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603 2021 31

Freiburg · 2021-04-01 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1965 geboren; er besitzt seit 1983 den Führer- ausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmass- nahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezem- ber 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er namentlich mit einer Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung (Geschwin- digkeitsübertretung), begangen am 10. Februar 2015, sowie mit einem Führerausweisentzug von einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge), begangen am 14. Januar 2020, verzeichnet. B. Am 16. Dezember 2020 fuhr der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand (Atemalko- holprobe: 0.69 mg/l) um 18.00 Uhr mit dem Fahrzeug bbb in C.________ vom Dorfzentrum in Richtung Domizil. Auf seinem Hausplatz wurde er von der Polizei angehalten, die ihm im Auftrag des Kantonsarztes eine Quarantäneverfügung überbrachte. Der Kantonsarzt hatte den Beschwer- deführer zuvor bereits telefonisch über die Quarantäne in Kenntnis gesetzt. Bei der Verkehrskon- trolle wurde der Beschwerdeführer einer Atemalkoholprobe unterzogen, welche positiv ausfiel (0.87 mg/l, 0.89 mg/l). In der Folge begab sich die Polizei mit dem Beschwerdeführer auf den Poli- zeiposten, wo beim Beschwerdeführer um 19.32 Uhr, rund eineinhalb Stunden nach der Anhal- tung, mittels einer Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät ein Alkoholwert von 0.69 mg/l gemes- sen wurde. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer abgenommen. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) eröffnete am

18. Dezember 2020 ein Administrativverfahren und räumte dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist für eine Stellungnahme ein. Der Führerausweis wurde ihm provisorisch zurückerstattet. Der Beschwerdeführer gab seinen Führerausweis am 29. Dezember 2020 freiwillig ab. In seiner Stel- lungnahme vom 4. Januar 2021 äussert er sich dahingehend, dass er an fraglichem Tag "mora- lisch nicht gut drauf war" und er sich "habe gehen lassen". Er sei sich aber seines Fehlers bewusst. Er bringt weiter hervor, dass er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei, dass die Dauer des Entzugs mithin entscheidend sei, ob er seine Anstellung behalten könne oder nicht. Dies sei bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Am 15. Januar 2021 wurde der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft der Vorinstanz zugestellt. Das Strafverfahren in der Sache ist (Stand 18. März 2021) noch hängig. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (zugestellt am 29. Januar 2021) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 29. Dezember 2020, entzogen. D. Am 21. Februar – verbessert am 2. März 2021 – erhebt der Beschwerdeführer gegen den durch die Vorinstanz verfügten Führerausweisentzug Beschwerde ans Kantonsgericht. Er bean- tragt sinngemäss, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und die Dauer des Führeraus- weisentzuges auf 3 Monate festzulegen sei. Die Vorinstanz beantragt am 19. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Der Sachverhalt, wie er aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2020 hervorgeht, ist klar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich das Gericht vorliegend auf diesen stützen wird (vgl. dazu Urteile KG 603 2020 28 E. 3.1; 603 2020 20 E. 3.2 je mit Hinweisen). Es gilt daher als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 um 18 Uhr mit einer Alkoholkonzentration von 0.69 mg/l Atemluft Auto gefahren ist.

E. 4 Vorliegend streitig ist lediglich die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs. Es ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Dauer des Führerausweisentzugs zu Recht auf sechs Monate festge- setzt hat.

E. 4.1 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhand- lung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkon- zentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a), respektive eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alko- hol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b) als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt.

E. 4.2 Für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschul- den, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. Wenn in den vorangehenden fünf Jahren der Führeraus- weis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde, beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b sechs Monate.

E. 4.3 Im konkreten Fall wurde beim Beschwerdeführer mittels einer Kontrolle mit dem Atemalko- holmessgerät ein Alkoholwert von 0.69 mg/l gemessen, was gemäss der Verordnung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG beging der Beschwerdeführer beim Fahren in diesem Zustand somit eine schwere Widerhandlung. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2020 der Führeraus- weis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat, vom 27. März 2020 bis zum

26. April 2020, entzogen. Da dieser Zeitpunkt weniger als fünf Jahre zurückliegt, beträgt die Mindestentzugsdauer für eine schwere Widerhandlung in casu sechs Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. B SVG). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2021 dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für sechs Monate entzogen, was der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht. Die verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten ist folglich nicht zu beanstanden. So ergibt sich die angeordnete Entzugsdauer klar aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und es steht der Vorinstanz bzw. dem Gericht nicht zu, eine weniger eingreifende Massnahme anzuordnen; dies selbst dann, wenn die beruflichen Folgen für den Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde darlegt – gravierend sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

E. 5 Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2021 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwer- de ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2021zu bestätigen.

E. 6 Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; [TarifVJ; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. April 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 31 Urteil vom 1. April 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises, Dauer des Entzugs Beschwerde vom 21. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1965 geboren; er besitzt seit 1983 den Führer- ausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmass- nahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezem- ber 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er namentlich mit einer Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung (Geschwin- digkeitsübertretung), begangen am 10. Februar 2015, sowie mit einem Führerausweisentzug von einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Unaufmerksamkeit, ungenügender Abstand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge), begangen am 14. Januar 2020, verzeichnet. B. Am 16. Dezember 2020 fuhr der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand (Atemalko- holprobe: 0.69 mg/l) um 18.00 Uhr mit dem Fahrzeug bbb in C.________ vom Dorfzentrum in Richtung Domizil. Auf seinem Hausplatz wurde er von der Polizei angehalten, die ihm im Auftrag des Kantonsarztes eine Quarantäneverfügung überbrachte. Der Kantonsarzt hatte den Beschwer- deführer zuvor bereits telefonisch über die Quarantäne in Kenntnis gesetzt. Bei der Verkehrskon- trolle wurde der Beschwerdeführer einer Atemalkoholprobe unterzogen, welche positiv ausfiel (0.87 mg/l, 0.89 mg/l). In der Folge begab sich die Polizei mit dem Beschwerdeführer auf den Poli- zeiposten, wo beim Beschwerdeführer um 19.32 Uhr, rund eineinhalb Stunden nach der Anhal- tung, mittels einer Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät ein Alkoholwert von 0.69 mg/l gemes- sen wurde. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer abgenommen. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) eröffnete am

18. Dezember 2020 ein Administrativverfahren und räumte dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist für eine Stellungnahme ein. Der Führerausweis wurde ihm provisorisch zurückerstattet. Der Beschwerdeführer gab seinen Führerausweis am 29. Dezember 2020 freiwillig ab. In seiner Stel- lungnahme vom 4. Januar 2021 äussert er sich dahingehend, dass er an fraglichem Tag "mora- lisch nicht gut drauf war" und er sich "habe gehen lassen". Er sei sich aber seines Fehlers bewusst. Er bringt weiter hervor, dass er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei, dass die Dauer des Entzugs mithin entscheidend sei, ob er seine Anstellung behalten könne oder nicht. Dies sei bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Am 15. Januar 2021 wurde der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft der Vorinstanz zugestellt. Das Strafverfahren in der Sache ist (Stand 18. März 2021) noch hängig. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (zugestellt am 29. Januar 2021) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 29. Dezember 2020, entzogen. D. Am 21. Februar – verbessert am 2. März 2021 – erhebt der Beschwerdeführer gegen den durch die Vorinstanz verfügten Führerausweisentzug Beschwerde ans Kantonsgericht. Er bean- tragt sinngemäss, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, und die Dauer des Führeraus- weisentzuges auf 3 Monate festzulegen sei. Die Vorinstanz beantragt am 19. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Geset- zes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Sachverhalt, wie er aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2020 hervorgeht, ist klar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich das Gericht vorliegend auf diesen stützen wird (vgl. dazu Urteile KG 603 2020 28 E. 3.1; 603 2020 20 E. 3.2 je mit Hinweisen). Es gilt daher als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 um 18 Uhr mit einer Alkoholkonzentration von 0.69 mg/l Atemluft Auto gefahren ist. 4. Vorliegend streitig ist lediglich die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs. Es ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Dauer des Führerausweisentzugs zu Recht auf sechs Monate festge- setzt hat. 4.1. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhand- lung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkon- zentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a), respektive eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alko- hol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b) als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt. 4.2. Für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschul- den, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. Wenn in den vorangehenden fünf Jahren der Führeraus- weis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde, beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b sechs Monate. 4.3 Im konkreten Fall wurde beim Beschwerdeführer mittels einer Kontrolle mit dem Atemalko- holmessgerät ein Alkoholwert von 0.69 mg/l gemessen, was gemäss der Verordnung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG beging der Beschwerdeführer beim Fahren in diesem Zustand somit eine schwere Widerhandlung. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2020 der Führeraus- weis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat, vom 27. März 2020 bis zum

26. April 2020, entzogen. Da dieser Zeitpunkt weniger als fünf Jahre zurückliegt, beträgt die Mindestentzugsdauer für eine schwere Widerhandlung in casu sechs Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. B SVG). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2021 dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für sechs Monate entzogen, was der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht. Die verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten ist folglich nicht zu beanstanden. So ergibt sich die angeordnete Entzugsdauer klar aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und es steht der Vorinstanz bzw. dem Gericht nicht zu, eine weniger eingreifende Massnahme anzuordnen; dies selbst dann, wenn die beruflichen Folgen für den Beschwerdeführer – wie er in seiner Beschwerde darlegt – gravierend sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 5. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2021 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwer- de ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2021zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; [TarifVJ; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. April 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: