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603 2025 58

Freiburg · 2025-08-04 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1940 geboren. Er besitzt seit 1961 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Das B.________ übermittelte dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 2. April 2025 einen vom 29. Januar 2025 datierten Bericht betreffend eine neuropsychologische und logopädische Abklärung des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025, unter anderem zur Beurteilung seiner Fahrfähigkeit, nachdem er sechs Wochen zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte. Die Neuropsychologinnen äusserten sich im Bericht vom 29. Januar 2025 betreffend die Wiederaufnahme des Fahrens durch den Beschwerdeführer negativ ("L'avis neuropsychologique concernant la reprise de la conduite automobile est plutôt défavorable"); entsprechend der anwendbaren Entscheidungsprotokolle bei Schlaganfallpatienten könne nach sechs Monaten eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit erfolgen. B. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 17. April 2025, dass seine Fahreignung gemäss diesem Bericht aktuell nicht bestätigt werden könne und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2025, dass auf den Führerausweisentzug zu verzichten sei. C. Mit Verfügung vom 28. April 2025, zugestellt am 2. Mai 2025, entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe, weil aufgrund des ärztlichen Berichts wegen seiner medizinischen Probleme (u.a. visuelle Wahrnehmungsschwierigkeiten nach einem Schlaganfall) an seiner aktuellen Fahreignung gezweifelt werden müsse. Die Vorinstanz hielt fest, dass dieser Entscheid bei Einreichung eines durch einen Neurologen verfassten ärztlichen Berichts, basierend auf einem umfassenden neuropsychologischen Test, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer die kognitiven Fähigkeiten besitzt, um mit aller Sicherheit ein Fahrzeug der Gruppe 1 zu lenken, in (Wieder-)Erwägung gezogen werden könne. In diesem Bericht sei zudem anzuführen, ob weitere Kontrollen notwendig seien und wenn ja, in welcher Regelmässigkeit. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch einen Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 bleibe ausdrücklich vorbehalten. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt dieses Berichts, der bis spätestens am 27. Oktober 2025 beizubringen sei, erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und legt zur Begründung namentlich dar, dass er keine verkehrsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen habe. E. Die Vorinstanz beantragt am 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat.

E. 3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenheiten; in diesen Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b; vgl. zur weitergehenden Differenzierung der Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens einerseits und dem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 vorsorglichen Führerausweisentzug anderseits z.B. Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3).

E. 4.1 Vorliegend wurde der Bericht des B.________ vom 29. Januar 2025, welcher der Vorinstanz am 2. April 2025 zugestellt wurde, auf dem Briefpapier des Departements für Innere Medizin und Fachgebiete verfasst; unterzeichnet wurde er von zwei Neuropsychologinnen. Gemäss dem Bericht präsentierte sich der Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 für eine neuropsychologische und logopädische Abklärung, unter anderem zur Beurteilung seiner Fahrfähigkeit, nachdem er sechs Wochen zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte (woraufhin die behandelnden Ärzte im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2025 festhielten, dass er vorerst für vier Wochen nicht Autofahren dürfe). Im Rahmen dieser Abklärung zeigte sich der Beschwerdeführer gemäss den untersuchenden Neuropsychologinnen kooperativ und adäquat im Kontakt, mit angemessener Mimik und Stimmlage [Prosodie], er war sich seines kognitiven Leistungsniveaus bewusst sowie auch nach der zweistündigen Untersuchung weder verlangsamt noch ermüdet. Die Neuropsychologinnen stellten jedoch unter anderem mässige verbale Gedächtnisschwierigkeiten, einen Verlust der Interpretationsfähigkeit wahrgenommener Informationen verschiedener Sinnesmodalitäten, leichte Schwierigkeiten beim Erkennen von Verkehrsschildern und leichte Aufmerksamkeitsdefizite fest. Das kognitive Profil entspreche einer leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung in mehreren Funktionsbereichen und sei kompatibel mit dem Schlaganfallereignis. Allerdings könne eine überlagernde neurodegenerative Komponente nicht ausgeschlossen werden. Ein Fortschrittsbericht sei daher notwendig. Aufgrund dieser Erkenntnisse sprachen sich die Neuropsychologinnen gegen die Wiederaufnahme des Fahrens aus ("L'avis neuropsychologique concernant la reprise de la conduite automobile est plutôt défavorable"). Entsprechend der anwendbaren Entscheidungs- protokolle bei Schlaganfallpatienten könne nach sechs Monaten eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit erfolgen.

E. 4.2 Es kann offenbleiben, ob damit eine Meldung eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG vorliegt oder ob die Neuropsychologinnen nicht unter die erwähnte Regelung für Meldungen von Ärzten fallen. Selbst wenn die Formulierung der Neuropsychologinnen eher defensiv ausfiel, wird aus der Meldung deutlich, dass sie offensichtlich Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers hatten. Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Neuropsychologinnen hinsichtlich der medizinischen Problematik beim Beschwerdeführer fachkundig sind und die Meldung nicht vorgenommen hätten, wenn sie nicht befürchten würden, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei aktuell tatsächlich nicht mehr gegeben. Weiter ist auch kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschwerdeführer falsch belasten sollten (vgl. auch Urteil BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3). In der Regel wird wie erwähnt bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen. Vorliegend liegen keine Gründe vor, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde insbesondere, dass das Gespräch mit der Ärztin ausschliesslich auf Deutsch geführt worden sei, der Bericht sei aber auf Französisch abgefasst worden. Selbst wenn dies zu bedauern ist und es nachvollziehbar scheint, dass er Mühe hatte, die medizinischen Fachbegriffe in einer Fremdsprache zu verstehen, ergibt sich hieraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten. Auch wenn er weiter die Erkenntnisse der Untersuchung in Abrede stellt, indem er namentlich geltend macht, dass er bei der Untersuchung einzig ein Verkehrsschild nicht genau erkannt habe (was sich überdies mit der Einschätzung der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Neuropsychologinnen deckt, welche lediglich leichte Schwierigkeiten bei der Erkennung von Verkehrsschildern festgestellt hatten) und keine aufmerksamkeitsbezogenen Schwierigkeiten habe, kann dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern, da aufgrund des Berichts ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bericht vom 29. Januar 2025 erst am 2. April 2025 an die Vorinstanz übermittelt wurde.

E. 4.3 Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung überdies auch verhältnismässig, selbst wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er immer sehr aufmerksam und rücksichtsvoll Auto fahre und alle Verkehrsregeln beachte. Eine absichtliche Missachtung von Schildern oder ein rücksichtsloses Verhalten wird ihm denn auch in keiner Weise vorgeworfen. Indes vermag aufgrund des Berichtes das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme zu überwiegen (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4), zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, den Führerausweis mittels eines neurologischen Berichts und gegebenenfalls eines weiteren Berichts eines Arztes mit der Anerkennungsstufe 4 wiederzuerlangen.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung als gerechtfertigt, und auch die Auflage zur Einreichung eines neurologischen Berichts bis zum 27. Oktober 2025 für die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

E. 6 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. August 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 58 Urteil vom 4. August 2025 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 10. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 28. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1940 geboren. Er besitzt seit 1961 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Das B.________ übermittelte dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 2. April 2025 einen vom 29. Januar 2025 datierten Bericht betreffend eine neuropsychologische und logopädische Abklärung des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2025, unter anderem zur Beurteilung seiner Fahrfähigkeit, nachdem er sechs Wochen zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte. Die Neuropsychologinnen äusserten sich im Bericht vom 29. Januar 2025 betreffend die Wiederaufnahme des Fahrens durch den Beschwerdeführer negativ ("L'avis neuropsychologique concernant la reprise de la conduite automobile est plutôt défavorable"); entsprechend der anwendbaren Entscheidungsprotokolle bei Schlaganfallpatienten könne nach sechs Monaten eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit erfolgen. B. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer am 17. April 2025, dass seine Fahreignung gemäss diesem Bericht aktuell nicht bestätigt werden könne und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2025, dass auf den Führerausweisentzug zu verzichten sei. C. Mit Verfügung vom 28. April 2025, zugestellt am 2. Mai 2025, entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe, weil aufgrund des ärztlichen Berichts wegen seiner medizinischen Probleme (u.a. visuelle Wahrnehmungsschwierigkeiten nach einem Schlaganfall) an seiner aktuellen Fahreignung gezweifelt werden müsse. Die Vorinstanz hielt fest, dass dieser Entscheid bei Einreichung eines durch einen Neurologen verfassten ärztlichen Berichts, basierend auf einem umfassenden neuropsychologischen Test, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer die kognitiven Fähigkeiten besitzt, um mit aller Sicherheit ein Fahrzeug der Gruppe 1 zu lenken, in (Wieder-)Erwägung gezogen werden könne. In diesem Bericht sei zudem anzuführen, ob weitere Kontrollen notwendig seien und wenn ja, in welcher Regelmässigkeit. Eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch einen Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 bleibe ausdrücklich vorbehalten. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt dieses Berichts, der bis spätestens am 27. Oktober 2025 beizubringen sei, erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und legt zur Begründung namentlich dar, dass er keine verkehrsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen habe. E. Die Vorinstanz beantragt am 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 und Art. 120 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entzogen hat. 3.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), unter anderem wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e SVG genannten Gegebenheiten; in diesen Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 Bst. a–e ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b; vgl. zur weitergehenden Differenzierung der Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens einerseits und dem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 vorsorglichen Führerausweisentzug anderseits z.B. Urteile BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3). 4. 4.1. Vorliegend wurde der Bericht des B.________ vom 29. Januar 2025, welcher der Vorinstanz am 2. April 2025 zugestellt wurde, auf dem Briefpapier des Departements für Innere Medizin und Fachgebiete verfasst; unterzeichnet wurde er von zwei Neuropsychologinnen. Gemäss dem Bericht präsentierte sich der Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 für eine neuropsychologische und logopädische Abklärung, unter anderem zur Beurteilung seiner Fahrfähigkeit, nachdem er sechs Wochen zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte (woraufhin die behandelnden Ärzte im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2025 festhielten, dass er vorerst für vier Wochen nicht Autofahren dürfe). Im Rahmen dieser Abklärung zeigte sich der Beschwerdeführer gemäss den untersuchenden Neuropsychologinnen kooperativ und adäquat im Kontakt, mit angemessener Mimik und Stimmlage [Prosodie], er war sich seines kognitiven Leistungsniveaus bewusst sowie auch nach der zweistündigen Untersuchung weder verlangsamt noch ermüdet. Die Neuropsychologinnen stellten jedoch unter anderem mässige verbale Gedächtnisschwierigkeiten, einen Verlust der Interpretationsfähigkeit wahrgenommener Informationen verschiedener Sinnesmodalitäten, leichte Schwierigkeiten beim Erkennen von Verkehrsschildern und leichte Aufmerksamkeitsdefizite fest. Das kognitive Profil entspreche einer leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung in mehreren Funktionsbereichen und sei kompatibel mit dem Schlaganfallereignis. Allerdings könne eine überlagernde neurodegenerative Komponente nicht ausgeschlossen werden. Ein Fortschrittsbericht sei daher notwendig. Aufgrund dieser Erkenntnisse sprachen sich die Neuropsychologinnen gegen die Wiederaufnahme des Fahrens aus ("L'avis neuropsychologique concernant la reprise de la conduite automobile est plutôt défavorable"). Entsprechend der anwendbaren Entscheidungs- protokolle bei Schlaganfallpatienten könne nach sechs Monaten eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit erfolgen. 4.2. Es kann offenbleiben, ob damit eine Meldung eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG vorliegt oder ob die Neuropsychologinnen nicht unter die erwähnte Regelung für Meldungen von Ärzten fallen. Selbst wenn die Formulierung der Neuropsychologinnen eher defensiv ausfiel, wird aus der Meldung deutlich, dass sie offensichtlich Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers hatten. Es ist davon auszugehen, dass die behandelnden Neuropsychologinnen hinsichtlich der medizinischen Problematik beim Beschwerdeführer fachkundig sind und die Meldung nicht vorgenommen hätten, wenn sie nicht befürchten würden, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei aktuell tatsächlich nicht mehr gegeben. Weiter ist auch kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschwerdeführer falsch belasten sollten (vgl. auch Urteil BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3). In der Regel wird wie erwähnt bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen. Vorliegend liegen keine Gründe vor, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde insbesondere, dass das Gespräch mit der Ärztin ausschliesslich auf Deutsch geführt worden sei, der Bericht sei aber auf Französisch abgefasst worden. Selbst wenn dies zu bedauern ist und es nachvollziehbar scheint, dass er Mühe hatte, die medizinischen Fachbegriffe in einer Fremdsprache zu verstehen, ergibt sich hieraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten. Auch wenn er weiter die Erkenntnisse der Untersuchung in Abrede stellt, indem er namentlich geltend macht, dass er bei der Untersuchung einzig ein Verkehrsschild nicht genau erkannt habe (was sich überdies mit der Einschätzung der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Neuropsychologinnen deckt, welche lediglich leichte Schwierigkeiten bei der Erkennung von Verkehrsschildern festgestellt hatten) und keine aufmerksamkeitsbezogenen Schwierigkeiten habe, kann dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern, da aufgrund des Berichts ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bericht vom 29. Januar 2025 erst am 2. April 2025 an die Vorinstanz übermittelt wurde. 4.3. Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheint die angefochtene Verfügung überdies auch verhältnismässig, selbst wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er immer sehr aufmerksam und rücksichtsvoll Auto fahre und alle Verkehrsregeln beachte. Eine absichtliche Missachtung von Schildern oder ein rücksichtsloses Verhalten wird ihm denn auch in keiner Weise vorgeworfen. Indes vermag aufgrund des Berichtes das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und damit einhergehend der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der vorsorglichen Massnahme zu überwiegen (siehe nur Urteile BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; 1C_378/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4), zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, den Führerausweis mittels eines neurologischen Berichts und gegebenenfalls eines weiteren Berichts eines Arztes mit der Anerkennungsstufe 4 wiederzuerlangen. 5. Zusammenfassend erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung als gerechtfertigt, und auch die Auflage zur Einreichung eines neurologischen Berichts bis zum 27. Oktober 2025 für die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. August 2025/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant