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603 2018 57

Freiburg · 2018-08-28 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. Der 1996 geborene A.________ ist seit dem 3. Dezember 2014 im Besitz des Führeraus- weises auf Probe für die Kategorien B, B1 und F; der Führerausweis für die Spezialkategorien G und M wurde ihm bereits ab 3. Mai 2010 erteilt. Am 13. Oktober 2017 fuhr A.________ – wie sich dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom

28. November 2017 resp. dem Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017 entnehmen lässt – gegen 01.45 Uhr mit erhöhter Geschwindigkeit von B.________ Richtung C.________. Der Aufforderung der Polizei anzuhalten (via LED-Matrix «Stop-Polizei») kam er nicht nach, sondern beschleunigte so, dass er vom Polizeiwagen nicht eingeholt werden konnte. An seinem Wohnort in D.________ versteckte er sich in der Tiefgarage und kam auch der Aufforderung der Polizei, die Türe zu öffnen, nicht nach. Erst nachdem eine Drittperson der Polizei den Zutritt zum Haus gewährt hatte, konnte er auf den Polizeiposten gebracht und einvernommen werden. Der Führerausweis wurde ihm provisorisch abgenommen. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2017, dass aufgrund des Ereignisses vom

13. Oktober 2017 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter teilte sie ihm mit, die KAM habe beschlossen, den Führerausweis einstweilen – bis zum Vorliegen sämtlicher Unterlagen – nicht zurückzugeben. A.________ liess in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 namentlich beantragen, es sei ihm das Führen eines Traktors weiterhin zu erlauben, da er als Landwirt darauf angewiesen sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte die KAM A.________ mit, das Verfahren werde bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert und das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen provisorisch zurückgegeben. Da jedoch der Führerausweis auf Probe seit dem

3. Dezember 2017 nicht mehr gültig sei, müsse er zuerst die obligatorischen Weiterbildungstage absolvieren, um seinen unbefristeten Führerausweis zu erhalten. Am 28. Dezember 2017 stellte die KAM fest, dass A.________ die obligatorischen Weiterbildungstage erfolgreich absolviert habe, und stellte ihm den unbefristeten Führerausweis zu. Mit Strafbefehl vom 6. März 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h innerorts und ausserorts), Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten der Weisungen der Polizei), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Er wurde zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen (à CHF 90.-) und einer Busse von CHF 4'000.- verurteilt. A.________ informierte die KAM am 15. März 2018, dass er den Strafbefehl nicht anfechten werde, weshalb das sistierte Verfahren wieder aufgenommen werden könne. Zudem ergänzte er seine Stellungnahme vom 26. Oktober 2017. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis (ausser für die Kategorien G und M) für die Dauer von sechs Monaten, unter Anrechnung der Hinter- legungsdauer von 68 Tagen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Strafbefehl vom

6. März 2018, wonach er unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Über- schreiten der Geschwindigkeit, Nichtbeachten der Weisungen der Polizei) gemäss Art. 90 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 und Abs. 2 SVG für schuldig befunden worden sei. Sodann wird auf Art. 17 Abs. 1 SVG betreffend vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises hingewiesen. D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei – unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Staates – aufzuheben und der Führerausweis sei ihm für längstens drei Monate zu entziehen; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei ihrer Verpflichtung, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Sie habe sich allein auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt gestützt, das Einvernahmeprotokoll jedoch nicht berücksichtigt. Die verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten verstosse gegen das Verhältnis- mässigkeitsprinzip sowie Art. 16c Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 des Bundes- gesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Da der Beschwerdeführer beschleunigt habe, weil ihm die Polizei gefolgt sei und ihn zum Anhalten aufgefordert habe, liege eine natürliche Handlungseinheit vor, die keine Erhöhung der Mindest- entzugsdauer rechtfertige. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a und Art. 80 f. VRG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG).

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Fest- stellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR 603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl vom 6. März 2018 nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Zuvor wurde er von der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom

17. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde und er seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen dürfe. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2017 erneuerte sie diesen Hinweis. Die Vorinstanz hat demnach der angefochtenen Verfügung zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer die zulässige Höchst- geschwindigkeit sowohl innerorts als auch ausserorts um mindestens 40 km/h überschritten und die Weisung der Polizei anzuhalten missachtet hat.

E. 2.3 Daher ist auch im Administrativmassnahmeverfahren von einer Verletzung des Art. 27 Abs. 1 SVG auszugehen, welcher bestimmt, dass die Signalisation sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Zudem liegt ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) vor, wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h und ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen) 80 km/h beträgt.

E. 3 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausge- schlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

E. 3.1 Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweis- entzug zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorange- gangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmass- nahme verfügt wurde (Abs. 3). Laut Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren oder mittel-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 schweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Wider- handlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Die Behörde hat jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4 und E. 6.6; Urteil KG FR 603 2017 38 vom 27. März 2017 E. 3.b). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwin- digkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGE 132 II 234 E. 3). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (Urteil BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er am 13. Oktober 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts und diejenige von 80 km/h ausserorts je um mindestens 40 km/h überschritten hat und der Führerausweis daher gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Es liegt zweifellos ein objektiv schwerer Fall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor und es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer lediglich mittelschweren Verletzung begründen könnten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bewertet. Das Nichtbeachten der Weisungen der Polizei wurde hingegen als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert. Nach dem Gesagten ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16c SVG zu entziehen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9

E. 4.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- fahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N. 27 f.; Urteil KG FR 603 2015 94 vom 17. Juli 2015 E. 4.b). Da bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG), kann nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmass- nahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umständen, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile KG FR 603 2018 69 vom

27. Juli 2018 E. 4.1; 603 2017 166 vom 6. November 2017 E. 5.a, je mit Hinweis). Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b). Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände lediglich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten anordnen dürfen. Wie er bei der polizeilichen Einvernahme erklärt habe, habe er damals beschleunigt, als er das hinter ihm herfahrende Patrouillen-Fahrzeug gesehen habe. Er habe davor Angst gehabt, von der Polizei kontrolliert zu werden, weil er im Verlaufe des Abends zwei Bier getrunken habe. Er sei in Panik geraten und ab diesem Moment nicht mehr bei Verstand gewesen. Während der Fahrt habe er nicht auf die Geschwindigkeitsangabe des Fahrzeugs geschaut, sondern sich auf die Strasse – welche er gut kenne – konzentriert. Auf der Fahrt nach Hause habe er keine weiteren Verkehrs- teilnehmer gesehen; die später durchgeführte Atemalkoholkontrolle sei negativ ausgefallen und er habe auch keine Medikamente oder Drogen genommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als gering einzustufen. Überdies seien seine Verstösse (Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtbeachten der Weisungen der Polizei) als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, welche

– in analoger Anwendung von Art. 49 StGB – keine Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertige. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar, sind doch innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die einem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seiten- kollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (Urteil BGer 1C_144/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer nachts um 01.45 Uhr keine weiteren Verkehrsteilnehmer sah, durfte er sich nicht darauf verlassen, alleine auf den Strassen zu sein. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 40 km/h innerorts (d.h. eine Geschwindigkeit von über 90 km/h) ist als besonders schwerwiegende Gefährdung der Verkehrs- sicherheit zu werten. Sie liegt weit über dem Grenzwert von 25 km/h, welche die Rechtsprechung für objektiv schwere Fälle festgelegt hat (vgl. oben E. 4.1), und wesentlich näher beim Grenzwert von 50 km/h für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. abis in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, die einen Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren zur Folge hat. Offensichtlich hat auch der Staatsanwalt das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer erachtet, hat er diesen doch zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen (à CHF 90.-) und einer Busse von CHF 4'000.- verurteilt. Eine deutliche Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertigt sich bereits angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine natürliche Handlungseinheit nach der Rechtsprechung nur mit Zurück- haltung angenommen werden kann (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Dass der Staatsanwalt gemäss Strafbefehl keine solche angenommen hat, erscheint bei objektiver Betrachtung durchaus nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bereits mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, bevor ihn die Polizei zum Anhalten aufforderte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Staatsanwaltschaft als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das Nichtbeachten der Weisungen der Polizei als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert. Damit geht auch das Kantonsgericht von der Verletzung mehrerer Verkehrsregeln aus, was in analoger Anwendung von Art. 49 StGB wiederum eine Erhöhung der Entzugsdauer rechtfertigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich in Panik verfiel, weil ihn die Polizei kontrollieren wollte und er am Abend Bier getrunken hatte, ändert am Verschulden nichts. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen; die Weisungen der Polizei gehen den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Weiter ist auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG hinzuweisen, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Sodann ist Inhabern eines Führerausweises auf Probe das Fahren unter Alkoholeinfluss ganz verboten (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. f SVG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 lit. h VRV). Der Versuch, sich einer Alkoholprobe zu entziehen, kann daher keinesfalls eine Geschwin- digkeitsüberschreitung rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer bereits deshalb in Panik verfällt und anschliessend "nicht mehr bei Verstand ist", weil ihn die Polizei zum Anhalten auffordert, stellt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 sich vielmehr die von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich die Fahr- eignung gegeben ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er andere Verkehrsregeln (wie z.B. das Tragen von Sicherheitsgurten [Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3a VRV]) eingehalten hat und den Führerausweis noch nicht lange besitzt. Zur Tatzeit verfügte er wie erwähnt lediglich über den Führerausweis auf Probe gemäss Art. 15a SVG. Dieses auf den

1. Dezember 2005 neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient (ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1; 136 II 447 E. 5.1; Urteil BGer 1C_310/2014 vom 5. Februar 2015 E. 4.4, je mit Hinweisen). Neulenker sollen sich während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probe- zeit sollen sie sich durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen (BGE 136 I 345 E. 6.1). Erst im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei – als Landwirt – auf ein Motorfahrzeug angewiesen, begründet dies jedoch nicht weiter. In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 an die Vorinstanz hatte er noch ausgeführt, er sei beruflich nicht auf das Motorfahrzeug, jedoch auf den Traktor angewiesen. Der Führerausweis für die Kategorien G und M wurde ihm denn auch nicht entzogen. Dass er beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, kann nicht als erstellt gelten.

E. 4.3 Die von der Vorinstanz vorliegend angeordnete Entzugsdauer von sechs Monaten erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als unverhältnismässig. Eine Über- schreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung verstösst auch nicht gegen das Strassenverkehrsrecht.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nächster Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. August 2018/sfa Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2018 57 Urteil vom 28. August 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Führerausweisentzug infolge schwerer Verkehrsregelverletzung Beschwerde vom 7. Mai 2018 gegen den Entscheid vom 29. März 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Der 1996 geborene A.________ ist seit dem 3. Dezember 2014 im Besitz des Führeraus- weises auf Probe für die Kategorien B, B1 und F; der Führerausweis für die Spezialkategorien G und M wurde ihm bereits ab 3. Mai 2010 erteilt. Am 13. Oktober 2017 fuhr A.________ – wie sich dem Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom

28. November 2017 resp. dem Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017 entnehmen lässt – gegen 01.45 Uhr mit erhöhter Geschwindigkeit von B.________ Richtung C.________. Der Aufforderung der Polizei anzuhalten (via LED-Matrix «Stop-Polizei») kam er nicht nach, sondern beschleunigte so, dass er vom Polizeiwagen nicht eingeholt werden konnte. An seinem Wohnort in D.________ versteckte er sich in der Tiefgarage und kam auch der Aufforderung der Polizei, die Türe zu öffnen, nicht nach. Erst nachdem eine Drittperson der Polizei den Zutritt zum Haus gewährt hatte, konnte er auf den Polizeiposten gebracht und einvernommen werden. Der Führerausweis wurde ihm provisorisch abgenommen. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM bzw. Vorinstanz) informierte A.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2017, dass aufgrund des Ereignisses vom

13. Oktober 2017 ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter teilte sie ihm mit, die KAM habe beschlossen, den Führerausweis einstweilen – bis zum Vorliegen sämtlicher Unterlagen – nicht zurückzugeben. A.________ liess in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 namentlich beantragen, es sei ihm das Führen eines Traktors weiterhin zu erlauben, da er als Landwirt darauf angewiesen sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte die KAM A.________ mit, das Verfahren werde bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert und das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen provisorisch zurückgegeben. Da jedoch der Führerausweis auf Probe seit dem

3. Dezember 2017 nicht mehr gültig sei, müsse er zuerst die obligatorischen Weiterbildungstage absolvieren, um seinen unbefristeten Führerausweis zu erhalten. Am 28. Dezember 2017 stellte die KAM fest, dass A.________ die obligatorischen Weiterbildungstage erfolgreich absolviert habe, und stellte ihm den unbefristeten Führerausweis zu. Mit Strafbefehl vom 6. März 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h innerorts und ausserorts), Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten der Weisungen der Polizei), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Er wurde zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen (à CHF 90.-) und einer Busse von CHF 4'000.- verurteilt. A.________ informierte die KAM am 15. März 2018, dass er den Strafbefehl nicht anfechten werde, weshalb das sistierte Verfahren wieder aufgenommen werden könne. Zudem ergänzte er seine Stellungnahme vom 26. Oktober 2017. C. Mit Verfügung vom 29. März 2018 entzog die KAM A.________ den Führerausweis (ausser für die Kategorien G und M) für die Dauer von sechs Monaten, unter Anrechnung der Hinter- legungsdauer von 68 Tagen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Strafbefehl vom

6. März 2018, wonach er unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Über- schreiten der Geschwindigkeit, Nichtbeachten der Weisungen der Polizei) gemäss Art. 90 Abs. 1

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 und Abs. 2 SVG für schuldig befunden worden sei. Sodann wird auf Art. 17 Abs. 1 SVG betreffend vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises hingewiesen. D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 lässt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung sei – unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Staates – aufzuheben und der Führerausweis sei ihm für längstens drei Monate zu entziehen; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei ihrer Verpflichtung, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Sie habe sich allein auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt gestützt, das Einvernahmeprotokoll jedoch nicht berücksichtigt. Die verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten verstosse gegen das Verhältnis- mässigkeitsprinzip sowie Art. 16c Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 des Bundes- gesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Da der Beschwerdeführer beschleunigt habe, weil ihm die Polizei gefolgt sei und ihn zum Anhalten aufgefordert habe, liege eine natürliche Handlungseinheit vor, die keine Erhöhung der Mindest- entzugsdauer rechtfertige. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a und Art. 80 f. VRG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Fest- stellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1; Urteil KG FR 603 2017 58 vom 7. April 2017 E. 5.b mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl vom 6. März 2018 nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Zuvor wurde er von der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom

17. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde und er seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da die Administrativmassnahmenbehörde nicht von den Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil abweichen dürfe. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2017 erneuerte sie diesen Hinweis. Die Vorinstanz hat demnach der angefochtenen Verfügung zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführer die zulässige Höchst- geschwindigkeit sowohl innerorts als auch ausserorts um mindestens 40 km/h überschritten und die Weisung der Polizei anzuhalten missachtet hat. 2.3 Daher ist auch im Administrativmassnahmeverfahren von einer Verletzung des Art. 27 Abs. 1 SVG auszugehen, welcher bestimmt, dass die Signalisation sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Zudem liegt ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) vor, wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h und ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen) 80 km/h beträgt. 3. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausge- schlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. 3.1. Das Gesetz unterscheidet im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweis- entzug zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorange- gangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmass- nahme verfügt wurde (Abs. 3). Laut Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren oder mittel-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 schweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Wider- handlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Die Behörde hat jedoch den Grundsatz, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4 und E. 6.6; Urteil KG FR 603 2017 38 vom 27. März 2017 E. 3.b). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwin- digkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGE 132 II 234 E. 3). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (Urteil BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er am 13. Oktober 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts und diejenige von 80 km/h ausserorts je um mindestens 40 km/h überschritten hat und der Führerausweis daher gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Es liegt zweifellos ein objektiv schwerer Fall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor und es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer lediglich mittelschweren Verletzung begründen könnten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bewertet. Das Nichtbeachten der Weisungen der Polizei wurde hingegen als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert. Nach dem Gesagten ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16c SVG zu entziehen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 4. 4.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- fahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N. 27 f.; Urteil KG FR 603 2015 94 vom 17. Juli 2015 E. 4.b). Da bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG), kann nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmass- nahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umständen, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile KG FR 603 2018 69 vom

27. Juli 2018 E. 4.1; 603 2017 166 vom 6. November 2017 E. 5.a, je mit Hinweis). Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b). Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände lediglich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten anordnen dürfen. Wie er bei der polizeilichen Einvernahme erklärt habe, habe er damals beschleunigt, als er das hinter ihm herfahrende Patrouillen-Fahrzeug gesehen habe. Er habe davor Angst gehabt, von der Polizei kontrolliert zu werden, weil er im Verlaufe des Abends zwei Bier getrunken habe. Er sei in Panik geraten und ab diesem Moment nicht mehr bei Verstand gewesen. Während der Fahrt habe er nicht auf die Geschwindigkeitsangabe des Fahrzeugs geschaut, sondern sich auf die Strasse – welche er gut kenne – konzentriert. Auf der Fahrt nach Hause habe er keine weiteren Verkehrs- teilnehmer gesehen; die später durchgeführte Atemalkoholkontrolle sei negativ ausgefallen und er habe auch keine Medikamente oder Drogen genommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als gering einzustufen. Überdies seien seine Verstösse (Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtbeachten der Weisungen der Polizei) als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, welche

– in analoger Anwendung von Art. 49 StGB – keine Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertige. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar, sind doch innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die einem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seiten- kollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht (Urteil BGer 1C_144/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer nachts um 01.45 Uhr keine weiteren Verkehrsteilnehmer sah, durfte er sich nicht darauf verlassen, alleine auf den Strassen zu sein. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 40 km/h innerorts (d.h. eine Geschwindigkeit von über 90 km/h) ist als besonders schwerwiegende Gefährdung der Verkehrs- sicherheit zu werten. Sie liegt weit über dem Grenzwert von 25 km/h, welche die Rechtsprechung für objektiv schwere Fälle festgelegt hat (vgl. oben E. 4.1), und wesentlich näher beim Grenzwert von 50 km/h für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. abis in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, die einen Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren zur Folge hat. Offensichtlich hat auch der Staatsanwalt das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer erachtet, hat er diesen doch zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen (à CHF 90.-) und einer Busse von CHF 4'000.- verurteilt. Eine deutliche Erhöhung der Mindestentzugsdauer rechtfertigt sich bereits angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine natürliche Handlungseinheit nach der Rechtsprechung nur mit Zurück- haltung angenommen werden kann (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Dass der Staatsanwalt gemäss Strafbefehl keine solche angenommen hat, erscheint bei objektiver Betrachtung durchaus nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bereits mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, bevor ihn die Polizei zum Anhalten aufforderte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Staatsanwaltschaft als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das Nichtbeachten der Weisungen der Polizei als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert. Damit geht auch das Kantonsgericht von der Verletzung mehrerer Verkehrsregeln aus, was in analoger Anwendung von Art. 49 StGB wiederum eine Erhöhung der Entzugsdauer rechtfertigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich in Panik verfiel, weil ihn die Polizei kontrollieren wollte und er am Abend Bier getrunken hatte, ändert am Verschulden nichts. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen; die Weisungen der Polizei gehen den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Weiter ist auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG hinzuweisen, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Sodann ist Inhabern eines Führerausweises auf Probe das Fahren unter Alkoholeinfluss ganz verboten (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. f SVG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 lit. h VRV). Der Versuch, sich einer Alkoholprobe zu entziehen, kann daher keinesfalls eine Geschwin- digkeitsüberschreitung rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer bereits deshalb in Panik verfällt und anschliessend "nicht mehr bei Verstand ist", weil ihn die Polizei zum Anhalten auffordert, stellt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 sich vielmehr die von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich die Fahr- eignung gegeben ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er andere Verkehrsregeln (wie z.B. das Tragen von Sicherheitsgurten [Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3a VRV]) eingehalten hat und den Führerausweis noch nicht lange besitzt. Zur Tatzeit verfügte er wie erwähnt lediglich über den Führerausweis auf Probe gemäss Art. 15a SVG. Dieses auf den

1. Dezember 2005 neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient (ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1; 136 II 447 E. 5.1; Urteil BGer 1C_310/2014 vom 5. Februar 2015 E. 4.4, je mit Hinweisen). Neulenker sollen sich während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probe- zeit sollen sie sich durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen (BGE 136 I 345 E. 6.1). Erst im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er sei – als Landwirt – auf ein Motorfahrzeug angewiesen, begründet dies jedoch nicht weiter. In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 an die Vorinstanz hatte er noch ausgeführt, er sei beruflich nicht auf das Motorfahrzeug, jedoch auf den Traktor angewiesen. Der Führerausweis für die Kategorien G und M wurde ihm denn auch nicht entzogen. Dass er beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, kann nicht als erstellt gelten. 4.3 Die von der Vorinstanz vorliegend angeordnete Entzugsdauer von sechs Monaten erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als unverhältnismässig. Eine Über- schreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung verstösst auch nicht gegen das Strassenverkehrsrecht. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nächster Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. August 2018/sfa Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: