Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Verwaltungsgebühren
Sachverhalt
A. Am 12. Juni 2016 reichten A.________ und seine Ehefrau (nachfolgend: Bauherrschaft) bei der Gemeindeverwaltung B.________ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit separater Wohnung sowie Wärmepumpe und Erdsonde sowie ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Abstandes zur Gemeindestrasse bei den Parkfeldern ein. Das Baugesuch wurde vom 12. August 2016 bis zum 26. August 2016 öffentlich aufgelegt. Inner- halb der gesetzlichen Frist gingen fünf Einsprachen bei der Gemeindeverwaltung ein. Am 18. Oktober 2016 erteilte der Gemeinderat von B.________ der Bauherrschaft ein günstiges Gutachten mit Bedingungen und stimmte der Unterschreitung des Strassenabstandes zu. Gleichentags wurde das Dossier an das kantonale Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) über- mittelt (Dossier Nr. ccc). Nachdem sich sämtliche konsultierten Dienststellen und Ämter ebenfalls positiv geäussert hatten, erteilte auch das BRPA der Bauherrschaft am 24. Januar 2017 ein günstiges Gutachten mit Bedingungen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 des Oberamtes des Seebezirks (nachfolgend: Oberamt) wurden die Einsprecher über die günstigen Gutachten informiert und es wurde ihnen eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an den Einsprachen festhalten. Am 9. Mai 2017 wurde die Bauherrschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass drei der insgesamt fünf Einsprecher ihre Einsprachen zurückgezogen hätten. In einem Schreiben an das Oberamt vom
17. Mai 2017 verwies die Bauherrschaft auf die positiven Gutachten und bat darum, das Bau- vorhaben zu bewilligen. Gleichzeitig äusserte sie ihren Unmut über die lange Bearbeitungsdauer des Dossiers. Mit Schreiben vom 12. September 2017 zog die Bauherrschaft das Baugesuch zurück. Wiederholt äusserte sie Kritik an der langen Bearbeitungsdauer ihres Dossiers. Obschon es sich bei ihrem Bauvorhaben um ein einfaches und unkompliziertes Projekt gehandelt habe, sei ihr noch immer keine Baubewilligung erteilt worden. Auch sei ihr auf entsprechende Nachfragen kein Zeithorizont genannt worden; vielmehr sei sie immer wieder vertröstet worden. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer sehe sie sich nun gezwungen, ihr ursprüngliches Baugesuch zurückzuziehen und ein neues Baugesuch für den Neubau eines Einzelwohnhauses mit drei Einheiten einzu- reichen. Ein solches Baugesuch sei in der Nachbarschaft umgehend bewilligt worden. Mit Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2018 stellte das Oberamt das Verfahren betreffend das von der Bauherrschaft eingereichte Baugesuch Nr. ccc ein. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens im Gesamtbetrag von CHF 3‘297.- auferlegte sie der Bauherrschaft. B. Am 22. Juni 2018 reichte A.________ eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 ein. Er stellt das Begehren, es seien die aufgelaufenen Kosten des Baubewilligungs- verfahrens nicht der Bauherrschaft, sondern dem Oberamt aufzuerlegen; dies wegen des unkooperativen und unprofessionellen Verhaltens des Oberamtes. Der mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
30. Juli 2018 geleistet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 In seiner Stellungnahme vom 11. September 2018 beantragt das Oberamt die Abweisung der Beschwerde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauherrschaft ihr Baugesuch zurückgezogen habe, ohne dass objektiv Anlass dazu bestanden hätte. Einerseits seien die Gutachten sämtlicher konsultierter Dienststellen und Ämter positiv (teilweise mit Bedingungen) gewesen. Andererseits hätten drei der ursprünglich fünf Einsprecher ihre Einsprachen zurückgezogen. Ziehe ein Gesuchsteller sein Baugesuch in diesem Sinne freiwillig zurück, seien ihm auch die bis dahin aufgelaufenen Kosten aufzuerlegen. Dass das streitige Baubewilligungsverfahren formell erst mit Verfügung vom 29. Mai 2018 eingestellt und die bis dahin aufgelaufenen Kosten der Bauherrschaft somit erst in diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass das Oberamt bei einem Rückzug des Baugesuchs und nachfolgender Neueingabe eines Projektes auf derselben Parzelle die Einstellungsverfügung und den Entscheid über das neue Baugesuch gleichzeitig eröffne. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 VRG die Direktionen des Staatsrates Beschwerden gegen Entscheide der ihnen unterstehenden Dienststellen. Darunter fallen auch die Kostenentscheide. Wird hingegen lediglich die Kosten- bemessung angefochten, kommt das in Art. 148 Abs. 1 VRG vorgesehene Rechtsmittel der Ein- sprache zum Tragen. Eine allfällige Einsprache gemäss dieser Bestimmung, welche allein die Festsetzung der Höhe der Kosten zum Gegenstand haben kann, ist an die Behörde zu richten, welche entschieden hat (vgl. HAYOZ, Kostenfragen im Zusammenhang mit dem Baubewilligungs- verfahren im Kanton Freiburg, in: FZR 2003 S. 335 ff., S. 358 ff.).
E. 1.1 Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) sieht vor, dass gegen die Entscheide der Oberamtsperson über Baubewil- ligungsgesuche und Einsprachen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die Frage, welche Rechtsmittelinstanz für die Anfechtung der verschiedenen Gebühren in Bausachen zuständig ist, ist komplex. Die Baugesetzgebung kennt keine diesbezüglichen Sonder- vorschriften. Grundsätzlich kann die Kostenverfügung mit der Hauptsache bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Selbstständig kann eine Kostenauferlegung mit Beschwerde an eine nächsthöhere Instanz weitergezogen werden, wenn diese auch in der Hauptsache zuständig ist. Während beim Oberamtmann und bei kantonalen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie den übrigen einer Direktion administrativ zugewiesenen Verwaltungseinheiten das Kantons- gericht die nächsthöhere Instanz ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 lit. b und c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]), beurteilen nach Art. 116 Abs.
E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist nicht die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr ange- fochten, sondern der Grundsatz der Kostenauflage. Insofern steht das Rechtsmittel der Einsprache gemäss Art. 148 VRG nicht offen, weshalb in Anwendung von Art. 114 Abs. 1 lit. c VRG das Kantonsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sowohl sachlich wie auch örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen will, bedarf dazu einer Baubewilligung. Das Bau- bewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuches eingeleitet. Wer ein Baugesuch stellt, nimmt eine Dienstleistung des Gemeinwesens in Anspruch. Das Gemeinwesen prüft, ob das Bauvorhaben den verschiedenen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ent- spricht und wie vorgesehen ausgeführt werden darf. Dazu sind oft umfangreiche Abklärungen, ins- besondere auch der Einbezug allfällig vom Bauvorhaben Betroffener erforderlich. Leistungen des Gemeinwesens sind nicht gratis und wollen finanziert sein. Dies geschieht, indem das Gemein- wesen öffentliche Abgaben, unter anderem auch Baubewilligungsgebühren, erhebt (PERREN, Gebührenerhebung im Baubewilligungsverfahren, in: Raum & Umwelt 2004 S. 41 ff., S. 41). Die Baubewilligungsgebühren gehören zu den öffentlichen Abgaben. Sie sind Kausalabgaben, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben und sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken. Handelt es sich bei der Leistung um eine Amtshandlung, für welche die Gebühr die Gegenleistung darstellt, spricht man von einer Verwaltungsgebühr. Bei den mit einem Baubewil- ligungsverfahren entstandenen Kosten handelt es sich um typische Verwaltungsgebühren (vgl. Urteile BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4; 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 3.2; PERREN, S. 43). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Entstehungsgrund und der verlangten Abgabe und mithin der Kausalität ist ohne weiteres gegeben: In einem Baubewil- ligungsverfahren geht es darum, ein Baugesuch zu beurteilen und es mit einem Entscheid ent- weder gutzuheissen oder abzuweisen (HAYOZ, S. 342 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Gebühren sind nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich dem Baugesuchsteller aufzuerlegen, der durch sein Gesuch eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veran- lasst oder notwendig gemacht hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts, Band II, 2014, § 10 Rz. 755). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Baubewilligung erteilt, verweigert oder darauf nicht eingetreten wird. Der Baugesuchsteller wird auch zur Kostenüber- nahme verpflichtet, wenn er sein Gesuch zurückzieht, bevor der Oberamtmann oder die Gemeinde darüber befunden hat. Denn in einem solchen Fall wird die Baubewilligungsbehörde durch die Prüfung des Begehrens gleichermassen in Anspruch genommen. Immerhin hat der Baugesuch- steller nur die bis zur Abschreibung entstandenen Kosten zu übernehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG; HAYOZ, S. 355 mit Hinweisen). Schliesslich sei noch auf Art. 130 Abs. 1 VRG hingewiesen, wonach in erster Instanz die Kosten der Person auferlegt werden, die einen Entscheid der Verwaltungsbehörde anbegehrt oder veran- lasst. Mit dieser Bestimmung wird der Anlass, der die objektive Gebührenpflicht auslöst, gesetzlich festgelegt. Weiter wird normiert, welche staatliche Verrichtung gegenüber dem Leistungs- empfänger gebührenpflichtig ist: Eine Gebühr hat jeder zu entrichten, der eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst (vgl. auch HAYOZ, S. 345).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6
E. 2.3 Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass das Oberamt mit der hier ange- fochtenen Verfügung die bis zum Zeitpunkt des Rückzugs des Baugesuches Nr. ccc aufgelaufenen Kosten der Bauherrschaft auferlegt hat. Diese hat nämlich durch die Einreichung des Baugesuches eine Dienstleistung des Gemeinwesens in Anspruch genommen. Nach dem Verursacherprinzip hat sie für die dadurch entstandenen Kosten aufzukommen. Daran ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts, wonach er sich aufgrund der langen Verfahrensdauer gezwungen gesehen habe, das ursprüngliche Baugesuch zurückzuziehen und ein neues Baugesuch einzureichen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass weder der Gemeindeverwaltung noch dem BRPA oder dem Oberamt vorgeworfen werden kann, das Baugesuch zögerlich behandelt zu haben. Dies bereits deshalb, weil von der Ein- reichung des Baugesuchs bis zum Zeitpunkt des Rückzugs gerade einmal 15 Monate vergangen sind. In dieser Zeit hat der Gemeinderat die Gesuchsunterlagen geprüft und das Baugesuch öffentlich aufgelegt. Danach hat der Gemeinderat sein Gutachten erstellt, zu insgesamt fünf Ein- sprachen Stellung genommen und die Akten dem BRPA übergeben. Diese für die Koordination des Baubewilligungsverfahrens verantwortliche Behörde hat von den betroffenen kantonalen Dienststellen und Ämtern alle notwendigen Stellungnahmen zum Bauvorhaben eingeholt. Sämt- liche Gutachten fielen positiv aus (teilweise mit Bedingungen), worauf drei der fünf Einsprecher ihre Einsprachen zurückzogen, worüber die Bauherrschaft mit Schreiben vom 9. Mai 2017 informiert wurde. Nachdem die Bauherrschaft das Oberamt bereits mit Schreiben vom 13. April 2017 darum gebeten hatte, ihr Baugesuch prioritär zu behandeln, beschwerte sie sich nur einen Monat später (am
17. Mai 2017) über die lange Verfahrensdauer. Vier Monate später (am 12. September 2017) zog sie das Baugesuch zurück, wobei sie sich abermals über die lange Bearbeitungsdauer be- schwerte. Unter den gegebenen Umständen kann aber von einer ungebührlichen Verzögerung des Baubewilligungsverfahrens keine Rede sein.
E. 2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Verfahrensverzögerung durch die zuständigen Behörden die Möglichkeit besteht, bei der Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat die Bauherrschaft aber keinen Gebrauch gemacht. Wohl hat sie beim Oberamt wiederholt auf den Abschluss des Baubewil- ligungsverfahrens gedrängt. Nachdem ihr aber kein Zeithorizont genannt werden konnte, hat sie sich letztlich aus freien Stücken dazu entschieden, das ursprüngliche Baugesuch zurückzuziehen und ein neues Baugesuch einzureichen. Es ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, wenn ihr die bis zum Rückzug des Gesuchs aufgelaufenen Kosten auferlegt werden.
E. 2.5 Nach dem Gesagten hat das Oberamt die Kosten für das von der Bauherrschaft einge- reichte und wieder zurückgezogene Baubewilligungsgesuch zu Recht dieser auferlegt. Folglich ist die Beschwerde vom 22. Juni 2018 abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom
29. Mai 2018 zu bestätigen.
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 131 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Oktober 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2018 56 Urteil vom 5. Oktober 2018 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Verwaltungsgebühren (Kostenauflage bei Rückzug des Baugesuchs) Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 12. Juni 2016 reichten A.________ und seine Ehefrau (nachfolgend: Bauherrschaft) bei der Gemeindeverwaltung B.________ ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit separater Wohnung sowie Wärmepumpe und Erdsonde sowie ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Abstandes zur Gemeindestrasse bei den Parkfeldern ein. Das Baugesuch wurde vom 12. August 2016 bis zum 26. August 2016 öffentlich aufgelegt. Inner- halb der gesetzlichen Frist gingen fünf Einsprachen bei der Gemeindeverwaltung ein. Am 18. Oktober 2016 erteilte der Gemeinderat von B.________ der Bauherrschaft ein günstiges Gutachten mit Bedingungen und stimmte der Unterschreitung des Strassenabstandes zu. Gleichentags wurde das Dossier an das kantonale Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) über- mittelt (Dossier Nr. ccc). Nachdem sich sämtliche konsultierten Dienststellen und Ämter ebenfalls positiv geäussert hatten, erteilte auch das BRPA der Bauherrschaft am 24. Januar 2017 ein günstiges Gutachten mit Bedingungen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 des Oberamtes des Seebezirks (nachfolgend: Oberamt) wurden die Einsprecher über die günstigen Gutachten informiert und es wurde ihnen eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an den Einsprachen festhalten. Am 9. Mai 2017 wurde die Bauherrschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass drei der insgesamt fünf Einsprecher ihre Einsprachen zurückgezogen hätten. In einem Schreiben an das Oberamt vom
17. Mai 2017 verwies die Bauherrschaft auf die positiven Gutachten und bat darum, das Bau- vorhaben zu bewilligen. Gleichzeitig äusserte sie ihren Unmut über die lange Bearbeitungsdauer des Dossiers. Mit Schreiben vom 12. September 2017 zog die Bauherrschaft das Baugesuch zurück. Wiederholt äusserte sie Kritik an der langen Bearbeitungsdauer ihres Dossiers. Obschon es sich bei ihrem Bauvorhaben um ein einfaches und unkompliziertes Projekt gehandelt habe, sei ihr noch immer keine Baubewilligung erteilt worden. Auch sei ihr auf entsprechende Nachfragen kein Zeithorizont genannt worden; vielmehr sei sie immer wieder vertröstet worden. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer sehe sie sich nun gezwungen, ihr ursprüngliches Baugesuch zurückzuziehen und ein neues Baugesuch für den Neubau eines Einzelwohnhauses mit drei Einheiten einzu- reichen. Ein solches Baugesuch sei in der Nachbarschaft umgehend bewilligt worden. Mit Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2018 stellte das Oberamt das Verfahren betreffend das von der Bauherrschaft eingereichte Baugesuch Nr. ccc ein. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens im Gesamtbetrag von CHF 3‘297.- auferlegte sie der Bauherrschaft. B. Am 22. Juni 2018 reichte A.________ eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 ein. Er stellt das Begehren, es seien die aufgelaufenen Kosten des Baubewilligungs- verfahrens nicht der Bauherrschaft, sondern dem Oberamt aufzuerlegen; dies wegen des unkooperativen und unprofessionellen Verhaltens des Oberamtes. Der mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
30. Juli 2018 geleistet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 In seiner Stellungnahme vom 11. September 2018 beantragt das Oberamt die Abweisung der Beschwerde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauherrschaft ihr Baugesuch zurückgezogen habe, ohne dass objektiv Anlass dazu bestanden hätte. Einerseits seien die Gutachten sämtlicher konsultierter Dienststellen und Ämter positiv (teilweise mit Bedingungen) gewesen. Andererseits hätten drei der ursprünglich fünf Einsprecher ihre Einsprachen zurückgezogen. Ziehe ein Gesuchsteller sein Baugesuch in diesem Sinne freiwillig zurück, seien ihm auch die bis dahin aufgelaufenen Kosten aufzuerlegen. Dass das streitige Baubewilligungsverfahren formell erst mit Verfügung vom 29. Mai 2018 eingestellt und die bis dahin aufgelaufenen Kosten der Bauherrschaft somit erst in diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass das Oberamt bei einem Rückzug des Baugesuchs und nachfolgender Neueingabe eines Projektes auf derselben Parzelle die Einstellungsverfügung und den Entscheid über das neue Baugesuch gleichzeitig eröffne. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Eingangs ist zu prüfen, ob das Kantonsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.1. Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) sieht vor, dass gegen die Entscheide der Oberamtsperson über Baubewil- ligungsgesuche und Einsprachen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die Frage, welche Rechtsmittelinstanz für die Anfechtung der verschiedenen Gebühren in Bausachen zuständig ist, ist komplex. Die Baugesetzgebung kennt keine diesbezüglichen Sonder- vorschriften. Grundsätzlich kann die Kostenverfügung mit der Hauptsache bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Selbstständig kann eine Kostenauferlegung mit Beschwerde an eine nächsthöhere Instanz weitergezogen werden, wenn diese auch in der Hauptsache zuständig ist. Während beim Oberamtmann und bei kantonalen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie den übrigen einer Direktion administrativ zugewiesenen Verwaltungseinheiten das Kantons- gericht die nächsthöhere Instanz ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 lit. b und c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]), beurteilen nach Art. 116 Abs. 1 VRG die Direktionen des Staatsrates Beschwerden gegen Entscheide der ihnen unterstehenden Dienststellen. Darunter fallen auch die Kostenentscheide. Wird hingegen lediglich die Kosten- bemessung angefochten, kommt das in Art. 148 Abs. 1 VRG vorgesehene Rechtsmittel der Ein- sprache zum Tragen. Eine allfällige Einsprache gemäss dieser Bestimmung, welche allein die Festsetzung der Höhe der Kosten zum Gegenstand haben kann, ist an die Behörde zu richten, welche entschieden hat (vgl. HAYOZ, Kostenfragen im Zusammenhang mit dem Baubewilligungs- verfahren im Kanton Freiburg, in: FZR 2003 S. 335 ff., S. 358 ff.). 1.2. Im vorliegenden Verfahren ist nicht die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr ange- fochten, sondern der Grundsatz der Kostenauflage. Insofern steht das Rechtsmittel der Einsprache gemäss Art. 148 VRG nicht offen, weshalb in Anwendung von Art. 114 Abs. 1 lit. c VRG das Kantonsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sowohl sachlich wie auch örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Wer eine Baute oder Anlage erstellen will, bedarf dazu einer Baubewilligung. Das Bau- bewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuches eingeleitet. Wer ein Baugesuch stellt, nimmt eine Dienstleistung des Gemeinwesens in Anspruch. Das Gemeinwesen prüft, ob das Bauvorhaben den verschiedenen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ent- spricht und wie vorgesehen ausgeführt werden darf. Dazu sind oft umfangreiche Abklärungen, ins- besondere auch der Einbezug allfällig vom Bauvorhaben Betroffener erforderlich. Leistungen des Gemeinwesens sind nicht gratis und wollen finanziert sein. Dies geschieht, indem das Gemein- wesen öffentliche Abgaben, unter anderem auch Baubewilligungsgebühren, erhebt (PERREN, Gebührenerhebung im Baubewilligungsverfahren, in: Raum & Umwelt 2004 S. 41 ff., S. 41). Die Baubewilligungsgebühren gehören zu den öffentlichen Abgaben. Sie sind Kausalabgaben, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben und sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken. Handelt es sich bei der Leistung um eine Amtshandlung, für welche die Gebühr die Gegenleistung darstellt, spricht man von einer Verwaltungsgebühr. Bei den mit einem Baubewil- ligungsverfahren entstandenen Kosten handelt es sich um typische Verwaltungsgebühren (vgl. Urteile BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4; 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 3.2; PERREN, S. 43). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Entstehungsgrund und der verlangten Abgabe und mithin der Kausalität ist ohne weiteres gegeben: In einem Baubewil- ligungsverfahren geht es darum, ein Baugesuch zu beurteilen und es mit einem Entscheid ent- weder gutzuheissen oder abzuweisen (HAYOZ, S. 342 mit Hinweisen). 2.2. Die Gebühren sind nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich dem Baugesuchsteller aufzuerlegen, der durch sein Gesuch eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veran- lasst oder notwendig gemacht hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts, Band II, 2014, § 10 Rz. 755). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Baubewilligung erteilt, verweigert oder darauf nicht eingetreten wird. Der Baugesuchsteller wird auch zur Kostenüber- nahme verpflichtet, wenn er sein Gesuch zurückzieht, bevor der Oberamtmann oder die Gemeinde darüber befunden hat. Denn in einem solchen Fall wird die Baubewilligungsbehörde durch die Prüfung des Begehrens gleichermassen in Anspruch genommen. Immerhin hat der Baugesuch- steller nur die bis zur Abschreibung entstandenen Kosten zu übernehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG; HAYOZ, S. 355 mit Hinweisen). Schliesslich sei noch auf Art. 130 Abs. 1 VRG hingewiesen, wonach in erster Instanz die Kosten der Person auferlegt werden, die einen Entscheid der Verwaltungsbehörde anbegehrt oder veran- lasst. Mit dieser Bestimmung wird der Anlass, der die objektive Gebührenpflicht auslöst, gesetzlich festgelegt. Weiter wird normiert, welche staatliche Verrichtung gegenüber dem Leistungs- empfänger gebührenpflichtig ist: Eine Gebühr hat jeder zu entrichten, der eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst (vgl. auch HAYOZ, S. 345).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 2.3. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass das Oberamt mit der hier ange- fochtenen Verfügung die bis zum Zeitpunkt des Rückzugs des Baugesuches Nr. ccc aufgelaufenen Kosten der Bauherrschaft auferlegt hat. Diese hat nämlich durch die Einreichung des Baugesuches eine Dienstleistung des Gemeinwesens in Anspruch genommen. Nach dem Verursacherprinzip hat sie für die dadurch entstandenen Kosten aufzukommen. Daran ändert auch die Argumentation des Beschwerdeführers nichts, wonach er sich aufgrund der langen Verfahrensdauer gezwungen gesehen habe, das ursprüngliche Baugesuch zurückzuziehen und ein neues Baugesuch einzureichen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass weder der Gemeindeverwaltung noch dem BRPA oder dem Oberamt vorgeworfen werden kann, das Baugesuch zögerlich behandelt zu haben. Dies bereits deshalb, weil von der Ein- reichung des Baugesuchs bis zum Zeitpunkt des Rückzugs gerade einmal 15 Monate vergangen sind. In dieser Zeit hat der Gemeinderat die Gesuchsunterlagen geprüft und das Baugesuch öffentlich aufgelegt. Danach hat der Gemeinderat sein Gutachten erstellt, zu insgesamt fünf Ein- sprachen Stellung genommen und die Akten dem BRPA übergeben. Diese für die Koordination des Baubewilligungsverfahrens verantwortliche Behörde hat von den betroffenen kantonalen Dienststellen und Ämtern alle notwendigen Stellungnahmen zum Bauvorhaben eingeholt. Sämt- liche Gutachten fielen positiv aus (teilweise mit Bedingungen), worauf drei der fünf Einsprecher ihre Einsprachen zurückzogen, worüber die Bauherrschaft mit Schreiben vom 9. Mai 2017 informiert wurde. Nachdem die Bauherrschaft das Oberamt bereits mit Schreiben vom 13. April 2017 darum gebeten hatte, ihr Baugesuch prioritär zu behandeln, beschwerte sie sich nur einen Monat später (am
17. Mai 2017) über die lange Verfahrensdauer. Vier Monate später (am 12. September 2017) zog sie das Baugesuch zurück, wobei sie sich abermals über die lange Bearbeitungsdauer be- schwerte. Unter den gegebenen Umständen kann aber von einer ungebührlichen Verzögerung des Baubewilligungsverfahrens keine Rede sein. 2.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Verfahrensverzögerung durch die zuständigen Behörden die Möglichkeit besteht, bei der Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat die Bauherrschaft aber keinen Gebrauch gemacht. Wohl hat sie beim Oberamt wiederholt auf den Abschluss des Baubewil- ligungsverfahrens gedrängt. Nachdem ihr aber kein Zeithorizont genannt werden konnte, hat sie sich letztlich aus freien Stücken dazu entschieden, das ursprüngliche Baugesuch zurückzuziehen und ein neues Baugesuch einzureichen. Es ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, wenn ihr die bis zum Rückzug des Gesuchs aufgelaufenen Kosten auferlegt werden. 2.5. Nach dem Gesagten hat das Oberamt die Kosten für das von der Bauherrschaft einge- reichte und wieder zurückgezogene Baubewilligungsgesuch zu Recht dieser auferlegt. Folglich ist die Beschwerde vom 22. Juni 2018 abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom
29. Mai 2018 zu bestätigen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 131 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Oktober 2018/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: