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603 2024 8

Freiburg · 2024-02-28 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1990, besitzt seit dem 11. Januar 2021 zum zweiten Mal (nach einer ersten Annullierung im Jahr 2018) den Führerausweis auf Probe. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Infor- mationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind auf ihn folgende Administrativmass- nahmen verzeichnet:

- verkehrspsychologische Begutachtung nach dreimaligem Scheitern der praktischen Führerprüfung und nicht bestandenem Eignungstest STVA gemäss Verfügung vom 11. Januar 2016;

- Entzug des Führerausweises für 3 Monate sowie Verlängerung der Probezeit nach einer schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 9. Januar 2018;

- Annullierung des Führerausweises (Kategorien B, B1 und F) während der Probezeit nach einer mittelschweren und der vorangegangenen schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom

7. Juni 2018;

- Entzug des Ausweises der Spezialkategorien F, G und M für 1 Monat nach mittelschweren Widerhandlungen gemäss Verfügung vom 19. Juni 2019;

- Sicherungsentzug des Ausweises (Kategorien F, G und M) auf unbestimmte Dauer mit einer Sperrfrist von 12 Monaten gemäss Verfügung vom 19. März 2020; Aufhebung des Entscheids nach verkehrspsychologischer Begutachtung mit Verfügung vom 30. September 2020 (neuer Führerausweis ab 11. Januar 2021);

- Entzug des Führerausweises sämtlicher Kategorien für 6 Monate (Vollzug vom 28. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024) und Verlängerung der Probezeit nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 28. April 2023. B. Gemäss dem Polizeirapport der Berner Kantonspolizei vom 11. August 2023 geriet der Beschwerdeführer am 7. August 2023 um 11.35 Uhr im Moosweg in Bern in eine Verkehrskontrolle. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Beschwerdeführer vier Personenwagenräder auf dem Fussraum und dem Beifahrersitz platziert hatte, die ungesichert waren und seine Sicht stark einschränkten. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg (Vorinstanz) eröffnete in der Folge dieses Ereignisses am 25. August 2023 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine Administrativmassnahme (Annullierung des Führerausweises) angeordnet werden könnte und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer erklärte am 14. September 2023, dass das Strafverfahren in der Sache noch hängig sei und ersuchte um Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Diesem Gesuch gab die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2023 statt. Am 27. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über den Erhalt des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2023; er äusserte sich hierzu am 16. November 2023.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 C. Die Vorinstanz verfügte am 1. Dezember 2023 gegen den Beschwerdeführer die Annullierung des Führerausweises auf Probe ab dem 1. Mai 2024. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, verfalle. Der Beschwerdeführer habe am 7. August 2023 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen. Dies führe aufgrund der im IVZ bereits verzeichneten Massnahmen zwingend zur Annullierung des Führerausweises auf Probe. D. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 22. Januar 2024 Beschwerde (603 2024

8) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass die Verfügung aufzuheben und anstelle der Annullierung des Führerausweises auf Probe die Verlängerung des Führerausweisentzugs um eine angemessene Dauer zu verfügen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 9). E. Die Vorinstanz beantragt am 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die vorliegende Verfügung legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Bst. b) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 auseinandergesetzt. Eine Anfechtung der Verfügung sei daher kaum möglich, da die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, nicht bekannt seien.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9

E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2022 95 vom 11. August 2022 E. 3.1). Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung noch zu genügen. Immerhin ergibt sich aus der Verfügung, dass der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen Strafurteil vom 28. August 2023 gefolgt wird, wonach der Beschwerdeführer am 7. August 2023 um 11.35 Uhr in Bern eine sichthemmende und ungesicherte Ladung mitgeführt hat. Dies wurde von der Vorinstanz als mittelschwere Widerhandlungen qualifiziert. Auch wenn einschlägige (weitere) Ausführungen fehlen, war für den Beschwerdeführer somit ersichtlich, dass die Vorinstanz die Widerhandlungen trotz seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 eben nicht als besonders leichte Fälle bzw. als leichte Widerhandlungen qualifizierte. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer den Entscheid in Kenntnis dieser Tatsache weiterziehen und die Verfügung sachgerecht anfechten.

E. 3.2 Überdies ist festzuhalten, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (vgl. Urteil BGer 2C_922/2020 vom

E. 3.5 km absolvieren musste und besonders vorsichtig fuhr, um zu verhindern, dass einzelne Räder abrutschen. Entgegen dieser Argumentation handelt es sich hierbei nicht um einen Beweis eines leichten Verschuldens; ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn sich ein Fahrzeugführer im Verkehr grundsätzlich richtig verhält und ihm nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die Verkehrsregelverletzung auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ist (vgl. RÜTSCHE/WEBER, in Basler Kommentar, SVG, 2014, Art. 16a N. 8). Ein (mindestens) mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann bzw. eine elementare Verkehrsregel verletzt wurde und für den durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können (siehe hierzu auch BGE 126 II 192 E. 2b). Wer keine freie Sicht auf die Strasse hat und wegen einer ungesicherten Ladung gezwungen ist, vorsichtig zu fahren, damit diese nicht abrutscht, ist nicht mehr in der Lage, Signale, Markierungen und andere Verkehrsteilnehmer genügend zu beachten (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) und sein Verschulden kann eben gerade nicht als besonders leicht qualifiziert werden (vgl. hierzu Urteil VGer SG B 2014/208 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.1). 7.4. Die Vorinstanz hat damit die vom Beschwerdeführer am 7. August 2023 begangenen Widerhandlungen zu Recht als (mindestens) mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG qualifiziert.

E. 8 März 2021 E. 4.1.2; Urteil KG FR 601 2022 85 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 138 II 77 E. 4 und 4.3; Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Selbst wenn folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, weil die Vorinstanz nicht explizit auf die in der Stellungnahme vom 16. November 2023 vorgetragenen Argumente eingegangen ist, könnte diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und in dem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich insbesondere auch zur Qualifizierung als mittelschwere Widerhandlungen durch die Vorinstanz einlässlich zu äussern, geheilt werden. 4. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers zu Recht annullierte. 4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1). 4.2. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 28. August 2023 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 gegen 11.35 Uhr im Moosweg in Bern, in Fahrtrichtung Niederwangen, auf dem Beifahrersitz seines Personenwagens und dem dortigen Fussraum vier Personenwagenräder mitführte, welche die Sicht rechts aus dem Beifahrerfenster stark einschränkten. Die Sicht in den rechten Aussenrückspiegel war nicht möglich. Ferner waren die Räder nicht gesichert, so dass bei einem allfälligen Bremsmanöver oder einer Kurvenfahrt einzelne Räder ab dem Stapel hätten rutschen können. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zum Sachverhalt insbesondere vor, dass die Sicht aus dem rechten Beifahrerfenster zwar eingeschränkt gewesen sei, er habe jedoch den linken Aussenrückspiegel sowie den Rückspiegel einwandfrei nutzen können. Der Kofferraum sei zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen und er habe keine andere Möglichkeit gesehen, die Räder zu transportieren. Abgesehen davon, dass ein defekter Kofferraum es nicht zulässt, ein sicherheitsgefährdendes Verhalten zu gestatten, bestreitet er damit den im Strafurteil etablierten Sachverhalt im Grundsatz nicht. Überdies wäre es an ihm gewesen, sich gegen den Strafbefehl zu wehren, wenn er den dort festgehaltenen Sachverhalt als falsch erachtet hätte, und dies war dem Beschwerdeführer, der am 14. September 2023 die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens beantragt hatte, offensichtlich klar. Auf den im rechtskräftigen Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist daher abzustellen. 5.

5.1. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 30 Abs. 2 SVG präzisiert, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird und das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 31 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern (Art. 73 Abs. 6 VRV). An, vor oder hinter Scheiben, die für die Sicht des Lenkers nötig sind, dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 5.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte, was er in seiner Beschwerde überdies auch nicht ernsthaft bestreitet. 6. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verlet- zung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- gerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeug- lenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Verkehrsregel- verletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Der Anwendungsbereich der Norm wurde jedoch in der Praxis nahezu auf null reduziert (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). 7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug geführt mit einer ungesicherten Ladung, die seine Sicht überdies erheblich einschränkte. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorliegende Konstellation mit den sogenannten "Iglu-Fahrern" im Winter zu vergleichen sei, wobei die Rechtsprechung jeweils davon ausgehe, dass es sich (nur dann) um eine mittelschwere Widerhandlung handle, wenn bei einem Fahrzeug sämtliche Scheiben mit Frost bedeckt sind und lediglich ein "Guckloch" freigekratzt wird (vgl. Urteil BGer 6A_58/2006 vom 9. Oktober 2006), bzw. wenn die Windschutzscheibe gänzlich vereist und die Seitenscheiben weniger stark vereist seien (vgl. Urteil BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015). Der Beschwerdeführer kann jedoch aus dieser Rechtsprechung (e contrario) für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erfordert eine freie Rundumsicht. Auch wenn das Sichtfeld "nur" nach den Seiten hin eingeschränkt und die Aussenspiegel nicht nutzbar sind, ist beispielsweise ein sicherer Spurwechsel oder ein Abbiegen wegen des grossen, für den Lenker nicht einsehbaren Bereichs ("toter Winkel"), in dem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 sich beispielsweise ein Velofahrer befinden könnte, auch bei ansonsten ungetrübten Wetter- bzw. Sichtverhältnissen nicht gewährleistet (siehe Urteil BGer 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.2). Vorliegend ist anhand der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern erkennbar, dass sowohl die Sicht aus der rechten Seitenscheibe als auch die Sicht aus der Frontscheibe rechtsseitig erheblich eingeschränkt war. Wie sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl ergibt, ist der rechte Aussenrückspiegel vom Fahrersitz aus nicht zu erkennen und der Blick aus dem rechten Seitenfenster ist – bis auf wenige Zentimeter im oberen Bereich des Seitenfensters – verdeckt. In casu war die Sicht damit äusserst stark und in wesentlichen Bereichen eingeschränkt. Wer ein Motorfahrzeug lenkt, dessen Aussenspiegel und Seitenfenster fast gänzlich durch die Ladung verdeckt sind, nimmt gemäss der Rechtsprechung eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf (vgl. Urteil BGer 1C_23/2012 E. 3.2 in Bezug auf Eis und Schnee). Auch mit der fehlenden Sicherung der Personenwagenräder hat der Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen. So kann bei einem plötzlichen Bremsmanöver oder in einer Kurvenfahrt nicht ausgeschlossen werden, dass die Reifen auf dem Beifahrersitz plötzlich und unvorhergesehen auf den Fahrzeugführer fallen und den Fahrer verletzen. Schlimmstenfalls hätte ein Umfallen des Stapels nicht nur dessen Sicherheit beinträchtigen können, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer, indem das Fahrzeug nicht mehr richtig hätte bedient werden können bzw. indem die Reifen bei einem Unfall aus dem Auto geschleudert werden. Es genügt nach der Rechtsprechung nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen (Urteil BGer 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3). Da vorliegend hinsichtlich der schweren Ladung von vier Reifen keinerlei Sicherungsmassnahmen ergriffen wurden, ist eine Inkaufnahme einer (zumindest erhöhten abstrakten) Gefährdung klar zu bejahen. 7.2. Bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist eine Ahndung der Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen (BGE 114 IV 63 E. 3, mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Hieran ändert auch die vorliegend ausgesprochene Busse von lediglich CHF 100.- nichts (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 314.1]). Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen unter Art. 90 Abs. 1 SVG (bzw. Art. 93 Abs. 2 SVG) subsumiert – wobei sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst werden (siehe BGE 135 II 138 E. 2.4) – und das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt. 7.3. Durch die eingeschränkte Sicht und das Nichtsichern der Ladung sowie die daraus resultierende Schaffung einer nicht zu unterschätzenden abstrakten Gefahr ist somit die Qualifizierung als leichte Widerhandlungen, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden vorliegen müssen, ausgeschlossen. Entsprechend erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden einzugehen (vgl. hierzu auch das Urteil BGer 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.4.3). Dennoch sei der Vollständigkeit halber in Bezug auf das Ausmass des Verschuldens zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass er lediglich eine sehr kurze Strecke von etwa

E. 8.1 Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führerausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Bis zum 1. Oktober 2023 verfiel der Führerausweis auf Probe mit der zweiten (leichten, mittelschweren oder schweren) Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führte (Art. 15a Abs. 4 aSVG). Seit dem 1. Oktober 2023 verfällt der Führerausweis auf Probe nurmehr, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Art. 15a Abs. 4 SVG). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei mittelschweren bzw. schweren Widerhandlungen in der Probezeit, die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (vgl. WEISSENBERGER, Art. 15a N. 21).

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die zum Entzug des Führerausweises für 6 Monate führte (siehe die Verfügung vom 28. April 2023), sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG offensichtlich erfüllt: Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Die Vorinstanz verfügte demnach zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers per 1. Mai 2024 (mit dem Ende des vorgängigen Entzugs) annulliert wird.

E. 9 Die Beschwerde (603 2024 8) ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9

E. 10 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 9) als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 11 Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 8) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2024 9) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Februar 2024/dgr/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2024 8 603 2024 9 Urteil vom 28. Februar 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Keller gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Beschwerde vom 22. Januar 2024 gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2023 (603 2024 8) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 9) vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1990, besitzt seit dem 11. Januar 2021 zum zweiten Mal (nach einer ersten Annullierung im Jahr 2018) den Führerausweis auf Probe. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Infor- mationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind auf ihn folgende Administrativmass- nahmen verzeichnet:

- verkehrspsychologische Begutachtung nach dreimaligem Scheitern der praktischen Führerprüfung und nicht bestandenem Eignungstest STVA gemäss Verfügung vom 11. Januar 2016;

- Entzug des Führerausweises für 3 Monate sowie Verlängerung der Probezeit nach einer schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 9. Januar 2018;

- Annullierung des Führerausweises (Kategorien B, B1 und F) während der Probezeit nach einer mittelschweren und der vorangegangenen schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom

7. Juni 2018;

- Entzug des Ausweises der Spezialkategorien F, G und M für 1 Monat nach mittelschweren Widerhandlungen gemäss Verfügung vom 19. Juni 2019;

- Sicherungsentzug des Ausweises (Kategorien F, G und M) auf unbestimmte Dauer mit einer Sperrfrist von 12 Monaten gemäss Verfügung vom 19. März 2020; Aufhebung des Entscheids nach verkehrspsychologischer Begutachtung mit Verfügung vom 30. September 2020 (neuer Führerausweis ab 11. Januar 2021);

- Entzug des Führerausweises sämtlicher Kategorien für 6 Monate (Vollzug vom 28. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024) und Verlängerung der Probezeit nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 28. April 2023. B. Gemäss dem Polizeirapport der Berner Kantonspolizei vom 11. August 2023 geriet der Beschwerdeführer am 7. August 2023 um 11.35 Uhr im Moosweg in Bern in eine Verkehrskontrolle. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Beschwerdeführer vier Personenwagenräder auf dem Fussraum und dem Beifahrersitz platziert hatte, die ungesichert waren und seine Sicht stark einschränkten. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg (Vorinstanz) eröffnete in der Folge dieses Ereignisses am 25. August 2023 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine Administrativmassnahme (Annullierung des Führerausweises) angeordnet werden könnte und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer erklärte am 14. September 2023, dass das Strafverfahren in der Sache noch hängig sei und ersuchte um Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Diesem Gesuch gab die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2023 statt. Am 27. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über den Erhalt des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2023; er äusserte sich hierzu am 16. November 2023.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 C. Die Vorinstanz verfügte am 1. Dezember 2023 gegen den Beschwerdeführer die Annullierung des Führerausweises auf Probe ab dem 1. Mai 2024. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, verfalle. Der Beschwerdeführer habe am 7. August 2023 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen. Dies führe aufgrund der im IVZ bereits verzeichneten Massnahmen zwingend zur Annullierung des Führerausweises auf Probe. D. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 22. Januar 2024 Beschwerde (603 2024

8) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass die Verfügung aufzuheben und anstelle der Annullierung des Führerausweises auf Probe die Verlängerung des Führerausweisentzugs um eine angemessene Dauer zu verfügen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 9). E. Die Vorinstanz beantragt am 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die vorliegende Verfügung legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 Bst. b) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 auseinandergesetzt. Eine Anfechtung der Verfügung sei daher kaum möglich, da die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, nicht bekannt seien.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2022 95 vom 11. August 2022 E. 3.1). Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung noch zu genügen. Immerhin ergibt sich aus der Verfügung, dass der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen Strafurteil vom 28. August 2023 gefolgt wird, wonach der Beschwerdeführer am 7. August 2023 um 11.35 Uhr in Bern eine sichthemmende und ungesicherte Ladung mitgeführt hat. Dies wurde von der Vorinstanz als mittelschwere Widerhandlungen qualifiziert. Auch wenn einschlägige (weitere) Ausführungen fehlen, war für den Beschwerdeführer somit ersichtlich, dass die Vorinstanz die Widerhandlungen trotz seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 eben nicht als besonders leichte Fälle bzw. als leichte Widerhandlungen qualifizierte. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer den Entscheid in Kenntnis dieser Tatsache weiterziehen und die Verfügung sachgerecht anfechten. 3.2. Überdies ist festzuhalten, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (vgl. Urteil BGer 2C_922/2020 vom

8. März 2021 E. 4.1.2; Urteil KG FR 601 2022 85 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 138 II 77 E. 4 und 4.3; Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Selbst wenn folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, weil die Vorinstanz nicht explizit auf die in der Stellungnahme vom 16. November 2023 vorgetragenen Argumente eingegangen ist, könnte diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und in dem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich insbesondere auch zur Qualifizierung als mittelschwere Widerhandlungen durch die Vorinstanz einlässlich zu äussern, geheilt werden. 4. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers zu Recht annullierte. 4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1). 4.2. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 28. August 2023 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 gegen 11.35 Uhr im Moosweg in Bern, in Fahrtrichtung Niederwangen, auf dem Beifahrersitz seines Personenwagens und dem dortigen Fussraum vier Personenwagenräder mitführte, welche die Sicht rechts aus dem Beifahrerfenster stark einschränkten. Die Sicht in den rechten Aussenrückspiegel war nicht möglich. Ferner waren die Räder nicht gesichert, so dass bei einem allfälligen Bremsmanöver oder einer Kurvenfahrt einzelne Räder ab dem Stapel hätten rutschen können. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zum Sachverhalt insbesondere vor, dass die Sicht aus dem rechten Beifahrerfenster zwar eingeschränkt gewesen sei, er habe jedoch den linken Aussenrückspiegel sowie den Rückspiegel einwandfrei nutzen können. Der Kofferraum sei zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen und er habe keine andere Möglichkeit gesehen, die Räder zu transportieren. Abgesehen davon, dass ein defekter Kofferraum es nicht zulässt, ein sicherheitsgefährdendes Verhalten zu gestatten, bestreitet er damit den im Strafurteil etablierten Sachverhalt im Grundsatz nicht. Überdies wäre es an ihm gewesen, sich gegen den Strafbefehl zu wehren, wenn er den dort festgehaltenen Sachverhalt als falsch erachtet hätte, und dies war dem Beschwerdeführer, der am 14. September 2023 die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens beantragt hatte, offensichtlich klar. Auf den im rechtskräftigen Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist daher abzustellen. 5.

5.1. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 30 Abs. 2 SVG präzisiert, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird und das Fahrzeug und die Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 31 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern (Art. 73 Abs. 6 VRV). An, vor oder hinter Scheiben, die für die Sicht des Lenkers nötig sind, dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers beeinträchtigen (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 5.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte, was er in seiner Beschwerde überdies auch nicht ernsthaft bestreitet. 6. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verlet- zung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- gerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeug- lenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Verkehrsregel- verletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Der Anwendungsbereich der Norm wurde jedoch in der Praxis nahezu auf null reduziert (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). 7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug geführt mit einer ungesicherten Ladung, die seine Sicht überdies erheblich einschränkte. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorliegende Konstellation mit den sogenannten "Iglu-Fahrern" im Winter zu vergleichen sei, wobei die Rechtsprechung jeweils davon ausgehe, dass es sich (nur dann) um eine mittelschwere Widerhandlung handle, wenn bei einem Fahrzeug sämtliche Scheiben mit Frost bedeckt sind und lediglich ein "Guckloch" freigekratzt wird (vgl. Urteil BGer 6A_58/2006 vom 9. Oktober 2006), bzw. wenn die Windschutzscheibe gänzlich vereist und die Seitenscheiben weniger stark vereist seien (vgl. Urteil BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015). Der Beschwerdeführer kann jedoch aus dieser Rechtsprechung (e contrario) für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erfordert eine freie Rundumsicht. Auch wenn das Sichtfeld "nur" nach den Seiten hin eingeschränkt und die Aussenspiegel nicht nutzbar sind, ist beispielsweise ein sicherer Spurwechsel oder ein Abbiegen wegen des grossen, für den Lenker nicht einsehbaren Bereichs ("toter Winkel"), in dem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 sich beispielsweise ein Velofahrer befinden könnte, auch bei ansonsten ungetrübten Wetter- bzw. Sichtverhältnissen nicht gewährleistet (siehe Urteil BGer 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.2). Vorliegend ist anhand der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern erkennbar, dass sowohl die Sicht aus der rechten Seitenscheibe als auch die Sicht aus der Frontscheibe rechtsseitig erheblich eingeschränkt war. Wie sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl ergibt, ist der rechte Aussenrückspiegel vom Fahrersitz aus nicht zu erkennen und der Blick aus dem rechten Seitenfenster ist – bis auf wenige Zentimeter im oberen Bereich des Seitenfensters – verdeckt. In casu war die Sicht damit äusserst stark und in wesentlichen Bereichen eingeschränkt. Wer ein Motorfahrzeug lenkt, dessen Aussenspiegel und Seitenfenster fast gänzlich durch die Ladung verdeckt sind, nimmt gemäss der Rechtsprechung eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf (vgl. Urteil BGer 1C_23/2012 E. 3.2 in Bezug auf Eis und Schnee). Auch mit der fehlenden Sicherung der Personenwagenräder hat der Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen. So kann bei einem plötzlichen Bremsmanöver oder in einer Kurvenfahrt nicht ausgeschlossen werden, dass die Reifen auf dem Beifahrersitz plötzlich und unvorhergesehen auf den Fahrzeugführer fallen und den Fahrer verletzen. Schlimmstenfalls hätte ein Umfallen des Stapels nicht nur dessen Sicherheit beinträchtigen können, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer, indem das Fahrzeug nicht mehr richtig hätte bedient werden können bzw. indem die Reifen bei einem Unfall aus dem Auto geschleudert werden. Es genügt nach der Rechtsprechung nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen (Urteil BGer 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3). Da vorliegend hinsichtlich der schweren Ladung von vier Reifen keinerlei Sicherungsmassnahmen ergriffen wurden, ist eine Inkaufnahme einer (zumindest erhöhten abstrakten) Gefährdung klar zu bejahen. 7.2. Bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist eine Ahndung der Widerhandlung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen (BGE 114 IV 63 E. 3, mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Hieran ändert auch die vorliegend ausgesprochene Busse von lediglich CHF 100.- nichts (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 314.1]). Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft die Widerhandlungen unter Art. 90 Abs. 1 SVG (bzw. Art. 93 Abs. 2 SVG) subsumiert – wobei sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst werden (siehe BGE 135 II 138 E. 2.4) – und das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt. 7.3. Durch die eingeschränkte Sicht und das Nichtsichern der Ladung sowie die daraus resultierende Schaffung einer nicht zu unterschätzenden abstrakten Gefahr ist somit die Qualifizierung als leichte Widerhandlungen, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden vorliegen müssen, ausgeschlossen. Entsprechend erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden einzugehen (vgl. hierzu auch das Urteil BGer 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.4.3). Dennoch sei der Vollständigkeit halber in Bezug auf das Ausmass des Verschuldens zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass er lediglich eine sehr kurze Strecke von etwa 3.5 km absolvieren musste und besonders vorsichtig fuhr, um zu verhindern, dass einzelne Räder abrutschen. Entgegen dieser Argumentation handelt es sich hierbei nicht um einen Beweis eines leichten Verschuldens; ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn sich ein Fahrzeugführer im Verkehr grundsätzlich richtig verhält und ihm nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die Verkehrsregelverletzung auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ist (vgl. RÜTSCHE/WEBER, in Basler Kommentar, SVG, 2014, Art. 16a N. 8). Ein (mindestens) mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann bzw. eine elementare Verkehrsregel verletzt wurde und für den durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können (siehe hierzu auch BGE 126 II 192 E. 2b). Wer keine freie Sicht auf die Strasse hat und wegen einer ungesicherten Ladung gezwungen ist, vorsichtig zu fahren, damit diese nicht abrutscht, ist nicht mehr in der Lage, Signale, Markierungen und andere Verkehrsteilnehmer genügend zu beachten (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) und sein Verschulden kann eben gerade nicht als besonders leicht qualifiziert werden (vgl. hierzu Urteil VGer SG B 2014/208 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.1). 7.4. Die Vorinstanz hat damit die vom Beschwerdeführer am 7. August 2023 begangenen Widerhandlungen zu Recht als (mindestens) mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG qualifiziert. 8. 8.1. Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führerausweis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden. Bis zum 1. Oktober 2023 verfiel der Führerausweis auf Probe mit der zweiten (leichten, mittelschweren oder schweren) Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führte (Art. 15a Abs. 4 aSVG). Seit dem 1. Oktober 2023 verfällt der Führerausweis auf Probe nurmehr, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Art. 15a Abs. 4 SVG). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei mittelschweren bzw. schweren Widerhandlungen in der Probezeit, die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Massnahme dar (vgl. WEISSENBERGER, Art. 15a N. 21). 8.2. Da der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die zum Entzug des Führerausweises für 6 Monate führte (siehe die Verfügung vom 28. April 2023), sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG offensichtlich erfüllt: Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht. Die Vorinstanz verfügte demnach zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers per 1. Mai 2024 (mit dem Ende des vorgängigen Entzugs) annulliert wird. 9. Die Beschwerde (603 2024 8) ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 10. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (603 2024 9) als gegenstandslos abzuschreiben. 11. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2024 8) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2024 9) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Februar 2024/dgr/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant