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603 2021 139

Freiburg · 2021-10-22 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1999, besitzt seit dem 20. Dezember 2017 den Führerausweis auf Probe namentlich für die Kategorie B. Aufgrund einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ausserorts um 33 km/h, die er am 12. September 2018 begangen hatte, wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 7. November 2018 für drei Monate entzogen (schwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). Zudem wurde mit dieser Verfügung die Probe- zeit seines befristeten Führerausweises um ein Jahr verlängert (Ablauf der Probezeit: 25. Juli 2021). B. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (Regional- polizei Mittelland-Emmental-Oberaargau) vom 8. Juli 2021 bzw. gemäss dem polizeilichen Unfallauf- nahmeprotokoll am 29. Juni 2021, um ca. 22.50 Uhr, mit seinem Personenwagen von Rizenbach herkommend auf der Bernstrasse in Richtung "Gümmenen Kreisel". Er verliess den Kreisverkehr bei der ersten Ausfahrt in Richtung Laupen. Aufgrund der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse brach ihm das Heck des Fahrzeugs in Richtung der Fahrbahnmitte aus und der Wagen schleuderte über den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gegen den linken Strassenrand. Dort prallte er mit dem hinteren rechten Kotflügel gegen einen Signalpfosten. Im Anschluss rutschte das Fahrzeug im bewachsenen Terrain über eine Strecke von ca. 17 Meter, bevor es dort im Acker stehen blieb. Gestützt auf diesen Polizeibericht eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (Vorinstanz) am 28. Juli 2021 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er liess sich indes vor der Vorinstanz nicht vernehmen. C. Mit Strafbefehl vom 8. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Dieser Straf- befehl wurde nicht angefochten. D. Am 2. September 2021 verfügte die Vorinstanz die Annullierung des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers; dies infolge der am 29. Juni 2021 begangenen Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit Unfallfolge, welche als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, dass auf die Annullierung des Führerausweises auf Probe zu verzichten sei. Es liege einzig eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften vor, welche keinen Ausweisentzug bzw. keine Annullierung des Führerausweises auf Probe rechtfer- tige. F. Die Vorinstanz beantragt am 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers infolge des Ereignisses vom 29. Juni 2021 zu Recht annullierte.

E. 3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrich- ter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordent- lichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungs- rechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwal- tungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1).

E. 3.2 Vorliegend wurde in sachverhaltlicher Hinsicht im Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021, ca. um 22.50 Uhr, in Gümmenen beim Verlassen des Kreisverkehrs seine Geschwindigkeit zu wenig an die Strassenverhältnisse angepasst habe, so dass das Fahrzeugheck ausbrach, das Fahrzeug über die Fahrbahn des Gegenverkehrs schleuderte, am rechten Strassenrand mit einem Signalpfosten kollidierte und nach mehr als 17 Metern im angren- zenden Acker zum Stillstand kam.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

E. 3.3 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde namentlich vor, dass er beim fraglichen Ereignis zwar einen Signalpfosten umgefahren habe; dabei habe es sich jedoch nicht um eine Kein- Vortritt-Tafel oder ein Stoppsignal gehandelt, sondern um die Signalisation "Ende der Höchstge- schwindigkeit".

E. 3.4 Diese Präzisierung ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidwesentlich und wider- spricht überdies der Darstellung im Strafbefehl auch nicht. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten, und der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiter nichts vor, was Zweifel an der Rich- tigkeit des im Strafbefehl etablierten Sachverhalts erwecken würde. Auf den im Strafverfahren fest- gehaltenen Sachverhalt kann daher abgestellt werden.

E. 4.1 Nach Art. 32 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Führer muss laut Art. 31 SVG das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zudem muss er nach Art. 41b VRV vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässi- gen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

E. 4.2 Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer die erwähnten Bestimmungen verletzte.

E. 5.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verlet- zung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativ- massnahme verfügt wurde (Abs. 3). Laut Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a; siehe neben vielen Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7

E. 5.2 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Wider- handlung vor (MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Bezie- hung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).

E. 6.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss dem im Strafverfahren etablierten Sachverhalt beim Verlassen des Kreisverkehrs seine Geschwindigkeit zu wenig an die Strassenverhältnisse angepasst, so dass das Fahrzeug über die Fahrbahn des Gegenverkehrs schleuderte, mit einem Signalpfosten kollidierte und nach mehr als 17 Metern im angrenzenden Acker zum Stillstand kam.

E. 6.2 Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Insbe- sondere kann eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisverkehrs weitere Verkehrsteilnehmer gefährden (vgl. Urteil BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.5; Urteil KG FR 603 2019 140 vom 27. Dezember 2019). So kam es denn auch unmittelbar zu einem Selbstunfall, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Signalpfosten auf der anderen Fahrbahnseite kollidierte und erst nach mehr als 17 Metern im angrenzenden Acker zum Stillstand kam. Der Beschwerdefüh- rer führt in seiner Beschwerde aus, dass gar keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe, da niemand anderes vor Ort gewesen sei. Indes ist er daran zu erinnern, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen ist (vgl. E. 5.1), und es vorliegend lediglich den glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer geschädigt wurden. Zudem besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Situationen, bei denen es zum Schleudern eines Fahrzeuges kommt und dieses über die Gegenfahrbahn schlittert, ein grosses Risiko von Folgeun- fällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeuges unberechenbar ist. Weder kann der Automobi- list situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch können die anderen Verkehrsteilneh- mer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen bzw. antizipieren (siehe BGE 126 II 192 E. 2b). Der Regen und die nasse Fahrbahn sowie die nächtliche Dunkelheit hätten zudem Anlass für eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers sein müssen, da doch schwierige Verkehrsbedingungen die geforderte Sorgfalt allgemein heraufsetzen (vgl. Urteil BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.5, mit Hinweis). Auch soweit er schliesslich in seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Verhalten einzig eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe, da er nicht mit einem Stoppsignal oder einer Kein-Vortritt-Signalisation, sondern lediglich mit einem Verkehrssignal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" kollidiert sei, kann ihm in keiner Weise gefolgt werden, da kein Unterschied für die direkt durch den Unfall entstandene Gefahrenlage ersichtlich ist.

E. 6.3 Aufgrund der durch das Ereignis geschaffenen ernstlichen Gefahr ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat.

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E. 7.1 Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führeraus- weis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebe- nen Weiterbildungskurse besucht wurden. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probe- zeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt dieser Verfall mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gleichgültig, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt (vgl. BGE 136 II 447; Urteil BGer 1C_567/2008 vom 17. April 2009; 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei Widerhandlungen in der Probezeit, die zum Entzug des Führerausweises führen, die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Mass- nahme dar (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15a N. 21). Dabei ist zu beachten, dass allfällige berufliche Konsequenzen bei einem Sicherheitsentzug

– der bezweckt, die weiteren Verkehrsteilnehmer von nicht fahrgeeigneten Fahrern zu schützen – nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil BGer 1C_213/2014 vom 3. Juli 2014 E. 5; BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Urteil BGer 6A.4/2004 vom 22. März 2004 E. 3.3).

E. 7.2 Da der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt seiner Probezeit eine (schwere) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, welche zum Entzug des Führerausweises auf Probe für drei Monate und zur Verlängerung der Probezeit führte (siehe Verfü- gung vom 7. November 2018), sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG offen- sichtlich erfüllt: Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Hieran ändert es nichts, dass er – wie er in der Beschwerde geltend macht – beruflich wie auch im Militär auf den Führerausweis angewie- sen sei. Die Vorinstanz entschied mithin zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdefüh- rers annulliert wird. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle der gesetzlich klar vorgeschriebenen Annullierung des Führerausweises auf Probe eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen.

E. 8 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfüg- te, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens ein Jahr nach der begangenen Widerhandlung möglich sei: So bestimmt doch Art. 15a Abs. 5 SVG, dass "ein neuer Lernfahraus- weis (…) frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrs- psychologischen Gutachtens erteilt werden kann, das die Eignung bejaht".

E. 9 Im Ergebnis hat demnach die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Führerausweis auf Probe annul- liert wird und ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach der begangenen Widerhandlung möglich sei. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom

2. September 2021 ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7

E. 10 Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2021/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 139 Urteil vom 22. Oktober 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Gauthier Estoppey Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVER- KEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Annullierung des Führerausweises auf Probe Beschwerde vom 13. September 2021 gegen die Verfügung vom 2. Septem- ber 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1999, besitzt seit dem 20. Dezember 2017 den Führerausweis auf Probe namentlich für die Kategorie B. Aufgrund einer Geschwindigkeitsüber- schreitung ausserorts um 33 km/h, die er am 12. September 2018 begangen hatte, wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 7. November 2018 für drei Monate entzogen (schwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). Zudem wurde mit dieser Verfügung die Probe- zeit seines befristeten Führerausweises um ein Jahr verlängert (Ablauf der Probezeit: 25. Juli 2021). B. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern (Regional- polizei Mittelland-Emmental-Oberaargau) vom 8. Juli 2021 bzw. gemäss dem polizeilichen Unfallauf- nahmeprotokoll am 29. Juni 2021, um ca. 22.50 Uhr, mit seinem Personenwagen von Rizenbach herkommend auf der Bernstrasse in Richtung "Gümmenen Kreisel". Er verliess den Kreisverkehr bei der ersten Ausfahrt in Richtung Laupen. Aufgrund der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse brach ihm das Heck des Fahrzeugs in Richtung der Fahrbahnmitte aus und der Wagen schleuderte über den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gegen den linken Strassenrand. Dort prallte er mit dem hinteren rechten Kotflügel gegen einen Signalpfosten. Im Anschluss rutschte das Fahrzeug im bewachsenen Terrain über eine Strecke von ca. 17 Meter, bevor es dort im Acker stehen blieb. Gestützt auf diesen Polizeibericht eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Stras- senverkehr (Vorinstanz) am 28. Juli 2021 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Er liess sich indes vor der Vorinstanz nicht vernehmen. C. Mit Strafbefehl vom 8. August 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Dieser Straf- befehl wurde nicht angefochten. D. Am 2. September 2021 verfügte die Vorinstanz die Annullierung des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers; dies infolge der am 29. Juni 2021 begangenen Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit Unfallfolge, welche als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, dass auf die Annullierung des Führerausweises auf Probe zu verzichten sei. Es liege einzig eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften vor, welche keinen Ausweisentzug bzw. keine Annullierung des Führerausweises auf Probe rechtfer- tige. F. Die Vorinstanz beantragt am 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers infolge des Ereignisses vom 29. Juni 2021 zu Recht annullierte. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrich- ter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordent- lichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungs- rechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwal- tungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1). 3.2. Vorliegend wurde in sachverhaltlicher Hinsicht im Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021, ca. um 22.50 Uhr, in Gümmenen beim Verlassen des Kreisverkehrs seine Geschwindigkeit zu wenig an die Strassenverhältnisse angepasst habe, so dass das Fahrzeugheck ausbrach, das Fahrzeug über die Fahrbahn des Gegenverkehrs schleuderte, am rechten Strassenrand mit einem Signalpfosten kollidierte und nach mehr als 17 Metern im angren- zenden Acker zum Stillstand kam.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3.3. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde namentlich vor, dass er beim fraglichen Ereignis zwar einen Signalpfosten umgefahren habe; dabei habe es sich jedoch nicht um eine Kein- Vortritt-Tafel oder ein Stoppsignal gehandelt, sondern um die Signalisation "Ende der Höchstge- schwindigkeit". 3.4. Diese Präzisierung ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidwesentlich und wider- spricht überdies der Darstellung im Strafbefehl auch nicht. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten, und der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiter nichts vor, was Zweifel an der Rich- tigkeit des im Strafbefehl etablierten Sachverhalts erwecken würde. Auf den im Strafverfahren fest- gehaltenen Sachverhalt kann daher abgestellt werden. 4. 4.1. Nach Art. 32 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Führer muss laut Art. 31 SVG das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zudem muss er nach Art. 41b VRV vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässi- gen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhand- lung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verlet- zung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativ- massnahme verfügt wurde (Abs. 3). Laut Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a; siehe neben vielen Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 5.2. Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Wider- handlung vor (MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Bezie- hung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2). 6. 6.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss dem im Strafverfahren etablierten Sachverhalt beim Verlassen des Kreisverkehrs seine Geschwindigkeit zu wenig an die Strassenverhältnisse angepasst, so dass das Fahrzeug über die Fahrbahn des Gegenverkehrs schleuderte, mit einem Signalpfosten kollidierte und nach mehr als 17 Metern im angrenzenden Acker zum Stillstand kam. 6.2. Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Insbe- sondere kann eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisverkehrs weitere Verkehrsteilnehmer gefährden (vgl. Urteil BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.5; Urteil KG FR 603 2019 140 vom 27. Dezember 2019). So kam es denn auch unmittelbar zu einem Selbstunfall, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Signalpfosten auf der anderen Fahrbahnseite kollidierte und erst nach mehr als 17 Metern im angrenzenden Acker zum Stillstand kam. Der Beschwerdefüh- rer führt in seiner Beschwerde aus, dass gar keine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe, da niemand anderes vor Ort gewesen sei. Indes ist er daran zu erinnern, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen ist (vgl. E. 5.1), und es vorliegend lediglich den glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer geschädigt wurden. Zudem besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Situationen, bei denen es zum Schleudern eines Fahrzeuges kommt und dieses über die Gegenfahrbahn schlittert, ein grosses Risiko von Folgeun- fällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeuges unberechenbar ist. Weder kann der Automobi- list situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch können die anderen Verkehrsteilneh- mer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen bzw. antizipieren (siehe BGE 126 II 192 E. 2b). Der Regen und die nasse Fahrbahn sowie die nächtliche Dunkelheit hätten zudem Anlass für eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers sein müssen, da doch schwierige Verkehrsbedingungen die geforderte Sorgfalt allgemein heraufsetzen (vgl. Urteil BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015 E. 3.5, mit Hinweis). Auch soweit er schliesslich in seiner Beschwerde vorbringt, dass sein Verhalten einzig eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe, da er nicht mit einem Stoppsignal oder einer Kein-Vortritt-Signalisation, sondern lediglich mit einem Verkehrssignal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" kollidiert sei, kann ihm in keiner Weise gefolgt werden, da kein Unterschied für die direkt durch den Unfall entstandene Gefahrenlage ersichtlich ist. 6.3. Aufgrund der durch das Ereignis geschaffenen ernstlichen Gefahr ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 7. 7.1. Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der definitive Führeraus- weis wird laut Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebe- nen Weiterbildungskurse besucht wurden. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probe- zeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG); nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt dieser Verfall mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, gleichgültig, wie schwer die erste oder zweite Widerhandlung wiegt (vgl. BGE 136 II 447; Urteil BGer 1C_567/2008 vom 17. April 2009; 1C_215/2009 vom 13. Januar 2010). Es gilt demnach bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe nach zwei Widerhandlungen in der Probezeit, die zum Entzug des Führerausweises führen, die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe stellt mithin eine sichernde Mass- nahme dar (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15a N. 21). Dabei ist zu beachten, dass allfällige berufliche Konsequenzen bei einem Sicherheitsentzug

– der bezweckt, die weiteren Verkehrsteilnehmer von nicht fahrgeeigneten Fahrern zu schützen – nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil BGer 1C_213/2014 vom 3. Juli 2014 E. 5; BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Urteil BGer 6A.4/2004 vom 22. März 2004 E. 3.3). 7.2. Da der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Zeitpunkt seiner Probezeit eine (schwere) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, welche zum Entzug des Führerausweises auf Probe für drei Monate und zur Verlängerung der Probezeit führte (siehe Verfü- gung vom 7. November 2018), sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG offen- sichtlich erfüllt: Wie erwähnt, verfällt nach dieser Bestimmung der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Hieran ändert es nichts, dass er – wie er in der Beschwerde geltend macht – beruflich wie auch im Militär auf den Führerausweis angewie- sen sei. Die Vorinstanz entschied mithin zu Recht, dass der Führerausweis auf Probe des Beschwerdefüh- rers annulliert wird. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle der gesetzlich klar vorgeschriebenen Annullierung des Führerausweises auf Probe eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. 8. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfüg- te, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens ein Jahr nach der begangenen Widerhandlung möglich sei: So bestimmt doch Art. 15a Abs. 5 SVG, dass "ein neuer Lernfahraus- weis (…) frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrs- psychologischen Gutachtens erteilt werden kann, das die Eignung bejaht". 9. Im Ergebnis hat demnach die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Führerausweis auf Probe annul- liert wird und ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach der begangenen Widerhandlung möglich sei. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom

2. September 2021 ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 10. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2021/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: