Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. Am 31. August 2015 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2014 ein. Sie dekla- rierten ein steuerbares Einkommen von CHF 0.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 7‘914‘945.-. Mit Veranlagungsanzeige vom 17. Oktober 2019 wurden die Steuerpflichtigen ordentlich veranlagt. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) setzte das steuerba- re Einkommen auf CHF 131‘960.- (Kanton; satzbestimmendes Einkommen: CHF 71‘400.-; geschuldete Steuer: CHF 12‘721.25) bzw. CHF 134‘463.- (Bund; satzbestimmendes Einkommen: CHF 145‘582.-; geschuldete Steuer: CHF 5‘059.15) und das steuerbare Vermögen auf CHF 675‘037.- (satzbestimmendes Vermögen: CHF 861‘721.-; geschuldete Steuer: CHF 2‘025.-) fest. In ihren Bemerkungen wies sie darauf hin, dass infolge fehlender selbständiger Erwerbstätig- keit von B.________ der Verlustvortrag steuerlich nicht mehr in Abzug gebracht werden könne (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gleichentags wurde in der internationalen und interkantonalen Steuerausscheidung ein Nettoein- kommen von CHF 11‘719.- (7.64 Prozent) und ein Nettovermögen von CHF 186‘684.- (10.82 Prozent) ins Ausland ausgeschieden. Der Rest wurde der Schweiz resp. dem Kanton Frei- burg zugewiesen. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2019 erhoben die Steuerpflichtigen am
30. Oktober 2019 Einsprache, mit welcher sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Veranlagung unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ vorzunehmen. In der Begründung der Einsprache verwiesen die Steuerpflichtigen auf die Steuerperioden 2012 und 2013, in welchen die Verlustvorträge von B.________ anerkannt worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass sich die noch vorhandenen Geschäftsliegenschaften vollumfänglich im Besitz von A.________ befinden würden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass B.________ keiner selbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des einen Ehepartners könnten allfällige Verluste in späteren Steuerjahren nicht mit den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners verrechnet werden. Komme hinzu, dass in der Steuererklärung 2014 ein Verlustvortrag von CHF 11‘326‘990.- deklariert worden sei, jedoch weder aus der Steuererklärung noch der Einsprache ersichtlich sei, wie sich dieser Verlustvortrag zusammensetze. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die Treu- hand Gerber + Co AG, am 15. Juni 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Mai 2020 aufzuhe- ben und das steuerbare Einkommen neu festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der gemein- samen selbständigen Erwerbstätigkeit beider Beschwerdeführer das Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit mit CHF 138‘615.- zu berücksichtigen und der in der Steuerperiode 2014 steuerlich verrechenbare Verlust neu zu bestimmen sei. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass beide Ehegatten auch im Jahr 2014 unverändert in der Immobilienverwaltung selbständig erwerbstätig gewesen seien.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Der mit Verfügung vom 19. Juni 2020 auf CHF 1‘000.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
2. Juli 2020 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesent- lich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuld- ner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 35)
E. 2 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern deklarierten Verlustvortrag aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.
E. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 und 18 DBG). Unter den letztgenannten Begriff fällt jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unter- schiedlicher Intensität auftreten. Im Übrigen wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (BGE 125 II 113 E. 5b; 122 II 446 E. 5a). In diesem Zusammenhang kommt der Gewinnabsicht entscheidende Bedeutung zu. Diese Absicht bildet ein subjektives Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann (BGE 122 II 446 E. 3c; Urteil BGer 2A.244/2005 vom 9. November 2005 E. 2.2 mit Hinwei- sen; LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. Auflage 2019, Art. 18 N. 14). An dieser Absicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (Urteil BGer 2A.126/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3).
E. 2.2 Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26–33a DBG abgezogen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begrün- deten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Dazu gehören insbesondere auch die eingetrete- nen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG). Dies setzt voraus, dass einerseits der Vermögensbestandteil, der vom Verlust betroffen wurde, in den Büchern des Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen ausgewiesen ist, und dass andererseits der Verlust als solcher verbucht ist (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 7. Auflage 2016, S. 316 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_549 und 550/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3). Um abzugsfähig zu sein, müssen Betriebsverluste in Zusammenhang mit dem kommerziellen Betrieb stehen, dem Periodizitätsprinzip entsprechen und ordnungsgemäss verbucht worden sein (OBERSON, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, in Archiv 48 S. 97 ff., 108).
E. 2.3 Art. 31 Abs. 1 DBG sieht vor, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegan- genen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerba- ren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verlustüberschüsse sind jedoch nur insoweit über die Steuerperiode hinaus verrechenbar, als sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (REICH/ZÜGER/BETSCHART in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 31 N. 8). Die selbständige Erwerbstätigkeit muss allerdings weiterhin ausgeübt werden, d.h. sie darf nicht beendet worden sein. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die letzten Liquidationshandlungen aus dieser Tätig- keit abgeschlossen sind und keine neue selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde (LOCHER, Art. 31 N. 8 und 18 mit Hinweisen; REICH/ZÜGER/BETSCHART, Art. 31 N. 15c). Die verrechenbaren Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit können nicht nur vom Gewinn der folgenden Geschäftsjahre, sondern vom gesamten Einkommen der nachfolgenden Steuerperiode abgezogen werden. Bei Personen, die gemäss Art. 9 DBG gemeinschaftlich besteuert werden, können die Verluste sogar vom Einkommen des Partners abgesetzt werden (LOCHER, Art. 31 N. 9 und Art. 27 N. 60 mit Hinweisen; REICH/ZÜGER/BETSCHART, Art. 31 N. 8 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_101/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.1).
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E. 3 Auflage 2017, Art. 18 N. 37 und 39).
E. 3.1 Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der jemand „auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisa- tion und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt“. Nicht verlangt wird eine nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, ein selbständiger Marktauftritt (LOCHER, Art. 18 N. 7 mit zahlreichen Hinweisen). Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit geht weiter als der Unternehmensbegriff bzw. der Begriff des Betriebs, weil auch die freiberuflich Tätigen miterfassend. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt mit den ersten Vorbereitungshandlungen und endet mit der letzten Liquidationshandlung. Mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit gibt der Perso- nenunternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit also gewöhnlich noch nicht auf. Auch die Liquidation der geschäftlichen Vermögenswerte ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, die sich unter Umständen über eine lange Zeitdauer erstrecken kann. Mit dem Liquiditätsbeschluss wird lediglich ein Schwebezustand geschaffen, der selber noch keine Steuerfolgen auslöst. Die Geschäftstätigkeit ist zwar fortan nur noch auf die Verwertung des Geschäftsvermögens gerichtet, deshalb verlieren indes die Vermögenswerte ihre Geschäftsvermögensqualität nicht. Solange keine endgültige Klarheit über die weitere Zweckbestimmung der geschäftlichen Vermögenswerte besteht, bleiben sie Geschäftsvermögen auch nach der Aufgabe der aktiven Erwerbstätigkeit (REICH/VON AH in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
E. 3.2 Im konkreten Fall ist die Vorinstanz der Frage, ob B.________ seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, nicht weiter nachgegangen, sondern hat aus dem Umstand, dass sich sämtliche Geschäftsliegenschaften im Eigentum von A.________ befinden, darauf geschlos- sen, dass B.________ keiner selbständigen Tätigkeit mehr nachgehe. Diese Begründung greift zu kurz, ist doch zu beachten, dass die Ehegatten seit mehreren Jahren gemeinsam ein selbständi- ges Unternehmen führen. Sie erstellen für ihre gemeinsam ausgeübte Geschäftstätigkeit nicht nur eine konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung, sondern nehmen gemeinsam und „auf eigenes Risi- ko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung“ am Wirtschaftsverkehr teil. Auf wessen Namen die gehandelten Liegen- schaften lauten, ist dabei von untergeordneter Bedeutung, kann doch B.________ auch für die auf A.________ lautenden Liegenschaften aktiv tätig sein und umgekehrt. Kommt hinzu, dass keine Liquidationshandlungen aktenkundig sind, diese müssten die gesamten Vermögenswerte des Unternehmens betreffen und nicht nur die gehandelten Liegenschaften. Ebenso wenig ist eine allfällige Geschäftsübernahme durch A.________ dokumentiert. Wenn die Vorinstanz den Verlustvortrag von B.________ mit der Begründung nicht zum Abzug zulässt, dieser habe die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, hätte sie dieser Frage nachge- hen und prüfen müssen, ob B.________ die Begriffselemente der selbständigen Erwerbstätigkeit noch erfüllt oder nicht. Dies hat sie nach Lage der Akten aber nicht getan.
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E. 4.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie weitere Abklärungen zur eventuellen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ tätigt und diese Frage neu beurteilt.
E. 4.2 Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass B.________ seine selbständige Erwerbs- tätigkeit im Steuerjahr 2014 weitergeführt habe, wird sie nicht umhin kommen, auch weitere Abklä- rungen zum geltend gemachten Verlustvortrag zu tätigen. Dies deshalb, weil das Steuerveranla- gungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Art. 123 Abs. 2 Satz 1 DBG). Dieser Verfahrensgrundsatz verpflichtet (und berechtigt) die Veranlagungsbehörde, den massgeb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsa- chen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat. Die Behörde hat folglich von sich aus mit allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden Untersuchungsmitteln den mate- riell wahren Sachverhalt zu erforschen. Ihr ist somit eine doppelte Pflicht auferlegt: Sie muss zum einen das erforderliche Tatsachenmaterial sammeln und zum anderen die materielle Wahrheit fest- stellen (ZWEIFEL/HUNZIKER in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 123 N. 4). Damit ist auch gesagt, dass die Vorinstanz den Abzug des deklarierten Verlustvortrags nicht mit der Begründung verweigern kann, es ergebe sich weder aus der Steuererklärung noch aus der Einsprache, wie sich der geltend gemachte Verlustvortrag zusammensetze. Wenn dem so war, hätten sich weitere Instruktionsmassnahmen geradezu aufgedrängt. Aus den vorliegenden Akten ist aber nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekom- men ist. Zwar fand am 12. Juli 2018 zwischen der Steuerverwaltung und Vertretern der C.________ AG offenkundig eine Besprechung statt, bei der es um den Nachweis bzw. die beizu- bringenden Unterlagen betreffend die geltend gemachten Verluste ab 2011 ging. Nach Angaben der Beschwerdeführer wurden die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen dieser am
20. Dezember 2018 vollständig und persönlich übergeben. Sie befinden sich aber weder in den Vorakten, noch wurden sie im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnt und gewürdigt.
E. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.- ist den Beschwerdeführern zurückzu- erstatten.
E. 5.2 Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätz- lich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Die Parteientschädigung wird der unterliegenden Parteien auferlegt (Art. 141 VRG). Die Parteientschädigung umfasst einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten (Art. 140 VRG). Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und Art. 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10‘000.- festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40‘000.-. Das als Parteientschädi- gung geschuldete Honorar wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behör- de diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädi- gung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert (Art. 11 Abs. 1 und 2 Tarif VJ). Die Barauslagen des Parteivertreters werden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung zurückerstattet (vgl. Art. 9 Tarif VJ). Die Entschädigung für die übrigen Ausla- gen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist „angemessen“ festzusetzen (Art. 10 Tarif VJ). Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführer keine Kostenliste zu den Akten gereicht. Die Parteientschädigung ist damit unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsfra- gen und des einfachen Schriftenwechsels ermessensweise auf CHF 800.- (6 Stunden à CHF 250.- und CHF 100.- für Spesen und Auslagen, davon die Hälfte) zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent von CHF 61.60 zusprechen. Der Gesamtbetrag von CHF 861.60 geht zu Lasten der Vorinstanz. Kantonssteuer (604 2020 36)
E. 6 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 StHG sowie in Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 19, Art. 26, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, Art. 32 Abs. 1 und 154 Abs. 1 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 bis 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zur eventuellen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ und gegebenenfalls auch zum geltend gemachten Vortragsverlust tätigt.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 133 VRG). Der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Zudem ist den Beschwerdeführern eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von CHF 800.- (6 Stunden à CHF 250.- und CHF 100.- für Spesen und Auslagen, davon die Hälfte) zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent von CHF 61.60 zusprechen. Der Gesamtbetrag von CHF 861.60 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2020 35) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ und B.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- wird ihnen zurückerstattet. 3. A.________ und B.________ wird zulasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteient- schädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 800.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 61.60 (7.7 Prozent von CHF 800.-), ausmachend total CHF 861.60, zugesprochen. II. Kantonssteuer (604 2020 36) 4. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ und B.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- wird ihnen zurückerstattet. 6. A.________ und B.________ wird zulasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteient- schädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 800.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 61.60 (7.7 Prozent von CHF 800.-), ausmachend total CHF 861.60, zugesprochen. III. Zustellung. Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Januar 2021/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2020 35 604 2020 36 Urteil vom 15. Januar 2021 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Daniela Kiener, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand Gerber + Co AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (selbständi- ge Erwerbstätigkeit, Verlustvortrag; Steuerperiode 2014) Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid vom
11. Mai 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 31. August 2015 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2014 ein. Sie dekla- rierten ein steuerbares Einkommen von CHF 0.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 7‘914‘945.-. Mit Veranlagungsanzeige vom 17. Oktober 2019 wurden die Steuerpflichtigen ordentlich veranlagt. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) setzte das steuerba- re Einkommen auf CHF 131‘960.- (Kanton; satzbestimmendes Einkommen: CHF 71‘400.-; geschuldete Steuer: CHF 12‘721.25) bzw. CHF 134‘463.- (Bund; satzbestimmendes Einkommen: CHF 145‘582.-; geschuldete Steuer: CHF 5‘059.15) und das steuerbare Vermögen auf CHF 675‘037.- (satzbestimmendes Vermögen: CHF 861‘721.-; geschuldete Steuer: CHF 2‘025.-) fest. In ihren Bemerkungen wies sie darauf hin, dass infolge fehlender selbständiger Erwerbstätig- keit von B.________ der Verlustvortrag steuerlich nicht mehr in Abzug gebracht werden könne (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gleichentags wurde in der internationalen und interkantonalen Steuerausscheidung ein Nettoein- kommen von CHF 11‘719.- (7.64 Prozent) und ein Nettovermögen von CHF 186‘684.- (10.82 Prozent) ins Ausland ausgeschieden. Der Rest wurde der Schweiz resp. dem Kanton Frei- burg zugewiesen. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2019 erhoben die Steuerpflichtigen am
30. Oktober 2019 Einsprache, mit welcher sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Veranlagung unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ vorzunehmen. In der Begründung der Einsprache verwiesen die Steuerpflichtigen auf die Steuerperioden 2012 und 2013, in welchen die Verlustvorträge von B.________ anerkannt worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass sich die noch vorhandenen Geschäftsliegenschaften vollumfänglich im Besitz von A.________ befinden würden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass B.________ keiner selbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des einen Ehepartners könnten allfällige Verluste in späteren Steuerjahren nicht mit den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners verrechnet werden. Komme hinzu, dass in der Steuererklärung 2014 ein Verlustvortrag von CHF 11‘326‘990.- deklariert worden sei, jedoch weder aus der Steuererklärung noch der Einsprache ersichtlich sei, wie sich dieser Verlustvortrag zusammensetze. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die Treu- hand Gerber + Co AG, am 15. Juni 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Mai 2020 aufzuhe- ben und das steuerbare Einkommen neu festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der gemein- samen selbständigen Erwerbstätigkeit beider Beschwerdeführer das Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit mit CHF 138‘615.- zu berücksichtigen und der in der Steuerperiode 2014 steuerlich verrechenbare Verlust neu zu bestimmen sei. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass beide Ehegatten auch im Jahr 2014 unverändert in der Immobilienverwaltung selbständig erwerbstätig gewesen seien.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Der mit Verfügung vom 19. Juni 2020 auf CHF 1‘000.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
2. Juli 2020 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesent- lich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuld- ner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 35) 2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern deklarierten Verlustvortrag aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat. 2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 und 18 DBG). Unter den letztgenannten Begriff fällt jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unter- schiedlicher Intensität auftreten. Im Übrigen wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (BGE 125 II 113 E. 5b; 122 II 446 E. 5a). In diesem Zusammenhang kommt der Gewinnabsicht entscheidende Bedeutung zu. Diese Absicht bildet ein subjektives Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden kann (BGE 122 II 446 E. 3c; Urteil BGer 2A.244/2005 vom 9. November 2005 E. 2.2 mit Hinwei- sen; LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. Auflage 2019, Art. 18 N. 14). An dieser Absicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (Urteil BGer 2A.126/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3). 2.2. Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26–33a DBG abgezogen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begrün- deten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Dazu gehören insbesondere auch die eingetrete- nen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG). Dies setzt voraus, dass einerseits der Vermögensbestandteil, der vom Verlust betroffen wurde, in den Büchern des Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen ausgewiesen ist, und dass andererseits der Verlust als solcher verbucht ist (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 7. Auflage 2016, S. 316 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_549 und 550/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3). Um abzugsfähig zu sein, müssen Betriebsverluste in Zusammenhang mit dem kommerziellen Betrieb stehen, dem Periodizitätsprinzip entsprechen und ordnungsgemäss verbucht worden sein (OBERSON, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, in Archiv 48 S. 97 ff., 108). 2.3. Art. 31 Abs. 1 DBG sieht vor, dass Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegan- genen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerba- ren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verlustüberschüsse sind jedoch nur insoweit über die Steuerperiode hinaus verrechenbar, als sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (REICH/ZÜGER/BETSCHART in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 31 N. 8). Die selbständige Erwerbstätigkeit muss allerdings weiterhin ausgeübt werden, d.h. sie darf nicht beendet worden sein. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die letzten Liquidationshandlungen aus dieser Tätig- keit abgeschlossen sind und keine neue selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde (LOCHER, Art. 31 N. 8 und 18 mit Hinweisen; REICH/ZÜGER/BETSCHART, Art. 31 N. 15c). Die verrechenbaren Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit können nicht nur vom Gewinn der folgenden Geschäftsjahre, sondern vom gesamten Einkommen der nachfolgenden Steuerperiode abgezogen werden. Bei Personen, die gemäss Art. 9 DBG gemeinschaftlich besteuert werden, können die Verluste sogar vom Einkommen des Partners abgesetzt werden (LOCHER, Art. 31 N. 9 und Art. 27 N. 60 mit Hinweisen; REICH/ZÜGER/BETSCHART, Art. 31 N. 8 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_101/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.1).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3. Die Vorinstanz hat den Verlustvortrag aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ deshalb nicht zum Abzug zugelassen, weil dieser seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. 3.1. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der jemand „auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisa- tion und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt“. Nicht verlangt wird eine nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, ein selbständiger Marktauftritt (LOCHER, Art. 18 N. 7 mit zahlreichen Hinweisen). Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit geht weiter als der Unternehmensbegriff bzw. der Begriff des Betriebs, weil auch die freiberuflich Tätigen miterfassend. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt mit den ersten Vorbereitungshandlungen und endet mit der letzten Liquidationshandlung. Mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit gibt der Perso- nenunternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit also gewöhnlich noch nicht auf. Auch die Liquidation der geschäftlichen Vermögenswerte ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, die sich unter Umständen über eine lange Zeitdauer erstrecken kann. Mit dem Liquiditätsbeschluss wird lediglich ein Schwebezustand geschaffen, der selber noch keine Steuerfolgen auslöst. Die Geschäftstätigkeit ist zwar fortan nur noch auf die Verwertung des Geschäftsvermögens gerichtet, deshalb verlieren indes die Vermögenswerte ihre Geschäftsvermögensqualität nicht. Solange keine endgültige Klarheit über die weitere Zweckbestimmung der geschäftlichen Vermögenswerte besteht, bleiben sie Geschäftsvermögen auch nach der Aufgabe der aktiven Erwerbstätigkeit (REICH/VON AH in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
3. Auflage 2017, Art. 18 N. 37 und 39). 3.2. Im konkreten Fall ist die Vorinstanz der Frage, ob B.________ seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, nicht weiter nachgegangen, sondern hat aus dem Umstand, dass sich sämtliche Geschäftsliegenschaften im Eigentum von A.________ befinden, darauf geschlos- sen, dass B.________ keiner selbständigen Tätigkeit mehr nachgehe. Diese Begründung greift zu kurz, ist doch zu beachten, dass die Ehegatten seit mehreren Jahren gemeinsam ein selbständi- ges Unternehmen führen. Sie erstellen für ihre gemeinsam ausgeübte Geschäftstätigkeit nicht nur eine konsolidierte Bilanz und Erfolgsrechnung, sondern nehmen gemeinsam und „auf eigenes Risi- ko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung“ am Wirtschaftsverkehr teil. Auf wessen Namen die gehandelten Liegen- schaften lauten, ist dabei von untergeordneter Bedeutung, kann doch B.________ auch für die auf A.________ lautenden Liegenschaften aktiv tätig sein und umgekehrt. Kommt hinzu, dass keine Liquidationshandlungen aktenkundig sind, diese müssten die gesamten Vermögenswerte des Unternehmens betreffen und nicht nur die gehandelten Liegenschaften. Ebenso wenig ist eine allfällige Geschäftsübernahme durch A.________ dokumentiert. Wenn die Vorinstanz den Verlustvortrag von B.________ mit der Begründung nicht zum Abzug zulässt, dieser habe die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, hätte sie dieser Frage nachge- hen und prüfen müssen, ob B.________ die Begriffselemente der selbständigen Erwerbstätigkeit noch erfüllt oder nicht. Dies hat sie nach Lage der Akten aber nicht getan.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4. 4.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie weitere Abklärungen zur eventuellen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ tätigt und diese Frage neu beurteilt. 4.2. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass B.________ seine selbständige Erwerbs- tätigkeit im Steuerjahr 2014 weitergeführt habe, wird sie nicht umhin kommen, auch weitere Abklä- rungen zum geltend gemachten Verlustvortrag zu tätigen. Dies deshalb, weil das Steuerveranla- gungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. Art. 123 Abs. 2 Satz 1 DBG). Dieser Verfahrensgrundsatz verpflichtet (und berechtigt) die Veranlagungsbehörde, den massgeb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsa- chen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat. Die Behörde hat folglich von sich aus mit allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden Untersuchungsmitteln den mate- riell wahren Sachverhalt zu erforschen. Ihr ist somit eine doppelte Pflicht auferlegt: Sie muss zum einen das erforderliche Tatsachenmaterial sammeln und zum anderen die materielle Wahrheit fest- stellen (ZWEIFEL/HUNZIKER in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 123 N. 4). Damit ist auch gesagt, dass die Vorinstanz den Abzug des deklarierten Verlustvortrags nicht mit der Begründung verweigern kann, es ergebe sich weder aus der Steuererklärung noch aus der Einsprache, wie sich der geltend gemachte Verlustvortrag zusammensetze. Wenn dem so war, hätten sich weitere Instruktionsmassnahmen geradezu aufgedrängt. Aus den vorliegenden Akten ist aber nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekom- men ist. Zwar fand am 12. Juli 2018 zwischen der Steuerverwaltung und Vertretern der C.________ AG offenkundig eine Besprechung statt, bei der es um den Nachweis bzw. die beizu- bringenden Unterlagen betreffend die geltend gemachten Verluste ab 2011 ging. Nach Angaben der Beschwerdeführer wurden die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen dieser am
20. Dezember 2018 vollständig und persönlich übergeben. Sie befinden sich aber weder in den Vorakten, noch wurden sie im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnt und gewürdigt. 5. 5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.- ist den Beschwerdeführern zurückzu- erstatten. 5.2. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätz- lich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Die Parteientschädigung wird der unterliegenden Parteien auferlegt (Art. 141 VRG). Die Parteientschädigung umfasst einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten (Art. 140 VRG). Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und Art. 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10‘000.- festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40‘000.-. Das als Parteientschädi- gung geschuldete Honorar wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behör- de diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädi- gung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert (Art. 11 Abs. 1 und 2 Tarif VJ). Die Barauslagen des Parteivertreters werden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung zurückerstattet (vgl. Art. 9 Tarif VJ). Die Entschädigung für die übrigen Ausla- gen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist „angemessen“ festzusetzen (Art. 10 Tarif VJ). Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführer keine Kostenliste zu den Akten gereicht. Die Parteientschädigung ist damit unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsfra- gen und des einfachen Schriftenwechsels ermessensweise auf CHF 800.- (6 Stunden à CHF 250.- und CHF 100.- für Spesen und Auslagen, davon die Hälfte) zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent von CHF 61.60 zusprechen. Der Gesamtbetrag von CHF 861.60 geht zu Lasten der Vorinstanz. Kantonssteuer (604 2020 36) 6. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 StHG sowie in Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 19, Art. 26, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, Art. 32 Abs. 1 und 154 Abs. 1 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 bis 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zur eventuellen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.________ und gegebenenfalls auch zum geltend gemachten Vortragsverlust tätigt. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 133 VRG). Der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Zudem ist den Beschwerdeführern eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von CHF 800.- (6 Stunden à CHF 250.- und CHF 100.- für Spesen und Auslagen, davon die Hälfte) zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent von CHF 61.60 zusprechen. Der Gesamtbetrag von CHF 861.60 geht zu Lasten der Vorinstanz.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2020 35) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ und B.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- wird ihnen zurückerstattet. 3. A.________ und B.________ wird zulasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteient- schädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 800.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 61.60 (7.7 Prozent von CHF 800.-), ausmachend total CHF 861.60, zugesprochen. II. Kantonssteuer (604 2020 36) 4. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ und B.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- wird ihnen zurückerstattet. 6. A.________ und B.________ wird zulasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteient- schädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 800.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 61.60 (7.7 Prozent von CHF 800.-), ausmachend total CHF 861.60, zugesprochen. III. Zustellung. Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Januar 2021/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: