Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
bestreite, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren sei. Ihm sei sodann die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde zu ergänzen; dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 7. November 2019 infolge des erwähnten Ereignisses vom 22. Juni 2019 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärte und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.- verurteilte; dass der Beschwerdeführer diesen Strafbefehl nicht angefochten hat; dass die Vorinstanz am 27. November 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr Stellung nahm; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass die Verwaltungsbehörde nach der Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Ver- waltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbe- fehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahr- nehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug mass- gebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Be- schuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass er den Sachverhalt (pauschal) bestreite. Praxisgemäss könne hierüber nur das Strafverfahren Aufschluss geben; entsprechend sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dass auf eine formelle Sistierung zwar verzichtet wurde, aber das Strafverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus dem Strafbefehl vom 7. November 2019 ergibt sich in tatsäch- licher Hinsicht insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2019 um 18.30 Uhr mit sei- nem Fahrzeug in Murten von der Lausannestrasse in Richtung Merlach fuhr. Auf der Höhe des Kreisverkehrsplatzes, beim Schwimmbad, übersah er einen Fahrradfahrer, nahm diesem den Vor- tritt und kollidierte mit der Front (Kühlergrill) seines Fahrzeuges mit der rechten Fahrradseite. Der Radfahrer fiel zu Boden und erlitt Verletzungen an der linken Hand (dislozierte intraartikuläre Radiusstyloidfraktur); dass vorliegend auf diesen Sachverhalt abzustellen ist, da der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat und sich überdies auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht – nach der Ausfällung des Strafurteils – nicht mehr vernehmen liess und die Vorin- stanz und das Kantonsgericht über dieselbe Kognition verfügen (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3); dass gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei de- nen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) aus- geschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgespro- chen wird. Ausländische Führerausweise werden gegebenenfalls aberkannt. So kann doch ge- mäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Schweiz die Gültigkeit des aus- ländischen Führerausweises nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) unterscheidet. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Ge- fahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qua- lifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vor- liegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2); dass gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweck- mässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umstän- den, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Ge- mäss Art. 41b VRV muss der Fahrzeugführer überdies vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen; dass der Beschwerdeführer vorliegend gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil bei der Einfahrt in den Kreisverkehr den Vortritt des von links kommenden Fahrrades missachtet hat, so dass es zu einer Kollision kam, bei dem sich der Fahrradfahrer am Arm verletzte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Bei den vom Be- schwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrs- vorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Insbesondere kann eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisels Fahrradfahrer gefährden (siehe WALTER/ACHERMANN/STÜRMER/SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheits- dossier Nr. 08/2012, S. 256 f.). Diese konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrradfahrer eine Fraktur an der linken Hand zugezogen hat, unmittelbar realisiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015; 1C_218/2009 vom 26. November 2009; 1C_267/2010 vom
14. September 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Wider- handlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass schliesslich hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefähr- dung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen; dass die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer zu Recht wegen einer mittelschweren Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein Fahrverbot für die (minimale) Dauer von einem Monat erteilte; dass der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht zwar grundsätzlich zu Recht zu Recht rügte, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde (vgl. zur vorgängi- gen Anhörung bei im Ausland wohnhaften Personen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2015/240 vom 28. April 2016); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zugleich auch der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet wurde, was – obwohl der Be- schwerdeführer gemäss dem Anzeigerapport eingeräumt hatte, dass er den Vortritt des Fahrrad- fahrers missachtet hatte – zur möglichen genaueren Klärung der Sachlage angebracht gewesen wäre (siehe auch Urteil KG FR 603 2016 215 vom 11. Januar 2017); dass jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine – nicht besonders schwerwiegen- de – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rück- weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis); dass vorliegend – unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist – eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, da aufgrund der Stellung- nahme der Vorinstanz und des mittlerweile vorliegenden Strafurteils davon auszugehen ist, dass sie einen im Ergebnis gleichlautenden Entscheid treffen würde. Insbesondere ist auch zu berück- sichtigen, dass das Kantonsgericht vorliegend über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3), und dass sich der Beschwerde- führer auch nach dem Strafurteil vor dem Kantonsgericht nicht mehr vernehmen liess. Von einer Rückweisung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher abzusehen. dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]) und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umstän- den, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Ge- mäss Art. 41b VRV muss der Fahrzeugführer überdies vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen; dass der Beschwerdeführer vorliegend gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil bei der Einfahrt in den Kreisverkehr den Vortritt des von links kommenden Fahrrades missachtet hat, so dass es zu einer Kollision kam, bei dem sich der Fahrradfahrer am Arm verletzte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Bei den vom Be- schwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrs- vorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Insbesondere kann eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisels Fahrradfahrer gefährden (siehe WALTER/ACHERMANN/STÜRMER/SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheits- dossier Nr. 08/2012, S. 256 f.). Diese konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrradfahrer eine Fraktur an der linken Hand zugezogen hat, unmittelbar realisiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015; 1C_218/2009 vom 26. November 2009; 1C_267/2010 vom
14. September 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Wider- handlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass schliesslich hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefähr- dung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen; dass die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer zu Recht wegen einer mittelschweren Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein Fahrverbot für die (minimale) Dauer von einem Monat erteilte; dass der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht zwar grundsätzlich zu Recht zu Recht rügte, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde (vgl. zur vorgängi- gen Anhörung bei im Ausland wohnhaften Personen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2015/240 vom 28. April 2016); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zugleich auch der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet wurde, was – obwohl der Be- schwerdeführer gemäss dem Anzeigerapport eingeräumt hatte, dass er den Vortritt des Fahrrad- fahrers missachtet hatte – zur möglichen genaueren Klärung der Sachlage angebracht gewesen wäre (siehe auch Urteil KG FR 603 2016 215 vom 11. Januar 2017); dass jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine – nicht besonders schwerwiegen- de – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rück- weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis); dass vorliegend – unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist – eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, da aufgrund der Stellung- nahme der Vorinstanz und des mittlerweile vorliegenden Strafurteils davon auszugehen ist, dass sie einen im Ergebnis gleichlautenden Entscheid treffen würde. Insbesondere ist auch zu berück- sichtigen, dass das Kantonsgericht vorliegend über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3), und dass sich der Beschwerde- führer auch nach dem Strafurteil vor dem Kantonsgericht nicht mehr vernehmen liess. Von einer Rückweisung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher abzusehen. dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]) und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 140 Urteil vom 27. Dezember 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Fahrverbot infolge mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 16. September 2019 gegen die Verfügung vom
14. August 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer), wohnhaft in B.________ (Deutschland), gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 30. Juli 2019 am 22. Juni 2019 gegen 18.30 Uhr mit sei- nem Wohnwagen in Murten von der Lausannestrasse in Richtung Merlach fuhr. Auf der Höhe des Kreisverkehrsplatzes beim Schwimmbad hat er den Fahrradfahrer, welcher (von links kommend) von der Freiburgstrasse in den Kreisverkehr einfuhr, nicht bemerkt. Es kam zur Kollision zwischen der Front des Wohnwagens und des Fahrrades. Der Fahrradlenker hat sich bei dieser Kollision den Arm gebrochen; dass in der Folge die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) am 14. August 2019 ein Fahrverbot für einen Monat gegen den Beschwerdeführer verfügte, ge- rechnet ab dem 14. Februar 2020 bis und mit dem 13. März 2020; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er führte insbesondere aus, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreite, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren sei. Ihm sei sodann die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde zu ergänzen; dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 7. November 2019 infolge des erwähnten Ereignisses vom 22. Juni 2019 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärte und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.- verurteilte; dass der Beschwerdeführer diesen Strafbefehl nicht angefochten hat; dass die Vorinstanz am 27. November 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr Stellung nahm; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass die Verwaltungsbehörde nach der Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Ver- waltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbe- fehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahr- nehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug mass- gebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Be- schuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, dass er den Sachverhalt (pauschal) bestreite. Praxisgemäss könne hierüber nur das Strafverfahren Aufschluss geben; entsprechend sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dass auf eine formelle Sistierung zwar verzichtet wurde, aber das Strafverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus dem Strafbefehl vom 7. November 2019 ergibt sich in tatsäch- licher Hinsicht insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2019 um 18.30 Uhr mit sei- nem Fahrzeug in Murten von der Lausannestrasse in Richtung Merlach fuhr. Auf der Höhe des Kreisverkehrsplatzes, beim Schwimmbad, übersah er einen Fahrradfahrer, nahm diesem den Vor- tritt und kollidierte mit der Front (Kühlergrill) seines Fahrzeuges mit der rechten Fahrradseite. Der Radfahrer fiel zu Boden und erlitt Verletzungen an der linken Hand (dislozierte intraartikuläre Radiusstyloidfraktur); dass vorliegend auf diesen Sachverhalt abzustellen ist, da der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat und sich überdies auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht – nach der Ausfällung des Strafurteils – nicht mehr vernehmen liess und die Vorin- stanz und das Kantonsgericht über dieselbe Kognition verfügen (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3); dass gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei de- nen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) aus- geschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgespro- chen wird. Ausländische Führerausweise werden gegebenenfalls aberkannt. So kann doch ge- mäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Schweiz die Gültigkeit des aus- ländischen Führerausweises nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) unterscheidet. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Ge- fahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbe- stand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qua- lifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vor- liegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2); dass gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweck- mässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umstän- den, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6). Ge- mäss Art. 41b VRV muss der Fahrzeugführer überdies vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen; dass der Beschwerdeführer vorliegend gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil bei der Einfahrt in den Kreisverkehr den Vortritt des von links kommenden Fahrrades missachtet hat, so dass es zu einer Kollision kam, bei dem sich der Fahrradfahrer am Arm verletzte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Bei den vom Be- schwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrs- vorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Insbesondere kann eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisels Fahrradfahrer gefährden (siehe WALTER/ACHERMANN/STÜRMER/SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheits- dossier Nr. 08/2012, S. 256 f.). Diese konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrradfahrer eine Fraktur an der linken Hand zugezogen hat, unmittelbar realisiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_61/2015 vom 1. Mai 2015; 1C_218/2009 vom 26. November 2009; 1C_267/2010 vom
14. September 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Wider- handlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass schliesslich hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefähr- dung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen; dass die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer zu Recht wegen einer mittelschweren Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein Fahrverbot für die (minimale) Dauer von einem Monat erteilte; dass der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht zwar grundsätzlich zu Recht zu Recht rügte, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde (vgl. zur vorgängi- gen Anhörung bei im Ausland wohnhaften Personen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2015/240 vom 28. April 2016); dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zugleich auch der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet wurde, was – obwohl der Be- schwerdeführer gemäss dem Anzeigerapport eingeräumt hatte, dass er den Vortritt des Fahrrad- fahrers missachtet hatte – zur möglichen genaueren Klärung der Sachlage angebracht gewesen wäre (siehe auch Urteil KG FR 603 2016 215 vom 11. Januar 2017); dass jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine – nicht besonders schwerwiegen- de – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rück- weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli- chen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis); dass vorliegend – unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist – eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, da aufgrund der Stellung- nahme der Vorinstanz und des mittlerweile vorliegenden Strafurteils davon auszugehen ist, dass sie einen im Ergebnis gleichlautenden Entscheid treffen würde. Insbesondere ist auch zu berück- sichtigen, dass das Kantonsgericht vorliegend über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt (siehe Urteil BGer 1C_611/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3), und dass sich der Beschwerde- führer auch nach dem Strafurteil vor dem Kantonsgericht nicht mehr vernehmen liess. Von einer Rückweisung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher abzusehen. dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]) und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: