Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen
Sachverhalt
A. Am 18. Februar 2014 wurde die Firma A.________ AG mit Sitz in B.________ ins Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft wurde wie folgt definiert: Ausführung jeglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten sowie mit Solaranlagen, Isolationen und Klimaanlagen (Nebenzweck gemäss Statuten). Als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien wurden C.________ (Präsident des Verwaltungsrates) und D.________ (Mitglied des Verwaltungsrates) bezeichnet. Am 19. Dezember 2016 wurde die Firma in A.________ AG umbenannt. Mit Eintrag vom 20. April 2017 wurde D.________ als Mitglied des Verwaltungsrats aus dem Handelsregister gelöscht. Fortan war C.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Aufgrund der Sitzverletzung nach E.________ (Kanton Bern) wurde der Eintrag im Handelsregister des Kantons Freiburg per 3. August 2018 gelöscht und die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Gleichzeitig wurde auch der Zweck der Gesellschaft wie folgt neu defi- niert: Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung jeglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sani- tär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten sowie mit Solaranlagen, Isolationen und Klimaanlagen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, Zweignie- derlassungen und Tochtergesellschaften errichten, gleichartige oder verwandte Unternehmungen übernehmen oder errichten sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeig- net sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammen- hang stehen. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. B. Am 15. Mai 2018 wurde die Gesellschaft (nachfolgend: Steuerpflichtige) für die Jahre 2014 bis 2016 ermessensweise veranlagt; dies nachdem sie für die Jahre 2014 und 2015 keine Steuer- erklärungen eingereicht und die für das Jahr 2016 (Steuererklärung vom 18. Dezember 2017) von der Kantonalen Steuerverwaltung zusätzlich einverlangten Unterlagen nicht beigebracht hatte. Gegen die Ermessensveranlagungen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2018 Einsprache. Sie kritisierte die Aufrechnung diverser Positionen (Miete, Treuhand- und Anwaltskosten, AHV-Beiträ- ge). Weiter machte sie geltend, D.________ habe sich unrechtmässig am Geschäftsvermögen bereichert und die Firma durch dieses Verhalten in arge Bedrängnis gebracht. Gegen ihn laufe ein Gerichtsverfahren. Da die unrechtmässigen Bezüge wahrscheinlich nicht mehr einbringbar seien, müssten diese wertberichtigt werden. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 wurden die Einsprachen, was die beanstandete Aufrechnung der Miete, der Treuhand- und Anwaltskosten sowie der ausstehenden AHV-Beiträge anbelangt, gutgeheissen. An der Aufrechnung der Wertberichtigung KK D.________ in der Höhe von CHF 295‘625.- (Jahr 2015) und CHF 102‘947.- (Jahr 2016) wurde aber mit der Begründung festgehalten, es handle sich dabei nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand, weshalb die Wertberichtigung als versteuerte stille Reserve aufzurechnen sei. Am 21. Januar 2019 wurden die Ermessensveranlagungen vom 15. Mai 2018 annulliert und durch neue ordentliche Veranlagungsanzeigen ersetzt. Die steuerbaren Elemente wurden wie folgt fest- gesetzt:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Steuerjahr 2014 2015 2016 Total Kapital (per Ende Jahr) 50‘690.00 287‘067.00 339‘969.00 Steuerbarer Gewinn Schweiz 690.00 236‘377.00 52‘901.00 Geschuldete Steuer Kantonalsteuer (Kapital- und Gewinnsteuer) 95.50 20‘544.70 5‘040.35 Direkte Bundessteuer 51.00 20‘085.50 4‘496.50 C. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Aufrechnung der Wertberichtigung KK D.________ abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, D.________ habe sich unrechtmässig am Geschäftsvermögen bereichert. Aufgrund seiner hälftigen Aktienbeteiligung an der Gesellschaft habe eine „Pattsitua- tion“ geherrscht, weshalb der Geschäftspartner (C.________) D.________ nicht habe stoppen können. Erst als alles abgeräumt gewesen sei, sei D.________ bereit gewesen, aus der Firma auszutreten. Das Geld, das D.________ unrechtmässig bezogen habe, sei bei ihm nicht mehr vorhanden und deshalb weder mittels Betreibung noch Anzeige einbringbar. Zudem habe D.________ in der Vergangenheit grossen psychischen Druck (bis hin zu Morddrohungen) auf seinen Geschäftspartner (C.________) und dessen Familie ausgeübt, weshalb dieser bislang davon abgesehen habe, rechtliche Schritte gegen D.________ einzuleiten. Erschwerend komme hinzu, dass D.________ psychisch sehr labil sei und bereits einige Delikte auf seinem Konto habe. Der mit Verfügung vom 18. Februar 2019 auf CHF 1‘250.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
20. März 2019 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 10. April 2019 hält die Steuerverwaltung am angefochtenen Einspra- cheentscheid fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Geset- zes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerde- schrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 14. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG).
E. 1.2 Mit vorliegender Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufrechnung der Wertberichtigung KK D.________ im Gesamtbetrag von CHF 398‘572.-. Die Wertberichtigung resp. deren Aufrechnung betrifft die Steuerperioden 2015 und 2016, nicht aber die Steuerperiode
2014. Was die Steuerperiode 2014 anbelangt, wurde mit Einsprache vom 7. Juni 2018 einzig die Aufrechnung der Miete beanstandet (Vorakten 5.1). Diesem Einwand wurde stattgegeben und damit die gegen die Veranlagungsanzeige 2014 erhobene Einsprache vollumfänglich gutgeheis- sen (vgl. hierzu auch die ordentliche abgeänderte Veranlagungsanzeige vom 21. Januar 2019, Vorakten 4.1.B). Soweit die vorliegende Beschwerde auch das Steuerjahr 2014 beschlägt, ist darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2019 12)
E. 2 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bilanzierte Wertberichtigung KK D.________ im Gesamtbetrag von CHF 398‘572.- zu Recht aufgerechnet und besteuert hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn der juristischen Perso- nen zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträ- gen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG insbeson- dere die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen, die Einlagen in die Reserven, die Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte. Zum steuerbaren Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesell- schaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleich- wertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 E. 5.1; Urteil BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteu- errechts, 2001, S. 182).
E. 2.2 Der Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichti- gungen herabgesetzt werden (vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013). In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend herabgesetzt wird. Mit der Abschreibung wird der massgebende Buchwert eines Vermögensobjekts herabgesetzt, um eingetretenen Wertverminderungen Rechnung zu tragen. Es wird angenommen, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten. Dementsprechend hat die Abschreibung definiti- ven Charakter. Demgegenüber wird mit der Wertberichtigung vorübergehenden Wertveränderun- gen auf Anlage- oder Umlaufvermögen Rechnung getragen. Insofern wird in den Passiven ein Korrekturposten vorübergehender Natur gebildet, welcher wieder aufgelöst werden kann bzw. muss, wenn er nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich. So werden Wertberichtigungen oft auch als Rückstellungen bezeichnet, nicht zuletzt durch den Gesetzgeber selber, wenn etwa die mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundenen Verlustrisiken erfasst werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG). Die echte Rückstellung bezieht sich jedoch nicht auf ein Aktivum. Sie besteht vielmehr in der Bildung eines Passivpostens (zu Lasten der Erfolgsrechnung), mit dem im Rechnungsjahr entstandenen Verbindlichkeiten oder unmittelbar drohenden Verlustrisiken, die in ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach noch nicht genau feststehen, Rechnung getragen wird. Wie die Wertberichtigung ist die Rückstellung im engeren Sinne provisorischer Natur (siehe im Einzelnen insbesondere BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 7. Auflage 2016, S. 306 ff.; REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage 2017, Art. 29 N. 4; LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28 N. 2 f., Art. 29 N. 12 und 25; VGer FR in FZR 2001 396 E. 3 sowie die dort erwähnten Autoren und Entscheide; vgl. auch FZR 2002 190 E. 7a sowie FZR 2003 161).
E. 2.3 Steuerrechtlich werden Abschreibungen als zulässig anerkannt, sofern sie geschäftsmässig begründet und buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 DBG). In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2 der erwähnten Bestimmun- gen). Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unter- nehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unterneh- mungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; Urteil BGer 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.1). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c; Urteil BGer 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (Urteile BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2; 2P.195/2005 vom 16. Februar 2006 E. 3.2; 2P.250/2004 vom 13. Juni 2005 E. 3.2; 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2 in fine; LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 111).
E. 2.4 Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3; Urteil BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (Urteil BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3).
E. 3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bilanz eine Wertberichtigung in der Höhe von insgesamt CHF 398‘572.50 vorgenommen. Sie gibt an, D.________ habe sich unrechtmässig am Geschäftsvermögen bereichert. Das Geld sei nicht mehr vorhanden und deshalb auch nicht mehr einbringbar.
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die von D.________ an sich selbst veranlassten Zuwendungen nicht geschäftsmässig begründet waren, sondern einzig der Befriedigung des privaten Lebensauf- wandes von ihm und seinen ihm nahestehenden Personen dienten. Namentlich hat die Gesell- schaft für die Zuwendungen keine oder zumindest keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Auch lassen sich die durch D.________ veranlassten Zuwendungen nur durch seine bedeutende Stellung innerhalb der Gesellschaft, die auf einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Bezie- hung beruhte (Gesellschafter und Verwaltungsratsmitglied), erklären, weshalb diese einem Dritt- vergleich nicht standhalten. Schliesslich war der Charakter der Bezüge den Gesellschaftsorganen (namentlich dem Verwaltungsratspräsidenten) bekannt. Dieser hat, obschon er um die Machen- schaften von D.________ wusste, diesen gewähren lassen und seinen über zweieinhalb Jahre andauernden (unrechtmässigen) Dispositionen keinen Einhalt geboten. Auch wurde auf die Geltendmachung des der Gesellschaft gegen D.________ zustehenden Schadenersatzanspruchs bislang verzichtet. Da die von D.________ an sich selbst veranlassten Zuwendungen offensichtlich nicht geschäfts- mässig begründet waren, sie mithin weder mittelbar noch unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft dienten, sondern einzig dem privaten Lebensaufwand von D.________ und seinen ihm nahestehenden Personen, erfolgte die Aufrechnung der Wertbe- richtigung zu Recht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).
E. 3.2 Was von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen vermag, dass der Verwaltungsratspräsident (C.________) durch Drohungen psychisch unter Druck gesetzt worden war (Polizeirapporte, Strafanzeigen), noch dass das von D.________ entwendete Geld nicht mehr einbringbar ist (Zahlungsaufforderungen, Betreibungen). Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es habe aufgrund der hälftigen Aktienbeteiligung eine „Pattsituation“ geherrscht, weshalb das die Gesellschaft schädigende Verhalten von
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 D.________ durch den anderen Gesellschafter (C.________) nicht habe gestoppt werden können, muss sie sich sodann entgegenhalten lassen, dass dies aus steuerrechtlicher Sicht nicht entschei- dend ist. Massgebend ist einzig, ob aus Sicht der Gesellschaft das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu bejahen ist. Dies ist nach dem Gesagten der Fall (vgl. hierzu E. 3.1). Damit erweisen sich die gegen die Aufrechnung der Wertberichtigung vorgebrachten Argumente allesamt als nicht stichhaltig, weshalb die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören ist.
E. 3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung die hier streitige Wertberichtigung im Gesamtbetrag von CHF 398‘572.- zu Recht aufgerechnet und besteuert hat. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 625.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Kantonssteuer (604 2019 13)
E. 5 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechen- den, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 und 2 DStG enthalten (vgl. auch Art. 24 StHG). Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen kanto- nalen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die gesamten Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwen- dung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 625.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 12)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 625.-) werden der A.________ AG auferlegt. Diese Gerichtsge- bühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. II. Kantonssteuer (604 2019 13)
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 625.-) werden der A.________ AG auferlegt. Diese Gerichtsge- bühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Juni 2019/dki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2019 12 604 2019 13 Urteil vom 3. Juni 2019 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen (Wertberichtigung) Beschwerde vom 14. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
8. Januar 2019; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2014-2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 18. Februar 2014 wurde die Firma A.________ AG mit Sitz in B.________ ins Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft wurde wie folgt definiert: Ausführung jeglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten sowie mit Solaranlagen, Isolationen und Klimaanlagen (Nebenzweck gemäss Statuten). Als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien wurden C.________ (Präsident des Verwaltungsrates) und D.________ (Mitglied des Verwaltungsrates) bezeichnet. Am 19. Dezember 2016 wurde die Firma in A.________ AG umbenannt. Mit Eintrag vom 20. April 2017 wurde D.________ als Mitglied des Verwaltungsrats aus dem Handelsregister gelöscht. Fortan war C.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Aufgrund der Sitzverletzung nach E.________ (Kanton Bern) wurde der Eintrag im Handelsregister des Kantons Freiburg per 3. August 2018 gelöscht und die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Gleichzeitig wurde auch der Zweck der Gesellschaft wie folgt neu defi- niert: Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung jeglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sani- tär-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten sowie mit Solaranlagen, Isolationen und Klimaanlagen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, Zweignie- derlassungen und Tochtergesellschaften errichten, gleichartige oder verwandte Unternehmungen übernehmen oder errichten sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeig- net sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammen- hang stehen. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. B. Am 15. Mai 2018 wurde die Gesellschaft (nachfolgend: Steuerpflichtige) für die Jahre 2014 bis 2016 ermessensweise veranlagt; dies nachdem sie für die Jahre 2014 und 2015 keine Steuer- erklärungen eingereicht und die für das Jahr 2016 (Steuererklärung vom 18. Dezember 2017) von der Kantonalen Steuerverwaltung zusätzlich einverlangten Unterlagen nicht beigebracht hatte. Gegen die Ermessensveranlagungen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2018 Einsprache. Sie kritisierte die Aufrechnung diverser Positionen (Miete, Treuhand- und Anwaltskosten, AHV-Beiträ- ge). Weiter machte sie geltend, D.________ habe sich unrechtmässig am Geschäftsvermögen bereichert und die Firma durch dieses Verhalten in arge Bedrängnis gebracht. Gegen ihn laufe ein Gerichtsverfahren. Da die unrechtmässigen Bezüge wahrscheinlich nicht mehr einbringbar seien, müssten diese wertberichtigt werden. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 wurden die Einsprachen, was die beanstandete Aufrechnung der Miete, der Treuhand- und Anwaltskosten sowie der ausstehenden AHV-Beiträge anbelangt, gutgeheissen. An der Aufrechnung der Wertberichtigung KK D.________ in der Höhe von CHF 295‘625.- (Jahr 2015) und CHF 102‘947.- (Jahr 2016) wurde aber mit der Begründung festgehalten, es handle sich dabei nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand, weshalb die Wertberichtigung als versteuerte stille Reserve aufzurechnen sei. Am 21. Januar 2019 wurden die Ermessensveranlagungen vom 15. Mai 2018 annulliert und durch neue ordentliche Veranlagungsanzeigen ersetzt. Die steuerbaren Elemente wurden wie folgt fest- gesetzt:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Steuerjahr 2014 2015 2016 Total Kapital (per Ende Jahr) 50‘690.00 287‘067.00 339‘969.00 Steuerbarer Gewinn Schweiz 690.00 236‘377.00 52‘901.00 Geschuldete Steuer Kantonalsteuer (Kapital- und Gewinnsteuer) 95.50 20‘544.70 5‘040.35 Direkte Bundessteuer 51.00 20‘085.50 4‘496.50 C. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Aufrechnung der Wertberichtigung KK D.________ abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, D.________ habe sich unrechtmässig am Geschäftsvermögen bereichert. Aufgrund seiner hälftigen Aktienbeteiligung an der Gesellschaft habe eine „Pattsitua- tion“ geherrscht, weshalb der Geschäftspartner (C.________) D.________ nicht habe stoppen können. Erst als alles abgeräumt gewesen sei, sei D.________ bereit gewesen, aus der Firma auszutreten. Das Geld, das D.________ unrechtmässig bezogen habe, sei bei ihm nicht mehr vorhanden und deshalb weder mittels Betreibung noch Anzeige einbringbar. Zudem habe D.________ in der Vergangenheit grossen psychischen Druck (bis hin zu Morddrohungen) auf seinen Geschäftspartner (C.________) und dessen Familie ausgeübt, weshalb dieser bislang davon abgesehen habe, rechtliche Schritte gegen D.________ einzuleiten. Erschwerend komme hinzu, dass D.________ psychisch sehr labil sei und bereits einige Delikte auf seinem Konto habe. Der mit Verfügung vom 18. Februar 2019 auf CHF 1‘250.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
20. März 2019 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 10. April 2019 hält die Steuerverwaltung am angefochtenen Einspra- cheentscheid fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Geset- zes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerde- schrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 14. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerschuldnerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). 1.2. Mit vorliegender Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufrechnung der Wertberichtigung KK D.________ im Gesamtbetrag von CHF 398‘572.-. Die Wertberichtigung resp. deren Aufrechnung betrifft die Steuerperioden 2015 und 2016, nicht aber die Steuerperiode
2014. Was die Steuerperiode 2014 anbelangt, wurde mit Einsprache vom 7. Juni 2018 einzig die Aufrechnung der Miete beanstandet (Vorakten 5.1). Diesem Einwand wurde stattgegeben und damit die gegen die Veranlagungsanzeige 2014 erhobene Einsprache vollumfänglich gutgeheis- sen (vgl. hierzu auch die ordentliche abgeänderte Veranlagungsanzeige vom 21. Januar 2019, Vorakten 4.1.B). Soweit die vorliegende Beschwerde auch das Steuerjahr 2014 beschlägt, ist darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2019 12) 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bilanzierte Wertberichtigung KK D.________ im Gesamtbetrag von CHF 398‘572.- zu Recht aufgerechnet und besteuert hat. 2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn der juristischen Perso- nen zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträ- gen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG insbeson- dere die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen, die Einlagen in die Reserven, die Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte. Zum steuerbaren Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesell- schaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerten Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleich- wertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 E. 5.1; Urteil BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteu- errechts, 2001, S. 182). 2.2. Der Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder Wertberichti- gungen herabgesetzt werden (vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_142/2012 vom 12. Dezember 2013). In beiden Fällen wird die Verbuchung erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der ausgewiesene Gewinn entsprechend herabgesetzt wird. Mit der Abschreibung wird der massgebende Buchwert eines Vermögensobjekts herabgesetzt, um eingetretenen Wertverminderungen Rechnung zu tragen. Es wird angenommen, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten. Dementsprechend hat die Abschreibung definiti- ven Charakter. Demgegenüber wird mit der Wertberichtigung vorübergehenden Wertveränderun- gen auf Anlage- oder Umlaufvermögen Rechnung getragen. Insofern wird in den Passiven ein Korrekturposten vorübergehender Natur gebildet, welcher wieder aufgelöst werden kann bzw. muss, wenn er nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich. So werden Wertberichtigungen oft auch als Rückstellungen bezeichnet, nicht zuletzt durch den Gesetzgeber selber, wenn etwa die mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundenen Verlustrisiken erfasst werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG). Die echte Rückstellung bezieht sich jedoch nicht auf ein Aktivum. Sie besteht vielmehr in der Bildung eines Passivpostens (zu Lasten der Erfolgsrechnung), mit dem im Rechnungsjahr entstandenen Verbindlichkeiten oder unmittelbar drohenden Verlustrisiken, die in ihrem Bestand oder ihrer Höhe nach noch nicht genau feststehen, Rechnung getragen wird. Wie die Wertberichtigung ist die Rückstellung im engeren Sinne provisorischer Natur (siehe im Einzelnen insbesondere BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 7. Auflage 2016, S. 306 ff.; REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage 2017, Art. 29 N. 4; LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28 N. 2 f., Art. 29 N. 12 und 25; VGer FR in FZR 2001 396 E. 3 sowie die dort erwähnten Autoren und Entscheide; vgl. auch FZR 2002 190 E. 7a sowie FZR 2003 161). 2.3. Steuerrechtlich werden Abschreibungen als zulässig anerkannt, sofern sie geschäftsmässig begründet und buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 DBG). In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2 der erwähnten Bestimmun- gen). Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder Unter- nehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unterneh- mungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; Urteil BGer 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.1). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c; Urteil BGer 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (Urteile BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2; 2P.195/2005 vom 16. Februar 2006 E. 3.2; 2P.250/2004 vom 13. Juni 2005 E. 3.2; 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2 in fine; LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N. 111). 2.4. Was die Beweislast betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3; Urteil BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es damit grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (Urteil BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3). 3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bilanz eine Wertberichtigung in der Höhe von insgesamt CHF 398‘572.50 vorgenommen. Sie gibt an, D.________ habe sich unrechtmässig am Geschäftsvermögen bereichert. Das Geld sei nicht mehr vorhanden und deshalb auch nicht mehr einbringbar. 3.1. Es ist unbestritten, dass die von D.________ an sich selbst veranlassten Zuwendungen nicht geschäftsmässig begründet waren, sondern einzig der Befriedigung des privaten Lebensauf- wandes von ihm und seinen ihm nahestehenden Personen dienten. Namentlich hat die Gesell- schaft für die Zuwendungen keine oder zumindest keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Auch lassen sich die durch D.________ veranlassten Zuwendungen nur durch seine bedeutende Stellung innerhalb der Gesellschaft, die auf einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Bezie- hung beruhte (Gesellschafter und Verwaltungsratsmitglied), erklären, weshalb diese einem Dritt- vergleich nicht standhalten. Schliesslich war der Charakter der Bezüge den Gesellschaftsorganen (namentlich dem Verwaltungsratspräsidenten) bekannt. Dieser hat, obschon er um die Machen- schaften von D.________ wusste, diesen gewähren lassen und seinen über zweieinhalb Jahre andauernden (unrechtmässigen) Dispositionen keinen Einhalt geboten. Auch wurde auf die Geltendmachung des der Gesellschaft gegen D.________ zustehenden Schadenersatzanspruchs bislang verzichtet. Da die von D.________ an sich selbst veranlassten Zuwendungen offensichtlich nicht geschäfts- mässig begründet waren, sie mithin weder mittelbar noch unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft dienten, sondern einzig dem privaten Lebensaufwand von D.________ und seinen ihm nahestehenden Personen, erfolgte die Aufrechnung der Wertbe- richtigung zu Recht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). 3.2. Was von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen vermag, dass der Verwaltungsratspräsident (C.________) durch Drohungen psychisch unter Druck gesetzt worden war (Polizeirapporte, Strafanzeigen), noch dass das von D.________ entwendete Geld nicht mehr einbringbar ist (Zahlungsaufforderungen, Betreibungen). Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es habe aufgrund der hälftigen Aktienbeteiligung eine „Pattsituation“ geherrscht, weshalb das die Gesellschaft schädigende Verhalten von
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 D.________ durch den anderen Gesellschafter (C.________) nicht habe gestoppt werden können, muss sie sich sodann entgegenhalten lassen, dass dies aus steuerrechtlicher Sicht nicht entschei- dend ist. Massgebend ist einzig, ob aus Sicht der Gesellschaft das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu bejahen ist. Dies ist nach dem Gesagten der Fall (vgl. hierzu E. 3.1). Damit erweisen sich die gegen die Aufrechnung der Wertberichtigung vorgebrachten Argumente allesamt als nicht stichhaltig, weshalb die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören ist. 3.3. Insgesamt ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung die hier streitige Wertberichtigung im Gesamtbetrag von CHF 398‘572.- zu Recht aufgerechnet und besteuert hat. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 625.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Kantonssteuer (604 2019 13) 5. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechen- den, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 und 2 DStG enthalten (vgl. auch Art. 24 StHG). Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen kanto- nalen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die gesamten Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwen- dung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 625.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 12) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 625.-) werden der A.________ AG auferlegt. Diese Gerichtsge- bühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. II. Kantonssteuer (604 2019 13) 4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Kosten (Gebühr: CHF 625.-) werden der A.________ AG auferlegt. Diese Gerichtsge- bühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Juni 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: