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603 2017 67

Freiburg · 2017-05-01 · Deutsch FR

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) besitzt seit 1998 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einem Entzug des Führerausweises für sechs Monate im Jahr 2011 verzeichnet, wegen schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. B. Am 29. April 2016 – im Anschluss an eine Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 – erstat- tete die Kantonspolizei Freiburg gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Dem Beschwerdeführer wurden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Ok- tober 1951 (BetmG; SR 812.121) sowie gegen die Waffengesetzgebung vorgeworfen. Konkret wurde er beschuldigt, an seinem damaligen Wohnsitz in B.________ zwischen März 2013 und dem 31. März 2016 Hanfpflanzen angebaut zu haben, woraus eine unbestimmte Menge Marihuana gewonnen werden konnte. Weiter wurde ihm in derselben Zeitperiode Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana durch Rauchen in Form von Joints vorgeworfen. Hinsichtlich der Waffengesetzgebung wurde er des illegalen Erwerbs eines Schalldämpfers, einer Pistole, einer Flinte, eines Karabiners und einer Büchse beschuldigt. Anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung waren beim Beschwerdeführer gemäss dem entsprechenden Protokoll namentlich 15 getrocknete Hanfpflanzen, Marihuanareste, diverses Material für den Betrieb einer Hanfanlage (unter anderem eine Canna-Box, Bewässerungssystem und Dünger, Belüftungssystem mit Lampe und Transformatoren, 36 Töpfe) sowie diverse Waffen bzw. entsprechendes Zubehör sichergestellt worden. C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der erwähnten Verzei- gungen ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme. D. Am 27. Juni 2016, nach zweimaliger Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, beantragte der Beschwerdeführer, das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheides im Strafverfahren zu sistieren. Ferner führte er aus, dass bei ihm keinerlei Suchtmittel- problematik bestehe. E. Die Vorinstanz hat am 7. Juli 2016 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Weiter gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten, um einen Arztbericht ein- zureichen, der den Nachweis der Drogenfreiheit attestiert. Während dieser drei Monate müssten gemäss der Verfügung mindestens sechs Urinproben unter Sichtkontrolle durchgeführt werden. Die Aufgebote zu diesen Analysen würden ohne Voranmeldung und in unregelmässigen Abstän- den vorgenommen. Die Vorinstanz legte weiter dar, dass sie einen vorsorglichen Entzug des Füh- rerausweises in Betracht ziehen müsse, wenn er dieser Aufforderung bis spätestens am 15. Okto- ber 2016 keine Folge leiste. Diese Frist zur Einreichung des Arztberichtes wurde in der Folge bis zum 31. Januar 2017 er- streckt. F. Mit Urteil vom 18. November 2016 hat der Polizeirichter des Seebezirks den Beschwerdefüh- rer von den Vorwürfen des Vergehens gegen das BetmG und die Waffengesetzgebung freigespro- chen. Er wurde jedoch wegen Konsums von Marihuana, begangen in B.________ in der Zeit vom

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

18. November 2013 bis 31. März 2016, der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Strafe von CHF 200.- verurteilt. Diverse anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Gegenstände wurden eingezogen und vernichtet. Zur Begründung des Urteils führte der Polizei- richter im Wesentlichen aus, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er Hanf angebaut habe, um diesen an Dritte weiterzuverkaufen. Der Anklage sei nicht zu entnehmen, um welche Menge es sich handle und an wen der Hanf verkauft wurde. Der Beschwerdeführer sei demnach vom Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG freizusprechen. Hingegen sei er gestützt auf sein Geständnis wegen Eigenkonsums zu einer Busse zu verurteilen. G. Mit Verfügung vom 2. März 2017 (zugestellt am 16. März 2017) hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Aus- schlussgründe, entzogen. Er wurde nunmehr aufgefordert, ein vertieftes Fahreignungsgutachten (durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einem von der SGRM als gleich- wertig anerkannten Titel) einzureichen, welches seine Drogenkonsum-Gewohnheiten und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Drogensucht und/oder anderer die Fahr- eignung beeinträchtigender Faktoren beantwortet. Der definitive Entscheid über den Führeraus- weis erfolge nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens. Einer allfälligen Beschwerde wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 wegen zweimaligen Fahrens im nicht fahrfähigem Zustand sowie Verweigerung der Blut- und Urinprobe der Führerausweis für 6 Monate entzogen worden war. Aufgrund dieser Vor- geschichte sowie der polizeilichen Verzeigung vom 29. April 2016 sei er aufgefordert worden, ei- nen Arztbericht beizubringen, welcher seine Drogenfreiheit und Fahreignung bestätigt. Die ange- setzte Frist sei mehrmals verlängert worden, dennoch habe er den verlangten Arztbericht bis heute nicht eingereicht. Durch sein Verhalten seien die Zweifel an seiner Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln massiv erhärtet worden. So sei er auch mit Urteil des Polizeirichters vom

18. November 2016 infolge des Konsums von Marihuana verurteilt worden. H. Am 27. März 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, die Verfügung vom 2. März 2017 aufzuhe- ben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er sinngemäss die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung. I. Die Vorinstanz schliesst am 13. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 22 SVG; vgl. zur örtlichen Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Admi- nistrativverfahrens BGE 108 Ib 139). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 a) Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Ver- halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmen- schen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit. b, c, d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsre- geln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Abs. 3 lit. a, b). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers ein in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgezähltes Betäubungsmittel nach- gewiesen wird. b) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen feh- lender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe lie- gende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohn- heiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Per- sönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a; Urteile BGer 1C_445/2012 und 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). c) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungs- untersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähig- keit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern kon- krete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vo- rausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteile BGer 1C_445/2012 und 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).

E. 4 Nachfolgend ist aufgrund der Beschwerde streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe, entzogen hat, und ihn aufforderte, ein Fahreignungsgutachten (durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel) einzureichen, welches seine Drogenkonsum- Gewohnheiten und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Drogensucht und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren beantwortet. a) Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass bei seinem Betäubungsmittelkonsum zwar eine gewisse Regelmässigkeit vorliege. Aus diesem Konsum könne aber keine Verbindung mit dem Autofahren abgeleitet werden. Er könne aus beruflichen Gründen nicht jeden Tag konsumieren. Er sei verantwortungsbewusst und wolle seine Arbeit nicht unter seinem Konsum leiden lassen. Dasselbe gelte auch für das Autofahren. Die Vorinstanz habe den Freispruch im Strafurteil nicht respektiert. In casu habe lediglich der zugestandene Marihuana- Konsum zu einer Busse geführt. Auch habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Führerausweisentzug aus dem Jahr 2011 mitberücksichtigt. Er könne den gelegentli- chen Marihuana-Konsum und das Führen eines Motorfahrzeuges trennen. b) Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar nicht nachweislich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. März 2016 wurden bei ihm gemäss dem entsprechenden polizeilichen Protokoll namentlich Hanfpflanzen, Marihuanareste und diverses Material für den Betrieb einer Hanfanlage (unter anderem eine Canna-Box, Bewässe- rungssystem und Dünger, Belüftungssystem mit Lampe und Transformatoren, 36 Töpfe) be- schlagnahmt. Am 18. November 2016 hat ihn der Polizeirichter vom Vorwurf, dass er Hanf ange- baut habe, um diesen an Dritte weiterzuverkaufen, freigesprochen; dies im Wesentlichen deshalb, weil der Anklage nicht zu entnehmen war, um welche Menge es sich handle und an wen der Hanf verkauft wurde. Hingegen wurde er gestützt auf sein Geständnis wegen Eigenkonsums zu einer Busse verurteilt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer auf die Frage, seit wann er Marihuana konsumiere, angegeben, dass er diese Frage nicht beantworten möchte und von seinem Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch gemacht. An der Sitzung vom

16. November 2016 vor dem Polizeirichter brachte er namentlich vor, dass er drei Hanfpflanzen grossgezogen habe und den Hanf für sich selber brauchte. Er konsumiere regelmässig Hanf, seit er 17 Jahre alt sei. Er konsumiere eher unregelmässig, aber es könne einmal in der Woche sein. Aus beruflichen Gründen könne er nicht jeden Tag konsumieren. Damit sind die genauen Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers zwar nicht geklärt, ebenso wie die Frage, ob bei ihm – wie die Polizei protokolliert hatte – 15 Hanfpflanzen beschlagnahmt wurden oder wie von ihm vorgebracht lediglich deren drei. Selbst wenn indes der Beschwerdeführer lediglich drei Hanfpflanzen zum Eigenkonsum kultivierte, kann daraus für den Eigengebrauch eine ansehnliche Menge Marihuana gewonnen werden (vgl. zum ungefähren Ertrag, der zu erwarten ist, die Hinweise im Urteil BStGer SK.2010.33 vom 5. Mai 2011 E. 2.4); der entsprechende Konsum vermag nach Ansicht des Kantonsgerichts ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu wecken. Auch ist zu beachten, dass vorsorgliche Entzüge des Führerausweises bzw. Sicherungsentzüge der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, so dass in den betreffenden Verfahren die Unschuldsvermutung nicht gilt (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Aus dem teilweisen Freispruch im Strafverfahren – der sich im Übrigen auf den Vorwurf des Handels bezog – ergibt sich demnach nicht, dass auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bzw. die Anordnung der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Massnahmen zum Nachweis der Fahreignung zu verzichten wäre, zumal der Beschwerdeführer ja des Konsums von Betäubungsmitteln gerade schuldig gesprochen wurde. Zudem hat die Vorinstanz – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – vorliegend auch zu Recht berücksichtigt, dass ihm bereits im Jahr 2011 wegen zweimaligen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Verweigerung der Blut- und Urinprobe der Führerausweis für 6 Monate entzogen worden war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

E. 7 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (603 2017 73).

E. 8 Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (603 2017 67). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (603 2017 73). III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Mai 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 67 603 2017 73 Urteil vom 1. Mai 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Ricardo Fraga Ramos Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 27. März 2017 gegen die Verfügung vom 2. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) besitzt seit 1998 den Führerausweis insbesondere der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einem Entzug des Führerausweises für sechs Monate im Jahr 2011 verzeichnet, wegen schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. B. Am 29. April 2016 – im Anschluss an eine Hausdurchsuchung vom 31. März 2017 – erstat- tete die Kantonspolizei Freiburg gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Dem Beschwerdeführer wurden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Ok- tober 1951 (BetmG; SR 812.121) sowie gegen die Waffengesetzgebung vorgeworfen. Konkret wurde er beschuldigt, an seinem damaligen Wohnsitz in B.________ zwischen März 2013 und dem 31. März 2016 Hanfpflanzen angebaut zu haben, woraus eine unbestimmte Menge Marihuana gewonnen werden konnte. Weiter wurde ihm in derselben Zeitperiode Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana durch Rauchen in Form von Joints vorgeworfen. Hinsichtlich der Waffengesetzgebung wurde er des illegalen Erwerbs eines Schalldämpfers, einer Pistole, einer Flinte, eines Karabiners und einer Büchse beschuldigt. Anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung waren beim Beschwerdeführer gemäss dem entsprechenden Protokoll namentlich 15 getrocknete Hanfpflanzen, Marihuanareste, diverses Material für den Betrieb einer Hanfanlage (unter anderem eine Canna-Box, Bewässerungssystem und Dünger, Belüftungssystem mit Lampe und Transformatoren, 36 Töpfe) sowie diverse Waffen bzw. entsprechendes Zubehör sichergestellt worden. C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der erwähnten Verzei- gungen ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde, und gab ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme. D. Am 27. Juni 2016, nach zweimaliger Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, beantragte der Beschwerdeführer, das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent- scheides im Strafverfahren zu sistieren. Ferner führte er aus, dass bei ihm keinerlei Suchtmittel- problematik bestehe. E. Die Vorinstanz hat am 7. Juli 2016 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Weiter gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten, um einen Arztbericht ein- zureichen, der den Nachweis der Drogenfreiheit attestiert. Während dieser drei Monate müssten gemäss der Verfügung mindestens sechs Urinproben unter Sichtkontrolle durchgeführt werden. Die Aufgebote zu diesen Analysen würden ohne Voranmeldung und in unregelmässigen Abstän- den vorgenommen. Die Vorinstanz legte weiter dar, dass sie einen vorsorglichen Entzug des Füh- rerausweises in Betracht ziehen müsse, wenn er dieser Aufforderung bis spätestens am 15. Okto- ber 2016 keine Folge leiste. Diese Frist zur Einreichung des Arztberichtes wurde in der Folge bis zum 31. Januar 2017 er- streckt. F. Mit Urteil vom 18. November 2016 hat der Polizeirichter des Seebezirks den Beschwerdefüh- rer von den Vorwürfen des Vergehens gegen das BetmG und die Waffengesetzgebung freigespro- chen. Er wurde jedoch wegen Konsums von Marihuana, begangen in B.________ in der Zeit vom

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

18. November 2013 bis 31. März 2016, der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Strafe von CHF 200.- verurteilt. Diverse anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Gegenstände wurden eingezogen und vernichtet. Zur Begründung des Urteils führte der Polizei- richter im Wesentlichen aus, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er Hanf angebaut habe, um diesen an Dritte weiterzuverkaufen. Der Anklage sei nicht zu entnehmen, um welche Menge es sich handle und an wen der Hanf verkauft wurde. Der Beschwerdeführer sei demnach vom Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG freizusprechen. Hingegen sei er gestützt auf sein Geständnis wegen Eigenkonsums zu einer Busse zu verurteilen. G. Mit Verfügung vom 2. März 2017 (zugestellt am 16. März 2017) hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Aus- schlussgründe, entzogen. Er wurde nunmehr aufgefordert, ein vertieftes Fahreignungsgutachten (durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einem von der SGRM als gleich- wertig anerkannten Titel) einzureichen, welches seine Drogenkonsum-Gewohnheiten und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Drogensucht und/oder anderer die Fahr- eignung beeinträchtigender Faktoren beantwortet. Der definitive Entscheid über den Führeraus- weis erfolge nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens. Einer allfälligen Beschwerde wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 wegen zweimaligen Fahrens im nicht fahrfähigem Zustand sowie Verweigerung der Blut- und Urinprobe der Führerausweis für 6 Monate entzogen worden war. Aufgrund dieser Vor- geschichte sowie der polizeilichen Verzeigung vom 29. April 2016 sei er aufgefordert worden, ei- nen Arztbericht beizubringen, welcher seine Drogenfreiheit und Fahreignung bestätigt. Die ange- setzte Frist sei mehrmals verlängert worden, dennoch habe er den verlangten Arztbericht bis heute nicht eingereicht. Durch sein Verhalten seien die Zweifel an seiner Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln massiv erhärtet worden. So sei er auch mit Urteil des Polizeirichters vom

18. November 2016 infolge des Konsums von Marihuana verurteilt worden. H. Am 27. März 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, die Verfügung vom 2. März 2017 aufzuhe- ben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er sinngemäss die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung. I. Die Vorinstanz schliesst am 13. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 22 SVG; vgl. zur örtlichen Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Admi- nistrativverfahrens BGE 108 Ib 139). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Ver- halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmen- schen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit. b, c, d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsre- geln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Abs. 3 lit. a, b). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers ein in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgezähltes Betäubungsmittel nach- gewiesen wird. b) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen feh- lender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe lie- gende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil- nimmt. Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohn- heiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Per- sönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a; Urteile BGer 1C_445/2012 und 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). c) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungs- untersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähig- keit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern kon- krete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vo- rausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteile BGer 1C_445/2012 und 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1). 4. Nachfolgend ist aufgrund der Beschwerde streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe, entzogen hat, und ihn aufforderte, ein Fahreignungsgutachten (durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel) einzureichen, welches seine Drogenkonsum- Gewohnheiten und das mögliche Vorliegen einer chronischen oder periodischen Drogensucht und/oder anderer die Fahreignung beeinträchtigender Faktoren beantwortet. a) Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass bei seinem Betäubungsmittelkonsum zwar eine gewisse Regelmässigkeit vorliege. Aus diesem Konsum könne aber keine Verbindung mit dem Autofahren abgeleitet werden. Er könne aus beruflichen Gründen nicht jeden Tag konsumieren. Er sei verantwortungsbewusst und wolle seine Arbeit nicht unter seinem Konsum leiden lassen. Dasselbe gelte auch für das Autofahren. Die Vorinstanz habe den Freispruch im Strafurteil nicht respektiert. In casu habe lediglich der zugestandene Marihuana- Konsum zu einer Busse geführt. Auch habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Führerausweisentzug aus dem Jahr 2011 mitberücksichtigt. Er könne den gelegentli- chen Marihuana-Konsum und das Führen eines Motorfahrzeuges trennen. b) Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar nicht nachweislich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. März 2016 wurden bei ihm gemäss dem entsprechenden polizeilichen Protokoll namentlich Hanfpflanzen, Marihuanareste und diverses Material für den Betrieb einer Hanfanlage (unter anderem eine Canna-Box, Bewässe- rungssystem und Dünger, Belüftungssystem mit Lampe und Transformatoren, 36 Töpfe) be- schlagnahmt. Am 18. November 2016 hat ihn der Polizeirichter vom Vorwurf, dass er Hanf ange- baut habe, um diesen an Dritte weiterzuverkaufen, freigesprochen; dies im Wesentlichen deshalb, weil der Anklage nicht zu entnehmen war, um welche Menge es sich handle und an wen der Hanf verkauft wurde. Hingegen wurde er gestützt auf sein Geständnis wegen Eigenkonsums zu einer Busse verurteilt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer auf die Frage, seit wann er Marihuana konsumiere, angegeben, dass er diese Frage nicht beantworten möchte und von seinem Recht auf Verweigerung der Aussage Gebrauch gemacht. An der Sitzung vom

16. November 2016 vor dem Polizeirichter brachte er namentlich vor, dass er drei Hanfpflanzen grossgezogen habe und den Hanf für sich selber brauchte. Er konsumiere regelmässig Hanf, seit er 17 Jahre alt sei. Er konsumiere eher unregelmässig, aber es könne einmal in der Woche sein. Aus beruflichen Gründen könne er nicht jeden Tag konsumieren. Damit sind die genauen Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers zwar nicht geklärt, ebenso wie die Frage, ob bei ihm – wie die Polizei protokolliert hatte – 15 Hanfpflanzen beschlagnahmt wurden oder wie von ihm vorgebracht lediglich deren drei. Selbst wenn indes der Beschwerdeführer lediglich drei Hanfpflanzen zum Eigenkonsum kultivierte, kann daraus für den Eigengebrauch eine ansehnliche Menge Marihuana gewonnen werden (vgl. zum ungefähren Ertrag, der zu erwarten ist, die Hinweise im Urteil BStGer SK.2010.33 vom 5. Mai 2011 E. 2.4); der entsprechende Konsum vermag nach Ansicht des Kantonsgerichts ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu wecken. Auch ist zu beachten, dass vorsorgliche Entzüge des Führerausweises bzw. Sicherungsentzüge der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, so dass in den betreffenden Verfahren die Unschuldsvermutung nicht gilt (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Aus dem teilweisen Freispruch im Strafverfahren – der sich im Übrigen auf den Vorwurf des Handels bezog – ergibt sich demnach nicht, dass auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bzw. die Anordnung der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Massnahmen zum Nachweis der Fahreignung zu verzichten wäre, zumal der Beschwerdeführer ja des Konsums von Betäubungsmitteln gerade schuldig gesprochen wurde. Zudem hat die Vorinstanz – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – vorliegend auch zu Recht berücksichtigt, dass ihm bereits im Jahr 2011 wegen zweimaligen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Verweigerung der Blut- und Urinprobe der Führerausweis für 6 Monate entzogen worden war. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

7. Oktober 2011 war er damals der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren trotz Entzug, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Übertretung des BetmG für schuldig befunden worden. Diesem Strafbefehl lagen zwei Ereignisse vom 13. Juni und vom 14. Juli 2011 zugrunde. Am erst- genannten Datum wurde der Beschwerdeführer im Strassenverkehr zur Kontrolle angehalten. Der vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain aus. Er verweigerte daraufhin die Blut- und Urinprobe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab er an, Marihuana, aber nie Ko- kain konsumiert zu haben. Am 14. Juli 2011 wurde die Kantonspolizei wegen eines Verkehrsun- falls in C.________ mit einer verletzten Person alarmiert. Bei der verletzten Person handelte es sich um den Beschwerdeführer, der auf dem Grünstreifen neben der Strasse lag. Es musste angenommen werden, dass er aufgrund seines physischen Zustands (Alkohol) mit seinem Motorfahrrad gestürzt war. Ein Atemalkoholtest sei wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. In der polizeilich durchgeführten Einvernahme hatte er angegeben, am Abend des Unfalls etwa eine halbe Flasche Tequila getrunken zu haben, sich aber ansonsten an nichts mehr erinnern zu können. Auch waren an seinem Motorfahrrad mehrere nicht gesetzeskonforme Änderungen vorgenommen worden. Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls der Führerausweis für alle Kategorien entzogen gewesen. c) Aufgrund des Ereignisses im Jahr 2016, bei dem der Beschwerdeführer den Konsum von Marihuana zugegeben hatte, in Verbindung mit den zwei Ereignissen im Jahr 2011, bei denen der Beschwerdeführer (jedenfalls) massive Mengen an Alkohol und möglicherweise auch Kokain bzw. Cannabis konsumiert hatte und seine Fahrunfähigkeit aufgrund seines Verhaltens im Stras- senverkehr deutlich manifestierte, wobei er sich jedoch beide Male den entsprechenden Kontroll- massnahmen entzog, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Hiergegen spricht schliesslich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2011 gestützt auf sechs ne- gative Urinproben, welche (lediglich) im Zeitraum zwischen dem 12. Juli und dem 31. August 2011 stattfanden, der Führerausweis schliesslich zurückerstattet wurde. Damit ist die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zu beanstanden. 5. a) Weiter kann der Führerausweis – bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfah- rens betreffend Sicherungsentzug – vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird nach der Rechtsprechung Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a; 107 Ib 395 E. 2a; Urteile BGer 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.3; 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2 f.; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 b) Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises, den die Vorinstanz am 2. März 2017 ver- fügte, ist aufgrund dieser Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde widerspricht es diesem Entzug nicht, dass er bereits am 7. Juli 2016 verpflichtet wurde, den Nachweis der Drogenfreiheit zu attestieren, und dass die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt noch mit dem entsprechenden Entzug abgewartet hatte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der entsprechenden mehrfachen Aufforderungen bis heute keinen einschlägigen Arztbericht eingereicht hat. Durch diese vehe- mente Weigerung an der Erbringung eines Arztberichtes werden die Zweifel an seiner Fahreig- nung vielmehr weiter verstärkt (vgl. hierzu BGE 124 II 559 E. 5a). 6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 2. März 2017 ist zu bestätigen (603 2017 67). 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (603 2017 73). 8. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (603 2017 67). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (603 2017 73). III. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Mai 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant