbräuchlicher Steuerminimie- rung auszugehen sei. Da es um ein missbräuchliches Verhalten gehe, stelle sich allerdings die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Element der Absichten zukomme. Diesbezüglich müsse der Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen (Einkauf und Kapitalbezug) nicht so eng sein wie im Falle der Steuerumgehung. Angesichts des Zusammenhangs mit der Steuerumge- hung stelle das subjektive Element zwar ein gewichtiges Indiz dar; es sei jedoch nicht notwendig, um darauf zu schliessen, dass eine rein steuerlich motivierte vorübergehende Geldanlage in der zweiten Säule missbräuchlich erscheine. Massgebend sei das objektive Bild, welches sich im konkreten Fall ergebe (Urteile KG FR 604 2012 46 vom 27. November 2013 E. 2b in fine und 604 2014 131/132 vom 23. März 2015 E. 2a in fine; vgl. auch 604 2020 25/26 vom 9. Dezember 2020 E. 2.3). 3.4. Art. 79b Abs. 3 BVG schliesst nicht den Einkauf als solchen, sondern dessen steuerrechtli- che Berücksichtigung aus, wenn ein Kapitalbezug kurz danach erfolgt. Dies hat zur Folge, dass der Einkauf steuerlich nicht in Abzug gebracht werden kann und die reduzierte Besteuerung der Kapitalleistung allenfalls entsprechend angepasst wird. 4. 4.1. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2002 der Vorsorgestiftung VLSS beigetreten ist (vgl. die Austrittsabrechnung vom 18. Februar 2019). Bei der Vorsorgestiftung VLSS handelt es sich um eine rein überobligatorische Vorsorgelösung für Kaderärzte in der Schweiz, der sich einerseits Spitäler, Kliniken und Gemeinschaftspraxen anschliessen können, um für die Kaderärzte die Einkommensbestandteile zu versichern, welche nicht bereits in der Basis-Pensionskasse versichert sind. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass sich Kaderärzte eines Spitals, Ärzte aus Gemeinschaftspraxen, Zahnärzte sowie selbständig tätige Ärzte direkt der Vorsorgestiftung VLSS anschliessen, um ihre Einkommensteile aus selb- ständiger Tätigkeit versichern zu lassen. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 1. Januar 2002 über einen solchen Einzelanschluss. Die Vorsorgestiftung VLSS versichert die Risiken Alter, Invalidität und Tod (Art. 11.1 des Stiftungs- reglements, gültig ab 1. Januar 1998). Anspruch auf ein Alterskapital hat das Kassenmitglied, wenn es innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Rücktrittsalter endgültig in den Ruhestand tritt (Art. 12.1 des Reglements). Das ordentliche Rücktrittsalter wird am Monatsersten erreicht, der auf die Vollendung des 62. Altersjahres bei Frauen und des 65. Altersjahres bei Männern folgt. Es kann für jede versicherte Person individuell um höchstens 5 Jahre herabgesetzt werden (Art. 5.3 des Reglements) Mit der Auszahlung des Alterskapitals sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten (Art. 12.2 des Reglements).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 4.2. Der Beschwerdeführer hat am 19. Februar 2019 sein 65. Altersjahr vollendet. Am 18. Febru- ar 2019 erstellte die Vorsorgestiftung VLSS eine Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2018. Das Sparkapital betrug CHF 1‘133‘452.40 respektive – nach Abzug des Zinses (-4.42 Prozent) – CHF 1‘083‘850.55. Am 19. Februar 2019 wurde dieses Guthaben wie folgt überwiesen: CHF 541‘925.25 auf ein Konto bei der D.________ Freizügigkeitsstiftung und CHF 541‘925.30 auf ein Konto bei der Fondation de libre passage der C.________. Am 30. Dezember 2019 liess sich der Beschwerdeführer das Guthaben bei der D.________ Freizügigkeitsstiftung von nunmehr CHF 542‘333.95 in Kapitalform auszahlen. Damit ist erstellt, dass die Dreijahresfrist vorliegend nicht eingehalten wurde, erfolgten doch die streitigen Einkäufe am 3. Dezember 2018 (CHF 100‘000.-) resp. 7. Dezember 2018 (CHF 120‘000.-; vgl. die Bestätigungen der PKSPF vom 11. Februar 2019) und die Auszahlung am
30. Dezember 2019 (CHF 542‘333.95; vgl. den Kontoauszug der D.________ Freizügigkeitsstif- tung vom 30. Dezember 2019). In Anwendung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG können die Einkäu- fe vom 3. und 7. Dezember 2018 somit steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 4.3. Dass mit dem Pensionskasseneinkauf eine Verbesserung der finanziellen Situation im Rentenalter erreicht wurde, ist dabei ebenso wenig beachtlich wie die Tatsache, dass nicht nur eine, sondern zwei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (PKSPF und Vorsorgestiftung VLSS resp. D.________ Freizügigkeitsstiftung) involviert waren und der Kapitalbezug aus der einen Einrichtung (D.________ Freizügigkeitsstiftung) die Leistungen der anderen Einrichtung (PKSPF) nicht schmälert. Es wurde bereits erwähnt, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung nicht gegeben sein müssen, um den Steuerabzug zu verweigern. Ein solcher entfällt kraft Gesetzes, und zwar auch dann, wenn zwischen Einkauf und Leistung keine direkte Verknüpfung besteht resp. wenn die Kapitalleistung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird (konsolidierte Betrachtungsweise). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Konto bei der Fondation de Libre Passage der C.________ verfügt (Stand am 31. Dezember 2019: CHF 542‘087.10), ändert nichts daran, dass nur ein Jahr nach den Einkäufen in die PKSPF eine Kapitalauszahlung erfolgte, weshalb der Steuerabzug von Gesetzes wegen entfällt. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beträge nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert werden (vgl. Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010 E. 3.3.1). Dies mit der Folge, dass jeglicher Kapitalbezug, auch wenn dieser – wie vorliegend – nicht das einbezahlte Kapital, sondern das zum Zeitpunkt des Einkaufs bereits vorhandene Altersguthaben beschlägt, innerhalb von drei Jahren seit dem Einkauf von Beitragsjahren als gezielt vorübergehende, rein steuerlich motivierte Platzierung von Geldern in der 2. Säule angesehen wird und steuerlich nicht abzugsfähig ist (vgl. StP 34 Nr. 14). Sodann können die Beschwerdeführer auch aus der von ihnen angerufenen, am 28. November 2005 vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegeben Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 88 nichts zu ihren Gunsten ableiten, regelt doch diese Mitteilung die Zulässigkeit einer Kapitalauszahlung nach einem Einkauf von Beitragsjahren und nicht die steuerrechtliche Behandlung des Einkaufsbetrags bei einer Kapitalauszahlung innert Dreijahresfrist. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, ob ihnen das Alterskapital aus der Vorsorgestiftung VLSS zur freien Verfü- gung gestanden hat und ihnen deshalb auch (teilweise) ausbezahlt werden durfte. Dies war mit dem Erreichen des Rentenalters durch den Beschwerdeführer zweifelsfrei der Fall. Vielmehr geht es um die steuerliche Behandlung eines Einkaufsbetrags, der nach geltendem Recht und konstan-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zum Abzug zugelassen ist, wenn nicht innert Dreijahresfrist eine Kapitalauszahlung erfolgt. Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit Recht auf die mit dem ehemaligen Vizedirektor der PKSPF geführten Gespräche berufen. Dies bereits deshalb, weil der Vizedirektor nicht zuständig war, rechtsverbindliche Auskünfte zu den steuerrechtlichen Folgen eines Pensions- kasseneinkaufs zu erteilen. Diesbezüglich hätten sich die Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Steuerbehörde wenden müssen. Zudem wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht, dass auch die steuerrechtlichen Folgen des Pensionskasseneinkaufs mit dem Vizedirektor besprochen worden seien, noch gestützt auf welche konkreten, falschen Aussagen des Vizedirektors sie ihre Dispositionen getroffen haben. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern der Abzug für die im Jahr 2018 getätigten Pensionskasseneinkäufe im Gesamtbetrag von CHF 220‘000.- zu Recht verwei- gert wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Kantonssteuer (604 2020 61) 6. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 9 Abs. 2 Bst. d StHG sowie Art. 34 Abs. 1 Bst. d DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 und 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwen- dung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2020 60) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 2‘250.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Kantonssteuer (604 2020 61) 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 2‘250.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Januar 2021/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: