Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Wirtschaft
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist als Reisebüro im Handelsregister eingetragen. Sie hat am 28. Juli 2022 bei der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (Vorinstanz) ein Gesuch um einen Härtefallbeitrag wegen den Auswirkungen des Coronavirus für das 1. Quartal 2022 gestellt. Nachdem die Vorinstanz sie mehrmals auf fehlende Dokumente aufmerksam gemacht hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. September 2022 schliesslich die geforderten Belege über den Umsatz vom 1. Quartal 2019 und 1. Quartal 2022 nach, und wies darauf hin, dass eine Differenz zwischen dem bei der Mehrwertsteuer (MWST) deklarierten und dem der Vorinstanz angegeben Umsatz bestehe, der aus Kundenzahlungen für vorausbezahlte Reisen resultiere. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 21. September 2022 per E-Mail mit, dass das Gesuch abgelehnt werde, da das Unternehmen im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum 1. Quartal 2019 keinen Umsatzrückgang von mindestens 40% verzeichnet habe. Am 29. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Entscheids. Das Unternehmen verzeichne einen Umsatzrückgang von über 40% und erfülle folglich die gesetz- lichen Bedingungen. B. Mit Entscheid vom 11. November 2022 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 28. Juli 2022 um einen Härtefallbeitrag für das 1. Quartal 2022 abgelehnt. Sie erwog im Wesentlichen, die Berechnung des Umsatzrückgangs erfolge gestützt auf die MWST-Abrechnun- gen. Gemäss den eingereichten Unterlagen belaufe sich der Umsatz, der unter Ziffer 20A der MWST-Abrechnungen ausgewiesen werde, auf CHF 1'030'571.- für das 1. Quartal 2019 und auf CHF 698'075.- für das 1. Quartal 2022. Der Umsatzrückgang betrage somit 32.26% (Berechnung: ([CHF 1'030'571.- - CHF 698'075.-] / CHF 1'030'571.- x 100). Damit liege der Umsatzrückgang unter dem Wert von 40%, ab dem eine Härtefallhilfe gewährt werde. C. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 9. Dezember 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der A.________ AG ein Härtefallbeitrag von CHF 41'554.00 zuzusprechen. Sie führt im Wesentlichen aus, die vorgenannten Zahlen würden zwar den tatsächlich von ihr eingereichten MWST- Abrechnungen entsprechen, nicht aber den effektiv erzielten Umsätzen für die Perioden des
1. Quartals 2019 und 2022. Die Vorinstanz weise in ihrem Entscheid auf die MWST-Abrechnung nach effektiver Methode hin, welche als Beleg für den erzielten Umsatz diene. Es sei aber nicht berücksichtigt worden, dass bei der effektiven Methode die MWST sowohl nach "vereinnahmten" als auch nach "vereinbarten" Entgelten abgerechnet werden könne. Hätte die Beschwerdeführerin die MWST-Abrechnungen nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, hätte dies Umsätze von CHF 654'163.- für das 1. Quartal 2019 und CHF 337'555.- für das 1. Quartal 2022 aufgezeigt, was einem Umsatzrückgang von 48.40% gleichkomme. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bereits CHF 204'796.- an Härtefallgeldern im ordentlichen Härtefallverfahren erhalten. Weiter entspreche es der vorinstanzli- chen Praxis, für ihre Berechnungen für alle Unternehmen auf die eingereichten MWST-Abrechnun- gen abzustützen. Es sei korrekt, dass die Unternehmen, welche die MWST nach der effektiven
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Methode abrechnen, zwischen der Abrechnung nach vereinbarten (die MWST wird im Moment der Rechnungsstellung fällig) oder nach vereinnahmten (die MWST wird im Moment der Bezahlung durch den Klienten fällig) wählen könnten. Dabei handle es sich aber um eine Wahl, die vor der Einführung der gesetzlichen Grundlagen für Härtefallbeiträge im Jahr 2022 getroffen worden sei und keinen Einfluss auf diese habe. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 25 Abs. 4 der kantonalen Verordnung vom 16. Mai 2022 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle im Jahr 2022 [WMHV-Covid-19 22; SGF 821.40.69, in Kraft bis 31. Oktober 2022], in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Gewährung eines Covid-19-Härtefallbeitrags für das 1. Quartal 2022 verweigert hat. 3.1. Der Bund kann auf Antrag eines Kantons Härtefallmassnahmen des Kantons unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide- mie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102], nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 1. Juli 2022, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist). Ein Härte- fall im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn der Jahresumsatz unter 60%
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berück- sichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt haben (Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Am 1. Dezember 2020 hat der Bundesrat namentlich gestützt darauf die Verordnung vom
25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20; SR 951.262) in Kraft gesetzt. Sie defi- niert, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 1). Diese Verordnung wurde letztmals am 1. Mai 2022 aktualisiert; am 8. Februar 2022 wurde die Covid-19- Härtefallverordnung 2022 in Kraft gesetzt. Diese kommt für Covid-19-bedingte Umsatzeinbussen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung (HFMV 22; SR 951.264; nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 8. Februar 2022, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorlie- gend anwendbar ist). Die Anspruchskriterien der HFMV 20 werden im Wesentlichen weitergeführt (RENGGLI UND ANDERE, Die eingeschränkte Revision, 3. Aufl. 2023, S. 685). So hat das Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HFMV 22 nachzuweisen, dass es die Anforderungen nach den Artikeln 2, 2a, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 und 5b der HFMV 20 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllt, um als Härtefall zu gelten. Insbesondere wird in deren Art. 5 Abs. 1 als Anspruchsvoraussetzung festge- legt, dass das Unternehmen für einen Härtefallbeitrag gegenüber dem Kanton zu belegen hat, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (HFMV 20, Stand 18. Dezember 2021). Art. 5 Abs. 1 HFMV 22 präzisiert sodann für die Bemessung und Höchstgrenzen der Beiträge für das Jahr 2022, dass der Beitrag höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis Juni 2022 deckt. 3.2. Auf kantonaler Ebene bezweckt das kantonale Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmi- gung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SGF 821.40.11) gemäss dessen Art. 1 insbesondere die Genehmigung der vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Mass- nahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden. Weiter sieht Art. 6 dieses Gesetzes vor, dass der Staatsrat zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen kann, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der Covid-19-Krise rentabel und überlebensfähig waren (Abs. 2). Insbesondere gestützt auf Art. 12 des COVID-19-Gesetzes und Art. 6 des kantonalen Gesetzes vom
14. Oktober 2020 zur Genehmigung der Sofortmassnahmen hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die WMHV-Covid-19 22 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle im Jahr 2022 erlassen. Diese regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg in Ausführung der HFMV 22 eine finanzielle Unterstützung für Unter- nehmen gewähren kann, die als "Härtefall" infolge der Coronakrise gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 WMHV- Covid-19 22).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Der Staatsrat zog
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Juni 2022 aufweisen. Eine der zusätzlichen Bedingungen, um im Jahr 2022 Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung, dass das Unterneh- men im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum 1. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aufweist. 3.3. Entsprechend sehen sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht vor, dass ein Unternehmen, um als Härtefall zu gelten, insbesondere nachweisen muss, dass sein Jahresumsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen unter 60% des durchschnittli- chen Jahresumsatzes liegt (vgl. Art. 5 Covid-19-HFMV 20 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFMV 22 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 WMHV-Covid-19 22). Wie oben erwähnt, sieht das kantonale Recht für Härte- fallhilfe ab Januar 2022 zusätzlich vor, dass die Unternehmen im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum
1. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aufweisen. Es stellt sich die Frage, ob dieses zusätzliche Kriterium mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die finanzielle Hilfe des Bundes bezieht sich gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz und Art. 1 Covid-19- HFMV 22 auf Härtefallmassnahmen der Kantone, und ist daher auf Unternehmen beschränkt, die vom Kanton unterstützt werden. Bereits daraus erhellt, dass die Bestimmungen des Bundes die kantonalen Massnahmen nicht abschliessend regeln, sondern lediglich festlegen sollen, unter welchen Bedingungen der Bund sich finanziell beteiligt. Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom
18. November 2020 zu den Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürg- schaftsgesetzes (BBl 2020 8819; nachfolgend: Botschaft) definiert Art. 12 Covid-19-Gesetz bestimmte Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen als Härtefall gelten kann. Sie hält zudem fest, dass der Bund lediglich auf Antrag der Kantone eine Unterstützung ausrichten kann (Botschaft, S. 8823). Der Bundesrat hat sodann auch festgehalten, dass die Ausge- staltung der Härtefallregelungen in die Entscheidungsfreiheit der Kantone fällt, denen die grundsätz- liche Federführung zukommt (Botschaft, S. 8824). Daraus folgt, dass die Konkretisierung der Voraussetzungen eines Härtefallbeitrags den Kantonen obliegt, wobei diese ein erhebliches Interes- se daran haben, den bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu entsprechen, wollen sie nicht der finanziellen Unterstützung des Bundes verlustig gehen (siehe auch Art. 12 Abs. 1sexies Covid-19- Gesetz). Entsprechend können die Kantone strengere Voraussetzungen einführen, als das Bundes- recht sie vorsieht (siehe Urteil KG FR 603 2021 133 vom 29. Oktober 2021 E. 3.3). Demzufolge kann gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b WMHV-Covid-19 22 ein Härtefallbeitrag verweigert werden, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt darzulegen, dass es im Zusammenhang mit den behördlich ange- ordneten Massnahmen im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum 1. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aufweist; dieses Erfordernis erweist sich nicht als bundesrechtswidrig. Da die Beweislast beim Unternehmen liegt, hat es im Fall eines offenen Beweisergebnisses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Urteil BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 4). 3.4. Nach Art. 25 Abs. 1 WMVH-Covid-19 22 können Beiträge nur im Rahmen der gemäss dem Dekret zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden. In Art. 28 Abs. 1 WMVH-Covid-19 22 wird sodann konkretisiert, dass kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen an finanziellen Mitteln wie auch die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift schränken die Rechtsansprüche auf die nicht rückzahlbaren Beiträge ein oder schliessen solche nachgerade aus. Sie zwingen die Behörden zu Ermessensentscheiden, und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (sog. Entschliessungsermessen). Als leitendes Prinzip gilt dabei die Gleichbehandlung (vgl. Urteil BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2 zu Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie). Es handelt sich daher bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen nach dem kantonalen Covid-Gesetz um Ermessenssubventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile BGer 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.3 f. sowie 2C_401/2022 vom
2. November 2022 E. 1.3; Urteil BVGer B-1773/2012 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil VGer SG B 2022/168 vom 13. Februar 2023 E. 2.3). 4. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin namentlich mit der Begründung ab, diese habe keinen Umsatzrückgang von 40% nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz übersehe, dass bei der Abrechnung der MWST nach der effektiven Methode sowohl nach vereinbarten als auch nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden könne. Sie rechne nach vereinnahmten Entgelten ab. Hätte sie indes nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, hätte sie im 1. Quartal 2019 einen Umsatz von CHF 654'163.- erwirtschaftet und im
1. Quartal 2022 einen Umsatz von CHF 337'555.-; das komme einem Umsatzrückgang von 48.40% gleich und damit bestehe ein Anspruch auf Härtefallgelder. 4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdefüh- rerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung, 1.8 Abrechnungsart, letztmals besucht am 18. Januar 2024). Der Kanton Freiburg hat gesetzlich festgehalten, dass Unternehmen, welche die MWST nach der effektiven Methode abrechnen, dem Gesuch um einen Härtefallbeitrag als Belege für ihren Umsatz im 1. Quartal 2019 und 2022 die MWST -Abrechnungen beilegen müssen (Art. 23 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 WMHV-Covid-19 22). Abzustellen ist damit für den Entscheid,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 ob ein Umsatzrückgang von 40% eingetreten ist oder nicht, einzig auf die den eidgenössischen Steuerbehörden (ESTV) eingereichte Abrechnung für das 1. Quartal, unabhängig davon, nach welchen Entgelten abgerechnet wird. Bei Massenverfahren wie den vorliegenden kommt der Praktikabilität erhebliche Bedeutung zu und Schematisierungen sind grundsätzlich zulässig; sie sind aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit sogar notwendig (vgl. BGE 122 I 343 E. 3g/dd; Urteil BGer 8C_612/2013 vom
20. Dezember 2013 E. 6.4). Aus diesem Grund nennen das Covid-19-Gesetz und die Covid-19- HFMV 20 denn auch verschiedene Schwellenwerte, an deren Erreichung jeweils (schematisch) eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist (z.B. Umsatzrückgang von mindestens 40%, Mindestumsatz von Fr. 50'000.- etc.). Die Festlegung des gemäss MWST -Abrechnung erzielten durchschnittlichen Umsatzes des
1. Quartals 2019 bzw. des 1. Quartals 2022 als Referenzgrösse für den zur Bejahung eines Härtefall- beitrages massgeblichen Umsatzrückgang stellt ebenfalls eine zulässige Schematisierung dar mit dem Ziel, möglichst aktuelle Vergleichswerte zu haben und gleichzeitig nicht repräsentative Umsatz- schwankungen, welche beispielsweise durch Ereignisse wie kurzfristige Umbuchungen, schlechtes Wetter, Unfälle etc. auftreten können, (teilweise) auszugleichen, um so eine möglichst faire Härte- fallpraxis zu erhalten (vgl. Urteil VGer ZH VB.2022.00068 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3). Die Festlegung dieser Grenzwerte steht auch nicht in Widerspruch mit dem übergeordneten Bundesrecht; dies wird von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat damit für ihre Berechnungen zu Recht auf die der MWST eingereichten Abrechnungen abgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe eine Differenz zwischen dem von ihr bei der ESTV deklarierten und dem der Vorinstanz angegeben Umsatz, der aus Kundenzahlungen für vorausbe- zahlte Reisen resultiere. Sie stützt sich in der Folge für die Berechnung des Umsatzrückganges auf eine der Vorinstanz eingereichte Tabellenkalkulation. Aus den soeben gemachten Ausführungen folgt, dass diese Berechnungsmethode der rechtmässigen Praxis der Vorinstanz widerspricht. Ansonsten hätte jedes Unternehmen neben den der ESTV gemeldeten Umsätzen eine zusätzlich erstellte Berechnung des Umsatzes nach der jeweils anderen Berechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) einreichen können. Die Vorinstanz hätte dann diese Abrechnungen einzeln kontrollie- ren und dabei auch andere Faktoren (bspw. wann die Rechnungen für jährlich anfallenden Kosten beglichen werden, wann die Spesen der Mitarbeiter erstattet werden etc.) berücksichtigen müssen. Eine solche einzelfallweise Berechnung ohne Schematisierungen wäre mit unverhältnismässigem Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Vorinstanz verbunden. Dies ist bereits dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Berechnung nach der anderen Berechnungsart einreicht (siehe dazu E. 4.3). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der ESTV für das 1. Quartal 2019 und das
1. Quartal 2022 einen Umsatz von CHF 1'030'571.- respektive CHF 698'075.- gemeldet hat. Daraus folgt ein Umsatzrückgang von 32.26% ([1'030'571 – 698’075] / [1'030'571 x 100]). Die Schwelle von 40% für einen Härtefallbeitrag ist im 1. Quartal 2022 damit nicht erreicht. Die Vorinstanz hatte demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4.2. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, aufgrund der gewählten Abrechnungsart (vereinnahmte Entgelte) schlechter gestellt zu sein. Es obliegt dem Unternehmen zu entscheiden, nach welcher Methode es abrechnen will (vgl. Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG). Dieser Entscheid erfolgte unabhängig und bereits lange vor dem Verfahren um Härtefall- gelder. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das sie sich bereits bei der Gründung für die Abrechnung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 nach vereinnahmten Entgelten entschieden habe. Im vorliegenden Verfahren werden denn auch die nach dieser Abrechnungsart eingereichten Umsätze bzw. MWST des 1. Quartals 2019 und des
1. Quartals 2022 miteinander verglichen. Das Prinzip der Gleichbehandlung ist damit gewahrt und die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise schlechter gestellt als andere Unternehmen. 4.3. Schliesslich ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umsätze, wenn sie nach vereinbarten Entgelten abrechnen würde, festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich das Untersuchungsprinzip gilt, dieses jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1. mit Hinweisen). Die Beschwer- deführerin weist zwar in ihrer Erfolgsrechnung für Januar bis März 2022 den von ihr behaupteten Umsatz von CHF 337'555.- nach; der von ihr für das 1. Quartal 2019 behauptete Umsatz in der Höhe von CHF 665'163.- wurde von ihr aber nicht belegt. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Berechnungsart, gestützt auf die Erfolgsrechnung und ohne Einbezug der MWST-Abrechnungen, ist damit nicht nur unzulässig (siehe E. 4.1 f.) sondern auch unbewiesen. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, welche auf CHF1’000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF1’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. Januar 2024/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 152 Urteil vom 18. Januar 2024 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin gegen VOLKSWIRTSCHAFTS- UND BERUFSBILDUNGSDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Wirtschaft – Verweigerung eines kantonalen Covid-19-Härtefallbeitrages für das 1. Quartal 2022 Beschwerde vom 9. Dezember 2022 gegen den Entscheid vom 11. Novem- ber 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist als Reisebüro im Handelsregister eingetragen. Sie hat am 28. Juli 2022 bei der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (Vorinstanz) ein Gesuch um einen Härtefallbeitrag wegen den Auswirkungen des Coronavirus für das 1. Quartal 2022 gestellt. Nachdem die Vorinstanz sie mehrmals auf fehlende Dokumente aufmerksam gemacht hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. September 2022 schliesslich die geforderten Belege über den Umsatz vom 1. Quartal 2019 und 1. Quartal 2022 nach, und wies darauf hin, dass eine Differenz zwischen dem bei der Mehrwertsteuer (MWST) deklarierten und dem der Vorinstanz angegeben Umsatz bestehe, der aus Kundenzahlungen für vorausbezahlte Reisen resultiere. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 21. September 2022 per E-Mail mit, dass das Gesuch abgelehnt werde, da das Unternehmen im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum 1. Quartal 2019 keinen Umsatzrückgang von mindestens 40% verzeichnet habe. Am 29. September 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Entscheids. Das Unternehmen verzeichne einen Umsatzrückgang von über 40% und erfülle folglich die gesetz- lichen Bedingungen. B. Mit Entscheid vom 11. November 2022 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 28. Juli 2022 um einen Härtefallbeitrag für das 1. Quartal 2022 abgelehnt. Sie erwog im Wesentlichen, die Berechnung des Umsatzrückgangs erfolge gestützt auf die MWST-Abrechnun- gen. Gemäss den eingereichten Unterlagen belaufe sich der Umsatz, der unter Ziffer 20A der MWST-Abrechnungen ausgewiesen werde, auf CHF 1'030'571.- für das 1. Quartal 2019 und auf CHF 698'075.- für das 1. Quartal 2022. Der Umsatzrückgang betrage somit 32.26% (Berechnung: ([CHF 1'030'571.- - CHF 698'075.-] / CHF 1'030'571.- x 100). Damit liege der Umsatzrückgang unter dem Wert von 40%, ab dem eine Härtefallhilfe gewährt werde. C. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 9. Dezember 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der A.________ AG ein Härtefallbeitrag von CHF 41'554.00 zuzusprechen. Sie führt im Wesentlichen aus, die vorgenannten Zahlen würden zwar den tatsächlich von ihr eingereichten MWST- Abrechnungen entsprechen, nicht aber den effektiv erzielten Umsätzen für die Perioden des
1. Quartals 2019 und 2022. Die Vorinstanz weise in ihrem Entscheid auf die MWST-Abrechnung nach effektiver Methode hin, welche als Beleg für den erzielten Umsatz diene. Es sei aber nicht berücksichtigt worden, dass bei der effektiven Methode die MWST sowohl nach "vereinnahmten" als auch nach "vereinbarten" Entgelten abgerechnet werden könne. Hätte die Beschwerdeführerin die MWST-Abrechnungen nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, hätte dies Umsätze von CHF 654'163.- für das 1. Quartal 2019 und CHF 337'555.- für das 1. Quartal 2022 aufgezeigt, was einem Umsatzrückgang von 48.40% gleichkomme. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe bereits CHF 204'796.- an Härtefallgeldern im ordentlichen Härtefallverfahren erhalten. Weiter entspreche es der vorinstanzli- chen Praxis, für ihre Berechnungen für alle Unternehmen auf die eingereichten MWST-Abrechnun- gen abzustützen. Es sei korrekt, dass die Unternehmen, welche die MWST nach der effektiven
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Methode abrechnen, zwischen der Abrechnung nach vereinbarten (die MWST wird im Moment der Rechnungsstellung fällig) oder nach vereinnahmten (die MWST wird im Moment der Bezahlung durch den Klienten fällig) wählen könnten. Dabei handle es sich aber um eine Wahl, die vor der Einführung der gesetzlichen Grundlagen für Härtefallbeiträge im Jahr 2022 getroffen worden sei und keinen Einfluss auf diese habe. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 25 Abs. 4 der kantonalen Verordnung vom 16. Mai 2022 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle im Jahr 2022 [WMHV-Covid-19 22; SGF 821.40.69, in Kraft bis 31. Oktober 2022], in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Gewährung eines Covid-19-Härtefallbeitrags für das 1. Quartal 2022 verweigert hat. 3.1. Der Bund kann auf Antrag eines Kantons Härtefallmassnahmen des Kantons unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide- mie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102], nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 1. Juli 2022, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist). Ein Härte- fall im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn der Jahresumsatz unter 60%
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berück- sichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt haben (Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Am 1. Dezember 2020 hat der Bundesrat namentlich gestützt darauf die Verordnung vom
25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020; HFMV 20; SR 951.262) in Kraft gesetzt. Sie defi- niert, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 1). Diese Verordnung wurde letztmals am 1. Mai 2022 aktualisiert; am 8. Februar 2022 wurde die Covid-19- Härtefallverordnung 2022 in Kraft gesetzt. Diese kommt für Covid-19-bedingte Umsatzeinbussen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung (HFMV 22; SR 951.264; nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 8. Februar 2022, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorlie- gend anwendbar ist). Die Anspruchskriterien der HFMV 20 werden im Wesentlichen weitergeführt (RENGGLI UND ANDERE, Die eingeschränkte Revision, 3. Aufl. 2023, S. 685). So hat das Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HFMV 22 nachzuweisen, dass es die Anforderungen nach den Artikeln 2, 2a, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 und 5b der HFMV 20 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllt, um als Härtefall zu gelten. Insbesondere wird in deren Art. 5 Abs. 1 als Anspruchsvoraussetzung festge- legt, dass das Unternehmen für einen Härtefallbeitrag gegenüber dem Kanton zu belegen hat, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (HFMV 20, Stand 18. Dezember 2021). Art. 5 Abs. 1 HFMV 22 präzisiert sodann für die Bemessung und Höchstgrenzen der Beiträge für das Jahr 2022, dass der Beitrag höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis Juni 2022 deckt. 3.2. Auf kantonaler Ebene bezweckt das kantonale Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmi- gung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SGF 821.40.11) gemäss dessen Art. 1 insbesondere die Genehmigung der vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die Covid-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Mass- nahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden. Weiter sieht Art. 6 dieses Gesetzes vor, dass der Staatsrat zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen kann, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der Covid-19-Krise rentabel und überlebensfähig waren (Abs. 2). Insbesondere gestützt auf Art. 12 des COVID-19-Gesetzes und Art. 6 des kantonalen Gesetzes vom
14. Oktober 2020 zur Genehmigung der Sofortmassnahmen hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die WMHV-Covid-19 22 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle im Jahr 2022 erlassen. Diese regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg in Ausführung der HFMV 22 eine finanzielle Unterstützung für Unter- nehmen gewähren kann, die als "Härtefall" infolge der Coronakrise gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 WMHV- Covid-19 22).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Der Staatsrat zog in Erwägung, dass die Kriterien für die Gewährung der Beiträge aus der vorherge- henden Bundesverordnung (HFMV 20) übernommen wurden und die Verordnung den Anforderun- gen des Bundes entspreche. Der Staatsrat und der Grosse Rat hielten es für angezeigt, angesichts der bisher gewährten Hilfen weiterhin eine geeignete Unterstützung bieten zu können, die sich hauptsächlich an Unternehmen richtet, die bereits im Jahr 2021 als Härtefälle anerkannt waren und immer noch hohe ungedeckte Kosten aufweisen. Es handelt sich dabei grösstenteils um Unterneh- men in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Sport und Freizeit und in geringerem Ausmass um Reiseveranstalter, Personenbeförderer und Schausteller (Präambel WMHV-Covid-19 22). Als Härtefall gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung namentlich Unternehmen, welche im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt (Referenzumsatz) einen Umsatzrückgang von mindes- tens 40% innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
30. Juni 2022 aufweisen. Eine der zusätzlichen Bedingungen, um im Jahr 2022 Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung, dass das Unterneh- men im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum 1. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aufweist. 3.3. Entsprechend sehen sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht vor, dass ein Unternehmen, um als Härtefall zu gelten, insbesondere nachweisen muss, dass sein Jahresumsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen unter 60% des durchschnittli- chen Jahresumsatzes liegt (vgl. Art. 5 Covid-19-HFMV 20 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFMV 22 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 WMHV-Covid-19 22). Wie oben erwähnt, sieht das kantonale Recht für Härte- fallhilfe ab Januar 2022 zusätzlich vor, dass die Unternehmen im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum
1. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aufweisen. Es stellt sich die Frage, ob dieses zusätzliche Kriterium mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die finanzielle Hilfe des Bundes bezieht sich gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz und Art. 1 Covid-19- HFMV 22 auf Härtefallmassnahmen der Kantone, und ist daher auf Unternehmen beschränkt, die vom Kanton unterstützt werden. Bereits daraus erhellt, dass die Bestimmungen des Bundes die kantonalen Massnahmen nicht abschliessend regeln, sondern lediglich festlegen sollen, unter welchen Bedingungen der Bund sich finanziell beteiligt. Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom
18. November 2020 zu den Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürg- schaftsgesetzes (BBl 2020 8819; nachfolgend: Botschaft) definiert Art. 12 Covid-19-Gesetz bestimmte Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen als Härtefall gelten kann. Sie hält zudem fest, dass der Bund lediglich auf Antrag der Kantone eine Unterstützung ausrichten kann (Botschaft, S. 8823). Der Bundesrat hat sodann auch festgehalten, dass die Ausge- staltung der Härtefallregelungen in die Entscheidungsfreiheit der Kantone fällt, denen die grundsätz- liche Federführung zukommt (Botschaft, S. 8824). Daraus folgt, dass die Konkretisierung der Voraussetzungen eines Härtefallbeitrags den Kantonen obliegt, wobei diese ein erhebliches Interes- se daran haben, den bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu entsprechen, wollen sie nicht der finanziellen Unterstützung des Bundes verlustig gehen (siehe auch Art. 12 Abs. 1sexies Covid-19- Gesetz). Entsprechend können die Kantone strengere Voraussetzungen einführen, als das Bundes- recht sie vorsieht (siehe Urteil KG FR 603 2021 133 vom 29. Oktober 2021 E. 3.3). Demzufolge kann gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b WMHV-Covid-19 22 ein Härtefallbeitrag verweigert werden, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt darzulegen, dass es im Zusammenhang mit den behördlich ange- ordneten Massnahmen im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum 1. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aufweist; dieses Erfordernis erweist sich nicht als bundesrechtswidrig. Da die Beweislast beim Unternehmen liegt, hat es im Fall eines offenen Beweisergebnisses die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Urteil BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 4). 3.4. Nach Art. 25 Abs. 1 WMVH-Covid-19 22 können Beiträge nur im Rahmen der gemäss dem Dekret zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden. In Art. 28 Abs. 1 WMVH-Covid-19 22 wird sodann konkretisiert, dass kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen an finanziellen Mitteln wie auch die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift schränken die Rechtsansprüche auf die nicht rückzahlbaren Beiträge ein oder schliessen solche nachgerade aus. Sie zwingen die Behörden zu Ermessensentscheiden, und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (sog. Entschliessungsermessen). Als leitendes Prinzip gilt dabei die Gleichbehandlung (vgl. Urteil BVGer A-2600/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2 zu Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie). Es handelt sich daher bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen nach dem kantonalen Covid-Gesetz um Ermessenssubventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile BGer 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.3 f. sowie 2C_401/2022 vom
2. November 2022 E. 1.3; Urteil BVGer B-1773/2012 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil VGer SG B 2022/168 vom 13. Februar 2023 E. 2.3). 4. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin namentlich mit der Begründung ab, diese habe keinen Umsatzrückgang von 40% nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz übersehe, dass bei der Abrechnung der MWST nach der effektiven Methode sowohl nach vereinbarten als auch nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden könne. Sie rechne nach vereinnahmten Entgelten ab. Hätte sie indes nach vereinbarten Entgelten abgerechnet, hätte sie im 1. Quartal 2019 einen Umsatz von CHF 654'163.- erwirtschaftet und im
1. Quartal 2022 einen Umsatz von CHF 337'555.-; das komme einem Umsatzrückgang von 48.40% gleich und damit bestehe ein Anspruch auf Härtefallgelder. 4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdefüh- rerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung, 1.8 Abrechnungsart, letztmals besucht am 18. Januar 2024). Der Kanton Freiburg hat gesetzlich festgehalten, dass Unternehmen, welche die MWST nach der effektiven Methode abrechnen, dem Gesuch um einen Härtefallbeitrag als Belege für ihren Umsatz im 1. Quartal 2019 und 2022 die MWST -Abrechnungen beilegen müssen (Art. 23 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 WMHV-Covid-19 22). Abzustellen ist damit für den Entscheid,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 ob ein Umsatzrückgang von 40% eingetreten ist oder nicht, einzig auf die den eidgenössischen Steuerbehörden (ESTV) eingereichte Abrechnung für das 1. Quartal, unabhängig davon, nach welchen Entgelten abgerechnet wird. Bei Massenverfahren wie den vorliegenden kommt der Praktikabilität erhebliche Bedeutung zu und Schematisierungen sind grundsätzlich zulässig; sie sind aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit sogar notwendig (vgl. BGE 122 I 343 E. 3g/dd; Urteil BGer 8C_612/2013 vom
20. Dezember 2013 E. 6.4). Aus diesem Grund nennen das Covid-19-Gesetz und die Covid-19- HFMV 20 denn auch verschiedene Schwellenwerte, an deren Erreichung jeweils (schematisch) eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist (z.B. Umsatzrückgang von mindestens 40%, Mindestumsatz von Fr. 50'000.- etc.). Die Festlegung des gemäss MWST -Abrechnung erzielten durchschnittlichen Umsatzes des
1. Quartals 2019 bzw. des 1. Quartals 2022 als Referenzgrösse für den zur Bejahung eines Härtefall- beitrages massgeblichen Umsatzrückgang stellt ebenfalls eine zulässige Schematisierung dar mit dem Ziel, möglichst aktuelle Vergleichswerte zu haben und gleichzeitig nicht repräsentative Umsatz- schwankungen, welche beispielsweise durch Ereignisse wie kurzfristige Umbuchungen, schlechtes Wetter, Unfälle etc. auftreten können, (teilweise) auszugleichen, um so eine möglichst faire Härte- fallpraxis zu erhalten (vgl. Urteil VGer ZH VB.2022.00068 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3). Die Festlegung dieser Grenzwerte steht auch nicht in Widerspruch mit dem übergeordneten Bundesrecht; dies wird von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat damit für ihre Berechnungen zu Recht auf die der MWST eingereichten Abrechnungen abgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe eine Differenz zwischen dem von ihr bei der ESTV deklarierten und dem der Vorinstanz angegeben Umsatz, der aus Kundenzahlungen für vorausbe- zahlte Reisen resultiere. Sie stützt sich in der Folge für die Berechnung des Umsatzrückganges auf eine der Vorinstanz eingereichte Tabellenkalkulation. Aus den soeben gemachten Ausführungen folgt, dass diese Berechnungsmethode der rechtmässigen Praxis der Vorinstanz widerspricht. Ansonsten hätte jedes Unternehmen neben den der ESTV gemeldeten Umsätzen eine zusätzlich erstellte Berechnung des Umsatzes nach der jeweils anderen Berechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) einreichen können. Die Vorinstanz hätte dann diese Abrechnungen einzeln kontrollie- ren und dabei auch andere Faktoren (bspw. wann die Rechnungen für jährlich anfallenden Kosten beglichen werden, wann die Spesen der Mitarbeiter erstattet werden etc.) berücksichtigen müssen. Eine solche einzelfallweise Berechnung ohne Schematisierungen wäre mit unverhältnismässigem Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Vorinstanz verbunden. Dies ist bereits dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Berechnung nach der anderen Berechnungsart einreicht (siehe dazu E. 4.3). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der ESTV für das 1. Quartal 2019 und das
1. Quartal 2022 einen Umsatz von CHF 1'030'571.- respektive CHF 698'075.- gemeldet hat. Daraus folgt ein Umsatzrückgang von 32.26% ([1'030'571 – 698’075] / [1'030'571 x 100]). Die Schwelle von 40% für einen Härtefallbeitrag ist im 1. Quartal 2022 damit nicht erreicht. Die Vorinstanz hatte demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4.2. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, aufgrund der gewählten Abrechnungsart (vereinnahmte Entgelte) schlechter gestellt zu sein. Es obliegt dem Unternehmen zu entscheiden, nach welcher Methode es abrechnen will (vgl. Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG). Dieser Entscheid erfolgte unabhängig und bereits lange vor dem Verfahren um Härtefall- gelder. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das sie sich bereits bei der Gründung für die Abrechnung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 nach vereinnahmten Entgelten entschieden habe. Im vorliegenden Verfahren werden denn auch die nach dieser Abrechnungsart eingereichten Umsätze bzw. MWST des 1. Quartals 2019 und des
1. Quartals 2022 miteinander verglichen. Das Prinzip der Gleichbehandlung ist damit gewahrt und die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise schlechter gestellt als andere Unternehmen. 4.3. Schliesslich ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Umsätze, wenn sie nach vereinbarten Entgelten abrechnen würde, festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich das Untersuchungsprinzip gilt, dieses jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1. mit Hinweisen). Die Beschwer- deführerin weist zwar in ihrer Erfolgsrechnung für Januar bis März 2022 den von ihr behaupteten Umsatz von CHF 337'555.- nach; der von ihr für das 1. Quartal 2019 behauptete Umsatz in der Höhe von CHF 665'163.- wurde von ihr aber nicht belegt. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Berechnungsart, gestützt auf die Erfolgsrechnung und ohne Einbezug der MWST-Abrechnungen, ist damit nicht nur unzulässig (siehe E. 4.1 f.) sondern auch unbewiesen. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, welche auf CHF1’000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF1’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. Januar 2024/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin